Berufenet - Bundesagentur für Arbeit

Weisung 201609002 vom 20.09.2016 - Gewährleistung
der Kassensicherheit im IT-Fachverfahren ALLEGRO
zur Leistungsgewährung nach dem SGB II - Teilweise
Einführung des Zwei-Augen-Prinzips
Laufende Nummer:
201609002
Geschäftszeichen:
CF 21 / GR 12 – 3403, 3450 (001), 3352, 3304, 3548, 1824, II-5215,
II-1407, II-4007, II-5105
Gültig ab:
01.10.2016
Gültig bis:
30.09.2021
SGB II:
Weisung
SGB III:
nicht betroffen
Die bislang getroffenen Regelungen zur Gewährleistung der Kassensicherheit in der
Leistungsgewährung nach dem SGB II werden mit der Einführung des abgesicherten
Zwei-Augen-Prinzips für die Anweisung von Einmalzahlungen bis einschließlich 500
EUR im IT Verfahren ALLEGRO ergänzt.
1. Ausgangssituation
Die Aufgabenerledigung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II sowie die
Nutzung der IT-Verfahren ALLEGRO und A2LL unterliegen den haushaltsrechtlichen
Bestimmungen des Bundes.
2. Auftrag und Ziel
Eine wesentliche Neuerung ergibt sich hinsichtlich der Einführung des abgesicherten ZweiAugen-Prinzips im IT Verfahren ALLEGRO. Mit Wirkung ab 04. Oktober 2016 können
Entscheidungen über Auszahlungs- und Annahme-Anordnungen von Einmalzahlungen bis
zu einem Betrag von 500 EUR im Zwei-Augen-Prinzip mit folgender Absicherung getroffen
werden:
•
Zufallsorientierte Stichprobenprüfung („VISA“-Prüfung) in Höhe von 5 % der
genannten Einmal-Kassenanordnungen und
•
gezielte Überprüfung im Rahmen zentraler maschineller Datenanalysen identifizierter
Fälle, die im Zwei-Augen-Prinzip angeordnet wurden (Anlage 2).
Davon unberührt sind Einmalzahlungen, die in ALLEGRO anhand manueller Berechnung
durchgeführt wurden, sowie Sonderzahlungen ohne Verrechnung und
Annahmeanordnungen über 500 EUR. In diesen Fällen ist das Vier-Augen-Prinzip zwingend
organisatorisch sicherzustellen.
Es ist zulässig, Einmalzahlungen, die im Zwei-Augen-Prinzip zahlbar gemacht werden
dürfen, auch im Vier-Augen-Prinzip anzuordnen (z.B. besonders schwierige
Fallgestaltungen).
Die aus den BestMaVB-HKR abzuleitenden Vorgaben für die IT-Verfahren zur
Leistungsgewährung nach dem SGB II (ALLEGRO und A2LL) sowie an Organisation und
Verhalten von Beschäftigten sind, sofern in den IT-Verfahren nicht umsetzbar, zwingend
durch organisatorische und mitarbeiterbezogene Maßnahmen sicherzustellen.
Die erforderlichen Maßnahmen sind in den Anlagen 1 und 2 genauer dargestellt.
Nähere Informationen zu ALLEGRO können dem Verfahrenshinweis 1.3 im ALLEGRO Wiki
entnommen werden.
3. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen überwachen die rechtzeitige gezielte Überprüfung im Rahmen
maschineller Datenanalysen identifizierter Fälle durch die gE. Dazu sind an zwei
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die Zugriffsberechtigung Aufgaben- und Funktionsträger
(AFT) 91AL_Fallverteiler Allegro 2-AP für das Tool „SAP Qualitäts-/Prozessanalyse"
(Quasar) über den IM-Webshop ab dem 21. November 2016 zu vergeben.
Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gE stellen in Abstimmung mit der bzw.
dem Beauftragten für den Haushalt (BfdH) sicher, dass die betroffenen Beschäftigten in den
gE die übermittelten Regelungen kennen, anwenden und ggf. die Regelungen im örtlichen
Fachaufsichtskonzept/IKS implementiert werden.
Vor Umsetzung sind die Beteiligungsrechte der Personalräte der gE zu prüfen.
4. Info
entfällt
5. Koordinierung
entfällt
6. Haushalt
Die im Zusammenhang mit der Einführung des Vier-Augen-Prinzips ausgebrachten
Ermächtigungen laufen zum 31.12.2016 aus.
7. Beteiligung
Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.
gez.
Unterschrift