Weisung 201609002 vom 20.09.2016 - Gewährleistung der Kassensicherheit im IT-Fachverfahren ALLEGRO zur Leistungsgewährung nach dem SGB II - Teilweise Einführung des Zwei-Augen-Prinzips Laufende Nummer: 201609002 Geschäftszeichen: CF 21 / GR 12 – 3403, 3450 (001), 3352, 3304, 3548, 1824, II-5215, II-1407, II-4007, II-5105 Gültig ab: 01.10.2016 Gültig bis: 30.09.2021 SGB II: Weisung SGB III: nicht betroffen Die bislang getroffenen Regelungen zur Gewährleistung der Kassensicherheit in der Leistungsgewährung nach dem SGB II werden mit der Einführung des abgesicherten Zwei-Augen-Prinzips für die Anweisung von Einmalzahlungen bis einschließlich 500 EUR im IT Verfahren ALLEGRO ergänzt. 1. Ausgangssituation Die Aufgabenerledigung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II sowie die Nutzung der IT-Verfahren ALLEGRO und A2LL unterliegen den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. 2. Auftrag und Ziel Eine wesentliche Neuerung ergibt sich hinsichtlich der Einführung des abgesicherten ZweiAugen-Prinzips im IT Verfahren ALLEGRO. Mit Wirkung ab 04. Oktober 2016 können Entscheidungen über Auszahlungs- und Annahme-Anordnungen von Einmalzahlungen bis zu einem Betrag von 500 EUR im Zwei-Augen-Prinzip mit folgender Absicherung getroffen werden: • Zufallsorientierte Stichprobenprüfung („VISA“-Prüfung) in Höhe von 5 % der genannten Einmal-Kassenanordnungen und • gezielte Überprüfung im Rahmen zentraler maschineller Datenanalysen identifizierter Fälle, die im Zwei-Augen-Prinzip angeordnet wurden (Anlage 2). Davon unberührt sind Einmalzahlungen, die in ALLEGRO anhand manueller Berechnung durchgeführt wurden, sowie Sonderzahlungen ohne Verrechnung und Annahmeanordnungen über 500 EUR. In diesen Fällen ist das Vier-Augen-Prinzip zwingend organisatorisch sicherzustellen. Es ist zulässig, Einmalzahlungen, die im Zwei-Augen-Prinzip zahlbar gemacht werden dürfen, auch im Vier-Augen-Prinzip anzuordnen (z.B. besonders schwierige Fallgestaltungen). Die aus den BestMaVB-HKR abzuleitenden Vorgaben für die IT-Verfahren zur Leistungsgewährung nach dem SGB II (ALLEGRO und A2LL) sowie an Organisation und Verhalten von Beschäftigten sind, sofern in den IT-Verfahren nicht umsetzbar, zwingend durch organisatorische und mitarbeiterbezogene Maßnahmen sicherzustellen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in den Anlagen 1 und 2 genauer dargestellt. Nähere Informationen zu ALLEGRO können dem Verfahrenshinweis 1.3 im ALLEGRO Wiki entnommen werden. 3. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen überwachen die rechtzeitige gezielte Überprüfung im Rahmen maschineller Datenanalysen identifizierter Fälle durch die gE. Dazu sind an zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die Zugriffsberechtigung Aufgaben- und Funktionsträger (AFT) 91AL_Fallverteiler Allegro 2-AP für das Tool „SAP Qualitäts-/Prozessanalyse" (Quasar) über den IM-Webshop ab dem 21. November 2016 zu vergeben. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gE stellen in Abstimmung mit der bzw. dem Beauftragten für den Haushalt (BfdH) sicher, dass die betroffenen Beschäftigten in den gE die übermittelten Regelungen kennen, anwenden und ggf. die Regelungen im örtlichen Fachaufsichtskonzept/IKS implementiert werden. Vor Umsetzung sind die Beteiligungsrechte der Personalräte der gE zu prüfen. 4. Info entfällt 5. Koordinierung entfällt 6. Haushalt Die im Zusammenhang mit der Einführung des Vier-Augen-Prinzips ausgebrachten Ermächtigungen laufen zum 31.12.2016 aus. 7. Beteiligung Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt. gez. Unterschrift
© Copyright 2024 ExpyDoc