Nr. 23

Ausgabe 23/2016 | 15. November 2016
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Mitteilungspflichten für
Country-by-Country
Reports (CbCR) bis
31. Dezember 2016
Inhalt
01 Mitteilungspflichten für
Country-by-Country
Reports (CbCR) bis
31. Dezember 2016
02 Bankenabgabe:
Begutachtungsentwurf zur
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
03 BMF: Gehaltsvorschüsse und
Arbeitgeberdarlehen –
Zinsersparnis 2017
03 BMF: Bausparprämie und
Prämie für Zukunftsvorsorge
für das Jahr 2017
03 BMF-Information: Erstmalige
Ermittlung des Standes der
Innenfinanzierung
04 BMF: Handwerkerbonus auch
2017
04 Begutachtungsentwurf:
Deregulierungsgesetz 2017
05 EU: ECOFIN einigt sich auf
Kriterien zur Evaluierung von
Drittstaaten
06 Umsatzsteuerliche Behandlung
von Folgerechten für
Kunstwerke
06 EuGH: Vorsteuerabzug trotz
fehlerhafter Rechnung
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) hat im Jahr 2016
neue Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen
für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten eingeführt. Neben den
Bestimmungen zu Master File und Local File enthält das VPDG zahlreiche
Bestimmungen zum CbCR (länderbezogener Bericht).
Mitteilungspflichten ergeben sich aus dem VPDG für in Österreich ansässige
Geschäftseinheiten (im Wesentlichen alle einer Gruppe zugehörigen
Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Betriebsstätten), die einer multinationalen Unternehmensgruppe angehören, deren
Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem
konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio. betragen hat. Für diese
Unternehmensgruppen ist ein CbCR zu erstellen. Der Begriff „Umsatz“
bedeutet gemäß den Erläuterungen zum VPDG in diesem Zusammenhang die
„Summe der Erlöse in einer Periode aus der Verwertung von Leistungen am
Markt“.
Dem zuständigen österreichischen Finanzamt ist spätestens bis zum letzten
Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres (d.h. bei Regelwirtschaftsjahr erstmals
bis 31. Dezember 2016), für das berichtet werden soll, mitzuteilen, ob die in
Österreich ansässige Geschäftseinheit die oberste oder vertretende Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe ist, die den CbCR in
Österreich an die Finanzverwaltung übermittelt. Sofern dies nicht zutrifft,
muss dem zuständigen Finanzamt die Identität und die Ansässigkeit der
berichtenden Geschäftseinheit mitgeteilt werden.
Falls die in Österreich ansässige Geschäftseinheit auch für Geschäftseinheiten in anderen Ländern verantwortlich ist (z.B. zentrale Steuerabteilung), sollten auch die Regelungen der anderen Länder überprüft
werden.
Mitteilungspflichten für Country-by-Country Reports
(CbCR) bis 31. Dezember 2016
In einigen Ländern werden auch Strafen für die Unterlassung der
Mitteilungspflicht verhängt.
Ein Quick-Check, ob eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit von den
genannten Mitteilungspflichten des VPDG betroffen ist, kann anhand
folgender Schritte erfolgen:
► Ist die in Österreich ansässige Geschäftseinheit Teil einer multinationalen
Unternehmensgruppe, deren Gesamtumsatz im vorangegangen
Wirtschaftsjahr mindestens EUR 750 Mio. Euro betragen hat?
► Wird der CbCR von der obersten Muttergesellschaft oder einer
vertretenden Muttergesellschaft erstellt?
► Ist die in Österreich ansässige Geschäftseinheit die oberste oder
vertretende Muttergesellschaft?
Je nach vorliegendem Sachverhalt hat eine entsprechende Mitteilung an das
zuständige Finanzamt zu erfolgen.
Bankenabgabe: Begutachtungsentwurf zur Änderung des
Stabilitätsabgabegesetzes
Stabilitätsabgabegesetz
Die Stabilitätsabgabe für Banken wurde im Jahr 2011 eingeführt, um die
Banken an den Kosten der Finanzkrise zu beteiligen. In der Zwischenzeit
wurden sowohl auf gesamteuropäischer als auch auf nationaler Ebene neue
Mechanismen mit dem Ziel geschaffen, den Bankensektor nachhaltig zu
stabilisieren. Die österreichischen Kreditinstitute sind nunmehr verpflichtet,
den Europäischen Abwicklungsfonds und den nationalen Einlagensicherungsfonds mit Mitteln auszustatten. Die dafür zu leistenden Beiträge belasten
dabei sowohl die Ertragslage als auch die Eigenkapitalausstattung der
betroffenen Kreditinstitute. Im Gegenzug für diese neu entstandenen
Belastungen sollen die Banken bei der Stabilitätsabgabe entlastetet werden.
Der Begutachtungsentwurf des BMF sieht eine Senkung der Steuersätze ab
2017 bei einer gleichzeitigen Ausdehnung der Stabilitätsabgabe auf kleinere
Banken vor. Bisher beträgt die Abgabe bei einer adaptierten Bilanzsumme von
über EUR 1 Mrd. bis zu EUR 20 Mrd. 0,09% der adaptierten Bilanzsumme. Bei
Bilanzsummen von über EUR 20 Mrd. kommt momentan ein Steuersatz von
0,11% zur Anwendung. Nun ist geplant die Abgabe schon für Bilanzsummen
über EUR 300 Mio. zu erheben. Dabei soll der niedrigere Steuersatz von
0,024% für Bilanzsummen von über EUR 300 Mio. bis zu EUR 20 Mrd.
angewendet werden. Bei EUR 20 Mrd. übersteigenden Beträgen reduziert sich
der Steuersatz auf 0,029% (bislang 0,11%).
Außerdem sieht der Gesetzesentwurf auch eine ertragsabhängige Deckelung
der Stabilitätsabgabe vor. So soll die Abgabe mit 20% des (adaptierten)
Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gem. Anlage 2 zu Art I §43 BWG
gedeckelt werden. Darüber hinaus darf die Stabilitätsabgabe 50% der für die
Stabilitätsabgabe maßgeblichen Jahresergebnisse der letzten drei Jahre nicht
übersteigen. Im Gesetzesentwurf ist allerdings auch eine Mindeststeuer
unabhängig von der Ertragslage vorgesehen, die 5% der ermittelten
Stabilitätsabgabe betragen soll.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 2
Bankenabgabe: Begutachtungs-entwurf zur Änderung des
Stabilitätsabgabegesetzes
Neben dieser Reform der laufenden Besteuerung soll mit dem geplanten
Gesetz auch eine einmalige Sonderzahlung geschaffen werden, die in den
Jahren 2017 bis 2020 jeweils zu einem Viertel entrichtet werden kann.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Begutachtung läuft bis
14. November 2016.
BMF: Gehaltsvorschüsse und
Arbeitgeberdarlehen – Zinsersparnis
2017
Sachbezugswerteverordnung
Mit Erlass des BMF vom 2. November 2016 (BMF-010222/0066-VI/7/2016)
wurde der bei der Bewertung der Zinsersparnis aus unverzinslichen oder
zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen anzusetzende
Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung für das Jahr
2017 unverändert zum Vorjahr mit 1% p.a. festgesetzt.
BMF: Bausparprämie und Prämie für
Zukunftsvorsorge für das Jahr 2017
Einkommensteuergesetz
Die Bausparprämie für das Kalenderjahr 2017 beträgt laut Erlass des BMF
vom 27. Oktober 2016 (BMF-010222/0065-VI/7/2016) unverändert zum
Vorjahr 1,5% der prämienbegünstigten Einzahlungen. Die prämienbegünstigten Einzahlungen für das Jahr 2016 belaufen sich auf höchstens
EUR 1.200,00.
Die staatliche Prämie bei der Zukunftsvorsorge beträgt für das Kalenderjahr
2017 unverändert 4,25%. Im Jahr 2017 wird die Prämie auf Einzahlungen bis
höchstens EUR 2.742,98 (2016: EUR 2.676,89) gewährt.
BMF-Information: Erstmalige
Ermittlung des Standes der
Innenfinanzierung
Einkommensteuergesetz
Körperschaftsteuergesetz
Seit dem Steuerreformgesetz 2015/16 sind Kapitalgesellschaften dazu
verpflichtet, neben dem Stand der steuerlichen Einlagen auch den Stand der
Innenfinanzierung entsprechend zu evidenzieren. Die Innenfinanzierung ist
dabei grundsätzlich anhand der historischen Jahresabschlüsse zu ermitteln.
Aus Vereinfachungsgründen sieht das Gesetz allerdings auch die Möglichkeit
vor, den Stand der Innenfinanzierung pauschal durch die Gegenüberstellung
des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Standes der Einlagen zu
ermitteln.
In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die pauschale Ermittlung durch
in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte (zB Umgründungen, nicht
durchgebuchte Großmutterzuschüsse) in vielen Fällen nicht zu sachgerechten
Ergebnissen führt. Gleichzeitig ist es bei Kapitalgesellschaften, die schon über
Jahrzehnte bestehen, oft nicht möglich, die notwendigen Unterlagen für die
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 3
BMF-Information: Erstmalige Ermittlung des Standes der
Innenfinanzierung
genaue Ermittlung der Innenfinanzierung zu beschaffen. Aus diesem Grund
bestehen laut BMF-Information vom 4. November 2016 (BMF-010203/0359VI/6/2016) daher keine Bedenken, den Stand der Innenfinanzierung zum
letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2006 pauschal zu ermitteln und erst
für danach liegende Zeiträume den Stand der Innenfinanzierung mit der
genauen Berechnungsmethode weiterzuentwickeln.
BMF: Handwerkerbonus auch 2017
Handwerkerbonus
Mit dem Handwerkerbonus werden Handwerkerleistungen für die
Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von Wohnraum im Inland
gefördert. Förderungsfähig sind dabei 20% der Kosten für Arbeitsleistungen
und Fahrtkosten (nicht: Materialkosten) bis zu einem Betrag von
EUR 3.000,00. Der maximale Handwerkerbonus beträgt somit EUR 600,00
pro Person und Jahr.
Nach dem Bundesgesetz über die die Förderung von Handwerkerleistungen
kann in 2017 der Handwerkerbonus nur gewährt werden, wenn das
Wirtschaftswachstum in den ersten drei Quartalen 2016 gegenüber der
Vorjahresperiode 1,5% unterschreitet. Laut dem Erlass des BMF vom
3. November 2016 (BMF-142900/0010-III/1/2016) liegt das Wirtschaftswachstum bei 1,388%. Daher wird der Handwerkerbonus auch im Jahr 2017
gewährt werden.
Begutachtungsentwurf:
Deregulierungsgesetz 2017
Deregulierungsgesetz
Der Gesetzesentwurf zum Deregulierungsgesetz 2017 sieht mehrere
Maßnahmen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei der
Unternehmensgründung vor. Ziel des Gesetzesvorschlags ist es,
Unternehmensgründungen zu vereinfachen und so das Unternehmertum in
Österreich zu fördern.
Vereinfachte Gründung einer „Standard-GmbH“
Kernstück des geplanten Gesetzespakets ist die Änderung des GmbHGesetzes, wonach die Gründung einer Einpersonen-GmbH in Zukunft rein
elektronisch und auch ohne Beiziehung eines Notars erfolgen kann. Somit
entfällt in diesem Fall die Notariatsaktpflicht. Die vereinfachte Gründung soll
dabei nur für Gesellschaften möglich sein, bei denen der einzige
Gesellschafter eine natürliche Person ist und zugleich auch als alleiniger
Geschäftsführer fungiert. Zur Gründung der Gesellschaft soll eine
standardisierte Errichtungserklärung verwendet werden, die lediglich den im
GmbH-Gesetz vorgesehenen Mindestinhalt umfasst. Die für die Verhinderung
von Missbrauch notwendige physische Identifizierung des Gründers soll in
Zukunft durch ein Kreditinstitut anstelle eines Notars erfolgen. Außerdem
muss die Anmeldung einer solchen Gesellschaft zum Firmenbuch nicht mehr in
beglaubigter Form erfolgen, sondern soll elektronisch beim Firmenbuchgericht eingebracht werden können. Die Details dazu sollen in einer eigenen
Verordnung näher geregelt werden.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 4
Begutachtungsentwurf: Deregulierungsgesetz 2017
Senkung des Notariatstarifs bei Standardgründungen
Wer bei der soeben beschriebenen Standardgründung allerdings nicht auf die
Beratung durch einen Notar verzichten will, soll in Zukunft in den Genuss
eines stark reduzierten Notariatstarifs kommen.
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Senkung der Notariatsgebühr
bei der Gründung einer GmbH durch bis zu vier natürliche Personen vor. Hier
soll die anfallende Notariatsgebühr in Zukunft von der Hälfte des Stammkapitals berechnet werden, anstelle vom bisher vorgesehenen Nennbetrag des
Gesellschaftskapitals.
Unternehmensserviceportal (USP) als elektronischer Gründer-One-StopShop
Außerdem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass das USP
(https://www.usp.gv.at) zu einem elektronischen Gründer-One-Stop-Shop
ausgebaut werden soll. In Zukunft sollen alle mit der Gründung eines
Unternehmens in Verbindung stehenden Behördengänge über das USP
erledigt werden können, indem mittels einer elektronischen Schnittstelle den
zuständigen Behörden alle relevanten Informationen übermittelt werden.
Neue Zuständigkeitsregel für Finanzämter
Die Zuständigkeit eines Finanzamtes soll in Zukunft an den im zentralen
Melderegister (ZMR) gespeicherten Hauptwohnsitz des Abgabenpflichtigen
geknüpft werden. Damit soll im Fall eines Wohnsitzwechsels eine gesonderte
Mitteilung an das bisher zuständige Finanzamt durch den Abgabepflichtigen
nicht mehr erforderlich sein.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Begutachtung läuft bis
30. November 2016
EU: ECOFIN einigt sich auf Kriterien
zur Evaluierung von Drittstaaten
Europäische Union
Am 8. November 2016 haben sich die Minister im Rat für Wirtschaft und
Finanzen (ECOFIN) der Europäischen Union (EU) auf die Kriterien und den
Prozess für die Erstellung einer EU-Liste für nicht kooperative Drittstaaten
geeinigt. Demnach sollen die Steuersysteme von Drittstaaten nach drei
Kriterien beurteilt werden: (i) steuerliche Transparenz; (ii) faire Besteuerung
und (iii) Implementierung der von der OECD beschlossenen Mindeststandards
gegen Base Erosion und Profit Shifting (BEPS). Bei Nichterfüllung der
Kriterien wird der betroffene Staat auf die Liste der nicht-kooperativen
Drittstaaten gesetzt.
Bei der Beurteilung der steuerlichen Transparenz wird überprüft, ob ein Staat
begonnen oder sich zumindest verpflichtet hat, die OECD-Standards zum
automatischen Informationsaustausch in seiner nationalen Rechtsordnung
einzuführen und ob er über ein ausreichendes Netzwerk an Abkommen über
den Informationsaustausch in Steuersachen verfügt, das zumindest alle EU
Mitgliedsstaaten umfasst. Bei der Evaluierung der steuerlichen Transparenz
wird außerdem das Peer-Review Rating über die Umsetzung des OECDStandards in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage in die
Bewertung miteinbezogen. Hier muss zumindest das Rating „largely
compliant“ erreicht werden.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 5
EU: ECOFIN einigt sich auf Kriterien zur Evaluierung von
Drittstaaten
Bei der fairen Besteuerung wird darauf abgestellt, ob ein Staat über ein
präferenzielles Steuersystem verfügt, das als schädlich eingestuft werden
kann. Außerdem sollen auch Staaten auf die Liste kommen, deren Steuersysteme die Einrichtung von Offshore-Strukturen erleichtert, die auf
Gewinnverlagerung ohne wirtschaftliche Rechtfertigung gerichtet sind.
Bis 2017 sollen sich Drittstaaten auch zu einer konsistenten Implementierung
der von der OECD beschlossenen BEPS-Mindeststandards verpflichtet haben.
Ab 2018 wird dann laufend die konkrete Umsetzung der Maßnahmen
überprüft.
Die Liste nicht-kooperativer Drittstaaten soll bis zum Jahresende 2017
vorliegen. Die betroffenen Drittstaaten werden dabei in den Evaluierungsprozess eingebunden, um unter Umständen Lösungen in einem bilateralen
Dialog zu erarbeiten. Nach der Fertigstellung der Liste werden jene Staaten,
die auf der Liste aufscheinen, mit noch näher festzulegenden Defensivmaßnahmen belegt. In Zukunft ist jedenfalls mit zusätzlichen Hürden in den
Geschäftsbeziehungen zu jenen Staaten zu rechnen, die auf der Liste
aufscheinen. Daher sollte der Listenerstellungsprozess weiter beobachtet
werden.
Umsatzsteuerliche Behandlung von
Folgerechten für Kunstwerke
Umsatzsteuergesetz
Die EU-Kommission hat Österreich mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016
aufgefordert, seine Bestimmungen für die umsatzsteuerliche Behandlung von
Folgerechten für Kunstwerke zu ändern. Folgerechte, die ein Urheberrecht
darstellen, führen dazu, dass der Künstler beim Weiterverkauf eines
Kunstwerks einen Prozentsatz des Verkaufspreises erhält. In Österreich
unterliegt die Folgerechtsvergütung der Umsatzsteuer. Da es keine wie auch
immer geartete Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Künstler
gibt, ist die Kommission der Auffassung, dass eine derartige Bestimmung
Art. 2 MwStSyst-RL widerspricht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung
des EuGH (Rs Tolsma, EuGH 3. März 1994, C-16/939), worin festgestellt
wurde, dass eine Dienstleistung nur steuerbar ist, wenn zwischen dem
Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht.
Österreich hat zwei Monate Zeit, um auf die Stellungnahme der Kommission
zu antworten; ist diese Antwort aus Sicht der Kommission nicht
zufriedenstellend, darf sie den EuGH anrufen.
EuGH: Vorsteuerabzug trotz
fehlerhafter Rechnung
Umsatzsteuergesetz
Der EuGH hat im Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06, C-516/14,
klargestellt, dass die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht
allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht alle in
Art. 226 MwStSyst-RL aufgestellten (formellen) Voraussetzungen erfüllt,
wenn sämtliche Informationen über die Erfüllung der materiellen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen (im konkreten Fall hat die
nationale Behörde nachgereichte Anlagen zu Rechnungen nicht anerkannt).
Die Steuerverwaltung darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst
beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 6
EuGH: Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung
zusätzlichen Informationen, die sich spezifisch und eindeutig auf die jeweilige
Rechnung beziehen, zu berücksichtigen.
Außerdem stellt der EuGH klar, dass die Mitgliedsstaaten Sanktionen für den
Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des
Vorsteuerabzugsrechts vorsehen können. Die verhängten Maßnahmen
müssen allerdings in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes
stehen und dürfen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche
hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 7
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