Ausgabe 23/2016 | 15. November 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Mitteilungspflichten für Country-by-Country Reports (CbCR) bis 31. Dezember 2016 Inhalt 01 Mitteilungspflichten für Country-by-Country Reports (CbCR) bis 31. Dezember 2016 02 Bankenabgabe: Begutachtungsentwurf zur Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes 03 BMF: Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen – Zinsersparnis 2017 03 BMF: Bausparprämie und Prämie für Zukunftsvorsorge für das Jahr 2017 03 BMF-Information: Erstmalige Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung 04 BMF: Handwerkerbonus auch 2017 04 Begutachtungsentwurf: Deregulierungsgesetz 2017 05 EU: ECOFIN einigt sich auf Kriterien zur Evaluierung von Drittstaaten 06 Umsatzsteuerliche Behandlung von Folgerechten für Kunstwerke 06 EuGH: Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) hat im Jahr 2016 neue Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten eingeführt. Neben den Bestimmungen zu Master File und Local File enthält das VPDG zahlreiche Bestimmungen zum CbCR (länderbezogener Bericht). Mitteilungspflichten ergeben sich aus dem VPDG für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten (im Wesentlichen alle einer Gruppe zugehörigen Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Betriebsstätten), die einer multinationalen Unternehmensgruppe angehören, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio. betragen hat. Für diese Unternehmensgruppen ist ein CbCR zu erstellen. Der Begriff „Umsatz“ bedeutet gemäß den Erläuterungen zum VPDG in diesem Zusammenhang die „Summe der Erlöse in einer Periode aus der Verwertung von Leistungen am Markt“. Dem zuständigen österreichischen Finanzamt ist spätestens bis zum letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres (d.h. bei Regelwirtschaftsjahr erstmals bis 31. Dezember 2016), für das berichtet werden soll, mitzuteilen, ob die in Österreich ansässige Geschäftseinheit die oberste oder vertretende Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe ist, die den CbCR in Österreich an die Finanzverwaltung übermittelt. Sofern dies nicht zutrifft, muss dem zuständigen Finanzamt die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitgeteilt werden. Falls die in Österreich ansässige Geschäftseinheit auch für Geschäftseinheiten in anderen Ländern verantwortlich ist (z.B. zentrale Steuerabteilung), sollten auch die Regelungen der anderen Länder überprüft werden. Mitteilungspflichten für Country-by-Country Reports (CbCR) bis 31. Dezember 2016 In einigen Ländern werden auch Strafen für die Unterlassung der Mitteilungspflicht verhängt. Ein Quick-Check, ob eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit von den genannten Mitteilungspflichten des VPDG betroffen ist, kann anhand folgender Schritte erfolgen: ► Ist die in Österreich ansässige Geschäftseinheit Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe, deren Gesamtumsatz im vorangegangen Wirtschaftsjahr mindestens EUR 750 Mio. Euro betragen hat? ► Wird der CbCR von der obersten Muttergesellschaft oder einer vertretenden Muttergesellschaft erstellt? ► Ist die in Österreich ansässige Geschäftseinheit die oberste oder vertretende Muttergesellschaft? Je nach vorliegendem Sachverhalt hat eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt zu erfolgen. Bankenabgabe: Begutachtungsentwurf zur Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes Stabilitätsabgabegesetz Die Stabilitätsabgabe für Banken wurde im Jahr 2011 eingeführt, um die Banken an den Kosten der Finanzkrise zu beteiligen. In der Zwischenzeit wurden sowohl auf gesamteuropäischer als auch auf nationaler Ebene neue Mechanismen mit dem Ziel geschaffen, den Bankensektor nachhaltig zu stabilisieren. Die österreichischen Kreditinstitute sind nunmehr verpflichtet, den Europäischen Abwicklungsfonds und den nationalen Einlagensicherungsfonds mit Mitteln auszustatten. Die dafür zu leistenden Beiträge belasten dabei sowohl die Ertragslage als auch die Eigenkapitalausstattung der betroffenen Kreditinstitute. Im Gegenzug für diese neu entstandenen Belastungen sollen die Banken bei der Stabilitätsabgabe entlastetet werden. Der Begutachtungsentwurf des BMF sieht eine Senkung der Steuersätze ab 2017 bei einer gleichzeitigen Ausdehnung der Stabilitätsabgabe auf kleinere Banken vor. Bisher beträgt die Abgabe bei einer adaptierten Bilanzsumme von über EUR 1 Mrd. bis zu EUR 20 Mrd. 0,09% der adaptierten Bilanzsumme. Bei Bilanzsummen von über EUR 20 Mrd. kommt momentan ein Steuersatz von 0,11% zur Anwendung. Nun ist geplant die Abgabe schon für Bilanzsummen über EUR 300 Mio. zu erheben. Dabei soll der niedrigere Steuersatz von 0,024% für Bilanzsummen von über EUR 300 Mio. bis zu EUR 20 Mrd. angewendet werden. Bei EUR 20 Mrd. übersteigenden Beträgen reduziert sich der Steuersatz auf 0,029% (bislang 0,11%). Außerdem sieht der Gesetzesentwurf auch eine ertragsabhängige Deckelung der Stabilitätsabgabe vor. So soll die Abgabe mit 20% des (adaptierten) Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gem. Anlage 2 zu Art I §43 BWG gedeckelt werden. Darüber hinaus darf die Stabilitätsabgabe 50% der für die Stabilitätsabgabe maßgeblichen Jahresergebnisse der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Im Gesetzesentwurf ist allerdings auch eine Mindeststeuer unabhängig von der Ertragslage vorgesehen, die 5% der ermittelten Stabilitätsabgabe betragen soll. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 2 Bankenabgabe: Begutachtungs-entwurf zur Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes Neben dieser Reform der laufenden Besteuerung soll mit dem geplanten Gesetz auch eine einmalige Sonderzahlung geschaffen werden, die in den Jahren 2017 bis 2020 jeweils zu einem Viertel entrichtet werden kann. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Begutachtung läuft bis 14. November 2016. BMF: Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen – Zinsersparnis 2017 Sachbezugswerteverordnung Mit Erlass des BMF vom 2. November 2016 (BMF-010222/0066-VI/7/2016) wurde der bei der Bewertung der Zinsersparnis aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen anzusetzende Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung für das Jahr 2017 unverändert zum Vorjahr mit 1% p.a. festgesetzt. BMF: Bausparprämie und Prämie für Zukunftsvorsorge für das Jahr 2017 Einkommensteuergesetz Die Bausparprämie für das Kalenderjahr 2017 beträgt laut Erlass des BMF vom 27. Oktober 2016 (BMF-010222/0065-VI/7/2016) unverändert zum Vorjahr 1,5% der prämienbegünstigten Einzahlungen. Die prämienbegünstigten Einzahlungen für das Jahr 2016 belaufen sich auf höchstens EUR 1.200,00. Die staatliche Prämie bei der Zukunftsvorsorge beträgt für das Kalenderjahr 2017 unverändert 4,25%. Im Jahr 2017 wird die Prämie auf Einzahlungen bis höchstens EUR 2.742,98 (2016: EUR 2.676,89) gewährt. BMF-Information: Erstmalige Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Seit dem Steuerreformgesetz 2015/16 sind Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, neben dem Stand der steuerlichen Einlagen auch den Stand der Innenfinanzierung entsprechend zu evidenzieren. Die Innenfinanzierung ist dabei grundsätzlich anhand der historischen Jahresabschlüsse zu ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen sieht das Gesetz allerdings auch die Möglichkeit vor, den Stand der Innenfinanzierung pauschal durch die Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Standes der Einlagen zu ermitteln. In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die pauschale Ermittlung durch in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte (zB Umgründungen, nicht durchgebuchte Großmutterzuschüsse) in vielen Fällen nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt. Gleichzeitig ist es bei Kapitalgesellschaften, die schon über Jahrzehnte bestehen, oft nicht möglich, die notwendigen Unterlagen für die EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 3 BMF-Information: Erstmalige Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung genaue Ermittlung der Innenfinanzierung zu beschaffen. Aus diesem Grund bestehen laut BMF-Information vom 4. November 2016 (BMF-010203/0359VI/6/2016) daher keine Bedenken, den Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2006 pauschal zu ermitteln und erst für danach liegende Zeiträume den Stand der Innenfinanzierung mit der genauen Berechnungsmethode weiterzuentwickeln. BMF: Handwerkerbonus auch 2017 Handwerkerbonus Mit dem Handwerkerbonus werden Handwerkerleistungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von Wohnraum im Inland gefördert. Förderungsfähig sind dabei 20% der Kosten für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten (nicht: Materialkosten) bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00. Der maximale Handwerkerbonus beträgt somit EUR 600,00 pro Person und Jahr. Nach dem Bundesgesetz über die die Förderung von Handwerkerleistungen kann in 2017 der Handwerkerbonus nur gewährt werden, wenn das Wirtschaftswachstum in den ersten drei Quartalen 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5% unterschreitet. Laut dem Erlass des BMF vom 3. November 2016 (BMF-142900/0010-III/1/2016) liegt das Wirtschaftswachstum bei 1,388%. Daher wird der Handwerkerbonus auch im Jahr 2017 gewährt werden. Begutachtungsentwurf: Deregulierungsgesetz 2017 Deregulierungsgesetz Der Gesetzesentwurf zum Deregulierungsgesetz 2017 sieht mehrere Maßnahmen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei der Unternehmensgründung vor. Ziel des Gesetzesvorschlags ist es, Unternehmensgründungen zu vereinfachen und so das Unternehmertum in Österreich zu fördern. Vereinfachte Gründung einer „Standard-GmbH“ Kernstück des geplanten Gesetzespakets ist die Änderung des GmbHGesetzes, wonach die Gründung einer Einpersonen-GmbH in Zukunft rein elektronisch und auch ohne Beiziehung eines Notars erfolgen kann. Somit entfällt in diesem Fall die Notariatsaktpflicht. Die vereinfachte Gründung soll dabei nur für Gesellschaften möglich sein, bei denen der einzige Gesellschafter eine natürliche Person ist und zugleich auch als alleiniger Geschäftsführer fungiert. Zur Gründung der Gesellschaft soll eine standardisierte Errichtungserklärung verwendet werden, die lediglich den im GmbH-Gesetz vorgesehenen Mindestinhalt umfasst. Die für die Verhinderung von Missbrauch notwendige physische Identifizierung des Gründers soll in Zukunft durch ein Kreditinstitut anstelle eines Notars erfolgen. Außerdem muss die Anmeldung einer solchen Gesellschaft zum Firmenbuch nicht mehr in beglaubigter Form erfolgen, sondern soll elektronisch beim Firmenbuchgericht eingebracht werden können. Die Details dazu sollen in einer eigenen Verordnung näher geregelt werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 4 Begutachtungsentwurf: Deregulierungsgesetz 2017 Senkung des Notariatstarifs bei Standardgründungen Wer bei der soeben beschriebenen Standardgründung allerdings nicht auf die Beratung durch einen Notar verzichten will, soll in Zukunft in den Genuss eines stark reduzierten Notariatstarifs kommen. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Senkung der Notariatsgebühr bei der Gründung einer GmbH durch bis zu vier natürliche Personen vor. Hier soll die anfallende Notariatsgebühr in Zukunft von der Hälfte des Stammkapitals berechnet werden, anstelle vom bisher vorgesehenen Nennbetrag des Gesellschaftskapitals. Unternehmensserviceportal (USP) als elektronischer Gründer-One-StopShop Außerdem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass das USP (https://www.usp.gv.at) zu einem elektronischen Gründer-One-Stop-Shop ausgebaut werden soll. In Zukunft sollen alle mit der Gründung eines Unternehmens in Verbindung stehenden Behördengänge über das USP erledigt werden können, indem mittels einer elektronischen Schnittstelle den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen übermittelt werden. Neue Zuständigkeitsregel für Finanzämter Die Zuständigkeit eines Finanzamtes soll in Zukunft an den im zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Hauptwohnsitz des Abgabenpflichtigen geknüpft werden. Damit soll im Fall eines Wohnsitzwechsels eine gesonderte Mitteilung an das bisher zuständige Finanzamt durch den Abgabepflichtigen nicht mehr erforderlich sein. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Begutachtung läuft bis 30. November 2016 EU: ECOFIN einigt sich auf Kriterien zur Evaluierung von Drittstaaten Europäische Union Am 8. November 2016 haben sich die Minister im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) der Europäischen Union (EU) auf die Kriterien und den Prozess für die Erstellung einer EU-Liste für nicht kooperative Drittstaaten geeinigt. Demnach sollen die Steuersysteme von Drittstaaten nach drei Kriterien beurteilt werden: (i) steuerliche Transparenz; (ii) faire Besteuerung und (iii) Implementierung der von der OECD beschlossenen Mindeststandards gegen Base Erosion und Profit Shifting (BEPS). Bei Nichterfüllung der Kriterien wird der betroffene Staat auf die Liste der nicht-kooperativen Drittstaaten gesetzt. Bei der Beurteilung der steuerlichen Transparenz wird überprüft, ob ein Staat begonnen oder sich zumindest verpflichtet hat, die OECD-Standards zum automatischen Informationsaustausch in seiner nationalen Rechtsordnung einzuführen und ob er über ein ausreichendes Netzwerk an Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen verfügt, das zumindest alle EU Mitgliedsstaaten umfasst. Bei der Evaluierung der steuerlichen Transparenz wird außerdem das Peer-Review Rating über die Umsetzung des OECDStandards in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage in die Bewertung miteinbezogen. Hier muss zumindest das Rating „largely compliant“ erreicht werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 5 EU: ECOFIN einigt sich auf Kriterien zur Evaluierung von Drittstaaten Bei der fairen Besteuerung wird darauf abgestellt, ob ein Staat über ein präferenzielles Steuersystem verfügt, das als schädlich eingestuft werden kann. Außerdem sollen auch Staaten auf die Liste kommen, deren Steuersysteme die Einrichtung von Offshore-Strukturen erleichtert, die auf Gewinnverlagerung ohne wirtschaftliche Rechtfertigung gerichtet sind. Bis 2017 sollen sich Drittstaaten auch zu einer konsistenten Implementierung der von der OECD beschlossenen BEPS-Mindeststandards verpflichtet haben. Ab 2018 wird dann laufend die konkrete Umsetzung der Maßnahmen überprüft. Die Liste nicht-kooperativer Drittstaaten soll bis zum Jahresende 2017 vorliegen. Die betroffenen Drittstaaten werden dabei in den Evaluierungsprozess eingebunden, um unter Umständen Lösungen in einem bilateralen Dialog zu erarbeiten. Nach der Fertigstellung der Liste werden jene Staaten, die auf der Liste aufscheinen, mit noch näher festzulegenden Defensivmaßnahmen belegt. In Zukunft ist jedenfalls mit zusätzlichen Hürden in den Geschäftsbeziehungen zu jenen Staaten zu rechnen, die auf der Liste aufscheinen. Daher sollte der Listenerstellungsprozess weiter beobachtet werden. Umsatzsteuerliche Behandlung von Folgerechten für Kunstwerke Umsatzsteuergesetz Die EU-Kommission hat Österreich mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 aufgefordert, seine Bestimmungen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Folgerechten für Kunstwerke zu ändern. Folgerechte, die ein Urheberrecht darstellen, führen dazu, dass der Künstler beim Weiterverkauf eines Kunstwerks einen Prozentsatz des Verkaufspreises erhält. In Österreich unterliegt die Folgerechtsvergütung der Umsatzsteuer. Da es keine wie auch immer geartete Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Künstler gibt, ist die Kommission der Auffassung, dass eine derartige Bestimmung Art. 2 MwStSyst-RL widerspricht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH (Rs Tolsma, EuGH 3. März 1994, C-16/939), worin festgestellt wurde, dass eine Dienstleistung nur steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht. Österreich hat zwei Monate Zeit, um auf die Stellungnahme der Kommission zu antworten; ist diese Antwort aus Sicht der Kommission nicht zufriedenstellend, darf sie den EuGH anrufen. EuGH: Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung Umsatzsteuergesetz Der EuGH hat im Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06, C-516/14, klargestellt, dass die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht alle in Art. 226 MwStSyst-RL aufgestellten (formellen) Voraussetzungen erfüllt, wenn sämtliche Informationen über die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen (im konkreten Fall hat die nationale Behörde nachgereichte Anlagen zu Rechnungen nicht anerkannt). Die Steuerverwaltung darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 6 EuGH: Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung zusätzlichen Informationen, die sich spezifisch und eindeutig auf die jeweilige Rechnung beziehen, zu berücksichtigen. Außerdem stellt der EuGH klar, dass die Mitgliedsstaaten Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen können. Die verhängten Maßnahmen müssen allerdings in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen und dürfen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 7 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. 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B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at EY Tax Short Cuts, Ausgabe 23/2016 | 8
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