Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Befristeter Aufruf über die Förderung von „Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Bereich der Rohstoffpflanzenproduktion für die stoffliche und energetische Nutzung“ als Beitrag zum Klimaschutz gemäß Übereinkommen von Paris (COP 21) im Rahmen des Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe vom 16.11.2016 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen Das Übereinkommen von Paris (COP 21) vom 12.12.2015 stellt die Grundlage einer weltweiten Reaktion auf die Folgen der Klimaänderungen dar. Die Bundesregierung hat sich als Vertragspartner des Abkommens u.a. zu einer Reduzierung der Treibhausgas (THG)Emissionen verpflichtet und setzt dies mit nationalen Maßnahmen um. Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris bedarf es Anstrengungen in sämtlichen Bereichen unserer Volkswirtschaft. Es gilt, sowohl die Gewinnung und Nutzung der verwendeten Ressourcen nachhaltiger und effizienter zu gestalten, den Einsatz endlicher fossiler Rohstoffe langfristig und sukzessive zu senken sowie die Rolle der erneuerbaren Energien auszubauen. Die Landwirtschaft sichert die Ernährung und stellt gemeinsam mit der Forstwirtschaft Rohstoffe für stoffliche und energetische Nutzungen bereit. Mit Blick auf den Klimaschutz und die möglichen Folgen des Klimawandels sind Land- und Forstwirtschaft gleich mehrfach berührt: Zum einen sind sie direkt von den Auswirkungen der Klimaänderung betroffen, müssen aber die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse aufrechterhalten. Zum anderen stellen sie Schlüsselsektoren im aktiven Klimaschutz dar, sei es durch die Reduzierung von THG-Emissionen in der landwirtschaftlichen Produktion, sei es als direkte CO2-Senke als Produzent nachwachsender Rohstoffe zur Substitution fossiler Ressourcen. Dies stellt die Grundlage für den Übergang hin zu einer nachhaltigen, klimaschonenden Bioökonomie dar. Seit dem Jahr 1990 wurden die auf den Landwirtschaftsbereich in Deutschland entfallenden THG-Emissionen bei gleichzeitiger Steigerung der Produktivität bereits um 19 % gesenkt. Die ehrgeizigen Ziele der Bundesregierung zum Klimaschutz erfordern es, diese positive Entwicklung weiter voranzutreiben. Zu diesem Zweck fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, um weitere Potenziale für die Anpassung an die Klimaänderung und für die Reduzierung von THGEmissionen in der Landwirtschaft und durch die Forstwirtschaft und Holzverwendung zu erschließen. Die Förderung des BMEL umfasst themenspezifische Bekanntmachungen unter anderem zu den Bereichen Tier, Pflanze, Boden und nachwachsende Rohstoffe, die im Rahmen themenspezifischer BMEL-Förderprogramme über den jeweils zuständigen Projektträger abgewickelt werden. Der vorliegende befristete Aufruf adressiert das Thema „Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Bereich der Rohstoffpflanzenproduktion für die stoffliche und energetische Nutzung“ und wird von weiteren Programm-spezifischen Förderbekanntmachungen zu einer Förderreihe ergänzt. Derzeit werden auf mehr als 20 % der heimischen Ackerfläche nachwachsende Rohstoffe produziert. Ebenso nimmt die Bedeutung der Nutzung von Grünlandflächen sowie von agrarischen Roh- und Reststoffen im Non Food-Sektor zu. Folglich muss auch die Biomasseproduktion für die stoffliche und energetische Verwertung signifikante Beiträge für den Klimaschutz im Agrarsektor leisten. Dabei ist es für die Klimaschutzwirkung von erheblicher Bedeutung, eine nachhaltige und daher emissionsarme Produktion der Rohstoffpflanzen sicherzustellen. Es gilt ebenfalls zu vermeiden, dass die Produktion nachwachsender Rohstoffe direkte oder indirekte Landnutzungsänderungen impliziert, die zu erhöhten Treibhausgasemissionen führen können. Ziel des befristeten Aufrufs ist es, über geeignete FuE-Maßnahmen zusätzliche Potentiale für die Treibhausgasminderung im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion nachwachsender Rohstoffe zu erschließen. Daher beabsichtigt das BMEL im Rahmen des Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe (http://www.fnr.de/projektfoerderung/fuer-antragsteller/foerderprogramm-nachwachsenderohstoffe/) entsprechende Vorhaben zu fördern. Rechtsgrundlagen Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) gefördert werden, sowie gemäß den §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 98). Die im elektronischen Formularschrank des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eingestellten Richtlinien und Merkblätter sind zu beachten. Darüber hinaus ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Zu beachten sind zudem die Vorgaben und förderrechtlichen Voraussetzungen des Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 2. Gegenstand der Förderung Mit dem vorliegenden befristeten Aufruf sollen auf Grundlage des maßgeblichen Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe unter Beachtung der Ziele des „Sondervermögens Energie- und Klimafonds“ (EKF) innovative Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung im Bereich Treibhausgasminderung im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion nachwachsender Rohstoffe unterstützt werden. Hierzu sind verschiedene Forschungsansätze denkbar, die bspw. standortspezifische Klimaschutzaspekte, abgestimmte Standortversuche oder den Aufbau eines Testbetriebsnetzwerks umfassen können. Fachspezifische Förderthemen sind dabei insbesondere: 1. Erweiterung des Standes von Wissenschaft und Technik zum treibhausgaseffizienten Anbau von Rohstoffpflanzen in verschiedenen Boden-Klima-Räumen durch die Erarbeitung von Ansätzen für die Treibgashausminderungen im Hinblick auf: o die Kulturartenwahl o die Fruchtfolgegestaltung o den Einsatz Betriebsmittel o die Nutzung von Koppelprodukten o mikrobielle Prozesse zur Entstehung von Feldemissionen und Speicherung von Kohlenstoff o Untersuchungen zu landtechnischen und logistischen Ansätzen sowie die Analyse der Bedeutung des Betriebsmanagements für die Treibhausgasminderung (z.B. über die Nutzung moderner Schlüsseltechnologien) mineralischer und organischer Düngemittel und sonstiger 2. Entwicklung produktionsintegrierter Maßnahmen mit nachwachsenden Rohstoffen als Beitrag zum Schutz von Nutzflächen mit hoher C-Speicherung (Dauergrünland, Paludikulturen auf wiedervernässten Moorflächen etc.) 3. Ergebnisbewertung und Transfer relevanter Ergebnisse in die landwirtschaftliche Praxis: o Analyse und Optimierung der ökonomischen und ökologischen Gesamteffizienz von Treibhausgasminderungsmaßnahmen o standortbezogene Modelle und Berechnungsmethoden o Berücksichtigung der Wirkungen auf andere Schutzgüter (z.B. Gewässerschutz, Biodiversität) o Beitrag zum Klimaschutz, Handlungsempfehlungen Maßnahmen für die landwirtschaftliche Beratung und Ableitung von 3. Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten. Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind), oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind. Zuwendungsvoraussetzungen An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen. Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Bewilligungsbehörde nach Antragstellung Vorhabenbeginn zustimmt. Ausnahmefällen zulässig, wenn die einem vorzeitigen förderunschädlichen Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz (SubvG) sind. Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Punkt 1) geregelt. Daneben gelten die im Aufruf beschriebenen Regelungen (siehe Punkt 2). 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Abl. EU L 187 vom 26.Juni 2014, S. 1 sowie der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrarund Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrarfreistellungsverordnung) 3, insbesondere des Artikels 4 Abs. 1Buchstabe e) und des Artikels 31. 5 Verfahren 5.1 Projektträger Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) als Projektträger beauftragt: Hausanschrift: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. Hofplatz 1, OT Gülzow 18276 Gülzow-Prüzen www.fnr.de Ansprechpartnerin Birthe Dehmel: +49 3843 6930-207 E-Mail: [email protected] 5.2 Vorlage von Projektskizzen Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung. Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen. Der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Unterlagen ist beim Projektträger auf dem Postweg (nicht per Telefax oder E-Mail) bis Montag, den 15. Mai 2017, 12.00 Uhr einzureichen (Eingang bei der FNR). Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. 5.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers und der eingebundenen Partner, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen, wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes sowie Einbeziehung der aktuellen Literatur und des Standes der Technik, deutlicher Beitrag und Nutzen des Vorhabens zu den Zielsetzungen des Aufrufs respektive des Förderprogramms, Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft und/oder Kooperation mit der Beratung/Praxis, Durchführbarkeit des Projektes (Angemessenheit der Methoden, Zeitaufwand, Organisation), überzeugendes Konzept zur Verwertung, hohe Praxisrelevanz, Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz. Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuziehen. Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. 6 Inkrafttreten Der befristete Aufruf tritt am 16.11.2016 in Kraft. Berlin, den 07. November 2016 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Dr. Hans-Jürgen Froese
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