Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft
Befristeter Aufruf über die Förderung von
„Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen
im Bereich der Rohstoffpflanzenproduktion für die
stoffliche und energetische Nutzung“
als Beitrag zum Klimaschutz gemäß Übereinkommen von
Paris (COP 21) im Rahmen des Förderprogramms
Nachwachsende Rohstoffe
vom 16.11.2016
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Übereinkommen von Paris (COP 21) vom 12.12.2015 stellt die Grundlage einer
weltweiten Reaktion auf die Folgen der Klimaänderungen dar. Die Bundesregierung hat sich
als Vertragspartner des Abkommens u.a. zu einer Reduzierung der Treibhausgas (THG)Emissionen verpflichtet und setzt dies mit nationalen Maßnahmen um.
Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris bedarf es Anstrengungen in
sämtlichen Bereichen unserer Volkswirtschaft. Es gilt, sowohl die Gewinnung und Nutzung
der verwendeten Ressourcen nachhaltiger und effizienter zu gestalten, den Einsatz endlicher
fossiler Rohstoffe langfristig und sukzessive zu senken sowie die Rolle der erneuerbaren
Energien auszubauen.
Die Landwirtschaft sichert die Ernährung und stellt gemeinsam mit der Forstwirtschaft
Rohstoffe für stoffliche und energetische Nutzungen bereit. Mit Blick auf den Klimaschutz
und die möglichen Folgen des Klimawandels sind Land- und Forstwirtschaft gleich mehrfach
berührt: Zum einen sind sie direkt von den Auswirkungen der Klimaänderung betroffen,
müssen aber die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse aufrechterhalten.
Zum anderen stellen sie Schlüsselsektoren im aktiven Klimaschutz dar, sei es durch die
Reduzierung von THG-Emissionen in der landwirtschaftlichen Produktion, sei es als direkte
CO2-Senke als Produzent nachwachsender Rohstoffe zur Substitution fossiler Ressourcen.
Dies stellt die Grundlage für den Übergang hin zu einer nachhaltigen, klimaschonenden
Bioökonomie dar.
Seit dem Jahr 1990 wurden die auf den Landwirtschaftsbereich in Deutschland entfallenden
THG-Emissionen bei gleichzeitiger Steigerung der Produktivität bereits um 19 % gesenkt.
Die ehrgeizigen Ziele der Bundesregierung zum Klimaschutz erfordern es, diese positive
Entwicklung weiter voranzutreiben. Zu diesem Zweck fördert das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, um weitere
Potenziale für die Anpassung an die Klimaänderung und für die Reduzierung von THGEmissionen in der Landwirtschaft und durch die Forstwirtschaft und Holzverwendung zu
erschließen. Die Förderung des BMEL umfasst themenspezifische Bekanntmachungen unter
anderem zu den Bereichen Tier, Pflanze, Boden und nachwachsende Rohstoffe, die im
Rahmen themenspezifischer BMEL-Förderprogramme über den jeweils zuständigen
Projektträger abgewickelt werden.
Der vorliegende befristete Aufruf adressiert das Thema „Maßnahmen zur Minderung von
Treibhausgasemissionen im Bereich der Rohstoffpflanzenproduktion für die stoffliche und
energetische
Nutzung“
und
wird
von
weiteren
Programm-spezifischen
Förderbekanntmachungen zu einer Förderreihe ergänzt.
Derzeit werden auf mehr als 20 % der heimischen Ackerfläche nachwachsende Rohstoffe
produziert. Ebenso nimmt die Bedeutung der Nutzung von Grünlandflächen sowie von
agrarischen Roh- und Reststoffen im Non Food-Sektor zu. Folglich muss auch die
Biomasseproduktion für die stoffliche und energetische Verwertung signifikante Beiträge für
den Klimaschutz im Agrarsektor leisten. Dabei ist es für die Klimaschutzwirkung von
erheblicher Bedeutung, eine nachhaltige und daher emissionsarme Produktion der
Rohstoffpflanzen sicherzustellen. Es gilt ebenfalls zu vermeiden, dass die Produktion
nachwachsender Rohstoffe direkte oder indirekte Landnutzungsänderungen impliziert, die zu
erhöhten Treibhausgasemissionen führen können.
Ziel des befristeten Aufrufs ist es, über geeignete FuE-Maßnahmen zusätzliche Potentiale für
die Treibhausgasminderung im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion nachwachsender
Rohstoffe zu erschließen.
Daher beabsichtigt das BMEL im Rahmen des Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe
(http://www.fnr.de/projektfoerderung/fuer-antragsteller/foerderprogramm-nachwachsenderohstoffe/) entsprechende Vorhaben zu fördern.
Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und
den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) gefördert werden, sowie gemäß
den §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Bei Zuwendungen auf
Ausgabenbasis gelten zudem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung“ (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), bei Zuwendungen
auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 98). Die im elektronischen
Formularschrank des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
eingestellten Richtlinien und Merkblätter sind zu beachten. Darüber hinaus ist für alle
Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Zu beachten sind zudem die
Vorgaben und förderrechtlichen Voraussetzungen des Förderprogramms Nachwachsende
Rohstoffe.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung
der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten
Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung
berechtigt.
2. Gegenstand der Förderung
Mit dem vorliegenden befristeten Aufruf sollen auf Grundlage des maßgeblichen
Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe unter Beachtung der Ziele des
„Sondervermögens Energie- und Klimafonds“ (EKF) innovative Vorhaben der
Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung im
Bereich Treibhausgasminderung im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion
nachwachsender
Rohstoffe
unterstützt
werden.
Hierzu
sind
verschiedene
Forschungsansätze denkbar, die bspw. standortspezifische Klimaschutzaspekte,
abgestimmte Standortversuche oder den Aufbau eines Testbetriebsnetzwerks umfassen
können.
Fachspezifische Förderthemen sind dabei insbesondere:
1. Erweiterung des Standes von Wissenschaft und Technik zum treibhausgaseffizienten
Anbau von Rohstoffpflanzen in verschiedenen Boden-Klima-Räumen durch die
Erarbeitung von Ansätzen für die Treibgashausminderungen im Hinblick auf:
o
die Kulturartenwahl
o
die Fruchtfolgegestaltung
o
den Einsatz
Betriebsmittel
o
die Nutzung von Koppelprodukten
o
mikrobielle Prozesse zur Entstehung von Feldemissionen und Speicherung von
Kohlenstoff
o
Untersuchungen zu landtechnischen und logistischen Ansätzen sowie die
Analyse
der
Bedeutung
des
Betriebsmanagements
für
die
Treibhausgasminderung (z.B. über die Nutzung moderner Schlüsseltechnologien)
mineralischer
und
organischer
Düngemittel
und
sonstiger
2. Entwicklung produktionsintegrierter Maßnahmen mit nachwachsenden Rohstoffen als
Beitrag zum Schutz von Nutzflächen mit hoher C-Speicherung (Dauergrünland,
Paludikulturen auf wiedervernässten Moorflächen etc.)
3. Ergebnisbewertung und Transfer relevanter Ergebnisse in die landwirtschaftliche Praxis:
o
Analyse und Optimierung der ökonomischen und ökologischen Gesamteffizienz
von Treibhausgasminderungsmaßnahmen
o
standortbezogene Modelle und Berechnungsmethoden
o
Berücksichtigung der Wirkungen auf andere Schutzgüter (z.B. Gewässerschutz,
Biodiversität)
o
Beitrag zum Klimaschutz, Handlungsempfehlungen
Maßnahmen für die landwirtschaftliche Beratung
und
Ableitung
von
3. Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen
Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere
Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft.
Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden,
können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.
Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten
handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist
(dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für
den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der
Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu
deren Abgabe verpflichtet sind), oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind.
Zuwendungsvoraussetzungen
An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse
bestehen.
Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der
Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn.
Ausnahmen sind nur in begründeten
Bewilligungsbehörde nach Antragstellung
Vorhabenbeginn zustimmt.
Ausnahmefällen zulässig, wenn die
einem vorzeitigen förderunschädlichen
Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung,
zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig
subventionserheblich gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2
Subventionsgesetz (SubvG) sind.
Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben
genannten Rechtsvorschriften (siehe Punkt 1) geregelt. Daneben gelten die im Aufruf
beschriebenen Regelungen (siehe Punkt 2).
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse
gewährt werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Abl. EU L
187 vom 26.Juni 2014, S. 1 sowie der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom
25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrarund Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Agrarfreistellungsverordnung) 3, insbesondere des Artikels 4 Abs. 1Buchstabe e) und des
Artikels 31.
5 Verfahren
5.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) als
Projektträger beauftragt:
Hausanschrift:
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V.
Hofplatz 1, OT Gülzow
18276 Gülzow-Prüzen
www.fnr.de
Ansprechpartnerin
Birthe Dehmel:
+49 3843 6930-207
E-Mail:
[email protected]
5.2 Vorlage von Projektskizzen
Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden
Unterlagen zur Verfügung.
Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Unterlagen ist beim Projektträger auf
dem Postweg (nicht per Telefax oder E-Mail) bis
Montag, den 15. Mai 2017, 12.00 Uhr
einzureichen (Eingang bei der FNR).
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt
aufzunehmen.
5.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben
des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers und der
eingebundenen Partner, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,

wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad
und Plausibilität des Ansatzes sowie Einbeziehung der aktuellen Literatur und des
Standes der Technik,

deutlicher Beitrag und Nutzen des Vorhabens zu den Zielsetzungen des Aufrufs
respektive des Förderprogramms,

Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und
Wissenschaft und/oder Kooperation mit der Beratung/Praxis,

Durchführbarkeit des Projektes (Angemessenheit der Methoden, Zeitaufwand,
Organisation),

überzeugendes Konzept zur Verwertung, hohe Praxisrelevanz,

Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten
Projektskizzen Experten hinzuziehen.
Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver
Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag
vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
6 Inkrafttreten
Der befristete Aufruf tritt am 16.11.2016 in Kraft.
Berlin, den 07. November 2016
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Hans-Jürgen Froese