nicht - WIFI Wien

12. ÖSTERREICHISCHER
PERSONALVERRECHNUNGS-KONGRESS
2016
Roman Fragner
November 2016
Copyright:
Dieses Manual dient ausschließlich den angemeldeten Teilnehmer/-innen im Rahmen des Seminars zum eigenen
und privaten Gebrauch. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung,
Veröffentlichung, Bearbeitung, etc., ist nicht gestattet.
Haftungssausschluss:
Das WIFI Management Forum übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der
Angaben in diesem Skriptum. Die Trainer/-innen haben dem WIFI Wien vertraglich zugesichert, dass die von
ihnen stammenden Skripten keine Rechte Dritter verletzen. Sollte dem WIFI Management Forum eine solche
Rechtsverletzung dennoch bekannt werden, wird das WIFI Management Forum die weitere Verwendung der
relevanten Teile unverzüglich einstellen. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung des WIFI Management Forums
ist ausgeschlossen.
Fragner - 12. PV-Kongress
2
Überblick über den Inhalt
• Aktuelle gesetzliche Änderungen
• EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (BGBl I 77/2016)
• Budgetbegleitgesetz 2016 (BGBl I 144/2015)
• Sonstige Gesetze
• AbgÄG 2016 - Begutachtungsentwurf
• Ergebnisunterlage Lohnsteuer Salzburger Steuerdialog
• Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2016 - Entwurf
• Rechtsprechung (VwGH, BFG, LVwG)
• Aktuelle Themen aus der Verwaltungspraxis
Fragner - 12. PV-Kongress
3
EU-Abgabenänderungsgesetz 2016
BGBl I 77/2016
Fragner - 12. PV-Kongress
4
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019
• Befreiung gilt auch für
• Kommunalsteuer,
• Dienstgeberbeitrag und
• Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
• Lohnzettel gemäß § 84 ist zu übermitteln
Fragner - 12. PV-Kongress
5
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5
Abs. 2 ASVG (auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
ist abzustellen)
• Daneben aufgrund einer selbständigen oder
unselbständigen Erwerbstätigkeit Vollversicherung in der
gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
• Auch Teilzeitbeschäftigung zulässig
• Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht zu
jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als
Aushilfskraft erfolgt.
Fragner - 12. PV-Kongress
6
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in
Spitzenzeiten („Stoßzeiten“, wie etwa an Einkaufssamstagen in
der Vorweihnachtszeit).
• Zusätzlichen Beschäftigung zur Abdeckung
(betriebsspezifischer) Nachfragespitzen
• Beschäftigung nur innerhalb dieser Spitzenzeiten
• Oder die Aushilfskraft wird zur (zeitlich begrenzten)
Substitution einer Arbeitskraft beschäftigt.
• Der reguläre Betriebsablauf erfordert einen raschen Ersatz
einer ausgefallenen Arbeitskraft, was auch außerhalb von
Spitzenzeiten erforderlich sein kann.
Fragner - 12. PV-Kongress
7
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Der Arbeitnehmer übt die begünstigte Aushilfstätigkeit
höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr aus.
• Die Anzahl der Arbeitgeber, für die während eines
Kalenderjahres die Aushilfstätigkeit ausgeübt wird, ist dabei
unerheblich.
Fragner - 12. PV-Kongress
8
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Der Arbeitgeber hat an nicht mehr als 18 Tagen im
Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigt.
• Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage zum Einsatz
kommen, ist unerheblich.
Fragner - 12. PV-Kongress
9
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Wird eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht
erfüllt, steht die Begünstigung grundsätzlich von Beginn an
nicht zu.
Fragner - 12. PV-Kongress
10
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen,
steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung
jener Aushilfskraft nicht zut, bei der die Grenze
überschritten wird
• Beispiel 1:
• Der Arbeitgeber A beschäftigt zwei Aushilfskräfte. Von Jänner bis Juli
Aushilfskraft 1 (9 Tage); von August bis Dezember Aushilfskraft 2
(10 Tage). Der Arbeitgeber kann die Aushilfskraft 1 steuerfrei
abrechnen; die Aushilfskraft 2 darf nicht steuerfrei abgerechnet werden.
• Beispiel 2:
• Arbeitgeber M beschäftigt eine Aushilfskraft für mehr als 18 Tage. Die
Begünstigung steht von Beginn an für das gesamte
Beschäftigungsverhältnis nicht zu.
Fragner - 12. PV-Kongress
11
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Wird ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei zwei oder mehr
Arbeitgebern als Aushilfskraft beschäftigt, ist er verpflichtet,
den Arbeitgeber über die bisherigen Tage der begünstigten
Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern zu informieren.
• Überschreitet eine Aushilfskraft die Grenze von 18-Tagen,
steht die Begünstigung ab Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze
überschritten wird, nicht zu
Fragner - 12. PV-Kongress
12
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• War der AN im Kalenderjahr weniger als 18 Tage als
Aushilfskraft beschäftigt und überschreitet er beim
nunmehrigen Arbeitgeber die 18-Tages-Grenze, muss ihn
der Arbeitgeber ab Beginn dieser Beschäftigung
steuerpflichtig abrechnen. Die Steuerfreiheit der davor
liegenden Aushilfskrafttätigkeiten bleibt bestehen.
• Beispiel 3:
• Der Arbeitgeber C beschäftigt für 3 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei
Arbeitgeber B für 16 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber C muss die Aushilfskraft
für alle 3 Tage steuerpflichtig abrechnen.
• Beispiel 4:
• Eine Aushilfskraft ist mehr als 18 Tage beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Die
Begünstigung steht von Beginn an für das gesamte Beschäftigungsverhältnis nicht zu.
Fragner - 12. PV-Kongress
13
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte –
§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a
• Aushilfskraft kommt der Informationspflicht nicht nach =
dem DG steht für die ersten 18 Tage die Begünstigung zu,
wenn er nicht wissen konnte, dass die Aushilfskraft die 18Tages-Grenze überschreitet oder schon überschritten hat.
• In diesem Fall verliert nur die Aushilfskraft die steuerliche
Begünstigung ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
bei dem sie die 18-Tages-Grenze überschreitet (allfällige
Nachversteuerung im Rahmen der Pflichtveranlagung)
• Beispiel 5:
• Der Arbeitgeber Y beschäftigt für 12 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei
Arbeitgeber X für 9 Tage beschäftigt war. Da der Arbeitgeber Y darüber nicht
informiert ist, rechnet er den Arbeitnehmer als Aushilfskraft steuerfrei ab. Im Rahmen
der Pflichtveranlagung erfolgt die Nachversteuerung beim Arbeitnehmer ab Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses bei Y.
Fragner - 12. PV-Kongress
14
Budgetbegleitgesetz 2016
BGBl I 144/2015
Fragner - 12. PV-Kongress
15
Senkung DB ab 1.1.2017 bzw. 1.1.2018
• Ab 1.1.2017
• DB 4,1%
• §41 Abs. 5 FLAG
• Ab 1.1.2018
• DB 3,9%
• DB 3,8% für DG mit mehr als durchschnittlich 25
vollversicherten DN oder freien DN (ohne Lehrlinge), die
mehr über 55jährige beschäftigen als im Branchenvergleich
(ÖNACE)
• §41 Abs. 5a FLAG
Fragner - 12. PV-Kongress
16
Sonstige Gesetze
Fragner - 12. PV-Kongress
17
Familienzeitbonus - steuerfrei
• Mit BGBl I 53/2016, ausgegeben am 08.07.2016, wurde
ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter
während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz FamZeitbG) erlassen.
• § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG lautet ab 01.03.2017:
• „b) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem
FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das
Pflegekarenzgeld“
Fragner - 12. PV-Kongress
18
Sachbezug Wohnraum - voraussichtlich
keine Änderung der m²-Preise ab 1.1.2017
• Mit dem 2. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
(2. MILG) wurde beschlossen, dass die zuletzt mit 1. April
2014 erhöhten Richtwerte bis zum 31. März 2017
unverändert bleiben.
• Da gemäß § 2 Abs. 1 der Sachbezugswerte-VO als
monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.
Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des
Richtwertgesetzes anzusetzen ist, bleiben voraussichtlich
auch die Sachbezugswerte für die kostenlose oder
verbilligte Zurverfügungstellung von Wohnraum durch
den Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2017 unverändert.
Fragner - 12. PV-Kongress
19
AbgÄG 2016
Begutachtungsentwurf
Fragner - 12. PV-Kongress
20
Zuwendungen für Begräbniskosten
§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG
• Anpassung an § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG ab 1.1.2017
• FREIWILLIGE Zuwendungen des Arbeitgebers zu den
Begräbniskosten (zB Grabstein, Beerdigung, Totenmahl)
• Anlässlich Begräbnis
• des Arbeitnehmers
• dessen (Ehe-)Partners oder
• dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG
Fragner - 12. PV-Kongress
21
(Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit f EStG
• Kriterien für Steuerfreiheit:
• Das Stipendium darf nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses gem. § 47 Abs. 2 EStG gewährt werden
• Wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte
enthalten sind, darf das Einkommen (inklusive
Stipendium) nicht mehr als 11 000 Euro im Kalenderjahr
betragen
• Wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten sind und ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vorliegt, darf das Einkommen
(inklusive Stipendium) nicht mehr als 12 000 Euro im
Kalenderjahr betragen
Fragner - 12. PV-Kongress
22
(Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien
§ 22 Abs. 1 lit. a EStG
• Stipendien sind selbständige Einkünfte, wenn diese
• wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen
und
• keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vorliegen
• Damit ist auch sozialversicherungsrechtlich eine
Absicherung gegeben
Fragner - 12. PV-Kongress
23
Steuerfreiheit Nutzung E-Fahrzeug von wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
• Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sollen in Bezug
auf den Ansatz eines Sachbezuges für die KfzNutzung Dienstnehmern, somit insbesondere nicht
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern,
gleichgestellt werden.
• Um zu gewährleisten, dass auch GesellschafterGeschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25%
in den Genuss der Begünstigung für E-Fahrzeuge
kommen, wurde eine dem § 15 Abs. 2 Z 2
entsprechende Verordnungsermächtigung in § 22
Z 2 aufgenommen.
Fragner - 12. PV-Kongress
24
Berücksichtigung des Zuzugsfreibetrages
im Rahmen der Lohnverrechnung
• Der DG soll den (30 %igen) Zuzugsfreibetrag gemäß
§ 103 Abs. 1a EStG für Wissenschaftler und Forscher
im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen
können
• Aufnahme in den Katalog des § 62 EStG
• Zuzugsfreibetrag wird analog zum
Freibetragsbescheid gemäß § 63 auch in den
Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände in § 41
Abs. 1 aufgenommen.
• Hinweis: ZuzugsbegünstigungsVO 2016 wurde mit
BGBl II 261/2016 vom 20.09.2016 veröffentlicht
Fragner - 12. PV-Kongress
25
Berücksichtigung von Behindertenfreibeträgen
im Rahmen der automatischen ANV
• Durch die Erweiterung des Verweises (§ 41 Abs. 2
Z 2 lit. a EStG) sollen auch Behindertenfreibeträge
– bei entsprechender Übermittlung der erforderlichen
Daten durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen – im Rahmen der antragslosen
Veranlagung automatisch berücksichtigt werden.
• Ab Veranlagung 2017
Fragner - 12. PV-Kongress
26
Begünstigte Besteuerung der Überbrückungsabgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG
• Bleibt der Arbeitnehmer - trotz Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem BUAG
unterliegt,
• erhalten sowohl der Arbeitnehmer als auch der
Arbeitgeber gemäß § 13m BUAG eine einmalige
Überbrückungsabgeltung
• Die Höhe der einmaligen Überbrückungsabgeltung
beträgt für Arbeitnehmer 35% des sonst zustehenden
Überbrückungsgeldes.
Fragner - 12. PV-Kongress
27
Begünstigte Besteuerung der Überbrückungsabgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG
• Die Überbrückungsabgeltung stellt beim
Arbeitnehmer eine Zusammenballung von
Bezügen dar
• Daher wird eine steuerliche Begünstigung in § 67
Abs. 5 EStG vorgesehen werden:
• Hälfte ist als sonstiger Bezug zu behandeln und
mit 6% zu besteuern.
Fragner - 12. PV-Kongress
28
Erweiterung der Annahmen einer
Nettolohnvereinbarung § 62a EStG
• Die Fälle, wann ein Nettolohn als vereinbart gilt,
werden um „Schwarzlohnzahlungen“ erweitert,
wenn also der Arbeitgeber zwar die
Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG erfüllt, aber
die Lohnsteuer zu Unrecht nicht oder nicht
vollständig einbehält und abführt.
• Diese Änderung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft
und ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.
Fragner - 12. PV-Kongress
29
Entfall des unterjährigen Lohnzettels ab
Einführung des monatlichen BGN
• Der Inhalt der Lohnzettelübermittlung (§ 84
Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 EStG) soll an die ab 2018
geltende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
im ASVG angepasst werden.
• Die verpflichtende Erfordernis einer
unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei
Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt.
• Die Neuregelungen sollen erstmalig für die
Übermittlung der Lohnzettel für das Jahr 2018
gelten.
Fragner - 12. PV-Kongress
30
Arbeitskräfteüberlassungen – KommunalsteuerBetriebsstätte § 4 Abs. 3 KommStG
• Bei Arbeitskräfteüberlassungen von mehr als
sechs Monaten, unabhängig ob im Inland oder ins
Ausland, bleibt für sechs Monate die Gemeinde,
in der sich die Betriebsstätte des Überlassers
befindet, erhebungsberechtigt.
Fragner - 12. PV-Kongress
31
Arbeitskräfteüberlassungen – KommunalsteuerBetriebsstätte § 7 Abs. 1 KommStG
• Zeiträume nach Ablauf des sechsten
Kalendermonats:
• Inland: Gemeinde, in der sich die
Unternehmensleitung des Beschäftigers
befindet, wird erhebungsberechtigt (wie bisher).
• Ausland: Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins
Ausland, fällt für Zeiträume nach Ablauf des
sechsten Kalendermonats keine
Kommunalsteuer mehr an.
• Inkrafttreten ab 01.01.2017
Fragner - 12. PV-Kongress
32
Kommunalsteuer - Berechtigungen des BMF
§ 15a KommStG
• Landesverwaltungsgerichte müssen zukünftig
Erkenntnisse betreffend Kommunalsteuer auch
dem BMF übermitteln
• Weiters soll das BMF zukünftig die Berechtigung
haben, gegen Erkenntnisse der
Landesverwaltungsgerichte betreffend die
Kommunalsteuer Revision beim VwGH zu
erheben.
Fragner - 12. PV-Kongress
33
Salzburger Steuerdialog 2016
Ergebnisunterlage Lohnsteuer
Fragner - 12. PV-Kongress
34
Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug
nach Deutschland
• Wohnsitzverlegung ab 1.6.2015 von Österreich nach
Deutschland (einziger Wohnsitz).
• Die österreichische PVA-Pension wird gemäß Art. 18
Abs. 2 DBA-D ganzjährig im Kassenstaat Österreich
besteuert
• Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird beantragt, dass
nur die während der Zeit der unbeschränkten
Steuerpflicht (bis 31.5.2015) zugeflossene Pension
berücksichtigt wird.
Fragner - 12. PV-Kongress
35
Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug
nach Deutschland
• Bei Wohnsitzverlegung während eines Kalenderjahres
ins Ausland und Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
müssen
• für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und
• für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht
• zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden.
Fragner - 12. PV-Kongress
36
Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug
nach Deutschland
• Der Veranlagung für den Zeitraum der
unbeschränkten Steuerpflicht (1.1. bis 31.5.2015) ist das
Einkommen zu Grunde zu legen, das der
Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat.
• Es steht dabei die SV-Rückerstattung zu, die für
Pensionisten das Jahr 2015 betreffend in § 124b Z 292
lit. a EStG 1988 geregelt ist (bis Euro 55).
Fragner - 12. PV-Kongress
37
Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug
nach Deutschland
• Progressionserhöhend könnten nur jene
Auslandseinkünfte in Österreich sein, die im Zeitraum
der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind.
• Für die Pension ab 1.6.2015 besteht wegen der Aufgabe
des inländischen Wohnsitzes in Österreich nur
beschränkte Steuerpflicht
• Dieser Teil der Pension darf aber nicht für einen
Progressionsvorbehalt bei der Veranlagung der Pension
Jänner bis Mai herangezogen werden.
Fragner - 12. PV-Kongress
38
Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug
nach Deutschland
• Eine andere Rechtslage ergibt sich nur dann, wenn bei
unterjähriger Ansässigkeitsverlegung die unbeschränkte
Steuerpflicht während des gesamten Jahres bestanden
hat = wenn also der inländische Wohnsitz nicht
aufgegeben wird
• In diesem Fall sind nicht zwei Veranlagungszeiträume,
sondern nur ein Veranlagungszeitraum gegeben, der die
gesamte Jahrespension umfasst
Fragner - 12. PV-Kongress
39
Doppelter Spendenabzug in Deutschland und
Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in
beiden Staaten
• Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer arbeitet
jeweils drei Tage pro Woche am DG-Ort in D und zwei
Tage in Österreich (Teleworking im Homeoffice).
• Aufgrund des beruflich bedingten Zweitwohnsitzes (200
km vom inländischen Hauptwohnsitz entfernt) ist er in
beiden Staaten veranlagungspflichtig und unterliegt in
beiden Staaten der unbeschränkten Steuerpflicht.
• Er beantragt eine Spende an einen in Ö begünstigten
Spendenempfänger bei der österreichischen
Veranlagung als Sonderausgaben
• Ebenso erfolgte eine Berücksichtigung dieser Spende bei
der Veranlagung in D (laut Steuerbescheid aus D)
Fragner - 12. PV-Kongress
40
Doppelter Spendenabzug in Deutschland und
Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in
beiden Staaten
• Da es sich um einen inländischen Spendenempfänger
mit Spendenbegünstigungsbescheinigung, der in der
Spendenliste aufscheint, handelt, sind die Spenden
grundsätzlich in Österreich abzugsfähig.
Fragner - 12. PV-Kongress
41
Doppelter Spendenabzug in Deutschland und
Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in
beiden Staaten
• Da es primär Angelegenheit des Ansässigkeitsstaates
Österreich ist, die Spenden nach den innerstaatlichen
Bestimmungen zu berücksichtigen, sind die Spenden in
Österreich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig.
• Dabei ist es irrelevant, ob die Spenden auch in einem
anderen Staat nach dessen innerstaatlichen und
gemeinschaftsrechtskonformen Bestimmungen
berücksichtigt werden.
• Es erscheint jedoch zweckmäßig dem anderen Staat (D)
im Wege des Informationsaustausches eine
Kontrollmitteilung zu übermitteln.
Fragner - 12. PV-Kongress
42
Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für
Partner
• Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige nur seine
eigenen außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen
der § 34 und 35 EStG 1988 steuerlich absetzen.
• Unterhaltsleistungen an den (Ehe)Partner sind in der
Regel steuerlich nicht zu berücksichtigen.
• Absetzbarkeit ist dann möglich, wenn sie zur Deckung
von Aufwendungen dienen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden und die betroffene Person
nicht zur Tragung in der Lage ist (§ 34 Ab. 7 Z 4 EStG
1988; LStR 2002 Rz 868).
Fragner - 12. PV-Kongress
43
Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für
Partner
• Werden Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)
Partner gezahlt, stellt dies laut LStR 2002 Rz 870 beim
zahlenden (Ehe-)Partner insoweit eine außergewöhnliche
Belastung dar, als diese Aufwendungen das Einkommen
des erkrankten (Ehe-)Partners derart belasten würden, dass
das steuerliche Existenzminimum gemäß § 33 Abs. 1
EStG 1988 (11.000 Euro jährlich) unterschritten würde.
Fragner - 12. PV-Kongress
44
Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für
Partner
• Für die Berechnung dieser Grenze sind bisher folgende
Leistungen zusätzlich zum Einkommen gemäß § 33
Abs. 1 EStG 1988 einzubeziehen:
• Wochengeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
• Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe sowie Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 1
Z 5 lit. a EStG 1988
• Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
• Einkünfte aus einer Entwicklungshilfetätigkeit gemäß §
3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988
• Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte
Fragner - 12. PV-Kongress
45
Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für
Partner
• Zusätzlich zum Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG
1988 und den in LStR 2002 Rz 870 bereits aufgezählten
Leistungen sind daher auch
• Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen,
auch wenn diese gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 von der
Besteuerung ausgenommen sind, und
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• in die Berechnung des steuerlichen Existenzminimums
einzubeziehen.
Fragner - 12. PV-Kongress
46
Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und
anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe
• Ein Arbeitnehmer ist seit mehr als 15 Jahren im
väterlichen Betrieb beschäftigt.
• Im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe vom
Vater auf den Sohn vereinbaren diese den Vollübertritt
gemäß § 47 BMSVG und somit die Vollübertragung
der fiktiven Abfertigungsansprüche in das System
Abfertigung neu.
• Mit der unentgeltlichen Betriebsübergabe wird das
Dienstverhältnis beendet und der bisher angestellte
Sohn wird Betriebsnachfolger des väterlichen Betriebes.
Fragner - 12. PV-Kongress
47
Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und
anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe
• Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht fremdüblich,
wenn bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes
der Arbeitgeber an den Betriebsnachfolger noch
zusätzlich eine Abfertigung bezahlt
• Vgl. zB VwGH vom 10.12.1992, 89/14/0176; UFSL vom
20.11.2003, RV/0482-L/02
Fragner - 12. PV-Kongress
48
Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und
anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe
• Nichts anderes kann für den gegebenen Sachverhalt
gelten.
• Es ist nicht üblich, dass unter Fremden anlässlich einer
unentgeltlichen Betriebsübergabe zusätzlich eine
Vereinbarung iSd § 47 BMSVG getroffen und ein
Überweisungsbetrag an eine Vorsorgekasse entrichtet
wird.
• Daraus folgt, dass der Überweisungsbetrag keine
Betriebsausgabe darstellt.
• Er hat keine lohnsteuerliche Relevanz.
• Eine allenfalls gebildete Abfertigungsrückstellung ist
gewinnerhöhend aufzulösen.
Fragner - 12. PV-Kongress
49
Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und
anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe
• Wird hingegen der Betrieb fremdüblich entgeltlich
übertragen, ist eine vom AG bezahlte Abfertigung nach
den Bestimmungen des § 67 Abs. 3 EStG 1988
begünstigt zu versteuern.
• Ein anstatt der Abfertigung geleisteter
Überweisungsbetrag an eine Vorsorgekasse ist in diesem
Fall als Betriebsausgabe abzugsfähig und beim AN
gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG 1988 nicht steuerbar.
• Eine allenfalls gebildete Abfertigungsrückstellung ist
gewinnerhöhend aufzulösen. Allerdings steht hier der
gewinnerhöhenden Auflösung der Überweisungsbetrag als
Betriebsausgabe gegenüber.
Fragner - 12. PV-Kongress
50
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Eine österreichische Holding (in Form einer AG)
entsendet zwei Dienstnehmer zu einem russischen
Tochterunternehmen.
• Es liegen jeweils ein Dienstvertrag und ein
Entsendungsvertrag zwischen DN und Holding vor.
• Die DN erhalten Entgeltzahlungen von der Holding.
• Einer der Dienstnehmer ist seit 1.6.2014 nach Russland
entsendet, der andere durchgehend seit 4.9.2002.
Fragner - 12. PV-Kongress
51
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Dem VwGH-Erkenntnis vom 21.10.2015, 2012/13/0085
lag folgender Sachverhalt zugrunde:
• Die DN standen in einem DV zur Berufungswerberin.
• Sie erhielten ihr Entgelt von der Berufungswerberin.
• Es bestanden Arbeitskräfteüberlassungsverträge, im
Rahmen derer DN in anderen selbständigen
Unternehmen im Ausland, die demselben Konzern wie
die Berufungswerberin angehörten, beschäftigt wurden.
• Die DN waren in ausländischen Betriebsstätten
ausländischer Unternehmen tätig.
• Die Entgeltzahlungen wurden der Berufungswerberin
von den ausländischen Unternehmen ersetzt.
Fragner - 12. PV-Kongress
52
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Im Zuge einer GPLA wurde die Kommunalsteuerpflicht
von den in ausländische Konzernunternehmen
überlassenen Dienstnehmern festgestellt.
• Das im Inland ansässige Unternehmen bekämpfte
diese Feststellung.
• Der VwGH sah in seinem Erkenntnis das Erfordernis des
§ 1 KommStG („…einer im Inland gelegenen
Betriebsstätte …“) als nicht erfüllt an und gab der
Beschwerde Folge.
• Achtung: Siehe gesetzliche Änderung mit dem AbgÄG
2016 ab 1.1.2017!
Fragner - 12. PV-Kongress
53
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Frage 1:
• Ist das VwGH Erkenntnis 21.10.2015, 2012/13/0085
bei jeder Arbeitskräfteüberlassung unabhängig von
der Dauer der Auslandstätigkeit zu beachten?
• Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der
KommSt eigenständig definiert und geht damit weit
über jenen des §29 BAO hinaus.
• Für die Annahme einer solchen Betriebsstätte werden auch
die Umstände des Einzelfalles für maßgebend erachtet
(BFH, BStBl 1975 II 203; Mühlberger/Ott, Handbuch zur
Kommunalsteuer2, 320 sowie Ritz, BAO5, § 29, Tz 3).
Fragner - 12. PV-Kongress
54
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Bei Arbeitskräfteüberlassung wird am Ort der
Arbeitserbringung durch die überlassenen Dienstnehmer
eine Betriebsstätte des Überlassers im Sinne des
Kommunalsteuergesetzes 1993 schon durch das Agieren
der Dienstnehmer in Anlagen und Einrichtungen des
Beschäftigers begründet (VwGH 13.09.2006,
2002/13/0051, VwGH 24.02.2004, 98/14/0062).
• Unabhängig von der Dauer der Beschäftigung des
Dienstnehmers im Ausland besteht somit eine (mittelbare)
Betriebsstätte des Überlassers am Ort der Beschäftigung
der überlassenen Arbeitskräfte.
Fragner - 12. PV-Kongress
55
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Frage 2:
• Ist das VwGH Erkenntnis nur auf Fälle der
gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung anwendbar?
• Dem gegenständlichen VwGH-Erkenntnis lag eine
konzerninterne Entsendung zugrunde.
• Das Erkenntnis vom 13.09.2006, 2002/13/0051 betraf
eine Bereitstellung von Arbeitskräften nach der Art der
Arbeitskräfteüberlassung, weshalb die Rechtsansicht auch
auf Fälle der gewerblichen Überlassung anwendbar ist.
Fragner - 12. PV-Kongress
56
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Frage 3:
• Wie verhält es sich mit Assistenzleistungen durch ein
inländisches an ein ausländisches Konzernunternehmen?
• Von einer Assistenzleistung (Werkvertrag) des entsendenden
Unternehmens ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn dieses
eine Aktivleistung erbringt.
• Dies setzt voraus, dass
• zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem
aufnehmenden Unternehmen
• ein Vertrag über die Erbringung einer bestimmten
Dienstleistung abgeschlossen wird,
• durch den Mitarbeiter eine Leistung erbracht wird und
• die Verantwortung für den entsendeten Dienstnehmer die
leistende Gesellschaft trägt (KommSt-Info Rz 206).
Fragner - 12. PV-Kongress
57
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Kommunalsteuerpflicht im Inland entsteht,
• wenn durch die Erbringung der Dienstleistung im Ausland
keine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 begründet
wird
• oder einer solchen Betriebsstätte die Mitarbeiter nicht
zugerechnet werden können (KommSt-Info Rz 208).
• Zur Frage der Abgrenzung von Aktivleistung
(Assistenzleistung) und Passivleistung
(Arbeitskräfteüberlassung) sind im LStR-Wartungserlass
2016 in den neuen Rz 1207 und 1207a Erläuterungen
vorgesehen – siehe entsprechende Folien!
Fragner - 12. PV-Kongress
58
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Frage 4:
• Welchen Einfluss hat die funktionale Zuordnung der
entsendeten Dienstnehmer?
• Nicht die Integration der überlassenen Dienstnehmer in
die Betriebsstätten des Überlassers als solche, sondern ihre
Beschäftigung jeweils in einer nicht im Inland
gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte
führt dazu, dass lt. VwGH 2012/13/0085 vom 21.10.2015
die in §1 KommStG 1993 normierten Voraussetzungen in
Bezug auf diese Dienstnehmer nicht erfüllt sind.
Fragner - 12. PV-Kongress
59
Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches
Konzernunternehmen
• Frage 5:
• Bedeutet dies, dass bei jeder Personalüberlassung der
Überlasser beim Beschäftiger eine Betriebsstätte
begründet und die überlassenen Arbeitskräfte dieser
zuzuordnen sind?
• Unabhängig davon, ob eine Arbeitskräfteüberlassung
ins Ausland oder im Inland vorliegt, verfügt der
Arbeitskräfteüberlasser aus kommunalsteuerrechtlicher
Sicht in den Anlagen oder Einrichtungen des Beschäftigers
durch das Agieren seiner Arbeitnehmer in diesen
Anlagen über eine Betriebsstätte.
Fragner - 12. PV-Kongress
60
Lohnsteuerrichtlinien 2002
Wartungserlass 2016
Entwurf
Fragner - 12. PV-Kongress
61
Arbeitnehmer/Gruppen von
Arbeitnehmern – Rz 75,76
• Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 ff
EStG sind grundsätzlich nur Personen in einem
Dienstverhältnis.
• Bei § 3 Abs. 1 Z 13 (zB Erholungs- und Kurheime),
Z 14 (Betriebsveranstaltungen/Sachzuwendungen)
und Z 15 lit. a (Risikoversicherungen) EStG sind
auch ehemalige Arbeitnehmer als eine eigene
Gruppe anzusehen.
Fragner - 12. PV-Kongress
62
Trinkgelder bei Festlegung durch
Arbeitgeber – Rz 92a
• Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber,
insbesondere im Wege der ausgestellten
Rechnung, in einer nicht durch den Dritten (den
Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so
mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit.
• Eine Behandlung als steuerfrei kommt in diesen
Fällen nicht in Betracht.
Fragner - 12. PV-Kongress
63
Essensmarken bis 1,10 Euro pro Arbeitstag bei
Dienstreisen – Rz 98
• Werden AN, die sich auf Dienstreisen befinden,
Essensmarken für die Verpflegung außer Haus ausgegeben,
sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln.
• Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und
dem Wert des Essensbons die nicht steuerbaren Ersätze
gemäß § 26 Z 4 EStG bzw. die steuerfreien Ersätze
gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG, liegt insoweit ein
steuerpflichtiger Bezug vor.
• Ausnahme: Gutscheine bis zu einem Betrag von 1,10 Euro
pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln
verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden
müssen, bleiben dabei unberücksichtigt.
Fragner - 12. PV-Kongress
64
Gratis-Strom des DG für E-Fahrzeuge –
Rz 175b
• Kein Sachbezug beim Arbeitnehmer, wenn es am
Abgabeort für die Allgemeinheit kostenlose ELadestationen gibt
• Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug,
handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und
es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor
• Gibt der Arbeitgeber dem AN einen
Pauschalbetrag für die Aufladung des
firmeneigenen KFZ (KFZ-Sachbezug wird
angesetzt), stellt dies einen steuerpflichtigen
Pauschalersatz dar
Fragner - 12. PV-Kongress
65
Ausländische Sozialversicherungsbeiträge
als Werbungskosten – Rz 243
• In unionsrechtskonformer Auslegung des § 16 Abs.
1 Z 4 lit. a EStG sind unter dem Ausdruck
„gesetzliche Sozialversicherung“ auch Beiträge
zu einer gesetzlichen Sozialversicherung eines
Mitgliedsstaates zu verstehen (BFG
RV/3100836/2015 vom 2. Dezember 2015).
Fragner - 12. PV-Kongress
66
Ausländische Sozialversicherungsbeiträge
als Werbungskosten – Rz 243
• Beiträge zu einer verpflichtend abzuschließenden
Pflegeversicherung (wie zB die soziale
Pflegeversicherung in Deutschland gemäß § 1
Abs. 2 des dt. Sozialgesetzbuches) sind bei
Vorliegen einer engen organisatorischen und
inhaltlichen Verknüpfung der mit der
Krankenversicherung ebenfalls unter die
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG
1988 zu subsumieren (vgl BFG vom 02.12.2015,
RV/3100836/2015; UFS vom 25.07.2013,
RV/0696-I/08; BFG vom 15.12.2014,
RV/7100585/2014).
Fragner - 12. PV-Kongress
67
Ausländische Sozialversicherungsbeiträge
als Werbungskosten – Rz 243
• Beiträge zu einer verpflichtend abzuschließenden
Pflegeversicherung (wie zB in D) fallen bei Vorliegen
einer engen organisatorischen und inhaltlichen
Verknüpfung mit der Krankenversicherung ebenfalls
unter § 16 Abs. 1 Z4 lit. e EStG
• Waren Vorruhestandgeldbezieher unmittelbar vor
Beginn der Leistung des Vorruhestandgeldes in der
gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, bleiben sie dies auch für die
Zeit des Vorruhestandgeldbezuges.
• Die Leistung der Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung stellt daher solche zu einer
ausländischen Pflichtversicherung dar, die einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
entspricht, wie dies in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG
gefordert ist.
Fragner - 12. PV-Kongress
68
Familienheimfahrten mit FirmenKFZ –
Rz 289
• Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes
KFZ, stehen ihm für Fahrten zur Ausbildungs-,
Fortbildungs- oder Umschulungsstätte bzw. für
Fahrten für ein weiteres Dienstverhältnis nur
dann Werbungskosten zu, wenn er dafür einen
Aufwand trägt.
• Klarstellung, dass dies auch bei
Familienheimfahrten gilt.
Fragner - 12. PV-Kongress
69
Freiwillige Höherversicherung in der
Pensionsversicherung – Rz 458
• Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung liegt kein Vertragsverhältnis
zu Grunde
• Für die Absetzbarkeit im Rahmen der Topf-Sonderausgaben
bis 31.12.2020 ist daher maßgebend, dass der entsprechende
Antrag vor dem 1. Jänner 2016 gestellt worden ist
Fragner - 12. PV-Kongress
70
Absetzbarkeit von Spenden und Absetzbarkeit der
Vermögensausstattung einer Stiftung – Rz 586
• Ab der Veranlagung 2016 sind als Sonderausgaben
Zuwendungen an spendenbegünstigte Empfänger (§4b
EStG) abzugsfähig, wenn diese zum Zweck der
Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung
oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse erbracht
werden.
• Diese Zuwendungen dürfen zusammen mit
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im
Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den
folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von
500.000 EUR nicht übersteigen.
• Zusätzlich sind Zuwendungen nur bis zu 10% des sich
nach Verlustausgleichs ergebenden Gesamtbetrages der
Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres als
Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Fragner - 12. PV-Kongress
71
Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen
an den Dienstnehmer – Rz 663
• Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer
Pensionszusage an den Dienstnehmer stellt für sich alleine noch
keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (vgl. UFS
02.04.2007, RV/0539-K/06)
Fragner - 12. PV-Kongress
72
Längerfristiger Einsatz – Abgrenzung hinsichtlich
Reiseaufwandsentschädigungen – Rz 738a
• Keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z
16b EStG liegen vor, wenn es sich nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt um keine Baustellen- und
Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des
Arbeitgebers, sondern um eine Art Arbeitskräfteüberlassung
handelt
Fragner - 12. PV-Kongress
73
Längerfristiger Einsatz – Abgrenzung hinsichtlich
Reiseaufwandsentschädigungen – Rz 738a
• Kommt der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung
nicht zur Anwendung, können Reiseaufwandsentschädigungen
gegebenenfalls nur unter dem Tatbestand der
vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer
anderen politischen Gemeinde steuerfrei ausbezahlt werden.
Fragner - 12. PV-Kongress
74
Längerfristiger Einsatz – Abgrenzung hinsichtlich
Reiseaufwandsentschädigungen – Rz 738a
Beispiel:
• Ein Mitarbeiter eines Elektrounternehmens, welches dem Kollektivvertrag
Metallgewerbe unterliegt, kommt „dauerhaft“ als Betriebselektriker in einem
anderen Unternehmen zum Einsatz.
• Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt handelt es sich nicht um eine
Baustellen- oder Montagetätigkeit, sondern um eine Art
Arbeitskräfteüberlassung.
• Reiseaufwandsentschädigungen sind daher nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b
dritter Teilstrich EStG (Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des
Werksgeländes des Arbeitgebers) steuerfrei. Da der KV für
Arbeitskräfteüberlassung nicht zum Tragen kommt, gelten die Regelungen für
einen vorübergehenden Einsatz in einer anderen politischen Gemeinde.
Fragner - 12. PV-Kongress
75
Pendlerpauschale bei Werkverkehr – Rz 749
• Wenn auf einer Wegstrecke ein Werkverkehr eingerichtet ist, den
der Arbeitnehmer trotz Zumutbarkeit der Benützung
nachweislich nicht benützt, kann für die Wegstrecke, auf der
Werkverkehr eingerichtet ist, ein Pendlerpauschale zustehen
(vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0088).
Fragner - 12. PV-Kongress
76
Grenzbetragsberechnung beim
Alleinverdienerabsetzbetrag – Rz 774
• Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen,
Aktiendividenden) sind bei der Grenzbetragsermittlung für
den AVAB zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert
sind, weiters Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.
• Dies gilt ebenso für Einkünfte aus privaten
Grundstücksveräußerungen, auch wenn diese gemäß § 30
Abs. 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen sind.
Fragner - 12. PV-Kongress
77
Tragung von Krankheitskosten durch (Ehe)Partner
– Rz 870
• Für das Tragen von Krankheitskosten des (Ehe)Partners
ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche
Verpflichtung.
• Die Höhe des aus dem Titel der Krankheit zu leistenden
Unterhalts hängt nach zivilrechtlichen Grundsätzen von den
finanziellen Rahmenbedingungen des
Unterhaltsverpflichteten und dem Bedarf des
Unterhaltsberechtigten ab.
• Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, bei der
Berechnung auf das steuerliche Existenzminimum gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG abzustellen.
Fragner - 12. PV-Kongress
78
Tragung von Krankheitskosten durch (Ehe)Partner
– Rz 870
• Für die Berechnung dieser Grenze sind auch folgende
Leistungen zusätzlich zum Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG
1988 einzubeziehen:
• Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen,
auch wenn diese gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 von der
Besteuerung ausgenommen sind
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 11
EStG
Fragner - 12. PV-Kongress
79
Kinderbetreungskosten – pädagogisch
qualifizierte Person – Rz 884i
• Der Verwaltungsgerichtshof sieht ausgebildete Tagesmütter
als pädagogisch qualifizierte Personen an (und definiert damit ein
Ausbildungsmindestmaß; vgl. VwGH 2012/15/0211 vom
30.09.2015)
Fragner - 12. PV-Kongress
80
Kinderbetreungskosten – pädagogisch
qualifizierte Person – Rz 884i
• Daher höheres Ausbildungsniveau für pädagogisch
qualifizierte Personen erforderlich
• Mindestausmaß der Ausbildung - 35 Stunden mit folgenden
Inhalten:
• Entwicklungspsychologie und Pädagogik,
• Kommunikation und Konfliktlösung und
• Erste Hilfe Maßnahmen der Unfallverhütung im
Rahmen der Kinderbetreuung
Fragner - 12. PV-Kongress
81
Kinderbetreungskosten – pädagogisch
qualifizierte Person – Rz 884i
• Diese Ausbildung muss ausschließlich bei Organisationen
absolviert werden, die auf der Homepage des
Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
(www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht sind.
Fragner - 12. PV-Kongress
82
Kinderbetreungskosten – pädagogisch
qualifizierte Person – Rz 884i
Eine pädagogische Qualifikation liegt jedenfalls vor, wenn
entweder ein
• Lehrgang für Tageseltern nach den diesbezüglichen
landesgesetzlichen Vorschriften oder eine
• Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher,
zum Früherzieher oder zum Sozialpädagogen oder ein
• pädagogisches Hochschulstudium
abgeschlossen wurde.
Fragner - 12. PV-Kongress
83
Kinderbetreungskosten – pädagogisch
qualifizierte Person – Rz 884i
• Übergangsregelung:
• Erfolgt eine Kinderbetreuung im Jahr 2017, ohne dass die
betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit
erforderliche Ausbildung verfügt, bestehen keine
Bedenken, wenn die Ausbildung spätestens bis 31.
Dezember 2017 nachgeholt wird.
Fragner - 12. PV-Kongress
84
Keine Aufrollung von Kirchenbeiträgen und
Spenden – Rz 1191
• Kirchenbeiträge (gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG) können nicht
mehr im Rahmen der Aufrollung berücksichtigt werden.
• Ebenso können Pensionsversicherungsträger sowie bestimmte
Körperschaften öffentlichen Rechts, die Pensionen auszahlen,
Spenden (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG) im Rahmen der Aufrollung
nach (§ 77 Abs. 3 EStG) nicht mehr berücksichtigen.
• Hintergrund: automatische Übermittlung dieser Daten
seitens der Kirchen/Spendenorganisationen ab 2017
gesetzlich vorgesehen.
Fragner - 12. PV-Kongress
85
Klarstellungen zum Vorliegen einer
Betriebsstätte - Rz 1206
• Auch ein Büroraum, ein Lager, ein Zimmer oder eine
Wohnung können eine Betriebsstätte iS des § 81 EStG 1988
sein.
• Berufliche Nutzung einer privaten Wohnung des
Arbeitnehmers für Zwecke des Arbeitgebers kann für diesen eine
Betriebsstätte begründen
• Voraussetzung :
• Arbeitgeber hat gewisses Verfügungs- oder
Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt.
Fragner - 12. PV-Kongress
86
Klarstellungen zum Vorliegen einer
Betriebsstätte - Rz 1206
• Kein Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von
einem Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die
Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung
gestellt werden
• Ausnahme: die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der
Wohnung ist mit der eines Heimarbeiters vergleichbar
• Ebenso kann ein Hotelzimmer, das der Arbeitgeber für
Aufenthalte seiner Arbeitnehmer mietet, eine Betriebsstätte
sein
Fragner - 12. PV-Kongress
87
Grenzüberschreitende
Arbeitskräfteüberlassung - Rz 1207
• Im Falle internationaler Personalentsendungen wird eine
Betriebsstätte in Österreich begründet, wenn
• nicht nur eine bloße Duldungs- oder Passivleistung
(Arbeitskräftegestellung) vorliegt,
• sondern das entsendende Unternehmen eine Aktivleistung
(Assistenzleistung zB durch Unterstützung der inländischen
Tochtergesellschaft beim Aufbau einer Vertriebsorganisation)
erbringt.
• Im Fall der Assistenzleistung stellen jene Räumlichkeiten, die
die Tochtergesellschaft dem entsandten Personal der
Muttergesellschaft zur Verfügung stellt, nach einem Monat eine
Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG dar.
Fragner - 12. PV-Kongress
88
Aktivleistung (Assistenzleistung)
– Rz 1207a
• Aktivleistung (Assistenzleistung):
• liegt vor, wenn Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Dritten nicht als Arbeitsgestellungsvertrag
(Zurverfügungstellung des Mitarbeiters), sondern als
Dienstleistungsvertrag (Besorgung der Geschäfte durch
den Mitarbeiter) zu werten ist und die Verbindung zum
rechtlichen Arbeitgeber somit auch fachlich-inhaltlich
(insbesondere durch Berichtspflichten etc.) aufrecht bleibt.
• Besteht eine Berichtspflicht des entsandten
Arbeitnehmers gegenüber seinem entsendenden
Arbeitgeber, kann dies als Indiz für das Vorliegen einer
Aktivleistung gewertet werden.
Fragner - 12. PV-Kongress
89
Aktivleistung (Assistenzleistung)
– Rz 1207a
• Beispiele für Aktivleistungen
• Beratungsleistungen, Schulungsleistungen,
Überwachungsleistungen und andere Assistenzleistungen im
Interesse des entsendenden Unternehmens.
• In solchen Fällen ist auch die Begründung einer Betriebstätte
des entsendenden Unternehmens grundsätzlich denkbar und
daher zu prüfen.
Fragner - 12. PV-Kongress
90
Aktivleistung (Assistenzleistung)
– Rz 1207a
Beispiel:
• Ein Marketingstratege wird von der Muttergesellschaft kurzfristig an die
Tochtergesellschaft entsendet.
• Ziel der Entsendung ist die Beratung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der
Marketingstrategie der Muttergesellschaft.
• Die vom Arbeitnehmer der Muttergesellschaft erbrachten Leistungen sind
hier Teil der aktiven Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft und stellen
somit eine Assistenzleistung (Aktivleistung ) der Mutter- an die
Tochtergesellschaft dar.
Fragner - 12. PV-Kongress
91
Passivleistung (Arbeitskräftegestellung)
– Rz 1207a
• Passivleistung
• liegt vor, wenn Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer einem Dritten
zur Dienstleistung überlässt (Arbeitskräfteüberlassung) wobei
die typischen Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden
Arbeitgeber verbleiben und der Dritte wirtschaftlich betrachtet
nicht die Rolle eines Arbeitgebers übernimmt.
• Der Arbeitgeber duldet den Einsatz der Arbeitskraft seines
Arbeitnehmers im Interesse des Beschäftigers gegen Entgelt.
• Der überlassene Arbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung
gegenüber dem Dritten (Beschäftiger), welcher damit seine
eigenen wirtschaftlichen und betrieblichen Ziele verfolgt und daher
dem überlassenen Arbeitnehmer auch fachlich-inhaltliche
Anweisungen über die konkret ausgeübten Arbeiten erteilt.
Fragner - 12. PV-Kongress
92
Passivleistung (Arbeitskräftegestellung)
– Rz 1207a
Beispiel:
• Ein Ingenieur wird durch ein Ingenieurunternehmen A kurzfristig an ein
anderes Ingenieursunternehmen B entsendet, welches für Zwecke der
Fertigstellung eines Bauprojekts einen Ingenieur benötigt, welcher der Aufsicht
und den Weisungen des Ingenieurunternehmens B unterliegt.
• Die Arbeitsleistungen des entsendeten Ingenieurs werden im Rahmen der
Unternehmenssphäre des aufnehmenden Unternehmens erbracht.
• Die Leistung des entsendenden Unternehmens (rechtlicher Arbeitgeber)
beschränkt sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft seines
Arbeitnehmers durch das aufnehmende Unternehmen und stellt somit eine
Passivleistung des rechtlichen Arbeitgebers dar.
Fragner - 12. PV-Kongress
93
Abgrenzung von Aktiv- und
Passivleistungen – Rz 1207a
• Entsendung im Konzernverbund
• ebenso einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen (in
Zweifelsfällen die Beurteilung nach dem Überwiegen der
jeweiligen Leistung vorzunehmen ist)
• Kurzfristige Entsendung eines Geschäftsführers von der
Muttergesellschaft an die Tochter auf Grund eines
Personalengpasses
• ohne dass dieser speziellen Weisungen der Muttergesellschaft
hinsichtlich der Art und des Inhalts seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der Tochter unterliegt, wird in
der Regel eine Passivleistung der Muttergesellschaft
vorliegen.
Fragner - 12. PV-Kongress
94
Abgrenzung von Aktiv- und
Passivleistungen – Rz 1207a
• Entsendung eines Arbeitnehmers als Geschäftsführer
von einer Schwestergesellschaft zu einer anderen
• im Zweifel Passivleistung der entsendenden gegenüber der
aufnehmenden Schwestergesellschaft, da diese die Verwendung
ihres Geschäftsführers zu „dulden“ hätte.
• Andere Betrachtung dann geboten,
• wenn die als rechtliche Arbeitgeberin fungierende
Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft beauftragt
wird, einen ihrer Geschäftsführer zur Schwestergesellschaft zu
entsenden und
• ihn zu beauftragen, das Geschäftsmodell der entsendenden
Tochtergesellschaft auf die aufnehmende Schwestergesellschaft
zu übertragen und damit aktiv auf die Geschäftsführung der
Schwestergesellschaft einzuwirken.
Fragner - 12. PV-Kongress
95
Rechtsprechung VwGH, BFG, LVwG
Fragner - 12. PV-Kongress
96
Kein Pendlerpauschale bei Privatnutzung
Firmen-KFZ ist verfassungskonform
• VfGH 9.6.2016, E 110/2016
• Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein
Pendlerpauschale zu (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988).
• „Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist davon auszugehen,
dass jene Arbeitnehmer, denen für den Arbeitsweg ein
arbeitgebereignes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, geringere
Aufwendungen erwachsen, da die laufenden Kosten für den Betrieb
idR vom Arbeitgeber getragen werden.“
Fragner - 12. PV-Kongress
97
Pendlerpauschale bei Nichtnutzung der
Möglichkeit des Werkverkehrs
• VwGH 27.07.2016, 2013/13/0088
• Ein Arbeitnehmer könnte den vom Arbeitgeber
angebotenen Werkverkehr für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nutzen.
• Er nutzt diesen nicht und fährt mit dem eigenen PKW
• Laut VwGH kommt es nicht auf die theoretische
Möglichkeit der Nutzung des Werkverkehrs an, sondern
ob der Stpfl. den Werkverkehr tatsächlich nutzt.
• Wird der Werkverkehr nicht genutzt, steht das
Pendlerpauschale zu
• Die LStR 2002 Rz 749 wird geändert werden.
Fragner - 12. PV-Kongress
98
Nicht beteiligte GF – Kein Dienstverhältnis bei
Weisungsfreistellung im Anstellungsvertrag
• VwGH 21.04.2016, 2013/15/0202
• Die Bindung des Geschäftsführers an den
Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse
ist eine sachliche Weisungsgebundenheit, die sich auf
den Erfolg der Geschäftsführung bezieht.
• Maßgeblich im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist aber
die persönliche Weisungsgebundenheit
• Die steuerrechtliche Beurteilung hat daher allein auf
Grund des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages zu
erfolgen
Fragner - 12. PV-Kongress
99
Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer
GmbH Beteiligter Personen - Varianten
• Nichtselbständige Einkünfte
• gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
• gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
• Selbständige Einkünfte
Fragner - 12. PV-Kongress
100
Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer
GmbH Beteiligter Personen – DV lit. a
• Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 erster und
zweiter Satz EStG 1988 (Organisatorische
Eingliederung und Weisungsgebundenheit) sind erfüllt
• Dienstverhältnis im steuerlichen Sinn liegt vor
• Nichtselbständige Einkünfte gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988
Fragner - 12. PV-Kongress
101
Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer
GmbH Beteiligter Personen – DV lit. b
• Laut Gesellschaftsvertrag keine persönliche
Weisungsbindung:
• Gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
• „... wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.
2 EStG 1988) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den
Weisungen eines anderen zu folgen , auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.“
• Die fehlende persönliche Weisungsbindung kann sich auch
aus einer Sperrminorität ergeben, dh wenn gegen den
Willen des Minderheitsgesellschafters keine Beschlüsse
gefasst werden können
Fragner - 12. PV-Kongress
102
Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer
GmbH Beteiligter Personen - selbständig
• Laut Anstellungsvertrag keine persönliche
Weisungsbindung:
• Ein wesentlichens Merkmal für ein Dienstverhältnis iSd § 47
Abs. 2 EStG 1988 fehlt (vgl. VwGH 21.04.2016,
2013/15/0202)
• Also selbständige Einkünfte
• Entscheidend ist, dass die Weisungsungebundenheit auch
dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild entspricht bzw.
auch tatsächlich „gelebt“ wird.
Fragner - 12. PV-Kongress
103
DB/DZ für verrechnete Fremdleistungen
des Einzelunternehmens an die GmbH
• VwGH 01.06.2016, 2013/13/0061
• Der wesentlich beteiligte G-GF betrieb auch ein
Einzelunternehmen, das für die GmbH tätig war
• In Zuge einer GPLA wurden die monatlich an die
GmbH weiterverrechneten mit dem Betrieb des
Einzelunternehmers zusammenhängende Kosten
(„GF-Fremdleistungen“) bei der GmbH in die
Beitragsgrundlage zum DB und DZ des wesentlich
beteiligten G-GF miteinbezogen.
• Der VwGH verneinte in diesem Fall die
Einbeziehung dieser Fremdleistungen
Fragner - 12. PV-Kongress
104
DB/DZ für verrechnete Fremdleistungen
des Einzelunternehmens an die GmbH
• Hätte der Alleingesellschafter der
beschwerdeführenden Partei als Transportunternehmer
mit angestellten Fahrern auch selbst Fahrten für
Kunden der Gesellschaft durchgeführt und wären
diese Fahrten der Gesellschaft in Rechnung gestellt
worden, so lägen insoweit Bezüge im Sinne des § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vor.
• Dass die Tätigkeit "im Rahmen des
Einzelunternehmens" ausgeübt werde und die Aufträge
nur aus Haftungsgründen über die GmbH abgewickelt
würden, würde daran nichts ändern (vgl. dazu etwa die
schon zitierten Erkenntnisse vom 23. September 2010,
2010/15/0121, und vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048).
Fragner - 12. PV-Kongress
105
DB/DZ für verrechnete Fremdleistungen
des Einzelunternehmens an die GmbH
• Soweit die Leistungen hingegen von der
"Belegschaft" des Einzelunternehmens erbracht
wurden, kam eine Einbeziehung der vom
Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die
Bemessungsgrundlage für den DB und DZ nicht in
Betracht
• Vgl. ähnlich auch Rz 78 der Information des BMF
zum Kommunalsteuergesetz 1993 vom
28. Dezember 2011, BMF-010222/0260- VI/7/2011
Fragner - 12. PV-Kongress
106
Behindertenausweis ist kein Nachweis für
Befreiung bei DB/DZ/KommSt
• VwGH 14.12.2015, 2013/11/0034
• Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten
Behinderten ergibt sich nicht schon aus der
Tatsache des Vorliegens eines Grades der
Behinderung von mindestens 50 vH, sondern es
bedarf eines Nachweises durch
• einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs.
1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt,
• eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs.
2 leg. cit.,
• mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der
begünstigten Behinderten und der Grad der
Behinderung festgestellt wird.
Fragner - 12. PV-Kongress
107
Behindertenausweis ist kein Nachweis für
Befreiung bei DB/DZ/KommSt
• § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten
Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis
der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den
Behindertenpass nach § 40 BBG.
• Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt, gehört
ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten
Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf
die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden
kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21.
November 2000, Zl. 2000/11/0266).
• Das Erkenntnis des VwGH hat auch Relevanz für die
Befreiung vom DB gem. § 41 Abs. 4 lit. e FLAG und
von der Kommunalsteuer gem. § 5 Abs. 2 lit. e
KommStG
Fragner - 12. PV-Kongress
108
Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem
(Teil)Vergleich - Versteuerung
• VwGH 27.01.2016, 2013/13/0001
• Der Arbeitnehmer hat insgesamt € 373.697,72 an
ausstehenden Gehältern, Sachbezug, aliquoten
Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung
(€ 47.221,-- oder 12,64 % der Gesamtforderung) und
betrieblicher Pensionsversicherung eingeklagt
• Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurden
insgesamt € 36.000,-- Vergleichszahlung als Auszahlung
einer "gesetzlichen Abfertigung (alt)" in Höhe von
abzüglich 6% Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG
1988 vereinbart.
Fragner - 12. PV-Kongress
109
Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem
(Teil)Vergleich - Versteuerung
• Der DG besteuerte den als "Abfertigung"
bezeichneten Betrag (€ 36.000) zur Gänze mit 6%
Lohnsteuer.
• Im Rahmen einer Nachschau wurde die Versteuerung
als Abfertigung nur im aliquoten Ausmaß der
Klagsforderung anerkannt (€ 4.500,40 = 12,64 % von
€ 36.000) und der Rest als Vergleichssumme gem. § 67
Abs. 8 lit. a EStG versteuert.
• Der VwGH verneinte die aliquote Aufteilung und
bestätigte die Versteuerung als Abfertigung mit 6%
Lohnsteuer.
Fragner - 12. PV-Kongress
110
Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem
(Teil)Vergleich - Versteuerung
• Aus § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche
Abfertigung auch dann nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu
versteuern ist, wenn sie von einem Vergleich umfasst ist.
• Dies setzt voraus, dass erkennbar ist, in welchem Ausmaß
eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch
entfällt.
• Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn
• Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch
• oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich
ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die
übrigen Ansprüche strittig bleiben,
• oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt
wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag
verglichen werden soll.
Fragner - 12. PV-Kongress
111
Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem
(Teil)Vergleich - Versteuerung
• Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, wurde
im abgeschlossenen Vergleich der gesamte Betrag in
Höhe von € 36.000 ausdrücklich als "Abfertigung"
bezeichnet.
• Grundsätzlich genügt die bloße Bezeichnung der
Vergleichssumme als "Abfertigung" für die
Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung nach §
67 Abs. 3 EStG 1988 nicht, wenn dies nicht dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt entspricht.
Fragner - 12. PV-Kongress
112
Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem
(Teil)Vergleich - Versteuerung
• Jedoch lässt alleine die Formulierung im Vergleich,
wonach mit diesem sämtliche Forderungen und
Ansprüche bereinigt und verglichen seien, einen solchen
Rückschluss nicht zu, wenn - wie im Beschwerdefall
unstrittig - der Beschwerdeführer nach
einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses
neben einer Reihe weiterer Ansprüche auch einen die
Vergleichssumme betragsmäßig übersteigenden
Abfertigungsanspruch im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG
1988 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagsweise
geltend gemacht hat.
Fragner - 12. PV-Kongress
113
Sachbezug Vorführfahrzeuge
• BFG 15.02.2016, RV/7103143/2014
• Im Zuge einer GPLA wurde für Mitarbeiter bei einem
KFZ-Händler für die Privatnutzung der Sachbezug
für Vorführfahrzeuge gem. § 4 Abs. 6 der
Sachbezugswerte-VO ermittelt (um 20% erhöhte
tatsächliche Anschaffungskosten).
• Das BFG verneinte diese Bewertung und ermittelte die
Sachbezüge gem. § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerte-VO.
• Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision erhoben!
Bis zur Entscheidung durch den VwGH sind laut BMF
die LStR 2002 insbesondere die Rz 182 weiterhin
anzuwenden.
Fragner - 12. PV-Kongress
114
PKW-Sachbezug – AK für Vorführauto –
§ 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung
• „Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen
Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.“
• LStR 2002 Rz 182:
• Diese Regelung gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die der KfzHändler seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen
Verwendung überlässt.
• Kfz, die andere Arbeitgeber von einem Kfz-Händler als
„Vorführwagen“ erworben hat und seinen Arbeitnehmern
zur außerberuflichen Verwendung überlässt, sind als
Gebrauchtfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 4 der VO zu
bewerten (siehe Rz 179).
• Zu § 4 Abs. 6 SB-VO ist zudem derzeit auch zur Zl. V 46/2016
ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH anhängig
Fragner - 12. PV-Kongress
115
Freie oder verbilligte Mahlzeiten – Definition
BFG „Verköstigung“ am Arbeitsplatz
• BFG 18.02.2016, RV/3100522/2012
• Arbeitsplatz iSd § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988
befindet sich dort, wo ein AN über Auftrag des
Arbeitgebers den beruflichen Verpflichtungen
nachgeht.
• Das kann laut BFG auch ein Einsatzort anlässlich
einer Dienstreise sein, an dem ein Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde.
• Achtung: Gegen dieses Erkenntnis wurde
Amtsrevision beim VwGH erhoben, insbesondere
weil es im EStG an einer Definition des Begriffes
„Arbeitsplatz“ iZm mit dieser Steuerbefreiung fehlt
Fragner - 12. PV-Kongress
116
Tragung von Dienstnehmeranteilen SV nach
einer GPLA – laut LVwG kein Vorteil aus DV
• LVwG 21.06.2016, LVwG-2015/12/2927-5
• Soweit der Dienstgeber bei einer verschuldeten
Beitragsnachentrichtung sein Abzugsrecht nach
§60 Abs 1 ASVG verloren hat, bleibt zur
Feststellung eines Vorteiles aus dem DV noch
zu prüfen,
• ob ihn nun die Beitragslast trifft oder
• ob er die auf den Dienstnehmer an sich entfallenden
Beiträge nicht auf anderem Weg vom
Dienstnehmer erlangen kann.
Fragner - 12. PV-Kongress
117
Tragung von Dienstnehmeranteilen SV nach
einer GPLA – laut LVwG kein Vorteil aus DV
• Der Verlust des Abzugsrechts (vgl OGH
16.05.1961, 4 Ob 60/61 ua) bewirkt in diesem Falle
einen Übergang der materiellen Beitragslast für
die Dienstnehmer-Anteile auf den Dienstgeber.
• Der Dienstgeber erfüllt dann mit der Nachzahlung
auch der Dienstnehmer-Beiträge eine materiell
eigene Schuld und zivilrechtliche
Regressansprüche sind ausgeschlossen
• Daher liegt laut LVwG kein Vorteil aus dem DV
vor!
Fragner - 12. PV-Kongress
118
Tragung von DN-Anteilen SV nach einer GPLA –
Rechtsansicht des BMF
• Laut Kommunalsteuerinfo des BMF, Rz 69 sind
die im Zuge einer GPLA übernommenen SV-ANAnteile kommunalsteuerpflichtig.
Fragner - 12. PV-Kongress
119
Keine DB-Pflicht für Sozialplanzahlungen
• VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102
• Bei Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen an
ausscheidende Dienstnehmer handelt es sich um
Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988.
• Diese sind gemäß § 41 Abs. 4 lit. b FLAG unabhängig
davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte
Besteuerung stattfinden kann, von der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und
den Zuschlag zum DB ausgenommen.
Fragner - 12. PV-Kongress
120
Kommunalsteuerpflicht für nicht im ASVG
versicherte freie Dienstnehmer
• Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, 27.05.2016,
LVwG-450098/2/MS
• Der Gesetzgeber beabsichtigte, freie Dienstnehmer
uneingeschränkt der Kommunalsteuer zu unterwerfen
• Lediglich bezüglich der Definition eines freien DV
wurde auf § 4 Abs. 4 ASVG verwiesen, da dort die
wesentlichen Merkmale (Dauerschuldverhältnis, Entgelt,
im Wesentlichen persönliche Erbringung von
Dienstleistungen und keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel) bereits charakterisiert sind.
Fragner - 12. PV-Kongress
121
Kommunalsteuerpflicht für nicht im ASVG
versicherte freie Dienstnehmer
• Die weiteren Ausführungen in § 4 Abs. 4 ASVG haben
versicherungsrechtlichen Charakter und dienen dazu,
Doppelversicherungen zu vermeiden. […]
• Nach Ansicht des LVwG spielt die Art der Versicherung
bzw. ob die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG
unterschritten wird keine Rolle, da es sich dabei um rein
versicherungsrechtliche Bestimmungen handelt (z.B.
Ausnahme von der Vollversicherung).
• Von ausschlaggebender Bedeutung zur Beurteilung der
Kommunalsteuerpflicht ist daher vielmehr, ob die Kriterien
für die Annahme eines freien Dienstverhältnisses, wie sie
in § 4 Abs. 4 ASVG angeführt sind, vorliegen.
Fragner - 12. PV-Kongress
122
Kommunalsteuerpflicht für nicht im ASVG
versicherte freie Dienstnehmer
• Zusammenfassend ergibt sich somit:
• Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen laut LVwG
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an diese
Personen auch dann, wenn sie aufgrund dieser Tätigkeit
infolge der Bestimmungen der § 4 Abs. 4 lit. a bis d
ASVG nicht der Versicherungspflicht im ASVG
unterliegen.
Fragner - 12. PV-Kongress
123
DB-Pflicht für übernommene SV-Beiträge im
Rahmen der Altersteilzeit
• VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102
• Die im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung
übernommenen SV-Beiträge stellen einen Vorteil aus
dem Dienstverhältnis dar und sind daher in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Fragner - 12. PV-Kongress
124
Informationen
Merkblätter
Sonstige Themen aus der Verwaltungspraxis
Fragner - 12. PV-Kongress
125
Neues Merkblatt zur familienhaften
Mitarbeit in Betrieben
• Die Sozialpartner haben sich mit dem BMF auf
Erleichterungen bei familienhafter Mitarbeit geeinigt.
• Während bisher nur bei Partnern, Kindern und
(eingeschränkt auch) Eltern von einer
"familienhaften Mitarbeit" und somit keinem
Dienstverhältnis ausgegangen wurde, wird nun der
Angehörigenkreis erweitert.
• Künftig gilt zusätzlich bei Eltern, Großeltern und
Geschwistern die Annahme, dass bei einer
• kurzfristigen,
• unentgeltlichen Aushilfe
• kein (sv-pflichtiges) Dienstverhältnis vorliegt.
Fragner - 12. PV-Kongress
126
Neues Merkblatt zur familienhaften
Mitarbeit in Betrieben
• Voraussetzung dafür ist, dass die aushelfenden
Angehörigen entweder
• bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen,
• sich in Ausbildung befinden oder
• selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen.
• Auch bei sonstigen Verwandten (zB
Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen,
Nichten/Neffen) ist von keinem DV auszugehen,
wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die
Mithilfe unentgeltlich erfolgt.
Fragner - 12. PV-Kongress
127
Neues Merkblatt zur familienhaften
Mitarbeit in Betrieben
• Kein Entgelt stellen dar:
•
•
•
•
•
Freie oder verbilligte Mahlzeiten,
Aufwandsentschädigungen,
geringfügige Zuwendungen und
geringfügige Trinkgelder (bis zu rund € 30,-)
(Quelle: www.wko.at; Presseaussendung vom 30. 5. 2016)
• https://www.wko.at/Content.Node/Interessenvertretun
g/Arbeit-und-Soziales/Merkblatt-zur-familienhaftenMitarbeit-in-Betrieben-Endversi.pdf
Fragner - 12. PV-Kongress
128
Pensionsabfindung Dreijahresverteilung –
LStR 2002 Rz 1110e
• Eine Dreijahresverteilung der Pensionsabfindung im
Rahmen einer Veranlagung ist gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG
1988 als Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1EStG 1988
möglich (vgl. VwGH 25.04.2013, 2010/15/0158)
Fragner - 12. PV-Kongress
129
Pensionsabfindung Dreijahresverteilung –
LStR 2002 Rz 1110e
• Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
• Vorliegen einer Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988,
die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird
• Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, beträgt sieben
Jahre (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988)
• Antrag des Abgabepflichtigen
• Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung darf nicht
vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein
Fragner - 12. PV-Kongress
130
Pensionsabfindung Dreijahresverteilung –
LStR 2002 Rz 1110e
• Die Pensionsabfindung ist, beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
• Dabei wird für die Ermittlung der Einkommensteuer-schuld in
den drei Jahren jeweils nur ein Drittel der
Pensionsabfindung herangezogen und nur jeweils ein
Drittel der auf die Pensionsabfindung entfallenden
einbehaltenen Lohnsteuer angerechnet.
• Bei der bezugsauszahlenden Stelle bleibt es bei der
Besteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im
Kalendermonat der Zahlung (§ 124b Z 53 EStG 1988).
Fragner - 12. PV-Kongress
131
Pensionsabfindung Dreijahresverteilung –
LStR 2002 Rz 1110e
• Eine Erstattung der auf die Folgejahre entfallenden
Lohnsteuer im ersten Jahr der Dreijahresverteilung findet
nicht statt.
• Wird eine Dreijahresverteilung der Pensionsabfindung beantragt
und sind die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben,
liegt in den Jahren zwei und drei der Verteilung ein
Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988
vor.
Fragner - 12. PV-Kongress
132
Pensionsabfindung –Dreijahresverteilung in der
Steuerveranlagung
• Kein Hindernis für Dreijahresverteilung:
• Pensionsanwartschaftsberechtigte hatten neben der
Möglichkeit der Pensionsabfindung auch andere
Varianten zur Auswahl (zB Übertragung in eine
Pensionskasse).
• Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der
Einnahmenausfall gegen den Willen des Entschädigten
erfolgt sein müsse.
Fragner - 12. PV-Kongress
133
Pensionsabfindung – Dreijahresverteilung nicht
bei Teilabfindung
• Entschädigungen iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 im
einkommensteuerrechtlichen Sinne sind Beträge zur
Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur
Verhinderung einer sonst drohenden
Vermögensminderung.
• Als begünstigte Entschädigungen kommen nach der
Rechtsprechung auch Kapitalzahlungen zur
Abfindung von Pensionsansprüchen in Betracht.
• Der VwGH begründet dies damit, dass die
Pensionsabfindung als „Schadensausgleich“ für den
Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechts zu werten
ist (VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0158)
Fragner - 12. PV-Kongress
134
Pensionsabfindung – Dreijahresverteilung nicht
bei Teilabfindung
• Von einem Verlust des Pensionsanwartschaftsrechts und
der damit verbundenen Möglichkeit der
Dreijahresverteilung als Entschädigung ist insbesondere
nur dann auszugehen, wenn das Anwartschaftsrecht zur
Gänze abgefunden wird.
• Eine Abfindung in Teilbeträgen fällt nicht unter die
Progressionsermäßigung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG
1988, weil der Pensionsbezieher seines
Pensionsanwartschaftsrechts durch eine Teilabfindung
nicht verlustig wird.
Fragner - 12. PV-Kongress
135
Liste der Scheinunternehmen auf
BMF-Homepage
• Gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
(SBBG) ist das Bundesministerium für Finanzen
verpflichtet eine Liste der rechtskräftig festgestellten
Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen.
• Diese Veröffentlichung auf der BMF-Homepage dient
als Informationsquelle für Unternehmen und soll diese
vor möglichen Haftungen für Entgelte im Sinne des § 9
SBBG schützen.
• Liste:
https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/listescheinunternehmen.html
Fragner - 12. PV-Kongress
136
Haftung für Entgelt nach dem SBBG
• § 9 SBBG
• „Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens
haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste,
dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein
Scheinunternehmen nach § 8 handelt, zusätzlich zum
Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach § 1357
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr.
946/1811, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch
Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für
Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim
Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.“
Fragner - 12. PV-Kongress
137
Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Fragner - 12. PV-Kongress
138