12. ÖSTERREICHISCHER PERSONALVERRECHNUNGS-KONGRESS 2016 Roman Fragner November 2016 Copyright: Dieses Manual dient ausschließlich den angemeldeten Teilnehmer/-innen im Rahmen des Seminars zum eigenen und privaten Gebrauch. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung, etc., ist nicht gestattet. Haftungssausschluss: Das WIFI Management Forum übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben in diesem Skriptum. Die Trainer/-innen haben dem WIFI Wien vertraglich zugesichert, dass die von ihnen stammenden Skripten keine Rechte Dritter verletzen. Sollte dem WIFI Management Forum eine solche Rechtsverletzung dennoch bekannt werden, wird das WIFI Management Forum die weitere Verwendung der relevanten Teile unverzüglich einstellen. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung des WIFI Management Forums ist ausgeschlossen. Fragner - 12. PV-Kongress 2 Überblick über den Inhalt • Aktuelle gesetzliche Änderungen • EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (BGBl I 77/2016) • Budgetbegleitgesetz 2016 (BGBl I 144/2015) • Sonstige Gesetze • AbgÄG 2016 - Begutachtungsentwurf • Ergebnisunterlage Lohnsteuer Salzburger Steuerdialog • Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2016 - Entwurf • Rechtsprechung (VwGH, BFG, LVwG) • Aktuelle Themen aus der Verwaltungspraxis Fragner - 12. PV-Kongress 3 EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 BGBl I 77/2016 Fragner - 12. PV-Kongress 4 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 • Befreiung gilt auch für • Kommunalsteuer, • Dienstgeberbeitrag und • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag • Lohnzettel gemäß § 84 ist zu übermitteln Fragner - 12. PV-Kongress 5 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ist abzustellen) • Daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. • Auch Teilzeitbeschäftigung zulässig • Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht zu jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt. Fragner - 12. PV-Kongress 6 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten („Stoßzeiten“, wie etwa an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit). • Zusätzlichen Beschäftigung zur Abdeckung (betriebsspezifischer) Nachfragespitzen • Beschäftigung nur innerhalb dieser Spitzenzeiten • Oder die Aushilfskraft wird zur (zeitlich begrenzten) Substitution einer Arbeitskraft beschäftigt. • Der reguläre Betriebsablauf erfordert einen raschen Ersatz einer ausgefallenen Arbeitskraft, was auch außerhalb von Spitzenzeiten erforderlich sein kann. Fragner - 12. PV-Kongress 7 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Der Arbeitnehmer übt die begünstigte Aushilfstätigkeit höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr aus. • Die Anzahl der Arbeitgeber, für die während eines Kalenderjahres die Aushilfstätigkeit ausgeübt wird, ist dabei unerheblich. Fragner - 12. PV-Kongress 8 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Der Arbeitgeber hat an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigt. • Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage zum Einsatz kommen, ist unerheblich. Fragner - 12. PV-Kongress 9 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Wird eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, steht die Begünstigung grundsätzlich von Beginn an nicht zu. Fragner - 12. PV-Kongress 10 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft nicht zut, bei der die Grenze überschritten wird • Beispiel 1: • Der Arbeitgeber A beschäftigt zwei Aushilfskräfte. Von Jänner bis Juli Aushilfskraft 1 (9 Tage); von August bis Dezember Aushilfskraft 2 (10 Tage). Der Arbeitgeber kann die Aushilfskraft 1 steuerfrei abrechnen; die Aushilfskraft 2 darf nicht steuerfrei abgerechnet werden. • Beispiel 2: • Arbeitgeber M beschäftigt eine Aushilfskraft für mehr als 18 Tage. Die Begünstigung steht von Beginn an für das gesamte Beschäftigungsverhältnis nicht zu. Fragner - 12. PV-Kongress 11 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Wird ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei zwei oder mehr Arbeitgebern als Aushilfskraft beschäftigt, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern zu informieren. • Überschreitet eine Aushilfskraft die Grenze von 18-Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze überschritten wird, nicht zu Fragner - 12. PV-Kongress 12 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • War der AN im Kalenderjahr weniger als 18 Tage als Aushilfskraft beschäftigt und überschreitet er beim nunmehrigen Arbeitgeber die 18-Tages-Grenze, muss ihn der Arbeitgeber ab Beginn dieser Beschäftigung steuerpflichtig abrechnen. Die Steuerfreiheit der davor liegenden Aushilfskrafttätigkeiten bleibt bestehen. • Beispiel 3: • Der Arbeitgeber C beschäftigt für 3 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber B für 16 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber C muss die Aushilfskraft für alle 3 Tage steuerpflichtig abrechnen. • Beispiel 4: • Eine Aushilfskraft ist mehr als 18 Tage beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Die Begünstigung steht von Beginn an für das gesamte Beschäftigungsverhältnis nicht zu. Fragner - 12. PV-Kongress 13 Steuerbefreiung für Aushilfskräfte – § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG 1988 – LStR Rz 71a • Aushilfskraft kommt der Informationspflicht nicht nach = dem DG steht für die ersten 18 Tage die Begünstigung zu, wenn er nicht wissen konnte, dass die Aushilfskraft die 18Tages-Grenze überschreitet oder schon überschritten hat. • In diesem Fall verliert nur die Aushilfskraft die steuerliche Begünstigung ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem sie die 18-Tages-Grenze überschreitet (allfällige Nachversteuerung im Rahmen der Pflichtveranlagung) • Beispiel 5: • Der Arbeitgeber Y beschäftigt für 12 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber X für 9 Tage beschäftigt war. Da der Arbeitgeber Y darüber nicht informiert ist, rechnet er den Arbeitnehmer als Aushilfskraft steuerfrei ab. Im Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgt die Nachversteuerung beim Arbeitnehmer ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei Y. Fragner - 12. PV-Kongress 14 Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl I 144/2015 Fragner - 12. PV-Kongress 15 Senkung DB ab 1.1.2017 bzw. 1.1.2018 • Ab 1.1.2017 • DB 4,1% • §41 Abs. 5 FLAG • Ab 1.1.2018 • DB 3,9% • DB 3,8% für DG mit mehr als durchschnittlich 25 vollversicherten DN oder freien DN (ohne Lehrlinge), die mehr über 55jährige beschäftigen als im Branchenvergleich (ÖNACE) • §41 Abs. 5a FLAG Fragner - 12. PV-Kongress 16 Sonstige Gesetze Fragner - 12. PV-Kongress 17 Familienzeitbonus - steuerfrei • Mit BGBl I 53/2016, ausgegeben am 08.07.2016, wurde ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz FamZeitbG) erlassen. • § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG lautet ab 01.03.2017: • „b) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld“ Fragner - 12. PV-Kongress 18 Sachbezug Wohnraum - voraussichtlich keine Änderung der m²-Preise ab 1.1.2017 • Mit dem 2. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (2. MILG) wurde beschlossen, dass die zuletzt mit 1. April 2014 erhöhten Richtwerte bis zum 31. März 2017 unverändert bleiben. • Da gemäß § 2 Abs. 1 der Sachbezugswerte-VO als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes anzusetzen ist, bleiben voraussichtlich auch die Sachbezugswerte für die kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2017 unverändert. Fragner - 12. PV-Kongress 19 AbgÄG 2016 Begutachtungsentwurf Fragner - 12. PV-Kongress 20 Zuwendungen für Begräbniskosten § 3 Abs. 1 Z 19 EStG • Anpassung an § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG ab 1.1.2017 • FREIWILLIGE Zuwendungen des Arbeitgebers zu den Begräbniskosten (zB Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) • Anlässlich Begräbnis • des Arbeitnehmers • dessen (Ehe-)Partners oder • dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG Fragner - 12. PV-Kongress 21 (Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien § 3 Abs. 1 Z 3 lit f EStG • Kriterien für Steuerfreiheit: • Das Stipendium darf nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses gem. § 47 Abs. 2 EStG gewährt werden • Wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als 11 000 Euro im Kalenderjahr betragen • Wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vorliegt, darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als 12 000 Euro im Kalenderjahr betragen Fragner - 12. PV-Kongress 22 (Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien § 22 Abs. 1 lit. a EStG • Stipendien sind selbständige Einkünfte, wenn diese • wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und • keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen • Damit ist auch sozialversicherungsrechtlich eine Absicherung gegeben Fragner - 12. PV-Kongress 23 Steuerfreiheit Nutzung E-Fahrzeug von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern • Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sollen in Bezug auf den Ansatz eines Sachbezuges für die KfzNutzung Dienstnehmern, somit insbesondere nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, gleichgestellt werden. • Um zu gewährleisten, dass auch GesellschafterGeschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% in den Genuss der Begünstigung für E-Fahrzeuge kommen, wurde eine dem § 15 Abs. 2 Z 2 entsprechende Verordnungsermächtigung in § 22 Z 2 aufgenommen. Fragner - 12. PV-Kongress 24 Berücksichtigung des Zuzugsfreibetrages im Rahmen der Lohnverrechnung • Der DG soll den (30 %igen) Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG für Wissenschaftler und Forscher im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen können • Aufnahme in den Katalog des § 62 EStG • Zuzugsfreibetrag wird analog zum Freibetragsbescheid gemäß § 63 auch in den Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände in § 41 Abs. 1 aufgenommen. • Hinweis: ZuzugsbegünstigungsVO 2016 wurde mit BGBl II 261/2016 vom 20.09.2016 veröffentlicht Fragner - 12. PV-Kongress 25 Berücksichtigung von Behindertenfreibeträgen im Rahmen der automatischen ANV • Durch die Erweiterung des Verweises (§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG) sollen auch Behindertenfreibeträge – bei entsprechender Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – im Rahmen der antragslosen Veranlagung automatisch berücksichtigt werden. • Ab Veranlagung 2017 Fragner - 12. PV-Kongress 26 Begünstigte Besteuerung der Überbrückungsabgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG • Bleibt der Arbeitnehmer - trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem BUAG unterliegt, • erhalten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gemäß § 13m BUAG eine einmalige Überbrückungsabgeltung • Die Höhe der einmaligen Überbrückungsabgeltung beträgt für Arbeitnehmer 35% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Fragner - 12. PV-Kongress 27 Begünstigte Besteuerung der Überbrückungsabgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG • Die Überbrückungsabgeltung stellt beim Arbeitnehmer eine Zusammenballung von Bezügen dar • Daher wird eine steuerliche Begünstigung in § 67 Abs. 5 EStG vorgesehen werden: • Hälfte ist als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern. Fragner - 12. PV-Kongress 28 Erweiterung der Annahmen einer Nettolohnvereinbarung § 62a EStG • Die Fälle, wann ein Nettolohn als vereinbart gilt, werden um „Schwarzlohnzahlungen“ erweitert, wenn also der Arbeitgeber zwar die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG erfüllt, aber die Lohnsteuer zu Unrecht nicht oder nicht vollständig einbehält und abführt. • Diese Änderung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden. Fragner - 12. PV-Kongress 29 Entfall des unterjährigen Lohnzettels ab Einführung des monatlichen BGN • Der Inhalt der Lohnzettelübermittlung (§ 84 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 EStG) soll an die ab 2018 geltende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG angepasst werden. • Die verpflichtende Erfordernis einer unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt. • Die Neuregelungen sollen erstmalig für die Übermittlung der Lohnzettel für das Jahr 2018 gelten. Fragner - 12. PV-Kongress 30 Arbeitskräfteüberlassungen – KommunalsteuerBetriebsstätte § 4 Abs. 3 KommStG • Bei Arbeitskräfteüberlassungen von mehr als sechs Monaten, unabhängig ob im Inland oder ins Ausland, bleibt für sechs Monate die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, erhebungsberechtigt. Fragner - 12. PV-Kongress 31 Arbeitskräfteüberlassungen – KommunalsteuerBetriebsstätte § 7 Abs. 1 KommStG • Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats: • Inland: Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, wird erhebungsberechtigt (wie bisher). • Ausland: Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland, fällt für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats keine Kommunalsteuer mehr an. • Inkrafttreten ab 01.01.2017 Fragner - 12. PV-Kongress 32 Kommunalsteuer - Berechtigungen des BMF § 15a KommStG • Landesverwaltungsgerichte müssen zukünftig Erkenntnisse betreffend Kommunalsteuer auch dem BMF übermitteln • Weiters soll das BMF zukünftig die Berechtigung haben, gegen Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte betreffend die Kommunalsteuer Revision beim VwGH zu erheben. Fragner - 12. PV-Kongress 33 Salzburger Steuerdialog 2016 Ergebnisunterlage Lohnsteuer Fragner - 12. PV-Kongress 34 Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug nach Deutschland • Wohnsitzverlegung ab 1.6.2015 von Österreich nach Deutschland (einziger Wohnsitz). • Die österreichische PVA-Pension wird gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA-D ganzjährig im Kassenstaat Österreich besteuert • Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird beantragt, dass nur die während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht (bis 31.5.2015) zugeflossene Pension berücksichtigt wird. Fragner - 12. PV-Kongress 35 Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug nach Deutschland • Bei Wohnsitzverlegung während eines Kalenderjahres ins Ausland und Aufgabe des inländischen Wohnsitzes müssen • für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und • für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht • zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden. Fragner - 12. PV-Kongress 36 Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug nach Deutschland • Der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (1.1. bis 31.5.2015) ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat. • Es steht dabei die SV-Rückerstattung zu, die für Pensionisten das Jahr 2015 betreffend in § 124b Z 292 lit. a EStG 1988 geregelt ist (bis Euro 55). Fragner - 12. PV-Kongress 37 Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug nach Deutschland • Progressionserhöhend könnten nur jene Auslandseinkünfte in Österreich sein, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind. • Für die Pension ab 1.6.2015 besteht wegen der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes in Österreich nur beschränkte Steuerpflicht • Dieser Teil der Pension darf aber nicht für einen Progressionsvorbehalt bei der Veranlagung der Pension Jänner bis Mai herangezogen werden. Fragner - 12. PV-Kongress 38 Steuerrückerstattung bei unterjährigem Wegzug nach Deutschland • Eine andere Rechtslage ergibt sich nur dann, wenn bei unterjähriger Ansässigkeitsverlegung die unbeschränkte Steuerpflicht während des gesamten Jahres bestanden hat = wenn also der inländische Wohnsitz nicht aufgegeben wird • In diesem Fall sind nicht zwei Veranlagungszeiträume, sondern nur ein Veranlagungszeitraum gegeben, der die gesamte Jahrespension umfasst Fragner - 12. PV-Kongress 39 Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in beiden Staaten • Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer arbeitet jeweils drei Tage pro Woche am DG-Ort in D und zwei Tage in Österreich (Teleworking im Homeoffice). • Aufgrund des beruflich bedingten Zweitwohnsitzes (200 km vom inländischen Hauptwohnsitz entfernt) ist er in beiden Staaten veranlagungspflichtig und unterliegt in beiden Staaten der unbeschränkten Steuerpflicht. • Er beantragt eine Spende an einen in Ö begünstigten Spendenempfänger bei der österreichischen Veranlagung als Sonderausgaben • Ebenso erfolgte eine Berücksichtigung dieser Spende bei der Veranlagung in D (laut Steuerbescheid aus D) Fragner - 12. PV-Kongress 40 Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in beiden Staaten • Da es sich um einen inländischen Spendenempfänger mit Spendenbegünstigungsbescheinigung, der in der Spendenliste aufscheint, handelt, sind die Spenden grundsätzlich in Österreich abzugsfähig. Fragner - 12. PV-Kongress 41 Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in beiden Staaten • Da es primär Angelegenheit des Ansässigkeitsstaates Österreich ist, die Spenden nach den innerstaatlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, sind die Spenden in Österreich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig. • Dabei ist es irrelevant, ob die Spenden auch in einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtskonformen Bestimmungen berücksichtigt werden. • Es erscheint jedoch zweckmäßig dem anderen Staat (D) im Wege des Informationsaustausches eine Kontrollmitteilung zu übermitteln. Fragner - 12. PV-Kongress 42 Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für Partner • Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige nur seine eigenen außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der § 34 und 35 EStG 1988 steuerlich absetzen. • Unterhaltsleistungen an den (Ehe)Partner sind in der Regel steuerlich nicht zu berücksichtigen. • Absetzbarkeit ist dann möglich, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen dienen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden und die betroffene Person nicht zur Tragung in der Lage ist (§ 34 Ab. 7 Z 4 EStG 1988; LStR 2002 Rz 868). Fragner - 12. PV-Kongress 43 Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für Partner • Werden Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-) Partner gezahlt, stellt dies laut LStR 2002 Rz 870 beim zahlenden (Ehe-)Partner insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 (11.000 Euro jährlich) unterschritten würde. Fragner - 12. PV-Kongress 44 Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für Partner • Für die Berechnung dieser Grenze sind bisher folgende Leistungen zusätzlich zum Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 einzubeziehen: • Wochengeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 • Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sowie Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 • Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 • Einkünfte aus einer Entwicklungshilfetätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 • Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte Fragner - 12. PV-Kongress 45 Steuerliches Existenzminimum bei Tragung agB für Partner • Zusätzlich zum Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 und den in LStR 2002 Rz 870 bereits aufgezählten Leistungen sind daher auch • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, auch wenn diese gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 von der Besteuerung ausgenommen sind, und • Einkünfte aus Kapitalvermögen • in die Berechnung des steuerlichen Existenzminimums einzubeziehen. Fragner - 12. PV-Kongress 46 Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe • Ein Arbeitnehmer ist seit mehr als 15 Jahren im väterlichen Betrieb beschäftigt. • Im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe vom Vater auf den Sohn vereinbaren diese den Vollübertritt gemäß § 47 BMSVG und somit die Vollübertragung der fiktiven Abfertigungsansprüche in das System Abfertigung neu. • Mit der unentgeltlichen Betriebsübergabe wird das Dienstverhältnis beendet und der bisher angestellte Sohn wird Betriebsnachfolger des väterlichen Betriebes. Fragner - 12. PV-Kongress 47 Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe • Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht fremdüblich, wenn bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes der Arbeitgeber an den Betriebsnachfolger noch zusätzlich eine Abfertigung bezahlt • Vgl. zB VwGH vom 10.12.1992, 89/14/0176; UFSL vom 20.11.2003, RV/0482-L/02 Fragner - 12. PV-Kongress 48 Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe • Nichts anderes kann für den gegebenen Sachverhalt gelten. • Es ist nicht üblich, dass unter Fremden anlässlich einer unentgeltlichen Betriebsübergabe zusätzlich eine Vereinbarung iSd § 47 BMSVG getroffen und ein Überweisungsbetrag an eine Vorsorgekasse entrichtet wird. • Daraus folgt, dass der Überweisungsbetrag keine Betriebsausgabe darstellt. • Er hat keine lohnsteuerliche Relevanz. • Eine allenfalls gebildete Abfertigungsrückstellung ist gewinnerhöhend aufzulösen. Fragner - 12. PV-Kongress 49 Übertragung Abfertigungsansprüche in MVK und anschließend unentgeltliche Betriebsübergabe • Wird hingegen der Betrieb fremdüblich entgeltlich übertragen, ist eine vom AG bezahlte Abfertigung nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern. • Ein anstatt der Abfertigung geleisteter Überweisungsbetrag an eine Vorsorgekasse ist in diesem Fall als Betriebsausgabe abzugsfähig und beim AN gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG 1988 nicht steuerbar. • Eine allenfalls gebildete Abfertigungsrückstellung ist gewinnerhöhend aufzulösen. Allerdings steht hier der gewinnerhöhenden Auflösung der Überweisungsbetrag als Betriebsausgabe gegenüber. Fragner - 12. PV-Kongress 50 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Eine österreichische Holding (in Form einer AG) entsendet zwei Dienstnehmer zu einem russischen Tochterunternehmen. • Es liegen jeweils ein Dienstvertrag und ein Entsendungsvertrag zwischen DN und Holding vor. • Die DN erhalten Entgeltzahlungen von der Holding. • Einer der Dienstnehmer ist seit 1.6.2014 nach Russland entsendet, der andere durchgehend seit 4.9.2002. Fragner - 12. PV-Kongress 51 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Dem VwGH-Erkenntnis vom 21.10.2015, 2012/13/0085 lag folgender Sachverhalt zugrunde: • Die DN standen in einem DV zur Berufungswerberin. • Sie erhielten ihr Entgelt von der Berufungswerberin. • Es bestanden Arbeitskräfteüberlassungsverträge, im Rahmen derer DN in anderen selbständigen Unternehmen im Ausland, die demselben Konzern wie die Berufungswerberin angehörten, beschäftigt wurden. • Die DN waren in ausländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen tätig. • Die Entgeltzahlungen wurden der Berufungswerberin von den ausländischen Unternehmen ersetzt. Fragner - 12. PV-Kongress 52 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Im Zuge einer GPLA wurde die Kommunalsteuerpflicht von den in ausländische Konzernunternehmen überlassenen Dienstnehmern festgestellt. • Das im Inland ansässige Unternehmen bekämpfte diese Feststellung. • Der VwGH sah in seinem Erkenntnis das Erfordernis des § 1 KommStG („…einer im Inland gelegenen Betriebsstätte …“) als nicht erfüllt an und gab der Beschwerde Folge. • Achtung: Siehe gesetzliche Änderung mit dem AbgÄG 2016 ab 1.1.2017! Fragner - 12. PV-Kongress 53 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Frage 1: • Ist das VwGH Erkenntnis 21.10.2015, 2012/13/0085 bei jeder Arbeitskräfteüberlassung unabhängig von der Dauer der Auslandstätigkeit zu beachten? • Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der KommSt eigenständig definiert und geht damit weit über jenen des §29 BAO hinaus. • Für die Annahme einer solchen Betriebsstätte werden auch die Umstände des Einzelfalles für maßgebend erachtet (BFH, BStBl 1975 II 203; Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 320 sowie Ritz, BAO5, § 29, Tz 3). Fragner - 12. PV-Kongress 54 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Bei Arbeitskräfteüberlassung wird am Ort der Arbeitserbringung durch die überlassenen Dienstnehmer eine Betriebsstätte des Überlassers im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 schon durch das Agieren der Dienstnehmer in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers begründet (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051, VwGH 24.02.2004, 98/14/0062). • Unabhängig von der Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers im Ausland besteht somit eine (mittelbare) Betriebsstätte des Überlassers am Ort der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte. Fragner - 12. PV-Kongress 55 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Frage 2: • Ist das VwGH Erkenntnis nur auf Fälle der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung anwendbar? • Dem gegenständlichen VwGH-Erkenntnis lag eine konzerninterne Entsendung zugrunde. • Das Erkenntnis vom 13.09.2006, 2002/13/0051 betraf eine Bereitstellung von Arbeitskräften nach der Art der Arbeitskräfteüberlassung, weshalb die Rechtsansicht auch auf Fälle der gewerblichen Überlassung anwendbar ist. Fragner - 12. PV-Kongress 56 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Frage 3: • Wie verhält es sich mit Assistenzleistungen durch ein inländisches an ein ausländisches Konzernunternehmen? • Von einer Assistenzleistung (Werkvertrag) des entsendenden Unternehmens ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn dieses eine Aktivleistung erbringt. • Dies setzt voraus, dass • zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem aufnehmenden Unternehmen • ein Vertrag über die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung abgeschlossen wird, • durch den Mitarbeiter eine Leistung erbracht wird und • die Verantwortung für den entsendeten Dienstnehmer die leistende Gesellschaft trägt (KommSt-Info Rz 206). Fragner - 12. PV-Kongress 57 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Kommunalsteuerpflicht im Inland entsteht, • wenn durch die Erbringung der Dienstleistung im Ausland keine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 begründet wird • oder einer solchen Betriebsstätte die Mitarbeiter nicht zugerechnet werden können (KommSt-Info Rz 208). • Zur Frage der Abgrenzung von Aktivleistung (Assistenzleistung) und Passivleistung (Arbeitskräfteüberlassung) sind im LStR-Wartungserlass 2016 in den neuen Rz 1207 und 1207a Erläuterungen vorgesehen – siehe entsprechende Folien! Fragner - 12. PV-Kongress 58 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Frage 4: • Welchen Einfluss hat die funktionale Zuordnung der entsendeten Dienstnehmer? • Nicht die Integration der überlassenen Dienstnehmer in die Betriebsstätten des Überlassers als solche, sondern ihre Beschäftigung jeweils in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte führt dazu, dass lt. VwGH 2012/13/0085 vom 21.10.2015 die in §1 KommStG 1993 normierten Voraussetzungen in Bezug auf diese Dienstnehmer nicht erfüllt sind. Fragner - 12. PV-Kongress 59 Arbeitskräfteüberlassung an ein ausländisches Konzernunternehmen • Frage 5: • Bedeutet dies, dass bei jeder Personalüberlassung der Überlasser beim Beschäftiger eine Betriebsstätte begründet und die überlassenen Arbeitskräfte dieser zuzuordnen sind? • Unabhängig davon, ob eine Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland oder im Inland vorliegt, verfügt der Arbeitskräfteüberlasser aus kommunalsteuerrechtlicher Sicht in den Anlagen oder Einrichtungen des Beschäftigers durch das Agieren seiner Arbeitnehmer in diesen Anlagen über eine Betriebsstätte. Fragner - 12. PV-Kongress 60 Lohnsteuerrichtlinien 2002 Wartungserlass 2016 Entwurf Fragner - 12. PV-Kongress 61 Arbeitnehmer/Gruppen von Arbeitnehmern – Rz 75,76 • Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 ff EStG sind grundsätzlich nur Personen in einem Dienstverhältnis. • Bei § 3 Abs. 1 Z 13 (zB Erholungs- und Kurheime), Z 14 (Betriebsveranstaltungen/Sachzuwendungen) und Z 15 lit. a (Risikoversicherungen) EStG sind auch ehemalige Arbeitnehmer als eine eigene Gruppe anzusehen. Fragner - 12. PV-Kongress 62 Trinkgelder bei Festlegung durch Arbeitgeber – Rz 92a • Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbesondere im Wege der ausgestellten Rechnung, in einer nicht durch den Dritten (den Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit. • Eine Behandlung als steuerfrei kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Fragner - 12. PV-Kongress 63 Essensmarken bis 1,10 Euro pro Arbeitstag bei Dienstreisen – Rz 98 • Werden AN, die sich auf Dienstreisen befinden, Essensmarken für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln. • Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensbons die nicht steuerbaren Ersätze gemäß § 26 Z 4 EStG bzw. die steuerfreien Ersätze gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG, liegt insoweit ein steuerpflichtiger Bezug vor. • Ausnahme: Gutscheine bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bleiben dabei unberücksichtigt. Fragner - 12. PV-Kongress 64 Gratis-Strom des DG für E-Fahrzeuge – Rz 175b • Kein Sachbezug beim Arbeitnehmer, wenn es am Abgabeort für die Allgemeinheit kostenlose ELadestationen gibt • Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor • Gibt der Arbeitgeber dem AN einen Pauschalbetrag für die Aufladung des firmeneigenen KFZ (KFZ-Sachbezug wird angesetzt), stellt dies einen steuerpflichtigen Pauschalersatz dar Fragner - 12. PV-Kongress 65 Ausländische Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten – Rz 243 • In unionsrechtskonformer Auslegung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG sind unter dem Ausdruck „gesetzliche Sozialversicherung“ auch Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung eines Mitgliedsstaates zu verstehen (BFG RV/3100836/2015 vom 2. Dezember 2015). Fragner - 12. PV-Kongress 66 Ausländische Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten – Rz 243 • Beiträge zu einer verpflichtend abzuschließenden Pflegeversicherung (wie zB die soziale Pflegeversicherung in Deutschland gemäß § 1 Abs. 2 des dt. Sozialgesetzbuches) sind bei Vorliegen einer engen organisatorischen und inhaltlichen Verknüpfung der mit der Krankenversicherung ebenfalls unter die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 zu subsumieren (vgl BFG vom 02.12.2015, RV/3100836/2015; UFS vom 25.07.2013, RV/0696-I/08; BFG vom 15.12.2014, RV/7100585/2014). Fragner - 12. PV-Kongress 67 Ausländische Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten – Rz 243 • Beiträge zu einer verpflichtend abzuschließenden Pflegeversicherung (wie zB in D) fallen bei Vorliegen einer engen organisatorischen und inhaltlichen Verknüpfung mit der Krankenversicherung ebenfalls unter § 16 Abs. 1 Z4 lit. e EStG • Waren Vorruhestandgeldbezieher unmittelbar vor Beginn der Leistung des Vorruhestandgeldes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bleiben sie dies auch für die Zeit des Vorruhestandgeldbezuges. • Die Leistung der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung stellt daher solche zu einer ausländischen Pflichtversicherung dar, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, wie dies in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG gefordert ist. Fragner - 12. PV-Kongress 68 Familienheimfahrten mit FirmenKFZ – Rz 289 • Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ, stehen ihm für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte bzw. für Fahrten für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann Werbungskosten zu, wenn er dafür einen Aufwand trägt. • Klarstellung, dass dies auch bei Familienheimfahrten gilt. Fragner - 12. PV-Kongress 69 Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung – Rz 458 • Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung liegt kein Vertragsverhältnis zu Grunde • Für die Absetzbarkeit im Rahmen der Topf-Sonderausgaben bis 31.12.2020 ist daher maßgebend, dass der entsprechende Antrag vor dem 1. Jänner 2016 gestellt worden ist Fragner - 12. PV-Kongress 70 Absetzbarkeit von Spenden und Absetzbarkeit der Vermögensausstattung einer Stiftung – Rz 586 • Ab der Veranlagung 2016 sind als Sonderausgaben Zuwendungen an spendenbegünstigte Empfänger (§4b EStG) abzugsfähig, wenn diese zum Zweck der Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse erbracht werden. • Diese Zuwendungen dürfen zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigen. • Zusätzlich sind Zuwendungen nur bis zu 10% des sich nach Verlustausgleichs ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Fragner - 12. PV-Kongress 71 Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen an den Dienstnehmer – Rz 663 • Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage an den Dienstnehmer stellt für sich alleine noch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (vgl. UFS 02.04.2007, RV/0539-K/06) Fragner - 12. PV-Kongress 72 Längerfristiger Einsatz – Abgrenzung hinsichtlich Reiseaufwandsentschädigungen – Rz 738a • Keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG liegen vor, wenn es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um keine Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, sondern um eine Art Arbeitskräfteüberlassung handelt Fragner - 12. PV-Kongress 73 Längerfristiger Einsatz – Abgrenzung hinsichtlich Reiseaufwandsentschädigungen – Rz 738a • Kommt der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung nicht zur Anwendung, können Reiseaufwandsentschädigungen gegebenenfalls nur unter dem Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde steuerfrei ausbezahlt werden. Fragner - 12. PV-Kongress 74 Längerfristiger Einsatz – Abgrenzung hinsichtlich Reiseaufwandsentschädigungen – Rz 738a Beispiel: • Ein Mitarbeiter eines Elektrounternehmens, welches dem Kollektivvertrag Metallgewerbe unterliegt, kommt „dauerhaft“ als Betriebselektriker in einem anderen Unternehmen zum Einsatz. • Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt handelt es sich nicht um eine Baustellen- oder Montagetätigkeit, sondern um eine Art Arbeitskräfteüberlassung. • Reiseaufwandsentschädigungen sind daher nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b dritter Teilstrich EStG (Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers) steuerfrei. Da der KV für Arbeitskräfteüberlassung nicht zum Tragen kommt, gelten die Regelungen für einen vorübergehenden Einsatz in einer anderen politischen Gemeinde. Fragner - 12. PV-Kongress 75 Pendlerpauschale bei Werkverkehr – Rz 749 • Wenn auf einer Wegstrecke ein Werkverkehr eingerichtet ist, den der Arbeitnehmer trotz Zumutbarkeit der Benützung nachweislich nicht benützt, kann für die Wegstrecke, auf der Werkverkehr eingerichtet ist, ein Pendlerpauschale zustehen (vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0088). Fragner - 12. PV-Kongress 76 Grenzbetragsberechnung beim Alleinverdienerabsetzbetrag – Rz 774 • Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen, Aktiendividenden) sind bei der Grenzbetragsermittlung für den AVAB zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind, weiters Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. • Dies gilt ebenso für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, auch wenn diese gemäß § 30 Abs. 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen sind. Fragner - 12. PV-Kongress 77 Tragung von Krankheitskosten durch (Ehe)Partner – Rz 870 • Für das Tragen von Krankheitskosten des (Ehe)Partners ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung. • Die Höhe des aus dem Titel der Krankheit zu leistenden Unterhalts hängt nach zivilrechtlichen Grundsätzen von den finanziellen Rahmenbedingungen des Unterhaltsverpflichteten und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ab. • Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, bei der Berechnung auf das steuerliche Existenzminimum gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzustellen. Fragner - 12. PV-Kongress 78 Tragung von Krankheitskosten durch (Ehe)Partner – Rz 870 • Für die Berechnung dieser Grenze sind auch folgende Leistungen zusätzlich zum Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 einzubeziehen: • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, auch wenn diese gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 von der Besteuerung ausgenommen sind • Einkünfte aus Kapitalvermögen • Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 11 EStG Fragner - 12. PV-Kongress 79 Kinderbetreungskosten – pädagogisch qualifizierte Person – Rz 884i • Der Verwaltungsgerichtshof sieht ausgebildete Tagesmütter als pädagogisch qualifizierte Personen an (und definiert damit ein Ausbildungsmindestmaß; vgl. VwGH 2012/15/0211 vom 30.09.2015) Fragner - 12. PV-Kongress 80 Kinderbetreungskosten – pädagogisch qualifizierte Person – Rz 884i • Daher höheres Ausbildungsniveau für pädagogisch qualifizierte Personen erforderlich • Mindestausmaß der Ausbildung - 35 Stunden mit folgenden Inhalten: • Entwicklungspsychologie und Pädagogik, • Kommunikation und Konfliktlösung und • Erste Hilfe Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung Fragner - 12. PV-Kongress 81 Kinderbetreungskosten – pädagogisch qualifizierte Person – Rz 884i • Diese Ausbildung muss ausschließlich bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht sind. Fragner - 12. PV-Kongress 82 Kinderbetreungskosten – pädagogisch qualifizierte Person – Rz 884i Eine pädagogische Qualifikation liegt jedenfalls vor, wenn entweder ein • Lehrgang für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften oder eine • Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher, zum Früherzieher oder zum Sozialpädagogen oder ein • pädagogisches Hochschulstudium abgeschlossen wurde. Fragner - 12. PV-Kongress 83 Kinderbetreungskosten – pädagogisch qualifizierte Person – Rz 884i • Übergangsregelung: • Erfolgt eine Kinderbetreuung im Jahr 2017, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2017 nachgeholt wird. Fragner - 12. PV-Kongress 84 Keine Aufrollung von Kirchenbeiträgen und Spenden – Rz 1191 • Kirchenbeiträge (gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG) können nicht mehr im Rahmen der Aufrollung berücksichtigt werden. • Ebenso können Pensionsversicherungsträger sowie bestimmte Körperschaften öffentlichen Rechts, die Pensionen auszahlen, Spenden (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG) im Rahmen der Aufrollung nach (§ 77 Abs. 3 EStG) nicht mehr berücksichtigen. • Hintergrund: automatische Übermittlung dieser Daten seitens der Kirchen/Spendenorganisationen ab 2017 gesetzlich vorgesehen. Fragner - 12. PV-Kongress 85 Klarstellungen zum Vorliegen einer Betriebsstätte - Rz 1206 • Auch ein Büroraum, ein Lager, ein Zimmer oder eine Wohnung können eine Betriebsstätte iS des § 81 EStG 1988 sein. • Berufliche Nutzung einer privaten Wohnung des Arbeitnehmers für Zwecke des Arbeitgebers kann für diesen eine Betriebsstätte begründen • Voraussetzung : • Arbeitgeber hat gewisses Verfügungs- oder Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt. Fragner - 12. PV-Kongress 86 Klarstellungen zum Vorliegen einer Betriebsstätte - Rz 1206 • Kein Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von einem Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden • Ausnahme: die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Wohnung ist mit der eines Heimarbeiters vergleichbar • Ebenso kann ein Hotelzimmer, das der Arbeitgeber für Aufenthalte seiner Arbeitnehmer mietet, eine Betriebsstätte sein Fragner - 12. PV-Kongress 87 Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung - Rz 1207 • Im Falle internationaler Personalentsendungen wird eine Betriebsstätte in Österreich begründet, wenn • nicht nur eine bloße Duldungs- oder Passivleistung (Arbeitskräftegestellung) vorliegt, • sondern das entsendende Unternehmen eine Aktivleistung (Assistenzleistung zB durch Unterstützung der inländischen Tochtergesellschaft beim Aufbau einer Vertriebsorganisation) erbringt. • Im Fall der Assistenzleistung stellen jene Räumlichkeiten, die die Tochtergesellschaft dem entsandten Personal der Muttergesellschaft zur Verfügung stellt, nach einem Monat eine Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG dar. Fragner - 12. PV-Kongress 88 Aktivleistung (Assistenzleistung) – Rz 1207a • Aktivleistung (Assistenzleistung): • liegt vor, wenn Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Dritten nicht als Arbeitsgestellungsvertrag (Zurverfügungstellung des Mitarbeiters), sondern als Dienstleistungsvertrag (Besorgung der Geschäfte durch den Mitarbeiter) zu werten ist und die Verbindung zum rechtlichen Arbeitgeber somit auch fachlich-inhaltlich (insbesondere durch Berichtspflichten etc.) aufrecht bleibt. • Besteht eine Berichtspflicht des entsandten Arbeitnehmers gegenüber seinem entsendenden Arbeitgeber, kann dies als Indiz für das Vorliegen einer Aktivleistung gewertet werden. Fragner - 12. PV-Kongress 89 Aktivleistung (Assistenzleistung) – Rz 1207a • Beispiele für Aktivleistungen • Beratungsleistungen, Schulungsleistungen, Überwachungsleistungen und andere Assistenzleistungen im Interesse des entsendenden Unternehmens. • In solchen Fällen ist auch die Begründung einer Betriebstätte des entsendenden Unternehmens grundsätzlich denkbar und daher zu prüfen. Fragner - 12. PV-Kongress 90 Aktivleistung (Assistenzleistung) – Rz 1207a Beispiel: • Ein Marketingstratege wird von der Muttergesellschaft kurzfristig an die Tochtergesellschaft entsendet. • Ziel der Entsendung ist die Beratung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Marketingstrategie der Muttergesellschaft. • Die vom Arbeitnehmer der Muttergesellschaft erbrachten Leistungen sind hier Teil der aktiven Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft und stellen somit eine Assistenzleistung (Aktivleistung ) der Mutter- an die Tochtergesellschaft dar. Fragner - 12. PV-Kongress 91 Passivleistung (Arbeitskräftegestellung) – Rz 1207a • Passivleistung • liegt vor, wenn Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer einem Dritten zur Dienstleistung überlässt (Arbeitskräfteüberlassung) wobei die typischen Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Arbeitgeber verbleiben und der Dritte wirtschaftlich betrachtet nicht die Rolle eines Arbeitgebers übernimmt. • Der Arbeitgeber duldet den Einsatz der Arbeitskraft seines Arbeitnehmers im Interesse des Beschäftigers gegen Entgelt. • Der überlassene Arbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung gegenüber dem Dritten (Beschäftiger), welcher damit seine eigenen wirtschaftlichen und betrieblichen Ziele verfolgt und daher dem überlassenen Arbeitnehmer auch fachlich-inhaltliche Anweisungen über die konkret ausgeübten Arbeiten erteilt. Fragner - 12. PV-Kongress 92 Passivleistung (Arbeitskräftegestellung) – Rz 1207a Beispiel: • Ein Ingenieur wird durch ein Ingenieurunternehmen A kurzfristig an ein anderes Ingenieursunternehmen B entsendet, welches für Zwecke der Fertigstellung eines Bauprojekts einen Ingenieur benötigt, welcher der Aufsicht und den Weisungen des Ingenieurunternehmens B unterliegt. • Die Arbeitsleistungen des entsendeten Ingenieurs werden im Rahmen der Unternehmenssphäre des aufnehmenden Unternehmens erbracht. • Die Leistung des entsendenden Unternehmens (rechtlicher Arbeitgeber) beschränkt sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft seines Arbeitnehmers durch das aufnehmende Unternehmen und stellt somit eine Passivleistung des rechtlichen Arbeitgebers dar. Fragner - 12. PV-Kongress 93 Abgrenzung von Aktiv- und Passivleistungen – Rz 1207a • Entsendung im Konzernverbund • ebenso einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen (in Zweifelsfällen die Beurteilung nach dem Überwiegen der jeweiligen Leistung vorzunehmen ist) • Kurzfristige Entsendung eines Geschäftsführers von der Muttergesellschaft an die Tochter auf Grund eines Personalengpasses • ohne dass dieser speziellen Weisungen der Muttergesellschaft hinsichtlich der Art und des Inhalts seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Tochter unterliegt, wird in der Regel eine Passivleistung der Muttergesellschaft vorliegen. Fragner - 12. PV-Kongress 94 Abgrenzung von Aktiv- und Passivleistungen – Rz 1207a • Entsendung eines Arbeitnehmers als Geschäftsführer von einer Schwestergesellschaft zu einer anderen • im Zweifel Passivleistung der entsendenden gegenüber der aufnehmenden Schwestergesellschaft, da diese die Verwendung ihres Geschäftsführers zu „dulden“ hätte. • Andere Betrachtung dann geboten, • wenn die als rechtliche Arbeitgeberin fungierende Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft beauftragt wird, einen ihrer Geschäftsführer zur Schwestergesellschaft zu entsenden und • ihn zu beauftragen, das Geschäftsmodell der entsendenden Tochtergesellschaft auf die aufnehmende Schwestergesellschaft zu übertragen und damit aktiv auf die Geschäftsführung der Schwestergesellschaft einzuwirken. Fragner - 12. PV-Kongress 95 Rechtsprechung VwGH, BFG, LVwG Fragner - 12. PV-Kongress 96 Kein Pendlerpauschale bei Privatnutzung Firmen-KFZ ist verfassungskonform • VfGH 9.6.2016, E 110/2016 • Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988). • „Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist davon auszugehen, dass jene Arbeitnehmer, denen für den Arbeitsweg ein arbeitgebereignes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, geringere Aufwendungen erwachsen, da die laufenden Kosten für den Betrieb idR vom Arbeitgeber getragen werden.“ Fragner - 12. PV-Kongress 97 Pendlerpauschale bei Nichtnutzung der Möglichkeit des Werkverkehrs • VwGH 27.07.2016, 2013/13/0088 • Ein Arbeitnehmer könnte den vom Arbeitgeber angebotenen Werkverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. • Er nutzt diesen nicht und fährt mit dem eigenen PKW • Laut VwGH kommt es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Nutzung des Werkverkehrs an, sondern ob der Stpfl. den Werkverkehr tatsächlich nutzt. • Wird der Werkverkehr nicht genutzt, steht das Pendlerpauschale zu • Die LStR 2002 Rz 749 wird geändert werden. Fragner - 12. PV-Kongress 98 Nicht beteiligte GF – Kein Dienstverhältnis bei Weisungsfreistellung im Anstellungsvertrag • VwGH 21.04.2016, 2013/15/0202 • Die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse ist eine sachliche Weisungsgebundenheit, die sich auf den Erfolg der Geschäftsführung bezieht. • Maßgeblich im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist aber die persönliche Weisungsgebundenheit • Die steuerrechtliche Beurteilung hat daher allein auf Grund des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages zu erfolgen Fragner - 12. PV-Kongress 99 Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer GmbH Beteiligter Personen - Varianten • Nichtselbständige Einkünfte • gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 • gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 • Selbständige Einkünfte Fragner - 12. PV-Kongress 100 Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer GmbH Beteiligter Personen – DV lit. a • Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (Organisatorische Eingliederung und Weisungsgebundenheit) sind erfüllt • Dienstverhältnis im steuerlichen Sinn liegt vor • Nichtselbständige Einkünfte gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Fragner - 12. PV-Kongress 101 Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer GmbH Beteiligter Personen – DV lit. b • Laut Gesellschaftsvertrag keine persönliche Weisungsbindung: • Gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) • „... wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen , auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.“ • Die fehlende persönliche Weisungsbindung kann sich auch aus einer Sperrminorität ergeben, dh wenn gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters keine Beschlüsse gefasst werden können Fragner - 12. PV-Kongress 102 Einkünfte nicht oder nicht wesentlich an einer GmbH Beteiligter Personen - selbständig • Laut Anstellungsvertrag keine persönliche Weisungsbindung: • Ein wesentlichens Merkmal für ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 fehlt (vgl. VwGH 21.04.2016, 2013/15/0202) • Also selbständige Einkünfte • Entscheidend ist, dass die Weisungsungebundenheit auch dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild entspricht bzw. auch tatsächlich „gelebt“ wird. Fragner - 12. PV-Kongress 103 DB/DZ für verrechnete Fremdleistungen des Einzelunternehmens an die GmbH • VwGH 01.06.2016, 2013/13/0061 • Der wesentlich beteiligte G-GF betrieb auch ein Einzelunternehmen, das für die GmbH tätig war • In Zuge einer GPLA wurden die monatlich an die GmbH weiterverrechneten mit dem Betrieb des Einzelunternehmers zusammenhängende Kosten („GF-Fremdleistungen“) bei der GmbH in die Beitragsgrundlage zum DB und DZ des wesentlich beteiligten G-GF miteinbezogen. • Der VwGH verneinte in diesem Fall die Einbeziehung dieser Fremdleistungen Fragner - 12. PV-Kongress 104 DB/DZ für verrechnete Fremdleistungen des Einzelunternehmens an die GmbH • Hätte der Alleingesellschafter der beschwerdeführenden Partei als Transportunternehmer mit angestellten Fahrern auch selbst Fahrten für Kunden der Gesellschaft durchgeführt und wären diese Fahrten der Gesellschaft in Rechnung gestellt worden, so lägen insoweit Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vor. • Dass die Tätigkeit "im Rahmen des Einzelunternehmens" ausgeübt werde und die Aufträge nur aus Haftungsgründen über die GmbH abgewickelt würden, würde daran nichts ändern (vgl. dazu etwa die schon zitierten Erkenntnisse vom 23. September 2010, 2010/15/0121, und vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048). Fragner - 12. PV-Kongress 105 DB/DZ für verrechnete Fremdleistungen des Einzelunternehmens an die GmbH • Soweit die Leistungen hingegen von der "Belegschaft" des Einzelunternehmens erbracht wurden, kam eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ nicht in Betracht • Vgl. ähnlich auch Rz 78 der Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz 1993 vom 28. Dezember 2011, BMF-010222/0260- VI/7/2011 Fragner - 12. PV-Kongress 106 Behindertenausweis ist kein Nachweis für Befreiung bei DB/DZ/KommSt • VwGH 14.12.2015, 2013/11/0034 • Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH, sondern es bedarf eines Nachweises durch • einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, • eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs. 2 leg. cit., • mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Fragner - 12. PV-Kongress 107 Behindertenausweis ist kein Nachweis für Befreiung bei DB/DZ/KommSt • § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 BBG. • Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0266). • Das Erkenntnis des VwGH hat auch Relevanz für die Befreiung vom DB gem. § 41 Abs. 4 lit. e FLAG und von der Kommunalsteuer gem. § 5 Abs. 2 lit. e KommStG Fragner - 12. PV-Kongress 108 Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem (Teil)Vergleich - Versteuerung • VwGH 27.01.2016, 2013/13/0001 • Der Arbeitnehmer hat insgesamt € 373.697,72 an ausstehenden Gehältern, Sachbezug, aliquoten Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung (€ 47.221,-- oder 12,64 % der Gesamtforderung) und betrieblicher Pensionsversicherung eingeklagt • Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurden insgesamt € 36.000,-- Vergleichszahlung als Auszahlung einer "gesetzlichen Abfertigung (alt)" in Höhe von abzüglich 6% Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 vereinbart. Fragner - 12. PV-Kongress 109 Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem (Teil)Vergleich - Versteuerung • Der DG besteuerte den als "Abfertigung" bezeichneten Betrag (€ 36.000) zur Gänze mit 6% Lohnsteuer. • Im Rahmen einer Nachschau wurde die Versteuerung als Abfertigung nur im aliquoten Ausmaß der Klagsforderung anerkannt (€ 4.500,40 = 12,64 % von € 36.000) und der Rest als Vergleichssumme gem. § 67 Abs. 8 lit. a EStG versteuert. • Der VwGH verneinte die aliquote Aufteilung und bestätigte die Versteuerung als Abfertigung mit 6% Lohnsteuer. Fragner - 12. PV-Kongress 110 Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem (Teil)Vergleich - Versteuerung • Aus § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche Abfertigung auch dann nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern ist, wenn sie von einem Vergleich umfasst ist. • Dies setzt voraus, dass erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. • Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn • Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch • oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, • oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll. Fragner - 12. PV-Kongress 111 Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem (Teil)Vergleich - Versteuerung • Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, wurde im abgeschlossenen Vergleich der gesamte Betrag in Höhe von € 36.000 ausdrücklich als "Abfertigung" bezeichnet. • Grundsätzlich genügt die bloße Bezeichnung der Vergleichssumme als "Abfertigung" für die Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht. Fragner - 12. PV-Kongress 112 Als Abfertigung bezeichneter Betrag in einem (Teil)Vergleich - Versteuerung • Jedoch lässt alleine die Formulierung im Vergleich, wonach mit diesem sämtliche Forderungen und Ansprüche bereinigt und verglichen seien, einen solchen Rückschluss nicht zu, wenn - wie im Beschwerdefall unstrittig - der Beschwerdeführer nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses neben einer Reihe weiterer Ansprüche auch einen die Vergleichssumme betragsmäßig übersteigenden Abfertigungsanspruch im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagsweise geltend gemacht hat. Fragner - 12. PV-Kongress 113 Sachbezug Vorführfahrzeuge • BFG 15.02.2016, RV/7103143/2014 • Im Zuge einer GPLA wurde für Mitarbeiter bei einem KFZ-Händler für die Privatnutzung der Sachbezug für Vorführfahrzeuge gem. § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerte-VO ermittelt (um 20% erhöhte tatsächliche Anschaffungskosten). • Das BFG verneinte diese Bewertung und ermittelte die Sachbezüge gem. § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerte-VO. • Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision erhoben! Bis zur Entscheidung durch den VwGH sind laut BMF die LStR 2002 insbesondere die Rz 182 weiterhin anzuwenden. Fragner - 12. PV-Kongress 114 PKW-Sachbezug – AK für Vorführauto – § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung • „Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.“ • LStR 2002 Rz 182: • Diese Regelung gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die der KfzHändler seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt. • Kfz, die andere Arbeitgeber von einem Kfz-Händler als „Vorführwagen“ erworben hat und seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt, sind als Gebrauchtfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 4 der VO zu bewerten (siehe Rz 179). • Zu § 4 Abs. 6 SB-VO ist zudem derzeit auch zur Zl. V 46/2016 ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH anhängig Fragner - 12. PV-Kongress 115 Freie oder verbilligte Mahlzeiten – Definition BFG „Verköstigung“ am Arbeitsplatz • BFG 18.02.2016, RV/3100522/2012 • Arbeitsplatz iSd § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 befindet sich dort, wo ein AN über Auftrag des Arbeitgebers den beruflichen Verpflichtungen nachgeht. • Das kann laut BFG auch ein Einsatzort anlässlich einer Dienstreise sein, an dem ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. • Achtung: Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision beim VwGH erhoben, insbesondere weil es im EStG an einer Definition des Begriffes „Arbeitsplatz“ iZm mit dieser Steuerbefreiung fehlt Fragner - 12. PV-Kongress 116 Tragung von Dienstnehmeranteilen SV nach einer GPLA – laut LVwG kein Vorteil aus DV • LVwG 21.06.2016, LVwG-2015/12/2927-5 • Soweit der Dienstgeber bei einer verschuldeten Beitragsnachentrichtung sein Abzugsrecht nach §60 Abs 1 ASVG verloren hat, bleibt zur Feststellung eines Vorteiles aus dem DV noch zu prüfen, • ob ihn nun die Beitragslast trifft oder • ob er die auf den Dienstnehmer an sich entfallenden Beiträge nicht auf anderem Weg vom Dienstnehmer erlangen kann. Fragner - 12. PV-Kongress 117 Tragung von Dienstnehmeranteilen SV nach einer GPLA – laut LVwG kein Vorteil aus DV • Der Verlust des Abzugsrechts (vgl OGH 16.05.1961, 4 Ob 60/61 ua) bewirkt in diesem Falle einen Übergang der materiellen Beitragslast für die Dienstnehmer-Anteile auf den Dienstgeber. • Der Dienstgeber erfüllt dann mit der Nachzahlung auch der Dienstnehmer-Beiträge eine materiell eigene Schuld und zivilrechtliche Regressansprüche sind ausgeschlossen • Daher liegt laut LVwG kein Vorteil aus dem DV vor! Fragner - 12. PV-Kongress 118 Tragung von DN-Anteilen SV nach einer GPLA – Rechtsansicht des BMF • Laut Kommunalsteuerinfo des BMF, Rz 69 sind die im Zuge einer GPLA übernommenen SV-ANAnteile kommunalsteuerpflichtig. Fragner - 12. PV-Kongress 119 Keine DB-Pflicht für Sozialplanzahlungen • VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102 • Bei Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen an ausscheidende Dienstnehmer handelt es sich um Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988. • Diese sind gemäß § 41 Abs. 4 lit. b FLAG unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann, von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum DB ausgenommen. Fragner - 12. PV-Kongress 120 Kommunalsteuerpflicht für nicht im ASVG versicherte freie Dienstnehmer • Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, 27.05.2016, LVwG-450098/2/MS • Der Gesetzgeber beabsichtigte, freie Dienstnehmer uneingeschränkt der Kommunalsteuer zu unterwerfen • Lediglich bezüglich der Definition eines freien DV wurde auf § 4 Abs. 4 ASVG verwiesen, da dort die wesentlichen Merkmale (Dauerschuldverhältnis, Entgelt, im Wesentlichen persönliche Erbringung von Dienstleistungen und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel) bereits charakterisiert sind. Fragner - 12. PV-Kongress 121 Kommunalsteuerpflicht für nicht im ASVG versicherte freie Dienstnehmer • Die weiteren Ausführungen in § 4 Abs. 4 ASVG haben versicherungsrechtlichen Charakter und dienen dazu, Doppelversicherungen zu vermeiden. […] • Nach Ansicht des LVwG spielt die Art der Versicherung bzw. ob die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG unterschritten wird keine Rolle, da es sich dabei um rein versicherungsrechtliche Bestimmungen handelt (z.B. Ausnahme von der Vollversicherung). • Von ausschlaggebender Bedeutung zur Beurteilung der Kommunalsteuerpflicht ist daher vielmehr, ob die Kriterien für die Annahme eines freien Dienstverhältnisses, wie sie in § 4 Abs. 4 ASVG angeführt sind, vorliegen. Fragner - 12. PV-Kongress 122 Kommunalsteuerpflicht für nicht im ASVG versicherte freie Dienstnehmer • Zusammenfassend ergibt sich somit: • Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen laut LVwG Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an diese Personen auch dann, wenn sie aufgrund dieser Tätigkeit infolge der Bestimmungen der § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG nicht der Versicherungspflicht im ASVG unterliegen. Fragner - 12. PV-Kongress 123 DB-Pflicht für übernommene SV-Beiträge im Rahmen der Altersteilzeit • VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102 • Die im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung übernommenen SV-Beiträge stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind daher in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Fragner - 12. PV-Kongress 124 Informationen Merkblätter Sonstige Themen aus der Verwaltungspraxis Fragner - 12. PV-Kongress 125 Neues Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben • Die Sozialpartner haben sich mit dem BMF auf Erleichterungen bei familienhafter Mitarbeit geeinigt. • Während bisher nur bei Partnern, Kindern und (eingeschränkt auch) Eltern von einer "familienhaften Mitarbeit" und somit keinem Dienstverhältnis ausgegangen wurde, wird nun der Angehörigenkreis erweitert. • Künftig gilt zusätzlich bei Eltern, Großeltern und Geschwistern die Annahme, dass bei einer • kurzfristigen, • unentgeltlichen Aushilfe • kein (sv-pflichtiges) Dienstverhältnis vorliegt. Fragner - 12. PV-Kongress 126 Neues Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben • Voraussetzung dafür ist, dass die aushelfenden Angehörigen entweder • bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, • sich in Ausbildung befinden oder • selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen. • Auch bei sonstigen Verwandten (zB Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen) ist von keinem DV auszugehen, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Mithilfe unentgeltlich erfolgt. Fragner - 12. PV-Kongress 127 Neues Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben • Kein Entgelt stellen dar: • • • • • Freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen, geringfügige Zuwendungen und geringfügige Trinkgelder (bis zu rund € 30,-) (Quelle: www.wko.at; Presseaussendung vom 30. 5. 2016) • https://www.wko.at/Content.Node/Interessenvertretun g/Arbeit-und-Soziales/Merkblatt-zur-familienhaftenMitarbeit-in-Betrieben-Endversi.pdf Fragner - 12. PV-Kongress 128 Pensionsabfindung Dreijahresverteilung – LStR 2002 Rz 1110e • Eine Dreijahresverteilung der Pensionsabfindung im Rahmen einer Veranlagung ist gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1EStG 1988 möglich (vgl. VwGH 25.04.2013, 2010/15/0158) Fragner - 12. PV-Kongress 129 Pensionsabfindung Dreijahresverteilung – LStR 2002 Rz 1110e • Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: • Vorliegen einer Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird • Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, beträgt sieben Jahre (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) • Antrag des Abgabepflichtigen • Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung darf nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein Fragner - 12. PV-Kongress 130 Pensionsabfindung Dreijahresverteilung – LStR 2002 Rz 1110e • Die Pensionsabfindung ist, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen. • Dabei wird für die Ermittlung der Einkommensteuer-schuld in den drei Jahren jeweils nur ein Drittel der Pensionsabfindung herangezogen und nur jeweils ein Drittel der auf die Pensionsabfindung entfallenden einbehaltenen Lohnsteuer angerechnet. • Bei der bezugsauszahlenden Stelle bleibt es bei der Besteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung (§ 124b Z 53 EStG 1988). Fragner - 12. PV-Kongress 131 Pensionsabfindung Dreijahresverteilung – LStR 2002 Rz 1110e • Eine Erstattung der auf die Folgejahre entfallenden Lohnsteuer im ersten Jahr der Dreijahresverteilung findet nicht statt. • Wird eine Dreijahresverteilung der Pensionsabfindung beantragt und sind die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben, liegt in den Jahren zwei und drei der Verteilung ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vor. Fragner - 12. PV-Kongress 132 Pensionsabfindung –Dreijahresverteilung in der Steuerveranlagung • Kein Hindernis für Dreijahresverteilung: • Pensionsanwartschaftsberechtigte hatten neben der Möglichkeit der Pensionsabfindung auch andere Varianten zur Auswahl (zB Übertragung in eine Pensionskasse). • Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Einnahmenausfall gegen den Willen des Entschädigten erfolgt sein müsse. Fragner - 12. PV-Kongress 133 Pensionsabfindung – Dreijahresverteilung nicht bei Teilabfindung • Entschädigungen iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 im einkommensteuerrechtlichen Sinne sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung. • Als begünstigte Entschädigungen kommen nach der Rechtsprechung auch Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen in Betracht. • Der VwGH begründet dies damit, dass die Pensionsabfindung als „Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechts zu werten ist (VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0158) Fragner - 12. PV-Kongress 134 Pensionsabfindung – Dreijahresverteilung nicht bei Teilabfindung • Von einem Verlust des Pensionsanwartschaftsrechts und der damit verbundenen Möglichkeit der Dreijahresverteilung als Entschädigung ist insbesondere nur dann auszugehen, wenn das Anwartschaftsrecht zur Gänze abgefunden wird. • Eine Abfindung in Teilbeträgen fällt nicht unter die Progressionsermäßigung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988, weil der Pensionsbezieher seines Pensionsanwartschaftsrechts durch eine Teilabfindung nicht verlustig wird. Fragner - 12. PV-Kongress 135 Liste der Scheinunternehmen auf BMF-Homepage • Gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) ist das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. • Diese Veröffentlichung auf der BMF-Homepage dient als Informationsquelle für Unternehmen und soll diese vor möglichen Haftungen für Entgelte im Sinne des § 9 SBBG schützen. • Liste: https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/listescheinunternehmen.html Fragner - 12. PV-Kongress 136 Haftung für Entgelt nach dem SBBG • § 9 SBBG • „Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.“ Fragner - 12. PV-Kongress 137 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragner - 12. PV-Kongress 138
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