Beitragsregelung des Bundesverbandes für außerordentliche Mitglieder gem. § 3 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes 1. Außerordentliche Mitglieder sind Träger von Einrichtungen und Diensten für den in § 2 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes genannten Personenkreis. 2. Höhe des Beitrages Außerordentliche Mitglieder entrichten einen Grundbetrag von jährlich EUR 125,00. Zu dem Grundbetrag wird ein Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der jährlichen Bruttopersonalkosten erhoben. Personalkosten für Freiwilligendienstleistende (FSJ, BFD) müssen nicht berücksichtigt werden. Der Höchstbeitrag beträgt EUR 3.000,00 jährlich. Bei außerordentlichen Mitgliedern, deren Aufsichts- und Entscheidungsgremien mehrheitlich mit Vertretern der Mitglieder des Bundesverbandes besetzt sind oder deren Gesellschafteranteile mehrheitlich von Mitgliedern des Bundesverbandes gehalten werden, können die von dem außerordentlichen Mitglied geleisteten Zuschläge die Beitragszahlungen der ordentlichen Mitglieder um bis zu 50 Prozent des satzungsgemäßen Beitrags verkürzen. 3. Erhebungsgrundlage Die Bemessung der Beitragshöhe erfolgt auf der Grundlage des Beitragsbescheids des Vorjahres der Berufsgenossenschaft. Der Bescheid wird auf Aufforderung dem bvkm vorgelegt. Wird der Bescheid nicht vorgelegt, wird der Beitrag nach einer Erinnerung mit Ankündigung und Fristsetzung auf den Höchstbetrag festgesetzt. Die Beitragsregelung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
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