Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. 1. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2 Zuchtverfahren und -methode Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen: Zuchtplanungen sind rechtzeitig zu treffen. Gezüchtet wird innerhalb der Haararten und vorrangig der Größen. Verpaarungen mit der nächstgrößeren bzw. nächstkleineren Rassevarietät sind möglich. Begründung: Die ALLGEMEINEN UND RASSESPEZIFISCHEN RICHTLINIEN DER FCI FÜR DAS KREUZEN VON RASSEN UND RASSEVARIETÄTEN sind endlich allumfassend auch im DTK umzusetzen. Der gesamten, und ganz speziell gerade der Kaninchenteckelzucht kommt es zugute, dass hier, so wie in anderen Ländern der FCI auch üblich, die Einschränkung entfällt, nur innerhalb der Größen zu züchten. Schon allein aus der Tatsache heraus, dass schon jetzt nach den ZEB unter Ziffer 3 festgelegt ist, dass die Welpen einer Hündin in die Abteilung des Vorstammbuches der Mutter eingetragen werden und ein Einmessen nicht mehr erfolgt, zeigt, dass hier eine auf Messen des Brustumfangs basierende Klassifizierung der Rassevarietät weggefallen ist. Dazu hat sich der DTK längst entschlossen. Der Genpool würde sich vergrößern und wir hätten endlich die Möglichkeit, substanzvolle Teckel mit guter Knochenstärke zu züchten. Das ist die vorrangige Begründung. Und dazu ist auch keine Sondergenehmigung notwendig. Denn es gilt das Gleichheitsprinzip für alle Mitglieder/Züchter des Vereins. Zudem dürfen die Züchter des DTK im Vergleich mit Züchtern anderer, der FCI ebenfalls angeschlossener Teckelklubs, nicht benachteiligt werden. 2. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2.1 Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen: Mäßige Inzucht: Linienzucht oder Verwandschaftszucht. Paarung von Halbgeschwistern und weiter entfernt verwandten Hunden, z.B. Vettern und Basen, Onkel und Nichte, Tante und Neffe. Enge Inzucht: Inzestzucht. Paarungen von Vollgeschwistern, Vater und Tochter, Mutter und Sohn sind verboten. Begründung: Linienzucht wird seit vielen Generationen betrieben. Viele Züchter haben mit dieser Form der Zucht hervorragende Ergebnisse erzielt. Unsere derzeitigen ZEB vermischen diese Art der Zucht mit der Engen Inzucht, was definitiv falsch ist. Außerdem taucht in den Bestimmungen unter derzeit „Enge Inzucht“ ein eklatanter Fehler auf. Erst soll eine Halbgeschwisterverpaarung verboten sein. Und im nächsten Satz ist sie dann plötzlich mit Genehmigung des Bundeszuchtwartes möglich. Vorherige Genehmigungen durch den Bundeszuchtwart sind für die Linienzucht nicht nötig. Wir brauchen in den ZEB endlich Klarheit und Transparenz. Entweder etwas ist erlaubt oder verboten. 3. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2.3 Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen: Künstliche Besamung ist in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Landeszuchtwart zugelassen. Der Satz: „Die Genehmigung hierfür ist vom Bundeszuchtwart einzuholen“ ist zu streichen. Begründung: Die Landeszuchtwarte sind diejenigen, die engen Kontakt zu Ihren Züchtern pflegen und die Linien kennen, auf denen die Zucht aufgebaut wurde. Sie können hier sehr gut beratend zur Seite Seite 1 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. stehen, wenn der Züchter einen Rüden für seine weitere Zucht in Anspruch nehmen will, der zu weit entfernt steht oder andere Gründe ein Aufsuchen desselben mit der Hündin nicht möglich sind. 4. Antrag des LV Sachsen auf Wiedereinführung der Verhaltensbeurteilung Wir beantragen die Wiedereinführung der Verhaltensbeurteilung wie sie in der „Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel“ unter den Punkten 3 und 4 geregelt war und bis zum 31.08.2015 gegolten hat. Begründung: Die momentane Regelung zur Erlangung eines anerkannten Nachweises der Verhaltensbeurteilung erschwert die Erlangung der Zuchtzulassung für eine relativ hohe Anzahl von durchaus sehr gut für die Zucht veranlagten Hunden. Beim geringsten Fehler bei einem Teil der BHP, welcher zum Nichtbestehen der Prüfung führt, kann sich damit die Zuchtzulassung des betroffenen Hundes unnötigerweise verzögern. Im Wiederholungsfall kann das zur Resignation des Hundeführers oder Züchters führen und die Nichterlangung der Zuchtzulassung bewirken. Schlimmstenfalls könnten Kündigungen der Mitgliedschaft im DTK bis hin zu Schwarzwürfen die Folge sein. Das Ablegen einer jagdlichen Prüfung ist nicht für alle Züchter eine Alternative, da nicht alle im Besitz eines Jagdscheines sind und nur Ausnahmefälle zugelassen sind. Der Wassertest ist aufgrund der Körpergröße für Zwerg- und Kaninchenteckel ungeeignet. Die Wiedereinführung der bis zum 31.08.2015 gültigen und oben benannten Regelung würde damit zur Erhöhung der Anzahl der zuchtfähigen Hunde und zur Belebung des Zuchtgeschehens beitragen und gleichzeitig eine Vereinfachung für alle Züchter insbesondere Erstzüchter darstellen. Jeder DTK-Zuchtrichter besitzt die uneingeschränkte Fähigkeit und Kompetenz das Wesen eines Hundes im Rahmen einer Zucht- oder Körschau abschließend zu beurteilen. 5. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.1 – Verhalten Der derzeitige Text ist jeweils für Rüden und Hündinnen wie folgt zu ersetzen: Bestandene Verhaltensbeurteilung für Teckel mit DTK-Ahnentafel nach einer separaten Ordnung, welche durch die Delegiertenversammlung erlassen wird. Begründung: Notwendig Änderung aufgrund Antrag 4 6. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.2 Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen Bei Rüden aus dem Ausland, die in Deutschland zur Zucht eingesetzt werden, wird die Zuchtzulassung des Herkunftslandes anerkannt. Bei Rüden und Hündinnen... Begründung: Das Zuchtreglement der FCI schreibt in der Präambel unter 1., Punkte 1 und 3 vor, dass nur mit wesensfesten Hunden ohne Wesensschwäche gezüchtet werden darf. Somit ist in allen der FCI angeschlossenen Ländern gegeben, dass zur Zucht zugelassene Hunde einen wie auch immer gearteten Test zur Überprüfung ihres Wesens durchlaufen müssen. Mit der derzeitigen Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass ausländische Rüden beispielsweise eine BHP zu absolvieren haben, wenn sie die jagdlichen Prüfungen nicht haben. Das grenzt eine Vielzahl von Deckrüden aus und ist all denjenigen Züchtern gegenüber ungerecht und widerspricht dem Gleichheitsprinzip im Verein, die nicht auf einen jagdlich geprüften Rüden zurückgreifen wollen. Auch ist derzeit keine Möglichkeit gegeben, den Rüden, der im Ausland steht, eine BHP oder eine Verhaltensbeurteilung jeglicher, auf Richtlinien des DTK basierender Art, abzufordern. Seite 2 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. 7. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.3 Der derzeitige Text lautet: „Bei allen Welpen müssen Blutproben durch den Zuchtwart oder Tierarzt entnommen und eingelagert werden.“ Der Satz ist zu ändern in: Die für die Erstellung einer DNA notwendigen Backenabstriche (Abstriche der Mundschleimhaut) werden bei den für die Zucht vorgesehenen Hunden durch den Tierarzt abgenommen und an das Untersuchungsinstitut gesendet. Auszulesen sind für den DNA-Abgleich die durch die International Society for Animal Genetics (ISAG) aktuell gebräuchlichen und dem internationalen, vergleichbaren Standard entsprechenden Mikrosatelliten-Marker. Derzeit ist das die ISAG Norm 2006, die eine Auslesung von 22 Markern vorsieht, von denen ein Marker das Geschlechtsmerkmal ist. Begründung: In Deutschland ist eine Blutentnahme nur Tierärzten oder ausgebildetem Fachpersonal vorbehalten. Und diese lagern genauso wenig wie Zuchtwarte Blut. Auch kann, wenn hier in diesem Punkt auf die Erstellung eines DNA-Profils abgezielt wird, auf eine Blutentnahme generell verzichtet werden. Ein Backenabstrich, vorgenommen durch den Tierarzt, ist zur Erstellung einer DNA völlig ausreichend und entspricht auch den §1 und §6 des Tierschutzgesetzes. Im Weiteren ist, so wie vom Bundeszuchtwart im Dachshund 5/2009 auf Seite 105 den Züchtern versprochen wurde, auch nur die Beprobung der Hunde notwendig, die zur Zucht eingesetzt werden sollen. Deshalb muss die Beprobung beim Welpen überhaupt nicht stattfinden. Das Zuchtreglement der FCI schreibt in der Präambel unter 1., Punkt 4 außerdem vor, dass bei Ausführung von DNA-Tests nur der Tierarzt die Identität des Hundes überprüfen und bestätigen darf. 8. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5 Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen: Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre gemäß Maßnahmekatalog lt. Ziffer 7 und/oder Ehrengerichtsentscheidung Begründung: Der Maßnahmekatalog ist unter Ziffer 7 der ZEB zu finden. 9. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.1.1 Jetziger Text: Das Zuchtverbot ist zeitlich befristet auszusprechen. Neuer Text: Das Zuchtverbot ist für ein Jahr durch den Landeszuchtwart auszusprechen. Begründung: Zeitlich befristet ist ein viel zu schwammiger Begriff. Hier ist Klarheit zu schaffen und keine Willkür anzuwenden. 10. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.1.2 Jetziger Text: Unbefristete Zuchtverbote finden sich in den ZEB 2.4 wieder. Neuer Text: Unbefristete Zuchtverbote auf Grund von erfolgten zwei Kaiserschnitten oder zuchtausschließender Fehler, verankert unter 2.4.3. Begründung: Jetzige Formulierung ist zu allgemein. Seite 3 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. 11. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.2.1 Jetziger Text: Die Zuchtbuchsperre kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Neuer Text: Die Zuchtbuchsperre ist durch den Landeszuchtwart bei Erstverstoß für ein Jahr und beim Zweitverstoß für zwei Jahre auszusprechen bei Verstößen lt. Ziffer 7 der ZEB. Im dritten Wiederholungsfall erfolgt eine unbefristete Zuchtbuchsperre. Begründung: Befristet ist ein viel zu schwammiger Begriff. Hier ist Klarheit zu schaffen und keine Willkür anzuwenden. 12. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.2.5 Der Satz: „Der Bundeszuchtwart ist berechtigt, eine befristete Zuchtbuchsperre auszusprechen.“ ist zu streichen. Begründung: Laut Geschäftsordnung hat der Bundeszuchtwart Überwachungsaufgaben und Beratungsaufgaben im Bereich der Zucht. Für die Durchsetzung ist der Landeszuchtwart und sind die Zuchtwarte zuständig. Der Bundeszuchtwart kann diese Maßnahme veranlassen, wenn er Informationen zu Verstößen erhält. So, wie im Maßnahmekatalog (Ziffer 7) verankert. Siehe auch unser Antrag zu Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.2.1., Antrag Nr. 11. 13. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 3.1.2, Unterpunkt 2 Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen: Teckel aus anderen Ländern mit von der FCI anerkannten Ahnentafeln und Exportpedigree (mit einer in der FCI zulässigen Amtssprache). Der Satz: „Für Rüden, die im Ausland stehen...vorzulegen“ ist zu streichen. Begründung: Da in der FCI vier Amtssprachen zugelassen sind, kann auch der DTK nicht darauf bestehen, diese Dokumente in Deutsch übersetzt zu bekommen. Rüden, die im Ausland stehen, haben im Hauptbuch des DTK nichts verloren. 14. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 3.2 Zu streichen sind die beiden Sätze: „In begründeten Fällen kann eine Eintragung in das Wartebuch abgelehnt werden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Übernahme der vierten Generation in das Hauptbuch abgelehnt werden.“ Begründung: Die „begründeten Fälle“ sind nirgendwo aufgezählt und deshalb auch nicht nachvollziehbar. Auch hier gilt wieder, dass keine Transparenz, Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Offenheit herrscht. 15. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 4.1 Der Bundeszuchtwart Zu streichen ist der Satz: „Der Bundeszuchtwart ist befugt, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen und Sondergenehmigungen zu erteilen“. Begründung: Die ZEB sind für alle bindend und so klar, nachvollziehbar, transparent und offen zu formulieren, dass es keine Ausnahmen und Sondergenehmigungen mehr geben muss und kann. Seite 4 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. 16. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 5.2 Chippen Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen: Alle im DTK gezüchteten Welpen werden vor der Wurfabnahme durch den Tierarzt mit Mikrochip versehen. Im Wurfeintragungsantrag ist anzugeben, wer die Welpen gechipt hat. Die fortlaufenden Welpennummern sind im Wurfeintragungsantrag zusätzlich weiterhin einzutragen. Begründung: In Deutschland ist das Chippen nur Tierärzten gestattet. Grundlage sind der § 6 in Verbindung mit § 1 des Tierschutzgesetzes und die VERORDNUNG (EU) NR. 576/2013. In Deutschland wurde kein Gebrauch von Artikel 18 der Verordnung gemacht. Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013: Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikation: Beabsichtigt ein Mitgliedsstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen zu lassen, so legt er Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die diese Personen verfügen müssen. Davon wurde in Deutschland kein Gebrauch gemacht. Beweis: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Harald Ebner, Friedrich Ostendorff und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/6701 Drucksache 18/7007 vom 14.12.2015: Kennzeichnen und Registrieren von Heimtieren: Anfrage 10: Wer darf einen Transponder zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen in Deutschland in das Tier injizieren? Liegt dies ausschließlich in der rechtlichen Verantwortung des Tierarztes? Wer ist sonst noch befugt? Wie ist dies bei Pferden geregelt? Antwort: Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 kann ein Mitgliedsstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen lassen, muss jedoch in diesem Fall Mindestqualifikationen für die entsprechende Personen festlegen. Von dieser Option hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht. In Bezug auf Pferde... 17. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 6.1 Körordnung, 1. Allgemeines Der derzeitige 1. Satz ist wie folgt zu ersetzen: Die Körordnung dient der Zuchtförderung der im Zuchtbuch eingetragenen Rassevarietäten des Teckels. Sie ist... Begründung: Es gibt nur eine Rasse, und das ist der Teckel. Alles andere sind Rassevarietäten. 18. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 6.2.1.3 Zu streichen ist: „eine Verhaltensbeurteilung nach den Regeln des DTK oder“ Seite 5 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. Begründung: Eine Verhaltensbeurteilung gibt es in den jetzigen ZEB nicht. Sollte unser Vorschlag zur Änderung der ZEB 2.3.1 Verhalten angenommen werden, kann die Formulierung stehen bleiben, d.h. der Antrag entfällt bei Annahme von Antrag 4 bzw. 5 des LV Sachsen. 19. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 7 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB Zu streichen ist im zweiten Satz: „befristete oder ständige Zuchtpausen“ Begründung: Zuchtpausen haben etwas mit dem zeitlichen Wurfabstand einer Hündin zu tun und können nicht „ausgesprochen“ werden. Sie sind einzuhalten und bei Nichteinhaltung zu ahnden. 20. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 7 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB, OZ 3 Die OZ 3 ist zu streichen. Begründung: Enge Inzucht (Inzestzucht) ist verboten. Der Wurf kann nicht eingetragen werden. 21. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 7 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die ZEB, OZ 4 Die OZ 4 ist zu streichen. Begründung: Den Begriff Kreuzungspaarung gibt es in den ZEB nicht. Sollte hier das Kreuzen von zwei größenmäßig benachbarten Rassevarietäten gemeint sein, so ist eine Genehmigung dafür nicht notwendig. Siehe unser Vorschlag zu Ziffer 2.2., Antrag Nr. 1. 22. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.1 Zwingerüberwachung Hier ist der letzte Satz zu erweitern in: „sofortige, zeitlich für ein Jahr begrenzte“ Zuchtbuchsperren auszusprechen. Im Wiederholungsfall erfolgt das Aussprechen einer dauerhaften Zuchtbuchsperre. Begründung: Auch in diesem Fall muss Klarheit und Nachvollziehbarkeit herrschen und es dürfen keine, hier nicht exakt verankerte, willkürliche Maßnahmen getroffen werden. 23. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.3 Durchsicht der Zuchtpapiere Zu streichen ist der Punkt: „Sondergenehmigungen sind vorzulegen. Begründung: Die ZEB sind so zu formulieren, dass sie klar, transparent, nachvollziehbar und offen sind. Sie sind für alle Mitglieder/Züchter in gleichem Maße bindend und dürfen keine „Schlupflöcher“ zulassen. Das schafft nur Misstrauen, Neid und Missgunst. 24. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.6 DNA-Nachweis Der Satz ist zu ändern in: Die für den DNA-Nachweis notwendigen Backenabstriche sind vom Tierarzt bei den Hunden, die schon zu diesem Zeitpunkt zur Zucht vorgesehen sind, im Zusammenhang mit dem Setzen des Chips Seite 6 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. zu entnehmen, mit der zum Chip gehörenden Chipnummer zu kennzeichnen (Aufkleber) und an das Untersuchungsinstitut zu senden. Auszulesen sind für den DNA-Abgleich die durch die International Society for Animal Genetics (ISAG) aktuell gebräuchlichen und dem internationalen, vergleichbaren Standard entsprechenden Mikrosatelliten-Marker. Derzeit ist das die ISAG Norm 2006, die eine Auslesung von 22 Markern vorsieht, von denen ein Marker das Geschlechtsmerkmal ist. Begründung: In Deutschland ist eine Blutentnahme nur Tierärzten oder ausgebildetem Fachpersonal vorbehalten. Auch kann auf eine Blutentnahme generell verzichtet werden. Ein Backenabstrich (Abstrich der Mundschleimhaut), vorgenommen durch den Tierarzt, ist zur Erstellung einer DNA völlig ausreichend und entspricht auch den §1 und §6 des Tierschutzgesetzes. Es entfällt durch die direkte Einsendung an das Untersuchungsinstitut auch der Umweg eines Versands einer Probe durch den Zuchtwart an das Zuchtbuchamt. Im Weiteren ist, so wie vom Bundeszuchtwart im Dachshund 5/2009 auf Seite 105 den Züchtern versprochen wurde, auch nur die Beprobung der Hunde notwendig, die zur Zucht eingesetzt werden sollen. Deshalb muss die Beprobung beim Welpen nur stattfinden, wenn zu diesem Zeitpunkt schon absehbar ist, dass er später zur Zucht eingesetzt wird. 25. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.7 Chippen der Welpen Der Text ist zu erweitern in: Chippen der Welpen durch den Tierarzt Begründung: In Deutschland ist das Chippen nur Tierärzten erlaubt. Siehe auch unser Antrag zu Ziffer 5.2., Antrag Nr. 16. 26. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.8 Versand des Wurfeintragungsantrags Zu streichen ist im zweiten Satz: „ggf. Sondergenehmigungen Begründung: Die ZEB sind so zu formulieren, dass sie klar, transparent, nachvollziehbar und offen sind. Sie sind für alle Mitglieder/Züchter in gleichem Maße bindend und dürfen keine „Schlupflöcher“ zulassen. Das schafft nur Misstrauen, Neid und Missgunst. Deshalb kann es auch keine Sondergenehmigungen in irgendeiner Form mehr geben. 27. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 20 Die Unterpunkte 5 bis 10 sind zu streichen. Stattdessen wird ein neuer Punkt 21 eingefügt: „Alle stimmberechtigten Mitgliedern verfügen über das Recht über: 21.1 Festlegung und Änderung der Satzung 21.2 Festlegung des Standards (Teckel) 21.3 Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen 21.4 Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen 24.5 Festlegung und Änderung der Richterordnungen 21.6 Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit zu entscheiden. Die Abstimmung zu den Anträgen erfolgt online, wozu jedes Mitglied einen entsprechend Zugangscode besitzt. Jedes Mitglied hat pro Antrag eine Stimme. Nach Abschluss der Antragsabstimmung sind keine Korrekturen möglich. Der für die Stimmabgabe zulässige Zeitraum beträgt zwei Wochen, beginnend mit dem zweiten Werktag nach der Delegiertenversammlung. Die Auswertung der Stimmen erfolgt durch die Geschäftsstelle. Die Ergebnisse sind online und im Dachshund kundzutun.“ Seite 7 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. Begründung: Jedes Mitglied hat in einen Verein das unbedingte Recht, seine Meinung persönlich zur Abstimmung zu bringen. Die betrifft insbesondere elementare Entscheidungen, die erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung und Entwicklung des Vereins haben. Für die Mitglieder ist mit einer OnlineAbstimmung eine unaufwendige Möglichkeit der Stimmabgabe geschaffen (z.B. Reisekosten-, Zeitersparnis) und es kann eine optimale Beteiligung aller interessierten Mitglieder erreicht werden. 28. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 9 Der Text ist folgendermaßen zu ersetzen: Satzungsänderungen werden durch die Mitglieder beschlossen. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit notwendig. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit gemäß § 33 BGB. Begründung: Zu Änderungen der Satzung sollen alle Mitglieder die Möglichkeit der Stimmabgabe erhalten (s. Antrag 27 des LV Sachsen). 29. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 16 Dieser Punkt ist zu streichen und die nachfolgenden Punkte sind in der Nummerierung anzupassen. Begründung: Der Verein wird mit einer zeitlichen Sperre zu unflexibel. 30. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 8 Zu ändern ist im Text die Summe von 300,00 EUR in 30,00 EUR. Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 30,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. 31. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 10 Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR. Zu streichen ist der Satz: Über Ausnahmen bei finanziellen Härtefällen entscheidet der Disziplinarausschuss. Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. „Finanzielle Härtefälle“ sind nirgendwo definiert. Und es ist auch unzulässig, Mitglieder dazu zu brinSeite 8 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. gen oder zu zwingen, Ihre finanzielle Situation zu offenbaren. Das hält viele davon ab, überhaupt Rechtsmittel einzuleiten. Auch das wird mit einem Betrag von 50,00 EUR nichtig. 32. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 11 Dieser Punkt ist zu streichen. Begründung: Den Mitgliedern des Vereins kann nicht verwehrt werden, ordentliche Gerichte anzurufen. Außerdem räumt der § 4 der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit unter Punkt 6 schon jetzt auch die Möglichkeit ein, außerhalb der Gerichtsbarkeit des DTK zu klagen. 33. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 2 Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten betragen. Begründung: Die gekorenen Delegierten, die die Basis des Vereins vertreten, müssen im wichtigsten Organ des selbigen mehr Gewicht erhalten. Damit wird der Eindruck, dass Entscheidungen zu stark durch geborene Delegierte beeinflusst werden, vermieden. 34. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 19 Delegierte Punkt 1.6 Zu ändern ist: „Je angefangene 250 wahlberechtigte Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes ...“ Begründung: Aufgrund des Antrages 26 ist eine Anpassung des Bemessungswertes für die zu wählenden Delegierten erforderlich. 35. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 13 Organe des DTK, Punkt 5 Zu ergänzen ist: „die Kontroll- und Schlichtungsstelle, der Disziplinar…“ Begründung: Der DTK benötigt dringend eine Kontroll- und Schlichtungsstelle, die aus unabhängigen, von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern besteht. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Das ist ein Unding für einen gemeinnützigen Verein. 36. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 21 Amtszeiten und Wahlen Zu ergänzen ist: „…, die Mitglieder der Kontroll- und Schlichtungsstelle, des Disziplinar...“ Begründung: Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 35 des LV Sachsen. 37. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20 Zu ergänzen ist: „18.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder der Kontroll- und Schlichtungsstelle, des Ehrengerichts und des Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter“ Begründung: Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 35 des LV Sachsen. Seite 9 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. 38. Antrag des LV Sachsen auf Einführung eines neuen § 23 Kontroll- und Schlichtungsstelle, und Änderung der Nummerierung für derzeitigen §23ff. 1. 2. 3. 4. 5. Mitglieder haben das Recht zur Klärung strittiger Fragen und unklarer Vorgehens/Verhaltensweisen die Kontroll- und Schlichtungsstelle, anzurufen. Die Kontroll- und Schlichtungsstelle umfasst 5 Mitglieder. Für den Verhinderungsfall oder Befangenheit sind zwei Ersatzleute zu wählen. Für die Besetzung der Kontroll- und Schlichtungsstelle hat jeder Landesverband einen Kandidaten zu benennen, der in der General- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes zu wählen ist. Die sieben Personen aus vorgenannter Gruppe, die bei der Wahl nach § 30 18.4 die meisten Stimmen erhalten bilden die Kontroll- und Schlichtungsstelle. Sämtliche Anträge sind schriftlich mit aussagekräftiger Schilderung des Sachverhaltes zu stellen. Sämtliche Anfragen sind mit einer Frist von längstens 3 Wochen zu beantworten. Sollte die Kontroll- und Schlichtungsstelle keine den beteiligten Parteien zumutbare Lösung erzielen können, so steht diesen die weitere vereinsinterne Ehrengerichtsbarkeit offen oder das Anrufen eines ordentlichen Gerichts. Begründung: Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 35 des LV Sachsen. 39. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 5 Verfahren Hinzuzufügen ist: 8. Das Verfahren ist binnen 3 Monaten zum Abschluss zu bringen. Begründung: Die von der DV gewählten Vertreter der Ehrengerichtsbarkeit sollten die Interessenvertretung Ihrer Mitglieder als oberste Priorität ihres Handelns sehen. Dazu gehört eine zügige Abwicklung aller anhängigen Verfahren. So, wie es auch bereits in der Satzung unter § 8, Punkt 1 gefordert wird. 40. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20 Hier ist eine Neunummerierung entsprechend der höheren Gliederungsebene vorzunehmen (also 20.1ff anstatt 18.1ff.). 41. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt 21 Der Passus „… wird abweichend von § 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, …“ ist durch „… wird abweichend von § 20, Nr. 20 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, …“ zu korrigieren. Begründung: Nr. 18 regelt nicht die Aufgaben der Delegiertenversammlung sondern die Modalitäten zu deren Einberufung. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind unter Nr. 20 festgelegt. 42. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 4 Punkt 3. Zu ändern ist im Text die Summe von 300,00 EUR in 30,00 EUR. Seite 10 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 30,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. 43. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 6 Punkt 4. Zu streichen sind die Sätze: „Es ist ebenfalls darüber zu entscheiden, wer die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Die Höhe wird dem Betroffenen von der Geschäftsstelle des DTK mitgeteilt.“ Begründung: In §8 wird bereits festgelegt wer jeweils Kostenträger ist. Verfahrenskosten können nicht entstehen, da im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Die Auslagen (Materialaufwendungen) sind abgedeckt. 44. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 7 Punkt 5. Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR. Zu streichen ist: ...oder den Nachweis der Mittellosigkeit erbringt. Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. Von Mitgliedern des gemeinnützigen Vereins zu verlangen, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen, ist diskriminierend und unseriös. Auch das wird mit einem Betrag von 50,00 EUR nichtig. 45. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 7 Punkt 7.1. Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR und die Summe von 1.000,00 EUR in 100,00 EUR. Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überSeite 11 von 12 Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK) im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. haupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR bzw. 100,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. 46. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 8 Punkt 3. Der Text ist zu ändern in: Die erstattungsfähigen Kosten (Auslagen, Tagegelder) sind in der Spesenordnung aufgeführt. Begründung: Verfahrenskosten kann es durch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinarausschusses und des Ehrengerichts nicht geben 47. Antrag des LV Sachsen auf Nichteintragung des Dringlichkeitsantrags Nr. 5, Veröffentlicht im Dachshund 9/2015, in den Standard 148 Begründung: Unsere Teckel werden lt. ZEB unter 3. Zuchtbuch wie im Vorstammbuch der Mutter nach der jeweiligen Rassevarietät (Abteilung, siehe ZEB 3.1.1) eingetragen. Ein Einmessen als zuchtzulassende Voraussetzung ist nicht mehr gefordert. Gemessen wird nur noch auf Ausstellungen. Dort ist schon jetzt ein Toleranzbereich von 2 cm bei allen Hunden, nicht nur Rüden, im Brustumfang gegeben. 48. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Prüfungsordnung – Begleithundeprüfung (BHP) Wir beantragen als Zulassungsvoraussetzung für die Begleithundeprüfung die Einführung einer altersmäßigen Mindestgrenze von mindestens 10 Monaten für das Führen eines Teckels. Begründung: Werden Hunde zu jung zur BHP geführt, so sind diese noch nicht im Wesen gefestigt. Hier kommt es zu einer Überforderung des Junghundes einerseits, andererseits zur Verunsicherung des Hundeführers über Einschätzung der Leistungsfähigkeit seines Hundes und mögliche Grenzen. Die Einführung einer Zulassungsvoraussetzung für die BHP würde ausgeglichene Hunde zur Prüfung vorstellen mit sicheren Führern, was auch denkbar zu guten Prüfungsergebnissen führen würde. Bei vielen jagdlichen Prüfungen ist dies seit Jahren der Fall z.B. BhFK95 - älter als 9 Monate; bestandene Sp/Vp, SchwhK - älter als 1 Jahr und Sf. Die BHP beinhaltet wertvolle Elemente bei der Abführung des Teckels in den jagdlichen Fächern. 49. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Prüfungsordnung – Erschwerte Begleithundeprüfung (BHP-S) Wir beantragen als Zulassungsvoraussetzung für die erschwerte Begleithundeprüfung die Einführung einer altersmäßigen Mindestgrenze von mindestens 10 Monaten für das Führen eines Teckels. Begründung: siehe Antrag 48 des LV Sachsen Seite 12 von 12
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