20161115_AntraegeDV 2017

Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK)
im Deutschen Teckelklub 1888 e.V.
1. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2 Zuchtverfahren und -methode
Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen:
Zuchtplanungen sind rechtzeitig zu treffen. Gezüchtet wird innerhalb der Haararten und vorrangig der
Größen. Verpaarungen mit der nächstgrößeren bzw. nächstkleineren Rassevarietät sind möglich.
Begründung: Die ALLGEMEINEN UND RASSESPEZIFISCHEN RICHTLINIEN DER FCI FÜR DAS KREUZEN VON RASSEN UND RASSEVARIETÄTEN sind endlich allumfassend auch im DTK umzusetzen. Der
gesamten, und ganz speziell gerade der Kaninchenteckelzucht kommt es zugute, dass hier, so wie in
anderen Ländern der FCI auch üblich, die Einschränkung entfällt, nur innerhalb der Größen zu züchten.
Schon allein aus der Tatsache heraus, dass schon jetzt nach den ZEB unter Ziffer 3 festgelegt ist,
dass die Welpen einer Hündin in die Abteilung des Vorstammbuches der Mutter eingetragen werden
und ein Einmessen nicht mehr erfolgt, zeigt, dass hier eine auf Messen des Brustumfangs basierende
Klassifizierung der Rassevarietät weggefallen ist. Dazu hat sich der DTK längst entschlossen. Der
Genpool würde sich vergrößern und wir hätten endlich die Möglichkeit, substanzvolle Teckel mit guter Knochenstärke zu züchten. Das ist die vorrangige Begründung. Und dazu ist auch keine Sondergenehmigung notwendig. Denn es gilt das Gleichheitsprinzip für alle Mitglieder/Züchter des Vereins.
Zudem dürfen die Züchter des DTK im Vergleich mit Züchtern anderer, der FCI ebenfalls angeschlossener Teckelklubs, nicht benachteiligt werden.
2. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2.1
Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen:
Mäßige Inzucht:
Linienzucht oder Verwandschaftszucht. Paarung von Halbgeschwistern und weiter entfernt verwandten Hunden, z.B. Vettern und Basen, Onkel und Nichte, Tante und Neffe.
Enge Inzucht:
Inzestzucht. Paarungen von Vollgeschwistern, Vater und Tochter, Mutter und Sohn sind verboten.
Begründung: Linienzucht wird seit vielen Generationen betrieben. Viele Züchter haben mit dieser
Form der Zucht hervorragende Ergebnisse erzielt. Unsere derzeitigen ZEB vermischen diese Art der
Zucht mit der Engen Inzucht, was definitiv falsch ist. Außerdem taucht in den Bestimmungen unter
derzeit „Enge Inzucht“ ein eklatanter Fehler auf. Erst soll eine Halbgeschwisterverpaarung verboten
sein. Und im nächsten Satz ist sie dann plötzlich mit Genehmigung des Bundeszuchtwartes möglich.
Vorherige Genehmigungen durch den Bundeszuchtwart sind für die Linienzucht nicht nötig. Wir brauchen in den ZEB endlich Klarheit und Transparenz. Entweder etwas ist erlaubt oder verboten.
3. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.2.3
Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen:
Künstliche Besamung ist in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Landeszuchtwart zugelassen.
Der Satz: „Die Genehmigung hierfür ist vom Bundeszuchtwart einzuholen“ ist zu streichen.
Begründung: Die Landeszuchtwarte sind diejenigen, die engen Kontakt zu Ihren Züchtern pflegen und
die Linien kennen, auf denen die Zucht aufgebaut wurde. Sie können hier sehr gut beratend zur Seite
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stehen, wenn der Züchter einen Rüden für seine weitere Zucht in Anspruch nehmen will, der zu weit
entfernt steht oder andere Gründe ein Aufsuchen desselben mit der Hündin nicht möglich sind.
4. Antrag des LV Sachsen auf Wiedereinführung der Verhaltensbeurteilung
Wir beantragen die Wiedereinführung der Verhaltensbeurteilung wie sie in der „Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel“
unter den Punkten 3 und 4 geregelt war und bis zum 31.08.2015 gegolten hat.
Begründung: Die momentane Regelung zur Erlangung eines anerkannten Nachweises der Verhaltensbeurteilung erschwert die Erlangung der Zuchtzulassung für eine relativ hohe Anzahl von durchaus sehr gut für die Zucht veranlagten Hunden. Beim geringsten Fehler bei einem Teil der BHP, welcher zum Nichtbestehen der Prüfung führt, kann sich damit die Zuchtzulassung des betroffenen Hundes unnötigerweise verzögern. Im Wiederholungsfall kann das zur Resignation des Hundeführers oder
Züchters führen und die Nichterlangung der Zuchtzulassung bewirken. Schlimmstenfalls könnten
Kündigungen der Mitgliedschaft im DTK bis hin zu Schwarzwürfen die Folge sein. Das Ablegen einer
jagdlichen Prüfung ist nicht für alle Züchter eine Alternative, da nicht alle im Besitz eines Jagdscheines sind und nur Ausnahmefälle zugelassen sind. Der Wassertest ist aufgrund der Körpergröße für
Zwerg- und Kaninchenteckel ungeeignet. Die Wiedereinführung der bis zum 31.08.2015 gültigen und
oben benannten Regelung würde damit zur Erhöhung der Anzahl der zuchtfähigen Hunde und zur Belebung des Zuchtgeschehens beitragen und gleichzeitig eine Vereinfachung für alle Züchter insbesondere Erstzüchter darstellen. Jeder DTK-Zuchtrichter besitzt die uneingeschränkte Fähigkeit und
Kompetenz das Wesen eines Hundes im Rahmen einer Zucht- oder Körschau abschließend zu beurteilen.
5. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.1 – Verhalten
Der derzeitige Text ist jeweils für Rüden und Hündinnen wie folgt zu ersetzen:
Bestandene Verhaltensbeurteilung für Teckel mit DTK-Ahnentafel nach einer separaten Ordnung,
welche durch die Delegiertenversammlung erlassen wird.
Begründung: Notwendig Änderung aufgrund Antrag 4
6. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.2
Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen
Bei Rüden aus dem Ausland, die in Deutschland zur Zucht eingesetzt werden, wird die Zuchtzulassung des Herkunftslandes anerkannt. Bei Rüden und Hündinnen...
Begründung: Das Zuchtreglement der FCI schreibt in der Präambel unter 1., Punkte 1 und 3 vor, dass
nur mit wesensfesten Hunden ohne Wesensschwäche gezüchtet werden darf. Somit ist in allen der
FCI angeschlossenen Ländern gegeben, dass zur Zucht zugelassene Hunde einen wie auch immer
gearteten Test zur Überprüfung ihres Wesens durchlaufen müssen. Mit der derzeitigen Formulierung
wird der Eindruck erweckt, dass ausländische Rüden beispielsweise eine BHP zu absolvieren haben,
wenn sie die jagdlichen Prüfungen nicht haben. Das grenzt eine Vielzahl von Deckrüden aus und ist all
denjenigen Züchtern gegenüber ungerecht und widerspricht dem Gleichheitsprinzip im Verein, die
nicht auf einen jagdlich geprüften Rüden zurückgreifen wollen. Auch ist derzeit keine Möglichkeit gegeben, den Rüden, der im Ausland steht, eine BHP oder eine Verhaltensbeurteilung jeglicher, auf
Richtlinien des DTK basierender Art, abzufordern.
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7. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.3.3
Der derzeitige Text lautet:
„Bei allen Welpen müssen Blutproben durch den Zuchtwart oder Tierarzt entnommen und eingelagert
werden.“
Der Satz ist zu ändern in:
Die für die Erstellung einer DNA notwendigen Backenabstriche (Abstriche der Mundschleimhaut)
werden bei den für die Zucht vorgesehenen Hunden durch den Tierarzt abgenommen und an das Untersuchungsinstitut gesendet. Auszulesen sind für den DNA-Abgleich die durch die International
Society for Animal Genetics (ISAG) aktuell gebräuchlichen und dem internationalen, vergleichbaren
Standard entsprechenden Mikrosatelliten-Marker. Derzeit ist das die ISAG Norm 2006, die eine Auslesung von 22 Markern vorsieht, von denen ein Marker das Geschlechtsmerkmal ist.
Begründung: In Deutschland ist eine Blutentnahme nur Tierärzten oder ausgebildetem Fachpersonal
vorbehalten. Und diese lagern genauso wenig wie Zuchtwarte Blut. Auch kann, wenn hier in diesem
Punkt auf die Erstellung eines DNA-Profils abgezielt wird, auf eine Blutentnahme generell verzichtet
werden. Ein Backenabstrich, vorgenommen durch den Tierarzt, ist zur Erstellung einer DNA völlig ausreichend und entspricht auch den §1 und §6 des Tierschutzgesetzes.
Im Weiteren ist, so wie vom Bundeszuchtwart im Dachshund 5/2009 auf Seite 105 den Züchtern
versprochen wurde, auch nur die Beprobung der Hunde notwendig, die zur Zucht eingesetzt werden
sollen. Deshalb muss die Beprobung beim Welpen überhaupt nicht stattfinden.
Das Zuchtreglement der FCI schreibt in der Präambel unter 1., Punkt 4 außerdem vor, dass bei Ausführung von DNA-Tests nur der Tierarzt die Identität des Hundes überprüfen und bestätigen darf.
8. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5
Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen:
Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre gemäß Maßnahmekatalog lt. Ziffer 7 und/oder Ehrengerichtsentscheidung
Begründung: Der Maßnahmekatalog ist unter Ziffer 7 der ZEB zu finden.
9. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.1.1
Jetziger Text: Das Zuchtverbot ist zeitlich befristet auszusprechen.
Neuer Text: Das Zuchtverbot ist für ein Jahr durch den Landeszuchtwart auszusprechen.
Begründung: Zeitlich befristet ist ein viel zu schwammiger Begriff. Hier ist Klarheit zu schaffen und
keine Willkür anzuwenden.
10. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.1.2
Jetziger Text: Unbefristete Zuchtverbote finden sich in den ZEB 2.4 wieder.
Neuer Text: Unbefristete Zuchtverbote auf Grund von erfolgten zwei Kaiserschnitten oder zuchtausschließender Fehler, verankert unter 2.4.3.
Begründung: Jetzige Formulierung ist zu allgemein.
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11. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.2.1
Jetziger Text: Die Zuchtbuchsperre kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
Neuer Text: Die Zuchtbuchsperre ist durch den Landeszuchtwart bei Erstverstoß für ein Jahr und
beim Zweitverstoß für zwei Jahre auszusprechen bei Verstößen lt. Ziffer 7 der ZEB. Im dritten Wiederholungsfall erfolgt eine unbefristete Zuchtbuchsperre.
Begründung: Befristet ist ein viel zu schwammiger Begriff. Hier ist Klarheit zu schaffen und keine
Willkür anzuwenden.
12. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.2.5
Der Satz: „Der Bundeszuchtwart ist berechtigt, eine befristete Zuchtbuchsperre auszusprechen.“ ist
zu streichen.
Begründung: Laut Geschäftsordnung hat der Bundeszuchtwart Überwachungsaufgaben und Beratungsaufgaben im Bereich der Zucht. Für die Durchsetzung ist der Landeszuchtwart und sind die
Zuchtwarte zuständig. Der Bundeszuchtwart kann diese Maßnahme veranlassen, wenn er Informationen zu Verstößen erhält. So, wie im Maßnahmekatalog (Ziffer 7) verankert. Siehe auch unser Antrag
zu Änderung der ZEB, Ziffer 2.4.5.2.1., Antrag Nr. 11.
13. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 3.1.2, Unterpunkt 2
Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen:
Teckel aus anderen Ländern mit von der FCI anerkannten Ahnentafeln und Exportpedigree (mit einer
in der FCI zulässigen Amtssprache).
Der Satz: „Für Rüden, die im Ausland stehen...vorzulegen“ ist zu streichen.
Begründung: Da in der FCI vier Amtssprachen zugelassen sind, kann auch der DTK nicht darauf bestehen, diese Dokumente in Deutsch übersetzt zu bekommen.
Rüden, die im Ausland stehen, haben im Hauptbuch des DTK nichts verloren.
14. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 3.2
Zu streichen sind die beiden Sätze: „In begründeten Fällen kann eine Eintragung in das Wartebuch
abgelehnt werden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Übernahme der vierten Generation in das
Hauptbuch abgelehnt werden.“
Begründung: Die „begründeten Fälle“ sind nirgendwo aufgezählt und deshalb auch nicht nachvollziehbar. Auch hier gilt wieder, dass keine Transparenz, Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Offenheit
herrscht.
15. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 4.1 Der Bundeszuchtwart
Zu streichen ist der Satz: „Der Bundeszuchtwart ist befugt, in besonders begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zuzulassen und Sondergenehmigungen zu erteilen“.
Begründung: Die ZEB sind für alle bindend und so klar, nachvollziehbar, transparent und offen zu formulieren, dass es keine Ausnahmen und Sondergenehmigungen mehr geben muss und kann.
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16. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 5.2 Chippen
Der derzeitige Text ist wie folgt zu ersetzen:
Alle im DTK gezüchteten Welpen werden vor der Wurfabnahme durch den Tierarzt mit Mikrochip
versehen. Im Wurfeintragungsantrag ist anzugeben, wer die Welpen gechipt hat. Die fortlaufenden
Welpennummern sind im Wurfeintragungsantrag zusätzlich weiterhin einzutragen.
Begründung: In Deutschland ist das Chippen nur Tierärzten gestattet. Grundlage sind der § 6 in Verbindung mit § 1 des Tierschutzgesetzes und die VERORDNUNG (EU) NR. 576/2013. In Deutschland
wurde kein Gebrauch von Artikel 18 der Verordnung gemacht.
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013:
Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikation:
Beabsichtigt ein Mitgliedsstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen zu lassen, so legt er Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die
diese Personen verfügen müssen.
Davon wurde in Deutschland kein Gebrauch gemacht.
Beweis:
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Harald Ebner,
Friedrich Ostendorff und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/6701
Drucksache 18/7007 vom 14.12.2015:
Kennzeichnen und Registrieren von Heimtieren:
Anfrage 10:
Wer darf einen Transponder zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen in Deutschland in das Tier injizieren?
Liegt dies ausschließlich in der rechtlichen Verantwortung des Tierarztes?
Wer ist sonst noch befugt?
Wie ist dies bei Pferden geregelt?
Antwort:
Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 kann ein Mitgliedsstaat, die Implantierung von
Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen lassen, muss jedoch in diesem
Fall Mindestqualifikationen für die entsprechende Personen festlegen. Von dieser Option hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht.
In Bezug auf Pferde...
17. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 6.1 Körordnung, 1. Allgemeines
Der derzeitige 1. Satz ist wie folgt zu ersetzen:
Die Körordnung dient der Zuchtförderung der im Zuchtbuch eingetragenen Rassevarietäten des Teckels. Sie ist...
Begründung: Es gibt nur eine Rasse, und das ist der Teckel. Alles andere sind Rassevarietäten.
18. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 6.2.1.3
Zu streichen ist: „eine Verhaltensbeurteilung nach den Regeln des DTK oder“
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Begründung: Eine Verhaltensbeurteilung gibt es in den jetzigen ZEB nicht. Sollte unser Vorschlag zur
Änderung der ZEB 2.3.1 Verhalten angenommen werden, kann die Formulierung stehen bleiben, d.h.
der Antrag entfällt bei Annahme von Antrag 4 bzw. 5 des LV Sachsen.
19. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 7 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die
ZEB
Zu streichen ist im zweiten Satz: „befristete oder ständige Zuchtpausen“
Begründung: Zuchtpausen haben etwas mit dem zeitlichen Wurfabstand einer Hündin zu tun und
können nicht „ausgesprochen“ werden. Sie sind einzuhalten und bei Nichteinhaltung zu ahnden.
20. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 7 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die
ZEB, OZ 3
Die OZ 3 ist zu streichen.
Begründung: Enge Inzucht (Inzestzucht) ist verboten. Der Wurf kann nicht eingetragen werden.
21. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 7 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die
ZEB, OZ 4
Die OZ 4 ist zu streichen.
Begründung: Den Begriff Kreuzungspaarung gibt es in den ZEB nicht. Sollte hier das Kreuzen von zwei
größenmäßig benachbarten Rassevarietäten gemeint sein, so ist eine Genehmigung dafür nicht notwendig. Siehe unser Vorschlag zu Ziffer 2.2., Antrag Nr. 1.
22. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.1 Zwingerüberwachung
Hier ist der letzte Satz zu erweitern in: „sofortige, zeitlich für ein Jahr begrenzte“ Zuchtbuchsperren
auszusprechen. Im Wiederholungsfall erfolgt das Aussprechen einer dauerhaften Zuchtbuchsperre.
Begründung: Auch in diesem Fall muss Klarheit und Nachvollziehbarkeit herrschen und es dürfen keine, hier nicht exakt verankerte, willkürliche Maßnahmen getroffen werden.
23. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.3 Durchsicht der Zuchtpapiere
Zu streichen ist der Punkt: „Sondergenehmigungen sind vorzulegen.
Begründung: Die ZEB sind so zu formulieren, dass sie klar, transparent, nachvollziehbar und offen
sind. Sie sind für alle Mitglieder/Züchter in gleichem Maße bindend und dürfen keine „Schlupflöcher“
zulassen. Das schafft nur Misstrauen, Neid und Missgunst.
24. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.6 DNA-Nachweis
Der Satz ist zu ändern in:
Die für den DNA-Nachweis notwendigen Backenabstriche sind vom Tierarzt bei den Hunden, die
schon zu diesem Zeitpunkt zur Zucht vorgesehen sind, im Zusammenhang mit dem Setzen des Chips
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zu entnehmen, mit der zum Chip gehörenden Chipnummer zu kennzeichnen (Aufkleber) und an das
Untersuchungsinstitut zu senden. Auszulesen sind für den DNA-Abgleich die durch die International
Society for Animal Genetics (ISAG) aktuell gebräuchlichen und dem internationalen, vergleichbaren
Standard entsprechenden Mikrosatelliten-Marker. Derzeit ist das die ISAG Norm 2006, die eine Auslesung von 22 Markern vorsieht, von denen ein Marker das Geschlechtsmerkmal ist.
Begründung: In Deutschland ist eine Blutentnahme nur Tierärzten oder ausgebildetem Fachpersonal
vorbehalten. Auch kann auf eine Blutentnahme generell verzichtet werden. Ein Backenabstrich (Abstrich der Mundschleimhaut), vorgenommen durch den Tierarzt, ist zur Erstellung einer DNA völlig
ausreichend und entspricht auch den §1 und §6 des Tierschutzgesetzes. Es entfällt durch die direkte
Einsendung an das Untersuchungsinstitut auch der Umweg eines Versands einer Probe durch den
Zuchtwart an das Zuchtbuchamt.
Im Weiteren ist, so wie vom Bundeszuchtwart im Dachshund 5/2009 auf Seite 105 den Züchtern
versprochen wurde, auch nur die Beprobung der Hunde notwendig, die zur Zucht eingesetzt werden
sollen. Deshalb muss die Beprobung beim Welpen nur stattfinden, wenn zu diesem Zeitpunkt schon
absehbar ist, dass er später zur Zucht eingesetzt wird.
25. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.7 Chippen der Welpen
Der Text ist zu erweitern in: Chippen der Welpen durch den Tierarzt
Begründung: In Deutschland ist das Chippen nur Tierärzten erlaubt. Siehe auch unser Antrag zu Ziffer
5.2., Antrag Nr. 16.
26. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der ZEB, Ziffer 8.3.2.8 Versand des Wurfeintragungsantrags
Zu streichen ist im zweiten Satz: „ggf. Sondergenehmigungen
Begründung: Die ZEB sind so zu formulieren, dass sie klar, transparent, nachvollziehbar und offen
sind. Sie sind für alle Mitglieder/Züchter in gleichem Maße bindend und dürfen keine „Schlupflöcher“
zulassen. Das schafft nur Misstrauen, Neid und Missgunst. Deshalb kann es auch keine Sondergenehmigungen in irgendeiner Form mehr geben.
27. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 20
Die Unterpunkte 5 bis 10 sind zu streichen. Stattdessen wird ein neuer Punkt 21 eingefügt:
„Alle stimmberechtigten Mitgliedern verfügen über das Recht über:
21.1 Festlegung und Änderung der Satzung
21.2 Festlegung des Standards (Teckel)
21.3 Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen
21.4 Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen
24.5 Festlegung und Änderung der Richterordnungen
21.6 Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit
zu entscheiden.
Die Abstimmung zu den Anträgen erfolgt online, wozu jedes Mitglied einen entsprechend Zugangscode besitzt. Jedes Mitglied hat pro Antrag eine Stimme. Nach Abschluss der Antragsabstimmung
sind keine Korrekturen möglich. Der für die Stimmabgabe zulässige Zeitraum beträgt zwei Wochen,
beginnend mit dem zweiten Werktag nach der Delegiertenversammlung. Die Auswertung der Stimmen erfolgt durch die Geschäftsstelle. Die Ergebnisse sind online und im Dachshund kundzutun.“
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Begründung: Jedes Mitglied hat in einen Verein das unbedingte Recht, seine Meinung persönlich zur
Abstimmung zu bringen. Die betrifft insbesondere elementare Entscheidungen, die erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung und Entwicklung des Vereins haben. Für die Mitglieder ist mit einer OnlineAbstimmung eine unaufwendige Möglichkeit der Stimmabgabe geschaffen (z.B. Reisekosten-, Zeitersparnis) und es kann eine optimale Beteiligung aller interessierten Mitglieder erreicht werden.
28. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 9
Der Text ist folgendermaßen zu ersetzen: Satzungsänderungen werden durch die Mitglieder beschlossen. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit notwendig. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt
nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit gemäß § 33 BGB.
Begründung: Zu Änderungen der Satzung sollen alle Mitglieder die Möglichkeit der Stimmabgabe erhalten (s. Antrag 27 des LV Sachsen).
29. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 16
Dieser Punkt ist zu streichen und die nachfolgenden Punkte sind in der Nummerierung anzupassen.
Begründung: Der Verein wird mit einer zeitlichen Sperre zu unflexibel.
30. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 8
Zu ändern ist im Text die Summe von 300,00 EUR in 30,00 EUR.
Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 30,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten.
31. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 10
Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR.
Zu streichen ist der Satz: Über Ausnahmen bei finanziellen Härtefällen entscheidet der Disziplinarausschuss.
Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten.
„Finanzielle Härtefälle“ sind nirgendwo definiert. Und es ist auch unzulässig, Mitglieder dazu zu brinSeite 8 von 12
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gen oder zu zwingen, Ihre finanzielle Situation zu offenbaren. Das hält viele davon ab, überhaupt
Rechtsmittel einzuleiten. Auch das wird mit einem Betrag von 50,00 EUR nichtig.
32. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 23 Ehrengerichtsbarkeit, Punkt 11
Dieser Punkt ist zu streichen.
Begründung: Den Mitgliedern des Vereins kann nicht verwehrt werden, ordentliche Gerichte anzurufen. Außerdem räumt der § 4 der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit unter Punkt 6 schon
jetzt auch die Möglichkeit ein, außerhalb der Gerichtsbarkeit des DTK zu klagen.
33. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung Punkt 2
Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten betragen.
Begründung: Die gekorenen Delegierten, die die Basis des Vereins vertreten, müssen im wichtigsten
Organ des selbigen mehr Gewicht erhalten. Damit wird der Eindruck, dass Entscheidungen zu stark
durch geborene Delegierte beeinflusst werden, vermieden.
34. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 19 Delegierte Punkt 1.6
Zu ändern ist: „Je angefangene 250 wahlberechtigte Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes ...“
Begründung: Aufgrund des Antrages 26 ist eine Anpassung des Bemessungswertes für die zu wählenden Delegierten erforderlich.
35. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 13 Organe des DTK, Punkt 5
Zu ergänzen ist: „die Kontroll- und Schlichtungsstelle, der Disziplinar…“
Begründung: Der DTK benötigt dringend eine Kontroll- und Schlichtungsstelle, die aus unabhängigen,
von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern besteht. Die derzeitige Sachlage lässt
eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen
müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Das ist ein Unding für einen gemeinnützigen Verein.
36. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 21 Amtszeiten und Wahlen
Zu ergänzen ist: „…, die Mitglieder der Kontroll- und Schlichtungsstelle, des Disziplinar...“
Begründung: Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 35 des LV Sachsen.
37. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20
Zu ergänzen ist: „18.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder der Kontroll- und Schlichtungsstelle, des
Ehrengerichts und des Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter“
Begründung: Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 35 des LV Sachsen.
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38. Antrag des LV Sachsen auf Einführung eines neuen § 23 Kontroll- und Schlichtungsstelle, und Änderung der Nummerierung für derzeitigen §23ff.
1.
2.
3.
4.
5.
Mitglieder haben das Recht zur Klärung strittiger Fragen und unklarer Vorgehens/Verhaltensweisen die Kontroll- und Schlichtungsstelle, anzurufen.
Die Kontroll- und Schlichtungsstelle umfasst 5 Mitglieder. Für den Verhinderungsfall oder Befangenheit sind zwei Ersatzleute zu wählen. Für die Besetzung der Kontroll- und Schlichtungsstelle
hat jeder Landesverband einen Kandidaten zu benennen, der in der General- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes zu wählen ist. Die sieben Personen aus vorgenannter Gruppe, die bei der Wahl nach § 30 18.4 die meisten Stimmen erhalten bilden die Kontroll- und Schlichtungsstelle.
Sämtliche Anträge sind schriftlich mit aussagekräftiger Schilderung des Sachverhaltes zu stellen.
Sämtliche Anfragen sind mit einer Frist von längstens 3 Wochen zu beantworten.
Sollte die Kontroll- und Schlichtungsstelle keine den beteiligten Parteien zumutbare Lösung erzielen können, so steht diesen die weitere vereinsinterne Ehrengerichtsbarkeit offen oder das
Anrufen eines ordentlichen Gerichts.
Begründung: Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 35 des LV Sachsen.
39. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 5 Verfahren
Hinzuzufügen ist: 8. Das Verfahren ist binnen 3 Monaten zum Abschluss zu bringen.
Begründung: Die von der DV gewählten Vertreter der Ehrengerichtsbarkeit sollten die Interessenvertretung Ihrer Mitglieder als oberste Priorität ihres Handelns sehen. Dazu gehört eine zügige Abwicklung aller anhängigen Verfahren. So, wie es auch bereits in der Satzung unter § 8, Punkt 1 gefordert
wird.
40. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20
Hier ist eine Neunummerierung entsprechend der höheren Gliederungsebene vorzunehmen (also
20.1ff anstatt 18.1ff.).
41. Antrag des LV Sachsen auf Änderung Satzung § 20 Delegiertenversammlung, Punkt 21
Der Passus „… wird abweichend von § 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, …“
ist durch „… wird abweichend von § 20, Nr. 20 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, …“ zu
korrigieren.
Begründung: Nr. 18 regelt nicht die Aufgaben der Delegiertenversammlung sondern die Modalitäten
zu deren Einberufung. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind unter Nr. 20 festgelegt.
42. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 4 Punkt
3.
Zu ändern ist im Text die Summe von 300,00 EUR in 30,00 EUR.
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Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 30,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten.
43. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 6 Punkt
4.
Zu streichen sind die Sätze: „Es ist ebenfalls darüber zu entscheiden, wer die Kosten und Auslagen
des Verfahrens zu tragen hat. Die Höhe wird dem Betroffenen von der Geschäftsstelle des DTK mitgeteilt.“
Begründung: In §8 wird bereits festgelegt wer jeweils Kostenträger ist. Verfahrenskosten können
nicht entstehen, da im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Die Auslagen
(Materialaufwendungen) sind abgedeckt.
44. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 7 Punkt
5.
Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR.
Zu streichen ist: ...oder den Nachweis der Mittellosigkeit erbringt.
Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten.
Von Mitgliedern des gemeinnützigen Vereins zu verlangen, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen, ist diskriminierend und unseriös. Auch das wird mit einem Betrag von 50,00 EUR nichtig.
45. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 7 Punkt
7.1.
Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR und die Summe von 1.000,00 EUR in
100,00 EUR.
Begründung: In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überSeite 11 von 12
Landesverband Sächsischer Teckelklub e.V. (STK)
im Deutschen Teckelklub 1888 e.V.
haupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR bzw. 100,00 EUR wären ausreichend,
um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten.
46. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit § 8 Punkt
3.
Der Text ist zu ändern in: Die erstattungsfähigen Kosten (Auslagen, Tagegelder) sind in der Spesenordnung aufgeführt.
Begründung: Verfahrenskosten kann es durch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinarausschusses und des Ehrengerichts nicht geben
47. Antrag des LV Sachsen auf Nichteintragung des Dringlichkeitsantrags Nr. 5, Veröffentlicht im Dachshund 9/2015, in den Standard 148
Begründung: Unsere Teckel werden lt. ZEB unter 3. Zuchtbuch wie im Vorstammbuch der Mutter
nach der jeweiligen Rassevarietät (Abteilung, siehe ZEB 3.1.1) eingetragen. Ein Einmessen als zuchtzulassende Voraussetzung ist nicht mehr gefordert. Gemessen wird nur noch auf Ausstellungen. Dort
ist schon jetzt ein Toleranzbereich von 2 cm bei allen Hunden, nicht nur Rüden, im Brustumfang gegeben.
48. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Prüfungsordnung – Begleithundeprüfung (BHP)
Wir beantragen als Zulassungsvoraussetzung für die Begleithundeprüfung die Einführung einer altersmäßigen Mindestgrenze von mindestens 10 Monaten für das Führen eines Teckels.
Begründung: Werden Hunde zu jung zur BHP geführt, so sind diese noch nicht im Wesen gefestigt.
Hier kommt es zu einer Überforderung des Junghundes einerseits, andererseits zur Verunsicherung
des Hundeführers über Einschätzung der Leistungsfähigkeit seines Hundes und mögliche Grenzen.
Die Einführung einer Zulassungsvoraussetzung für die BHP würde ausgeglichene Hunde zur Prüfung
vorstellen mit sicheren Führern, was auch denkbar zu guten Prüfungsergebnissen führen würde. Bei
vielen jagdlichen Prüfungen ist dies seit Jahren der Fall z.B. BhFK95 - älter als 9 Monate; bestandene
Sp/Vp, SchwhK - älter als 1 Jahr und Sf. Die BHP beinhaltet wertvolle Elemente bei der Abführung
des Teckels in den jagdlichen Fächern.
49. Antrag des LV Sachsen auf Änderung der Prüfungsordnung – Erschwerte Begleithundeprüfung
(BHP-S)
Wir beantragen als Zulassungsvoraussetzung für die erschwerte Begleithundeprüfung die Einführung
einer altersmäßigen Mindestgrenze von mindestens 10 Monaten für das Führen eines Teckels.
Begründung: siehe Antrag 48 des LV Sachsen
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