Satzung des Tambourcorps Oberwichterich 1923 e.V.

Satzung des Tambourcorps Oberwichterich 1923 e.V.
§1
Name und Sitz des Vereins
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Der Verein trägt die Bezeichnung Tambourcorps Oberwichterich 1923 e.V.
Der TCO hat seinen Sitz in Euskirchen Oberwichterich.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt am Amtsgericht Bonn.
§2
Gemeinnützigkeit und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO § 51ff).
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszwecke wird insbesondere durch
die Förderung der Musik und die Jugend verfolgt.
Der TCO ist unparteiischer Zusammenschluss. Der Verein verfolgt damit gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
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Mitglied des TCO kann jeder werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Mitgliedsversammlung aufgrund schriftlicher
Beitrittserklärung unter Anerkennung dieser Satzung.
Die Ernennung von natürlichen Personen zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
2.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) die schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes bzw. seines gesetzlichen Vertreters gegenüber
des Vorstands mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
b) Ausschluss durch z.B. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages .
Ein Mitglied der im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss der Mitgliedsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied des
Vorstandes betroffen oder befangen, so ist es von der Beratung und der Beschlussfassung
auszuschließen. Das auszuschließende Mitglied muss zuvor gehört werden.
3.
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5.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte gegenüber des Vereins.
Mit dem Tot des Mitglieds.
Mit der Auflösung des Vereins.
§6
Beiträge, Spenden und Zuschüsse
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2.
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge der
Mitglieder/ Spendern, Zuschüssen, Einnahmen durch Vereinsaktivitäten oder sonstige Zuwendungen
aufgebracht.
Der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise werden von der Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes festgesetzt. #
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8
Mitgliedsversammlung
1.
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Die Mitgliedsversammlung besteht aus den entsprechend der Vereinssatzung aufgenommenen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder sind im Rahmen der Mitgliedsversammlung
nicht stimmberechtigt und sind bei der Regelung nach § 9 Abs. 7 nicht berücksichtigen.
Die ordentliche Mitgliedsversammlung ist jährlich in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahres
vom Vorstand mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss Ort,
Zeit und die Tagesordnung enthalten und mindestens zwei Wochen vor dem Termin versendet
werden.
Die ordentliche Mitgliedsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung der Vereinssatzung,
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Kassenberichte,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder oder deren gesetzlicher Vertreter mit je einer abzugebenden
Stimme.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der versammelten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sowie Vereinsausschlüsse müssen von 2/3
der versammelten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Mitgliedversammlung und die verfassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist
nach Genehmigung durch den Vorstand vom Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
7.
8.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes auf schriftlichen
begründeten Antrag von 1710 der Mitglieder oder auf begründeten Beschluss einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einberufen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder herbeigeführt
werden. Dazu ist eine Mitgliedsversammlung einzuberufen. Ist die Mitgliedsversammlung nicht
beschlussfähig, kann mit derselben Tagesordnung, jedoch frühestens eine Woche später zu einer
neuen Mitgliedsversammlung eingeladen werden.
Die zweite Mitgliedsversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
Beschlussfähig.
§9
Vorstand
1.
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3.
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7.
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und dem Kassierer.
Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliedsversammlung durch Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliedsversammlung auf zwei Jahre durch Handabstimmung oder
auf Wunsch eines stimmberechtigten Mitglieds geheim oder mit einfacher Mehrheit gewählt.
Sind der Vorsitzende, der Kassierer oder der Geschäftsführer dauerhaft für die Ausübung Ihrer
Amtsgeschäfte verhindert, ist die jeweilige Position durch eine Neuwahl im Rahmen einer
außerordentlichen Mitgliedsversammlung oder durch schriftliches Wahlverfahren neu zu besetzen.
Eine dauerhafte Verhinderung liegt bei einer Verhinderung von mehr als drei Kalendermonaten vor.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins, sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er entscheidet in allen Angelegenheiten deren Entscheidung nicht durch diese
Satzung ausdrücklich der Mitgliedsversammlung vorbehalten worden ist.
Der Vorstand obliegt die Entscheidung, für die Durchführung von Aufgaben, Arbeitsgruppen unter
Beteiligung der Mitglieder einzusetzen.
Dem Vorstand obliegt es für die vorgenannten Arbeitsgruppen eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 10
Vertretung des Vereins.
Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und er Kassierer bilden gemeinsam den geschäftsführenden
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer
gemeinsam mit dem Kassierer.
§ 11
Rechnungslegung
1.
2.
Die Verwaltung des Vereinsvermögens wird zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch zwei
geschäftsfähige natürliche Personen (Kassenprüfer) aus dem Verein geprüft.
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliedsversammlung.
§ 12
Versammlung des Vorstandes
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5.
Der Vorsitzende lädt, bei Verhinderung der Geschäftsführer zu den Vorstandsversammlungen ein.
Die Einladung muss mindestens einen Tag vor dem Versammlungstag erfolgen.
Der Vorsitzende, bei Verhinderung der Geschäftsführer, leitet die Versammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder und
insgesamt 2/3 des Gesamtvorstandes Anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den Kreis Euskirchen, der es unmittelbar- ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere
im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit verwenden sollte.
§ 14
Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde anlässlich der Überarbeitung der vorhandenen Satzung neu erstellt und durch
die ordentliche Mitgliedsversammlung des TCO am ….. beschlossen.
Oberwichterich, den …….
Vorsitzender
Kassierer
Geschäftsführer