Satzung des Tambourcorps Oberwichterich 1923 e.V. §1 Name und Sitz des Vereins 1. 2. 3. Der Verein trägt die Bezeichnung Tambourcorps Oberwichterich 1923 e.V. Der TCO hat seinen Sitz in Euskirchen Oberwichterich. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt am Amtsgericht Bonn. §2 Gemeinnützigkeit und Ziel des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO § 51ff). Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszwecke wird insbesondere durch die Förderung der Musik und die Jugend verfolgt. Der TCO ist unparteiischer Zusammenschluss. Der Verein verfolgt damit gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §4 Mitgliedschaft 1. 2. 3. Mitglied des TCO kann jeder werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Mitgliedsversammlung aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung unter Anerkennung dieser Satzung. Die Ernennung von natürlichen Personen zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. 2. Die Mitgliedschaft endet durch: a) die schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes bzw. seines gesetzlichen Vertreters gegenüber des Vorstands mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. b) Ausschluss durch z.B. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages . Ein Mitglied der im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliedsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied des Vorstandes betroffen oder befangen, so ist es von der Beratung und der Beschlussfassung auszuschließen. Das auszuschließende Mitglied muss zuvor gehört werden. 3. 4. 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte gegenüber des Vereins. Mit dem Tot des Mitglieds. Mit der Auflösung des Vereins. §6 Beiträge, Spenden und Zuschüsse 1. 2. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge der Mitglieder/ Spendern, Zuschüssen, Einnahmen durch Vereinsaktivitäten oder sonstige Zuwendungen aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise werden von der Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. # §7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. §8 Mitgliedsversammlung 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Mitgliedsversammlung besteht aus den entsprechend der Vereinssatzung aufgenommenen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder sind im Rahmen der Mitgliedsversammlung nicht stimmberechtigt und sind bei der Regelung nach § 9 Abs. 7 nicht berücksichtigen. Die ordentliche Mitgliedsversammlung ist jährlich in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahres vom Vorstand mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss Ort, Zeit und die Tagesordnung enthalten und mindestens zwei Wochen vor dem Termin versendet werden. Die ordentliche Mitgliedsversammlung hat folgende Aufgaben: - Beschlussfassung der Vereinssatzung, - Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Kassenberichte, - Entlastung des Vorstandes, - Wahl des Vorstandes, - Wahl der Kassenprüfer, - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, - Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder oder deren gesetzlicher Vertreter mit je einer abzugebenden Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der versammelten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sowie Vereinsausschlüsse müssen von 2/3 der versammelten Mitglieder beschlossen werden. Über die Mitgliedversammlung und die verfassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist nach Genehmigung durch den Vorstand vom Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 7. 8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes auf schriftlichen begründeten Antrag von 1710 der Mitglieder oder auf begründeten Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder herbeigeführt werden. Dazu ist eine Mitgliedsversammlung einzuberufen. Ist die Mitgliedsversammlung nicht beschlussfähig, kann mit derselben Tagesordnung, jedoch frühestens eine Woche später zu einer neuen Mitgliedsversammlung eingeladen werden. Die zweite Mitgliedsversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. §9 Vorstand 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliedsversammlung durch Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliedsversammlung auf zwei Jahre durch Handabstimmung oder auf Wunsch eines stimmberechtigten Mitglieds geheim oder mit einfacher Mehrheit gewählt. Sind der Vorsitzende, der Kassierer oder der Geschäftsführer dauerhaft für die Ausübung Ihrer Amtsgeschäfte verhindert, ist die jeweilige Position durch eine Neuwahl im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung oder durch schriftliches Wahlverfahren neu zu besetzen. Eine dauerhafte Verhinderung liegt bei einer Verhinderung von mehr als drei Kalendermonaten vor. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet in allen Angelegenheiten deren Entscheidung nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliedsversammlung vorbehalten worden ist. Der Vorstand obliegt die Entscheidung, für die Durchführung von Aufgaben, Arbeitsgruppen unter Beteiligung der Mitglieder einzusetzen. Dem Vorstand obliegt es für die vorgenannten Arbeitsgruppen eine Geschäftsordnung zu erlassen. § 10 Vertretung des Vereins. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und er Kassierer bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer gemeinsam mit dem Kassierer. § 11 Rechnungslegung 1. 2. Die Verwaltung des Vereinsvermögens wird zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch zwei geschäftsfähige natürliche Personen (Kassenprüfer) aus dem Verein geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliedsversammlung. § 12 Versammlung des Vorstandes 1. 2. 3. 4. 5. Der Vorsitzende lädt, bei Verhinderung der Geschäftsführer zu den Vorstandsversammlungen ein. Die Einladung muss mindestens einen Tag vor dem Versammlungstag erfolgen. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der Geschäftsführer, leitet die Versammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder und insgesamt 2/3 des Gesamtvorstandes Anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 13 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreis Euskirchen, der es unmittelbar- ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit verwenden sollte. § 14 Schlussbestimmung Die vorstehende Satzung wurde anlässlich der Überarbeitung der vorhandenen Satzung neu erstellt und durch die ordentliche Mitgliedsversammlung des TCO am ….. beschlossen. Oberwichterich, den ……. Vorsitzender Kassierer Geschäftsführer
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