CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin An die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag im Hause Dr. Georg Nüßlein MdB Stellvertretender Vorsitzender Platz der Republik 1 11011 Berlin T 030. 227-75309 F 030. 227-56621 [email protected] Berlin, 11. November 2016 Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) Maria Michalk MdB Gesundheitspolitische Sprecherin Platz der Republik 1 11011 Berlin Liebe Kolleginnen und Kollegen, am Donnerstag, den 10. November 2016, haben wir im Deutschen Bundestag das PsychVVG beschlossen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Versorgung psychiatrisch und psychosomatisch erkrankter Menschen geleistet. T 030. 227-73330 F 030. 227-76681 [email protected] Das Gesetz sieht zahlreiche Neuregelungen vor, um einerseits die Transparenz, Angemessenheit und Leistungsorientierung bei der Vergütung zu verbessern und andererseits die sektorenübergreifende Behandlung in der psychiatrischen Versorgung zu fördern. Wir setzen damit auch die Ergebnisse des strukturierten Dialogs mit den betroffenen Verbänden zur systematischen Verbesserung des Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser um. Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: Weiterentwicklung des Entgeltsystems von einem landesweiten Preissystem in ein krankenhausindividuelles Budgetsystem, bei dem strukturelle, regionale und hausindividuelle Besonderheiten bei den einzelnen Einrichtungen berücksichtigt werden können. Es ist uns wichtig, dass gerade Einrichtungen im ländlichen Raum weiterhin ihrer regionalen Versorgungsverpflichtung gerecht werden können. Gewährleistung von Transparenz und Leistungsgerechtigkeit durch einen bundesweiten und empirisch kalkulierten Entgeltkatalog. Durch einen bundesweiten leistungsorientierten Krankenhausvergleich sollen Unterschiede zwischen den Einrichtungen transparent werden; dies dient als Orientierungshilfe bei regionalen Verhandlungen und soll auch zur Verbesserung der Versorgungsqualität beitragen. Seite 1 von 3 Die persönliche Zuwendung ist in der Versorgung psychisch erkrankter Menschen besonders wichtig. Wir brauchen deshalb Vorgaben für eine bedarfsgerechte Personalausstattung. Dazu wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mindestpersonalvorgaben erarbeiten, die ab dem Jahr 2020 durch die Einrichtungen einzuhalten sind. Um aber bereits jetzt Transparenz bei der Personalausstattung zu schaffen und damit eine Grundlage für eine auskömmliche Finanzierung zu erhalten, sollen ab 2017 die Einrichtungen die Einhaltung der derzeit geltenden Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) nachweisen. Soweit Einrichtungen z. B. aufgrund struktureller Rahmenbedingungen nicht ausreichend Personal nachweisen können, erhalten sie die Möglichkeit, mit den Kostenträgern höhere Vergütungen zwecks Anstellung fehlenden Personals zu verhandeln. Sollten die Einrichtungen jedoch zur Deckung von Personalkosten vorgesehene Mittel anderweitig verwenden (z. B. in bauliche Maßnahmen), müssen die Vertragspartner dies im Rahmen ihrer Verhandlungen berücksichtigen. Eine automatische Rückzahlungsverpflichtung ist damit nicht verbunden. Mit diesen Regelungen erhalten wir für Krankenhäuser die Flexibilität bei der Mittelverwendung und ermöglichen darüber hinaus die Deckung eines finanziellen Mehrbedarfs zur Anstellung fehlenden Personals. Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld (sog. Home Treatment). Die Krankenhäuser sollen ambulante psychiatrische Leistungen in diesem Rahmen unmittelbar erbringen dürfen. Die dafür erforderlichen Mittel werden nicht aus dem ambulanten vertragsärztlichen Bereich abgezogen, sodass wir diesbezüglichen Vorbehalten der niedergelassenen Ärzte vorgreifen. Die am Home Treatment teilnehmenden Krankenhäuser müssen keine stationären Krankenhausbetten abbauen. Mittel- und langfristig könnten durch diese Versorgungsform aber zunehmend Behandlungen/ Behandlungskapazitäten im Krankenhaus entbehrlich werden. Ermächtigung der psychiatrischen Krankenhäuser mit psychosomatischen Fachabteilungen zur ambulanten Behandlung der Gruppe von Patienten, die wegen Art, Dauer und Schwere der Erkrankung einer Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz (PsIA) bedürfen. Damit wird das bereits bestehende System der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) ergänzt. Seite 2 von 3 Zur Unterstützung der Qualitätssicherung, der Abrechnung, der Krankenhausplanung und der Krankenhausstatistik wird zur Standortidentifikation ein Standortverzeichnis eingeführt. Bei der Definition der Krankenhausstandorte werden die Länder beteiligt. Darüber hinaus sind weitere Regelungen vorgesehen, die über den psychiatrischen und psychosomatischen Versorgungsbereich hinausgehen: Einmalige Erhöhung der Einnahmen des Gesundheitsfonds durch Entnahmen von 1,5 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve. Klarstellung, dass die Regelung zur Berechnung der Zuweisungen für Krankengeld und Auslandsversicherte im Risikostrukturausgleich durch das Bundesversicherungsamt (BVA) bereits ab dem Jahr 2013 zu berücksichtigen waren. Der GKV-Spitzenverband fördert ab dem Jahr 2017 mit insgesamt 5 Mio. Euro pro Jahr wissenschaftlich begleitete Modellvorhaben zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen. Für 2017 und 2018 wird der Fixkostendegressionsabschlag für Krankenhäuser auf Landesebene gesetzlich auf 35 Prozent und auf Ortsebene auf maximal 50 Prozent festgesetzt. Durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurden die Selbstverwaltungspartner verpflichtet, sich auf einen Fixkostendegressionsabschlag für Mehrleistungen zu verständigen. Die derzeitigen Verhandlungen zeigen aber, dass die Vorstellungen der Vertragspartner sehr weit auseinander gehen. Um lange Schiedsverfahren und von Land zu Land stark abweichende Ergebnisse zu vermeiden, soll nun für die Startjahre eine bundeseinheitliche Vorgabe gesetzlich festgelegt werden. Auch bei einem weiteren Auftrag aus dem KHSG an die Selbstverwaltungspartner – der Definition eines gestuften Systems der Notfallversorgung – zeigt sich, dass sich die Verhandlungen insbesondere im Hinblick auf die Folgenabschätzung schwierig gestalten. Die Frist zur Beschlussfassung durch den G-BA wird deshalb um ein Jahr auf den 31. Dezember 2017 verlängert. Mit freundlichen Grüßen Dr. Georg Nüßlein, MdB Maria Michalk, MdB Seite 3 von 3
© Copyright 2025 ExpyDoc