PsychVVG - Dr. Maria Flachsbarth

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin
An die Mitglieder
der CDU/CSU-Fraktion
im Deutschen Bundestag
im Hause
Dr. Georg Nüßlein MdB
Stellvertretender Vorsitzender
Platz der Republik 1
11011 Berlin
T 030. 227-75309
F 030. 227-56621
[email protected]
Berlin, 11. November 2016
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Maria Michalk MdB
Gesundheitspolitische
Sprecherin
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am Donnerstag, den 10. November 2016, haben wir im Deutschen Bundestag
das PsychVVG beschlossen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Versorgung psychiatrisch und psychosomatisch erkrankter Menschen geleistet.
T 030. 227-73330
F 030. 227-76681
[email protected]
Das Gesetz sieht zahlreiche Neuregelungen vor, um einerseits die Transparenz,
Angemessenheit und Leistungsorientierung bei der Vergütung zu verbessern und
andererseits die sektorenübergreifende Behandlung in der psychiatrischen Versorgung zu fördern. Wir setzen damit auch die Ergebnisse des strukturierten Dialogs mit den betroffenen Verbänden zur systematischen Verbesserung des Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser um. Das
Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Weiterentwicklung des Entgeltsystems von einem landesweiten Preissystem in ein krankenhausindividuelles Budgetsystem, bei dem strukturelle, regionale und hausindividuelle Besonderheiten bei den einzelnen
Einrichtungen berücksichtigt werden können. Es ist uns wichtig, dass gerade Einrichtungen im ländlichen Raum weiterhin ihrer regionalen Versorgungsverpflichtung gerecht werden können.

Gewährleistung von Transparenz und Leistungsgerechtigkeit durch einen bundesweiten und empirisch kalkulierten Entgeltkatalog. Durch einen bundesweiten leistungsorientierten Krankenhausvergleich sollen
Unterschiede zwischen den Einrichtungen transparent werden; dies
dient als Orientierungshilfe bei regionalen Verhandlungen und soll auch
zur Verbesserung der Versorgungsqualität beitragen.
Seite 1 von 3

Die persönliche Zuwendung ist in der Versorgung psychisch erkrankter
Menschen besonders wichtig. Wir brauchen deshalb Vorgaben für eine
bedarfsgerechte Personalausstattung. Dazu wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mindestpersonalvorgaben erarbeiten, die ab dem
Jahr 2020 durch die Einrichtungen einzuhalten sind.

Um aber bereits jetzt Transparenz bei der Personalausstattung zu schaffen und damit eine Grundlage für eine auskömmliche Finanzierung zu
erhalten, sollen ab 2017 die Einrichtungen die Einhaltung der derzeit geltenden Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) nachweisen. Soweit
Einrichtungen z. B. aufgrund struktureller Rahmenbedingungen nicht
ausreichend Personal nachweisen können, erhalten sie die Möglichkeit,
mit den Kostenträgern höhere Vergütungen zwecks Anstellung fehlenden Personals zu verhandeln. Sollten die Einrichtungen jedoch zur Deckung von Personalkosten vorgesehene Mittel anderweitig verwenden (z.
B. in bauliche Maßnahmen), müssen die Vertragspartner dies im Rahmen
ihrer Verhandlungen berücksichtigen. Eine automatische Rückzahlungsverpflichtung ist damit nicht verbunden. Mit diesen Regelungen erhalten
wir für Krankenhäuser die Flexibilität bei der Mittelverwendung und ermöglichen darüber hinaus die Deckung eines finanziellen Mehrbedarfs
zur Anstellung fehlenden Personals.

Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen
Umfeld (sog. Home Treatment). Die Krankenhäuser sollen ambulante
psychiatrische Leistungen in diesem Rahmen unmittelbar erbringen dürfen. Die dafür erforderlichen Mittel werden nicht aus dem ambulanten
vertragsärztlichen Bereich abgezogen, sodass wir diesbezüglichen Vorbehalten der niedergelassenen Ärzte vorgreifen. Die am Home Treatment
teilnehmenden Krankenhäuser müssen keine stationären Krankenhausbetten abbauen. Mittel- und langfristig könnten durch diese Versorgungsform aber zunehmend Behandlungen/ Behandlungskapazitäten im
Krankenhaus entbehrlich werden.

Ermächtigung der psychiatrischen Krankenhäuser mit psychosomatischen Fachabteilungen zur ambulanten Behandlung der Gruppe von Patienten, die wegen Art, Dauer und Schwere der Erkrankung einer Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz (PsIA) bedürfen. Damit wird das bereits bestehende System der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) ergänzt.
Seite 2 von 3

Zur Unterstützung der Qualitätssicherung, der Abrechnung, der Krankenhausplanung und der Krankenhausstatistik wird zur Standortidentifikation ein Standortverzeichnis eingeführt. Bei der Definition der Krankenhausstandorte werden die Länder beteiligt.
Darüber hinaus sind weitere Regelungen vorgesehen, die über den psychiatrischen und psychosomatischen Versorgungsbereich hinausgehen:

Einmalige Erhöhung der Einnahmen des Gesundheitsfonds durch Entnahmen von 1,5 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve.

Klarstellung, dass die Regelung zur Berechnung der Zuweisungen für
Krankengeld und Auslandsversicherte im Risikostrukturausgleich durch
das Bundesversicherungsamt (BVA) bereits ab dem Jahr 2013 zu berücksichtigen waren.

Der GKV-Spitzenverband fördert ab dem Jahr 2017 mit insgesamt 5 Mio.
Euro pro Jahr wissenschaftlich begleitete Modellvorhaben zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen.

Für 2017 und 2018 wird der Fixkostendegressionsabschlag für Krankenhäuser auf Landesebene gesetzlich auf 35 Prozent und auf Ortsebene auf
maximal 50 Prozent festgesetzt. Durch das Krankenhausstrukturgesetz
(KHSG) wurden die Selbstverwaltungspartner verpflichtet, sich auf einen
Fixkostendegressionsabschlag für Mehrleistungen zu verständigen. Die
derzeitigen Verhandlungen zeigen aber, dass die Vorstellungen der Vertragspartner sehr weit auseinander gehen. Um lange Schiedsverfahren
und von Land zu Land stark abweichende Ergebnisse zu vermeiden, soll
nun für die Startjahre eine bundeseinheitliche Vorgabe gesetzlich festgelegt werden.

Auch bei einem weiteren Auftrag aus dem KHSG an die Selbstverwaltungspartner – der Definition eines gestuften Systems der Notfallversorgung – zeigt sich, dass sich die Verhandlungen insbesondere im Hinblick
auf die Folgenabschätzung schwierig gestalten. Die Frist zur Beschlussfassung durch den G-BA wird deshalb um ein Jahr auf den 31. Dezember
2017 verlängert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Nüßlein, MdB
Maria Michalk, MdB
Seite 3 von 3