Fiskus will Steuerumgehungen stärker bekämpfen [08.11.2016] Von: Stefan Groß Die Diskussion über Legalität oder Legitimität gewisser Steuergestaltungen ist in vollem Gange. Spätestens die Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ im April 2016 hat die Finanzverwaltung auf den Plan gerufen und den Ruf nach erweiterten Möglichkeiten zur Feststellung entsprechender Sachverhalte immer lauter werden lassen. Mit Datum vom 1. November 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Der Referentenentwurf stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die unter dem Stichwort „Panama Papers“ bekannt gewordene Praxis, in Niedrigsteuergebieten Domizilgesellschaften einzurichten, dar. In Zukunft sollen die Einrichtung solcher Domizilgesellschaften sowie die Geschäftsbeziehungen mit diesen Gesellschaften offen gelegt werden müssen. Unter dieser Zielsetzung schlägt das BMF im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor: Auf der Grundlage von § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht bereits eine Anzeigepflicht über den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital erreicht wird (alternativ wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als TEUR 150 beträgt). Diese Anzeigepflicht soll künftig für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht werden. Nach der Neufassung soll demnach eine Mitteilung über den Erwerb von Beteiligungen mit Sitz und Geschäftsleitern im Ausland künftig bereits ab Erreichen einer Beteiligung von mindestens 10 % erforderlich sein, wobei unmittelbare und mittelbare Beteiligungen künftig zu addieren sind. Mitteilungspflichtig sind zudem auch Veräußerungen entsprechender Beteiligungen. Zugleich sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Frist für die Erstattung der Mitteilung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftserklärung verlängert wird. Steuerpflichtige sollen künftig dazu verpflichtet werden, auf der Grundlage von § 138 Absatz 3 AO auch Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzuzeigen. Dies soll unabhängig davon gel- 1/5 ten, ob der Steuerpflichtige an dem jeweiligen Unternehmen formal beteiligt ist oder nicht. Soweit der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen wird, sieht der Gesetzentwurf eine Anlaufhemmung vor, welche die steuerliche Festsetzungsfrist und damit den Eintritt der Festsetzungsverjährung betrifft. Als weitere Maßnahme sieht der Gesetzentwurf für Finanzinstitute sowie Finanzanlagevermittler (nachfolgend „Finanzinstitute“) vor, dass diese den Finanzbehörden nach § 138b AO von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter gewissen Voraussetzungen mitteilen müssen. Dabei sollen Finanzinstitute zudem für Steuerausfälle haften, die auf eine Verletzung der entsprechenden Mitwirkungspflicht zurückzuführen sind. Flankierend zu den beiden vorgenannten Maßnahmen soll künftig die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 oder 3 AO mit einem Bußgeld von bis zu TEUR 25 geahndet werden können. Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138b AO soll mit einem Bußgeld von bis zu TEUR 50 sanktionierbar sein, wenn die Handlung nicht bereits nach § 378 AO geahndet wird. Der Bußgeldrahmen von bis zu TEUR 50 wird als erforderlich erachtet, da es sich nicht um eine Mitteilungspflicht des Steuerpflichtigen, sondern um eine Mitteilungspflicht von Finanzinstituten handelt. Als eine der gravierendsten Maßnahmen sieht der Referentenentwurf vor, dass das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO aufgehoben wird. Diese Maßnahme soll es den Finanzbehörden künftig ermöglichen, nach Maßgabe des § 93 AO Auskunftsersuche – einschließlich Sammelauskunftsersuche – an inländische Kreditinstitute zu richten, um Informationen über deren Kunden und deren Geschäftsbeziehungen zu Dritten erlangen zu können. Dies soll letztlich dazu dienen, festzustellen, wie diese Geschäftsbeziehungen steuerlich zu bewerten sind, insbesondere ob eine Steuerumgehung etwa mit Hilfe einer Domizilgesellschaft vorliegen könnte. Weiter sieht das Panama-Gesetz vor, das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke (§ 93 Absatz 7 AO) zu erweitern. Hierüber soll künftig ermittelt werden können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger auf Konten oder Depots ausländischer Personen oder Gesellschaften zugreifen kann. Flankierend zur geplanten Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses soll die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden auf der Grundlage 2/5 der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzlich klargestellt werden (§ 93 Absatz 1a AO). Als Sammelauskunftsersuche bezeichnet man Auskunftsersuche der Finanzverwaltung etwa an Banken, bei denen sich die begehrte Auskunft nicht auf einen konkreten Einzelfall oder namentlich bekannten Steuerpflichtigen, sondern auf eine nach allgemeinen Kriterien umschriebene Gruppe von potenziellen Steuerpflichtigen richtet, die zahlenmäßig sehr umfangreich sein kann. Im Rahmen der bestehenden Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 AO sollen Kreditinstitute künftig auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen. Dabei sieht der neu zu schaffende § 93b Absatz 1a AO vor, dass diese Informationen im Kontenabrufverfahren ausschließlich den Finanzbehörden mitgeteilt werden. Bisher war die jeder Person einmal zugeordnete Ziffernfolge lediglich als Identifikationsmerkmal im Rahmen von Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen des Besteuerungsverfahrens vorgesehen; nunmehr scheint das steuerliche Informationsmerkmal verstärkt als Nachprüfungs- und Kontrollinstrument für die wirtschaftlichen Aktivitäten eines Steuerpflichtigen eingesetzt zu werden. Über § 147a Absatz 2 a AO konstatiert das Panama-Gesetz eine neue Aufbewahrungsverpflichtung für Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Konkret sollen Steuerpflichtige angehalten werden, Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsverpflichtung beginnt dabei von dem Zeitpunkt an, ab dem die Voraussetzungen des § 138 Absatz 3 vorliegen. Sie endet mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahres, in dem die unmittelbare oder mittelbare Beherrschung der Drittstaat-Gesellschaft entfallen ist. Dabei gelten die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 Absatz 2, Absatz 3 sowie die Absätze 5 bis 6 AO entsprechend. Bei diesen Steuerpflichtigen wäre dann künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig. Abschließend beinhaltet der Gesetzentwurf Regelungen, die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehung aufnehmen. Dies hat insbesondere eine zehnjährige Verjährungsfrist betreffend die Strafverfolgung 3/5 auf Grundlage der §§ 370, 376 AO zur Folge. Entsprechend würde im Rahmen eines Hinterziehungsfalles auch der Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist für maximal zehn Jahre gehemmt sein, soweit Steuerpflichtige steuererhebliche „beherrschende“ Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO nicht der Finanzbehörde mitgeteilt haben und der Finanzbehörde diese Beteiligung auch nicht anderweitig bekannt geworden ist. Durch die Änderung soll insbesondere eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen Steuern erreicht werden, die ebenfalls zehn Jahre beträgt. Zugleich soll die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Unabhängig von den vorgenannten Maßnahmen soll das Erbschaftsteuerrecht nunmehr nach den Vorgaben der EU-Kommission und jüngst des EuGH im Falle eines Erwerbsvorganges zwischen beschränkt Steuerpflichtigen europarechtskonform ausgestaltet werden. Die EU-Kommission hatte es für erforderlich gehalten, dass der sich immerhin für Ehegatten/Lebenspartner auf maximal EUR 256.000 und für Kinder auf maximal EUR 52.000 belaufende besondere Versorgungsfreibetrag auch auf Erwerbe zwischen nicht gebietsansässigen Erblassern und Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Kindern bei bestimmten deutschen Vermögenswerten Anwendung findet, was durch eine Anpassung von § 17 Abs. 1 und 2 ErbStG erreicht werden soll. Der EuGH hatte es kürzlich für erforderlich gehalten, dass der persönliche Freibetrag auch auf Erwerbe zwischen nicht gebietsansässigen Verwandten ohne jegliches Antragserfordernis Anwendung finden müsse. Vor diesem Hintergrund sieht § 16 des Entwurfs zum ErbStG vor, dass der für das Verwandtschaftsverhältnis der beschränkt Steuerpflichtigen vorgesehene persönliche Freibetrag zur Anwendung kommt, allerdings gekürzt in dem Verhältnis, wie im Rahmen des jeweiligen Erwerbs Inlandsvermögen im Verhältnis zum dann weltweit übertragenen Vermögen erworben wird. Fazit Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung macht der Gesetzgeber ernst, was die steuerliche Beurteilung entsprechender Auslandsaktivitäten über Domizilgesellschaften betrifft. Inwieweit dies jedoch einen Rundumschlag – der letztlich alle Steuerpflichtigen betrifft – rechtfertigt, ist mehr als fraglich. Die geplante Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses ist dabei sicherlich nur die Spitze des Eisbergs und steht synonym für die im Rahmen der Panama Papers ausgelöste Diskussion zwischen Legalität und Legitimität steuerlichen Agierens. Hier ist sicherlich noch nicht das letzte Wort gesprochen und der Gesetzgeber wäre gut beraten, sein Hauptaugenmerk in der weiteren Diskussion insbesondere den steuerehrlichen Unternehmern 4/5 sowie Privatpersonen zu widmen und diese nicht mit überbordender Kontrolle oder Bürokratie zu konfrontieren. 5/5
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