V 211.HF

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
- V M 1 Württembergische Str.
Str. 66, 10707
Württembergische
10707 Berlin
Berlin
Raum 022
022
9HUJDEH1UOE 141216 Ha
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14.12.2016
10:30
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
August 2016
Informationen zu Änderungen in der eVergabe
Die Abteilung Hochbau der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt beabsichtigt, ab dem 01.02.2017 bei EU-weiten Vergabeverfahren grundsätzlich nur noch elektronische Angebote zuzulassen.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz gilt
seit dem 18.04.2016 für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, dass die
Kommunikation zwischen Auftraggebern und Unternehmen grundsätzlich nur noch mit
elektronischen Mitteln zu erfolgen hat. Übergangsbestimmungen räumen dem öffentlichen
Auftraggeber bis 18.04.2017 bzw. 18.10.2018 das Recht ein, abweichend von dieser Regelung die
Übermittlung von Angeboten auf dem Postweg zuzulassen.
Aufgrund der Vorteile der elektronischen Vergabe (eVergabe) und der hohen Akzeptanz bei den
Unternehmen, beabsichtigt die Abteilung Hochbau der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt (SenStadtUm Hochbau) bereits ab 01.02.2017 bei EU-weiten Vergabeverfahren nur noch
elektronische Angebote im Rahmen des Verfahrens der eVergabe zuzulassen.
Unternehmen, die zukünftig an entsprechenden EU-Verfahren der SenStadtUm Hochbau
teilnehmen möchten, werden gebeten, rechtzeitig die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für eine digitale Angebotsabgabe zu schaffen. Die Übermittlung der
elektronischen Angebote erfolgt grundsätzlich in Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Es besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, elektronische Angebote mit
fortgeschrittener Signatur (Software-Zertifikat) oder qualifizierter Signatur (Signaturkarte)
abzugeben.
Vorteile für Bieter bei digitaler Angebotsabgabe:

Optimierung des Abgabezeitpunktes (Angebote können vor Eröffnung kurzfristig
zurückgezogen oder verändert werden)

Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen bei Nutzung des Abgabeassistenten im
Bietertool "ava-Sign"

Digitale Einsicht in das Eröffnungsprotokoll nach beendeter Submission
Technische und organisatorische Voraussetzungen bzw. weitere Informationen
finden Sie auf den Seiten der Vergabeplattform des Landes Berlin unter
www.vergabe.berlin.de
V 124.H F
(Eigenerklärung
Vergabenummer
OE 141216 Ha
zur Eignung)
Maßnahmenummer
14235E70001
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen
Vergabeart
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem
Teilnahmewettbewerb
Freihändige Vergabe
Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Wettbewerblicher Dialog
Innovationspartnerschaft
Bewerber ∗)
Bieter∗)
Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft∗)
Nachunternehmer∗)
anderes Unternehmen∗)
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen
betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter
Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen
ausgeführten Leistungen
Jahr
€
Jahr
€
Jahr
€
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung
eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder
entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen.
Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren bzw. bei Verfahren
oberhalb der EU-Schwellenwerte in bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vergleichbare Leistungen
ausgeführt habe/haben.
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir drei Referenznachweise aus den
letzten drei bzw. fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren mit mindestens folgenden Angaben vorlegen:
Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige
Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der
ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige
Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung)
Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur
Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer,
ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert
wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die Referenznachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag
vorzulegen.
∗)
zutreffendes ankreuzen
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 124.H F
(Eigenerklärung
zur Eignung)
Angaben zu Arbeitskräften
Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur
Verfügung stehen.
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl gelangt, werde ich/werden wir die Zahl der in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach
Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben.
Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
Ich bin/Wir sind im Handelsregister eingetragen.
Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung
meiner/unserer Erklärung vorlegen:
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und
Handelskammer
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren
weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und
sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen.
Angabe über Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A bzw. schwere Verfehlung gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 7
VOB/A
Ich/Wir erkläre(n), dass für mein/unser Unternehmen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte keine
Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A vorliegen bzw. bei nationalen Vergabeverfahren keine schwere
Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht
• gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Mindestlohngesetz
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/sind.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 124.H F
(Eigenerklärung
zur Eignung)
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragzahlung unterfallen,
ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine
1
Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse , eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
2
Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
vorlegen.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine qualifizierte
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (sofern diese nicht verfügbar ist, eine
gleichwertige Bescheinigung des für mich/uns zuständigen Versicherungsträgers) mit Angabe der
Lohnsummen vorlegen.
Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen auf
gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden müssen und
mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt
werden.
(Ort, Datum, Unterschrift)
3
1
soweit mein Betrieb beitragspflichtig ist
soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt
3
nur erforderlich, wenn diese Eigenerklärung nicht Bestandteil eines unterschriebenen Angebotes ist
2
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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Vergabestelle
V 211.H F
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
-VM1-
Datum:
Tel:.
+49 30901393936
Fax:
+49 30901393931
E-Mail: [email protected]
Württembergische Str. 6
10707
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
Berlin
Deutschland
Empfänger
Vergabeart
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
Freihändige Vergabe
Ablauf der Angebotsfrist
Datum 14.12.2016
Uhrzeit 10:30
Eröffnungstermin
Datum 14.12.2016
Ort
Uhrzeit 10:30
Württembergische Str. 6
10707 Berlin
Raum 022
Bindefrist endet am 14.01.2017
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Maßnahmenummer
14235E70001
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
(Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A)
Anlagen:
A)
die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind:
V 212
V 232 F
V 242.H F
Teilnahmebedingungen (Stand April 2016)
Vereinbarung zwischen AN und NU zur Einhaltung der tarifvertraglichen und
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
Instandhaltung
Stück Pläne/ Zeichnungen Nr.
Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf "wvo-ww_wuhlheide.pdf"
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 211.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
B)
die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden:
V 215.H
Zusätzliche Vertragsbedingungen (Stand April 2016)
V 214.H F
V 241 F
V 248 F
V 2250
Besondere Vertragsbedingungen
Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen bei Bauabfallentsorgungsleistungen
Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen Umweltschutzanforderungen
Stoffpreisgleitklausel
Vereinbarung z ur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen
Datenverarbeitung
Leistungsbeschreibung
Stück Pläne/Zeichnungen Nr.
V 231 F
V 244.H F
C)
die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:
Angebotsschreiben ohne Lose
V 213.H F
Angebotsschreiben mit Losen
V 2131.H F
Eigenerklärung zur Eignung
V 124.H F
Angebot Lohngleitklausel
V 224.H F
V 233.H F
V 234.H F
V 237 F
V 238 F
V 2413 F
V 246 F
V 247 F
V 221.H F
V 222.H F
D)
Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist
Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb NICHT eingerichtet ist
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
Erklärung z ur B eauftragung v on E ntsorgungsfachbetrieben bei B auabfallentsorgungsleistungen
Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Frauenförderung mit Formblatt
(ab geschätztem Auftragswert ≥ 200.000 €)
Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation oder
Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
Vertragsformulare Instandhaltung
Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm
Die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind:
Aufgliederung der Einheitspreise
V 223.H F
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 211.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
1
Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Bauleistungen im
Namen und für Rechnung
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Abteilung Hochbau
Fehrbelliner Platz 2
10707 Berlin
zu vergeben.
Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistungen im Namen und für Rechnung
zu vergeben.
2
Auskünfte
Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Unterlagen können eingesehen werden bei/beim
Name
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
-VM1-
Straße
Württembergische Straße 6
PLZ, Ort
10707
Telefon
+49 30901393941
E-Mail
[email protected]
Berlin
Fax +49 30901393931
Internet
Nicht beigefügte Unterlagen sind:
3
3.1
Vorlage von Nachweisen/Angaben/Unterlagen
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen
genannten - mit dem Angebot einzureichen:
siehe (Auftrags-)Bekanntmachung
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 7
V 211.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
3.2
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten - auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen
siehe (Auftrags-)Bekanntmachung
3.3
Bieter, deren Angebot in die engere Wahl kommt, haben die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F –
Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen, es sei denn, die
Vergabestelle hat unter Nr. 10 andere Regelungen getroffen.
3.4
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten
soll, zur B estätigung d er E rklärung ( Formblatt V 12 4.H F ) ei nen Auszug a us dem G ewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 15.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten
soll, z ur B estätigung der E rklärung (Formblatt V 124 .H F) ei ne e ventuelle E intragung des Bieters i m
Korruptionsregister Berlin abfragen. Bei geringeren Auftragswerten steht die Abfrage im Ermessen des
öffentlichen Auftraggebers.
Der Auftraggeber wird auf der G rundlage der E U-Sanktionsverordnungen zur B ekämpfung des T errorismus und zur D urchsetzung von Embargos ( EG) Nr. 881/ 2002 v om 27. Ma i 20 02, 753/2011 v om
1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Abfrage in den Finanz-Sanktionslisten
(www.finanz-Sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) veranlassen.
4
Losweise Vergabe
nein
ja, Angebote sind möglich
nur für ein Los
für ein Los oder mehrere Lose
nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 211.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
5
5.1
5.2
Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen, Nr. 5 der Teilnahmebedingungen V 212 gilt nicht.
Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Teilnahmebedingungen V 212),
ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten
für die gesamte Leistung
nur für nachfolgend genannte Bereiche:
mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche:
unter folgenden weiteren Bedingungen:
nur in Verbindung mit einem Hauptangebot
6
Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten
Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich:
Preis
Bei der V ergabe von öffentlichen Aufträgen er halten i m R ahmen der gel tenden v ergaberechtlichen
Bestimmungen bei den - den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten - die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag,
die Ausbildungsplätze ber eitstellen, s ich a n t ariflichen U mlageverfahren zur S icherung d er ber uflichen
Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.
Als N achweis wird von de m für den V orschlag v orgesehenen Bieter e ine B escheinigung der f ür di e
Berufsausbildung zuständigen Stelle eingeholt.
7
Angebote können abgegeben werden:
elektronisch in Textform.
elektronisch mit fortgeschrittener Signatur.
elektronisch mit qualifizierter Signatur.
schriftlich.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 211.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
8
Angebotsabgabe
Falls Sie n icht die Absicht hab en, ei n Angebot a bzugeben, werden S ie ge beten, die V ergabestelle
baldmöglichst davon zu unterrichten (entfällt bei Öffentlicher Ausschreibung).
Bei el ektronischer A ngebotsübermittlung in T extform i st der B ieter un d d ie zur Vertretung des B ieters
berechtigte natürliche Person zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über
die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
Bei s chriftlicher Angebotsabgabe ist d as bei gefügte Angebotsschreiben z u unt erzeichnen und z usammen mit den Anlagen in v erschlossenem Umschlag bi s zum Ablauf der Angebotsfrist an folgende A nschrift zu senden oder dort abzugeben:
siehe Briefkopf
Stelle:
Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe
„Angebot für…“
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14235E70001
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
„
zu versehen, ggf. unter Verwendung eines bereits gestellten Kennzettels.
9
Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die
Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A):
Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt– V MN –
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Telefon: +49 30 90139 4230
Fax: +49 30 90139 4221
Zur Überprüfung der Zuordnung zum 20%-Kontingent für nicht EU-weite Vergabeverfahren
(§ 2 Nr. 6 VgV): Vergabekammer (§ 159 GWB):
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Telefon: +49 30 9013 8316 Fax: +49 30 9013 7613
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 211.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
10
(frei)
Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind bis zum 06.12.2016, 09:00 Uhr in Textform zu beantragen.
Angebote in Papierform sollten mit QR-Code eingereicht werden. Der QR-Code wird beim Ausdruck des
Leistungsverzeichnisses über die Bietersoftware ava-sign automatisch auf der letzten Seite erzeugt.
Alternativ wird bei der Einreichung eines Angebotes in Papierform um die zusätzliche Abgabe der GAEB.d84
auf einer CD-ROM gebeten.
Bei der Eröffnung der Angebote dürfen nur Bieter und ihre Bevollmächtigten anwesend sein. Eine Vollmacht
ist vorzulegen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 212
(Teilnahmebedingungen)
Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen
A.
Einheitliche Fassung (April 2016)
(Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).
1
Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf
hinzuweisen.
2
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber
zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
3
Angebot
3.1
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2
Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein
nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen
3.3
Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.
Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.
3.4
Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der
Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5
Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt
nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt,
von der Wertung ausgeschlossen.
3.7
Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am
Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden
und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4
Unterlagen zum Angebot
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten
Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 4
V 212
(Teilnahmebedingungen)
5
Nebenangebote
5.1
Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im
Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig
sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe
nachzuweisen.
5.2
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4
Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
6
Bietergemeinschaften
6.1
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte
Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich
vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten
oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
6.2
Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich
erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben,
nicht zugelassen.
7
Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in
seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben
und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.
8
Eignung
8.1
Öffentliche Ausschreibung
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag den im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in die Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen
die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter
der diese im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen(ULV) oder in der Liste des
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 4
V 212
(Teilnahmebedingungen)
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt
werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“
genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
8.2
Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben
Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt
durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt ein nicht i.S. von Nr. 8.1 präqualifiziertes Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in der Liste des Vereins für die Präqualifikation
von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 212
(Teilnahmebedingungen)
B. Ergänzungen für Berlin
(Aufgestellt von der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung)
Zu 3
Elektronische Übermittlung des Angebotes
Angebote, die mittels Telefax oder Email abgegeben werden, sind nicht zulässig.
Zu 3 und 5
Negative Preise
Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen werden von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit negative Einheitspreise ausdrücklich für bestimmte OZ (Positionen) in der Leistungsbeschreibung zugelassen sind.
Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur gewertet, wenn die OZ (Position) mit negativem Einheitspreis als Pauschale angeboten wird oder für die OZ des Hauptangebotes negative
Einheitspreise zugelassen sind.
Zu 4
Umweltschutzanforderungen
Der Auftraggeber hat zu überprüfen, ob die im Rahmen der Ausschreibung zwingend vorgegebenen
Umweltschutzanforderungen durch die von den Bewerbern und Bietern abgegebenen Angebote
eingehalten wurden. Der Nachweis kann von den Bewerbern und Bietern durch den Verweis auf ein
Umweltzeichen, sofern die angebotene Ware oder Dienstleistung mit einem solchen ausgestattet
ist, oder durch gleichwertige Nachweise in Form von geeigneten Beweismitteln, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen erfolgen.
Angebote mit falschen oder unvollständigen Angaben bezüglich der Umweltschutzanforderungen
sowie bei Fehlen geforderter Belege hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen werden nicht berücksichtigt.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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Name und Anschrift des Bieters
V 213.H F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
Datum:
Ust.-ID-Nr.:
Tel:.
Fax:
E-Mail:
Empfänger
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
-VM1-
Württembergische Str. 6
10707 Berlin
Deutschland
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Maßnahmenummer
14235E70001
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Angebotsschreiben
Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
1
Anlagen :
V 124.H F
Eigenerklärung Eignung oder
2
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
V 221.H F
Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
V 222.H F
Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
V 233.H F
Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist
V 234.H F
Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb NICHT
eingerichtet ist
V 224.H F
Angebot Lohngleitklausel
V 235EU F
Verzeichnis der Unternehmerleistungen EU
V 236EU F
Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen EU
V 237 F
Erklärung über die im Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
V 238 F
Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
V 2413 F
Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei
Bauabfallentsorgungsleistungen
V 246 F
Ergänzung BVB (Frauenförderung, geschätzter Auftragswert ≥ 200.000 €)
V 247 F
Ergänzung BVB (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen – Eigenerklärung)
Nebenangebote
Leistungsbeschreibung/Leistungsprogramm (Lang- oder Kurzfassung) mit
den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen
Vertragsformulare für Instandhaltung mit den Preisen sowie den
geforderten Angaben und Erklärungen
1
2
vom Bieter anzukreuzen und beizufügen
Optional bei Verfahren oberalb der EU-Schwellenwerte
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 213.H F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
1 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir/uns eingesetzten Preisen
an. An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.
2 Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt:
EUR
3
2.1 Die Gesamtsumme der jährlichen Vergütung gem. Instandhaltungsvertrag einschl. Umsatzsteuer
(brutto) beträgt:
EUR*
*nur ausfüllen, wenn den Vergabeunterlagen ein Instandhaltungsvertrag beiliegt
3
Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:
St.
4
4
Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote :
%
5
Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen
folgende Unterlagen:
– „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) - Ausgabe
2016“,
– Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B
6
Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im
leistungen (ULV) oder im
7
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bau-
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen unter der/den Nummer/n:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Ich/Wir erkläre(n), dass
dass ich /wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
ich/wir alle Leistungen, die nicht im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen V 233.H F bzw.
Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen V 235EU F aufgeführt sind, im eigenen Betrieb
ausführen werde(n),
8
3
4
Ich/Wir erkläre(n), dass
–
ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses
als allein verbindlich anerkenne(n),
–
mir/uns zugegangenen Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres
Angebotes sind.
Bei mehreren Instandhaltungsverträgen ist die Summe der jährlichen Vergütungen einzutragen.
Preisnachlass gilt nicht für Instandhaltungsangebot
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 213.H F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
–
ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die
nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu
§ 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenverordnung
übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.
–
das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn
Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und
von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
–
falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die
Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.
–
mir/uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das
Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft. Soweit beabsichtigt ist,
Nachunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, werde(n) ich/wir eine gleichlautende
Erklärung von diesen einholen.
– ich/wir zum Zwecke der Abfrage beim Korruptionsregister gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m.
§ 6 Abs. 3 bi s 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (Bln DSG) einwillige(n), im potenziellen
Auftragsfall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) der
verantwortlich handelnden Personen (Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) zu benennen
sowie die Zustimmung dieser Personen zur Weiterleitung der erforderlichen Daten an den
öffentlichen Auftraggeber einzuholen. Ohne Einwilligung und Zustimmung kann der Zuschlag
nicht erteilt werden. Soweit im potenziellen Auftragsfall Nachunternehmen an d er
Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir von diesen eine gleichlautende
Einwilligung sowie deren Zustimmung einholen, die erforderlichen Daten an den öffentlichen
Auftraggeber weiterzuleiten. Ohne diese schriftlichen Einwilligungen und Zustimmungen können
Nachunternehmen
vom
öffentlichen
Auftraggeber
abgelehnt
werden.
Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten dient der Aufgabenerfüllung nach dem
Berliner Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358).
Soweit unter Beachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beabsichtigt ist,
Personalleasingunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, sind entsprechende
Erklärungen und Einwilligungen auch von diesen einzuholen.
-
mir/uns nicht bekannt ist, dass in den in den Finanz-Sanktionslisten (www.finanzSanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur
Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom
27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine
Eintragung vorliegt. Soweit im potentiellen Auftragsfall Nachunternehmen an der
Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir deren gleichlautende Erklärungen
einholen.
…………………………………………………………………….
Stempel und Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)
Ist
-
bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person,
die die Erklärung abgibt, nicht angegeben,
ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder
ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, nicht wie vorgegeben signiert,
wird das Angebot ausgeschlossen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Maßnahmenummer
14235E70001
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1
Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am 06.02.2017
spätestens
in der
.
Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
KW
, spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2
Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum
zugehen.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am 29.06.2018
innerhalb von
ginn.
in der
KW
.
Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbe, spätestens am letzten Werktag dieser KW.
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2
Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung.
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen:
aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
1.3
Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß
§ 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.
1 ABau 2013; Stand: April 2016
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V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
2
Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die
Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer)
v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;
Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als
Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme, der den bis zu
diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt
v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt
vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3
Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereibarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung
verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3
Rechnungen (§ 14 VOB/B)
3.1
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
1 -fach und zugleich
bei wird nach Zuschlagserteilung bekanntgegeben
2 -fach einzureichen.
3.2
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind
1 -fach einzureichen.
3.3
Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu stellen:
4
Zahlung (§ 16 VOB/B)
Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des
Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf
5
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
5.1
Stellung der Sicherheit
Tage.
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von
5 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer
beträgt.
Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag
erreicht ist.
Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit
für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht
von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1
VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht
durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.
1 ABau 2013; Stand: April 2016
Seite 2 von 4
V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt
3 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge.
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):
Mit Ablauf der Frist für den Mängelanspruch.
5.2
Art der Sicherheit
Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten
ersetzen.
Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
5.3
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt der Anweisung Bau (ABau)
zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt
V 421 F,
- die Mängelansprüche das Formblatt
V 422 F,
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen
gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt
V 423 F
Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem
Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770,
771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des
Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf
fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
6
7
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in
Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
1 ABau 2013; Stand: April 2016
Seite 3 von 4
V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
8
Mängelansprüche
Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern
für
=
Monate
für
=
Jahre
für
=
9
Jahre
Vergütung
Besondere Bedingungen:
Einheits- und Pauschalpreise des Angebotes sind Festpreise, Gleitklauseln sind nicht vereinbart.
Die
Lohngleitklausel
Stoffpreisgleitklausel
ist/sind als Ergänzung des Leistungsverzeichnisses vereinbart.
10
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen".
„Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Der
Auftragnehmer vergütet dem Auftraggeber hierfür einen Betrag in Höhe von 0,2% der BruttoSchlussabrechnungssumme. Der Abzug erfolgt im Rahmen der Zwischenrechnungs- und
Schlussrechnungsprüfung. Den AN und AG bleibt es vorbehalten, höhere bzw. niedrigere Kosten für
Baustrom und Bauwasser nachzuweisen.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -
1 ABau 2013; Stand: April 2016
Seite 4 von 4
V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
A.
Einheitliche Fassung (Juni 2015)
(Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1
Preisermittlungen (§ 2)
1.1
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
1.2
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer
seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.3
Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
2
Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
3
Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
4
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft sowie der Oberflächengewässer und des Grundwassers
hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5
Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
Siehe Teil B, Ergänzungen für Berlin
6
Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8)
6.1
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es
sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
7
6.2
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie
Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
6.3
Sollen Leistungen, die bereits an einen Nachunternehmer vergeben sind, an einen weiteren Nachunternehmer vergeben werden, ist dies vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übergabe in Textform bekannt zu geben und zu begründen; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten
entsprechend.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
8
Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
8.1
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der
Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar
oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.2
Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 8.1 a vorgenommen hat, ist er
dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch,
wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
8.3
Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 8.1 b oder 8.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
8.4
Siehe Teil B Nr. 108, Ergänzungen für Berlin
8.5
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
9
Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
10
Abnahme (§ 12)
Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro (ohne
Umsatzsteuer).
11
Abrechnung (§ 14)
11.1
Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 7.
11.2
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung
einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
11.3
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
11.4
Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und
Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
12
Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als %-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen,
auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel
werden
durch
den
Preisnachlass
nicht
verringert.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
13
Rechnungen (§§ 14 und 16)
13.1
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
13.2
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und
der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
13.3
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der
Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz
zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
13.4
14
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen
Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10, § 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält
der Auftragnehmer.
15
Zahlungen (§ 16)
15.1
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
15.2
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den
für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach
dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
16
Überzahlungen (§ 16)
16.1
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
16.2
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen
gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
17
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung
der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
B. Ergänzungen für Berlin (Dezember 2012)
(Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt)
Hinweis
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB Teil A. Einheitliche Fassung (März 2012).
100 Ausführung (§ 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4)
100.1 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung
von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede
Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle.
100.2 Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der
Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst einzuholen.
100.3 Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen und
Plätzen hat er auch während der Ausführung der Leistung ohne besondere Vergütung zu beseitigen.
Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des
Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer.
100.4 Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (z. B. Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden,
so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen, die nächste Polizeidienststelle und der
Auftraggeber sind sofort zu benachrichtigen, die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen
erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf der
Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu belehren.
100.5 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
gestattet.
100.6 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer
nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden.
101 Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen (§ 4)
Der Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf den
Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf
Verlangen dem Auftraggeber und der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können.
102 Bautagesberichte (§ 4)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu
übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages
von Bedeutung sein können.
Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein:
-
Wetter, Temperaturen,
Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
Anlieferung von Hauptbaustoffen,
Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt
(Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen),
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
103 Baustellenräumung (§ 4)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem
früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
104 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
104.1 Der Einsatz von Holz und Holzprodukten, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen, ist unzulässig.
104.2 Der Nachweis ist durch Vorlage eines Zertifikats von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis
in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen.
104.3 Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen
wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden.
105 Bewachung und Verwahrung (§ 10)
Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
106 Rechnungen (§ 14)
106.1 Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des
Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so hat er diese Erhöhung von der Schlussrechnungssumme abzusetzen.
106.2 Die Aufstellung von Rechnungen mit Hilfe von Anlagen der automatisierten Datenverarbeitung ist bei
Beachtung der besonderen Vorschriften des Auftraggebers, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zulässig (Bestimmungen für die automatisierte Bauabrechnung).
107 Verständigung auf der Baustelle
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt.
108 Wettbewerbsbeschränkung (§ 8 Abs. 4) Antikorruptionsklausel
Die Ziffern 8.1b und 8.3 aus Teil A, Einheitliche Fassung, finden keine Anwendung, soweit es sich um
sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer 9 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der
Annahme von Belohnung und Geschenke – AV BuG vom 21.1.13 handelt.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 221.H F
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)
Bieter
Datum
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14235E70001
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen
Zuschlag
%
1
Angaben über den Verrechnungslohn
1.1
Mittellohn ML
einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird
1.2
LohnJHEXQGHQH.osten
Sozialkosten und Soziallöhne, als Zuschlag auf ML
1.3
Lohnnebenkosten
Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML
1.4
Kalkulationslohn KL
(Summe 1.1 bis 1.3)
1.5
Zuschlag auf Kalkulationslohn
(aus Zeile 2.4, Spalte 1)
1.6
Verrechnungslohn VL
(Summe 1.4 und 1.5, VL im Formblatt V 223.H F berücksichtigen)
2
€/h
Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten
Zuschläge in % auf
Lohn
2.1
2.2
Stoffkosten
Gerätekosten
Sonstige Kosten
Nachunternehmerleistungen
Baustellengemeinkosten
Allgemeine Geschäftskosten
2.3
Wagnis und Gewinn
2.4
Gesamtzuschläge
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 221.H F
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)
3.
Ermittlung der Angebotssumme
Einzelkosten der
Teilleistungen =
unmittelbare Herstellungskosten
€
3.1
Eigene Lohnkosten
Verrechnungslohn (1.6)
x
Gesamtzuschläge
gem. 2.4
%
Angebotssumme
€
Gesamtstunden
x
3.2
Stoffkosten
(einschl. Kosten für Hilfsstoffe)
3.3
Gerätekosten
(einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe)
Sonstige Kosten
(vom Bieter zu erläutern)
3.4
3.5
Nachunternehmerleistungen
1
Angebotssumme ohne Umsatzsteuer
eventuelle Erläuterungen des Bieters:
1
Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 222.H F
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)
Bieter
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Datum
Maßnahmenummer
14235E70001
Leistung/CPV
Aufzug
Angaben zur Kalkulation über die Endsumme
Lohn
€/h
1.
Angaben über den Verrechnungslohn
1.1
Mittellohn ML
einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird
1.2
LohnJHEXQGHQH.osten
SozialkostenXQGSoziallöhnH
1.3
Lohnnebenkosten
Auslösungen, Fahrgelder
1.4
Kalkulationslohn KL
(Summe 1.1 bis 1.3)
Berechnung des Verrechnungslohnes nach Ermittlung der Angebotssumme (vgl. Blatt 2)
1.5
Umlage auf Lohn
(Kalkulationslohn x v.H. Umlage aus 2.1)
1.6
Verrechnungslohn VL
(Summe 1.4 und 1.5)
€/h
v.H.
eventuelle Erläuterungen des Bieters:
1 ABau 2016WDQG$SULO
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V 222.H F
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)
Betrag
€
Ermittlung der Angebotssumme
Gesamt
€
2
Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten
2.1
Eigene Lohnkosten
Kalkulationslohn (1.4)
Umlage Summe 3 auf
die Einzelkosten für die
Ermittlung der EH-Preise
%
€
x Gesamtstunden:
x
2.2
2.3
2.4
2.5
x
Stoffkosten
(einschl. Kosten für Hilfsstoffe)
Gerätekosten
(einschl. Kosten für Energie und Betriebsstoffe)
Sonstige Kosten
(Vom Bieter zu erläutern)
1
Nachunternehmerleistungen
x
x
x
x
Einzelkosten der Teilleistungen (Summe 2)
noch
zu
verteilen
Zusammensetzung der Umlagesummen
Umlage
gesamt (€)
Anteil
BGK (€)
Anteil
AGK (€)
Anteil
W+G (€)
2.1 eigene Lohnkosten
2.2 Stoffkosten
2.3 Gerätekosten
2.4 Sonstige Kosten
2.5 Nachunternehmerleistungen
3
Baustellengemeinkosten,
Gewinn
3.1
Baustellengemeinkosten
(soweit hierfür keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen
sind)
Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne
3.1.1
Allgemeine
Geschäftskosten,
Wagnis
und
Bei Angebotssummen unter 5 Mio € :
Angabe des Betrages
Bei Angebotssummen über 5 Mio € :
Kalkulationslohn (1.4) x Gesamtstunden:
x
3.1.2
Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung
Vermessung usw.
3.1.3
Vorhalten u. Reparatur der Geräte u.
Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge
u. Kleingeräte, Materialkosten f.
Baustelleneinrichtung
An- u. Abtransport der Geräte u.
Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw.
3.1.4
3.1.5
Sonderkosten der Baustelle, wie techn.
Ausführungsbearbeitung, objektbezogene
Versicherungen usw.
Baustellengemeinkosten (Summe 3.1)
3.2
Allgemeine Geschäftskosten (Summe 3.2)
3.3
Wagnis und Gewinn (Summe 3.3)
Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3)
Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (Summe 2 und 3)
1
Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2016WDQG$SULO
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V 223.H F
(Aufgliederung der Einheitspreise)
Bieter
Datum
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Maßnahmenummer
14235E70001
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Aufgliederung der Einheitspreise
OZ
des
LV 1
Kurzbezeichnung d. Teilleistung
1
1
2
3
4
1
Menge
1
Mengeneinheit
Zeitansatz 2
4
5
1
2
3
Teilkosten einschl. Zuschläge in €
(ohne Umsatzsteuer) je Mengeneinheit 2
Löhne 2, 3
Stoffe 2
Geräte 2, 4
Sonstiges
6
7
8
9
2
Angebotener
Einheitspreis
(Sp. 6+7+8+9)
10
Wird vom Auftraggeber vorgegeben.
Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen
wird.
Sofern der zugrunde gelegte Verrechnungslohn nicht mit den Angaben in den Formblättern V 221.H F oder V 222.H F übereinstimmt, hat der Bieter dies offenzulegen.
Für Gerätekosten einschl. der Betriebsstoffkosten, soweit diese den Einzelkosten der angegebenen Ordnungszahlen zugerechnet worden sind.
1 ABau 2013
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V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Maßnahmenummer
14235E70001
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Ergänzung des Angebotsschreibens
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Vereinbarung zur Einhaltung
der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
bei der Ausführung von Bauleistungen
Eine Weitervergabe von Bauleistungen ist zulässig, wenn dies im Angebotsschreiben (V 213.H F bzw. V 2131.H F bzw. V 213.V-I F bzw.
V 2131.V-I F) unter Nr. 9 erklärt wurde und bei der Zuschlagserteilung hiergegen keine Einwände erhoben werden oder der Auftraggeber
nachträglich die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Unternehmer nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer
nach § 4 Abs. 8 VOB/B erteilt.
1
Ergänzung des Angebotsschreibens
Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Vereinbarung zugrunde:
1.1
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV)
und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die
UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C
23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten
sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den
für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Die Erfüllung aller vorgenannten Verpflichtungen werde ich/werden wir auch von den von mir/uns
beauftragten Nachunternehmern verlangen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die
nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 3
V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2,
§§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von
Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen
bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des
Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach
§ 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F)
mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
1.2
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1.1 erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an den Auftraggeber eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 €, bei mehreren Verstößen
insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 €, zu zahlen.
Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes strafoder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind.
1.3
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dem Auftraggeber oder einem vom ihm beauftragten Dritten zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen
für die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in
die Unterlagen für die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge zu gewähren. Ich/Wir werde(n) die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe
von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
2
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
2.1
Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung
zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6
des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
2.2
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit
von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das
gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2.3
Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von
Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Das Unternehmen des Auftragnehmers kann bis zur Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach Ziffer 1.2 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein(en)
von ihm beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher oder ein(en) von diesem beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher begangen wird.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 232 F
(Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU)
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14235E70001
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Vereinbarung zwischen (Auftragnehmer) und (Nachunternehmer)
zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
bei der Ausführung von Bauleistungen
Nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen
nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B die nachstehende Vereinbarung zwischen Auftragnehmer
und Nachunternehmer zum Vertragsgegenstand zu machen.
1.1
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV)
und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die
UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C
23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten
sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den
für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen. Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die
nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§
406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 2
V 232 F
(Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU)
Ich/Wir (Nachunternehmer) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern
und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in
die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Ich/Wir werde(n)
die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und
prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen
dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des
Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach
§ 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F)
mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe
von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
2
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
2.1
Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der einen Auftrag weiter vergebende Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.
2.2
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit
von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das
gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2.3
Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von
Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Unternehmen können bis zur
Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als
Nachunternehmer ausgeschlossen werden.
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer)
Seite 2 von 2
V 233.H F
(Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb eingerichtet ist)
Bieter
Datum
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Maßnahmenummer
14235E70001
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Ergänzung des Angebotsschreibens
Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern
Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir im Fall der Auftragserteilung die angebotene Leistung gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1
VOB/B grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführen muss/müssen.
Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist
Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen der Vergabestelle die
Namen der Nachunternehmer:
OZ/Leistungsbereich
1 ABau 2013
Beschreibung der Teilleistungen
Name des Unternehmens
Seite 1 von 2
V 233.H F
(Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb eingerichtet ist)
1 ABau 2013
Seite 2 von 2
V 234.H F
(Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb NICHT eingerichtet ist)
Bieter
Datum
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Maßnahmenummer
14235E70001
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Ergänzung des Angebotsschreibens
Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
auf die mein/unser Betrieb NICHT eingerichtet ist
Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen der Nachunternehmer:
OZ/Leistungsbereich
1 ABau 2013
Beschreibung der Teilleistungen
Name (wenn verlangt)
Seite 1 von 2
V 234.H F
(Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb NICHT eingerichtet ist)
OZ/Leistungsbereich
1 ABau 2013
Beschreibung der Teilleistungen
Name (wenn verlangt)
Seite 2 von 2
V 237 F
(Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte)
Bieter
Datum
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Maßnahmenummer
14235E70001
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
Die Bauleistungen werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt.
Dafür stehen in meinem/unseren Betrieb insgesamt __________________ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung.
Der Kalkulation zugrunde gelegt und für die Leistungserbringung vorgesehen sind davon _____________
Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern:
1)
___________________________________________________________________________________
2)
___________________________________________________________________________________
3)
___________________________________________________________________________________
4)
___________________________________________________________________________________
5)
___________________________________________________________________________________
6)
___________________________________________________________________________________
7)
___________________________________________________________________________________
8)
___________________________________________________________________________________
9)
___________________________________________________________________________________
10) ___________________________________________________________________________________
Mir/uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung
von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden.
1 ABau 2013
Seite 1 von 1
V 238 F
(Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft)
Maßnahmenummer
14235E70001
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
(bei Angeboten von Bietergemeinschaften auszufüllen)
Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft,
Bevollmächtigter Vertreter:
Mitglied
USt-ID:
Weitere Mitglieder:
Mitglied
USt-ID:
Mitglied
USt-ID:
Mitglied
USt-ID:
beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.
1
Wir erklären , dass
der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
1
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder
qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 1
V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
Bieter
Datum
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14235E70001
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen für die Bauabfallentsorgung
Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen
sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten.
Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle
betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu
100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
1. Angaben zu den Entsorgungswegen (Verwertung oder Beseitigung)
Abfallentsorgungsleistungen sind gem. „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 24. Mai 2011 (ABl. S. 1263)
ausschließlich von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln als
Teilschritt der Verwertung oder Beseitigung, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom
Zertifizierungsumfang erfasst sind. Eine Hilfestellung bietet das Verzeichnis der Berliner Entsorgungsfachbetriebe unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfall/efb/index.shtml.
Im Rahmen der Angebotsabgabe hat der Bieter per Eigenerklärung (V 2413 F - Erklärung zur Beauftragung
von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen) zu erklären, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß der o.g. Ausführungsvorschriften im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für
die Bauabfallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zertifiziert sind.
Zudem hat der Bieter, sofern sein Angebot in die engere Wahl kommt, die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F
– Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen. Sofern abweichend
davon die Vergabestelle dem Bieter mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt
verzichtet, dann muss der Bieter nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten unverzüglich und
unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen.
Im Formblatt 1 sind vom Bieter vollständige Angaben zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen.
Dazu hat der Auftraggeber in Spalte 2 vorgegeben, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch
Kreuz).
1 ABau 2013
Seite 1 von 3
V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger
Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich.
2. Hinweise zur Abfallentsorgung
Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes
einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu halten.
Der Auftragnehmer kalkuliert nur die Transportkosten und das Verladen.
Hinweis dazu: Die Entgelte für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen (Entsorgungskosten, SBBGebühren) werden vom Auftraggeber selbst übernommen, da dieser die entsprechenden Entsorger / Abfallbehandlungsanlagen (z.B. Bodenreinigungsanlagen, Deponien, Verbrennungsanlagen) selbst beauftragt.
Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren.
Die Möglichkeit der Beratung bezüglich Abfallentsorgung besteht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. IX B 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel. (030) 9025 - 2192, -2371, - 2287, Fax:
(030) 9025 2979.
Das „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ enthält Hinweise auf wesentliche Rechtsgrundlagen.
Auf die Merkblätter zur Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin wird
hier besonders verwiesen.
Info-Blatt
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/infoblatt.shtml
Merkblätter zur Entsorgung
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/merkblaetter.shtml
3. Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung
Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“ (V 2412 F – Abfall-Formblatt 2) vollständig ausgefüllt vorzulegen.
4. Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen
Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw.
in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern.
Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den
Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren:
http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html
Die weitere Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden
Senatsdienststellen, festgelegt.
Das Auffinden Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht).
Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX B 3, Tel.: 9025 - 2192, -2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979 zu unterrichten. Die
Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z.B.
Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB siehe auch: http://www.sbb-mbh.de/).
1 ABau 2013
Seite 2 von 3
V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
5. Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln
Werden bei der Durchführung von Erdarbeiten Kampfmittel aufgefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden.
Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht). Seine
Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Es ist das „Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin“ zu beachten:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/bauen/kampfmittel/Merkblatt_zur_Kampf
mittelbergung.pdf
1 ABau 2013
Seite 3 von 3
V 244.H F
(Datenverarbeitung)
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Maßnahmenummer
14235E70001
Habichtshorst
12683
Berlin
Leistung/CPV
Aufzug
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Anwendung der Datenverarbeitung
1
Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
1.1
Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende
Bearbeitungsphasen:
Angebotsanforderung
Angebotsabgabe
Abrechnung
1.2
Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen
Ausgabe GAEB DA 90
Ausgabe GAEB DA XML
Ausgabe GAEB DA ________
Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen
für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen
(z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren.
Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren
bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
1.3
Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder
Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.
2
Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Abrechnung
2.1
Prüfbarkeit
Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann;
bei der Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.
1 ABau 2013
Seite 1 von 2
V 244.H F
(Datenverarbeitung)
2.2
Vereinbarung
Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Vereinbarungen - soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen - zu treffen über:
- den Abrechnungsablauf (z.B. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Aufteilung der Abrechnungsabschnitte)
- die Leistungserfassung (z.B. die Art der Leistungserfassung, die zu verwendenden Formblätter,
Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen)
- die Leistungsberechnung (z.B. die Art der Leistungsberechnung, die im Einzelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Rechenprogramme)
- die Datenträger (z.B. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Übergabe der Datenträger).
2.3
Leistungserfassung
Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Originale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben.
2.4
Berichtigung einer Leistungsberechnung
Eine mit DV erstellte Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen manuell deutlich
erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
2.5
Fehlermitteilung
Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Fehler fest, so
hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichtigungen.
Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragnehmer umgehend mitteilen.
2.6
Toleranzregelung
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV geprüft und
werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Teilleistung (OZ)
eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte.
Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in diesem Fall das jeweils kleinere Ergebnis,
falls nicht Fehler in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt
und berichtigt werden.
1 ABau 2013
Seite 2 von 2
V 248 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Umweltschutzanforderungen)
Vergabenummer
OE 141216 Ha
Baumaßnahme
Neubau Grundschule mit Sporthalle
Habichtshorst
12683
Berlin
Maßnahmenummer
14235E70001
Leistung/CPV
Aufzug
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Umweltschutzanforderungen/ Beschaffungsbeschränkungen
Die Beschaffung von Produkten und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen müssen ökologischen Anforderungen genügen, die in der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei
der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt –
VwVBU) verbindlich geregelt sind. Hier ist auch eine Auflistung von Produkten enthalten für die Beschaffungsbeschränkungen gelten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
•
•
die im Rahmen der Leistungsbeschreibung geforderten Umweltschutzanforderungen einzuhalten,
sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich zur Einhaltung
dieser Verpflichtung bereit erklären. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.
Sofern vom Auftragnehmer Maschinen mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, für die die Beschaffungsbeschränkungen nach I.4 Nr. 19 oder 20 VwVBU gelten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit Beginn der
Auftragsdurchführung oder der erstmaligen Verbringung der Maschine auf die Baustelle dem Auftraggeber
und der Bauleitung Nachweise für die Baumaschinen vorzulegen, die unter die Umweltanforderungen fallen.
Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen oder mit dem Umweltzeichen
„Blauer Engel für Baumaschinen“ (RAL-UZ 53) gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck
folgende Dokumente mitzuführen und als Kopie bei der Bauleitung abzugeben:
(1) Zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F),
(2) für jede Maschine ein Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des
Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein,
(3) bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und
Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt.
Für Maschinen mit Plakette entfallen diese Nachweispflichten.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme
vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der
Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Zudem ist der vertraglich vereinbarte Zustand herzustellen.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die zwischen den
ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben
vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem
öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2013, Stand: März 2016
Seite 1 von 1
V 249 F
(Technisches Datenblatt zur Baumaschine)
Technisches Datenblatt zur Baumaschine
1. Angaben zur Maschine
Name und Adresse des Halters/Eigentümers:
Beschreibung (z.B.: Mobilbagger):
Emissionsstufe nach Richtlinie 97/68/EG (bitte ankreuzen):
sonstige:
Hersteller:
Motor-Typ/Herstellerbezeichnung:
Maschinen-Typ/Herstellerbezeichnung:
Motornummer/ Europäische Typprüfnummer
(EC Type-Approval No.):
Identifikationsnummer/Kennzeichen:
Baujahr des Motors:
Baujahr der Maschine:
Motorleistung in kW:
angefügte Nachweise:
Lieferschein:
sonstige:

2. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
(soweit vorhanden)
Hersteller:
Typ/Ausführung:
Seriennummer PMS:
Regenerationsprinzip (und ggf. Additiv):
Zertifiziert nach:
Nummer des Zertifikats
Abgastrübung k-Wert vor Einbau:
Abgastrübung k-Wert nach Einbau:
einbauende Werkstatt (Name und Adresse):
angefügte Nachweise:
Bescheinigung einer technischen Prüfstelle:

sonstige (z.B. Einbaubescheinigung der Werkstatt):
Hinweis:
Für jede Maschine, die nicht mit einer Plakette als emissionsarme Baumaschine oder mit dem
Umweltzeichen „Blauer Engel für lärmarme und emissionsarme Baumaschinen“ (RAL-UZ 53)
gekennzeichnet ist, ist das Technische Datenblatt sowie die darin genannten Unterlagen in der
Maschine mitzuführen. Eine Kopie ist dem Bauleiter oder anderen zur Überwachung der Baustelle
Bevollmächtigten zu übergeben.
ABau 2013, Stand: März 2016
Seite 1 von 1
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Baustellensituation und Allgemeine Vorbemerkungen
Baustellensituation und Allgemeine Vorbemerkungen
1. Angaben zum Bauvorhaben
Das Land Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Fehrbelliner Platz 2
10707 Berlin
plant für den Bedarfsträger
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Abteilung Schule, Sport und Finanzen
Alice-Salomon-Platz 3
12627 Berlin
die Errichtung eines Neubaus einer Grundschule einschl.
einer Schulsporthalle sowie eines kleinen Gerätehauses.
2. Angaben zu den Gebäuden
Die Errichtung des Neubaus erfolgt auf einem
trapezförmigen Grundstück, begrenzt im Nordosten von
der Apfelwicklerstraße, im Südosten von der Straße
Habichtshorst. Zwischen der Grundstücksgrenze und den
benannten Straßen befinden sich jeweils nicht zum
Grundstück gehörige Flurstücke. Die Apfelwicklerstraße
endet im Norden mit einem Wendehammer. Das
Baugrundstück befindet sich in einem mit freistehenden
Einfamilienhäusern bebauten Wohngebiet.
Das neu zu errichtende Schulgebäude ist 3-geschossig
und ebenso wie die Schulsporthalle nicht unterkellert:
Das Schulgebäude umschließt einen Innenhof. Im
Erdgeschoss sind neben Klassenräumen ein teilbarer
Mehrzwecksaal und eine Mensa untergebracht. In den
Obergeschossen sind die Unterrichtsräume der einzelnen
Klassenstufen umlaufend angeordnet.
Die Sporthalle wird über ein gemeinsames
Erschließungssystem mit der Grundschule in allen Ebenen
verbunden. Bei außerschulischer Nutzung kann die
Sporthalle getrennt von der Schule erschlossen werden.
Schule
EG ca. +/- 0,00 m = 38,16 ü.N.N
1.OG ca. + 4,00 m
2.OG ca. + 7,65 m
Dach ca. + 11,15 m
Attika ca. + 12,00 m
BGF ca. 4.860 m2
BRI ca. 19.500 m3
Sporthalle
EG ca. +/- 0,00 m = 38,16 ü.N.N
Dach ca. + 8,60 m
BGF ca. 1.950 m2
BRI ca. 12.100 m3
Gerätehaus
1
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
BGF ca. 35 m2
BRI ca. 110 m3
3. Zufahrt und Anlieferung
Alle erforderlichen Anlieferungen sind mit der
örtlichen Bauleitung abzustimmen. Es dürfen nur die
abgestimmten und von der örtlichen Bauleitung
genehmigten Zufahrten bzw. Wege benutzt werden.
Die Lieferfahrzeuge sind umgehend zu entladen und
müssen das Gelände unmittelbar nach dem Entladevorgang
verlassen. Für Privatfahrzeuge stehen keine Parkplätze
zu Verfügung. Die AG Bauleitung wird unberechtigt
abgestellte Fahrzeuge umgehend kostenpflichtig von dem
Gelände entfernen lassen. Auf dem gesamten Gelände gilt
grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Die
Höchstgeschwindigkeit ist auf Schrittgeschwindigkeit
beschränkt.
Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und
auf dem Gelände ist Aufgabe des Auftragnehmers. Die vom
Auftragnehmer verschmutzten Straßenflächen sind täglich
zu reinigen. Dies beinhaltet sowohl die internen
Erschließungswege auf dem Gelände, als auch sämtliche
öffentlichen Anlieferungs- und Zufahrtstraßen.
Die Zufahrt zum Baugelände erfolgt über die Köpenicker
Straße. Sämtliche Anlieferungen erfolgen grundsätzlich
über die Köpenicker Straße. Zufahrten über die Straßen
Habichtshorst und Apfelwicklerstraße sind nur in
Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig.
Grundsätzlich ist ein Befahren der Straßen
Habichtshorst und Apfelwicklerstraße nur für Fahrzeuge
bis maximal 7,5 t zulässig.
4. Wasserschutzgebiet
Das Bauvorhaben liegt im Wasserschutzgebiet Wuhlheide/
Kaulsdorf mit der Schutzstufe III B. Daher unterliegt
das Bauvorhaben der "Wasserschutzgebietsverordnung
Wuhlheide / Kaulsdorf". Anwendung finden insbesondere
Ausführungen des § 7 (Schutzzone III B) .Die
entsprechenden wasserbehördlichen Bestimmungen gemäß
Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserwerke
Kaulsdorf und Wuhlheide (veröffentlicht im GVBI. für
Berlin 46, S. 567 vom 02.11.1999) sind zu beachten. Die
Wasserschutzgebietsverordnung ist als Anlage beigefügt.
Der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen ist
verboten, sofern das Eindringen in Boden und
Grundwasser nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen
sicher verhindert wird.
Der AN hat für seine Gewerke eine entsprechende
Gefährdungsverurteilung zu erstellen.
Grundwassergefährdenden Arbeiten sind hierbei ebenso
aufzuführen, wie die vom AN vorgesehenen Maßnahme zur
Vermeidung von Grundwasserverschmutzungen.
Alle entstehenden Kosten zur Einhaltung der Forderungen
der Wasserschutzgebietsverordnung sind in
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
2
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
5. Baustelleneinrichtung
Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach
Auftragserteilung die von ihm beanspruchte
Baustelleneinrichtungsfläche in einem
Baustelleneinrichtungsplan einzutragen und der
Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen.
Für die Aufenthalts- und Lagercontainer sowie sonstige
Container für die Baustelleneinrichtung der Firmen sind
ausschließlich stapelbare Metallcontainer zu verwenden.
Die Anzahl der Aufenthalts- und Lagercontainer ist auf
das erforderliche Minimum zu beschränken. Bei
Aufstellung mehrerer Container sind diese 2-lagig zu
stapeln und mit Laufstegen / Treppen zu versehen.
Alle zum Aufstellen der Container notwendigen
Nebenleistungen und Materialien sind vom AN zu
erbringen und kostenmäßig zu tragen.
Der Aufstellort für die Container und die
erforderlichen Materiallagerplätze sind mit der
örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Nicht von der Bauleitung genehmigte Materiallagerplätze
sind auf Forderung der Bauleitung unverzüglich zu
beräumen. Sollte einer derartigen Aufforderung nicht
unverzüglich nachgekommen werden, so wird
der nicht genehmigte Baustelleneinrichtungsplatz zu
Lasten des AN kostenpflichtig geräumt.
Die Beheizung der Container mit Holz, Kohle oder Öl ist
nicht zulässig. Elektrische Beheizung ist nur über eine
separate Zählereinrichtung möglich.
Durch den Baufortschritt bedingte Umräumarbeiten auf
dem Baustelleneinrichtungsplatz bzw. in den einzelnen
Bauabschnitten sind auf Weisung der örtlichen
Bauleitung durchzuführen.
Die Zufahrt zur Fläche der Baustelleneinrichtung ist
nur über die von der Bauleitung genehmigten Wege sowie
durch die im Bauzaun vorhandenen Tore zulässig. Ein
Öffnen der Bauzäune ist untersagt. Entstehende Kosten
für Instandsetzungsarbeiten des Bauzaunes aufgrund
unzulässiger Bauzaunöffnungen gehen zu Lasten des AN
und werden von der Schlussrechnung zum Abzug gebracht.
Jeder AN hat den Bereich seiner Baustelleneinrichtung
in sauberem Zustand zu halten. Die Flächen sind - falls
erforderlich - täglich zu reinigen. Alle Auftragnehmer
haben alle bei ihren Arbeiten anfallenden
Verunreinigungen sowie allen Schutt und Müll, alles
Verpackungsmaterial usw. unmittelbar abzufahren.
Lagerräume oder Umkleideräume werden im Bau selbst
nicht zur Verfügung gestellt. Keinesfalls dürfen
bereits fertig gestellte oder leere Räume benutzt
werden. In Ausnahmefällen kann eine zeitlich begrenzte
Lagerfläche im Bau zur Verfügung gestellt werden. Eine
Abstimmung und die Genehmigung durch die örtliche
Bauleitung sind dafür zwingend erforderlich.
3
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Alle Auftragnehmer haben für den Transport ihrer
Materialien, Werkzeuge usw. selbst zu sorgen. Bauseits
werden, wenn nicht besonders beschrieben, keinerlei
Gerüste, Hebewerkzeuge, Kräne (stationär oder mobil),
einschl. deren Aufstellfläche o.ä. zur Verfügung
gestellt.
Dem AN ist es untersagt, Firmenschilder oder sonstige
Werbung auf der Baustelle anzubringen. Die Aufstellung
eines Bauschildes auf dem Namen, Adressen und Leistung
in Form von Gewerkeschildern platziert werden können,
ist Inhalt der Leistungen des Erweiterten
Bauhauptgewerbes -siehe Leistungsbeschreibung. Die
Kosten für die Erstellung und Montage des eigenen
Gewerkeschildes ist von dem Auftragnehmer zu tragen.
Sämtliche Kosten für die Baustelleneinrichtung sind soweit nicht im Titel Baustelleneinrichtung aufgeführt in die Einheitspreise einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
6. Baustrom / Bauwasser
Baustromhauptanschluss- und Bauwasserentnahmestellen
Vom Gewerk Elektroinstallationen werden folgende
Elektroverteiler zur Verfügung gestellt:
Außenbereich 2 Stück
je Geschoss 4 Stück
1 Stück im Bereich der Containeraufstellfläche
Im Außenbereich werden 4 Stück Bauwasserentnahmestellen
zu Verfügung gestellt. Die Leistungen werden durch das
Gewerk technische Außenanlagen ausgeführt.
Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden
mit eine Umlage von 0,2 % der Gesamtabrechnungssumme
berechnet. Es erfolgt ein entsprechender Abzug von den
Zwischenrechnungen und von der Schlussrechnung.
7. Arbeitssicherheit, Bauleitung, Baubesprechungen
Jeder Auftragnehmer hat geeignete Fachkräfte für
Arbeitssicherheit spätestens 14 Tage nach schriftlicher
Auftragserteilung unaufgefordert zu benennen, die auch
der zuständigen Bauberufsgenossenschaft und dem
Berliner Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und Technische Sicherheit mit voller Anschrift
mitzuteilen sind. Kopien der Mitteilungen sind der
Bauleitung unaufgefordert spätestens 14 Tage nach
schriftlicher Auftragserteilung zu übergeben.
Der Auftragnehmer oder ein von ihm bestellter Vertreter
muss auf der Baustelle anwesend oder stets kurzfristig
erreichbar sein. Der Auftragnehmer oder seine Vertreter
haben an anfallenden Baubesprechungen teilzunehmen, zu
denen der Auftraggeber oder die Bauleitung einlädt. Es
finden wöchentlich Baubesprechungen zwischen den am Bau
Beteiligten statt. Alle Auftragnehmer müssen zu diesen
Baubesprechungen einen kompetenten Partner entsenden.
Die örtliche Bauleitung erstellt jeweils über die
Baubesprechungen ein Protokoll, das 48 Stunden später
in der Bauleitung ausliegt und vom AN abzuholen ist
bzw. welches den Auftragnehmern zugesandt wird.
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
8. Lärmschutz
Das Baugrundstück liegt in einem Wohngebiet mit
überweigend Einfamilienhausbebauung. Die entsprechenden
Rechtsvorschriften an den Lärmschutz der Anwohner sind
zu berücksichtigen.
9. Sonstiges
Das Baugrundstück berührt ein Areal, auf welchem das
Auftreten von Bodendenkmalen zu erwarten ist.
Vor Baubeginn wurden umfangreiche archäologische
Untersuchungen durchgeführt. Die archäologischen
Untersuchungen sind abgeschlossen.
Zufällig auftretende Bodenfunde sind unverzüglich der
örtlichen Bauleitung anzuzeigen.
Bautechnische Beschreibung
Bautechnische Beschreibung
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um den
Neubau einer Grundschule und einer Schulsporthalle. Das
Schulgebäude besteht aus dem Erdgeschoss und zwei
Obergeschossen. Die Sporthalle ist eingeschossig
geplant. Der Verbindungsbau zwischen Sporthalle und
Schulgebäude ist 3-geschossig geplant. Das Gebäude ist
nicht unterkellert.
1. Rohbaukonstruktion
1.1 Schulgebäude
1.1.1 Geschossdecken
Für die weitspannenden Geschossdecken werden
Spannbetonhohlplatten mit einer Dicke von 26,5 cm bzw.
für die Dachdecke d = 20,0 cm erforderlich. Die übrigen
Decken werden als Stahlbetondecken mit einer Dicke von
20 cm ausgeführt. Die Dachdecke wird mit einer
Gefälledämmung ausgeführt. Es ist eine extensive
Begrünung der Dachflächen geplant. Diverse
Haustechnikgeräte werden auf der Dachfläche
aufgestellt. Die Spannbetondecken lagern auf Unter- und
Überzügen oder auf Stahlbetonwänden auf, die mit
Konsolbändern (20/20 cm) ausgeführt werden.
In Teilbereichen werden zur Abfangung der Decken
Unterzüge erforderlich. Zur Auflagerung der
Spannbetonplatten sind auch hier Konsolbänder
erforderlich.
1.1.2 Fassade
Die Fassade wird zweischalig mit einer zwischen der
Klinkerfassade und der tragenden Stahlbetonwand
liegenden Dämmschicht ausgeführt. Die tragende
Stahlbetonwand wird in einer Dicke von 24 cm
ausgeführt. Außen erhalten die Wände eine 11,5 cm dicke
Klinkerschale, die auf Konsolankern aufgelagert wird.
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
1.1.3 Wände
Die Aussteifung des Schulgebäudes erfolgt über eine
ausreichende Anzahl von Längs- und Querwänden, die in
Stahlbeton ausgeführt werden. Die tragenden Wände
werden als 20 bzw. 24 cm dicke Stahlbetonwände
ausgeführt. In Teilbereichen sind zur Abfangung der
Lasten wandartige Träger erforderlich.
1.1.4 Treppen
Die Treppenläufe werden als Stahlbetonfertigteile in
Sichtbetonqualität ausgeführt. Die Treppenläufe werden
mit einer Dicke von 20 cm ausgeführt, ebenso sind die
Treppenpodeste mit einer Dicke von 17,5 bis 24 cm
geplant. Die Treppenläufe lagern auf Konsolen bzw.
Tronsolen, um die Schallentkopplung zu gewährleisten.
1.1.5 Fundamente
Unter den Wänden des Schulgebäudes werden
Streifenfundamente angeordnet. Die Stützen werden auf
Einzelfundamenten gegründet. Alle Fundamente
müssen frostfrei in ausreichender Tiefe gegründet
werden. Über den Fundamenten wird eine 25 cm dicke
Sohlplatte in Stahlbeton angeordnet. Die Sohle wird
unterseitig mit druckfester Wärmedämmung isoliert.
Ein Bodengutachten liegt vor und ist zu beachten.
1.2 Schulsporthalle
1.2.1 Dachkonstruktion
Für das Dach der Sporthalle sind Porenbetondachplatten
d = 20 cm geplant. Die Dachplatten spannen über 3,875 m
und liegen auf T-förmigen Spannbetonbindern auf. Die
Binder müssen bei einem Abstand von ca. 3,875 m mit
einer Höhe von 120 cm ausgeführt werden. Die Binder
überspannen eine Hallenbreite von ca. 22,00 m. Die
Auflager der Spannbetonbinder bilden Stahlbetonstützen
b / d 35 / 40 cm. Mit Ausnahme des Bereiches der
Basketballanlage mit höhenreduzierten Bindern ist eine
extensive Dachbegrünung vorgesehen.
1.2.2 Wände
Zwischen die Stahlbetonstützen der Sporthallenaußenwand
werden die Außenwandelemente aus Stahlbeton d = 24 cm
gespannt. Die Außenwände der Schulsporthalle werden wie
die Außenwände des Schulgebäudes dreischalig
ausgeführt. Zwischen Schulgebäude und Sporthalle wird
eine Dehnungsfuge angeordnet.
1.1.3 Gründung
Die Stützen unter den Bindern werden in Köcherfundamente eingespannt. Die Giebelwände der Sporthalle
werden auf Streifenfundamenten gegründet. Die Sohle
wird in Stahlbeton ausgeführt.
2. Baugrube / Boden
Es ist davon auszugehen, dass der erforderliche
Bodenaushub schadstoffbelastet ist. Beprobungen des
Bodenaushubs entsprechend Leistungsbeschreibung.
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
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Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
3. Gründung, Abdichtung
Baugrundverbesserungen gemäß Baugrundgutachten.
Eine Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser ist auf
der Bodenplatte vorgesehen.
4. Türen, Fenster
Alle Fensterkonstruktionen aus Holz mit Isolierverglasung. Alle Türkonstruktionen aus Holz.
5. Innenwände
Alle nichttragenden Wände werden in MW oder als
zweilagig beplankte Gipskartonwände ausgeführt.
6. Sanitärbereiche
Sanitärbereiche, Küche und WCs erhalten einen Wand- und
Bodenfliesenbelag.
7. Bodenbeläge
Gussasphaltestrich geschliffen oder mit einem
Linoleumbelag belegt. Im Einzelbereichen Zementestrich.
8. Decken
Die Deckenkonstruktion in Ortbeton verputzt bzw. mit
Akustikdeckenkonstruktionen aus gelochten
Gipskartondecken oder mit abgehängten Metalldecken.
9. Dächer
Aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet erhalten die
Dächer Abdichtungen aus Kunststoffbahnen mit einer
extensiven Dachbegrünung.
10. BII-Baustelle
Die Einrichtung einer BII-Baustelle für das
Schulgebäude und die Sporthalle ist erforderlich!
Die hieraus entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
1. Normen und Regeln
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder
gleichwertig, immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
Bauordnung
Zu beachten ist die Bauordnung des zuständigen
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
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Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Bundeslandes und eventuelle Ergänzungen durch die
örtliche Genehmigungsbehörde.
2. Anforderungen
Neben den relevanten DIN-Vorschriften werden
nachfolgend und im beigefügten Leistungsverzeichnis
nähere Spezifikationen und Anforderungen vorgegeben. Im
Einzelfall können hierbei höhere Anforderungen und
strengere Vorschriften als in der betreffenden DIN-Norm
abverlangt werden.
2.1 Allgemein
Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen,
müssen den DIN-Güte- und Maßbestimmungen entsprechen.
Stoffe und Bauteile, die nach behördlichen Vorschriften
einer Zulassung bedürfen, müssen amtlich zugelassen
sein und den Zulassungsbestimmungen entsprechen.
Stoffe und Bauteile, für die weder DIN-Normen bestehen,
noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen
nur mit Zustimmung des Auftraggebers verarbeitet
werden.
Stoffe und Bauteile sind unter Beachtung der
einschlägigen DIN-Normen zu verarbeiten.
Zusätzliche Maßnahmen und Baustoffe, die durch
Herstellervorschriften für Bauteile und Baustoffe
notwendig sind bzw. werden, sind in den Einheitspreisen
einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis
nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Alle erforderlichen Güte- und Qualitätsnachweise sind
vom Auftragnehmer zu erbringen und der örtlichen
Bauleitung unaufgefordert und in prüffähiger Form
vorzulegen.
3. Zeichnungen
3.1 Ausführungsplanung, Details
Die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen
und Ausführungszeichnungen werden dem Auftragnehmer
ausschließlich in digitaler Form (PDF) übergeben.
Sämtliche Druck- und Vervielfältigungskosten gehen zu
Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die
Ausführungsunterlagen rechtzeitig vor Beginn seiner
Arbeiten zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten
unverzüglich dem Auftraggeber bzw. der örtlichen
Bauleitung zu melden.
3.2 Werksplanung, Details
Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Werksplanungen,
Details und Berechnungen sind dem Auftraggeber in
2-facher Ausfertigung in Papier sowie in 1-facher
Ausfertigung in digitaler Form - PDF, DWG - zu
übergeben.
4. Montagehilfen, Arbeitsschutz
In nicht absturzgesicherten Bereichen ist das Anlegen
einer persönlichen Schutzausrüstung erforderlich
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
(Anseilschutz).
Die vom AN zu erbringenden Sicherungsmaßnahmen liegen
im Verantwortungsbereich des AN und sind eigenverantwortlich mit dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator abzustimmen.
4.1 Schutzmaßnahmen
Das Anbringen, Unterhalten und spätere Abbauen aller
den Forderungen der Bauberufsgenossenschaft, des
Landesamtes für Arbeitsschutz und sonstiger Behörden
entsprechenden erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Absperrungen usw. während der gesamten
Bauzeit bzw. bis zum Zeitpunkt der Beseitigung der
Gefahrenstelle hat der Auftragnehmer sicherzustellen.
Die Verantwortung für die Koordination trägt der
Auftragnehmer.
Alle im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen, die für
eine Weiterarbeit bei kühler Witterung sowie bei
Feuchtigkeit und Nässe erforderlich sind und eine
mögliche bleibende Beeinträchtigung der Güteeigenschaften der eingebauten Baustoffe ausschließen,
sind, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin
obliegen, zu erbringen. Nasse und gefrorene Baustoffe
dürfen nicht verarbeitet werden.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die
notwendigen Maßnahmen rechtzeitig ausgeführt werden.
Die Verantwortung für die Koordination trägt der
Auftragnehmer. Es ist dem Auftragnehmer dabei
freigestellt, in welcher Form die notwendigen Maßnahmen
von ihm vorgenommen werden.
5. Bauablauf, Ausführungstermine,
Baustelleneinrichtung
Ausführungsecktermine:
Baubeginn 18.04.2016
Baustelleneinrichtung aufbauen 18.04. bis 22.04.2016
Erdaushub 25.04. bis 01.06.2016
Fundamente / Bodenplatte 02.05. bis 01.06.2016
Decke über EG bis 22.07.2016
Decke über 1.OG bis 26.08 2016
Decke über 2.OG / Attika bis 15.10.2016
Fertigstellung Rohbau Schule 15.10.2016
Fertigstellung Rohbau Sporthalle 15.10.2016
Gesamtfertigstellung 29.06.2018
Spätestens 14 Tage nach Auftragsvergabe ist vom AN ein
Bauablaufplan, abgestimmt auf die zuvor genannten
Ausführungstermine, für die ausgeschriebenen Leistungen
vorzustellen und mit der Bauleitung des AG
und den Fachbauleitungen abzustimmen. Hierbei sind die
Terminabfolgen von Werkplanungen, Materialbestellung,
Produktions- und Montagezeiten darzustellen.
Sämtliche Baustellenstelleneinrichtungskosten gemäß
VOB / B DIN 18299 wie Einrichten und Räumen der
Baustelle, Vorhalten der Geräte, Gerüste etc., sowie
die Lieferung, Aufbau, Vorhaltung von Aufenthaltsräumen
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
für Mannschaften, Büro- und Materialcontainer zur
Durchführung der in der Leistungsbeschreibung
aufgeführten Leistungen sind Nebenleistungen und werden
nicht gesondert vergütet. Es sind ausschließlich
stapelbare Container, mindestens 2 Stück übereinander,
zu verwenden. Wohn- oder Schlafcontainer sind nicht
zulässig. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist die
Baustelleneinrichtung zu beräumen und abzufahren.
Zur Aufstellung steht nur die Grundfläche für einen
Container zur Verfügung. Notwendige Treppen und Podeste
sind vom AN zu liefern und zu montieren.
Soweit zur Einhaltung der genannten Fertigstellungstermine die Einrichtung eines Zwei-Schicht-Betriebes
erforderlich ist, sind die hieraus entstehenden Kosten
in die Einheitspreise einzukalkulieren. Im Falle von
witterungsbedingten Bauzeitverzögerungen ist der
Nachweis einer Nichtvorhersehbarkeit der Witterungsverhältnisse vom AN zu erbringen.
6. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Vorarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
7. Abrechnungen
Ergänzend zu den in der VOB geregelten Abrechnungsmodalitäten wird Folgendes festgelegt:
Die Abrechnung erfolgt nach Massen und Einheitspreisen.
Sollten sich Abweichungen von Massen zum
Leistungsverzeichnis ergeben, hat der
Auftragnehmer diese der örtlichen Bauleitung so
rechtzeitig mitzuteilen, dass noch eine Überprüfung
erfolgen kann.
Alle in den Technischen Vorbemerkungen aufgeführten
Leistungen sind, soweit in den Leistungspositionen
nicht gesondert beschrieben, in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Werden Aufmaße, insbesondere von Abbrucharbeiten, ohne
die Bauleitung durchgeführt, so gilt im Streitfall das
Aufmaß der Bauleitung. Ergeben sich bei den
Ausführungen nichtvorhersehbare Massenmehrungen, so ist
die Bauleitung hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
darf mit der Bauausführung begonnen werden.
Alle Rechnungen, auch Zwischenrechnungen, sind mit
einem prüffähigen Aufmaß zu belegen. Pauschale
Abschlagszahlungen werden von der Bauleitung nicht
anerkannt.
8. Tagesberichte, Stundenlohnarbeiten
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Von allen Auftragnehmern sind Tagesberichte zu führen.
Diese Tagesberichte müssen insbesondere enthalten:
- Datum
- Arbeitszeit
- Temperaturen
- Anzahl der Mitarbeiter (unterteilt nach
Qualifikationen)
- ausgeführte Arbeiten
- Geräte
- besondere Vorkommnisse und Anordnungen
Diese Tagesberichte sind täglich zu führen und bei der
Bauleitung im Bauleitungsbüro mindestens einmal pro
Woche abzugeben.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach besonderer
Aufforderung durch den Auftraggeber ausgeführt werden.
Stundenlohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn sie auf
den dafür vorgesehenen Tagelohnzetteln am
darauffolgenden Tag nach Ausführung der Arbeiten
vorliegen. Auf den Tagelohnzetteln sind die geleisteten
Arbeiten genauestens zu beschreiben.
Es werden nur die Stundensätze anerkannt, die von den
für diese Arbeiten typischen Berufsgruppen ausgeführt
werden.
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen
1. Anlagenbeschreibung
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen umfassten im
Wesentlichen die Neuinstallation einer maschinenraumlosen Aufzugsanlage für einen Schulneubau mit
2-Feld-Sporthalle.
2. Leistungsumfang
- Installation von 1 Stk. Aufzugsanlage mit mit
Seilantrieb, für 5 Haltestellen, 700 kg Tragkraft,
als Durchlader
Hinweise zu Entsorgung von Bauabfällen
Hinweise zu Entsorgung von Bauabfällen
Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 27.09.1994,
zuletzt geändert am 01.06.2012, in der jeweils gültigen
Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und
Merkblättern zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen anzuwenden.
Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu
beseitigen.
Jeder auf der Baustelle anfallender Abfall ist je
Abfallschlüsselnummer getrennt in verschließbaren
Containern zu sammeln. Von der Regelung der
artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt.
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und
unverzüglich abfahren zu lassen. Vor dem Abtransport
der Bauabfälle ist die abzurechnende Menge durch
Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein /
Begleitschein zu bestätigen.
Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung und nur in
verschließbaren Containern erfolgen.
Grundsätzlich ist in die Entsorgungsdienstleistung
einzukalkulieren:
- Aufschütten der Haufwerke
- Transport der Abfälle zum Container bzw. zur
Haufwerksfläche
- das Beladen der Container
- das Sortieren des Abfalls.
Die Deponie- bzw. Entsorgungskosten werden bei einem
Einzelentsorgungsnachweis für gefährlichen Abfall zur
Beseitigung bzw. zur Verwertung unmittelbar vom AG an
den Deponiebetreiber bzw. an die Verwertungsanlage
gezahlt. Die Entsorgungsgebühren der SBB werden
ebenfalls von dem AG direkt übernommen.
Das Wechseln der Container veranlasst die Bauleitung.
Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung
aller anfallenden Abfälle ist der Bauleitung
unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der AN die
ordnungsgemäße Entsorgung.
Allgemeiner Hinweis
In Abhängigkeit der bei der Durchführung der
Baumaßnahme anfallenden Abfallarten werden nachfolgende
Vorbemerkungen ganz oder in Teilen Vertragsbestandteil:
a) (Nicht gefährlicher) Abfall
Nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung ist immer
einer Verwertungsanlage zuzuführen. Das Merkblatt 1
'Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen
Bauabfällen im Land Berlin' von der Senatsverwaltung
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten.
Ein Entsorgungsnachweis im Sinne der Verordnung über
Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ist für die
Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall nicht
erforderlich.
Als Beleg über die Abfuhr und die Annahme des Abfalls
ist das Übernahmescheinformular in Papierform zu
verwenden, auszufüllen und vor Abfahrt durch die
örtliche Bauleitung gegenzeichnen zu lassen.
Auf dem Übernahmeschein ist die Anfallstelle ( Ort der
Baustelle) mit zu vermerken. Das gültige Berliner
Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung anzuwenden.
b) Gefährlicher Abfall
Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der
Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur
Verwertung der Anzeigepflicht an die
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB).
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Die Nachweisführung erfolgt über eANV. Somit erfolgt
die Unterschrift elektronisch.
Das Merkblatt 2 'Hinweise zur Entsorgung von
gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land
Berlin anfallen' von der Senatsverwaltung Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz - Abfallbehörde ist zu
beachten.
Grundlage des Nachweiseverfahrens bildet die Verordnung
über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft gesetzt
am 01.02.2007.
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11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
01
KG 461 Aufzugsanlagen
01.01
KG 461 Aufzug
Einheitspreis
in EUR
14
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
1. Allgemein
1. Allgemein
1.1 Angebotsunterlagen
Die Leistungsbeschreibung umfasst die
Grundanforderungen an die Aufzugsanlagen. Abweichende
Leistungen die über die vorliegende Planung
hinausgehen, ergänzt bzw. verändert werden, sind bei
Angebotsabgabe zu benennen. Zusatzkosten sind zu
benennen. Auf sich wiedersprechende Angaben im LV ist
bei Angebotsabgabe hinzuweisen.
1.2 Anlagen zum Angebot
Dem Angebot ist projektgebunden und in deutscher
Sprache eine detaillierte Beschreibung der in Folge
aufgeführten und verwendeten Baugruppen beizufügen: Steuerung - Art und Lage des Antriebes
- Türen, Türantrieb und -steuerung
- Ansicht des Notbedienkasten
- Nachweis für Verbundsicherheitsglas
- Konstruktion und Wechselbarkeit der Beleuchtungen
- Zulassungen und Sonderzulassungen
- Nachweis über den Stillstandsenergieverbrauch (max.
100W)
- Referenzunterlagen für vergleichbare ausgeführte
Anlagen
1.3 Ausführungsgrundlagen
Die Ausführung erfolgt nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik. Es gelten insbesondere in der
jeweils neuesten Fassung:
- EN 81, EN 81-20 /50 ,EN 81-70 behindertengerecht
- VDI 2566 Schallschutz im Hochbau
- LBO Berlin
- Maschinenrichtlinie in der aktuellsten Fassung
- EnEV
- DIN EN 12101-2 Nat. Rauch u. Wärmeabzug.
- VDI 6019 Rauchableitung Auslegung
- VDI 6017 Verhalten v. Aufzügen im Brandfall.
- Aufzugsrichtlinie 95/16 der EG
- Betriebssicherheitsverordnung
- Die Anlagen müssen den zum Zeitpunkt der
Inverkehrbringung geltenden Vorschriften entsprechen.
- Den Bestimmungen der elektrotechnischen Sicherheit
und des Überspannungsschutzes.
- Die Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen
EVU
- Brandschutzgutachten
1.4 Digitale Planung, Formvorschriften und Organisation
Der Datenaustausch während und nach Abschluss des
Auftrags erfolgt digital.
Die Planungsleistungen und Dokumentationen sind
durchgängig digital zu erstellen.
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
15
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Alle Zeichnungsunterlagen des AN sind in einem
Zeichenprogramm zu erstellen, welches die Übergabe und
den Austausch von Dateien im dwg-Acad 2000- und
plt-Format ermöglicht. Jede Datei ist auch als pdf zu
übergeben.
Die Planungsergebnisse des AN sind den dazu
berechtigten Projektbeteiligten und dem AG in
Papierform und im vorgeschriebenen Datenformat
bereitzustellen.
Die Planerstellung und Codierung sind mit dem AG und
nach dessen Vorgaben abzustimmen und auszuführen.
Der AN hat innerhalb von 2 Wochen nach
Auftragserteilung und Erhalt der Architektenpläne dem
AG Bau-/Montagepläne vom Fahrschacht in 3-facher
Ausfertigung zur Prüfung vorzulegen.
Die geprüften und gleichgestellten Pläne sind in
Papierform sowie digital an den AG zu übergeben.
Planfortschreibung
Der AN hat im Rahmen der von ihm zu erbringenden
Leistungen die Montagepläne fortzuschreiben und zu
aktualisieren.
Detailpläne
Über folgende Anlagenteile sind ergänzende Montagepläne
mit Material und Farbangaben, ebenfalls in vorgenannter
Zahl, zu erstellen und zur Freigabe mit den
Montageplänen spätestens 4 Wochen nach
Auftragserteilung vorzulegen:
Fahrschachttüren/Portale, einschl. Zargen, Schwellen
und Befestigung, Bedienkästen
Kabinenaufbau/-ausstattung, einschl. Kabinentableau
Innen- und Außenbedienungstafeln
- Etagenstandsanzeiger, Ankunftsmelder,Weiterfahrtsan.
- Überwachungstafeln/Displays
- Schachtausführung mit allen Details
- Kabelzugplan für die Schwachstromverkabelungen
1.5 Revisions- und Dokumentationsunterlagen
Die Revisions- und Bestandsunterlagen sind mit dem AG
in Hinblick auf die Plannummerierung, die Datenformate
und den Aufbau der Zeichnungen (Layer, Objekte) vor
Erstellen der Unterlagen abzustimmen. (Schnlttstellen)
Die Unterlagen sind spätestens 14 Tage nach Abnahme
komplett mit den Protokollen eines in Berlin
anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen
und Einrichtungen vorzulegen.
1.6 Liefer- und Leistungsabgrenzungen (Schnittstellen)
Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter über die
späteren Verhältnisse auf der Baustelle umfassend zu
informieren und die Projektpläne einzusehen.
Der Auftragnehmer kann sich dem Auftraggeber gegenüber
später nicht auf nicht ausreichende Unterrichtung
berufen und daraus keine Nachforderungen stellen.
Für sämtliche bauseitigen Leistungen, die nach den
Angaben des Auftragnehmers erfolgen müssen, trägt
dieser für die Richtigkeit seiner Angaben die
Verantwortung. Derart auszuführende Vorleistungen sind
vom AN unverzüglich nach Auftragsvergabe bei der
Bauleitung anzumelden.
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
16
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
1.7 Maßangaben
Alle Maßangaben in den zur Verfügung gestellten
Beschreibungen und Zeichnungen sind Richtmaße. Die Maße
sind gemäß Hochbauausführung am Bau zu nehmen, die in
die Zeichnungen eingetragenen Maße sind zu prüfen und
etwaige Abweichungen zu berücksichtigen und mit der
Bauleitung zu abzustimmen.
Änderungsarbeiten, die durch die Nichteinhaltung dieser
Anordnung erforderlich werden, werden nicht vergütet.
1.8 Montagedurchführung des AN
Vor Beginn der Montage sind Baustellenbegehungen
(Montageablauf, Montagedurchführung) mit dem
Montageleiter, dem bauleitenden Monteur und der
Objektüberwachung (ggf. AG) durchzuführen.
Vor der Anlieferung von Materialien sind die
erforderlichen Absprachen mit dem AG bzw. dessen
Bevollmächtigtem bezüglich bauseitiger Vorleistungen
und evtl. notwendiger Lagerstätten zu treffen.
Es besteht keine Verpflichtung des AG vor Ort
Lagerstätten in der vom AN geforderten Größe zur
Verfügung zu stellen.
Die Montageleitung liegt beim Auftragnehmer, der für
eine ordnungsgemäße, den geltenden Vorschriften
entsprechende Montageabwicklung verantwortlich ist.
Er hat sich regelmäßig mit der örtlichen Bauleitung des
AG abzustimmen.
Die Montage der Anlagen erfolgt parallel zu den
Arbeiten anderer Gewerke. Mehrforderungen des AN, die
sich durch das Nebeneinander der am Bau beteiligten
Firmen ergeben, sind ausgeschlossen.
Jeglicher Koordinationsaufwand ist in die
Angebotspreise mit einzurechnen.
Das Personal des Bieters hat die Montage gern. den "UW
Bau / VBG 37 ..................
Kein Zutritt
Anzeige' gemäß 5.3.7. sind Bestandteil des
Lieferumfanges. Eventuell weitergehende Anforderungen
gemäß dem Brandschutzkonzept sind ebenfalls
einzuplanen.
2.4 Schallschutz nach VDI 2566
Die Art der Ausführung des Schallschutzes ist zu
dokumentieren und dem Angebot beizulegen.
Folgende Geräuschwerte sind zwingend einzuhalten:
Der maximale Luftschall in der Kabine bei
Nenngeschwindigkeit beträgt 50 +/- 3 dBA.
Der maximale Luftschall auf den Stockwerken
(Türbetrieb) beträgt 60 dBA.
Der maximale Luftschall vor geschlossener Schachttür
beträgt bei vorbeifahrender Kabine nicht mehr als 65
dBA.
In angrenzenden schutzbedürftigen Räumen darf der Wert
von 30 dB(A) nicht überschritten werden.
2.5. Korrosionsschutz
Sämtliche Stahlteile sind gemäß der DIN ISO 12944, mit
Ausnahme aller funktionsbedingt blanker Flächen, wie
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
17
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
die Führungsschienen, mit einem Korrosionsschutz als
Grundanstrich zu versehen. Eventuelle Beschädigungen
sind nach erbrachter Montage durch den AN kostenfrei
auszubessern.
2.6. Energieeffizienz
Bei Auslegung und Wahl der Komponenten ist starker Wert
auf eine energieeffiziente Ausführung des jeweiligen
Gesamtsystems zu legen. Es werden getriebelose
optimierte Systeme bevorzugt. Schwerpunkt liegt hierbei
auf der Permanentmagnet- Motoren Technologie. Bei der
Wahl der Steuerungs- und Automatisierungskomponenten,
ist die Möglichkeit der Verbrauchserfassung mit den
dazu gehörigen notwendigen Schnittstellen zu
berücksichtigen. Als Schnittstellenprotokolle sind
mindestens entweder- oder vorzusehen: BAC NET, EIB,
M-BUS. Die Festlegung erfolgt nach beauftragter und
bestätigter GA- Systemtechnik.
Im Rahmen der LCC ( life cycle cost ) und der
Energieeffizienz sind dem Angebot, soweit nicht
ausgeschrieben, Konzepte und Lösungen über den
Leistungstext hinaus separat anzubieten.
Hierzu zählen:
Rückspeisung
Stand-by Betrieb , Ausschaltung folgender Komponenten:
Kabinenlicht
Türsteuergerät
Frequenzumrichter
Fahrtrichtungsanzeigen
Etagenanzeigen
Weiterfahrtsanzeigen
Beleuchtung, LED
Reduzierung der Betriebskosten
Angebotene Lösungen können in die Bewertung der
Angebote mit einfließen
3. Umfang der Leistung
Die Ausschreibung umfasst die komplette Erstellung von
1 maschinenraumlosen Seilaufzug
700 Kg
8 Personen
5 Haltestellen
01.01.0001
Erstellen einer Baustelleneinrichtung
Bereitstellung, Auf- und Abbau einer
Baustelleneinrichtung die für die Arbeiten vor Ort
erforderlich sind. Es sind sowohl Personal-als auch
Materiallagereinrichtungen über die jeweilige
Bauzeit vorzuhalten. Größe und Standort sind mit der
Bauleitung abzustimmen.
WC`s werden zentral gestellt.
Der Bedarf an Baustrom für Testzwecke ist der
Fachbauleitung zeitnah mitzuteilen. Alle hierzu
notwendigen Anschlussleistungen sind mit
einzukalkulieren.
Baubeleuchtung für die Spezifische Beleuchtung der
Arbeitsbereiche ist mit einzukalkulieren.
1,00
St
LV: LV Förderanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
01.01.0002
Neubau eines Seilaufzuges
Neubau eines Seilaufzuges
Einheitspreis
in EUR
18
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Technische Daten
Antriebsart Seil, maschinenraumlos
Aufhängung 2:1
Tragfähigkeit 700 KG
Geschwindigkeit 1,0 m/s
Förderhöhe 7,665 m
Haltestellen 5
Türen 5
Durchladung mit
Schachtkopf 3.385 m
Schachtgrube 1.10 m
Schachtbreite 1.64 m
Schachttiefe 2.13 m
Kabinenbreite 1.15 m
Kabinentiefe 1.50 m
Kabinenhöhe im lichten 2.20 m
Kabinenhöhe roh 2.30 m
Türbreite 0.9 m
Türhöhe 2.1 m
Türausführung 2 teilig teleskop
Schachtausführung Betonschacht
Achtung, eventuell notwendige Lizenzaufwendungen und
Genehmigungen wegen der Ausführung hinsichtlich
der zur Verfügung stehenden Unterfahrthöhe sind in das
Angebot mit einzurechnen.
Schacht und Schachtausrüstung
Die Schachtausführung ist ein Betonschacht.
Schachtbeleuchtung gemäß EN 81-1/2 . Schaltbar in der
Steuerung und in der Schachtgrube sowie einer
Schutzkontaktsteckdose in der Schachtgrube.
Die Zugangsbeleuchtung von mindestens 50 lx ist
bauseits zu erbringen.
Führungsschienen für die Kabine und für das
Gegengewicht mit Nut, Feder und Stoßlaschen. Eine
Lottabelle ist der nach dem Montageende dem AG zu
übergeben und der Dokumentation beizufügen. Zulässige
Abweichungen sind ein Stichmaß von +/- 2mm über die
Förderhöhe sowie eine Verdrehung des Schienenkopfes zum
Stichmaß von max. 0,5mm.
Es kommt eine schmierungsfreie Gleitführung zum
Einsatz.
Die Schienenbefestigungen sind so auszubilden, dass
Knickspannungen durch Gebäudesetzungen ausgeglichen
werden.
Ölauffangwannen unter den Führungsschienen.
Alle notwendigen Dübelarbeiten und Materialien sind vom
AN beizubringen.
Die Lieferung der Ankerschienen gemäß
Ausführungsplanung ist im Leistungsumfang des AN
enthalten.
Schachtgrubenset zur Aufnahme der Führungsschienen und
Aufsetzpuffer. Bauseitige Sockel dürfen nicht
erforderlich sein.
Wenn erforderlich ist eine Kabinentürverrieglung einer
Fahrbahnverkleidung vorzusehen.
Optische Schachtinformationsgeber zur berührungslosen
Erfassung des Kabinenstandortes
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
19
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Überfahrendschalter im Schachtkopf sowie in der
Schachtgrube. NOT-AUS-Schalter in der Schachtgrube und
auf dem Kabinendach.
Geschwindigkeitsbegrenzer zum Auslösen der
Fangvorrichtung bei Überschreitung der
Nenngeschwindigkeit mit Sicherheitskontakten und allen
Befestigungsteilen.
Elektrische Aufzugsinstallation mit allen
erforderlichen Leitungen, Schaltern, Klemmen,
Verteilern, Hängekabel.
Die Verlegung der elektrischen Aufzugsinstallation im
Schacht in Kunststoffkanälen.
Schachtbelüftung gemäß der LBO, mindestens jedoch 2,5 %
vom Schachtquerschnitt, direkt ins Freie entlüftend.
Alle für einen eventuell verringerten Schachtkopf
erforderlichen Maßnahmen, incl Abnahmebescheinigungen.
Schachttüren
Zweiteilige öffnende, automatisch betätigte
Teleskop-Schiebetüren.
Die Türen incl. des Türrahmens besitzen die
Brandschutzklassifizierung E120 entsprechend EN 8158.
Umlaufender Türrahmen und Türflügel in Edelstahl.
Der Türrahmen (Portal) schließt die gesamte
Rohbauöffnung.
Die Türschwellen bestehen aus Aluminium und stehen im
Schacht auf Schwellenwinkel. Lieferung und Montage der
Schwellenwinkel ist durch AN zu erbringen.
Die Sicherung des Türbereiches erfolgt mittels
Lichtgitter und muss gemäß der EN 81-70 mindestens
zwischen 25 mm und 1800 mm über der Fahrkorbschwelle
wirksam sein. Die Türbefestigungen müssen gedübelt
werden.
Für die Türbefestigung sind Ankerschienen vorgesehen.
Ein eventuell entstehender Spalt zwischen Türrahmen und
der Rohbauöffnung ist vom AN zu schließen.
Eine Mauerumfassungszarge ist in allen Haltestationen
in Edelstahl Korn 180 anzubieten.
Kabinenausstattung
Tragrahmen als Stahlprofilkonstruktion mit
Gleitführungen und automatischen
Führungsschienenölern.
Die Kabine ist gegenüber dem Fahrkorbrahmen
schwingungsdämpfend isoliert.
Betretbarer Teil des Kabinendaches mit tritt-und
rutschfesten Oberbelag.
Kabinendecke aus Edelstahl gemäß Standardausführung des
Herstellers.
Kabinenwände aus Edelstahl . Ausführung nach Standard
des Herstellers. Entsprechende Prospektunterlagen sind
dem Angebot beizulegen.
Der Kabinenboden als Linoleum (7 mm) nach Wahl des
Architekten.
Kabinensockel, gemäß Standard Ausführung des
Herstellers, welche mit entsprechenden
Prospektunterlagen zur Angebotslegung zu dokumentieren
ist.
Kabinentür als automatisch betätigte, 2-teilige
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
20
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Teleskopschiebetür. Belag Edelstahl Korn 180.
Ausführung gemäß EN 81-70.
ein Handlauf an beiden Seitenwänden. Ausführung in
Edelstahl.
Auf der Kabinentableauseite gegenüberliegenden Seite ,
ist oberhalb des Handlaufes ein Spiegel zu montieren
(Abmaße ca 1440 mm x 1090 mm)
Kabinenbelüftung gemäß DIN 81-1 ; Ziffer 8.16.
Ventilator mit automatischer Ausschaltung, wenn die
Aufzugsanlage in den Stand-by Betrieb geht.
Kabinenbeleuchtung deckenbündig in LED Ausführung, mit
Stand-by Betrieb. Nach einer vorgegeben Stillstandszeit
der Aufzugsanlage, welche in der Steuerung
programmierbar ist, schaltet sich die
Kabinenbeleuchtung automatisch aus. Nach Eingabe eines
Fahrbefehls über die Außenruftaster schaltet sich die
Kabinenbeleuchtung aus dem Stand-by Betrieb automatisch
wieder an.
Die Ausführung der Notbeleuchtung gemäß EN 81-1, Ziffer
8.17.4 ist seiner Ausführungsart dem Angebot
beizulegen.
Kabinentür
Zweiteilige öffnende, automatisch betätigte
Teleskop-Schiebetüren.
Oberfläche innen Edelstahl Korn 180.
Frequenzgeregelter Türantrieb.
Gemäß der EN 81-70 ist die Tür - Offenhaltezeit
zwischen 2 sec und 20 sec frei einstellbar.
Die Wegmessung der Tür erfolgt über einen
Inkrementalgeber, nicht zeitabhängig.
Die Schließkraftbegrenzung ist einstellbar, max 150 N.
Bedienungs- und Anzeigeelemente
Kabinentableau
1 waagerechtes Kabinentableau in Anlehnung an die DIN
18024/25.
Die Anordnung und Größe der Bedien- und Anzeigeelemente
ist gemäß der EN 81-70 auszuführen. Es sind Vandalismus
resistente Kurzhubtaster.
Die Kennzeichnung der Taster muss gemäß der EN 81-70
ausgeführt werden.
Tür auf Taster
Tür zu Taster
Notruf- Taster
Schlüsselschalter im waagerechten Kabinentableau zur
Vorzugssteuerung
Die Standard- Positionsanzeige muss mit seiner
Mittelinie zwischen 1600 mm und 1800 mm über den
Kabinenboden angebracht werden.
Der Kabinenstandortanzeiger mit integrierten
Richtungspfeilen in LCD Technologie ist in der
Kabinenwand flächenbündig integriert.
Ein senkrechtes Kabinentableau kommt nicht zur
Ausführung.
Eine akustische Anzeige ist gemäß der EN 81-70
auszuführen inklusive Türöffnungssignal und
Richtungspfeilsignal.
Etagentableaus und Anzeigeelemente
Pro Haltestelle ist ein Außenruftableau in
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
21
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Standardausführung gemäß der EN 81-70 vorzusehen.
Das Außenruftableau ist rechts im Türrahmen zu
integrieren.
Weiterfahrtsanzeige (Richtungspfeile) und
Standortanzeiger sind in Standardausführung im
Türrahmen seitlich rechts zu integrieren.
In allen Haltestellen ist der Ruf der Aufzugsanlage
über einen mitzuliefernden und zu montierenden
Schlüsselschalter vorzusehen.
Getriebeloser Antrieb
Im Rahmen der Energieeffizienz ist ein Synchronmotor
mit Permanentmagneten einzusetzen.
Der Motor wird im Schachtkopf schwingungsisoliert
gelagert.
Die Nenngeschwindigkeit ist bei allen Lastzuständen
konstant.
Haltegenauigkeit +- 3mm durch Direkteinfahrt.
Frequenzumrichter mit Steuer- und Leistungsteil.
Alle Lager mit selbsttätiger Dauerschmierung.
Elektromechanische Zweikreis-Doppelbackenbremse als
Haltebremse.
Motor mit eingebautem Ventilator.
Anschläge zur Inspektion in der Schachtgrube bzw.
Aufsetzstützen zum Einschwenken in den Fahrbereich.
Fahrkorbführung mit Gleitführungen und Ölern.
Frequenzregelung
Alle Parameter am Frequenzumrichter müssen vor Ort
einstellbar sein. Benötigte Sondertools sind durch den
AN frei zur Verfügung zu stellen.
Tragmittel
Es dürfen nur frei im Handel erhältliche Tragmittel
eingesetzt werden. Vorzugsweise sind Seile mit einem
Mindestdurchmesser von 8 mm einzusetzen.
Ein Wechsel des Tragmittels muss durch jedes
Aufzugsunternehmen ohne Mehraufwendung und ohne zur
Hilfenahme von Spezialwerkzeugen, welche nur der
Hersteller führt, durchgeführt werden können.
Um einen vorzeitigen Verschleiß vorzubeugen, ist nach
erfolgter Montage ein Seilspannungsprotokoll
anzufertigen und der Dokumentation beizulegen.
Eine Seilspannungsdifferenz darf 15 % zwischen den
Tragmitteln nicht überschreiten. Für eine Überwachung
ist zu sorgen, um das Rutschen der Seile über der
Treibscheibe zu vermeiden.
Das Verhältnis des Durchmessers der Treibscheibe zum
Nenndurchmesser der Seile muss mindestens 40 betragen.
Eine Lebensdauerberechnung der Tragmittel ist dem
Angebot beizufügen.
Fangvorrichtung , Gegengewicht,
Geschwindigkeitsbegrenzer
Die Oberfläche der Schienen dürfen, durch das in Fang
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
22
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
setzen der Aufzugsanlage, u.a. während den notwendigen
Prüfabnahmen, nicht zerstört werden.
Mit Fangseil für den Geschwindigkeitsbegrenzer.
Bauteilgeprüfte Fangvorrichtung für den Fahrkorb und
das Gegengewicht (nur wenn sich betretbare Räume unter
dem Aufzugsschacht sich befinden).
Ist eine Gegengewichtsveränderung während der TÜV
Abnahme erforderlich, so hat der AN diese kostenneutral
durchzuführen.
Eine eventuell auftretende Seillängung ist durch den AN
während der Gewährleitungszeit kostenneutral zu
beheben.
Steuerung
Elektronische Mikroprozessor-Steuerung als 2- KnopfSammelsteuerung.
Es ist eine frei am Markt verfügbare Steuerung
anzubieten.
Eventuell benötigte Tools zur Programmierung sind
Bestandteil des Angebotes.
Anzeige der Störungen und Fehler, auswertbar durch
ausdrucken oder Ablesung.
Es muss die Möglichkeit zur Fernüberwachung bestehen.
Dynamische Brandfallsteuerung. Fahrt der Kabine in die
als nächste rauchfrei über ein bauseitiges
Rauchmeldesystem gemeldete Etage und bleibt mit
offenen Türen stehen. Das Kabinenlicht schaltet sich
nicht ab.
Über eine Wiegeeinrichtung in der Kabine werden nach
Verlassen aller Personen die Türen wieder geschlossen,
um den Brandabschnitt zu erhalten.
Ein erneutes Drücken in der Kabine oder eines
Aussenruftasters, lässt die Türen wieder öffnen, ohne
das der Antrieb und die Kabine verfahren werden kann.
Abschalten von Steuerung und Licht durch
Schlüsselschalter im EG außen.
Vorzugssteuerung durch Schlüsselschalter im
Kabinentableau.
Im Falle eines Stromausfalls wird durch die Steuerung
eine automatische lastabhängige Notbefreiung in die am
nächsten gelegene Haltestelle eingeleitet. Der dazu
erforderliche Akkupuffer ist in der Steuerung
untergebracht.
Ein Notstrombetrieb ist nicht vorgesehen.
Eine Hilfsstromquelle (Batteriepuffer) sorgt im
Bedarfsfall für die Kabinennotbeleuchtung sowie für das
Alarmsignal. Die Hilfsstromquelle ist in der Steuerung.
Eine Überlasteinrichtung verhindert das Überladen der
Kabine. Es erfolgt eine optische und akustische Ansage
gemäß EN 81-1 Ziffer 14.2.5.
Nach einer vordefinierten Zeit wird bei nicht benutzter
Kabine das Kabinenlicht reduziert. Bei Annahme eines
Rufsignals wird das Kabinenlicht wieder eingeschaltet.
Gemäß der EN 81-70 ist die Haltgenauigkeit der Kabine
von +- 3 mm einzuhalten. Ebenso ist die mögliche
Nachregulierung von +-20 mm zu realisieren.
Der Ort der Installation der Steuerung ist außerhalb
des Aufzugsschachtes zu wählen. Stellt die Steuerung
eine Brandlast in einem Fluchtweg dar, so ist diese
dementsprechend zu schützen.
Ist keine Sichteinnahme von dem Standort der Steuerung
zu einer Aufzugsschachttür möglich, so sind in der
Steuerung Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Das Verfahren der
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
23
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Kabine muss innerhalb der Steuerung dann erkennbar
sein.
Automatische Rückfahrt zum Haupthalt von allen
Stockwerken.
Notrufsystem nach EN 81-28 .
Gegensprechanlage mit 3 Sprechstellen.
Kabine-Schachtgrube-Steuerung.
Für den Aufzug ist eine statische Brandfallsteuerung
vorzusehen.
Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung müssen über einen
Netzersatz verfügen, der bei Ausfall der Allgemeinen
Stromversorgung den sicheren Betrieb des Aufzugs für
eine Evakuierungsfahrt ins Erdgeschoss gewährleistet.
Da im Gebäude keine Ersatzstromquelle zur Verfügung
steht, ist diese in der notwendigen Größe mit diesem
Angebot vorzusehen und mit anzubieten.
Anlagenzubehör
Für die Aufzugsanlagen ist zu liefern:
- eine Handlampe 100 Watt, stoßgeschützt, mit 0,5m
Zuleitung
- Schmier- und Reinigungsmittel für die 1.
Inbetriebnahme
- die kompletten Abnahmepapiere (dreifach) für die
Abnahme durch den TÜV oder vergleichbare Stelle.
- Dokumentation nach DIN 31052
- Bedienungs- und Wartungsanweisungen und
Ersatzteillisten dreifach in Ordnern abgeheftet
- 3 St. Notentriegelungsschlüssel
- 3 Satz Ersatzbedienschlüssel für Tableaus
- Bedienhebel für Bremslüfter
- erforderliche Menge Seilklemmen
- Werkzeuge zur Bedienung der Seilklemmen
- 2 Satz Schaltschrankschlüssel
- Sicherheitseinrichtungen für den Zugang zum Antrieb
Technische Angaben
des Bieters zur vorbeschriebenen
Leistung sind dem Angebot beizufügen
- Führungsschienenprofile
für den Fahrkorb, Typ/Maße:
..............................
- für das Gegengewicht, Typ/Maße:
..............................
- Max. Befestigungsabstände in m:
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
..............................
- Schachttüren,
verstärkte Ausführung,
Hersteller /Typ:
..............................
- Verschlussart:
..............................
- Fahrkorbtür,
verstärkte Ausführung,
Hersteller/TYP:
..............................
- Art des Türtriebwerkes:
..............................
- Art der Regelung:
..............................
- Türschließzeit in s:
..............................
- Art der Zugangsüberwachung:
..............................
Einheitspreis
in EUR
24
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
- Triebwerk,
Art der Triebwerksaufstellung:
..............................
- Triebwerksmotor,
Hersteller/Art:
..............................
- Nennleistung in KW:
..............................
- Nennstrom in A:
..............................
- Anlaufstrom in A:
..............................
- Art der Drehzahlregelung:
..............................
- Tragseile, Hersteller/Typ:
..............................
- Fangvorrichtung,
Typ/Art:
Einheitspreis
in EUR
25
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
26
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
..............................
- Geschwindigkeitsbegrenzer,
Typ/Hersteller:
..............................
1,00
01.01.0003
Durchführung einer Produkt- Bemusterung
Durchführung einer Produkt- Bemusterung der für eine
gemäß LV erforderliche Produktbewertung. Die
Bemusterung legt gemäß Qualitätsvorgaben der LVBeschreibung fest, welche konkreten technischen
Einbauten und Ausführungen sowie Typen zum Einsatz
gelangen sollen. Die Bemusterung ist durch Vorlage von
Produktmustern, Bildern als auch technischen Daten an
einem durch die Bauleitung festzulegendem Ort
durchzuführen. In die Position sind alle zu erwartenden
Aufwendungen und Kosten einzureichen.
1,00
01.01.0004
St
Vorgezogener Montageplan für Rohbauarbeiten
Vorgezogener Montageplan für Rohbauarbeiten
Montageplanerstellung als Zuarbeit für die Rohbau
Einsetzarbeiten am und im Aufzugsschacht mit dem Ziel
der Aufzugskonformen Festlegung von Größe und Lage der
Schacht- Einbauten wie: Gerüsthülsen, Ankerschienen,
Halfenschienen, je nach statischer und konstruktiver
Notwendigkeit.
Weiterhin Einsatztyp bezogene Angabe der im Rohbau
erforderlichen Aussparungen für den späteren Einbau von
Anzeigen und Bedienelementen.
1,00
01.01.0005
St
St
Montagerüstung Aufzug
Montagerüstungen im Schachtgerüst für die Montage des
Aufzuges
Der Aufzugsschacht ist zur Montage mit
Rüstungsplattformen nach DIN 4420 und
UVV einzurüsten.
Fläche ca. 15 m2
Max. Punktlast f. eine Holzbohle 1500 N
Max. Punktlast f. ein Kantholz 2500 N
Mindesttragfähigkeit: 2500 N/m2
Das Material muß gemäß DIN 4074 Teil 1
und Teil 2 der Güteklasse 2 entsprechen.
1,00
St
LV: LV Förderanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
01.01.0006
Schachtabsperrungen und Sicherungsmaßnahmen nach UVV
Schachtabsperrungen und Sicherungsmaßnahmen nach UVV
und DIN 4420 sind über die gesamte Bauzeit bis zur
Inbetriebnahme der Anlage ein-, um,-rückzubauen, zu
warten und vorzuhalten.
Für alle Haltestellen.
27
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Das Material muss nach Notwendigkeit gemäß DIN 4074
Teil 1 und Teil 2 der Güteklasse 2 entsprechen.
1,00
01.01.0007
Abnahme Prüfsachverständiger
Abnahme Prüfsachverständiger
Vorbereitung und Durchführung einer Abnahme durch einen
in Berlin anerkannten Prüfsachverständigen.
Die Anlage ist vor Inbetriebnahme durch den in Berlin
anerkannten Prüfsachverständigen auf regelwerkskonforme
sach- und fachgerechte Ausführungen zu überprüfen.
Hierzu ist baubegleitend die Montage zu überwachen und
die Endabnahme durchzuführen. Prüfbegleitend ist vom AN
jeweils ein begleitender Techniker zu stellen und
einzukalkulieren, sowie die benötigten
Belastungsgewichte.
Auch ist die seitdem 1.7.2015 gemäß dem
Betriebssicherheitsgesetz erforderliche 2 te ZÜS
Prüfung mit einzukalkulieren.
1,00
01.01.0008
St
St
Schulung und Einweisung
Durchführung von mindestens einer Einweisung eines
Aufzugswärters in Abstimmung mit der Bauleitung.
1,00
St
Gesamtsumme:
LV: LV Förderanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
01.02
Leistungen zum Nachweis
Einheitspreis
in EUR
28
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Stundenlohnarbeiten werden nach StundenverrechnungsStundenlohnarbeiten werden nach Stundenverrechnungssätzen, in denen Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und
Gehaltsnebenkosten, Sozialkassenbeiträge,
vermögenswirksame Leistungen sowie Gemeinkostenanteile
und Gewinn enthalten vergütet.
Zuschläge für Mehr-, Nacht- Sonntags- und
Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszuschläge sind nicht
in die Stundenverrechnungssätze mit einzubeziehen,
sondern - sofern sie nicht schon als
Teilleistungspositionen im Leistungsverzeichnis
enthalten sind - im Bedarfsfall zu vereinbaren und
gesondert nachzuweisen.
Der Bieter erklärt, dass der Stundenverrechnungssatz
unter Beachtungder preisrechtlichen Vorschriften
ermittelt wurde und unabhängig von der Anzahl der
abgerechneten Stunden gilt.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn deren
Ausführung von der Bauleitung angeordnet wurde (zu
Paragraph 2 Nr. 10 VOB/B).
01.02.0001
Stundenverrechnungssatz für einen Helfer
Stundenverrechnungssatz für einen Helfer
Stundenlohnarbeiten durch einen Helfer
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und
Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge,
lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige
Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
1,00
01.02.0002
Stundenverrechnungssatz für einen Monteur
Stundenverrechnungssatz für einen Monteur
Stundenlohnarbeiten durch einen Monteur
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und
Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge,
lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige
Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
1,00
01.02.0003
h
h
Stundenverrechnungssatz für Obermonteur
Stundenverrechnungssatz für einen Obermonteur
Stundenlohnarbeiten durch einen Obermonteur
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und
Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge,
lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige
Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
1,00
h
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Gesamtsumme:
29
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: LV Förderanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
ZUSAMMENSTELLUNG
01
KG 461 Aufzugsanlagen
01.01
KG 461 Aufzug
01.02
Leistungen zum Nachweis
Gesamtbetrag:
UST 19,00 %:
Gesamtbetrag Brutto:
Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten
Stelle aufzuführen.
30
11.11.2016
11.11.2016
Gesamtbetrag
in EUR
753–1–23
Verordnung
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf
(Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf)
Vom 11. Oktober 1999*
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März
1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
9. Juni 1999 (GVBl. S. 200), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird verordnet:
§1
Wasserschutzgebiet
(1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im
Einzugsgebiet der Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in den Bezirken Köpenick, Lichtenberg, Hellersdorf und
Marzahn ein Wasserschutzgebiet mit den folgenden Schutzgebietsteilen festgesetzt:
1. Schutzgebietsteil Wuhlheide,
2. Schutzgebietsteil Kaulsdorf.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B
und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I).
§2
Schutzgebietsteil Wuhlheide und gemeinsame weitere
Schutzzone III B für die Schutzgebietsteile
Wuhlheide und Kaulsdorf
(1) Der Schutzgebietsteil Wuhlheide befindet sich am Rande des östlichen
Stadtzentrums von Berlin und umfasst Teile von Oberschöneweide und Karlshorst sowie von Biesdorf und der Wuhlheide. Er erstreckt sich im Wesentlichen
zwischen der Spree, der Wuhle und der südlichen Begrenzung des Schutzgebietsteiles Kaulsdorf.
(2) Die äußere Grenzlinie der gemeinsamen weiteren Schutzzone III B für
die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf beginnt im Norden an der Straßenüberführung der Cecilienstraße über die Wuhle, verläuft an dem westlichen
Ufer der Wuhle in Richtung Norden bis zum Feldberger Ring, weiter den Feldberger Ring, die Neue Grottkauer Straße, die Grottkauer Straße, Ingolstädter
Straße, die Straße „Am Rosenhag" in Richtung Osten bis zur Melanchthonstraße, die Karlshafener Straße, Florastraße, Linderhofstraße, Lemkestraße,
Donizettistraße, Mozartstraße, Hummelstraße, Schubertstraße, Pestalozzistraße, Landsberger Straße, Pilgramer Straße, Iglauer Straße entlang bis zur
Landesgrenze Berlin/Brandenburg, an dieser weiter in Richtung Süden bis zum
Kumberger Weg, weiter den Kumberger Weg, die Mirower Straße, die WaldDatum: Verk. am 2. 11. 1999, GVBl. S. 567
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promenade Richtung Westen, die Mahlsdorfer Straße (Südostseite) entlang, der
Gehsenerstraße etwa 150 Meter folgend, entlang einer Wohngebietsstraße in
Richtung Südwesten bis zur Alten Kaulsdorfer Straße, diese entlang bis zur
Straße „Am Bahndamm", von der Straße „Am Bahndamm“ bis zur Wuhlebrücke, von dort weiter nach Süden (flussabwärts) auf der Ostseite der Wuhle
bis zur Mündung der Wuhle in die Spree, von hier weiter auf der rechten Uferseite der Spree flussabwärts bis zum Stichkanal am Heizkraftwerk Klingenberg, den Stichkanal entlang und von dort auf einer Linie bis zur Wallensteinstraße, weiter entlang des Bahndammes bis zum Ende der Kleingartenanlagen,
auf der Grenze der Kleingartenkolonie weiter, dem Römerweg bis zur Treskowallee folgend, weiter die Treskowallee, den Brascheweg, die RobertSiewert-Straße, die Ursula-Goetze-Straße nach Norden bis zum Böschungsfuß
des Bahndammes entlang, an diesem weiter nach Osten bis zur Straße Alt-Biesdorf, weiter die Straße Alt-Biesdorf entlang, durch den Landschaftspark westlich des Biesdorfer Berges, an der östlichen Einfriedung des städtischen Friedhofs Lichtenberg, am Böschungsfuß der Bahnstrecke bis zur Wuhle und an der
Ostseite der Wuhle bis zur Cecilienstraße.
(3) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für das Wasserwerk
Wuhlheide, Brunnengalerien West und Ost, verläuft am rechten Ufer der Spree
etwa 300 Meter oberhalb des Stichkanals beginnend auf einer Linie durch die
Industrieanlagen bis zur Rummelsburger Landstraße, an dieser weiter in Richtung Süden, weiter den Blockdammweg, die Ehrlichstraße, die Trautenauer
Straße entlang, an der Nordseite des Seeparkes, auf dem Traberweg bis zur
Treskowallee, auf dieser in Richtung Norden weiter bis zur Stolzenfelsstraße,
die Stolzenfelsstraße, die Loreleystraße entlang, von hier auf einer nicht näher
zu bezeichnenden Linie nach Osten bis zum Biesenhorster Weg, auf dem Biesenhorster Weg, der Straße am Heizhaus, über die Bahnanlagen des Rangierbahnhofes Wuhlheide, weiter auf dem Arnfriedweg bis zur Köpenicker Straße,
diese entlang bis zur Geraldstraße, von hier aus nördlich um den Wuhlesee, die
Verlängerte Deutschhofer Allee und die Deutschhofer Allee entlang, weiter auf
Wegen zur Hoppendorfer Straße, die Hoppendorfer Straße, die Kaulsdorfer
Straße, die Bahrendorfer Straße, die Altgrabauer Straße über Piespertswinkel
entlang, durch den Innovationspark, über die S-Bahn, weiter auf einem Jagenweg zwischen den Jagen 330 und 327/328, über die Bahnlinie nach Schönefeld,
durch das Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ), südlich des Sportstadions
und der Schwimmhalle bis zur Straße „An der Wuhlheide", die Steffelbauerstraße, Scharnweberstraße, Gaußstraße, Slabystraße, Rathenaustraße und
Wilhelminenhofstraße entlang bis zur Spree, etwa 300 Meter oberhalb der Laufener Straße, weiter an der rechten Uferseite der Spree bis zum Ausgangspunkt.
(4) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk
Wuhlheide, Brunnengalerie West, verläuft, beginnend an der Ecke Rummelsburger Landstraße/Poggendorffweg, in östlicher Richtung auf Wegen durch die
Kleingartenanlage, auf dem Hegemeisterweg nach Osten, den Gleyeweg, Blaurackenweg und wieder den Gleyeweg entlang, weiter auf einem Waldweg bis
zur Einfriedung des Elisabeth-Hospiz, weiter entlang der westlichen und südlichen Einfriedung über die Treskowallee, südlich um die Freizeit- und Sportanlage herum, über Waldwege bis zur Straße An der Wuhlheide, auf deren Nordseite weiter bis zur Kreuzung Treskowallee/Edisonstraße, weiter durch ein
Industrie- und Gewerbegelände, die Fuststraße, Mentelinstraße, Wattstraße,
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Rummelsburger Landstraße entlang, durch Industriegelände und über Wege der
Kleingartenanlage bis zur Ecke Poggendorffweg/Rummelsburger Landstraße.
(5) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk
Wuhlheide, Brunnengalerie Ost, verläuft beginnend an der südwestlichen Ecke
der Einfriedung des Wasserwerksgeländes nach Norden auf nicht näher zu
bezeichnenden Wegen bis über die S-Bahnlinie nach Erkner und dort weiter im
Abstand von 100 bis 150 Metern um die sowie parallel zu den Brunnenachsen
nach Osten bis über die Bahnlinie, von dort wieder nach Süden auf Wegen
durch die Wuhlheide und das Wasserwerksgelände bis zur südwestlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes und verläuft neu beginnend östlich des
Außenringes der Bahn um die Brunnen an der Köpenicker Straße in einem
Abstand von 100 bis 150 Metern um die sowie parallel zu den Brunnenachsen
der Brunnen.
(6) Die Fassungsbereiche Zone I des Wasserwerkes Wuhlheide umfassen die
Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von
jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.
§3
Schutzgebietsteil Kaulsdorf
(1) Der Schutzgebietsteil Kaulsdorf befindet sich im Osten des Stadtgebietes
von Berlin und beinhaltet Teile von Biesdorf-Süd, Kaulsdorf (Nord und Süd),
Mahlsdorf (Nord und Süd) und Hellersdorf. Er erstreckt sich im Wesentlichen
zwischen der Wuhle, der östlichen Landesgrenze und der nördlichen Begrenzung des Schutzgebietsteiles Wuhlheide.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für das Wasserwerk
Kaulsdorf verläuft, im Norden an der Wuhle in Höhe der Kaulsdorfer Teiche
beginnend, nach Norden auf der Parchimer Straße, Bansiner Straße, Gülzower
Straße, Wernerstraße, Nentwigstraße, Hirtschulzstraße, Ridbacher Straße, auf
dem Briesener Weg, der Fauststraße, der Giesestraße, weiter nach Süden die
Hönower Straße (Ostseite) und den Hultschiner Damm entlang bis zur nördlichen Grundstücksgrenze 270, auf der Grundstücksgrenze bis zur Wolfsberger
Straße, auf dieser weiter sowie die Pilsener Straße und den Hultschiner Damm
entlang, auf der Roedernstraße, der Klopstockstraße, der Bergedorfer Straße,
der Chemnitzer Straße bis zur Grenze zwischen den Grundstücken 144/146, auf
der Grundstücksgrenze weiter, weiter die Adolf-Menzel-Straße, die Antonvon-Werner-Straße entlang, nach Norden, das Gewerbegebiet überquerend,
und weiter auf Wegen der Kleingartenanlagen bis zur Wuhle, an der Wuhle weiter bis zur Straße Grüne Aue, dieser sowie der Straße Alt-Biesdorf folgend bis
zur Wuhle, von dort weiter am Ostufer der Wuhle in Richtung Norden bis zu
den Kaulsdorfer Teichen.
(3) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk
Kaulsdorf verläuft, an der Straße „Am Niederfeld" beginnend, auf dem Kressenweg bis zum Grundstück 51, um die Grundstücke Kressenweg 19 bis 51
herum, weiter auf dem Kressenweg, die Mannheimer Straße entlang, entlang
der westlichen Grundstücksgrenzen an der Grenzstraße bis zur Eschenstraße,
weiter auf den südlichen sowie südwestlichen Grundstücksgrenzen an der
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Eschenstraße, an der Ostgrenze der Kleingartenkolonie „Kaulsdorfer Busch"
vorbei, um das Wasserwerk herum und weiter auf der Grenze zwischen Wasserwerk und Kleingartenkolonie sowie an der östlichen Einfriedung des Sportplatzes „Lassaner Straße“ bis zur Straße „Am Niederfeld".
(4) Der Fassungsbereich Zone I des Wasserwerkes Kaulsdorf umfasst die
Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von
jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.
§4
Schutzgebietskarte
(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die
Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I
blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
1. der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie – Wasserbehörde –,
2. den Berliner Wasserbetrieben (BWB),
3. dem Bezirksamt Köpenick von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt,
4. dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen,
5. dem Bezirksamt Hellersdorf von Berlin, Abteilung Gesundheit und ökologische Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt,
6. dem Bezirksamt Marzahn von Berlin, Abteilung Stadtgestaltung und
Umweltschutz, Stadtplanungsamt,
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
§5
Begriffsbestimmungen
(1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste,
flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und
dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des
Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen – Verwaltungsvorschrift
wassergefährdende Stoffe (VwVwS) – vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom
29. Mai 1999) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere
1. schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe,
2. radioaktive Stoffe,
3. gentechnisch veränderte Organismen,
4. Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel und
5. Klärschlamm.
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(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten
oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste
und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder
Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des
Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
(4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst
alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Landeswaldgesetzes,
durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle
sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte.
(6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist,
wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt.
§6
Schutzbestimmungen
(1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf
ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des
Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des
Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder
des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit
Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der
Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1998
(BGBl. I S. 699), als schädlich einzustufen sind.
(2) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III B gelten auch
für die weiteren Schutzzonen III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und
für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weiteren
Schutzzonen III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für
die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren
Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt.
§7
Schutz der Zone III B
(1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten
1. das Errichten von zentralen Behandlungsanlagen für Schmutzwasser
zum Zwecke der Einleitung in ein Gewässer,
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2. Abwassereinleitungen in den Untergrund, einschließlich Abwasserversickerung, -verregnung und -verrieselung, mit Ausnahme der Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser über die belebte
Bodenzone,
3. das Errichten und Betreiben von Entsorgungsanlagen für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sofern nicht
nach Art der Abfälle oder durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Boden
oder das Grundwasser verhindert wird,
4. das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von wassergefährdenden Anlagen, wenn eine Substitution der grundwassergefährdenden
Stoffe vertretbar ist; ist eine Substitution nicht vertretbar, dürfen solche
Anlagen nur errichtet, wesentlich erweitert oder geändert werden, wenn
durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik
beim Umgang und beim An- und Abtransport eine Freisetzung von
grundwassergefährdenden Stoffen verhindert wird; zulässig sind solche
wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen; bei Heizölverbraucheranlagen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem
Stand der Technik nicht erforderlich,
5. der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen,
die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, außerhalb wassergefährdender Anlagen, sofern hierbei nicht die Gefahr der Auslaugung,
Abschwemmung und des direkten Eindringens in den Boden und das
Grundwasser durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher verhindert wird,
6. das Errichten von Fernleitungen zur Beförderung wassergefährdender
Stoffe,
7. das Errichten oder wesentliche Erweitern von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht
durch technische Vorkehrungen sicher verhindert wird,
8. Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft
freigelegt wird oder durch die die das Grundwasser schützenden Deckschichten so weit vermindert werden, dass die Schutzwirkung ausbleibt;
verboten ist auch das vorübergehende Freilegen des Grundwassers,
sofern nicht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sicher
verhindert wird,
9. Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der öffentlichen Wasserversorgung, der Notwasserversorgung, der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung, der Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen, der
Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden oder der Gartenbewässerung dienen,
10. Bohrungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen,
11. die Abgabe von Wärme und Kondenswasser in den Untergrund sowie
Nutzung der Erdwärme,
12. Maßnahmen, wie größere Bodenversiegelungen, die eine wesentliche
Verminderung oder Behinderung der Grundwasserneubildung oder des
Grundwasserdargebotes zur Folge haben; dies gilt nicht, soweit öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind und dem verkehrliche Erfordernisse
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entgegen stehen sowie für Grundstücke mit Altlastenverdacht oder
hohem Grundwasserstand und Sportplätze,
13. die Verwendung von grundwassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien beim Bau von Anlagen des Schienen-, Straßen- und
Wasserverkehrs und von Lärmschutzwällen,
14. das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien,
15. das ungeschützte Lagern und das Aufbringen von Nährstoffträgern, wie
z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm, Silagesickersaft,
ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der
Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres,
16. das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen, ausgenommen bei ausschließlicher Urnenbestattung,
17. das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und
Humustoiletten,
18. die Neuanlage von Tontaubenschieß- und Golfplätzen,
19. das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder
Maschinen auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel,
20. die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen, wenn diese wasserdurchlässig sind,
21. die Verwendung von Weichgelen bei Abdichtungsmaßnahmen im Untergrund.
(2) Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, nach
Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und
danach wiederkehrend alle zwanzig Jahre durch Sachverständige auf Kosten
des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Anlagen
zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der
Anschlussleitungen.
§8
Schutz der Zone III A
(1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten
1. das Einleiten von Abwasser, ausgenommen behandeltes oder schwach
belastetes Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer,
2. das Errichten und Betreiben von Deponien und von Anlagen zur Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
3. das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Güterumschlag,
4. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, sofern hierbei nicht zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
nach dem Stand der Technik getroffen werden,
5. das Errichten, Wiedererrichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder die
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
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a) wenn anfallendes Abwasser – ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser – nicht vollständig und sicher abgeleitet wird oder
b) wenn die Sammlung des anfallenden Schmutzwassers nicht in monolithischen wasserundurchlässigen Abwassersammelbehältern erfolgt
und das Abwasser schadlos entsorgt wird,
6. Nassabgrabungen, Abgrabungen oder Erdaufschlüsse ohne eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen,
7. das Neuanlegen oder Erweitern von Gärtnereien, gewerblicher Monound Sonderkulturen sowie der gewerblichen Großviehhaltung,
8. das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen,
9. das Errichten oder Betreiben von Campingplätzen ohne geregelte
Abwasserentsorgung,
10. das Nutzen von Camping- und Wohnwagen außerhalb von ordnungsgemäß betriebenen Campingplätzen,
11. das Errichten militärischer Anlagen, von Schießplätzen sowie die Durchführung militärischer Übungen,
12. Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann,
13. die Verletzung der Kolmationsschicht, die zu einer nachhaltigen und
nachteiligen Veränderung des Grundwassers führt.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen für Schmutzwasser ist verpflichtet,
nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zehn Jahren die Dichtheit durch Sachverständige auf
seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen für Schmutzwasser sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung
und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten
des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen.
§9
Schutz der Zone II
(1) In der engeren Schutzzone II sind verboten
1. das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Durchleiten von
Schmutzwasser oder zur Schlammentwässerung, sofern nicht die Rohrleitungen und sonstige Anlagen doppelwandig oder mit einem technisch
gleichwertigen Sicherheitsstandard ausgeführt werden und durch die
Maßnahme der Schutz der Gewässer verbessert wird,
2. das Bewässern mit Wasser, das grundwassergefährdende Stoffe in nicht
nur unerheblichen Konzentrationen enthält,
3. das Aufbringen oder das Einarbeiten von flüssigen, entwässerten oder
kompostierten Siedlungsabfällen einschließlich Klärschlamm und Müllkompost auf oder in den Boden,
4. die Lagerung, Ablagerung und das Vergraben von Erdaushub, Sedimenten, Bau- oder Abbruchabfällen, Schutt oder Tierkörpern,
5. das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen oder Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, sofern es sich
nicht um Kleinstmengen für den Haushaltsbereich handelt,
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6. der Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe auf den dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, ausgenommen im Anliegerverkehr,
7. das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und
Parkplätzen, sofern nicht Gründe des Gewässerschutzes, der Verkehrssicherheit und dringende verkehrliche Notwendigkeiten dafür sprechen,
8. das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von
baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung
dienen,
9. das Errichten von Baustelleneinrichtungen, einschließlich deren Baustofflager, ausgenommen bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Landschaftspflege,
10. Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone nachhaltig beeinflusst
oder die Deckschichten vermindert werden, sofern diese nicht zur öffentlichen Wasserversorgung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des
Bodens oder Grundwassers erforderlich sind,
11. das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln, ausgenommen bei Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Waldsanierung nach Zustimmung der Wasserbehörde,
12. das Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
13. das Betreiben von Gartenbetrieben, die gewerbliche Tierhaltung und die
Tierhaltung in Gehegen; das Betreiben von Kleingartenanlagen, bei
denen eine Gefährdung der Gewässer nicht durch Schutzvorkehrungen
sicher und dauerhaft verhindert werden kann,
14. das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen,
das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Neuanlegen von Bootssteganlagen,
15. das Zelten und Lagern an oberirdischen Gewässern außerhalb genehmigter Badestellen,
16. das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen und
ähnlichen Veranstaltungen.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen ist verpflichtet, nach Errichtung,
Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in
Abständen von fünf Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige
auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf
Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von
schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen
sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.
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§ 10
Schutz der Zone I
Im Fassungsbereich der Brunnen sind verboten
1. Nutzungen mit Ausnahme der Mähnutzung und der Wald- und Gehölzpflege,
2. das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten mit Ausnahme von Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten
und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen,
der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben
der Gewässeraufsicht dienen,
3. das Betreten durch Unbefugte außerhalb von angelegten Spazierwegen.
§ 11
Handlungs- und Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im
Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage
den Vorschriften dieser Verordnung angepasst wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand
oder die Anlage beseitigt wird.
(2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für alle
Anlagen, die nicht den Anforderungen nach §§ 7 bis 10 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und dass auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebotsund Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde
im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, dass die
Fassungsbereiche mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum
Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt werden, sofern keine öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wege betroffen sind.
§ 12
Genehmigung
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, gewerblich
genutzten Anlagen sowie Verkehrsflächen bedarf der wasserbehördlichen
Genehmigung, sofern dies nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Wohngebäuden. Satz 1 gilt nicht für Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen, bei denen das
Schmutzwasser in die Kanalisation oder in dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird. Außerdem ist in der engeren Schutzzone (Zone II)
das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig.
Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind die Schutzbestimmungen dieser
Verordnung zu beachten.
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(2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit
der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen
nach Absatz 2 nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers
nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen
werden kann. Die Genehmigung kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der
Schutz des Grundwassers erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer angemessenen Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Art und
der Umfang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wird von der für
die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und veröffentlicht.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer
Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen worden oder wenn deren
Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist.
§ 13
Befreiungen
(1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A
und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist und wenn
1. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung
erfordern oder
2. die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte
führen würde.
(2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des § 10 den Berliner Wasserbetrieben (BWB) auf deren Antrag Befreiung für Maßnahmen, die der Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen
Wasserversorgung dienen, erteilen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des
§ 12 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Unberührt bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasserund Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes hinsichtlich der Verwaltung,
des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. im Fassungsbereich (Zone I) einem Verbot des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1,
des § 9 Abs. 1 oder des § 10 zuwiderhandelt,
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2. in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder
§ 9 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
3. in der weiteren Schutzzone III A eine nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
4. in der weiteren Schutzzone III B eine nach § 7 Abs. 1 verbotene Handlung
vornimmt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 ein Gebäude, eine gewerblich genutzte Anlage oder
eine Verkehrsfläche errichtet oder wesentlich ändert oder in der engeren
Schutzzone (Zone II) eine Dränage herstellt, erweitert oder betreibt.
§ 15*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)
§ 15 Abs. 2: Änderungsvorschrift
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