Bitte drucken Sie zunächst diesen Aufkleber aus. Dann schneiden Sie bitte den Aufkleber aus und bringen ihn gut sichtbar auf dem Angebotsumschlag an. %LWWHQLFKW|IIQHQ $QJHERWIU Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - V M 1 Württembergische Str. Str. 66, 10707 Württembergische 10707 Berlin Berlin Raum 022 022 9HUJDEH1UOE 141216 Ha $EODXIGHU$QJHERWVIULVW 14.12.2016 10:30 'DWXP8KU]HLW Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt August 2016 Informationen zu Änderungen in der eVergabe Die Abteilung Hochbau der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beabsichtigt, ab dem 01.02.2017 bei EU-weiten Vergabeverfahren grundsätzlich nur noch elektronische Angebote zuzulassen. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz gilt seit dem 18.04.2016 für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, dass die Kommunikation zwischen Auftraggebern und Unternehmen grundsätzlich nur noch mit elektronischen Mitteln zu erfolgen hat. Übergangsbestimmungen räumen dem öffentlichen Auftraggeber bis 18.04.2017 bzw. 18.10.2018 das Recht ein, abweichend von dieser Regelung die Übermittlung von Angeboten auf dem Postweg zuzulassen. Aufgrund der Vorteile der elektronischen Vergabe (eVergabe) und der hohen Akzeptanz bei den Unternehmen, beabsichtigt die Abteilung Hochbau der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm Hochbau) bereits ab 01.02.2017 bei EU-weiten Vergabeverfahren nur noch elektronische Angebote im Rahmen des Verfahrens der eVergabe zuzulassen. Unternehmen, die zukünftig an entsprechenden EU-Verfahren der SenStadtUm Hochbau teilnehmen möchten, werden gebeten, rechtzeitig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine digitale Angebotsabgabe zu schaffen. Die Übermittlung der elektronischen Angebote erfolgt grundsätzlich in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, elektronische Angebote mit fortgeschrittener Signatur (Software-Zertifikat) oder qualifizierter Signatur (Signaturkarte) abzugeben. Vorteile für Bieter bei digitaler Angebotsabgabe: Optimierung des Abgabezeitpunktes (Angebote können vor Eröffnung kurzfristig zurückgezogen oder verändert werden) Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen bei Nutzung des Abgabeassistenten im Bietertool "ava-Sign" Digitale Einsicht in das Eröffnungsprotokoll nach beendeter Submission Technische und organisatorische Voraussetzungen bzw. weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Vergabeplattform des Landes Berlin unter www.vergabe.berlin.de V 124.H F (Eigenerklärung Vergabenummer OE 141216 Ha zur Eignung) Maßnahmenummer 14235E70001 Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Wettbewerblicher Dialog Innovationspartnerschaft Bewerber ∗) Bieter∗) Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft∗) Nachunternehmer∗) anderes Unternehmen∗) Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen Jahr € Jahr € Jahr € Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen. Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren bzw. bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte in bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt habe/haben. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir drei Referenznachweise aus den letzten drei bzw. fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren mit mindestens folgenden Angaben vorlegen: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die Referenznachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. ∗) zutreffendes ankreuzen 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 3 V 124.H F (Eigenerklärung zur Eignung) Angaben zu Arbeitskräften Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl gelangt, werde ich/werden wir die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben. Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes Ich bin/Wir sind im Handelsregister eingetragen. Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung vorlegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen. Angabe über Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A bzw. schwere Verfehlung gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 7 VOB/A Ich/Wir erkläre(n), dass für mein/unser Unternehmen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A vorliegen bzw. bei nationalen Vergabeverfahren keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt. Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/sind. Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 3 V 124.H F (Eigenerklärung zur Eignung) Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragzahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben. Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse , eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des 2 Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen. Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft. Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (sofern diese nicht verfügbar ist, eine gleichwertige Bescheinigung des für mich/uns zuständigen Versicherungsträgers) mit Angabe der Lohnsummen vorlegen. Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden müssen und mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden. (Ort, Datum, Unterschrift) 3 1 soweit mein Betrieb beitragspflichtig ist soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt 3 nur erforderlich, wenn diese Eigenerklärung nicht Bestandteil eines unterschriebenen Angebotes ist 2 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 3 Vergabestelle V 211.H F Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt -VM1- Datum: Tel:. +49 30901393936 Fax: +49 30901393931 E-Mail: [email protected] Württembergische Str. 6 10707 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) Berlin Deutschland Empfänger Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe Ablauf der Angebotsfrist Datum 14.12.2016 Uhrzeit 10:30 Eröffnungstermin Datum 14.12.2016 Ort Uhrzeit 10:30 Württembergische Str. 6 10707 Berlin Raum 022 Bindefrist endet am 14.01.2017 Vergabenummer OE 141216 Ha Maßnahmenummer 14235E70001 Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A) Anlagen: A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: V 212 V 232 F V 242.H F Teilnahmebedingungen (Stand April 2016) Vereinbarung zwischen AN und NU zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Instandhaltung Stück Pläne/ Zeichnungen Nr. Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf "wvo-ww_wuhlheide.pdf" 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 7 V 211.H F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: V 215.H Zusätzliche Vertragsbedingungen (Stand April 2016) V 214.H F V 241 F V 248 F V 2250 Besondere Vertragsbedingungen Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen bei Bauabfallentsorgungsleistungen Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen Umweltschutzanforderungen Stoffpreisgleitklausel Vereinbarung z ur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Datenverarbeitung Leistungsbeschreibung Stück Pläne/Zeichnungen Nr. V 231 F V 244.H F C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: Angebotsschreiben ohne Lose V 213.H F Angebotsschreiben mit Losen V 2131.H F Eigenerklärung zur Eignung V 124.H F Angebot Lohngleitklausel V 224.H F V 233.H F V 234.H F V 237 F V 238 F V 2413 F V 246 F V 247 F V 221.H F V 222.H F D) Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb NICHT eingerichtet ist Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft Erklärung z ur B eauftragung v on E ntsorgungsfachbetrieben bei B auabfallentsorgungsleistungen Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Frauenförderung mit Formblatt (ab geschätztem Auftragswert ≥ 200.000 €) Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation oder Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme Vertragsformulare Instandhaltung Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm Die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: Aufgliederung der Einheitspreise V 223.H F 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 7 V 211.H F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 1 Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Bauleistungen im Namen und für Rechnung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abteilung Hochbau Fehrbelliner Platz 2 10707 Berlin zu vergeben. Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistungen im Namen und für Rechnung zu vergeben. 2 Auskünfte Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Unterlagen können eingesehen werden bei/beim Name Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt -VM1- Straße Württembergische Straße 6 PLZ, Ort 10707 Telefon +49 30901393941 E-Mail [email protected] Berlin Fax +49 30901393931 Internet Nicht beigefügte Unterlagen sind: 3 3.1 Vorlage von Nachweisen/Angaben/Unterlagen Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten - mit dem Angebot einzureichen: siehe (Auftrags-)Bekanntmachung 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 7 V 211.H F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 3.2 Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten - auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen siehe (Auftrags-)Bekanntmachung 3.3 Bieter, deren Angebot in die engere Wahl kommt, haben die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen, es sei denn, die Vergabestelle hat unter Nr. 10 andere Regelungen getroffen. 3.4 Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur B estätigung d er E rklärung ( Formblatt V 12 4.H F ) ei nen Auszug a us dem G ewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 15.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, z ur B estätigung der E rklärung (Formblatt V 124 .H F) ei ne e ventuelle E intragung des Bieters i m Korruptionsregister Berlin abfragen. Bei geringeren Auftragswerten steht die Abfrage im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Der Auftraggeber wird auf der G rundlage der E U-Sanktionsverordnungen zur B ekämpfung des T errorismus und zur D urchsetzung von Embargos ( EG) Nr. 881/ 2002 v om 27. Ma i 20 02, 753/2011 v om 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Abfrage in den Finanz-Sanktionslisten (www.finanz-Sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) veranlassen. 4 Losweise Vergabe nein ja, Angebote sind möglich nur für ein Los für ein Los oder mehrere Lose nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden) 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 4 von 7 V 211.H F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 5 5.1 5.2 Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen, Nr. 5 der Teilnahmebedingungen V 212 gilt nicht. Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Teilnahmebedingungen V 212), ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche: mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche: unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot 6 Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: Preis Bei der V ergabe von öffentlichen Aufträgen er halten i m R ahmen der gel tenden v ergaberechtlichen Bestimmungen bei den - den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten - die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze ber eitstellen, s ich a n t ariflichen U mlageverfahren zur S icherung d er ber uflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als N achweis wird von de m für den V orschlag v orgesehenen Bieter e ine B escheinigung der f ür di e Berufsausbildung zuständigen Stelle eingeholt. 7 Angebote können abgegeben werden: elektronisch in Textform. elektronisch mit fortgeschrittener Signatur. elektronisch mit qualifizierter Signatur. schriftlich. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 5 von 7 V 211.H F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 8 Angebotsabgabe Falls Sie n icht die Absicht hab en, ei n Angebot a bzugeben, werden S ie ge beten, die V ergabestelle baldmöglichst davon zu unterrichten (entfällt bei Öffentlicher Ausschreibung). Bei el ektronischer A ngebotsübermittlung in T extform i st der B ieter un d d ie zur Vertretung des B ieters berechtigte natürliche Person zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. Bei s chriftlicher Angebotsabgabe ist d as bei gefügte Angebotsschreiben z u unt erzeichnen und z usammen mit den Anlagen in v erschlossenem Umschlag bi s zum Ablauf der Angebotsfrist an folgende A nschrift zu senden oder dort abzugeben: siehe Briefkopf Stelle: Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe „Angebot für…“ Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Maßnahmenummer 14235E70001 Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug „ zu versehen, ggf. unter Verwendung eines bereits gestellten Kennzettels. 9 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A): Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt– V MN – Württembergische Straße 6 10707 Berlin Telefon: +49 30 90139 4230 Fax: +49 30 90139 4221 Zur Überprüfung der Zuordnung zum 20%-Kontingent für nicht EU-weite Vergabeverfahren (§ 2 Nr. 6 VgV): Vergabekammer (§ 159 GWB): Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin Telefon: +49 30 9013 8316 Fax: +49 30 9013 7613 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 6 von 7 V 211.H F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 10 (frei) Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind bis zum 06.12.2016, 09:00 Uhr in Textform zu beantragen. Angebote in Papierform sollten mit QR-Code eingereicht werden. Der QR-Code wird beim Ausdruck des Leistungsverzeichnisses über die Bietersoftware ava-sign automatisch auf der letzten Seite erzeugt. Alternativ wird bei der Einreichung eines Angebotes in Papierform um die zusätzliche Abgabe der GAEB.d84 auf einer CD-ROM gebeten. Bei der Eröffnung der Angebote dürfen nur Bieter und ihre Bevollmächtigten anwesend sein. Eine Vollmacht ist vorzulegen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 7 von 7 V 212 (Teilnahmebedingungen) Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen A. Einheitliche Fassung (April 2016) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen 3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4 Unterlagen zum Angebot Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 4 V 212 (Teilnahmebedingungen) 5 Nebenangebote 5.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 6 Bietergemeinschaften 6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben. 6.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen. 7 Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 8 Eignung 8.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag den im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen(ULV) oder in der Liste des 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 4 V 212 (Teilnahmebedingungen) Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 8.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt ein nicht i.S. von Nr. 8.1 präqualifiziertes Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 4 V 212 (Teilnahmebedingungen) B. Ergänzungen für Berlin (Aufgestellt von der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung) Zu 3 Elektronische Übermittlung des Angebotes Angebote, die mittels Telefax oder Email abgegeben werden, sind nicht zulässig. Zu 3 und 5 Negative Preise Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen werden von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit negative Einheitspreise ausdrücklich für bestimmte OZ (Positionen) in der Leistungsbeschreibung zugelassen sind. Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur gewertet, wenn die OZ (Position) mit negativem Einheitspreis als Pauschale angeboten wird oder für die OZ des Hauptangebotes negative Einheitspreise zugelassen sind. Zu 4 Umweltschutzanforderungen Der Auftraggeber hat zu überprüfen, ob die im Rahmen der Ausschreibung zwingend vorgegebenen Umweltschutzanforderungen durch die von den Bewerbern und Bietern abgegebenen Angebote eingehalten wurden. Der Nachweis kann von den Bewerbern und Bietern durch den Verweis auf ein Umweltzeichen, sofern die angebotene Ware oder Dienstleistung mit einem solchen ausgestattet ist, oder durch gleichwertige Nachweise in Form von geeigneten Beweismitteln, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen erfolgen. Angebote mit falschen oder unvollständigen Angaben bezüglich der Umweltschutzanforderungen sowie bei Fehlen geforderter Belege hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen werden nicht berücksichtigt. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 4 von 4 Name und Anschrift des Bieters V 213.H F (Angebotsschreiben ohne Lose) Datum: Ust.-ID-Nr.: Tel:. Fax: E-Mail: Empfänger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt -VM1- Württembergische Str. 6 10707 Berlin Deutschland Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Maßnahmenummer 14235E70001 Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Angebotsschreiben Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 1 Anlagen : V 124.H F Eigenerklärung Eignung oder 2 Einheitliche Europäische Eigenerklärung V 221.H F Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation V 222.H F Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme V 233.H F Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist V 234.H F Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb NICHT eingerichtet ist V 224.H F Angebot Lohngleitklausel V 235EU F Verzeichnis der Unternehmerleistungen EU V 236EU F Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen EU V 237 F Erklärung über die im Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte V 238 F Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft V 2413 F Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen V 246 F Ergänzung BVB (Frauenförderung, geschätzter Auftragswert ≥ 200.000 €) V 247 F Ergänzung BVB (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen – Eigenerklärung) Nebenangebote Leistungsbeschreibung/Leistungsprogramm (Lang- oder Kurzfassung) mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen Vertragsformulare für Instandhaltung mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen 1 2 vom Bieter anzukreuzen und beizufügen Optional bei Verfahren oberalb der EU-Schwellenwerte 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 3 V 213.H F (Angebotsschreiben ohne Lose) 1 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir/uns eingesetzten Preisen an. An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden. 2 Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt: EUR 3 2.1 Die Gesamtsumme der jährlichen Vergütung gem. Instandhaltungsvertrag einschl. Umsatzsteuer (brutto) beträgt: EUR* *nur ausfüllen, wenn den Vergabeunterlagen ein Instandhaltungsvertrag beiliegt 3 Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote: St. 4 4 Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote : % 5 Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende Unterlagen: – „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) - Ausgabe 2016“, – Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B 6 Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im leistungen (ULV) oder im 7 Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bau- Präqualifikationsverzeichnis eingetragen unter der/den Nummer/n: Name: Nummer: Name: Nummer: Name: Nummer: Name: Nummer: Ich/Wir erkläre(n), dass dass ich /wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n). ich/wir alle Leistungen, die nicht im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen V 233.H F bzw. Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen V 235EU F aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n), 8 3 4 Ich/Wir erkläre(n), dass – ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkenne(n), – mir/uns zugegangenen Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind. Bei mehreren Instandhaltungsverträgen ist die Summe der jährlichen Vergütungen einzutragen. Preisnachlass gilt nicht für Instandhaltungsangebot 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 3 V 213.H F (Angebotsschreiben ohne Lose) – ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenverordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. – das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden. – falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst. – mir/uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft. Soweit beabsichtigt ist, Nachunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, werde(n) ich/wir eine gleichlautende Erklärung von diesen einholen. – ich/wir zum Zwecke der Abfrage beim Korruptionsregister gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 bi s 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (Bln DSG) einwillige(n), im potenziellen Auftragsfall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) der verantwortlich handelnden Personen (Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) zu benennen sowie die Zustimmung dieser Personen zur Weiterleitung der erforderlichen Daten an den öffentlichen Auftraggeber einzuholen. Ohne Einwilligung und Zustimmung kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Soweit im potenziellen Auftragsfall Nachunternehmen an d er Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir von diesen eine gleichlautende Einwilligung sowie deren Zustimmung einholen, die erforderlichen Daten an den öffentlichen Auftraggeber weiterzuleiten. Ohne diese schriftlichen Einwilligungen und Zustimmungen können Nachunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber abgelehnt werden. Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten dient der Aufgabenerfüllung nach dem Berliner Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358). Soweit unter Beachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beabsichtigt ist, Personalleasingunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, sind entsprechende Erklärungen und Einwilligungen auch von diesen einzuholen. - mir/uns nicht bekannt ist, dass in den in den Finanz-Sanktionslisten (www.finanzSanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Eintragung vorliegt. Soweit im potentiellen Auftragsfall Nachunternehmen an der Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir deren gleichlautende Erklärungen einholen. ……………………………………………………………………. Stempel und Unterschrift (bei schriftlichem Angebot) Ist - bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben, ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, nicht wie vorgegeben signiert, wird das Angebot ausgeschlossen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 3 V 214.H F (Besondere Vertragsbedingungen) Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Maßnahmenummer 14235E70001 Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 06.02.2017 spätestens in der . Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 29.06.2018 innerhalb von ginn. in der KW . Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbe, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn. vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung. folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen: aus dem beigefügten Bauzeitenplan: 1.3 Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist. 1 ABau 2013; Stand: April 2016 Seite 1 von 4 V 214.H F (Besondere Vertragsbedingungen) 2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereibarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Rechnungen (§ 14 VOB/B) 3.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 1 -fach und zugleich bei wird nach Zuschlagserteilung bekanntgegeben 2 -fach einzureichen. 3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 1 -fach einzureichen. 3.3 Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu stellen: 4 Zahlung (§ 16 VOB/B) Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf 5 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) 5.1 Stellung der Sicherheit Tage. Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche. 1 ABau 2013; Stand: April 2016 Seite 2 von 4 V 214.H F (Besondere Vertragsbedingungen) Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): Mit Ablauf der Frist für den Mängelanspruch. 5.2 Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. 5.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt der Anweisung Bau (ABau) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt V 421 F, - die Mängelansprüche das Formblatt V 422 F, - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt V 423 F Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 6 7 Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 1 ABau 2013; Stand: April 2016 Seite 3 von 4 V 214.H F (Besondere Vertragsbedingungen) 8 Mängelansprüche Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern für = Monate für = Jahre für = 9 Jahre Vergütung Besondere Bedingungen: Einheits- und Pauschalpreise des Angebotes sind Festpreise, Gleitklauseln sind nicht vereinbart. Die Lohngleitklausel Stoffpreisgleitklausel ist/sind als Ergänzung des Leistungsverzeichnisses vereinbart. 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen". „Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Der Auftragnehmer vergütet dem Auftraggeber hierfür einen Betrag in Höhe von 0,2% der BruttoSchlussabrechnungssumme. Der Abzug erfolgt im Rahmen der Zwischenrechnungs- und Schlussrechnungsprüfung. Den AN und AG bleibt es vorbehalten, höhere bzw. niedrigere Kosten für Baustrom und Bauwasser nachzuweisen. - Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen - 1 ABau 2013; Stand: April 2016 Seite 4 von 4 V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen A. Einheitliche Fassung (Juni 2015) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Preisermittlungen (§ 2) 1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 1.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.3 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. 2 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 3 Werbung (§ 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft sowie der Oberflächengewässer und des Grundwassers hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6) Siehe Teil B, Ergänzungen für Berlin 6 Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8) 6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 7 6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 6.3 Sollen Leistungen, die bereits an einen Nachunternehmer vergeben sind, an einen weiteren Nachunternehmer vergeben werden, ist dies vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übergabe in Textform bekannt zu geben und zu begründen; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 6 V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen) 8 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel 8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 8.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 8.1 b oder 8.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet. 8.4 Siehe Teil B Nr. 108, Ergänzungen für Berlin 8.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 9 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 10 Abnahme (§ 12) Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). 11 Abrechnung (§ 14) 11.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 7. 11.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 11.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 11.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. 12 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als %-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 6 V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen) 13 Rechnungen (§§ 14 und 16) 13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 13.4 14 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10, § 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 15 Zahlungen (§ 16) 15.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 15.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 16 Überzahlungen (§ 16) 16.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 16.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 6 V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen) 17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 4 von 6 V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen) B. Ergänzungen für Berlin (Dezember 2012) (Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt) Hinweis Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB Teil A. Einheitliche Fassung (März 2012). 100 Ausführung (§ 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4) 100.1 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. 100.2 Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst einzuholen. 100.3 Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen und Plätzen hat er auch während der Ausführung der Leistung ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer. 100.4 Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (z. B. Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden, so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen, die nächste Polizeidienststelle und der Auftraggeber sind sofort zu benachrichtigen, die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu belehren. 100.5 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet. 100.6 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. 101 Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen (§ 4) Der Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen dem Auftraggeber und der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. 102 Bautagesberichte (§ 4) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein: - Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Anlieferung von Hauptbaustoffen, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. 103 Baustellenräumung (§ 4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 5 von 6 V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen) 104 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6) 104.1 Der Einsatz von Holz und Holzprodukten, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen, ist unzulässig. 104.2 Der Nachweis ist durch Vorlage eines Zertifikats von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. 104.3 Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden. 105 Bewachung und Verwahrung (§ 10) Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. 106 Rechnungen (§ 14) 106.1 Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so hat er diese Erhöhung von der Schlussrechnungssumme abzusetzen. 106.2 Die Aufstellung von Rechnungen mit Hilfe von Anlagen der automatisierten Datenverarbeitung ist bei Beachtung der besonderen Vorschriften des Auftraggebers, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zulässig (Bestimmungen für die automatisierte Bauabrechnung). 107 Verständigung auf der Baustelle Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt. 108 Wettbewerbsbeschränkung (§ 8 Abs. 4) Antikorruptionsklausel Die Ziffern 8.1b und 8.3 aus Teil A, Einheitliche Fassung, finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer 9 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnung und Geschenke – AV BuG vom 21.1.13 handelt. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 6 von 6 V 221.H F (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) Bieter Datum Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Maßnahmenummer 14235E70001 Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen Zuschlag % 1 Angaben über den Verrechnungslohn 1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird 1.2 LohnJHEXQGHQH.osten Sozialkosten und Soziallöhne, als Zuschlag auf ML 1.3 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML 1.4 Kalkulationslohn KL (Summe 1.1 bis 1.3) 1.5 Zuschlag auf Kalkulationslohn (aus Zeile 2.4, Spalte 1) 1.6 Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5, VL im Formblatt V 223.H F berücksichtigen) 2 €/h Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten Zuschläge in % auf Lohn 2.1 2.2 Stoffkosten Gerätekosten Sonstige Kosten Nachunternehmerleistungen Baustellengemeinkosten Allgemeine Geschäftskosten 2.3 Wagnis und Gewinn 2.4 Gesamtzuschläge 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 2 V 221.H F (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) 3. Ermittlung der Angebotssumme Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten € 3.1 Eigene Lohnkosten Verrechnungslohn (1.6) x Gesamtzuschläge gem. 2.4 % Angebotssumme € Gesamtstunden x 3.2 Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe) 3.3 Gerätekosten (einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe) Sonstige Kosten (vom Bieter zu erläutern) 3.4 3.5 Nachunternehmerleistungen 1 Angebotssumme ohne Umsatzsteuer eventuelle Erläuterungen des Bieters: 1 Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 2 V 222.H F (Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme) Bieter Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Datum Maßnahmenummer 14235E70001 Leistung/CPV Aufzug Angaben zur Kalkulation über die Endsumme Lohn €/h 1. Angaben über den Verrechnungslohn 1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird 1.2 LohnJHEXQGHQH.osten SozialkostenXQGSoziallöhnH 1.3 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder 1.4 Kalkulationslohn KL (Summe 1.1 bis 1.3) Berechnung des Verrechnungslohnes nach Ermittlung der Angebotssumme (vgl. Blatt 2) 1.5 Umlage auf Lohn (Kalkulationslohn x v.H. Umlage aus 2.1) 1.6 Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5) €/h v.H. eventuelle Erläuterungen des Bieters: 1 ABau 2016WDQG$SULO Seite 1 von 2 V 222.H F (Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme) Betrag € Ermittlung der Angebotssumme Gesamt € 2 Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten 2.1 Eigene Lohnkosten Kalkulationslohn (1.4) Umlage Summe 3 auf die Einzelkosten für die Ermittlung der EH-Preise % € x Gesamtstunden: x 2.2 2.3 2.4 2.5 x Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe) Gerätekosten (einschl. Kosten für Energie und Betriebsstoffe) Sonstige Kosten (Vom Bieter zu erläutern) 1 Nachunternehmerleistungen x x x x Einzelkosten der Teilleistungen (Summe 2) noch zu verteilen Zusammensetzung der Umlagesummen Umlage gesamt (€) Anteil BGK (€) Anteil AGK (€) Anteil W+G (€) 2.1 eigene Lohnkosten 2.2 Stoffkosten 2.3 Gerätekosten 2.4 Sonstige Kosten 2.5 Nachunternehmerleistungen 3 Baustellengemeinkosten, Gewinn 3.1 Baustellengemeinkosten (soweit hierfür keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind) Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne 3.1.1 Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Bei Angebotssummen unter 5 Mio € : Angabe des Betrages Bei Angebotssummen über 5 Mio € : Kalkulationslohn (1.4) x Gesamtstunden: x 3.1.2 Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung Vermessung usw. 3.1.3 Vorhalten u. Reparatur der Geräte u. Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge u. Kleingeräte, Materialkosten f. Baustelleneinrichtung An- u. Abtransport der Geräte u. Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw. 3.1.4 3.1.5 Sonderkosten der Baustelle, wie techn. Ausführungsbearbeitung, objektbezogene Versicherungen usw. Baustellengemeinkosten (Summe 3.1) 3.2 Allgemeine Geschäftskosten (Summe 3.2) 3.3 Wagnis und Gewinn (Summe 3.3) Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3) Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (Summe 2 und 3) 1 Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen. 1 ABau 2016WDQG$SULO Seite 2 von 2 V 223.H F (Aufgliederung der Einheitspreise) Bieter Datum Vergabenummer OE 141216 Ha Maßnahmenummer 14235E70001 Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Aufgliederung der Einheitspreise OZ des LV 1 Kurzbezeichnung d. Teilleistung 1 1 2 3 4 1 Menge 1 Mengeneinheit Zeitansatz 2 4 5 1 2 3 Teilkosten einschl. Zuschläge in € (ohne Umsatzsteuer) je Mengeneinheit 2 Löhne 2, 3 Stoffe 2 Geräte 2, 4 Sonstiges 6 7 8 9 2 Angebotener Einheitspreis (Sp. 6+7+8+9) 10 Wird vom Auftraggeber vorgegeben. Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen wird. Sofern der zugrunde gelegte Verrechnungslohn nicht mit den Angaben in den Formblättern V 221.H F oder V 222.H F übereinstimmt, hat der Bieter dies offenzulegen. Für Gerätekosten einschl. der Betriebsstoffkosten, soweit diese den Einzelkosten der angegebenen Ordnungszahlen zugerechnet worden sind. 1 ABau 2013 Seite 1 von 1 V 231 F (Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen) Vergabenummer OE 141216 Ha Maßnahmenummer 14235E70001 Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen Eine Weitervergabe von Bauleistungen ist zulässig, wenn dies im Angebotsschreiben (V 213.H F bzw. V 2131.H F bzw. V 213.V-I F bzw. V 2131.V-I F) unter Nr. 9 erklärt wurde und bei der Zuschlagserteilung hiergegen keine Einwände erhoben werden oder der Auftraggeber nachträglich die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Unternehmer nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B erteilt. 1 Ergänzung des Angebotsschreibens Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Vereinbarung zugrunde: 1.1 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C 23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind. Die Erfüllung aller vorgenannten Verpflichtungen werde ich/werden wir auch von den von mir/uns beauftragten Nachunternehmern verlangen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 3 V 231 F (Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen) Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F) mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. 1.2 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1.1 erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 €, zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes strafoder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind. 1.3 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dem Auftraggeber oder einem vom ihm beauftragten Dritten zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen für die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen für die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge zu gewähren. Ich/Wir werde(n) die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. 2 Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen 2.1 Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 3 V 231 F (Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen) 2.2 Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. 2.3 Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Das Unternehmen des Auftragnehmers kann bis zur Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach Ziffer 1.2 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein(en) von ihm beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher oder ein(en) von diesem beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher begangen wird. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 3 V 232 F (Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU) Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Maßnahmenummer 14235E70001 Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Vereinbarung zwischen (Auftragnehmer) und (Nachunternehmer) zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen Nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B die nachstehende Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zum Vertragsgegenstand zu machen. 1.1 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C 23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen. Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 2 V 232 F (Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU) Ich/Wir (Nachunternehmer) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Ich/Wir werde(n) die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F) mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. 2 Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen 2.1 Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der einen Auftrag weiter vergebende Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. 2.2 Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. 2.3 Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Unternehmen können bis zur Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer ausgeschlossen werden. (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer) 1 ABau 2013, Stand: April 2016 (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer) Seite 2 von 2 V 233.H F (Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb eingerichtet ist) Bieter Datum Vergabenummer OE 141216 Ha Maßnahmenummer 14235E70001 Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Ergänzung des Angebotsschreibens Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir im Fall der Auftragserteilung die angebotene Leistung gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführen muss/müssen. Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben. Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen der Nachunternehmer: OZ/Leistungsbereich 1 ABau 2013 Beschreibung der Teilleistungen Name des Unternehmens Seite 1 von 2 V 233.H F (Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb eingerichtet ist) 1 ABau 2013 Seite 2 von 2 V 234.H F (Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb NICHT eingerichtet ist) Bieter Datum Vergabenummer OE 141216 Ha Maßnahmenummer 14235E70001 Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Ergänzung des Angebotsschreibens Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen auf die mein/unser Betrieb NICHT eingerichtet ist Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben. Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen der Nachunternehmer: OZ/Leistungsbereich 1 ABau 2013 Beschreibung der Teilleistungen Name (wenn verlangt) Seite 1 von 2 V 234.H F (Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, auf die der Betrieb NICHT eingerichtet ist) OZ/Leistungsbereich 1 ABau 2013 Beschreibung der Teilleistungen Name (wenn verlangt) Seite 2 von 2 V 237 F (Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte) Bieter Datum Vergabenummer OE 141216 Ha Maßnahmenummer 14235E70001 Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte Die Bauleistungen werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt. Dafür stehen in meinem/unseren Betrieb insgesamt __________________ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung. Der Kalkulation zugrunde gelegt und für die Leistungserbringung vorgesehen sind davon _____________ Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern: 1) ___________________________________________________________________________________ 2) ___________________________________________________________________________________ 3) ___________________________________________________________________________________ 4) ___________________________________________________________________________________ 5) ___________________________________________________________________________________ 6) ___________________________________________________________________________________ 7) ___________________________________________________________________________________ 8) ___________________________________________________________________________________ 9) ___________________________________________________________________________________ 10) ___________________________________________________________________________________ Mir/uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden. 1 ABau 2013 Seite 1 von 1 V 238 F (Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft) Maßnahmenummer 14235E70001 Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug (wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe) Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (bei Angeboten von Bietergemeinschaften auszufüllen) Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft, Bevollmächtigter Vertreter: Mitglied USt-ID: Weitere Mitglieder: Mitglied USt-ID: Mitglied USt-ID: Mitglied USt-ID: beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. 1 Wir erklären , dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 1 (Ort) (Datum) Unterschrift (Ort) (Datum) Unterschrift (Ort) (Datum) Unterschrift (Ort) (Datum) Unterschrift Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 1 V 241 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel) Bieter Datum Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Maßnahmenummer 14235E70001 Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen für die Bauabfallentsorgung Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten. Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen. 1. Angaben zu den Entsorgungswegen (Verwertung oder Beseitigung) Abfallentsorgungsleistungen sind gem. „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 24. Mai 2011 (ABl. S. 1263) ausschließlich von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln als Teilschritt der Verwertung oder Beseitigung, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind. Eine Hilfestellung bietet das Verzeichnis der Berliner Entsorgungsfachbetriebe unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfall/efb/index.shtml. Im Rahmen der Angebotsabgabe hat der Bieter per Eigenerklärung (V 2413 F - Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen) zu erklären, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß der o.g. Ausführungsvorschriften im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für die Bauabfallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziert sind. Zudem hat der Bieter, sofern sein Angebot in die engere Wahl kommt, die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen. Sofern abweichend davon die Vergabestelle dem Bieter mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt verzichtet, dann muss der Bieter nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten unverzüglich und unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen. Im Formblatt 1 sind vom Bieter vollständige Angaben zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen. Dazu hat der Auftraggeber in Spalte 2 vorgegeben, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch Kreuz). 1 ABau 2013 Seite 1 von 3 V 241 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel) Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich. 2. Hinweise zur Abfallentsorgung Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu halten. Der Auftragnehmer kalkuliert nur die Transportkosten und das Verladen. Hinweis dazu: Die Entgelte für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen (Entsorgungskosten, SBBGebühren) werden vom Auftraggeber selbst übernommen, da dieser die entsprechenden Entsorger / Abfallbehandlungsanlagen (z.B. Bodenreinigungsanlagen, Deponien, Verbrennungsanlagen) selbst beauftragt. Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren. Die Möglichkeit der Beratung bezüglich Abfallentsorgung besteht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. IX B 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel. (030) 9025 - 2192, -2371, - 2287, Fax: (030) 9025 2979. Das „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ enthält Hinweise auf wesentliche Rechtsgrundlagen. Auf die Merkblätter zur Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin wird hier besonders verwiesen. Info-Blatt http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/infoblatt.shtml Merkblätter zur Entsorgung http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/merkblaetter.shtml 3. Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“ (V 2412 F – Abfall-Formblatt 2) vollständig ausgefüllt vorzulegen. 4. Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern. Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren: http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html Die weitere Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt. Das Auffinden Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten. Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX B 3, Tel.: 9025 - 2192, -2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979 zu unterrichten. Die Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z.B. Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB siehe auch: http://www.sbb-mbh.de/). 1 ABau 2013 Seite 2 von 3 V 241 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel) 5. Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln Werden bei der Durchführung von Erdarbeiten Kampfmittel aufgefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden. Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten. Es ist das „Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin“ zu beachten: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/bauen/kampfmittel/Merkblatt_zur_Kampf mittelbergung.pdf 1 ABau 2013 Seite 3 von 3 V 244.H F (Datenverarbeitung) Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Maßnahmenummer 14235E70001 Habichtshorst 12683 Berlin Leistung/CPV Aufzug Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Anwendung der Datenverarbeitung 1 Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen 1.1 Bearbeitungsphasen Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen: Angebotsanforderung Angebotsabgabe Abrechnung 1.2 Datenaustausch Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen Ausgabe GAEB DA 90 Ausgabe GAEB DA XML Ausgabe GAEB DA ________ Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren. Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist. 1.3 Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen. 2 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Abrechnung 2.1 Prüfbarkeit Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann; bei der Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken. 1 ABau 2013 Seite 1 von 2 V 244.H F (Datenverarbeitung) 2.2 Vereinbarung Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Vereinbarungen - soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen - zu treffen über: - den Abrechnungsablauf (z.B. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Aufteilung der Abrechnungsabschnitte) - die Leistungserfassung (z.B. die Art der Leistungserfassung, die zu verwendenden Formblätter, Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen) - die Leistungsberechnung (z.B. die Art der Leistungsberechnung, die im Einzelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Rechenprogramme) - die Datenträger (z.B. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Übergabe der Datenträger). 2.3 Leistungserfassung Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Originale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben. 2.4 Berichtigung einer Leistungsberechnung Eine mit DV erstellte Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen manuell deutlich erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederholen. 2.5 Fehlermitteilung Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Fehler fest, so hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichtigungen. Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragnehmer umgehend mitteilen. 2.6 Toleranzregelung Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Teilleistung (OZ) eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in diesem Fall das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht Fehler in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt und berichtigt werden. 1 ABau 2013 Seite 2 von 2 V 248 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Umweltschutzanforderungen) Vergabenummer OE 141216 Ha Baumaßnahme Neubau Grundschule mit Sporthalle Habichtshorst 12683 Berlin Maßnahmenummer 14235E70001 Leistung/CPV Aufzug Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Umweltschutzanforderungen/ Beschaffungsbeschränkungen Die Beschaffung von Produkten und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen müssen ökologischen Anforderungen genügen, die in der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU) verbindlich geregelt sind. Hier ist auch eine Auflistung von Produkten enthalten für die Beschaffungsbeschränkungen gelten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, • • die im Rahmen der Leistungsbeschreibung geforderten Umweltschutzanforderungen einzuhalten, sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung bereit erklären. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet. Sofern vom Auftragnehmer Maschinen mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, für die die Beschaffungsbeschränkungen nach I.4 Nr. 19 oder 20 VwVBU gelten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit Beginn der Auftragsdurchführung oder der erstmaligen Verbringung der Maschine auf die Baustelle dem Auftraggeber und der Bauleitung Nachweise für die Baumaschinen vorzulegen, die unter die Umweltanforderungen fallen. Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen oder mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel für Baumaschinen“ (RAL-UZ 53) gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck folgende Dokumente mitzuführen und als Kopie bei der Bauleitung abzugeben: (1) Zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F), (2) für jede Maschine ein Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein, (3) bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt. Für Maschinen mit Plakette entfallen diese Nachweispflichten. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Zudem ist der vertraglich vereinbarte Zustand herzustellen. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. 1 ABau 2013, Stand: März 2016 Seite 1 von 1 V 249 F (Technisches Datenblatt zur Baumaschine) Technisches Datenblatt zur Baumaschine 1. Angaben zur Maschine Name und Adresse des Halters/Eigentümers: Beschreibung (z.B.: Mobilbagger): Emissionsstufe nach Richtlinie 97/68/EG (bitte ankreuzen): sonstige: Hersteller: Motor-Typ/Herstellerbezeichnung: Maschinen-Typ/Herstellerbezeichnung: Motornummer/ Europäische Typprüfnummer (EC Type-Approval No.): Identifikationsnummer/Kennzeichen: Baujahr des Motors: Baujahr der Maschine: Motorleistung in kW: angefügte Nachweise: Lieferschein: sonstige: 2. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS) (soweit vorhanden) Hersteller: Typ/Ausführung: Seriennummer PMS: Regenerationsprinzip (und ggf. Additiv): Zertifiziert nach: Nummer des Zertifikats Abgastrübung k-Wert vor Einbau: Abgastrübung k-Wert nach Einbau: einbauende Werkstatt (Name und Adresse): angefügte Nachweise: Bescheinigung einer technischen Prüfstelle: sonstige (z.B. Einbaubescheinigung der Werkstatt): Hinweis: Für jede Maschine, die nicht mit einer Plakette als emissionsarme Baumaschine oder mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel für lärmarme und emissionsarme Baumaschinen“ (RAL-UZ 53) gekennzeichnet ist, ist das Technische Datenblatt sowie die darin genannten Unterlagen in der Maschine mitzuführen. Eine Kopie ist dem Bauleiter oder anderen zur Überwachung der Baustelle Bevollmächtigten zu übergeben. ABau 2013, Stand: März 2016 Seite 1 von 1 LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR Baustellensituation und Allgemeine Vorbemerkungen Baustellensituation und Allgemeine Vorbemerkungen 1. Angaben zum Bauvorhaben Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Fehrbelliner Platz 2 10707 Berlin plant für den Bedarfsträger Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf Abteilung Schule, Sport und Finanzen Alice-Salomon-Platz 3 12627 Berlin die Errichtung eines Neubaus einer Grundschule einschl. einer Schulsporthalle sowie eines kleinen Gerätehauses. 2. Angaben zu den Gebäuden Die Errichtung des Neubaus erfolgt auf einem trapezförmigen Grundstück, begrenzt im Nordosten von der Apfelwicklerstraße, im Südosten von der Straße Habichtshorst. Zwischen der Grundstücksgrenze und den benannten Straßen befinden sich jeweils nicht zum Grundstück gehörige Flurstücke. Die Apfelwicklerstraße endet im Norden mit einem Wendehammer. Das Baugrundstück befindet sich in einem mit freistehenden Einfamilienhäusern bebauten Wohngebiet. Das neu zu errichtende Schulgebäude ist 3-geschossig und ebenso wie die Schulsporthalle nicht unterkellert: Das Schulgebäude umschließt einen Innenhof. Im Erdgeschoss sind neben Klassenräumen ein teilbarer Mehrzwecksaal und eine Mensa untergebracht. In den Obergeschossen sind die Unterrichtsräume der einzelnen Klassenstufen umlaufend angeordnet. Die Sporthalle wird über ein gemeinsames Erschließungssystem mit der Grundschule in allen Ebenen verbunden. Bei außerschulischer Nutzung kann die Sporthalle getrennt von der Schule erschlossen werden. Schule EG ca. +/- 0,00 m = 38,16 ü.N.N 1.OG ca. + 4,00 m 2.OG ca. + 7,65 m Dach ca. + 11,15 m Attika ca. + 12,00 m BGF ca. 4.860 m2 BRI ca. 19.500 m3 Sporthalle EG ca. +/- 0,00 m = 38,16 ü.N.N Dach ca. + 8,60 m BGF ca. 1.950 m2 BRI ca. 12.100 m3 Gerätehaus 1 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR BGF ca. 35 m2 BRI ca. 110 m3 3. Zufahrt und Anlieferung Alle erforderlichen Anlieferungen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Es dürfen nur die abgestimmten und von der örtlichen Bauleitung genehmigten Zufahrten bzw. Wege benutzt werden. Die Lieferfahrzeuge sind umgehend zu entladen und müssen das Gelände unmittelbar nach dem Entladevorgang verlassen. Für Privatfahrzeuge stehen keine Parkplätze zu Verfügung. Die AG Bauleitung wird unberechtigt abgestellte Fahrzeuge umgehend kostenpflichtig von dem Gelände entfernen lassen. Auf dem gesamten Gelände gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf Schrittgeschwindigkeit beschränkt. Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und auf dem Gelände ist Aufgabe des Auftragnehmers. Die vom Auftragnehmer verschmutzten Straßenflächen sind täglich zu reinigen. Dies beinhaltet sowohl die internen Erschließungswege auf dem Gelände, als auch sämtliche öffentlichen Anlieferungs- und Zufahrtstraßen. Die Zufahrt zum Baugelände erfolgt über die Köpenicker Straße. Sämtliche Anlieferungen erfolgen grundsätzlich über die Köpenicker Straße. Zufahrten über die Straßen Habichtshorst und Apfelwicklerstraße sind nur in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Grundsätzlich ist ein Befahren der Straßen Habichtshorst und Apfelwicklerstraße nur für Fahrzeuge bis maximal 7,5 t zulässig. 4. Wasserschutzgebiet Das Bauvorhaben liegt im Wasserschutzgebiet Wuhlheide/ Kaulsdorf mit der Schutzstufe III B. Daher unterliegt das Bauvorhaben der "Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf". Anwendung finden insbesondere Ausführungen des § 7 (Schutzzone III B) .Die entsprechenden wasserbehördlichen Bestimmungen gemäß Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserwerke Kaulsdorf und Wuhlheide (veröffentlicht im GVBI. für Berlin 46, S. 567 vom 02.11.1999) sind zu beachten. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist als Anlage beigefügt. Der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen ist verboten, sofern das Eindringen in Boden und Grundwasser nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher verhindert wird. Der AN hat für seine Gewerke eine entsprechende Gefährdungsverurteilung zu erstellen. Grundwassergefährdenden Arbeiten sind hierbei ebenso aufzuführen, wie die vom AN vorgesehenen Maßnahme zur Vermeidung von Grundwasserverschmutzungen. Alle entstehenden Kosten zur Einhaltung der Forderungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind in Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 2 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 5. Baustelleneinrichtung Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Auftragserteilung die von ihm beanspruchte Baustelleneinrichtungsfläche in einem Baustelleneinrichtungsplan einzutragen und der Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen. Für die Aufenthalts- und Lagercontainer sowie sonstige Container für die Baustelleneinrichtung der Firmen sind ausschließlich stapelbare Metallcontainer zu verwenden. Die Anzahl der Aufenthalts- und Lagercontainer ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Bei Aufstellung mehrerer Container sind diese 2-lagig zu stapeln und mit Laufstegen / Treppen zu versehen. Alle zum Aufstellen der Container notwendigen Nebenleistungen und Materialien sind vom AN zu erbringen und kostenmäßig zu tragen. Der Aufstellort für die Container und die erforderlichen Materiallagerplätze sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Nicht von der Bauleitung genehmigte Materiallagerplätze sind auf Forderung der Bauleitung unverzüglich zu beräumen. Sollte einer derartigen Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen werden, so wird der nicht genehmigte Baustelleneinrichtungsplatz zu Lasten des AN kostenpflichtig geräumt. Die Beheizung der Container mit Holz, Kohle oder Öl ist nicht zulässig. Elektrische Beheizung ist nur über eine separate Zählereinrichtung möglich. Durch den Baufortschritt bedingte Umräumarbeiten auf dem Baustelleneinrichtungsplatz bzw. in den einzelnen Bauabschnitten sind auf Weisung der örtlichen Bauleitung durchzuführen. Die Zufahrt zur Fläche der Baustelleneinrichtung ist nur über die von der Bauleitung genehmigten Wege sowie durch die im Bauzaun vorhandenen Tore zulässig. Ein Öffnen der Bauzäune ist untersagt. Entstehende Kosten für Instandsetzungsarbeiten des Bauzaunes aufgrund unzulässiger Bauzaunöffnungen gehen zu Lasten des AN und werden von der Schlussrechnung zum Abzug gebracht. Jeder AN hat den Bereich seiner Baustelleneinrichtung in sauberem Zustand zu halten. Die Flächen sind - falls erforderlich - täglich zu reinigen. Alle Auftragnehmer haben alle bei ihren Arbeiten anfallenden Verunreinigungen sowie allen Schutt und Müll, alles Verpackungsmaterial usw. unmittelbar abzufahren. Lagerräume oder Umkleideräume werden im Bau selbst nicht zur Verfügung gestellt. Keinesfalls dürfen bereits fertig gestellte oder leere Räume benutzt werden. In Ausnahmefällen kann eine zeitlich begrenzte Lagerfläche im Bau zur Verfügung gestellt werden. Eine Abstimmung und die Genehmigung durch die örtliche Bauleitung sind dafür zwingend erforderlich. 3 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR Alle Auftragnehmer haben für den Transport ihrer Materialien, Werkzeuge usw. selbst zu sorgen. Bauseits werden, wenn nicht besonders beschrieben, keinerlei Gerüste, Hebewerkzeuge, Kräne (stationär oder mobil), einschl. deren Aufstellfläche o.ä. zur Verfügung gestellt. Dem AN ist es untersagt, Firmenschilder oder sonstige Werbung auf der Baustelle anzubringen. Die Aufstellung eines Bauschildes auf dem Namen, Adressen und Leistung in Form von Gewerkeschildern platziert werden können, ist Inhalt der Leistungen des Erweiterten Bauhauptgewerbes -siehe Leistungsbeschreibung. Die Kosten für die Erstellung und Montage des eigenen Gewerkeschildes ist von dem Auftragnehmer zu tragen. Sämtliche Kosten für die Baustelleneinrichtung sind soweit nicht im Titel Baustelleneinrichtung aufgeführt in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 6. Baustrom / Bauwasser Baustromhauptanschluss- und Bauwasserentnahmestellen Vom Gewerk Elektroinstallationen werden folgende Elektroverteiler zur Verfügung gestellt: Außenbereich 2 Stück je Geschoss 4 Stück 1 Stück im Bereich der Containeraufstellfläche Im Außenbereich werden 4 Stück Bauwasserentnahmestellen zu Verfügung gestellt. Die Leistungen werden durch das Gewerk technische Außenanlagen ausgeführt. Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden mit eine Umlage von 0,2 % der Gesamtabrechnungssumme berechnet. Es erfolgt ein entsprechender Abzug von den Zwischenrechnungen und von der Schlussrechnung. 7. Arbeitssicherheit, Bauleitung, Baubesprechungen Jeder Auftragnehmer hat geeignete Fachkräfte für Arbeitssicherheit spätestens 14 Tage nach schriftlicher Auftragserteilung unaufgefordert zu benennen, die auch der zuständigen Bauberufsgenossenschaft und dem Berliner Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit mit voller Anschrift mitzuteilen sind. Kopien der Mitteilungen sind der Bauleitung unaufgefordert spätestens 14 Tage nach schriftlicher Auftragserteilung zu übergeben. Der Auftragnehmer oder ein von ihm bestellter Vertreter muss auf der Baustelle anwesend oder stets kurzfristig erreichbar sein. Der Auftragnehmer oder seine Vertreter haben an anfallenden Baubesprechungen teilzunehmen, zu denen der Auftraggeber oder die Bauleitung einlädt. Es finden wöchentlich Baubesprechungen zwischen den am Bau Beteiligten statt. Alle Auftragnehmer müssen zu diesen Baubesprechungen einen kompetenten Partner entsenden. Die örtliche Bauleitung erstellt jeweils über die Baubesprechungen ein Protokoll, das 48 Stunden später in der Bauleitung ausliegt und vom AN abzuholen ist bzw. welches den Auftragnehmern zugesandt wird. 4 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 8. Lärmschutz Das Baugrundstück liegt in einem Wohngebiet mit überweigend Einfamilienhausbebauung. Die entsprechenden Rechtsvorschriften an den Lärmschutz der Anwohner sind zu berücksichtigen. 9. Sonstiges Das Baugrundstück berührt ein Areal, auf welchem das Auftreten von Bodendenkmalen zu erwarten ist. Vor Baubeginn wurden umfangreiche archäologische Untersuchungen durchgeführt. Die archäologischen Untersuchungen sind abgeschlossen. Zufällig auftretende Bodenfunde sind unverzüglich der örtlichen Bauleitung anzuzeigen. Bautechnische Beschreibung Bautechnische Beschreibung Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer Grundschule und einer Schulsporthalle. Das Schulgebäude besteht aus dem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen. Die Sporthalle ist eingeschossig geplant. Der Verbindungsbau zwischen Sporthalle und Schulgebäude ist 3-geschossig geplant. Das Gebäude ist nicht unterkellert. 1. Rohbaukonstruktion 1.1 Schulgebäude 1.1.1 Geschossdecken Für die weitspannenden Geschossdecken werden Spannbetonhohlplatten mit einer Dicke von 26,5 cm bzw. für die Dachdecke d = 20,0 cm erforderlich. Die übrigen Decken werden als Stahlbetondecken mit einer Dicke von 20 cm ausgeführt. Die Dachdecke wird mit einer Gefälledämmung ausgeführt. Es ist eine extensive Begrünung der Dachflächen geplant. Diverse Haustechnikgeräte werden auf der Dachfläche aufgestellt. Die Spannbetondecken lagern auf Unter- und Überzügen oder auf Stahlbetonwänden auf, die mit Konsolbändern (20/20 cm) ausgeführt werden. In Teilbereichen werden zur Abfangung der Decken Unterzüge erforderlich. Zur Auflagerung der Spannbetonplatten sind auch hier Konsolbänder erforderlich. 1.1.2 Fassade Die Fassade wird zweischalig mit einer zwischen der Klinkerfassade und der tragenden Stahlbetonwand liegenden Dämmschicht ausgeführt. Die tragende Stahlbetonwand wird in einer Dicke von 24 cm ausgeführt. Außen erhalten die Wände eine 11,5 cm dicke Klinkerschale, die auf Konsolankern aufgelagert wird. 5 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 1.1.3 Wände Die Aussteifung des Schulgebäudes erfolgt über eine ausreichende Anzahl von Längs- und Querwänden, die in Stahlbeton ausgeführt werden. Die tragenden Wände werden als 20 bzw. 24 cm dicke Stahlbetonwände ausgeführt. In Teilbereichen sind zur Abfangung der Lasten wandartige Träger erforderlich. 1.1.4 Treppen Die Treppenläufe werden als Stahlbetonfertigteile in Sichtbetonqualität ausgeführt. Die Treppenläufe werden mit einer Dicke von 20 cm ausgeführt, ebenso sind die Treppenpodeste mit einer Dicke von 17,5 bis 24 cm geplant. Die Treppenläufe lagern auf Konsolen bzw. Tronsolen, um die Schallentkopplung zu gewährleisten. 1.1.5 Fundamente Unter den Wänden des Schulgebäudes werden Streifenfundamente angeordnet. Die Stützen werden auf Einzelfundamenten gegründet. Alle Fundamente müssen frostfrei in ausreichender Tiefe gegründet werden. Über den Fundamenten wird eine 25 cm dicke Sohlplatte in Stahlbeton angeordnet. Die Sohle wird unterseitig mit druckfester Wärmedämmung isoliert. Ein Bodengutachten liegt vor und ist zu beachten. 1.2 Schulsporthalle 1.2.1 Dachkonstruktion Für das Dach der Sporthalle sind Porenbetondachplatten d = 20 cm geplant. Die Dachplatten spannen über 3,875 m und liegen auf T-förmigen Spannbetonbindern auf. Die Binder müssen bei einem Abstand von ca. 3,875 m mit einer Höhe von 120 cm ausgeführt werden. Die Binder überspannen eine Hallenbreite von ca. 22,00 m. Die Auflager der Spannbetonbinder bilden Stahlbetonstützen b / d 35 / 40 cm. Mit Ausnahme des Bereiches der Basketballanlage mit höhenreduzierten Bindern ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. 1.2.2 Wände Zwischen die Stahlbetonstützen der Sporthallenaußenwand werden die Außenwandelemente aus Stahlbeton d = 24 cm gespannt. Die Außenwände der Schulsporthalle werden wie die Außenwände des Schulgebäudes dreischalig ausgeführt. Zwischen Schulgebäude und Sporthalle wird eine Dehnungsfuge angeordnet. 1.1.3 Gründung Die Stützen unter den Bindern werden in Köcherfundamente eingespannt. Die Giebelwände der Sporthalle werden auf Streifenfundamenten gegründet. Die Sohle wird in Stahlbeton ausgeführt. 2. Baugrube / Boden Es ist davon auszugehen, dass der erforderliche Bodenaushub schadstoffbelastet ist. Beprobungen des Bodenaushubs entsprechend Leistungsbeschreibung. 6 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 3. Gründung, Abdichtung Baugrundverbesserungen gemäß Baugrundgutachten. Eine Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser ist auf der Bodenplatte vorgesehen. 4. Türen, Fenster Alle Fensterkonstruktionen aus Holz mit Isolierverglasung. Alle Türkonstruktionen aus Holz. 5. Innenwände Alle nichttragenden Wände werden in MW oder als zweilagig beplankte Gipskartonwände ausgeführt. 6. Sanitärbereiche Sanitärbereiche, Küche und WCs erhalten einen Wand- und Bodenfliesenbelag. 7. Bodenbeläge Gussasphaltestrich geschliffen oder mit einem Linoleumbelag belegt. Im Einzelbereichen Zementestrich. 8. Decken Die Deckenkonstruktion in Ortbeton verputzt bzw. mit Akustikdeckenkonstruktionen aus gelochten Gipskartondecken oder mit abgehängten Metalldecken. 9. Dächer Aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet erhalten die Dächer Abdichtungen aus Kunststoffbahnen mit einer extensiven Dachbegrünung. 10. BII-Baustelle Die Einrichtung einer BII-Baustelle für das Schulgebäude und die Sporthalle ist erforderlich! Die hieraus entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine Technische Vorbemerkungen Allgemeine Technische Vorbemerkungen 1. Normen und Regeln Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Bauordnung Zu beachten ist die Bauordnung des zuständigen 7 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR Bundeslandes und eventuelle Ergänzungen durch die örtliche Genehmigungsbehörde. 2. Anforderungen Neben den relevanten DIN-Vorschriften werden nachfolgend und im beigefügten Leistungsverzeichnis nähere Spezifikationen und Anforderungen vorgegeben. Im Einzelfall können hierbei höhere Anforderungen und strengere Vorschriften als in der betreffenden DIN-Norm abverlangt werden. 2.1 Allgemein Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, müssen den DIN-Güte- und Maßbestimmungen entsprechen. Stoffe und Bauteile, die nach behördlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, müssen amtlich zugelassen sein und den Zulassungsbestimmungen entsprechen. Stoffe und Bauteile, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers verarbeitet werden. Stoffe und Bauteile sind unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen zu verarbeiten. Zusätzliche Maßnahmen und Baustoffe, die durch Herstellervorschriften für Bauteile und Baustoffe notwendig sind bzw. werden, sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Alle erforderlichen Güte- und Qualitätsnachweise sind vom Auftragnehmer zu erbringen und der örtlichen Bauleitung unaufgefordert und in prüffähiger Form vorzulegen. 3. Zeichnungen 3.1 Ausführungsplanung, Details Die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Ausführungszeichnungen werden dem Auftragnehmer ausschließlich in digitaler Form (PDF) übergeben. Sämtliche Druck- und Vervielfältigungskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten unverzüglich dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauleitung zu melden. 3.2 Werksplanung, Details Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Werksplanungen, Details und Berechnungen sind dem Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung in Papier sowie in 1-facher Ausfertigung in digitaler Form - PDF, DWG - zu übergeben. 4. Montagehilfen, Arbeitsschutz In nicht absturzgesicherten Bereichen ist das Anlegen einer persönlichen Schutzausrüstung erforderlich 8 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR (Anseilschutz). Die vom AN zu erbringenden Sicherungsmaßnahmen liegen im Verantwortungsbereich des AN und sind eigenverantwortlich mit dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator abzustimmen. 4.1 Schutzmaßnahmen Das Anbringen, Unterhalten und spätere Abbauen aller den Forderungen der Bauberufsgenossenschaft, des Landesamtes für Arbeitsschutz und sonstiger Behörden entsprechenden erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Absperrungen usw. während der gesamten Bauzeit bzw. bis zum Zeitpunkt der Beseitigung der Gefahrenstelle hat der Auftragnehmer sicherzustellen. Die Verantwortung für die Koordination trägt der Auftragnehmer. Alle im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen, die für eine Weiterarbeit bei kühler Witterung sowie bei Feuchtigkeit und Nässe erforderlich sind und eine mögliche bleibende Beeinträchtigung der Güteeigenschaften der eingebauten Baustoffe ausschließen, sind, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen, zu erbringen. Nasse und gefrorene Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig ausgeführt werden. Die Verantwortung für die Koordination trägt der Auftragnehmer. Es ist dem Auftragnehmer dabei freigestellt, in welcher Form die notwendigen Maßnahmen von ihm vorgenommen werden. 5. Bauablauf, Ausführungstermine, Baustelleneinrichtung Ausführungsecktermine: Baubeginn 18.04.2016 Baustelleneinrichtung aufbauen 18.04. bis 22.04.2016 Erdaushub 25.04. bis 01.06.2016 Fundamente / Bodenplatte 02.05. bis 01.06.2016 Decke über EG bis 22.07.2016 Decke über 1.OG bis 26.08 2016 Decke über 2.OG / Attika bis 15.10.2016 Fertigstellung Rohbau Schule 15.10.2016 Fertigstellung Rohbau Sporthalle 15.10.2016 Gesamtfertigstellung 29.06.2018 Spätestens 14 Tage nach Auftragsvergabe ist vom AN ein Bauablaufplan, abgestimmt auf die zuvor genannten Ausführungstermine, für die ausgeschriebenen Leistungen vorzustellen und mit der Bauleitung des AG und den Fachbauleitungen abzustimmen. Hierbei sind die Terminabfolgen von Werkplanungen, Materialbestellung, Produktions- und Montagezeiten darzustellen. Sämtliche Baustellenstelleneinrichtungskosten gemäß VOB / B DIN 18299 wie Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Geräte, Gerüste etc., sowie die Lieferung, Aufbau, Vorhaltung von Aufenthaltsräumen 9 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR für Mannschaften, Büro- und Materialcontainer zur Durchführung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Es sind ausschließlich stapelbare Container, mindestens 2 Stück übereinander, zu verwenden. Wohn- oder Schlafcontainer sind nicht zulässig. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist die Baustelleneinrichtung zu beräumen und abzufahren. Zur Aufstellung steht nur die Grundfläche für einen Container zur Verfügung. Notwendige Treppen und Podeste sind vom AN zu liefern und zu montieren. Soweit zur Einhaltung der genannten Fertigstellungstermine die Einrichtung eines Zwei-Schicht-Betriebes erforderlich ist, sind die hieraus entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzukalkulieren. Im Falle von witterungsbedingten Bauzeitverzögerungen ist der Nachweis einer Nichtvorhersehbarkeit der Witterungsverhältnisse vom AN zu erbringen. 6. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Vorarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. 7. Abrechnungen Ergänzend zu den in der VOB geregelten Abrechnungsmodalitäten wird Folgendes festgelegt: Die Abrechnung erfolgt nach Massen und Einheitspreisen. Sollten sich Abweichungen von Massen zum Leistungsverzeichnis ergeben, hat der Auftragnehmer diese der örtlichen Bauleitung so rechtzeitig mitzuteilen, dass noch eine Überprüfung erfolgen kann. Alle in den Technischen Vorbemerkungen aufgeführten Leistungen sind, soweit in den Leistungspositionen nicht gesondert beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Werden Aufmaße, insbesondere von Abbrucharbeiten, ohne die Bauleitung durchgeführt, so gilt im Streitfall das Aufmaß der Bauleitung. Ergeben sich bei den Ausführungen nichtvorhersehbare Massenmehrungen, so ist die Bauleitung hiervon unverzüglich zu unterrichten. Erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf mit der Bauausführung begonnen werden. Alle Rechnungen, auch Zwischenrechnungen, sind mit einem prüffähigen Aufmaß zu belegen. Pauschale Abschlagszahlungen werden von der Bauleitung nicht anerkannt. 8. Tagesberichte, Stundenlohnarbeiten 10 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR Von allen Auftragnehmern sind Tagesberichte zu führen. Diese Tagesberichte müssen insbesondere enthalten: - Datum - Arbeitszeit - Temperaturen - Anzahl der Mitarbeiter (unterteilt nach Qualifikationen) - ausgeführte Arbeiten - Geräte - besondere Vorkommnisse und Anordnungen Diese Tagesberichte sind täglich zu führen und bei der Bauleitung im Bauleitungsbüro mindestens einmal pro Woche abzugeben. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach besonderer Aufforderung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Stundenlohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn sie auf den dafür vorgesehenen Tagelohnzetteln am darauffolgenden Tag nach Ausführung der Arbeiten vorliegen. Auf den Tagelohnzetteln sind die geleisteten Arbeiten genauestens zu beschreiben. Es werden nur die Stundensätze anerkannt, die von den für diese Arbeiten typischen Berufsgruppen ausgeführt werden. Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen 1. Anlagenbeschreibung Die nachfolgend beschriebenen Leistungen umfassten im Wesentlichen die Neuinstallation einer maschinenraumlosen Aufzugsanlage für einen Schulneubau mit 2-Feld-Sporthalle. 2. Leistungsumfang - Installation von 1 Stk. Aufzugsanlage mit mit Seilantrieb, für 5 Haltestellen, 700 kg Tragkraft, als Durchlader Hinweise zu Entsorgung von Bauabfällen Hinweise zu Entsorgung von Bauabfällen Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 27.09.1994, zuletzt geändert am 01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden. Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu beseitigen. Jeder auf der Baustelle anfallender Abfall ist je Abfallschlüsselnummer getrennt in verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. 11 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen. Vor dem Abtransport der Bauabfälle ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein / Begleitschein zu bestätigen. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in verschließbaren Containern erfolgen. Grundsätzlich ist in die Entsorgungsdienstleistung einzukalkulieren: - Aufschütten der Haufwerke - Transport der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche - das Beladen der Container - das Sortieren des Abfalls. Die Deponie- bzw. Entsorgungskosten werden bei einem Einzelentsorgungsnachweis für gefährlichen Abfall zur Beseitigung bzw. zur Verwertung unmittelbar vom AG an den Deponiebetreiber bzw. an die Verwertungsanlage gezahlt. Die Entsorgungsgebühren der SBB werden ebenfalls von dem AG direkt übernommen. Das Wechseln der Container veranlasst die Bauleitung. Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung aller anfallenden Abfälle ist der Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Mit seiner Unterschrift bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung. Allgemeiner Hinweis In Abhängigkeit der bei der Durchführung der Baumaßnahme anfallenden Abfallarten werden nachfolgende Vorbemerkungen ganz oder in Teilen Vertragsbestandteil: a) (Nicht gefährlicher) Abfall Nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung ist immer einer Verwertungsanlage zuzuführen. Das Merkblatt 1 'Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin' von der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten. Ein Entsorgungsnachweis im Sinne der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ist für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall nicht erforderlich. Als Beleg über die Abfuhr und die Annahme des Abfalls ist das Übernahmescheinformular in Papierform zu verwenden, auszufüllen und vor Abfahrt durch die örtliche Bauleitung gegenzeichnen zu lassen. Auf dem Übernahmeschein ist die Anfallstelle ( Ort der Baustelle) mit zu vermerken. Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung anzuwenden. b) Gefährlicher Abfall Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB). 12 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR Die Nachweisführung erfolgt über eANV. Somit erfolgt die Unterschrift elektronisch. Das Merkblatt 2 'Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen' von der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz - Abfallbehörde ist zu beachten. Grundlage des Nachweiseverfahrens bildet die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft gesetzt am 01.02.2007. 13 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Seite: Datum: LV-Datum: Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit 01 KG 461 Aufzugsanlagen 01.01 KG 461 Aufzug Einheitspreis in EUR 14 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR 1. Allgemein 1. Allgemein 1.1 Angebotsunterlagen Die Leistungsbeschreibung umfasst die Grundanforderungen an die Aufzugsanlagen. Abweichende Leistungen die über die vorliegende Planung hinausgehen, ergänzt bzw. verändert werden, sind bei Angebotsabgabe zu benennen. Zusatzkosten sind zu benennen. Auf sich wiedersprechende Angaben im LV ist bei Angebotsabgabe hinzuweisen. 1.2 Anlagen zum Angebot Dem Angebot ist projektgebunden und in deutscher Sprache eine detaillierte Beschreibung der in Folge aufgeführten und verwendeten Baugruppen beizufügen: Steuerung - Art und Lage des Antriebes - Türen, Türantrieb und -steuerung - Ansicht des Notbedienkasten - Nachweis für Verbundsicherheitsglas - Konstruktion und Wechselbarkeit der Beleuchtungen - Zulassungen und Sonderzulassungen - Nachweis über den Stillstandsenergieverbrauch (max. 100W) - Referenzunterlagen für vergleichbare ausgeführte Anlagen 1.3 Ausführungsgrundlagen Die Ausführung erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es gelten insbesondere in der jeweils neuesten Fassung: - EN 81, EN 81-20 /50 ,EN 81-70 behindertengerecht - VDI 2566 Schallschutz im Hochbau - LBO Berlin - Maschinenrichtlinie in der aktuellsten Fassung - EnEV - DIN EN 12101-2 Nat. Rauch u. Wärmeabzug. - VDI 6019 Rauchableitung Auslegung - VDI 6017 Verhalten v. Aufzügen im Brandfall. - Aufzugsrichtlinie 95/16 der EG - Betriebssicherheitsverordnung - Die Anlagen müssen den zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung geltenden Vorschriften entsprechen. - Den Bestimmungen der elektrotechnischen Sicherheit und des Überspannungsschutzes. - Die Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen EVU - Brandschutzgutachten 1.4 Digitale Planung, Formvorschriften und Organisation Der Datenaustausch während und nach Abschluss des Auftrags erfolgt digital. Die Planungsleistungen und Dokumentationen sind durchgängig digital zu erstellen. LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 15 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Alle Zeichnungsunterlagen des AN sind in einem Zeichenprogramm zu erstellen, welches die Übergabe und den Austausch von Dateien im dwg-Acad 2000- und plt-Format ermöglicht. Jede Datei ist auch als pdf zu übergeben. Die Planungsergebnisse des AN sind den dazu berechtigten Projektbeteiligten und dem AG in Papierform und im vorgeschriebenen Datenformat bereitzustellen. Die Planerstellung und Codierung sind mit dem AG und nach dessen Vorgaben abzustimmen und auszuführen. Der AN hat innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung und Erhalt der Architektenpläne dem AG Bau-/Montagepläne vom Fahrschacht in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung vorzulegen. Die geprüften und gleichgestellten Pläne sind in Papierform sowie digital an den AG zu übergeben. Planfortschreibung Der AN hat im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen die Montagepläne fortzuschreiben und zu aktualisieren. Detailpläne Über folgende Anlagenteile sind ergänzende Montagepläne mit Material und Farbangaben, ebenfalls in vorgenannter Zahl, zu erstellen und zur Freigabe mit den Montageplänen spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung vorzulegen: Fahrschachttüren/Portale, einschl. Zargen, Schwellen und Befestigung, Bedienkästen Kabinenaufbau/-ausstattung, einschl. Kabinentableau Innen- und Außenbedienungstafeln - Etagenstandsanzeiger, Ankunftsmelder,Weiterfahrtsan. - Überwachungstafeln/Displays - Schachtausführung mit allen Details - Kabelzugplan für die Schwachstromverkabelungen 1.5 Revisions- und Dokumentationsunterlagen Die Revisions- und Bestandsunterlagen sind mit dem AG in Hinblick auf die Plannummerierung, die Datenformate und den Aufbau der Zeichnungen (Layer, Objekte) vor Erstellen der Unterlagen abzustimmen. (Schnlttstellen) Die Unterlagen sind spätestens 14 Tage nach Abnahme komplett mit den Protokollen eines in Berlin anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen vorzulegen. 1.6 Liefer- und Leistungsabgrenzungen (Schnittstellen) Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter über die späteren Verhältnisse auf der Baustelle umfassend zu informieren und die Projektpläne einzusehen. Der Auftragnehmer kann sich dem Auftraggeber gegenüber später nicht auf nicht ausreichende Unterrichtung berufen und daraus keine Nachforderungen stellen. Für sämtliche bauseitigen Leistungen, die nach den Angaben des Auftragnehmers erfolgen müssen, trägt dieser für die Richtigkeit seiner Angaben die Verantwortung. Derart auszuführende Vorleistungen sind vom AN unverzüglich nach Auftragsvergabe bei der Bauleitung anzumelden. LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 16 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR 1.7 Maßangaben Alle Maßangaben in den zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Zeichnungen sind Richtmaße. Die Maße sind gemäß Hochbauausführung am Bau zu nehmen, die in die Zeichnungen eingetragenen Maße sind zu prüfen und etwaige Abweichungen zu berücksichtigen und mit der Bauleitung zu abzustimmen. Änderungsarbeiten, die durch die Nichteinhaltung dieser Anordnung erforderlich werden, werden nicht vergütet. 1.8 Montagedurchführung des AN Vor Beginn der Montage sind Baustellenbegehungen (Montageablauf, Montagedurchführung) mit dem Montageleiter, dem bauleitenden Monteur und der Objektüberwachung (ggf. AG) durchzuführen. Vor der Anlieferung von Materialien sind die erforderlichen Absprachen mit dem AG bzw. dessen Bevollmächtigtem bezüglich bauseitiger Vorleistungen und evtl. notwendiger Lagerstätten zu treffen. Es besteht keine Verpflichtung des AG vor Ort Lagerstätten in der vom AN geforderten Größe zur Verfügung zu stellen. Die Montageleitung liegt beim Auftragnehmer, der für eine ordnungsgemäße, den geltenden Vorschriften entsprechende Montageabwicklung verantwortlich ist. Er hat sich regelmäßig mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. Die Montage der Anlagen erfolgt parallel zu den Arbeiten anderer Gewerke. Mehrforderungen des AN, die sich durch das Nebeneinander der am Bau beteiligten Firmen ergeben, sind ausgeschlossen. Jeglicher Koordinationsaufwand ist in die Angebotspreise mit einzurechnen. Das Personal des Bieters hat die Montage gern. den "UW Bau / VBG 37 .................. Kein Zutritt Anzeige' gemäß 5.3.7. sind Bestandteil des Lieferumfanges. Eventuell weitergehende Anforderungen gemäß dem Brandschutzkonzept sind ebenfalls einzuplanen. 2.4 Schallschutz nach VDI 2566 Die Art der Ausführung des Schallschutzes ist zu dokumentieren und dem Angebot beizulegen. Folgende Geräuschwerte sind zwingend einzuhalten: Der maximale Luftschall in der Kabine bei Nenngeschwindigkeit beträgt 50 +/- 3 dBA. Der maximale Luftschall auf den Stockwerken (Türbetrieb) beträgt 60 dBA. Der maximale Luftschall vor geschlossener Schachttür beträgt bei vorbeifahrender Kabine nicht mehr als 65 dBA. In angrenzenden schutzbedürftigen Räumen darf der Wert von 30 dB(A) nicht überschritten werden. 2.5. Korrosionsschutz Sämtliche Stahlteile sind gemäß der DIN ISO 12944, mit Ausnahme aller funktionsbedingt blanker Flächen, wie LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 17 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR die Führungsschienen, mit einem Korrosionsschutz als Grundanstrich zu versehen. Eventuelle Beschädigungen sind nach erbrachter Montage durch den AN kostenfrei auszubessern. 2.6. Energieeffizienz Bei Auslegung und Wahl der Komponenten ist starker Wert auf eine energieeffiziente Ausführung des jeweiligen Gesamtsystems zu legen. Es werden getriebelose optimierte Systeme bevorzugt. Schwerpunkt liegt hierbei auf der Permanentmagnet- Motoren Technologie. Bei der Wahl der Steuerungs- und Automatisierungskomponenten, ist die Möglichkeit der Verbrauchserfassung mit den dazu gehörigen notwendigen Schnittstellen zu berücksichtigen. Als Schnittstellenprotokolle sind mindestens entweder- oder vorzusehen: BAC NET, EIB, M-BUS. Die Festlegung erfolgt nach beauftragter und bestätigter GA- Systemtechnik. Im Rahmen der LCC ( life cycle cost ) und der Energieeffizienz sind dem Angebot, soweit nicht ausgeschrieben, Konzepte und Lösungen über den Leistungstext hinaus separat anzubieten. Hierzu zählen: Rückspeisung Stand-by Betrieb , Ausschaltung folgender Komponenten: Kabinenlicht Türsteuergerät Frequenzumrichter Fahrtrichtungsanzeigen Etagenanzeigen Weiterfahrtsanzeigen Beleuchtung, LED Reduzierung der Betriebskosten Angebotene Lösungen können in die Bewertung der Angebote mit einfließen 3. Umfang der Leistung Die Ausschreibung umfasst die komplette Erstellung von 1 maschinenraumlosen Seilaufzug 700 Kg 8 Personen 5 Haltestellen 01.01.0001 Erstellen einer Baustelleneinrichtung Bereitstellung, Auf- und Abbau einer Baustelleneinrichtung die für die Arbeiten vor Ort erforderlich sind. Es sind sowohl Personal-als auch Materiallagereinrichtungen über die jeweilige Bauzeit vorzuhalten. Größe und Standort sind mit der Bauleitung abzustimmen. WC`s werden zentral gestellt. Der Bedarf an Baustrom für Testzwecke ist der Fachbauleitung zeitnah mitzuteilen. Alle hierzu notwendigen Anschlussleistungen sind mit einzukalkulieren. Baubeleuchtung für die Spezifische Beleuchtung der Arbeitsbereiche ist mit einzukalkulieren. 1,00 St LV: LV Förderanlagen Seite: Datum: LV-Datum: Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit 01.01.0002 Neubau eines Seilaufzuges Neubau eines Seilaufzuges Einheitspreis in EUR 18 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Technische Daten Antriebsart Seil, maschinenraumlos Aufhängung 2:1 Tragfähigkeit 700 KG Geschwindigkeit 1,0 m/s Förderhöhe 7,665 m Haltestellen 5 Türen 5 Durchladung mit Schachtkopf 3.385 m Schachtgrube 1.10 m Schachtbreite 1.64 m Schachttiefe 2.13 m Kabinenbreite 1.15 m Kabinentiefe 1.50 m Kabinenhöhe im lichten 2.20 m Kabinenhöhe roh 2.30 m Türbreite 0.9 m Türhöhe 2.1 m Türausführung 2 teilig teleskop Schachtausführung Betonschacht Achtung, eventuell notwendige Lizenzaufwendungen und Genehmigungen wegen der Ausführung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Unterfahrthöhe sind in das Angebot mit einzurechnen. Schacht und Schachtausrüstung Die Schachtausführung ist ein Betonschacht. Schachtbeleuchtung gemäß EN 81-1/2 . Schaltbar in der Steuerung und in der Schachtgrube sowie einer Schutzkontaktsteckdose in der Schachtgrube. Die Zugangsbeleuchtung von mindestens 50 lx ist bauseits zu erbringen. Führungsschienen für die Kabine und für das Gegengewicht mit Nut, Feder und Stoßlaschen. Eine Lottabelle ist der nach dem Montageende dem AG zu übergeben und der Dokumentation beizufügen. Zulässige Abweichungen sind ein Stichmaß von +/- 2mm über die Förderhöhe sowie eine Verdrehung des Schienenkopfes zum Stichmaß von max. 0,5mm. Es kommt eine schmierungsfreie Gleitführung zum Einsatz. Die Schienenbefestigungen sind so auszubilden, dass Knickspannungen durch Gebäudesetzungen ausgeglichen werden. Ölauffangwannen unter den Führungsschienen. Alle notwendigen Dübelarbeiten und Materialien sind vom AN beizubringen. Die Lieferung der Ankerschienen gemäß Ausführungsplanung ist im Leistungsumfang des AN enthalten. Schachtgrubenset zur Aufnahme der Führungsschienen und Aufsetzpuffer. Bauseitige Sockel dürfen nicht erforderlich sein. Wenn erforderlich ist eine Kabinentürverrieglung einer Fahrbahnverkleidung vorzusehen. Optische Schachtinformationsgeber zur berührungslosen Erfassung des Kabinenstandortes LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 19 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Überfahrendschalter im Schachtkopf sowie in der Schachtgrube. NOT-AUS-Schalter in der Schachtgrube und auf dem Kabinendach. Geschwindigkeitsbegrenzer zum Auslösen der Fangvorrichtung bei Überschreitung der Nenngeschwindigkeit mit Sicherheitskontakten und allen Befestigungsteilen. Elektrische Aufzugsinstallation mit allen erforderlichen Leitungen, Schaltern, Klemmen, Verteilern, Hängekabel. Die Verlegung der elektrischen Aufzugsinstallation im Schacht in Kunststoffkanälen. Schachtbelüftung gemäß der LBO, mindestens jedoch 2,5 % vom Schachtquerschnitt, direkt ins Freie entlüftend. Alle für einen eventuell verringerten Schachtkopf erforderlichen Maßnahmen, incl Abnahmebescheinigungen. Schachttüren Zweiteilige öffnende, automatisch betätigte Teleskop-Schiebetüren. Die Türen incl. des Türrahmens besitzen die Brandschutzklassifizierung E120 entsprechend EN 8158. Umlaufender Türrahmen und Türflügel in Edelstahl. Der Türrahmen (Portal) schließt die gesamte Rohbauöffnung. Die Türschwellen bestehen aus Aluminium und stehen im Schacht auf Schwellenwinkel. Lieferung und Montage der Schwellenwinkel ist durch AN zu erbringen. Die Sicherung des Türbereiches erfolgt mittels Lichtgitter und muss gemäß der EN 81-70 mindestens zwischen 25 mm und 1800 mm über der Fahrkorbschwelle wirksam sein. Die Türbefestigungen müssen gedübelt werden. Für die Türbefestigung sind Ankerschienen vorgesehen. Ein eventuell entstehender Spalt zwischen Türrahmen und der Rohbauöffnung ist vom AN zu schließen. Eine Mauerumfassungszarge ist in allen Haltestationen in Edelstahl Korn 180 anzubieten. Kabinenausstattung Tragrahmen als Stahlprofilkonstruktion mit Gleitführungen und automatischen Führungsschienenölern. Die Kabine ist gegenüber dem Fahrkorbrahmen schwingungsdämpfend isoliert. Betretbarer Teil des Kabinendaches mit tritt-und rutschfesten Oberbelag. Kabinendecke aus Edelstahl gemäß Standardausführung des Herstellers. Kabinenwände aus Edelstahl . Ausführung nach Standard des Herstellers. Entsprechende Prospektunterlagen sind dem Angebot beizulegen. Der Kabinenboden als Linoleum (7 mm) nach Wahl des Architekten. Kabinensockel, gemäß Standard Ausführung des Herstellers, welche mit entsprechenden Prospektunterlagen zur Angebotslegung zu dokumentieren ist. Kabinentür als automatisch betätigte, 2-teilige LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 20 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Teleskopschiebetür. Belag Edelstahl Korn 180. Ausführung gemäß EN 81-70. ein Handlauf an beiden Seitenwänden. Ausführung in Edelstahl. Auf der Kabinentableauseite gegenüberliegenden Seite , ist oberhalb des Handlaufes ein Spiegel zu montieren (Abmaße ca 1440 mm x 1090 mm) Kabinenbelüftung gemäß DIN 81-1 ; Ziffer 8.16. Ventilator mit automatischer Ausschaltung, wenn die Aufzugsanlage in den Stand-by Betrieb geht. Kabinenbeleuchtung deckenbündig in LED Ausführung, mit Stand-by Betrieb. Nach einer vorgegeben Stillstandszeit der Aufzugsanlage, welche in der Steuerung programmierbar ist, schaltet sich die Kabinenbeleuchtung automatisch aus. Nach Eingabe eines Fahrbefehls über die Außenruftaster schaltet sich die Kabinenbeleuchtung aus dem Stand-by Betrieb automatisch wieder an. Die Ausführung der Notbeleuchtung gemäß EN 81-1, Ziffer 8.17.4 ist seiner Ausführungsart dem Angebot beizulegen. Kabinentür Zweiteilige öffnende, automatisch betätigte Teleskop-Schiebetüren. Oberfläche innen Edelstahl Korn 180. Frequenzgeregelter Türantrieb. Gemäß der EN 81-70 ist die Tür - Offenhaltezeit zwischen 2 sec und 20 sec frei einstellbar. Die Wegmessung der Tür erfolgt über einen Inkrementalgeber, nicht zeitabhängig. Die Schließkraftbegrenzung ist einstellbar, max 150 N. Bedienungs- und Anzeigeelemente Kabinentableau 1 waagerechtes Kabinentableau in Anlehnung an die DIN 18024/25. Die Anordnung und Größe der Bedien- und Anzeigeelemente ist gemäß der EN 81-70 auszuführen. Es sind Vandalismus resistente Kurzhubtaster. Die Kennzeichnung der Taster muss gemäß der EN 81-70 ausgeführt werden. Tür auf Taster Tür zu Taster Notruf- Taster Schlüsselschalter im waagerechten Kabinentableau zur Vorzugssteuerung Die Standard- Positionsanzeige muss mit seiner Mittelinie zwischen 1600 mm und 1800 mm über den Kabinenboden angebracht werden. Der Kabinenstandortanzeiger mit integrierten Richtungspfeilen in LCD Technologie ist in der Kabinenwand flächenbündig integriert. Ein senkrechtes Kabinentableau kommt nicht zur Ausführung. Eine akustische Anzeige ist gemäß der EN 81-70 auszuführen inklusive Türöffnungssignal und Richtungspfeilsignal. Etagentableaus und Anzeigeelemente Pro Haltestelle ist ein Außenruftableau in LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 21 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Standardausführung gemäß der EN 81-70 vorzusehen. Das Außenruftableau ist rechts im Türrahmen zu integrieren. Weiterfahrtsanzeige (Richtungspfeile) und Standortanzeiger sind in Standardausführung im Türrahmen seitlich rechts zu integrieren. In allen Haltestellen ist der Ruf der Aufzugsanlage über einen mitzuliefernden und zu montierenden Schlüsselschalter vorzusehen. Getriebeloser Antrieb Im Rahmen der Energieeffizienz ist ein Synchronmotor mit Permanentmagneten einzusetzen. Der Motor wird im Schachtkopf schwingungsisoliert gelagert. Die Nenngeschwindigkeit ist bei allen Lastzuständen konstant. Haltegenauigkeit +- 3mm durch Direkteinfahrt. Frequenzumrichter mit Steuer- und Leistungsteil. Alle Lager mit selbsttätiger Dauerschmierung. Elektromechanische Zweikreis-Doppelbackenbremse als Haltebremse. Motor mit eingebautem Ventilator. Anschläge zur Inspektion in der Schachtgrube bzw. Aufsetzstützen zum Einschwenken in den Fahrbereich. Fahrkorbführung mit Gleitführungen und Ölern. Frequenzregelung Alle Parameter am Frequenzumrichter müssen vor Ort einstellbar sein. Benötigte Sondertools sind durch den AN frei zur Verfügung zu stellen. Tragmittel Es dürfen nur frei im Handel erhältliche Tragmittel eingesetzt werden. Vorzugsweise sind Seile mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm einzusetzen. Ein Wechsel des Tragmittels muss durch jedes Aufzugsunternehmen ohne Mehraufwendung und ohne zur Hilfenahme von Spezialwerkzeugen, welche nur der Hersteller führt, durchgeführt werden können. Um einen vorzeitigen Verschleiß vorzubeugen, ist nach erfolgter Montage ein Seilspannungsprotokoll anzufertigen und der Dokumentation beizulegen. Eine Seilspannungsdifferenz darf 15 % zwischen den Tragmitteln nicht überschreiten. Für eine Überwachung ist zu sorgen, um das Rutschen der Seile über der Treibscheibe zu vermeiden. Das Verhältnis des Durchmessers der Treibscheibe zum Nenndurchmesser der Seile muss mindestens 40 betragen. Eine Lebensdauerberechnung der Tragmittel ist dem Angebot beizufügen. Fangvorrichtung , Gegengewicht, Geschwindigkeitsbegrenzer Die Oberfläche der Schienen dürfen, durch das in Fang LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 22 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR setzen der Aufzugsanlage, u.a. während den notwendigen Prüfabnahmen, nicht zerstört werden. Mit Fangseil für den Geschwindigkeitsbegrenzer. Bauteilgeprüfte Fangvorrichtung für den Fahrkorb und das Gegengewicht (nur wenn sich betretbare Räume unter dem Aufzugsschacht sich befinden). Ist eine Gegengewichtsveränderung während der TÜV Abnahme erforderlich, so hat der AN diese kostenneutral durchzuführen. Eine eventuell auftretende Seillängung ist durch den AN während der Gewährleitungszeit kostenneutral zu beheben. Steuerung Elektronische Mikroprozessor-Steuerung als 2- KnopfSammelsteuerung. Es ist eine frei am Markt verfügbare Steuerung anzubieten. Eventuell benötigte Tools zur Programmierung sind Bestandteil des Angebotes. Anzeige der Störungen und Fehler, auswertbar durch ausdrucken oder Ablesung. Es muss die Möglichkeit zur Fernüberwachung bestehen. Dynamische Brandfallsteuerung. Fahrt der Kabine in die als nächste rauchfrei über ein bauseitiges Rauchmeldesystem gemeldete Etage und bleibt mit offenen Türen stehen. Das Kabinenlicht schaltet sich nicht ab. Über eine Wiegeeinrichtung in der Kabine werden nach Verlassen aller Personen die Türen wieder geschlossen, um den Brandabschnitt zu erhalten. Ein erneutes Drücken in der Kabine oder eines Aussenruftasters, lässt die Türen wieder öffnen, ohne das der Antrieb und die Kabine verfahren werden kann. Abschalten von Steuerung und Licht durch Schlüsselschalter im EG außen. Vorzugssteuerung durch Schlüsselschalter im Kabinentableau. Im Falle eines Stromausfalls wird durch die Steuerung eine automatische lastabhängige Notbefreiung in die am nächsten gelegene Haltestelle eingeleitet. Der dazu erforderliche Akkupuffer ist in der Steuerung untergebracht. Ein Notstrombetrieb ist nicht vorgesehen. Eine Hilfsstromquelle (Batteriepuffer) sorgt im Bedarfsfall für die Kabinennotbeleuchtung sowie für das Alarmsignal. Die Hilfsstromquelle ist in der Steuerung. Eine Überlasteinrichtung verhindert das Überladen der Kabine. Es erfolgt eine optische und akustische Ansage gemäß EN 81-1 Ziffer 14.2.5. Nach einer vordefinierten Zeit wird bei nicht benutzter Kabine das Kabinenlicht reduziert. Bei Annahme eines Rufsignals wird das Kabinenlicht wieder eingeschaltet. Gemäß der EN 81-70 ist die Haltgenauigkeit der Kabine von +- 3 mm einzuhalten. Ebenso ist die mögliche Nachregulierung von +-20 mm zu realisieren. Der Ort der Installation der Steuerung ist außerhalb des Aufzugsschachtes zu wählen. Stellt die Steuerung eine Brandlast in einem Fluchtweg dar, so ist diese dementsprechend zu schützen. Ist keine Sichteinnahme von dem Standort der Steuerung zu einer Aufzugsschachttür möglich, so sind in der Steuerung Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Das Verfahren der LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 23 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Kabine muss innerhalb der Steuerung dann erkennbar sein. Automatische Rückfahrt zum Haupthalt von allen Stockwerken. Notrufsystem nach EN 81-28 . Gegensprechanlage mit 3 Sprechstellen. Kabine-Schachtgrube-Steuerung. Für den Aufzug ist eine statische Brandfallsteuerung vorzusehen. Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung müssen über einen Netzersatz verfügen, der bei Ausfall der Allgemeinen Stromversorgung den sicheren Betrieb des Aufzugs für eine Evakuierungsfahrt ins Erdgeschoss gewährleistet. Da im Gebäude keine Ersatzstromquelle zur Verfügung steht, ist diese in der notwendigen Größe mit diesem Angebot vorzusehen und mit anzubieten. Anlagenzubehör Für die Aufzugsanlagen ist zu liefern: - eine Handlampe 100 Watt, stoßgeschützt, mit 0,5m Zuleitung - Schmier- und Reinigungsmittel für die 1. Inbetriebnahme - die kompletten Abnahmepapiere (dreifach) für die Abnahme durch den TÜV oder vergleichbare Stelle. - Dokumentation nach DIN 31052 - Bedienungs- und Wartungsanweisungen und Ersatzteillisten dreifach in Ordnern abgeheftet - 3 St. Notentriegelungsschlüssel - 3 Satz Ersatzbedienschlüssel für Tableaus - Bedienhebel für Bremslüfter - erforderliche Menge Seilklemmen - Werkzeuge zur Bedienung der Seilklemmen - 2 Satz Schaltschrankschlüssel - Sicherheitseinrichtungen für den Zugang zum Antrieb Technische Angaben des Bieters zur vorbeschriebenen Leistung sind dem Angebot beizufügen - Führungsschienenprofile für den Fahrkorb, Typ/Maße: .............................. - für das Gegengewicht, Typ/Maße: .............................. - Max. Befestigungsabstände in m: LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit .............................. - Schachttüren, verstärkte Ausführung, Hersteller /Typ: .............................. - Verschlussart: .............................. - Fahrkorbtür, verstärkte Ausführung, Hersteller/TYP: .............................. - Art des Türtriebwerkes: .............................. - Art der Regelung: .............................. - Türschließzeit in s: .............................. - Art der Zugangsüberwachung: .............................. Einheitspreis in EUR 24 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit - Triebwerk, Art der Triebwerksaufstellung: .............................. - Triebwerksmotor, Hersteller/Art: .............................. - Nennleistung in KW: .............................. - Nennstrom in A: .............................. - Anlaufstrom in A: .............................. - Art der Drehzahlregelung: .............................. - Tragseile, Hersteller/Typ: .............................. - Fangvorrichtung, Typ/Art: Einheitspreis in EUR 25 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR 26 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR .............................. - Geschwindigkeitsbegrenzer, Typ/Hersteller: .............................. 1,00 01.01.0003 Durchführung einer Produkt- Bemusterung Durchführung einer Produkt- Bemusterung der für eine gemäß LV erforderliche Produktbewertung. Die Bemusterung legt gemäß Qualitätsvorgaben der LVBeschreibung fest, welche konkreten technischen Einbauten und Ausführungen sowie Typen zum Einsatz gelangen sollen. Die Bemusterung ist durch Vorlage von Produktmustern, Bildern als auch technischen Daten an einem durch die Bauleitung festzulegendem Ort durchzuführen. In die Position sind alle zu erwartenden Aufwendungen und Kosten einzureichen. 1,00 01.01.0004 St Vorgezogener Montageplan für Rohbauarbeiten Vorgezogener Montageplan für Rohbauarbeiten Montageplanerstellung als Zuarbeit für die Rohbau Einsetzarbeiten am und im Aufzugsschacht mit dem Ziel der Aufzugskonformen Festlegung von Größe und Lage der Schacht- Einbauten wie: Gerüsthülsen, Ankerschienen, Halfenschienen, je nach statischer und konstruktiver Notwendigkeit. Weiterhin Einsatztyp bezogene Angabe der im Rohbau erforderlichen Aussparungen für den späteren Einbau von Anzeigen und Bedienelementen. 1,00 01.01.0005 St St Montagerüstung Aufzug Montagerüstungen im Schachtgerüst für die Montage des Aufzuges Der Aufzugsschacht ist zur Montage mit Rüstungsplattformen nach DIN 4420 und UVV einzurüsten. Fläche ca. 15 m2 Max. Punktlast f. eine Holzbohle 1500 N Max. Punktlast f. ein Kantholz 2500 N Mindesttragfähigkeit: 2500 N/m2 Das Material muß gemäß DIN 4074 Teil 1 und Teil 2 der Güteklasse 2 entsprechen. 1,00 St LV: LV Förderanlagen Seite: Datum: LV-Datum: Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Einheitspreis in EUR 01.01.0006 Schachtabsperrungen und Sicherungsmaßnahmen nach UVV Schachtabsperrungen und Sicherungsmaßnahmen nach UVV und DIN 4420 sind über die gesamte Bauzeit bis zur Inbetriebnahme der Anlage ein-, um,-rückzubauen, zu warten und vorzuhalten. Für alle Haltestellen. 27 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Das Material muss nach Notwendigkeit gemäß DIN 4074 Teil 1 und Teil 2 der Güteklasse 2 entsprechen. 1,00 01.01.0007 Abnahme Prüfsachverständiger Abnahme Prüfsachverständiger Vorbereitung und Durchführung einer Abnahme durch einen in Berlin anerkannten Prüfsachverständigen. Die Anlage ist vor Inbetriebnahme durch den in Berlin anerkannten Prüfsachverständigen auf regelwerkskonforme sach- und fachgerechte Ausführungen zu überprüfen. Hierzu ist baubegleitend die Montage zu überwachen und die Endabnahme durchzuführen. Prüfbegleitend ist vom AN jeweils ein begleitender Techniker zu stellen und einzukalkulieren, sowie die benötigten Belastungsgewichte. Auch ist die seitdem 1.7.2015 gemäß dem Betriebssicherheitsgesetz erforderliche 2 te ZÜS Prüfung mit einzukalkulieren. 1,00 01.01.0008 St St Schulung und Einweisung Durchführung von mindestens einer Einweisung eines Aufzugswärters in Abstimmung mit der Bauleitung. 1,00 St Gesamtsumme: LV: LV Förderanlagen Seite: Datum: LV-Datum: Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit 01.02 Leistungen zum Nachweis Einheitspreis in EUR 28 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Stundenlohnarbeiten werden nach StundenverrechnungsStundenlohnarbeiten werden nach Stundenverrechnungssätzen, in denen Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozialkassenbeiträge, vermögenswirksame Leistungen sowie Gemeinkostenanteile und Gewinn enthalten vergütet. Zuschläge für Mehr-, Nacht- Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszuschläge sind nicht in die Stundenverrechnungssätze mit einzubeziehen, sondern - sofern sie nicht schon als Teilleistungspositionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind - im Bedarfsfall zu vereinbaren und gesondert nachzuweisen. Der Bieter erklärt, dass der Stundenverrechnungssatz unter Beachtungder preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurde und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gilt. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn deren Ausführung von der Bauleitung angeordnet wurde (zu Paragraph 2 Nr. 10 VOB/B). 01.02.0001 Stundenverrechnungssatz für einen Helfer Stundenverrechnungssatz für einen Helfer Stundenlohnarbeiten durch einen Helfer auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 1,00 01.02.0002 Stundenverrechnungssatz für einen Monteur Stundenverrechnungssatz für einen Monteur Stundenlohnarbeiten durch einen Monteur auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 1,00 01.02.0003 h h Stundenverrechnungssatz für Obermonteur Stundenverrechnungssatz für einen Obermonteur Stundenlohnarbeiten durch einen Obermonteur auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 1,00 h LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR Gesamtsumme: 29 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: LV Förderanlagen Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR ZUSAMMENSTELLUNG 01 KG 461 Aufzugsanlagen 01.01 KG 461 Aufzug 01.02 Leistungen zum Nachweis Gesamtbetrag: UST 19,00 %: Gesamtbetrag Brutto: Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen. 30 11.11.2016 11.11.2016 Gesamtbetrag in EUR 753–1–23 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf) Vom 11. Oktober 1999* Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 200), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird verordnet: §1 Wasserschutzgebiet (1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet der Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in den Bezirken Köpenick, Lichtenberg, Hellersdorf und Marzahn ein Wasserschutzgebiet mit den folgenden Schutzgebietsteilen festgesetzt: 1. Schutzgebietsteil Wuhlheide, 2. Schutzgebietsteil Kaulsdorf. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I). §2 Schutzgebietsteil Wuhlheide und gemeinsame weitere Schutzzone III B für die Schutzgebietsteile Wuhlheide und Kaulsdorf (1) Der Schutzgebietsteil Wuhlheide befindet sich am Rande des östlichen Stadtzentrums von Berlin und umfasst Teile von Oberschöneweide und Karlshorst sowie von Biesdorf und der Wuhlheide. Er erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der Spree, der Wuhle und der südlichen Begrenzung des Schutzgebietsteiles Kaulsdorf. (2) Die äußere Grenzlinie der gemeinsamen weiteren Schutzzone III B für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf beginnt im Norden an der Straßenüberführung der Cecilienstraße über die Wuhle, verläuft an dem westlichen Ufer der Wuhle in Richtung Norden bis zum Feldberger Ring, weiter den Feldberger Ring, die Neue Grottkauer Straße, die Grottkauer Straße, Ingolstädter Straße, die Straße „Am Rosenhag" in Richtung Osten bis zur Melanchthonstraße, die Karlshafener Straße, Florastraße, Linderhofstraße, Lemkestraße, Donizettistraße, Mozartstraße, Hummelstraße, Schubertstraße, Pestalozzistraße, Landsberger Straße, Pilgramer Straße, Iglauer Straße entlang bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg, an dieser weiter in Richtung Süden bis zum Kumberger Weg, weiter den Kumberger Weg, die Mirower Straße, die WaldDatum: Verk. am 2. 11. 1999, GVBl. S. 567 1 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 promenade Richtung Westen, die Mahlsdorfer Straße (Südostseite) entlang, der Gehsenerstraße etwa 150 Meter folgend, entlang einer Wohngebietsstraße in Richtung Südwesten bis zur Alten Kaulsdorfer Straße, diese entlang bis zur Straße „Am Bahndamm", von der Straße „Am Bahndamm“ bis zur Wuhlebrücke, von dort weiter nach Süden (flussabwärts) auf der Ostseite der Wuhle bis zur Mündung der Wuhle in die Spree, von hier weiter auf der rechten Uferseite der Spree flussabwärts bis zum Stichkanal am Heizkraftwerk Klingenberg, den Stichkanal entlang und von dort auf einer Linie bis zur Wallensteinstraße, weiter entlang des Bahndammes bis zum Ende der Kleingartenanlagen, auf der Grenze der Kleingartenkolonie weiter, dem Römerweg bis zur Treskowallee folgend, weiter die Treskowallee, den Brascheweg, die RobertSiewert-Straße, die Ursula-Goetze-Straße nach Norden bis zum Böschungsfuß des Bahndammes entlang, an diesem weiter nach Osten bis zur Straße Alt-Biesdorf, weiter die Straße Alt-Biesdorf entlang, durch den Landschaftspark westlich des Biesdorfer Berges, an der östlichen Einfriedung des städtischen Friedhofs Lichtenberg, am Böschungsfuß der Bahnstrecke bis zur Wuhle und an der Ostseite der Wuhle bis zur Cecilienstraße. (3) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für das Wasserwerk Wuhlheide, Brunnengalerien West und Ost, verläuft am rechten Ufer der Spree etwa 300 Meter oberhalb des Stichkanals beginnend auf einer Linie durch die Industrieanlagen bis zur Rummelsburger Landstraße, an dieser weiter in Richtung Süden, weiter den Blockdammweg, die Ehrlichstraße, die Trautenauer Straße entlang, an der Nordseite des Seeparkes, auf dem Traberweg bis zur Treskowallee, auf dieser in Richtung Norden weiter bis zur Stolzenfelsstraße, die Stolzenfelsstraße, die Loreleystraße entlang, von hier auf einer nicht näher zu bezeichnenden Linie nach Osten bis zum Biesenhorster Weg, auf dem Biesenhorster Weg, der Straße am Heizhaus, über die Bahnanlagen des Rangierbahnhofes Wuhlheide, weiter auf dem Arnfriedweg bis zur Köpenicker Straße, diese entlang bis zur Geraldstraße, von hier aus nördlich um den Wuhlesee, die Verlängerte Deutschhofer Allee und die Deutschhofer Allee entlang, weiter auf Wegen zur Hoppendorfer Straße, die Hoppendorfer Straße, die Kaulsdorfer Straße, die Bahrendorfer Straße, die Altgrabauer Straße über Piespertswinkel entlang, durch den Innovationspark, über die S-Bahn, weiter auf einem Jagenweg zwischen den Jagen 330 und 327/328, über die Bahnlinie nach Schönefeld, durch das Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ), südlich des Sportstadions und der Schwimmhalle bis zur Straße „An der Wuhlheide", die Steffelbauerstraße, Scharnweberstraße, Gaußstraße, Slabystraße, Rathenaustraße und Wilhelminenhofstraße entlang bis zur Spree, etwa 300 Meter oberhalb der Laufener Straße, weiter an der rechten Uferseite der Spree bis zum Ausgangspunkt. (4) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk Wuhlheide, Brunnengalerie West, verläuft, beginnend an der Ecke Rummelsburger Landstraße/Poggendorffweg, in östlicher Richtung auf Wegen durch die Kleingartenanlage, auf dem Hegemeisterweg nach Osten, den Gleyeweg, Blaurackenweg und wieder den Gleyeweg entlang, weiter auf einem Waldweg bis zur Einfriedung des Elisabeth-Hospiz, weiter entlang der westlichen und südlichen Einfriedung über die Treskowallee, südlich um die Freizeit- und Sportanlage herum, über Waldwege bis zur Straße An der Wuhlheide, auf deren Nordseite weiter bis zur Kreuzung Treskowallee/Edisonstraße, weiter durch ein Industrie- und Gewerbegelände, die Fuststraße, Mentelinstraße, Wattstraße, 2 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 Rummelsburger Landstraße entlang, durch Industriegelände und über Wege der Kleingartenanlage bis zur Ecke Poggendorffweg/Rummelsburger Landstraße. (5) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk Wuhlheide, Brunnengalerie Ost, verläuft beginnend an der südwestlichen Ecke der Einfriedung des Wasserwerksgeländes nach Norden auf nicht näher zu bezeichnenden Wegen bis über die S-Bahnlinie nach Erkner und dort weiter im Abstand von 100 bis 150 Metern um die sowie parallel zu den Brunnenachsen nach Osten bis über die Bahnlinie, von dort wieder nach Süden auf Wegen durch die Wuhlheide und das Wasserwerksgelände bis zur südwestlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes und verläuft neu beginnend östlich des Außenringes der Bahn um die Brunnen an der Köpenicker Straße in einem Abstand von 100 bis 150 Metern um die sowie parallel zu den Brunnenachsen der Brunnen. (6) Die Fassungsbereiche Zone I des Wasserwerkes Wuhlheide umfassen die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen. §3 Schutzgebietsteil Kaulsdorf (1) Der Schutzgebietsteil Kaulsdorf befindet sich im Osten des Stadtgebietes von Berlin und beinhaltet Teile von Biesdorf-Süd, Kaulsdorf (Nord und Süd), Mahlsdorf (Nord und Süd) und Hellersdorf. Er erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der Wuhle, der östlichen Landesgrenze und der nördlichen Begrenzung des Schutzgebietsteiles Wuhlheide. (2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für das Wasserwerk Kaulsdorf verläuft, im Norden an der Wuhle in Höhe der Kaulsdorfer Teiche beginnend, nach Norden auf der Parchimer Straße, Bansiner Straße, Gülzower Straße, Wernerstraße, Nentwigstraße, Hirtschulzstraße, Ridbacher Straße, auf dem Briesener Weg, der Fauststraße, der Giesestraße, weiter nach Süden die Hönower Straße (Ostseite) und den Hultschiner Damm entlang bis zur nördlichen Grundstücksgrenze 270, auf der Grundstücksgrenze bis zur Wolfsberger Straße, auf dieser weiter sowie die Pilsener Straße und den Hultschiner Damm entlang, auf der Roedernstraße, der Klopstockstraße, der Bergedorfer Straße, der Chemnitzer Straße bis zur Grenze zwischen den Grundstücken 144/146, auf der Grundstücksgrenze weiter, weiter die Adolf-Menzel-Straße, die Antonvon-Werner-Straße entlang, nach Norden, das Gewerbegebiet überquerend, und weiter auf Wegen der Kleingartenanlagen bis zur Wuhle, an der Wuhle weiter bis zur Straße Grüne Aue, dieser sowie der Straße Alt-Biesdorf folgend bis zur Wuhle, von dort weiter am Ostufer der Wuhle in Richtung Norden bis zu den Kaulsdorfer Teichen. (3) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk Kaulsdorf verläuft, an der Straße „Am Niederfeld" beginnend, auf dem Kressenweg bis zum Grundstück 51, um die Grundstücke Kressenweg 19 bis 51 herum, weiter auf dem Kressenweg, die Mannheimer Straße entlang, entlang der westlichen Grundstücksgrenzen an der Grenzstraße bis zur Eschenstraße, weiter auf den südlichen sowie südwestlichen Grundstücksgrenzen an der 3 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 Eschenstraße, an der Ostgrenze der Kleingartenkolonie „Kaulsdorfer Busch" vorbei, um das Wasserwerk herum und weiter auf der Grenze zwischen Wasserwerk und Kleingartenkolonie sowie an der östlichen Einfriedung des Sportplatzes „Lassaner Straße“ bis zur Straße „Am Niederfeld". (4) Der Fassungsbereich Zone I des Wasserwerkes Kaulsdorf umfasst die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen. §4 Schutzgebietskarte (1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei 1. der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie – Wasserbehörde –, 2. den Berliner Wasserbetrieben (BWB), 3. dem Bezirksamt Köpenick von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt, 4. dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, 5. dem Bezirksamt Hellersdorf von Berlin, Abteilung Gesundheit und ökologische Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt, 6. dem Bezirksamt Marzahn von Berlin, Abteilung Stadtgestaltung und Umweltschutz, Stadtplanungsamt, während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. §5 Begriffsbestimmungen (1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen – Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) – vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere 1. schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe, 2. radioaktive Stoffe, 3. gentechnisch veränderte Organismen, 4. Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel und 5. Klärschlamm. 4 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 (2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). (3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. (4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Landeswaldgesetzes, durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte. (6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt. §6 Schutzbestimmungen (1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), als schädlich einzustufen sind. (2) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III B gelten auch für die weiteren Schutzzonen III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weiteren Schutzzonen III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt. §7 Schutz der Zone III B (1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten 1. das Errichten von zentralen Behandlungsanlagen für Schmutzwasser zum Zwecke der Einleitung in ein Gewässer, 5 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 2. Abwassereinleitungen in den Untergrund, einschließlich Abwasserversickerung, -verregnung und -verrieselung, mit Ausnahme der Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone, 3. das Errichten und Betreiben von Entsorgungsanlagen für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sofern nicht nach Art der Abfälle oder durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird, 4. das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von wassergefährdenden Anlagen, wenn eine Substitution der grundwassergefährdenden Stoffe vertretbar ist; ist eine Substitution nicht vertretbar, dürfen solche Anlagen nur errichtet, wesentlich erweitert oder geändert werden, wenn durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik beim Umgang und beim An- und Abtransport eine Freisetzung von grundwassergefährdenden Stoffen verhindert wird; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen; bei Heizölverbraucheranlagen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht erforderlich, 5. der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, außerhalb wassergefährdender Anlagen, sofern hierbei nicht die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung und des direkten Eindringens in den Boden und das Grundwasser durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher verhindert wird, 6. das Errichten von Fernleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe, 7. das Errichten oder wesentliche Erweitern von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch technische Vorkehrungen sicher verhindert wird, 8. Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft freigelegt wird oder durch die die das Grundwasser schützenden Deckschichten so weit vermindert werden, dass die Schutzwirkung ausbleibt; verboten ist auch das vorübergehende Freilegen des Grundwassers, sofern nicht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sicher verhindert wird, 9. Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der öffentlichen Wasserversorgung, der Notwasserversorgung, der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung, der Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen, der Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden oder der Gartenbewässerung dienen, 10. Bohrungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen, 11. die Abgabe von Wärme und Kondenswasser in den Untergrund sowie Nutzung der Erdwärme, 12. Maßnahmen, wie größere Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung oder Behinderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge haben; dies gilt nicht, soweit öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind und dem verkehrliche Erfordernisse 6 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 entgegen stehen sowie für Grundstücke mit Altlastenverdacht oder hohem Grundwasserstand und Sportplätze, 13. die Verwendung von grundwassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien beim Bau von Anlagen des Schienen-, Straßen- und Wasserverkehrs und von Lärmschutzwällen, 14. das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien, 15. das ungeschützte Lagern und das Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm, Silagesickersaft, ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres, 16. das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen, ausgenommen bei ausschließlicher Urnenbestattung, 17. das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und Humustoiletten, 18. die Neuanlage von Tontaubenschieß- und Golfplätzen, 19. das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel, 20. die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen, wenn diese wasserdurchlässig sind, 21. die Verwendung von Weichgelen bei Abdichtungsmaßnahmen im Untergrund. (2) Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zwanzig Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen. §8 Schutz der Zone III A (1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten 1. das Einleiten von Abwasser, ausgenommen behandeltes oder schwach belastetes Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer, 2. das Errichten und Betreiben von Deponien und von Anlagen zur Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, 3. das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Güterumschlag, 4. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, sofern hierbei nicht zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, 5. das Errichten, Wiedererrichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, 7 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 a) wenn anfallendes Abwasser – ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser – nicht vollständig und sicher abgeleitet wird oder b) wenn die Sammlung des anfallenden Schmutzwassers nicht in monolithischen wasserundurchlässigen Abwassersammelbehältern erfolgt und das Abwasser schadlos entsorgt wird, 6. Nassabgrabungen, Abgrabungen oder Erdaufschlüsse ohne eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen, 7. das Neuanlegen oder Erweitern von Gärtnereien, gewerblicher Monound Sonderkulturen sowie der gewerblichen Großviehhaltung, 8. das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen, 9. das Errichten oder Betreiben von Campingplätzen ohne geregelte Abwasserentsorgung, 10. das Nutzen von Camping- und Wohnwagen außerhalb von ordnungsgemäß betriebenen Campingplätzen, 11. das Errichten militärischer Anlagen, von Schießplätzen sowie die Durchführung militärischer Übungen, 12. Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann, 13. die Verletzung der Kolmationsschicht, die zu einer nachhaltigen und nachteiligen Veränderung des Grundwassers führt. (2) Der Betreiber von Abwasseranlagen für Schmutzwasser ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zehn Jahren die Dichtheit durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen für Schmutzwasser sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. §9 Schutz der Zone II (1) In der engeren Schutzzone II sind verboten 1. das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Durchleiten von Schmutzwasser oder zur Schlammentwässerung, sofern nicht die Rohrleitungen und sonstige Anlagen doppelwandig oder mit einem technisch gleichwertigen Sicherheitsstandard ausgeführt werden und durch die Maßnahme der Schutz der Gewässer verbessert wird, 2. das Bewässern mit Wasser, das grundwassergefährdende Stoffe in nicht nur unerheblichen Konzentrationen enthält, 3. das Aufbringen oder das Einarbeiten von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen einschließlich Klärschlamm und Müllkompost auf oder in den Boden, 4. die Lagerung, Ablagerung und das Vergraben von Erdaushub, Sedimenten, Bau- oder Abbruchabfällen, Schutt oder Tierkörpern, 5. das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen oder Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, sofern es sich nicht um Kleinstmengen für den Haushaltsbereich handelt, 8 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 6. der Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, ausgenommen im Anliegerverkehr, 7. das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen, sofern nicht Gründe des Gewässerschutzes, der Verkehrssicherheit und dringende verkehrliche Notwendigkeiten dafür sprechen, 8. das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen, 9. das Errichten von Baustelleneinrichtungen, einschließlich deren Baustofflager, ausgenommen bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Landschaftspflege, 10. Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone nachhaltig beeinflusst oder die Deckschichten vermindert werden, sofern diese nicht zur öffentlichen Wasserversorgung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers erforderlich sind, 11. das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln, ausgenommen bei Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Waldsanierung nach Zustimmung der Wasserbehörde, 12. das Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, 13. das Betreiben von Gartenbetrieben, die gewerbliche Tierhaltung und die Tierhaltung in Gehegen; das Betreiben von Kleingartenanlagen, bei denen eine Gefährdung der Gewässer nicht durch Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann, 14. das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Neuanlegen von Bootssteganlagen, 15. das Zelten und Lagern an oberirdischen Gewässern außerhalb genehmigter Badestellen, 16. das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen. (2) Der Betreiber von Abwasseranlagen ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen. 9 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 § 10 Schutz der Zone I Im Fassungsbereich der Brunnen sind verboten 1. Nutzungen mit Ausnahme der Mähnutzung und der Wald- und Gehölzpflege, 2. das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten mit Ausnahme von Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen, 3. das Betreten durch Unbefugte außerhalb von angelegten Spazierwegen. § 11 Handlungs- und Duldungspflichten (1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage den Vorschriften dieser Verordnung angepasst wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird. (2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für alle Anlagen, die nicht den Anforderungen nach §§ 7 bis 10 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern. (3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und dass auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebotsund Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, dass die Fassungsbereiche mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt werden, sofern keine öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wege betroffen sind. § 12 Genehmigung (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, gewerblich genutzten Anlagen sowie Verkehrsflächen bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern dies nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Wohngebäuden. Satz 1 gilt nicht für Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen, bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder in dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird. Außerdem ist in der engeren Schutzzone (Zone II) das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind die Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu beachten. 10 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 (2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nach Absatz 2 nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz des Grundwassers erfordert. (4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer angemessenen Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Art und der Umfang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und veröffentlicht. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen worden oder wenn deren Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist. § 13 Befreiungen (1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn 1. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde. (2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des § 10 den Berliner Wasserbetrieben (BWB) auf deren Antrag Befreiung für Maßnahmen, die der Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung dienen, erteilen. (3) Im Übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des § 12 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (4) Unberührt bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasserund Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes hinsichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Fassungsbereich (Zone I) einem Verbot des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 9 Abs. 1 oder des § 10 zuwiderhandelt, 11 68. Erg.Lfg. (Januar 2000) 753–1–23 2. in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, 3. in der weiteren Schutzzone III A eine nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, 4. in der weiteren Schutzzone III B eine nach § 7 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, 5. entgegen § 12 Abs. 1 ein Gebäude, eine gewerblich genutzte Anlage oder eine Verkehrsfläche errichtet oder wesentlich ändert oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine Dränage herstellt, erweitert oder betreibt. § 15* Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) § 15 Abs. 2: Änderungsvorschrift 12 68. Erg.Lfg. (Januar 2000)
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