Rudolf Wöhrl AG: Abstimmung ohne Versammlung aufgrund zu

Rudolf Wöhrl AG, Nürnberg: Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig;
Einberufung einer zweiten Anleihegläubigerversammlung
7. November 2016
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR
Rudolf Wöhrl AG: Abstimmung ohne Versammlung aufgrund zu geringer
Beteiligung nicht beschlussfähig; Einberufung einer zweiten
Anleihegläubigerversammlung am 28. November 2016
Die Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger der Unternehmensanleihe
2013/2018 (ISIN: DE000A1R0YA4) der Rudolf Wöhrl AG, die im Zeitraum vom 02.
November 2016, 0:00 Uhr (MESZ) bis 04. November 2016, 24:00 Uhr (MESZ) erfolgte,
hat nicht die erforderliche Beteiligung von mindestens 50 % der ausstehenden
Teilschuldverschreibungen aufgewiesen und war daher nicht beschlussfähig.
Deshalb wird in Kürze die Einberufung einer zweiten Anleihegläubigerversammlung
erfolgen, die am 28. November 2016 in Nürnberg stattfinden soll.
In der zweiten Anleihegläubigerversammlung sollen die Anleihegläubiger erneut über
die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters abstimmen. Die zweite
Anleihegläubigerversammlung ist unabhängig von der Anzahl der dort vertretenen
Schuldverschreibungen für diesen Tagesordnungspunkt beschlussfähig. Für einen
Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der dort vertretenen
Schuldverschreibungen. Die Einladung mit weiteren Informationen zur zweiten
Anleihegläubigerversammlung wird voraussichtlich am Donnerstag, den 10. November
2016, im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Rudolf Wöhrl AG
(https://www.woehrl.de/anleihe/Glaeubigerversammlung.html) veröffentlicht.
Im Auftrag der Rudolf Wöhrl AG:
Markus Held
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