Achtung Hinweis für VOL/A nur e-Angebote Die Vergabeunterlagen stehen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar unter der Internetseite http://www.vergabe.berlin.de zur Verfügung. Es werden keine Vergabeunterlagen mehr in Papierfassung versendet. Bewerbungen in herkömmlicher schriftlicher Form, E-Mail oder Fax werden nicht mehr angenommen. Für eine Angebotsabgabe ist eine Registrierung und Bewerbung unter http://www.vergabe.berlin.de mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse erforderlich. Nach der erfolgreichen Registrierung und Bewerbung erfolgt der Download der Vergabeunterlagen sofort mit dem selbstvergebenen Benutzer-Login. Die Einreichung/Abgabe der Angebote kann nur elektronisch (in elektronischer Textform ohne Signatur, mit qualifizierter oder fortgeschrittener Signatur) über www.vergabe.berlin.de erfolgen. Konventionelle Angebote in Papierformat werden nicht angenommen und sind nicht zugelassen. Weitere Hinweise können unter http://www.vergabe.berlin.de entnommen werden. Mit freundlichen Grüßen Submissionsstelle Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung PBU - SubmissionsstelleYorckstr. 4 - 11 10965 Berlin 11.11.2016 Tel.: 030 90298-2550 Fax: 030 90298712550 E-Mail: [email protected] Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Liefer- und Dienstleistungen) Angebot für Baumpflegearbeiten in Berlin Friedrichhain-Kreuzberg, Revier 19 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie werden gebeten, für die oben stehende Lieferung / Leistung ein Angebot abzugeben. Die nachstehenden Bewerbungsbedingungen sowie die beigefügte Leistungsbeschreibung sind zu beachten. 1. Auftraggebende Stelle: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Submissionsstelle, Yorckstr. 4 - 11, 10965 Berlin Raum: 2050 Tel.: 030 90298-2550 [email protected] E-Mail: 2. Ausschreibende Stelle: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung PBU - Submissionsstelle-, Yorckstr. 4 - 11, 10965 Berlin Raum: 2050 Tel.: 030 90298-2550 E-Mail: [email protected] 3. Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung (VOL) 4. Art der Leistung: Baumpflegearbeiten 5. Ort der Leistung: Revier 19 in Berlin Friedrichshain-Kreuzbergt Annahmezeit: 6. Fax: 030 90298712550 Wesentlicher Leistungsumfang: Baumpflegearbeiten Wirt 311 (eVergabe) – Aufforderung zur Angebotsabgabe (VOL) (16.06.2016) Fax: 030 90298712550 7. Aufteilung in Lose: Ja Angebote sind möglich für: ein Los _____________ Lose alle Lose Sonstiges: 8. Ausführungszeit: bis 30.06.2017 Vorablieferungen sind ausdrücklich erwünscht 9. Absendetag der Bekanntmachung (bei Vergabe nach EU-Recht): entfällt 10. a) Ablauf der Angebotsfrist: 30.11.2016 Uhr: 10:45 b) Digitale Angebote dürfen im Sinne des Signaturgesetzes nur mit Signatur abgegeben werden. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen. c) Eine elektronische Angebotsabgabe ist: möglich nicht möglich d) Bei elektronischer Angebotsübermittlung ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. e) Stelle, bei der die Angebote bei schriftlicher Angebotsabgabe einzureichen sind: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abteilung PBU -Submissionsstelle-, Yorckstr. 4 - 11, 10965 Berlin 2050 Die als Angebot gekennzeichneten Unterlagen sind in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Es ist neben der Anschrift (10.b) besonders zu kennzeichnen mit: G 6422 OE2016 VOL Ausschreibungsnummer: Bezeichnung der Ausschreibung: 10:45 30.11.2016 Ablauf der Angebotsfrist: dem mitgelieferten Aufkleber Sonstiges: Konventionelle Angebote in Papierformat werden nicht angenommen und sind nicht zugelassen. Zur Öffnung der Angebote sind Bieter nicht zugelassen. Wirt 311 (eVergabe) – Aufforderung zur Angebotsabgabe (VOL) (16.06.2016) 11. a) Folgende Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen: siehe Checkliste und Vorbemerkungen im LV b) Folgende Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen: siehe Checkliste und Vorbemerkungen im LV Die Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen. Die Überprüfung der Eignung der Bieter kann vor Ort im Betrieb erfolgen. 12. Sonstige Erfordernisse: Konventionelle Angebote in Papierformat werden nicht angenommen und sind nicht zugelassen. Die Einreichung/Abgabe der Angebote kann nur elektronisch (in elektronischer Textform ohne Signatur, mit qualifizierter oder fortgeschrittener Signatur) über www.vergabe.berlin.de erfolgen. 13. Inhalt der Angebote: Die Angebotsabgabe hat ausschließlich unter Verwendung der beigefügten Angebotsblätter zu erfolgen. Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer anzugeben; die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie gewährte Skonti und Rabatte sind separat einzutragen. Die Angaben müssen zweifelsfrei sein. Die Angebote sind dokumentenecht auszufüllen und zu unterschreiben. Der Name des Unterzeichners muss zweifelsfrei aus dem Angebot hervorgehen, z.B. durch maschinenschriftliche Hinzufügung zur Unterschrift. Der Bieter ist verpflichtet, alle verlangten Erklärungen und Nachweise vorzulegen sowie alle verlangten Angaben zu machen. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 14. Nebenangebote: sind zugelassen Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage aufgeführt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Die Mindestanforderungen für die Abgabe von Nebenangeboten sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen (nur EU-weite Verfahren). Wirt 311 (eVergabe) – Aufforderung zur Angebotsabgabe (VOL) (16.06.2016) 15. Auskunft über die Vergabeunterlagen: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abteilung PBU -Submissionsstelle-, Yorckstr. 4 - 11, 10965 Berlin Etage: Raum: 2050 Tel.: 030 90298-2550 Fax: 030 90298712550 E-Mail: [email protected] Erreichbarkeit: 16. Prüfung der Vergabeunterlagen: Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, wird der Bieter gebeten sich umgehend mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen. 17. Auftragserteilung: Zuschlagskriterien ✘ der niedrigste Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der nachstehenden Kriterien: Kriterium: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Gewichtung in %: Sonstiges: Konventionelle Angebote in Papierformat werden nicht angenommen und sind nicht zugelassen. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis werden die von den für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter vom Auftraggeber aufgefordert, eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen. Im Falle der Gleichheit mehrerer Angebote entscheidet das Los. 18. Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 30.12.2016 19. Zusatz für Bewerber- und Bietergemeinschaften: Bei Bewerbungen von Bewerbergemeinschaften und bei Angeboten von Bietergemeinschaften, die sich im Auftragsfall zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen wollen, sind im Angebot die Mitglieder der Gemeinschaft und die federführende Firma zu benennen. Mit dem Angebot ist eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass die federführende Firma als bevollmächtigter Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Gemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt und insbesondere berechtigt ist, mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen, sowie dass jedes Gemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet. Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind verpflichtet die geforderten Erklärungen und Nachweise (Nr. 11 a) zu erbringen. Wirt 311 (eVergabe) – Aufforderung zur Angebotsabgabe (VOL) (16.06.2016) 20. Zusatz für Untervergabe: Bei Untervergabe muss grundsätzlich bereits bei der Angebotsabgabe der volle Name des Nachunternehmers, seine Organisationsform, sowie der Herstellungsort bekanntgegeben werden. Von den Bietern können alle oder ein Teil der oben geforderten Erklärungen und Nachweise für den/die Nachunternehmer gefordert werden. 21. Zusatz für ausländische Bieter: Das Angebot sowie jeglicher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen. zugelassen ist auch die folgende Sprache: Für die Ausführung der Leistung muss der Betrieb des Auftragnehmers, soweit er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, bei der deutschen für die Arbeiten zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet sein; sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist der Auftragnehmer aufgrund internationaler Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat er dies durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen. Darüber hinaus müssen ausländische Bieter die unter Punkt 11 geforderten Erklärungen und Nachweise als gleichwertige Nachweise ihres Herkunftslandes mit dem Angebot vorlegen. Erklärungen und Nachweise sind grundsätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen. Auf die Verpflichtung des Auftraggebers, die Umsatzsteuer des ausländischen Bewerbers erforderlichenfalls von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wird hingewiesen. 22. Nicht berücksichtigte Angebote: Das Angebot ist nicht berücksichtigt worden, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Wenn der Bieter schriftlich über die Ablehnung seines Angebotes unterrichtet werden will, muss er dies schriftlich beantragen. Bei europaweiten Vergabeverfahren ergeht zusätzlich eine gesonderte Mitteilung an die Bewerber, bzw. Bieter. Die Ergebnisse freihändiger Vergaben und beschränkter Ausschreibungen Teilnahmewettbewerb) werden auf berlin.de/vergabeplattform veröffentlicht. (jeweils ohne 23. Hinweis: Der Auftraggeber verfährt nach Teil A – Abschnitt 1 - der VOL. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter ausgeschlossen werden, a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, b) die sich in Liquidation befinden, c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, e) die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben. Nur bei EU-weiten Verfahren: Der Auftraggeber verfährt nach § 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Wirt 311 (eVergabe) – Aufforderung zur Angebotsabgabe (VOL) (16.06.2016) Der Bieter kann an Stelle der geforderten Nachweise und Erklärungen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß § 50 VgV vorlegen. Bieter, die im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (z.B. Nachunternehmer oder Konzerntöchter), haben entsprechende Nachweise und Erklärungen dem Angebot vorzulegen oder – bei Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung – dort entsprechende Angaben zu machen. Liegt ein Ausschlussgrund gemäß 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) oder § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vor, so sind mit dem Angebot aussagefähige Unterlagen zur Selbstreinigung gemäß § 124 GWB beizufügen. Nachprüfungsbehörde gemäß § 155 ff. GWB: Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin Tel: (030) 90 13 83 16 Fax: (030) 90 13 76 13 E-Mail:[email protected] Falls Sie wegen Auslastung Ihres Betriebes oder aus sonstigen Gründen kein Angebot abgeben wollen, wird um eine entsprechende kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich künftiger Vergabeverfahren keine Nachteile entstehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Submissionsstelle Dieses Formular wurde elektronisch erzeugt und ist ohne Unterschrift gültig Anlagen: Leistungsverzeichnis/se ✘ Angebotsblatt / Angebotsblätter (Wirt 313) ✘ Zusätzliche Vertragsbedingungen / Besondere Vertragsbedingungen (Wirt 311 A) ✘ Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen (Wirt 322) ✘ Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Wirt 324) ✘ Erklärung gem. Frauenförderverordnung (Wirt 359) ✘ Eigenerklärung zur Eignung (Wirt 321) Eigenerklärung(en) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Wirt 326) ✘ Checkliste – Eignung (Wirt 320) ✘ Vorbemerkungen, Anhag BVB VOL, BVB Gartenbau ✘ Anlagen Maßnahmen ✘ BVB Verwertung von Abfällen ✘ Merkblatt Baumaschinen ✘ V 237 F Erklärung verfügbarte Arbeitskräfte Wirt 311 (eVergabe) – Aufforderung zur Angebotsabgabe (VOL) (16.06.2016) !"#$ !%! !"#$ &''( ! )"#! Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abteilung PBU -SubmissionsstelleYorckstr. 4 - 11 10965 Berlin * G 6422 OE2016 VOL <!"#'! % $! * 30.12.2016 !$!* - 30.11.2016 :#) 10:45 $QJHERWIU Baumpflegearbeiten in Berlin Friedrichhain-Kreuzberg, Revier 19 'HP$QJHERWVLQGDOV$QODJHQEHLJHIJW* !!!"# +!'', -'',) ./',). ./',)0$(1 !'# &)'2!"#!, ./',,34$5 2 ./',6 "#7!6 8"#9 !$6# '!"#!) 29! +! /''2!! ' !! #'"#"#97!!) 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Umsatzsteuer (ohne Nachlass) € Nebenangebote/Änderungsvorschläge zum Hauptangebot Preisnachlass ohne Bedingung Wirt 313 (eVergabe) – Angebot-VOL (15.09.2010) Technische Nebenangebote/ Änderungsvorschläge Anzahl: Andere Nebenangebote Anzahl: % G 6422 OE2016 VOL Baumpflegearbeiten in Berlin Friedrichhain-Kreuzberg, Revier 19 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) 1. Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B). (2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. 2. Preise Die vereinbarten Preise sind Festpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Lieferung Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle. 4. Verpackung Verpackungsmaterialien, die mehrfach verwendet werden können, sind vom Auftragnehmer oder von der Auftragnehmerin unentgeltlich zurückzunehmen. 5. Skonto (1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. S. 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen. (2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen. 6. Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind. Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber. 7. Preisgleitklausel Abweichend von Nr. 2 finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung: entfällt 8. Ausführungsfristen Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und Einzelfristen: Fertigstellung bis 30.06.2017 Wirt 311 A– ZVB/BVB 10/05) -2- 9. Vertragsstrafen Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart: - Bei Überschreitung folgender Fristen der Nr. 8 werden die angegebenen Vertragsstrafen fällig: Vertragsstrafe: %/Tag der Überschreitung Frist: Vertragsstrafe: %/Woche der Überschreitung Frist: 10. Güteprüfung: Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart: - 11. Annahmestelle: - 12. Abnahme nach Absprache mit dem AG 13. Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche 0 Jahr(e) nach der Abnahme. 14. Zahlungen (1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet: - Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet: - (2) Abschlagszahlungen werden geleistet nicht geleistet. 15. Rechnungen 2 Der Auftragnehmer hat Rechnungen in _______facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für 2 Vorauszahlungen (Nr. 14 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 14 Abs. 2) in _______facher Ausfertigung einzureichen. Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmassberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen. 16. Skontoabzüge Abweichend von Nr. 5 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen: Das Skonto beträgt 2,0 v.H. Wirt 311 A – ZVB/BVB (10/05) -3Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 5 ZVB für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und für Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit, für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung. Für Schlusszahlungen gilt Nr. 5 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt. 17. Sicherheitsleistung Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten: - 18. Sonstige Bedingungen: Anhang BVB VOL XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Wirt 311 A – ZVB/BVB (10/05) Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILOKernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von im beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an inund ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Wirt 324 – BVB ILO-Kernarbeitsnormen (18.06.2012) Auftrag/Ausschreibung Nr.: G 6422 OE2016 VOL Erklärung gemäß § 1 Absatz 2 der Frauenförderverordnung 12. Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten 13. Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme 14. Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit 15. Angebot alternierender Telearbeit 16. Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit auch in Führungspositionen 17. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit 18. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der regulären Kinderbetreuung 19. Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen 20. Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze 21. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen Hiermit erkläre(n) ich/ wir Folgendes: - Zutreffendes bitte ankreuzen – A. Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 LGG Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen1) beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) Ja Nein ( keine weiteren Angaben erforderlich) B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben: I. Beschäftigtenzahl1) Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt: 1) über 500 Beschäftigte ( gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6) über 250 bis 500 Beschäftigte ( gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) über 20 bis 250 Beschäftigte ( gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) über 10 bis 20 Beschäftigte ( gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen. II. III. Weitere vertragliche Verpflichtungen Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden: 1. Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. 2. Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet. 3. Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet: 1. Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans 2. Verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen 3. Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen 4. Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen 5. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil 6. Einsetzung einer Frauenbeauftragten 7. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente 8. Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gemäß § 5 Absatz 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert: Begründung: (auf Verlangen nachzuweisen) Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen können. 9. Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männliche dominierte Berufe interessieren sollen 10. Spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen (Datum, Unterschrift, Stempel) 11. Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten Hinweis: Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die elektronische Signatur die händische Unterschrift. Wirt 359 FFV (22.06.2016) Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet. abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Wirt 359 FFV (22.06.2016) Eigenerklärung zur Eignung Ich erkläre/Wir erklären, dass mein/unser Unternehmen gewerberechtlich ordnungsgemäß angemeldet ist, bzw. entsprechende gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt wurden. mein/unser Unternehmen im entsprechenden Register eingetragen ist, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Personen entsprechend zertifiziert, bzw. qualifiziert sind. ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen bin/sind und ermächtigen den Auftraggeber, Auskünfte über die Meldedateien personenunabhängig einzuholen bzw. lege(n) diese auf Verlangen des Auftraggebers vor. ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen der Beiträge zu den Krankenversicherungen und Berufsgenossenschaften nachgekommen bin/sind und auch weiterhin nachkomme(n). ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht zu einer Geldbuße gemäß § 23 ArbeitnehmerEntsendegesetz bzw. § 21 Mindestlohngesetz von mehr als 2.500 € belegt worden bin/sind und mir/uns kein aktueller Verstoß gegen die o.a. Vorschriften und kein anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft/betreffen oder bekannt ist. mir/uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft/betreffen. ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfülle(n), zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über mein/unser Vermögen nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, ich/wir die staatlichen Sicherheitsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz einschließlich der dazugehörigen Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, BetriebssicherheitsV, PSABenutzungsV, LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften einhalten, die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch i.S.d. Dritten Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten. Ich/Wir erklären mein/unser Einverständnis, dass der Auftraggeber die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Stichproben am Ort der Leistung sowie anhand von vorzulegenden Belegen prüfen kann. Die Belege müssen mindestens enthalten: die Namen der für die Auftragerfüllung eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer, die im Rahmen der Auftragserfüllung von diesem Monat der Stichprobe geleisteten Arbeitsstunden sowie die an die gewerblichen Arbeitnehmer gezahlten Brutto-Stundenlöhne ohne Zuschläge. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter - auch ausländischer Beschäftigter, sofern diese die Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen - mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse im Unternehmen bereitzuhalten und auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Wirt 321 – Eigenerklärung (26.05.2016) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, im potenziellen Auftragsfall gemäß ArbeitnehmerEntsendegesetz bzw. Mindestlohngesetz personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift) bekannt zu geben. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleichlautende Erklärung abgibt. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass – unter bestimmten Voraussetzungen - eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen für die Dauer von bis zu fünf Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann. ___________________ (Ort, Datum) ______________________ (Unterschrift, Firmenstempel) Hinweis: Grundsätzlich ist die Textform bei der Unterschrift ausreichend. Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die elektronische Signatur diese bzw. die händische Unterschrift. Wirt 321 – Eigenerklärung (26.05.2016) Besondere Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt, oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € zu bezahlen. die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für die vom Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringende Leistung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte maßgeblich sind. sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich übertragen wird (mittels Wirt 322) und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen. sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher ihrerseits den von ihnen beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern die o.a. Verpflichtungen schriftlich übertragen und sich dazu verpflichten, dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen. Die Verpflichtungen gelten nicht bei Dienstleistungen, die von ausländischen Nachunternehmen im Ausland erbracht werden. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von im beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Wirt 322 – (24.05.2016) Seite 1 BVB/Eigenerklärung Tariftreue, Mindestentlohnung, Sozialversicherungsbeiträge Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen Ich erkläre/Wir erklären, mit meiner/unseren Unterschrift/en die vorstehend aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen einzuhalten (siehe Wirt 322, Seite 1), meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt). Die Verpflichtung gilt nicht bei Dienstleistungen, die von ausländischen Nachunternehmen im Ausland erbracht werden. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann. ___________________ ______________________ (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel) Hinweis: Grundsätzlich ist die Textform bei der Unterschrift ausreichend. Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die elektronische Signatur diese bzw. die händische Unterschrift. Wirt 322 – (24.05.2016) Seite 2 BVB/Eigenerklärung Tariftreue, Mindestentlohnung, Sozialversicherungsbeiträge G 6422 OE2016 VOL Dem Angebot beizufügende Erklärungen und Nachweise Eigenerklärungen Freiberufler max. Alter Einzelfirma GbR GmbH OHG KG AG über die Eignung (Wirt 321) aktuell X X X X X X zur Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen (Wirt 322) aktuell X X X X X X zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Wirt 326) aktuell X X X X X X über die Förderung von Frauen und die vereinbarkeit von Beruf und Familie (Wirt 359) aktuell X X X X X X Schutzerklärung aktuell X X X X X X jährliches Mittel der Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach kaufmännischen und gewerblichen Mitarbeitern aktuell X X X X X Maschinen-, Geräte- und Fahrzeugbestand aktuell X X X X X X Verknüpfung/ Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen aktuell X X X X X X letztes Jahr X X X X X X Angaben über technische Leitung aktuell X X X X X X jährliches Mittel der Mitarbeiter aktuell Qualitätskontrolle, Untersuchungs- und Forschungsmölglichkeiten aktuell X X X X X X berufliche Qualifikation der tatsächlichen Leistungserbringern/ Führungskräfte (Zeugnisse, Diplome, Studiennachweise, Bescheinigung über die berufliche Befähigung aktuell X X X X X X Einzelfirma GbR GmbH OHG KG AG X X X Umsatz X Nachweise In Fotokopie: max. Alter Freiberufler Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (oder ULV-Bescheinigung) (GZR 3 nach § 150 GewO - natürliche Person/ GZR 4 juristische Person) für: das Unternehmen, ggf. die Hauptniederlassung 1 Jahr den Inhaber 1 Jahr die Gesellschafter 1 Jahr X X X die Mitglieder des Geschäftsführung 1 Jahr X X X die Mitglieder des Vorstandes 1 Jahr Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis) 1 Jahr Wirt 320 - Checkliste (27.05.2016) X X X Seite 1 von 2 Einzelfirma GbR GmbH OHG KG AG Gewerbeanmeldung (oder ULV-Bescheinigung) X X X X X Erlaubnis zum Gewerbe falls gem. GewO erforderlich X X X X X X X X max. Alter Handelsregister-Auszug (oder ULV-Bescheinigung) 1 Jahr Gesellschafterliste 1 Jahr Betriebshaftpflichtversicherung (oder ULV-Bescheinigung) 1 Jahr X Freiberufler X X X X X X X X Meisterbriefe, Ingenieurzeugnisse, Berufsabschlüsse bzw. berufl. Qualifikation der teschnisch Fachkundigen (oder ULVBescheinigung) X X X X X X Handwerkskarte und/ oder die IHKZugehörigkeitsbescheinigung (oder ULV-Bescheinigung) X X X X X X Steueranmeldung Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern (oder ULV-Bescheinigung) 1 Jahr X X X X X X 1 Jahr X X X X X X 1 Jahr X X X X X X 3 Monate X X X X X X Referenzliste unter Angabe: Art der ausgeführten Arbeiten, Auftragsvolumen, Auftraggeber, Ansprechpartner Telefon-Nr. X X X X X X Qualitätssicherungsverfahren (bei ISO oder Öko-Audit) X X X X X X X X X X X X Einzelfirma GbR GmbH OHG KG AG Nachweis Teilnahme Objektbesichtigung X X X X X X Bietergemeinschaft X X X X X X Nachunternehmererklärung X X X X X X BVB/ZVB (Wirt 311 A) X X X X X X BVB zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Wirt 324) X X X X X X BVB zur Frauenförderung (Wirt 325) X X X X X X Bescheinigungen der Krankenkassen über die rückstandslose Beitragentrichtung (oder ULVBescheinigung) Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die rückstandslose Beitragsentrichtung (oder ULVBescheinigung) Bonitätsauskunft Bilanz, Bilanzauszug aktuell Sonstiges max. Alter Wirt 320 - Checkliste (27.05.2016) Freiberufler Seite 2 von 2 Vorbemerkungen - Baumpflegerische Maßnahmen - 1. Bei der Ausführung der Arbeiten sind zu beachten: Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin – Baumschutzverordnung (BaumSchVO) vom 11.01.1982, geändert durch VO vom 5.10.2007, 1.1. DIN 18920 - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, 1.2. 2. 1.3. Grünbereiche dürfen nur für direkte Arbeiten an diesen Flächen befahren werden. 1.4. Materiallagerungen über die Dauer des Arbeitstages hinaus sind nicht möglich und nicht zulässig. Des Weiteren gelten insbesondere: ZTV-Baumpflege (FLL) Die ZTV- Baumpflege wird als Vertragsbestandteil zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) vereinbart. 2.1. 2.2. Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen auf öffentlichen Flächen, (Baumkontrollrichtlinie) ABI. Nr. 29 / 22.07.2016, S. 1598 ff 3. Es gelten die jeweils neuesten Fassungen der in den Vorbemerkungen genannten Regelwerke. 4. Die Einsatzorte der baumpflegerischen Maßnahmen sind bei Erfordernis zu sichern nach: 4.1. Straßenverkehrsordnung StVO, 4.2. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Stand 1995, 4.3. Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BG-Vorschrift C 22), Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97). 4.4. Erforderliche verkehrstechnische Anordnungen sind durch den AN sofort nach Auftragsvergabe einzuholen und werden nicht gesondert vergütet (siehe Punkt 18). Hinweis: Für die Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung - Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12 - eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die VLB erteilt die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Für alle anderen Straßen wird die Anordnung von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Bezirke erteilt. 4.5. Aufzustellende Verkehrs- und Hinweisschilder, Absperrungen, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, elektrische Beleuchtungen sind vom AN: - zu liefern, - für die Dauer der gesamten Maßnahme vorzuhalten, - zu warten und - zu räumen nach Beendigung der Arbeiten. 4.6. Aufzustellende Verkehrszeichen sind mit einem für die Sofortmaßnahme zutreffenden Zusatzschild mit dem jeweils zutreffenden Text: Baumfällung bzw. Kronenschnittarbeiten zu versehen. Im Wortlaut abweichende Texte werden nicht verwendet! 4.7. Wenn die Ausschilderung sich über mehrere zu bearbeitende Bäume erstreckt, ist ein eventuell zu fällender Baum gesondert zu beschildern. 4.8. 5. Qualifikation des für die Schnittarbeiten am Baum vorgesehenen Personals: Für das unter Punkt 5 benannte Personal ist die geeignete fachliche Qualifikation mit anerkannten Zeugnissen, Zertifikaten nachzuweisen. Als fachlich geeignet gilt wer eine Ausbildung als Forstwirt, Gärtner (Garten- und Landschaftsbau) oder Fachkraft für Agrarservice erfolgreich abgeschlossen hat einschl. Zusatzqualifikation/en in der Baumpflege wie: 5.1. Zertifizierter Baumkontrolleur/in (ZBK) 5.2. European Tree Worker (ETW), European Tree Technician (ETT) 5.3. Fachagrarwirt/in Baumpflege (FAW) 5.4. Arboristic Studium Für das unter Punkt 5 benannte Personal mit Nachweis nach Punkt 5.1. - 5.4., das die Baumschnittarbeiten von einer Hubarbeitsbühne aus ausführt ist ein Zertifikat Arbeitssicherheit I und/oder II nachzuweisen. Das unter Punkt 5 benannte Personal mit geeignetem Nachweis nach Punkt 5.1. - 5.4., das zum Baumklettern vorgesehen ist (außer ETW, ETT), benötigt den Nachweise über einen erfolgreich absolvierten SKT-A-Kurs (SKT-B-Kurs optional). 6. Bei Materiallagerungen sowie der Aufstellung von Bauwagen, Geräten etc. im Straßenland, muss die Zustimmung des zuständigen FB Straßen eingeholt werden. 7. Die im Rahmen der Maßnahmen zu befahrenden Belagsflächen, zu erhaltende Bestandsvegetation sowie bestehende Ausstattungen, Einbauten und angrenzende Bauten dürfen nicht beschädigt werden. Durch den AN verursachte Verunreinigungen und Beschädigungen an vorhandenen Bauteilen, Leitungen, Straßen und Wegen müssen umgehend durch den AN beseitigt werden. Ist der AN für die Ausführung der erforderlichen Arbeit fachlich nicht qualifiziert ist der Schaden durch eine Fachfirma auf Kosten des AN zu beheben. Die Beweislast für Schäden an Bauwerken und Bearbeitungsflächen obliegt während des gesamten Ausführungszeitraumes dem Auftragnehmer. 8. Die Belange des Artenschutzes sind gem. Baumkontrollrichtlinie (Siehe Ziffer 2.2) zu berücksichtigen. Jeder Baum ist vor Aufnahme der Tätigkeit von einem fachkundigen Mitarbeiter des AN durch eine manuelle Untersuchung (vorsichtiges Lösen von Rindenteilen, Abklopfen von Höhlungen) und eine visuelle Begutachtung auf dauerhafte Niststätten, besetzte Vogelnester sowie Spechtlöcher und dahinterliegende Aushöhlungen mit Fledermausbesatz als auch auf andere Tiere, welche nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt sind, zu kontrollieren. Sollten entsprechende Arten gefunden werden ist der AG bzw. der FB Grünflächen zu informieren und die Arbeiten zwingend zu unterbrechen. Die Aufnahme, Wiederaufnahme der Tätigkeit ist mit dem AG abzustimmen. 9. Bei Bedarf bzw. bei Hinweisen auf vorliegende Gutachten sind die notwendigen Arbeiten mit dem AG vor Beginn abzustimmen. 10. Bei schwerwiegenden Zustandsschäden der Bäume ist der AG sofort zu verständigen. 11. Bei Bäumen, an denen die geforderte Maßnahme oder der Leistungstext den anerkannten fachlichen Regeln der Baumpflege widersprechen, ist dies dem AG unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind nicht zu beginnen oder zu unterbrechen bis die weitere Verfahrensweise am jeweiligen Baum abgestimmt und beauftragt wurde. 12. Alle Maßnahmen, die eine Kronenreduzierung von 30% und mehr bzw. eine Kronenkappung oder eine Fällung bedeuten, müssen am jeweiligen Baum mit dem Auftraggeber abgestimmt und von diesem beauftragt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Forderung kann die Kündigung des gesamten Auftrags erfolgen. 13. Im Zuge der Durchführung der baumpflegerischen Arbeiten ist das angefallene Schnittgut zu Schreddern, Stammholz zu entasten und in Abschnitte von 2 m Länge zu teilen. Das Häckselgut und Stammabschnitte sind daran anschließend zum Werkhof des AG zu transportieren und auf Miete zu setzen. Materiallagerungen über die Dauer der auszuführenden Maßnahme hinaus sind nicht zulässig. 14. Rad- und Gehwege sind von Materialien, Fahrzeugen und Baustellenverkehr freizuhalten. Fahrzeuge sind grundsätzlich nicht auf Geh- und Radwegen oder Grünflächen, sondern auf der jeweiligen Straße zu parken. 15. Zum Arbeitsschluss ist der Bearbeitungsbereich (Straßenland einschließlich Fußgänger- und Radwege, Grünanlagen, Wege, Plätze etc.) durch den AN täglich gründlich zu säubern und, falls nicht anders festgelegt, für den Verkehr freizugeben. 16. Brenn-, Treib- sowie Schmierstoffe sind gemäß der derzeit gültigen Verordnung in Berlin, DIN 18920, zu lagern. 17. Der AN hat in der Kalkulation zu den nachbeschriebenen Arbeiten den Aufwand und die Kosten zu berücksichtigen für: An- / Abfahrten zu den Orten der Leistungserbringung einschl. Fahrzeuge, Geräte, Material und Personal. 17.1. 17.2. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten direkt am Ufer des Landwehrkanals, Die besonderen Gegebenheiten auf Schulgeländen, Sportstätten und anderen Jugendeinrichtungen bzw. öffentlichen Einrichtungen im Allgemeinen. 17.3. Erforderliche Abstimmungen mit dem Nutzer zur Ausführung der beauftragten Leistung. 17.4. Einschränkungen in der Zugänglichkeit und den Zufahrtsmöglichkeiten (z.B. kein Maschinen-, Fahrzeugeinsatz möglich, Handarbeit bzw. Seilklettertechnik erforderlich). 17.5. Erschwernisse durch die Bodenbeschaffenheit (z.B. kein Maschinen-, Fahrzeugeinsatz möglich durch eingeschränkte Standfestigkeit bzw. Hilfsmittel erforderlich). 17.6. Baustelleneinrichtung, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel. 17.7. Einsatz einer Hubarbeitsbühne einschl. Personal und Gerätekosten und/oder Einsatz von Baumkletterern. 17.8. 17.9. Reinigung, Säuberung des Einsatzortes (siehe Punkt 15). 17.10. Behandlung und Transport des angefallenen Schnittgutes (siehe Punkt 13). Für sämtliche unter Punkt 4 aufgeführten verkehrstechnischen Anordnungen, Sicherungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen etc.. 17.11. Für die Einholung von Genehmigungen des zuständigen FB Straßen, Verkehrslenkung etc. und damit verbundene Maßnahmen (siehe Punkt 4.5). 17.12. Mit der Abgabe des Angebots erklärt der Bieter, dass die vorhandenen Unterlagen für eine einwandfreie Kalkulation der angebotenen Preise ausreichend sind. Spätere Mehrkostenforderungen, die auf Unkenntnis von möglichen Gegebenheiten eines Einsatzortes und/oder der anzuwendenden Einsatzmethodik (Maschinen- bzw. Handarbeit, Seilklettertechnik) zurückzuführen sind, werden nicht akzeptiert und sind ausgeschlossen. 17.13. Es ist erforderlich, dass sich der AN vor Angebotsabgabe von den Gegebenheiten auf der Baustelle - wie z.B. Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeiten, Nutzungen in der Umgebung u.s.w. - überzeugt und sich über die örtliche Situation Kenntnis verschafft hat. 17.14. 18. Bei den Maßnahmen Kronenpflege, Erziehungsschnitt, Kronenreduzierung und Kronensicherungsschnitt sind nicht nur die in den Baumlisten unter Bemerkungen aufgeführten Arbeiten auszuführen sondern auch alle anderen erforderlichen Arbeiten lt. Leistungsbeschreibung, Maßnahme Baumkataster. 19. Für die baumpflegerischen Arbeiten sind keine Nachunternehmer zugelassen! 20. Die Reihenfolge der Abarbeitung von Auftragslisten ist mit dem AG abzustimmen. 21. Bei der Durchführung der Arbeiten sind die rechtlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor Sach- und Personenschäden einzuhalten. 22. Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von anfallendem Material zu führen und der Bauüberwachung bei Aufforderung vorzulegen (gilt nicht für das angefallene Schnittgut das auf den Werkhof des AG zu transportieren ist (siehe Punkt 13). 23. Informationspflicht Der AN hat die Bauüberwachung des AG unaufgefordert schriftlich zu informieren über die laufenden und geplanten Arbeitsstellen zur Abarbeitung der baumpflegerischen Maßnahmen. 24. Bearbeitung, Fertigstellung, Abnahme und Abrechnung Die Bearbeitung ist je Baum nach beauftragtem Leistungsumfang einschl. Abfuhr des angefallenen Materials fertigzustellen. Erst danach kann die Arbeit am nächsten Baum bzw. am nächsten Objekt aufgenommen werden. Behinderungen an Einzelbäumen werden angezeigt. 24.1. Fertiggestellte Objekte, Straßenzüge, Arbeitsstellen usw. sind der Bauüberwachung des AG wöchentlich, spätestens nach 50-100 bearbeiteten Bäumen, schriftlich anzuzeigen zur zeitnahen Abnahme durch die Bauüberwachung des AG. 24.2. Über abgenommene Objekte, Straßenzüge bzw. Einzelbäumen ist eine Rechnung über die erbrachte Leistung spätestens nach 14 Tagen zu stellen. Wird eine Rechnung vom AN nach erfolgter dreimaliger Aufforderung, Fristsetzung durch den AG nicht erstellt, kann der AG die Rechnung über einen Dritten erstellen lassen. 24.3. Es kann nur eine der nachfolgend genannten Leistungspositionen pro Baum abgerechnet werden 24.4. 24.5. Zur Abrechnung ist maßgebend der Stammumfang gemessen in 1,30m Höhe. Jeder bearbeitete Baum ist zur Abrechnung in der Maßnahmenliste mit dem korrekten Datum der Ausführung in der Spalte „Erledigt am…….“ einzutragen. Nicht mit dem Bearbeitungsdatum versehene Bäume können nicht abgerechnet werden. 24.6. Jeder abzurechnende Baum ist in der zur Rechnung erforderlichen Mengenaufstellung mit seiner Baumnummer, Bearbeitungs-/Auftragsnummer eindeutig zu benennen und aufzuführen. 24.7. Mehrstämmige Bäume werden nach der Summe der Stammumfänge abgerechnet und sind auch so in den Maßnahmenlisten aufgeführt (siehe Spalte Stämme). 24.8. Es ist wie in der Leistungsbeschreibung vorgesehen nach Losen (Produktnummern) getrennt abzurechnen. 24.9. Zu jeder Rechnung ist eine aktuelle Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes beizulegen. 24.10. 25. Bei den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen, insbesondere der Einkürzung von Kronenteilen, Kroneneinkürzung, ist der arttypische Habitus und die physiologische Erfordernis des Baumes besonders zu beachten. 26. Bei der Ausführung der Baumschnittarbeiten sind die Grundsätze Schnittmaßnahmen nach ZTV 3.1.1 verbindlich. 27. Gegebenenfalls ist bei den Baumschnittarbeiten Seilklettertechnik anzuwenden und in der Kalkulation zu den nachfolgenden Positionen zu berücksichtigen. Beim Klettern sind Kambiumschoner zu verwenden, Steigeisen sind unzulässig (außer bei Baumfällungen). 28. Das Umsetzen von Maschinen, Geräten etc. zu den jeweiligen Standorten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. 29. Die Modalitäten von Wundbehandlungen sind mit dem Auftraggeber im Vorfeld der Arbeiten zu vereinbaren. 30. Verwendete Stoffe und Bauteile haben Punkt 2 der ZTV-Baumpflege zu entsprechen. 31. Bei der Ausführung der Leistungen hat der Auftragnehmer den Baum auf Schäden zu prüfen und den Auftraggeber unverzüglich über festgestellte Schäden zu informieren. Anhang zu den BVB Sonstige Bedingungen: 18. Frauenförderung Anwendung bei einem Auftragswert von mindestens 25.000,00 € Brutto. Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter und Bieterinnen sowie Bewerberinnen und Bewerber eine entsprechende Erklärung abgeben, die den Angebotsunterlagen beigefügt ist. Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt Ausbildungsbetriebe Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis ist von den Unternehmen eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen. Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz Gemäß § 4 Absatz 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz können die Vergabestellen von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, für den Fall, dass dieser keine gültige Bescheinigung aus dem Unternehmer – und Lieferantenverzeichnis oder dem Präqualifikationsverzeichnis vorlegt, durch Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen fordern. ILO-Kernarbeitsnormen Gemäß § 8 Absatz Satz 1 BerlAVG gelten die zu ergreifenden Maßnahmen nur für folgende Waren: o o o o o o o o o o o Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder) Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle handgefertigte Teppiche Natursteine Produkte aus Holz Kaffee, Kakao, Tee Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren Fischereiprodukte Feuerwerkskörper, Zündhölzer Schnittblumen, Topfpflanzen Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Mit der Bezirksamtsvorlage Nr. IVI 164/2012 vom 11.12.2012 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin sich im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung darauf festgelegt: „Die Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau – und Dienstleistungen /Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU) vom 23.10.2012 „ auf alle Vergabevorgänge ab einem geschätzten Auftragswert von 500 € netto anzuwenden. Folgende Nachweise und Eigenerklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen (auch für ggf. einzusetzende Unterauftragnehmer/Nachunternehmer) Bitte beiliegende Checkliste beachten. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Anlage zur den „Besonderen Vertragsbedingungen“ für Gartenbau VwVBU Stand 03/2016 Allgemeine Anforderungen für Geräte 1. Sämtliche Gartengeräte haben keine halogenhaltigen Polymere und Zusätze von halogenhaltigen Flammschutzmitteln in den Kunststoffen der Gehäuse und Gehäuseteile. 2. Es dürfen in den Kunststoffen der Gehäuse und Gehäuseteile und der Griffe keine Stoffe zugesetzt sein, die nach der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als: • krebserzeugend (Carc. Cat. 1, Carc. Cat. 2, Carc. Cat. 3) • erbgutverändernd (Mut. Cat.1, Mut. Cat.2, Mut. Cat.3) • fortpflanzungsgefährdend (Repr. Cat. 1, Repr. Cat. 2, Repr. Cat. 3) 3. Es sind nur Füllsysteme für den Kraftstofftank zugelassen, die sicherstellen, dass die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgt. Materialanforderungen an Komposthäcksler und Motorkettensägen 1. Einfache Demontierbarkeit der Geräte und Baugruppen. 2. Leicht lösbare mechanische Verbindungen. 3. Kunststoffgehäuse müssen aus einheitlichem Homopolymer oder Copopolymer bestehen. 4. Kunststoffzusätze dürfen keine cadmium- oder bleihaltigen Zusätze enthalten. Lärmgrenzwerte für Gartengeräte 1. Vertikutierer a. Bei Vertikutierern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 98 dB (A) nicht überschreiten. b. Bei Vertikutierern mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 94 dB (A) nicht überschreiten. 2. Heckenscheren a. Bei Heckenscheren mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 104 dB (A) nicht überschreiten. b. Bei Heckenscheren mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 96 dB (A) nicht überschreiten. 3. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider/Grastrimmer a. Bei Rasentrimmern / Rasenkantenschneidern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 105 dB (A) + 6 P (P: Leistung in KW) nicht überschrei-ten. b. Bei Rasentrimmern / Rasenkantenschneidern mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 94 dB (A) nicht überschreiten. 4. Rasenmäher a. Bei Rasenmähern mit Verbrennungsmotor darf der Schallleistungspegel bei folgenden Schnittbreiten nicht überschritten werden: o bei Schnittbreite L ≤ 50 cm 96 dB (A) o bei Schnittbreite 50 cm < L ≤ 70 cm 98 dB (A) o bei Schnittbreite 70 cm < L ≤ 120 cm 100 dB (A) o bei Schnittbreite L > 120 cm 105 dB (A) b. Bei Rasenmähern mit Elektromotor/Batteriebetrieb darf der garantierte Schallleistungspegel 90 dB (A) nicht überschreiten. 5. Freischneider/Motorsensen Bei Freischneidern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 105 dB (A) + 6 P (P: Leistung in KW) nicht überschreiten. 6. Hochentaster a. Bei Hochentastern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungs-pegel 110 dB (A) + 2 P (P: Leistung in KW) nicht überschreiten. b. Bei Hochentastern mit Elektromotor/Batteriebetrieb darf der garantierte Schallleistungspegel 104 dB (A) nicht überschreiten. 7. Komposthäcksler a. Bei Komposthäckslern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 96 dB (A) nicht überschreiten. b. Bei Komposthäckslern mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 94 dB (A) nicht überschreiten. 8. Motorkettensägen a. Bei Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 108 dB (A) + 2 P (P: Leistung in KW) nicht überschreiten. b. Bei Motorkettensägen mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 104 dB (A) nicht überschreiten. 9. Laubbläser/Laubsammler a. Bei Laubbläsern/Laubsammlern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 100 dB (A) nicht überschreiten. b. Bei Laubbläsern/Laubsammelrn mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 100 dB (A) nicht überschreiten. 10. Motorhacken/Bodenfräsen a. Bei Motorhacken/Bodenfräsen mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 96 dB (A) nicht überschreiten. b. Bei Motorhacken/Bodenfräsen mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 96 dB (A) nicht überschreiten. Kettenschmierstoffe für Motorsägen 1. Es dürfen keine Stoffe verwendet werden, die in der EG-Verordnung 1272/2008 aufgeführt und nach § 4a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingestuft sind als: • sehr giftig (T+) • giftig (T) • krebserzeugend (Carc. Cat. 1, Carc. Cat. 2, Carc. Cat. 3) • erbgutverändernd (Mut. Cat.1, Mut. Cat.2, Mut. Cat.3) • fortpflanzungsgefährdend (Repr. Cat. 1, Repr. Cat. 2, Repr. Cat. 3) 2. Die Grundsubstanzen der Kettenschmierstoffe müssen zu 70 % biologisch abbaubar sein. 3. Es dürfen keine Stoffe verwendet werden, die in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe“ in der jeweils gültigen Fassung eingestuft sind in die: • Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) • Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3) Kompostierbare Pflanztöpfe und Formteile 1. Die Produkte bestehen zu 100 % aus biologisch abbaubaren Substanzen wie: • Stroh • Kork • Holzmehl • Maisstärke 2. Es sind keine Synthesekunststoffe, Plastifikatoren oder PVC-haltige Materialien enthalten. 3. Die Produkte dürfen nicht mit bioziden52 Stoffen, z.B. Pflanzenschutz- und Konservierungsmitteln, ausgerüstet sein. 52 Biozide sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Mutter- /Oberboden und Blumenerde / Kultursubstrate 1. Die Produkte enthalten keine torfhaltigen Bestandteile und sind als „torffrei“ gekennzeichnet. 2. Sofern Kompost in den Produkten enthalten ist, sind diese nach RAL gütegesichert. Rechtsquellen: Richtlinie 2000/14/EG, EG-Verordnung 1272/2008, GefStoffV, Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe Anlage zu den „ Besondere Vertragsbedingungen“ Verwertung von Abfällen VwVBU Stand: 03/2016 Verwertung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen Zur Stärkung der stofflichen Verwertung ist die unmittelbare Verbrennung dieser Gemische unzulässig. 1. Diese gemischten Abfälle sind Vorbehandlungsanlagen zuzuführen, die mindestens 20 Prozent stofflich verwertbare Sortierfraktionen sowie im Weiteren hochwertige, schadstoffarme und heizwertreiche Ersatzbrennstoffe erzeugen. 2. Die Ersatzbrennstoffe sind mit einem Energienutzungsgrad von mindestens 60% energetisch zu verwerten. Der Energienutzungsgrad ist durch eine Energiebilanz zu dokumentieren. Bei einer Mitverbrennung in Kraft- oder Zementwerken ist der Nachweis des Verbleibs ausreichend. 3. Die stoffliche und energetische Verwertung der Abfallarten ist in einem Stoffflussdiagramm (Art, Menge und Verbleib) im Angebot zu dokumentieren. 4. Es ist jährlich ein Bericht über Art, Menge und Verbleib der Abfallarten (einschließlich der Adresse der Verwertungsanlagen) sowie über Menge und Art der erzeugten Energie (Strom und / oder Wärme) vorzulegen. Folgende Erklärungen Nachweise sind mit dem Angebot abzugeben: • • Entsorgungsfachbetrieb, Name und Anschrift der Anlage und Zertifizierungsnachweis Name des Transporteurs, entsprechende Genehmigungen für den Transport Verwertung von Holzabfällen 1. Altholz ist über energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Gesamtnutzungsgrad der im Brennstoff enthaltenen Energie von mindestens 60% oder über energieeffiziente Kraftwerke mit einem Nettostromwirkungsgrad von mindestens 35% zu verwerten. 2. Die energetische Verwertung ist in einem Stoffflussdiagramm (Art, Menge und Verbleib) im Angebot zu dokumentieren. 3. Es ist jährlich ein Bericht über Art, Menge und Verbleib der Abfallarten (einschließlich der Adresse der Verwertungsanlagen) sowie über Menge und Art der der erzeugten Energie (Strom und / oder Wärme) vorzulegen. Verwertung von Sperrmüll 1. Bei der Sperrmüllaufbereitung sind enthaltene Metalle abzutrennen. Diese sind in Eisenund Nichteisenmetalle aufzutrennen und entsprechenden Verwertungsanlagen zuzuführen. 2. Die aus dem Sperrmüll erzeugte EBS-Fraktion ist mit einem Energienutzungsgrad von mindestens 60% energetisch zu verwerten. Der Energienutzungsgrad ist durch eine Energiebilanz zu dokumentieren. Bei einer Mitverbrennung in Kraft- oder Zementwerken ist der Nachweis des Verbleibs ausreichend. 3. Die stoffliche und energetische Verwertung der Abfallarten ist in einem Stoffflussdiagramm (Art, Menge und Verbleib) im Angebot zu dokumentieren. 4. Es ist jährlich ein Bericht über Art, Menge und Verbleib der Abfallarten (einschließlich der Adresse der Verwertungsanlagen) vorzulegen. Verwertung von Altreifen 1. Die energetische Verwertung von Altreifen ist nicht zulässig. 2. Nicht wiederverwendbare Altreifen (Profiltiefe < 1,6 mm; unregelmäßige Abriebspuren oder andere mechanische Schäden, mehrfach ineinander verschachtelte Reifen) sind einer hochwertigen stofflichen Verwertung zuzuführen, bei der hochwertiges Gummigranulat erzeugt wird, das zur Substitution von synthetischen oder thermoplastischen Polymeren eingesetzt wird. 3. Die stoffliche Verwertung ist in einem Stoffflussdiagramm (Art, Menge und Verbleib) im Angebot zu dokumentieren. Es ist auch ein Verwertungsnachweis des Verwerters für den o.g. Einsatz der erzeugten Gummigranulate vorzulegen. 4. Es ist jährlich ein Bericht über Art, Menge und Verbleib der Abfallarten (einschließlich der Adresse der Verwertungsanlagen) vorzulegen. Merkblatt Umweltstandards VwVBU Stand: 03/2016 Einsatz von mit Dieselmotoren betriebenen Baumaschinen Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen unter Verwendung folgender Produkte sind unzulässig: Einsatz von mit Dieselmotoren betriebenen Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) im Rahmen von Bauleistungen, die folgende Mindestanforderungen an die Emission nicht erreichen: Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 kW bis 560 kW: mindestens Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem erfolgt. Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 kW bis unter 37 kW: Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem erfolgt. Baumaschinen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Straßenverkehr mit Typgenehmigung des Motors nach den Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge: Abgasstufe Euro IV (nach 98/69/EG I; B oder 1999/96/EG; B1) oder höher; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem der Partikelminderungsstufe PMK 2 nach Anlage XXVII StVZO erfolgt. Baumaschinen ab einer Motorleistung von 19 kW, deren Motoren mit konstanter Drehzahl (oder mehreren definierten Drehzahlniveaus) betrieben werden, sind mit einem geeigneten Partikelminderungssystem ausgestattet. Das verwendete Partikelminderungssystem muss nach einem der folgenden oder nach gleichwertigen Verfahren geprüft sein und die Einhaltung der jeweils geforderten Kriterien mittels Siegel oder einer Bescheinigung dokumentiert werden: Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO) REC2-Richtlinie No. 132 Klasse 1 oder 2, Reduktionsstufe 01 Qualitätssiegel des FAD3 (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für Dieselmotoren) Gütesiegel des VERT-Vereins4 Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz5 Die Beschaffungsbeschränkungen sind gestaffelt nach Maschinenkategorien ab folgenden Zeitpunkten einzuhalten: Fristen zur Einhaltung der Emissionsstandards und betroffene Maschinenkategorien Umweltstandards für folgende Maschinenkategorien ab 01.01.2016: Radlader, Baggerlader, Raupenlader, Kompaktlader, Teleskoplader, sonstige Lader oder darauf beruhende Maschinen Kompressoren und Generatoren Mörtelförderer und Verputzgeräte, Betonmischer und Betonpumpen Pumpen zum Wassermanagement unabhängig von der Maschinenkategorie: selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung nach Richtlinie 88/77/EWG Umweltstandards sind folgende Maschinenkategorien ab 01.07.2016: Mobilbagger, Standbagger, Hydraulikbagger, Seilbagger, Schreitbagger, Minibagger, Kompaktbagger, Teleskopbagger, sonstige Bagger oder darauf beruhende Maschinen Dumper/Muldenkipper, Planierraupen Verdichtungsmaschinen Die Maschinenkategorien Rammen, Grader, Straßenfertiger, Gussasphaltkocher und Mischanlagen für Schwarzdecken sowie sonstige nicht in der Tabelle aufgeführte Maschinenkategorien werden aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß aus Baumaschinen von der Einhaltung der Umweltstandards befreit. Einsatz von Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte) mit Fremdzündungsmotor bis 19 kW Motorleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen und im Rahmen von Bau- und Dienstleistungen eingesetzt werden, sofern sie folgende Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG nicht erreichen: handgehaltene Geräte: Stufe II der Klasse SH nicht handgehaltene Geräte: Stufe I oder Stufe II der Klasse SN Der Auftraggeber kann von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, Listen der für die Realisierung der Baumaßnahme einzusetzen Baumaschinen verlangen. Kommt der Bieter innerhalb einer festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen. __________________________________________________________________________ 2 UN/ECE-Richtlinie No. 132 Addendum 131, Revision 1 über “Uniform provisions concerning the approval of Retrofit Emission Control devices (REC) for heavy duty vehicles, agricultural and forestry tractors and non-road mobile machinery equipped with compression ignition engines https://www2.unece.org/wiki/download/attachments/14319901/REC-16-06.docx?api=v2 3 Filterliste unter www.fad-diesel.de/zertifizierte-systeme2 4 Filterliste unter www.vert-dpf.eu 5 Filterliste unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste V 237 F (Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte) Bieter Datum Vergabenummer G 6422 OE2016 VOL Maßnahmenummer G 6422 OE2016 VOL Baumaßnahme Baumpflegearbeiten Revier 19 10965 Berlin Leistung/CPV Baumpflegearbeiten in Berlin Friedrichhain-Kreuzberg, Revier 19 Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte Die Bauleistungen werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt. Dafür stehen in meinem/unseren Betrieb insgesamt __________________ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung. Der Kalkulation zugrunde gelegt und für die Leistungserbringung vorgesehen sind davon _____________ Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern: 1) ___________________________________________________________________________________ 2) ___________________________________________________________________________________ 3) ___________________________________________________________________________________ 4) ___________________________________________________________________________________ 5) ___________________________________________________________________________________ 6) ___________________________________________________________________________________ 7) ___________________________________________________________________________________ 8) ___________________________________________________________________________________ 9) ___________________________________________________________________________________ 10) ___________________________________________________________________________________ Mir/uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden. 1 ABau 2013 Seite 1 von 1 Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung Der Auftragnehmende verpflichtet sich, das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. je nach Anzahl der Beschäftigten gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmende sich nach Maßgabe des § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmenden wird dem Auftragnehmenden zugerechnet. Verstößt der Auftragnehmende oder einer seiner Nachunternehmenden schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmenden für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmende ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmenden oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmenden begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmenden oder seine Nachunternehmenden berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von im beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an inund ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Wirt 325 – BVB Frauenförderung (18.06.2012) LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 1 Baumpflege / Baumsanierung 1.1 Kronenpflege 1.1.001 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 1 11.11.2016 02.11.2016 Gesamtbetrag in EUR *** Bezugsbeschreibung Kronenpflege nach ZTV-Baumpflege 3.1.6, StU 40 bis 79cm Baumpflege / Baumsanierung Kronenschnitt nach ZTV-Baumpflege durchführen als Kronenpflege nach ZTV-Baumpflege 3.1.6, Lichtraumprofilschnitt nach ZTV Baumpflege 3.1.4, Kronenauslichtung nach ZTV Baumpflege 3.1.7. Zu bearbeitender Baum: StU 40 bis 79cm. 1. Unerwünschten Entwicklungen wie z.B.: Zwieselbildung, Überlängen von Ästen in der Krone vorbeugen durch Auslichtung. Schnittmaßnahmen überwiegend im Fein- und Schwachastbereich. 2. Abzuschneiden sind: Tote, kranke, absterbende sowie sich kreuzende oder reibende Äste. 3. Aststummel sind zu entfernen, Bruchstellen nachzuschneiden. 4. Herstellung des Verkehrsraumprofils: Straßen- und Gehwegseitig Höhe 4,50m, (zur Erzielung eines arttypischen Kronenbildes) bzw. Gehwegseitig Höhe 2,50m, durch Einkürzen, Entfernen von Grob- und Schwachästen. Starkäste sind nur im notwendigen Maß einzukürzen und dürfen nur in begründeten Einzelfällen vollständig entfernt werden. 5. Fassadenfreischnitt Kronenteile, die die Objekte im Baumumfeld (z.B. Dach, Dachrinnen, Fassaden, Mastleuchten etc.) beeinträchtigen können, sind auf einen Abstand von ca. 2m vom Objekt einzukürzen. 6. Stamm und Stockaustriebe sind an der Basis flach und nur im Triebdurchmesser abzuschneiden. 7. Fremdbewuchs (z.B. Knöterich) entfernen. Leistung einschl. aller erforderlichen Stoffe und Geräte sowie Nebenarbeiten. Anfallendes Material ist im Zuge der Durchführung der Arbeiten sofort abzutransportieren. Abrechnung nach Anzahl der bearbeiteten Bäume und anerkanntem Lieferschein. 7,00 1.1.002 Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU 80 bis 150cm StU 80 - 150 cm. 28,00 Stk LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) 1.1.003 Menge Einheitspreis in EUR *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU 151 bis 210cm StU 151 - 210cm. 5,00 1.1.004 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU über 211cm StU über 211cm. 2,00 Stk Gesamtsumme: 2 11.11.2016 02.11.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 2 Baumentnahmen 2.1 Baumfällung 2.1.001 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR Schnitt möglichst erdbündig, Stubben verbleibt am Standort. Leistung einschl. Sicherungsarbeiten, aller erforderlichen Stoffe und Geräte sowie Nebenarbeiten. Anfallendes Material ist im Zuge der Durchführung der Arbeiten sofort abzutransportieren. Abrechnung nach Anzahl der bearbeiteten Bäume und anerkanntem Lieferschein. 5,00 Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU 151 bis 210cm StU 151 - 201cm. 2,00 2.1.004 Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU 80 bis 150cm StU 80 - 150cm. 4,00 2.1.003 Gesamtbetrag in EUR *** Bezugsbeschreibung Baum fällen mit Hubsteiger und/oder Klettertechnik, StU 40 bis 79cm Baum im Bestand/freistehend fachgerecht fällen bzw. stückweise absetzen mit Hubsteiger und/oder Klettertechnik. Zu bearbeitender Baum: StU 40 bis 79cm. 2.1.002 3 11.11.2016 02.11.2016 Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU über 211cm StU über 211cm. 1,00 Stk Gesamtsumme: LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit 2.2 Stubben roden Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 4 11.11.2016 02.11.2016 Gesamtbetrag in EUR Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten zur Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten zur Beseitigung von Baumstubben durch Anfragen bei Leitungs- und Medienträgern über vorhandene unterirdische Leitungen zu erkundigen und/oder durch geeignete technische Messverfahren. Sämtliche Arbeiten im Wurzelbereich dürfen nur in Handarbeit durchgeführt werden (Krone + 1,50m). 2.2.001 *** Bezugsbeschreibung Stubben roden, ausfräsen, Durchmesser bis 80cm Stubben roden bzw. ausfräsen, Durchmesser Wurzelhals im Mittel bis 80cm. Bearbeitungstiefe 40cm. Stubbenloch lageweise verfüllen und fachgerecht standfest verdichten mit zu lieferndem Füllboden (verdichtungsfähig, frost- beständig, schadstofffrei Z-0/Z-1 nach LAGA) bis OK angrenzendes Gelände und abschliessend Feinplanum herstellen. Leistung einschl. Sicherungsarbeiten, aller erforderlichen Stoffe und Geräte sowie Nebenarbeiten und gegebenenfalls Handarbeit. Anfallendes Material ist im Zuge der Durchführung der Arbeiten sofort ordnungsgemäß zu entsorgen. Abrechnung nach anerkanntem Lieferschein. 1,00 2.2.002 *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch W.v. Durchmesser über 80 bis 150cm Durchmesser über 80 bis 150cm. 1,00 2.2.003 Stk Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch W.v. Durchmesser über 150cm jedoch Durchmesser über 150cm. 1,00 Stk Gesamtsumme: LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 4 Kronenreduzierung 4.1 Einkürzen von Krone/Kronenteilen 4.1.001 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 5 11.11.2016 02.11.2016 Gesamtbetrag in EUR *** Bezugsbeschreibung Kroneneinkürzung/-sicherungsschnitt/-pflege, StU 40 bis 79cm. Kroneneinkürzung/Kronensicherungsschnitt/Kronenpflege Kroneneinkürzung nach ZTV Baumpflege 3.1.9.3 und Kronensicherungsschnitt nach ZTV Baumpflege 3.1.9.4 einschl. Kronenpflege nach ZTV-Baumpflege 3.1.6 ausführen. Zu bearbeitender Baum: StU 40 - 79cm. 1. Kroneneinkürzung, Kronensicherungsschnitt: Bei schwer geschädigten Bäumen sind nach Maßgabe des AG (dem Auftrag beigefügt) bruchgefährdete Kronenteile einzukürzen. Bei schwerwiegenden Zustandsschäden ist der AG sofort zu verständigen. Die gesamte Krone in ihrer Höhe und/oder ihrer seitlichen Ausdehnung entsprechend der Baumart und dem Habitus bzw. einzelne Äste einkürzen, angrenzende Kronenteile angleichen und/oder auslichten nach den Erfordernissen: der Verkehrssicherheit, des Baumumfeldes (z.B. Dach, Dachrinnen, Fassaden, Mastleuchten etc.). 2. Kronenpflege: Kronenschnitt nach ZTV-Baumpflege durchführen als Kronenpflege nach ZTV-Baumpflege 3.1.6, Lichtraumprofilschnitt nach ZTV Baumpflege 3.1.4, Kronenauslichtung nach ZTV Baumpflege 3.1.7. 1. Unerwünschten Entwicklungen wie z.B.: Zwieselbildung, Überlängen von Ästen in der Krone vorbeugen durch Auslichtung. Schnittmaßnahmen überwiegend im Fein- und Schwachastbereich. 2. Abzuschneiden sind: Tote, kranke, absterbende sowie sich kreuzende oder reibende Äste. 3. Aststummel sind zu entfernen, Bruchstellen nachzuschneiden. 4. Herstellung des Verkehrsraumprofils: Straßen- und Gehwegseitig Höhe 4,50m, (zur Erzielung eines arttypischen Kronenbildes) bzw. Gehwegseitig Höhe 2,50m, Fahrbereiche der Tram sind freizuschneiden. durch Einkürzen, Entfernen von Grob- und Schwachästen. Starkäste sind nur im notwendigen Maß einzukürzen und dürfen nur in begründeten Einzelfällen vollständig entfernt werden. 5. Fassadenfreischnitt Kronenteile, die die Objekte im Baumumfeld (z.B. Dach, Dachrinnen, Fassaden, Mastleuchten etc.) beeinträchtigen können, sind auf einen Abstand von ca. 2m vom Objekt einzukürzen. 6. Stamm und Stockaustriebe sind an der Basis flach und nur im Triebdurchmesser abzuschneiden. LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 6 11.11.2016 02.11.2016 Gesamtbetrag in EUR 7. Fremdbewuchs (z.B. Knöterich) entfernen. Leistung einschl. aller erforderlichen Stoffe und Geräte sowie Nebenarbeiten. Anfallendes Material ist im Zuge der Durchführung der Arbeiten sofort abzutransportieren. Abrechnung nach Anzahl der bearbeiteten Bäume und anerkanntem Lieferschein. 4,00 4.1.002 *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU 80 bis 150 cm StU 80 - 150cm. 12,00 4.1.003 Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU 151 bis 210cm StU 151 - 210cm. 3,00 4.1.004 Stk Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU über 211cm StU über 211cm. 3,00 Stk Gesamtsumme: LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 5 Sonstige Maßnahmen 5.1 Stockausschläge 5.1.001 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 7 11.11.2016 02.11.2016 Gesamtbetrag in EUR *** Bezugsbeschreibung Stamm- und Stockaustriebe entfernen, StU 80 bis 150cm. Stamm- und Stockaustriebe entfernen über dem Boden gemäß der aktuellen ZTV Baumpflege. Reduzierung der Stamm- und Stockaustriebe um 100%. Zu bearbeitender Baum: StU 80 - 150cm. Die Stamm- und Stockaustriebe sind an der Basis flach und nur im Triebdurchmesser fachgerecht in Handarbeit abzutrennen. Bei der Ausführung sind die Grundsätze Schnittmaßnahmen nach ZTV 3.1.1 verbindlich. Leistung einschl. Sicherungsarbeiten, aller erforderlichen Stoffe und Geräte sowie Nebenarbeiten. Anfallendes Material ist im Zuge der Durchführung der Arbeiten sofort abzutransportieren. Abrechnung nach Anzahl der bearbeiteten Bäume und anerkanntem Lieferschein. 2,00 5.1.002 Stk *** Wiederholungsbeschreibung zu 001, jedoch StU 151 bis 210cm StU 151 - 210cm. 3,00 Stk Gesamtsumme: LV: Los 6 (Produktnummer 78446) Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR ZUSAMMENSTELLUNG 1 Baumpflege / Baumsanierung 1.1 Kronenpflege 2 Baumentnahmen 2.1 Baumfällung 2.2 Stubben roden 4 Kronenreduzierung 4.1 Einkürzen von Krone/Kronenteilen 5 Sonstige Maßnahmen 5.1 Stockausschläge Gesamtbetrag: UST 19,00 %: Gesamtbetrag Brutto: Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen. 8 11.11.2016 02.11.2016 Gesamtbetrag in EUR
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