Genehmigungsvoraussetzung Subjektive

MERKBLATT
Existenzgründung und Unternehmensförderung
Fachinformation zum Berufszugang
Notfallrettung / Arztbegleiteter Patiententransport /
Krankentransport
____________________________________________________________
♦ Genehmigungsvoraussetzung
♦ Subjektive Berufszugangsbedingungen
♦ Inhalte der Fachkundeprüfung
♦ Wichtige Adressen (Ansprechpartner)
♦ Allgemeine Informationen zur Fachkundeprüfung
Verfasser: Christiane Pöge/Elke Hagg
Durchwahl: -1295/-1279
Fax: 089 5116-8-1295
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Bearbeitet am: 7. November 2016
IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0
Anschrift: Balanstraße 55, 81541 München
Homepage: www.muenchen.ihk.de
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1 ALLGEMEINES
1.1 GENEHMIGUNGSPFLICHT
Wer Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport oder Krankentransport als
Unternehmer betreibt, der bedarf einer Genehmigung. Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung/Transport von Personen mit Kraftfahrzeugen im Bereich Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport unterliegt
grundsätzlich dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz. Der Unternehmer muss die
gewerbliche Tätigkeit im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf
eigene Rechnung führen. Eine Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn es
wesentliche Änderungen des Betriebs, z.B. Ausscheiden oder Tod des Inhabers
oder Geschäftsführers, gibt.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen sind die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die Integrierte Leitstelle eines Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich (Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG). Die
rettungsdienstliche Genehmigung für den Krankentransport wird dem Unternehmer für die Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt.
Hinweis:
Für private Unternehmen/Organisationen bieten sich derzeit keine Möglichkeiten
für die Neuerteilung einer Genehmigung in der Notfallrettung.
1.2 AUSNAHMEN VON DER GENEHMIGUNGSPFLICHT
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach BayRDG Art. 21 Abs. 2
Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport
1. ausschließlich zur Eigensicherung im Einsatzfall vorgehaltenen Krankenkraftwagen der Feuerwehren, soweit diese lediglich eigene Einsatzkräfte
transportieren oder im Ausnahmefall von der Integrierten Leitstelle zum
Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst eingesetzt werden,
2. Krankenkraftwagen der Betriebs- und Werksrettungsdienste, soweit diese
im Ausnahmefall von der Integrierten Leitstelle zum Einsatz im Rettungsdienst eingesetzt werden,
3. Sonderfahrzeugen der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung,
soweit diese Patienten auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen
Straßen, im unwegsamen Gelände und im Bereich von Gewässern bis zu
einer für die Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeigneten
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Stelle oder im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung
geeignete Behandlungseinrichtung transportieren,
4. Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenschutz oder den Sanitätsdienst bei Veranstaltungen vorgehalten werden, soweit diese von der
Integrierten Leitstelle zum Einsatz im Rettungsdienst eingesetzt werden,
5. Flächenflugzeugen
6. außerhalb Bayerns stationierten Rettungsmitteln, wenn diese im Einzelfall
von einer Integrierten Leitstelle zum Einsatz in Bayern angefordert werden.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes.
1.3 FAHRGASTBEFÖRDERUNGSSCHEIN
Auch für Fahrer von Krankenkraftwagen ist ein Personenbeförderungsschein notwendig. Diese Bescheinigung wird bei der örtlichen Führerscheinstelle beantragt.
Folgendes wird zur Antragstellung benötigt:
•
•
•
Reisepass oder Personalausweis. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
Nachweis über die Fahrerlaubnis der Klasse B, Mindestalter: 19 Jahre.
•
Medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das
Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet.
•
Nachweis des Sehvermögens durch
- ein augenfachärztliches Zeugnis/Gutachten oder ein
- betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten jeweils auf gesondertem
Vordruck.
•
Nachweis der Ortskenntnis:
Die Ortskundeprüfung ist erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr
als 50.000 Einwohner hat. Wenn der Fahrer haupt- oder ehrenamtlich bei einer Hilfsorganisation tätig ist, erteilt die Hilfsorganisation eine Bestätigung
über die vorhandenen Ortskenntnisse.
Der Antrag wird von der Führerscheinstelle erstellt. Der EU-Kartenführerschein
muss zuerst beantragt werden. Falls ein vorhandener Führerschein in Papierform
nicht von der örtlichen Führerscheinstelle ausgestellt wurde, ist zusätzlich eine
Karteikartenabschrift der auswärtigen Führerscheinstelle, die den Führerschein
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ausgestellt hat, notwendig.
2 VERKEHRSFORMEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 GENEHMIGUNG FÜR NOTFALLRETTUNG, ARZTBEGLEITETEN PATIENTENTRANSPORT UND KRANKENTRANSPORT IM ÖFFENTLICHEN
RETTUNGSDIENST
Die Genehmigung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst wird erteilt, wenn ein öffentlichrechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung zur Durchführung des Rettungsdienstes vorliegt.
2.2 GENEHMIGUNG FÜR DEN KRANKENTRANSPORT AUSSERHALB DES
ÖFFENTLICHEN RETTUNGSDIENSTES
Die Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das
öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des zweiten Teils des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei
sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit
ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche
Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst
durchgeführten Krankentransports unterschritten wird.
Dies gilt nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankenkraftwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert
bleibt.
Bei der Erteilung von Genehmigungen für den Krankentransport außerhalb des
öffentlichen Rettungsdienstes sind Neubewerber und bereits vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden,
sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Bewerber vorhanden sind. Eine mögliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem
funktionsfähigen Rettungsdienst ist im Genehmigungsverfahren gemäß Art. 24
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Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Schwankungen jeweils für eine Bedarfsregion festzustellen. Die zusätzliche Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist nur zulässig, wenn dies zur Bewältigung des festgestellten Bedarfs für Krankentransporte neben der vorhandenen oder geplanten öffentlichen
Vorhaltung im Rettungsdienst unschädlich ist.
Hinweis: Werbung auf dem Fahrzeug
Das Anbringen von Fremdwerbung auf das Fahrzeug ist nicht erlaubt. Die Außenbeschriftung, Symbole und Embleme müssen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Verwendungszweck stehen. Bei Fahrzeugen von öffentlich-rechtlichen
Unternehmen im Krankentransport darf die Bezeichnung und die Notrufnummer
auf dem Fahrzeug angebracht werden. Die Industrie- und Handelskammer empfiehlt, offene Fragen in diesem Zusammenhang bereits im Vorfeld schriftlich mit
der Genehmigungsbehörde abzuklären.
2.3
LEISTUNGSPFLICHT IM KRANKENTRANSPORT AUSSERHALB
DES ÖFFENTLICHEN RETTUNGSDIENSTES
Der Unternehmer ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereiches des Krankenkraftwagens liegt,
2. die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich
ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer
nicht zu vertreten hat.
Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Absatz 1 findet
keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.
2.4
KRANKENKRAFTWAGEN
Definition:
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Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder
Verletzten verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind.
2.5
EINSATZ VON KRANKENKRAFTWAGEN
Für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport sind
im bodengebundenen Rettungsdienst Krankenkraftwagen einzusetzen. Alle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter
Weise ausgestattet und eingerichtet sein. Ausstattung und Einrichtung müssen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
2.6
KRANKENKRAFTWAGEN UND IHRE BESETZUNG
Krankenkraftwagen sind nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayRDG im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung
ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung
des Patienten einzusetzen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayRDG). Im Einzelfall kann
ausnahmsweise von Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden, falls ansonsten das
Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte (Art. 43 Abs. 3 BayRDG).
2.7
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN IM KRANKENTRANSPORT
Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer
medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder
bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist.
Die Beförderung Behinderter ist nicht Gegenstand des Krankentransportes, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.
2.8
KRANKENFAHRTEN (ohne medizinisches Begleitpersonal)
Krankenfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der
Krankenkasse notwendig sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Taxi, Mietwagen oder mit dem eigenen Pkw durchgeführt werden. Eine fachliche Betreuung
des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt.
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Krankenfahrten sind genehmigungspflichtig und unterliegen der örtlichen Taxitarifordnung des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Entsprechende
Sondertarife der Unternehmen mit den Krankenkassen müssen der zuständigen
Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.
Gewerbsmäßige Kranken- und Behindertenfahrten regelt seit Juni 2000 die unter
Federführung des Bayerischen Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr
und Technologie verabschiedete Richtlinie, um einen fairen Wettbewerb zwischen
Mietwagenunternehmern und Wohlfahrtsorganisationen gewährleisten zu können.
2.9
VERORDNUNG EINER KRANKENBEFÖRDERUNG
Zur Krankenbeförderung (Krankentransport-Richtlinien) können folgende Transportmittel in Frage kommen:
a)
b)
c)
d)
Taxi/Mietwagen
Krankentransportwagen
Rettungswagen
Notarztwagen
Die Art der Beförderung (Transportmittel) wird durch den behandelnden Arzt/Klinik
festgelegt. Wegen einer möglichen Kostenübernahme fordern die Krankenkassen
eine entsprechende Bestätigung, ob die Benützung des entsprechenden Transportmittels aus medizinischen Gründen notwendig ist.
3 SUBJEKTIVE BERUFSZUGANGSBEDINGUNGEN
Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Krankenkraftwagen im Bereich Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport befördern wollen,
müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektive Berufszugangsbedingungen erfüllen. Diese sind:
- persönliche Zuverlässigkeit
- Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs und
- fachliche Eignung.
3.1
PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT
Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers (oder der zur Führung der
Geschäfte bestellten Person) ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden
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kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Bereich Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport geltenden Vorschriften
geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden und
Gefahren bewahrt wird.
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind zum Beispiel
1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des BayRDG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen
wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung,
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit
ergeben,
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 in der jeweils geltenden Fassung,
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der Straßenverkehrszulassungsordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen
b)
c)
d)
e)
f)
Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige
Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
Hinweis:
AUFTRETEN IM RECHTS- UND GESCHÄFTSVERKEHR
Grundsätzlich möchte jeder Unternehmer eine möglichst werbewirksame Bezeichnung verwenden. Gewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister
eingetragen sind, sollten im Rechts- und Geschäftsverkehr mit ihrem Vor- und
Zunamen auftreten. Ein ergänzender Zusatz mit einem Hinweis auf die Ge-
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schäftstätigkeit wie z.B. Hugo Müller, Krankentransport, ist sinnvoll und empfehlenswert.
Als gewerbe- und wettbewerbsrechtlich unproblematisch sind Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben, die als Zusätze beigefügt sind, anzusehen. Durch
die Wahl einer Geschäftsbezeichnung darf keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden.
Beispiel einer unzulässigen Geschäftsbezeichnung (außer bei HR-Eintragung):
Fa. THM Emergency Hugo Müller
Für Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, regelt § 2 Abs. 2 DL-InfoV, welche Angaben auf Geschäftsbriefe
gemacht werden müssen.
Bitte achten Sie darauf, dass daher auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Quittungen in der Personenbeförderung und auf Anträgen für die Genehmigungsbehörden die offizielle Geschäftsbezeichnung als Gewerbetreibender hervorgeht.
3.2
SICHERHEIT UND LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES BETRIEBS
Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayRDG) sind gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs
erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und der Genehmigungsbehörde
glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die auf technische und betriebliche
Sicherheit und die allgemeine Verkehrssicherheit abzielenden Vorschriften der
BOKraft, der StVZO und der StVO sowie seuchenrechtliche und hygienische Vorschriften für die Dauer der Genehmigung vom Antragsteller als Unternehmer eingehalten werden können. Zur Sicherheit des Betriebes gehört vor allem eine einwandfreie Fahrzeughaltung und eine entsprechende Aufsicht über das Personal.
Die Leistungsfähigkeit des Unternehmens/Unternehmers ist insbesondere nicht
gewährleistet, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers erbracht werden.
3.3
FACHLICHE EIGNUNG
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Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG muss die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Geschäfte bestellten Personen sich insbesondere auf die
kaufmännische und auf die medizinische Geschäftsführung erstrecken. Die fachliche Eignung wird i.d.R. durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung nachgewiesen.
Die vollständigen Inhalte der Fachkundeprüfung sind in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (§ 26 AVBayRDG) enthalten.
3.3.1 NACHWEIS DER FACHLICHEN EIGNUNG DURCH FACHKUNDEPRÜFUNG
Der Eignungsnachweis zum Führen eines Unternehmens, das Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport betreibt, ist in der Regel
durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung (nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG
i.V.m. § 24 ff. AVBayRDG) bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu
erbringen.
Soll Krankentransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung
zusätzlich auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Tätigkeit
als Rettungssanitäter (RSanV) genannten Stoffgebiete (nach § 26 Abs. 2 Satz 2
AVBayRDG). Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in Anlage 1
zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) genannten Stoffgebiete (nach § 26
Abs. 2 Satz 3 AVBayRDG).
Die in § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn
die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder,
sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach
§ 1 RSanV besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden
oder Zeugnisse vorlegt (nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG).
Anmerkung: In Bayern führen nur die Industrie- und Handelskammern Nürnberg
und München entsprechende Fachkundeprüfungen durch. Näheres über die Inhalte zur Fachkundeprüfung finden Sie unter Punkt 4. Informationen über den Prüfungsablauf (Organisation) erhalten Sie unter Punkt 7.
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3.3.2 NACHWEIS DER FACHLICHEN EIGNUNG OHNE PRÜFUNG
Die fachliche Eignung kann außer durch eine Prüfung vor der Industrie- und
Handelskammer gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG auch durch eine mindestens
dreijährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines entsprechenden Unternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den in § 27 genannten Stoffgebieten vermittelt haben
und darf nicht mehr als drei Jahre seit Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde nach Abs. 2 zurückliegen.
Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung
oder arztbegleitetem Patiententransport beantragt, muss er oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ sein. Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten beantragt, muss er oder die
für die Führung der Geschäfte bestellte Person über die Qualifikation nach der
Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung verfügen.
Angemessenheit einer Tätigkeit zum Nachweis der fachlichen Eignung (nach
§ 29 AVBayRDG)
Der Nachweis über umfassende Kenntnisse in leitender Tätigkeit gem. § 29 Abs. 3
der Ausführungsverordnung (AVBayRDG) muss vom Antragsteller hinreichend
geführt werden! Dies ist gegenüber der Genehmigungsbehörde grundsätzlich
durch schriftliche Zeugnisse der Rettungsdienstunternehmen, in denen der Antragsteller in leitender Funktion tätig war, nachzuweisen. Eigenbescheinigungen, wie
z. B. aus dem elterlichen Betrieb, reichen für eine Befreiung nicht aus. Zur Vorlage
bei der Genehmigungsbehörde prüft die zuständige Industrie- und Handelskammer
die fachliche Eignung anhand des Nachweises und stellt hierüber auf Antrag eine
Bescheinigung aus.
4 INHALTE DER FACHKUNDEPRÜFUNG (AUSZUG)
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über wichtige Inhalte der Fachkundeprüfung (Auflistung in Stichpunkten nach § 27 AVBayRDG):
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
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a) Krankentransport, Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Rettungsdienst
•
Rechtsgrundlagen
•
Genehmigungsverfahren
•
Beförderungspflicht
•
Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter
b) Straßenverkehrsrecht einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
•
StVG, StVZO, StVO, AZO
•
•
•
•
Arbeitszeit, Arbeitszeitnachweise
Ruhezeiten des Fahrpersonals
Schichtdienst
Gewerbeaufsicht
c) Arbeits- und Sozialrecht
•
•
•
Einstellung von Personal (u.a. Azubis, Freiwillige)
Formulierung eines Arbeitsvertrages
Beschäftigungsdauer, Ausstellung von Zeugnissen
•
•
•
•
Sozialversicherung (Anmeldung und Beiträge)
Versicherungsfreiheit, soziale Leistungen
Arbeitsschutz
Frauen im Fahrdienst, Aushilfsfahrer
•
Urlaub, Krankheit, Kündigung
d) Grundzüge des Benutzungsvertragsrechts
•
Rechtsgrundlagen, Art und Umfang des Vertragsrechts, Vertragsverstöße,
z. B. BGB, HGB, Abgabenordnung
•
öffentlich-rechtlicher Vertrag mit privaten und öffentlich-rechtlichen
•
Unternehmen
Rettungsvertrag nach BGB
•
•
Gewerberecht
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
e) Grundzüge des Steuerrechts
•
Direkte und indirekte Steuern
•
Berechnung der Lohnsteuer, Steuerklassen
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•
•
Umsatzsteuervoranmeldung
Umsatzsteuerschuld, Vorsteuerabzug, Zahllast
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes
a) Zahlungsverkehr
•
Scheck, Wechsel, bargeldlose Zahlungsmittel, Leasing
•
gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung
•
Bürgschaft, Hypotheken, Grundschuld
•
•
Kreditformen, Cash flow
Besicherungsformen (Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt etc.)
b) Benutzungsentgelte
•
•
•
Rechtsgrundlage
Höhe des Entgeltes sowie Leistung (Inhalt)
Abrechnungsverfahren
c) Buchführung
•
•
•
•
Gesetzliche Bestimmungen
Buchführungsarten
Journal, Kassenbuch, Inventarbuch, Lohnkonto
Aufbewahrungsfristen
•
Kostenrechnung, Abschreibung, Kalkulation
•
Bilanz, Gewinnermittlung, Rentabilität
d) Versicherungswesen
•
Pflichtversicherungen
•
Versicherungen zur Absicherung des Unternehmers
•
Unfallverhütungsvorschriften, Haftungsfragen
•
Abrechnung mit Versicherungen
3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung
a) Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
•
Zulassung nach StVZO und BOKraft
•
Voraussetzungen für das Fahrpersonal
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b) Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
•
Ausstattung eines RTW nach EURO-Norm
c) Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
d) Betriebspflicht
•
•
•
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Aufgaben des Fahrdienstes, Beförderung von Sachen
Fundsachen
e) Fernsprech- und Funkverkehr
•
Funkgenehmigung, Funkdisziplin
•
Autotelefon, Mobiltelefone
4. Hygiene und Gerätesicherheit
a) Infektionsschutzgesetz und rettungsdienstbezogene Hygieneverordnungen
•
Hygieneplan
•
•
Hautschutzplan
Generelle Maßnahmen der Prävention
b) DIN EN 1789 Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung-Krankenkraftwagen
(Deutsche Fassung EN 1789 aus 2007)
c) Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
(TRBA 250)
d) Medizinproduktegesetz (MPG)
•
Betreiberverordnung (MPBetreibV)
•
Betreiberpflichten u.a.
e) Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
•
Arbeitsschutz
•
Arbeitssicherheit
•
Arbeitsmedizin
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f) Arbeitsstättenverordnung
g) Ausstattungsnormen und –vorschriften
h) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
•
•
(BOkraft) für Einsatzfahrzeuge
Fahrerlaubnisverordnung
Helferführerscheinregelung
5. Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz
a)
•
Straßenverkehrssicherheit, Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit
Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer
•
zulässige Geschwindigkeit, optimale Fahrweise
b) Unfallprävention
•
Nutzung von Sonderrechten (blaues Blinklicht, Einsatzhorn)
•
Fahrzeugsicherung, Probefahrt
c) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
•
Fahrzeugpflege
d) Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel
Hinweis:
Die schriftliche Prüfung dauert 2 Stunden (120 Minuten). Die Teilnahme an der
mündlichen Prüfung ist von der erreichten Punktezahl abhängig. Für die mündliche
Prüfung sind maximal 30 Minuten vorgesehen.
5 RECHTSGRUNDLAGEN
5.1 MASSGEBLICHE RECHTSGRUNDLAGEN
• Gesetz zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen – Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-
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l, 215-6-1-l) geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBI S. 71 BayRS
215-5-1-I)
• Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl S. 786, BayRS 215-5-1-l) geändert
durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (GVBI S. 354 BayRS 215-5-1-5-I)
• Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. l S. 2569)
•
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
(Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686)
• Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. S. 1966), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
• Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSan-G) vom 22.05.2013 (BGBl. I S.1348), geändert durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
• Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBI. I S. 4280), geändert durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016(BGBI. I S. 886)
• Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) vom 26. Oktober
1978 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990
(GVBl S. 532)
• Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreiben, vom 9. Dezember 2013, veröffentlicht in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und
Oberbayern“ im Januar 2014
• Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) zuletzt
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geändert durch Gesetz zur Strukturreform der Gebühren des Bundes vom
07.08.2013 BGBI S. 3201
• Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 06.03.2013 (BGBL I S.
367)
• Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch
Artikel 8 d. FahrerlaubnisVO vom 05.11.2013 (BGBLI S. 3939)
5.2 ERGÄNZENDE RECHTSGRUNDLAGEN
•
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
•
Handelsgesetzbuch (HGB)
•
Einkommenssteuergesetz (EStG)
•
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
•
Gewerbeordnung (GewO)
6 WICHTIGE ADRESSEN
Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport
Ansprechpartner und Anschriften
Stand: November 2016
6.1
ZUSTÄNDIGE GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN FÜR ANTRÄGE ZUM
KRANKENTRANSPORT IN OBERBAYERN
Kreisfreie Städte und Landkreise haben sich zu Rettungszweckverbänden zusammengeschlossen. Für den jeweiligen Rettungsdienstbereich ist nur eine Genehmigungsbehörde zuständig und wird nachfolgend aufgeführt:
Auflistung der Rettungsdienstbereiche
München (Stadt München und Landkreise München)
LH München Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III Straßenverkehr
Abteilung 1 Verkehrsmanagement
Herr Wenzl
Tel. 089 233-45160
Fax 089 233-45174
E-Mail: [email protected]
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Rettungsdienst/Krankentransport
Ruppertstraße 19
80466 München
Ingolstadt (Stadt Ingolstadt, Landkreis
Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen,
Pfaffenhofen a.d. Ilm)
Stadt Ingolstadt
Amt für Brand- und Katastrophenschutz
Untere Rettungsdienstbehörde
Dreizehnerstraße 1
85049 Ingolstadt
Rosenheim (Stadt Rosenheim, Landkreis Rosenheim, Miesbach)
Amt für Brand- und Katastrophenschutz
Küpferlingstraße 7
83022 Rosenheim
Oberland (Landkreise Bad TölzWolfratshausen, GarmischPartenkirchen, WeilheimSchongau)
Landratsamt Weilheim-Schongau
Amt für öffentliche Sicherheit und
Ordnung
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim
Traunstein (Landkreise Altötting,
Berchtesgadener Land, Mühldorf a.
Inn, Traunstein)
Landratsamt Traunstein
Gabelsberger Straße 8
83278 Traunstein
Fürstenfeldbruck (Landkreise Dachau,
Fürstenfeldbruck, Landsberg a. Lech,
Starnberg)
Landratsamt Fürstenfeldbruck
Münchener Straße 32
82256 Fürstenfeldbruck
Hausanschrift: Münchener Straße 34
Erding (Landkreise Erding, Ebersberg,
Freising)
Landratsamt Erding
Alois-Schießl-Platz 2
85435 Erding
Herr Drexler
Tel. 0841 305-3950
Fax 0841 305-3959
E-Mail: [email protected]
Frau Cäsar
Tel. 08031 3658020
Fax 08031 3658898020
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rosenheim.de
Herr Weber
Tel. 0881 681-1223
Fax 0881 681-2298
E-Mail: [email protected]
Internet: www.weilheim-schongau.de
Frau Kinzner
Tel. 0861 58497
Fax 0861 589497
E-Mail: [email protected]
Internet: www.traunstein.com
Frau Vogl
Tel. 08141 519964
Fax 08141 519963
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lra-ffb.de
Herr Freytag
Tel. 08122 581293
Fax 08122 581296
E-Mail: [email protected]
Internet: www.landkreis-erding.de
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6.2 ZWECKVERBÄNDE FÜR RETTUNGSDIENST UND FEUERWEHRALARMIERUNG
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Erding
Geschäftsstelle Landratsamt Erding
Bajuwarenstraße 3
85435 Erding
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Landshut
Geschäftsstelle Landratsamt Landshut
Veldener Straße 15
84036 Landshut
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Fürstenfeldbruck
Geschäftsstelle Landratsamt
Fürstenfeldbruck
Münchner Straße 32
82256 Fürstenfeldbruck
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Passau
Geschäftsstelle Stadt Passau
Am Fernsehturm 6
94032 Passau
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Region Ingolstadt
Geschäftsstelle
Dreizehnerstraße 1
85049 Ingolstadt
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Straubing
Geschäftsstelle Landratsamt
Straubing-Bogen
Leutnerstraße 15
94315 Straubing
Rettungszweckverband München
Geschäftsstelle
Ruppertstraße 19
80466 München
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Amberg
Geschäftsstelle Stadt Amberg
Marktplatz 11
92224 Amberg
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Rosenheim
Geschäftsstelle Landratsamt
Rosenheim
Wittelsbacher Straße 53
83022 Rosenheim
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Regensburg
Geschäftsstelle Landratsamt
Regensburg
Altmühlstraße 3
93059 Regensburg
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Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Traunstein
Geschäftsstelle
Gewerbepark Kaserne 15a
83278 Traunstein
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz
Geschäftsstelle
Ulrich-Schönberger-Straße 11a
92637 Weiden i.d.OPf.
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Oberland
Geschäftsstelle Landratsamt
Weilheim-Schongau
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Bamberg-Forchheim
Geschäftsstelle
Paradiesweg 1
96049 Bamberg
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Bayreuth/Kulmbach
Geschäftsstelle Stadt Bayreuth
Luitpoldplatz 13
95444 Bayreuth
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Bayerischer Untermain
Geschäftsstelle Stadt Aschaffenburg
Dalbergstraße 15
63739 Aschaffenburg
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Coburg
Geschäftsstelle Landratsamt Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Schweinfurt
Geschäftsstelle Landratsamt
Schweinfurt
Schrammstraße 1
97421 Schweinfurt
Zweckverband für Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung Hochfranken
Geschäftsstelle Landratsamt Hof
Schaumbergstraße 14
95032 Hof
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Würzburg
Geschäftsstelle Landratsamt
Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Ansbach und
Geschäftsstelle Landratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
Zweckverband für Rettungsdienst
Feuerwehralarmierung Augsburg
Geschäftsstelle Stadt Augsburg
Rathausplatz 1
86150 Augsburg
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Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Nürnberg
Geschäftsstelle Stadt Nürnberg
Hauptmarkt 18/III
90403 Nürnberg
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung Allgäu
Geschäftsstelle Stadt Kempten
Rathausplatz 29
87435 Kempten
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Mittelfranken Süd
Geschäftsstelle Stadt Schwabach
Königsplatz 1
91126 Schwabach
Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung
Donau-Iller
Geschäftsstelle Landratsamt
Günzburg
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg
6.3 BRANCHENVERBÄNDE
6.3.1 Verband privater Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmer in
Bayern e.V. (VPR)
VPR
c/o Paramedic-Ambulanz e.K.
Rettungsdienst-Krankentransport
Raiffeisenstraße 2
87757 Kirchheim
Tel.
08266-8624-0
Fax:
08266-8624-399
1. Vorstand: Kurt Eller
[email protected]
E-Mail:
Internet: www.vpr-bayern.de
6.3.2 Landesvereinigung Privater Rettungsdienste in Bayern e.V. (LPR)
LPR
Reichenhaller Straße 8
81547 München
Tel.
089 51505950
Fax:
089 51505951
1. Vorstand: Robert Schmitt, 2. Vorstand: Reimund Wagenseil
E-Mail:
[email protected]
Internet: http://www.lpr-bayern.de
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6.4 ANSPRECHPARTNER BEI DEN IHKS MÜNCHEN und NÜRNBERG
6.4.1 Anmeldung zur Fachkundeprüfung Notfallrettung/Krankentransport
Nähere Auskünfte zum organisatorischen Teil der Fachkundeprüfung einschließlich Anmeldeformulare und Terminvergabe
IHK für München und Oberbayern
Bereich VII Weiterbildung
Frau Tatjana Fritzler
Tel. 089 5116-1437
Fax 089 5116-81437
E-Mail: [email protected]
IHK Nürnberg für Mittelfranken
Abteilung Verkehr,
Hauptmarkt 25-27, 90403 Nürnberg
Herr Stefan Zwiener
Tel. 0911 1335-421
Fax 0911 1335-333;
E-Mail: [email protected]
6.4.2 Existenzgründungsberatung
Informationsbroschüren „Ich mache selbständig“ sind über das zuständige Referat
I/2 Verkehr und Nachhaltige Mobilität, Bereich Innovation, Mobilität, Umwelt, 81541
München zu erhalten.
Gespräche zu Existenzgründungen für angehende Unternehmer im Krankentransport, Brancheninfos (nach Terminabsprache)
Frau Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Christiane Pöge
Tel. 089 5116-1295,
Fax: 089 5116-81295
E-Mai: [email protected]
Frau Dipl.-Betriebswirt (FH) Elke Hagg
Tel. 089 5116-1279
Fax 089 5116-81279
E-Mail: [email protected]
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7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR FACHKUNDEPRÜFUNG
7.1 VORAUSSETZUNGEN ZUR TEILNAHME AN DER PRÜFUNG
Zur förmlichen Anmeldung für die Fachkundeprüfung bitten wir Sie, den beigefügten Anmeldebogen auszufüllen und umgehend an uns zurücksenden, siehe Anlage. Bitte den Lebenslauf sowie Urkunden zur Ausweisung von Rettungsassistenten bzw. Rettungssanitäter unbedingt beifügen!
Die schriftliche Prüfung dauert 2 Stunden. Für die mündliche Prüfung sind maximal 30 Minuten vorgesehen.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von 150 Euro ist erst nach Zugang des Gebührenbescheides innerhalb von 14 Tagen auf eines unserer Konten zu überweisen. Bei
Barzahlung bitte unbedingt die Nummer des Gebührenbescheides mit dem Kennwort ‘Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport’
angeben!
Erst nach Eingang der erbetenen Unterlagen gelten Sie als angemeldet! Die
schriftliche Einladung geht Ihnen ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu. Sollte
es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, an der Prüfung teilzunehmen, so bitten wir Sie, uns umgehend zu benachrichtigen.
7.2 FERNBLEIBEN VON DER PRÜFUNG
Sollten Sie dem Prüfungstermin unentschuldigt fernbleiben bzw. uns Ihr Entschuldigungsschreiben nicht rechtzeitig zugehen, wird die Prüfungsgebühr voll einbehalten. Bei einer kurzfristigen Absage des Ihnen schriftlich mitgeteilten Prüfungstermins infolge Krankheit kann nur ein ärztliches Attest anerkannt werden. In
diesem Fall wird die Prüfungsgebühr für den neuen Prüfungstermin angerechnet.
7.3 PRÜFUNGSVORBEREITUNG
Falls Sie sich der Eignungsprüfung unterziehen, empfehlen wir Ihnen dringend,
sich gründlich vorzubereiten. Es werden dazu intensive Vorbereitungskurse
bei privaten Lehrgangsinstituten empfohlen.
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7.4 FACHLITERATUR
Literaturempfehlung zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport (Stand: März 2014)
Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), 2. aktualisierte Auflage 1999
Verfasser: Hans-Dieter Lippert
Verlag:
Springer
Jahr:
1999, ISBN: 978-3-540-65492-6 (24,95 €)
Rettungsdienst heute: mit Zugang zum Elsevier-Portal
Verfasser: Dietmar Kühn, Jürgen Luxem, Klaus Runggaldier
Verlag:
Urban & Fischer Verlag / Elsevier GmbH
Jahr:
5. Auflage 2010, ISBN: 978-3-437461934 (74,99 €)
Arbeitsgesetze (Beck-Texte im dtv; 5006)
Verlag:
Beck, München
Jahr:
83. neu bearb. Auflage 2013 (9,90 €)
ISBN: 978-3-406-61899-4
Straßenverkehrsrecht (StVR) Beck-Texte im dtv; 5015
Verlag:
Beck, München
Jahr:
51. Auflage 2013, ISBN: 3-423-05015-2 (12,90 €)
BOKraft, Kommentar Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi-, und Mietwagenunternehmen
Verfasser:
Gerhard Hole
Verlag:
Heinrich Vogel, München
Jahr:
24. Auflage 2013, ISBN: 978-3-574-24015-7 (31,99 € )
Einkommenssteuerrecht (Beck-Texte im dtv; 5542)
Verlag:
Beck, München
Jahr:
27. Auflage 2013, ISBN: 3-423-05542-1 (13,90 €)
Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Verfasser:
Günter Wöhe/Ulrich Döhring
Verlag:
Beck, München
Jahr:
25. Auflage 2013, ISBN: 978-3-8006-4687-6 (31,40 €)
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Sicher zur Bürokauffrau / zum Bürokaufmann: Der gesamte Prüfungsstoff in
einem Buch
Verfasser:
Gisbert Groh, Volker Schröer
Verlag:
Merkur, Rinteln
Jahr:
38. Auflage 2013, ISBN: 978-3-8120-04213 (31,40 €)
7.6 VERANSTALTER VON VORBEREITUNGSKURSEN
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport, die sehr zu empfehlen sind, bietet
folgender privater Veranstalter an:
Bayerisches Rotes Kreuz
Bereich Rettungsdienst
Fach- und Führungsqualifikation
Schumacherring 26
81737 München
Tel.
089 627138-27
Fax:
089 627138-79
[email protected]
E-Mail:
Internet: www.rettungsdienst.brk.de
Gemeinnützige Ausbildungs- und Beratungsgesellschaft mbH
Rettungsdienstschule
Zwickauer Straße 33
08412 Werdau
Tel.
03761 5904-0
Fax:
03761 5904-26
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.rettungsdienstschule-werdau.de
Über Kursbeginn, Preise etc. informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Veranstalter selbst. Bei der IHK finden keine Vorbereitungskurse statt.
Hinweis: Die unter 7.4. genannte Lektüre wird zur Vorbereitung dringend empfohlen.
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Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung, arztbegleiteter
Patiententransport oder Krankentransport betreiben
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern hat am 3. Dezember 2013 aufgrund von
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündigung
und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044)
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetz zur Änderung des Bayerischen
Rettungsdienstgesetzes - Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.
Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) geändert durch Gesetz vom 22. März
2013 (GVBl S. 71 BayRS 215-5-1-I) und Abschnitt 4, §§ 25 und 26 Abs.1, 2 und 3
der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBI S. 786, BayRS 215-5-1-5-I) geändert
durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 354 BayRS 215-5-1-5-I), in der jeweils geltenden Fassung
folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
8
9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Sachliche Zuständigkeit
Prüfungsausschüsse
Gegenstände der Prüfung und Zulassungsvoraussetzung
Vorbereitung der Prüfung
Grundsätze für die Prüfung
Schriftlicher Prüfungsteil
Mündlicher Prüfungsteil
Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung
des Prüfungsergebnisses
Niederschrift
Prüfungsbescheinigung
Nichtbestehen der Prüfung
Inkrafttreten
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§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – im folgenden
IHK genannt – ist zuständig für
-
die Bildung der Prüfungsausschüsse,
die Durchführung der Prüfung im Bereich Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport oder Krankentransport nach der Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstes,
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 28 (AVBayRDG).
§ 2 Prüfungsausschüsse
(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für die Durchführung von Prüfungen zum
Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen,
die Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreiben. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss
gebildet werden.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) in der jeweils geltenden Fassung, wobei die
Prüfungsausschüsse aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen bestehen.
(3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in ausreichender
Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Hinsichtlich der Pflichten der Prüfer/Prüferinnen gelten die Vorschriften der Art. 83, 84
und 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
23. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten als Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für jeden durchgeführten Prüfungstermin
120,00 EUR als Vorsitzender/Vorsitzende und 100,00 EUR als Beisitzer/Beisitzerin.
§ 3 Gegenstände der Prüfung und Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, der/die ein Unternehmen führt, das Notfallrettung, arztbegleiteten
Patiententransport oder Krankentransport betreibt, die erforderliche fachliche Eignung besitzt.
(2) Gegenstände der Prüfung sind die in § 27 AVBayRDG aufgeführten fünf Stoffgebiete. Die Stoffgebiete werden gegliedert in:
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-
Berufsbezogenes Recht
Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung
Hygiene und Gerätesicherheit
Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz
(3) Soll Krankentransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung
zusätzlich auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Tätigkeit
als Rettungssanitäter (RSanV) genannten Stoffgebiete. Sollen Notfallrettung oder
arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die
Prüfung zusätzlich auf die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) genannten Stoffgebiete; soweit die zu prüfende Person zu dem in § 8
Abs. 3 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) genannten Personenkreis
zählt, sind als Prüfungsstoff die Stoffgebiete der Anlage 2 zu
§ 1 Abs. 2 RettAssAPrV maßgeblich.
(4) Die in Abs. 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende
Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis nach
§ 1 RettAssG oder, sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll,
die Qualifikation nach § 1 RSanV besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt. Besitzt sie als Unternehmer nicht
die genannten Kenntnisse, hat eine für die Führung der Bereiche Notfallrettung,
arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport bestellte Person diese
nachzuweisen.
(5) Können die Urkunden oder Zeugnisse nicht vorgelegt werden, setzt der Prüfungsausschuss die Prüfung aus.
§ 4 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der
Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Prüfungsart auf einem Formblatt der IHK.
(3) Die IHK lädt die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen spätestens zehn
Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung ein. Die Einladung
gibt dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin
•
•
•
•
Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
die Art der Prüfung,
die Prüfungsdauer,
die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
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•
•
die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
die in § 8 der Prüfungsordnung getroffenen Regelungen über Rücktritt
und Ausschluss von der Prüfung
bekannt.
(4) Die Anmeldung zur Prüfung wird für die IHK erst nach Eingang der auf Grund
der Gebührenordnung der IHK festgesetzten Prüfungsgebühr wirksam.
§ 5 Grundsätze für die Prüfung
(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil besteht.
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt
werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.
(5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der
Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen.
Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den
betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin geladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(9) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punkte-
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zahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 9 sowie
für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(10) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.
(11) Über die Prüfung ist eine Niederschrift gemäß § 10 zu erstellen.
(12) Wurde die Zulassung zur Prüfung auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
(13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Fragebögen der
IHK für die Prüfung im Bereich Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport
oder Krankentransport oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der
IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.
(14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 3 Abs. 2 genannten Stoffgebiete.
(15) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist nur in ganzen Punkten zulässig.
(16) Offene Fragen werden mit mindestens je einem Punkt und höchstens 11
Punkten bewertet.
(17) Multiple-Choice-Fragen haben je nach Schwierigkeitsgrad eine Wertigkeit von
1, 2 oder 3 Punkten.
(18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen 1 Jahr aufzubewahren. Das
Prüfungsergebnis ist dauerhaft aufzubewahren.
§ 6 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus offenen Fragen und Multiple-ChoiceFragen.
(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen die Bearbeitungszeit für die Aufgaben bekannt gegeben. Die
Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden.
(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftliche Prüfung beträgt 120 Punkte.
§ 7 Mündlicher Prüfungsteil
(1) Der mündliche Prüfungsteil soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.
(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt 50 Punkte.
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(3) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung gilt § 9 Abs. 3 b.
§ 8 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Tritt ein
Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt
die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine
Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung
zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden.
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie
wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn der
Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage eines
ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches
Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der
weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Grundlage der Bewertung sind die Prüfungsleistungen im schriftlichen und
mündlichen Prüfungsteil, die in Punkten ausgedrückt werden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der
in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen
Punktezahl liegen darf.
(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn
a) die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der
erzielte Punkteanteil im schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der erreichbaren
Punktezahl liegt,
b) bereits in der schriftlichen Teilprüfung mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ erklärt.
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(5) Die Prüfung kann wiederholt werden.
§ 10 Niederschrift
Die auszufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben:
1. Name, Vorname(n), ggf. Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Geburtsland, Nationalität sowie die Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der
Prüfungsteilnehmerin,
2. Art und Inhalt der gem. § 3 Abs. 3 und 4 vorzulegenden Urkunden,
3. Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin,
4. Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen,
5. die Art und Bestandteile der Prüfung,
6. die Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
7. die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über
sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
8. einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber,
9. das Prüfungsergebnis, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Prüfung, bei Nichtbestehen ggf. die Wiederholungsfrist,
10. Name/Namen und Unterschrift(en) der Prüfer/Prüferinnen
§ 11 Prüfungsbescheinigung
Nach bestandener Prüfung erteilt die IHK dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung.
Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulosepapier mindestens 100g/m2 versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht
sichtbar werden.
§ 12 Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK über das Nichtbestehen der Prüfung.
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündung in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und Oberbayern“ in Kraft.
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(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer für
München und Oberbayern vom 18. März 2011 außer Kraft.
München, 9. Dezember 2013
Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Dr. Eberhard Sasse
Peter Driessen
Quelle: Wirtschaft – Das IHK Magazin für München und Oberbayern – 01/2014
Veröffentlicht am 7. Januar 2014