MERKBLATT Existenzgründung und Unternehmensförderung Fachinformation zum Berufszugang Notfallrettung / Arztbegleiteter Patiententransport / Krankentransport ____________________________________________________________ ♦ Genehmigungsvoraussetzung ♦ Subjektive Berufszugangsbedingungen ♦ Inhalte der Fachkundeprüfung ♦ Wichtige Adressen (Ansprechpartner) ♦ Allgemeine Informationen zur Fachkundeprüfung Verfasser: Christiane Pöge/Elke Hagg Durchwahl: -1295/-1279 Fax: 089 5116-8-1295 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Bearbeitet am: 7. November 2016 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Anschrift: Balanstraße 55, 81541 München Homepage: www.muenchen.ihk.de Seite 2 von 33 1 ALLGEMEINES 1.1 GENEHMIGUNGSPFLICHT Wer Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport oder Krankentransport als Unternehmer betreibt, der bedarf einer Genehmigung. Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung/Transport von Personen mit Kraftfahrzeugen im Bereich Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport unterliegt grundsätzlich dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz. Der Unternehmer muss die gewerbliche Tätigkeit im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung führen. Eine Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn es wesentliche Änderungen des Betriebs, z.B. Ausscheiden oder Tod des Inhabers oder Geschäftsführers, gibt. Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen sind die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die Integrierte Leitstelle eines Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich (Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG). Die rettungsdienstliche Genehmigung für den Krankentransport wird dem Unternehmer für die Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt. Hinweis: Für private Unternehmen/Organisationen bieten sich derzeit keine Möglichkeiten für die Neuerteilung einer Genehmigung in der Notfallrettung. 1.2 AUSNAHMEN VON DER GENEHMIGUNGSPFLICHT Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach BayRDG Art. 21 Abs. 2 Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport 1. ausschließlich zur Eigensicherung im Einsatzfall vorgehaltenen Krankenkraftwagen der Feuerwehren, soweit diese lediglich eigene Einsatzkräfte transportieren oder im Ausnahmefall von der Integrierten Leitstelle zum Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst eingesetzt werden, 2. Krankenkraftwagen der Betriebs- und Werksrettungsdienste, soweit diese im Ausnahmefall von der Integrierten Leitstelle zum Einsatz im Rettungsdienst eingesetzt werden, 3. Sonderfahrzeugen der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, soweit diese Patienten auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen, im unwegsamen Gelände und im Bereich von Gewässern bis zu einer für die Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeigneten Seite 3 von 33 Stelle oder im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung transportieren, 4. Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenschutz oder den Sanitätsdienst bei Veranstaltungen vorgehalten werden, soweit diese von der Integrierten Leitstelle zum Einsatz im Rettungsdienst eingesetzt werden, 5. Flächenflugzeugen 6. außerhalb Bayerns stationierten Rettungsmitteln, wenn diese im Einzelfall von einer Integrierten Leitstelle zum Einsatz in Bayern angefordert werden. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes. 1.3 FAHRGASTBEFÖRDERUNGSSCHEIN Auch für Fahrer von Krankenkraftwagen ist ein Personenbeförderungsschein notwendig. Diese Bescheinigung wird bei der örtlichen Führerscheinstelle beantragt. Folgendes wird zur Antragstellung benötigt: • • • Reisepass oder Personalausweis. Eine Vertretung ist nicht möglich. Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe. Nachweis über die Fahrerlaubnis der Klasse B, Mindestalter: 19 Jahre. • Medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet. • Nachweis des Sehvermögens durch - ein augenfachärztliches Zeugnis/Gutachten oder ein - betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten jeweils auf gesondertem Vordruck. • Nachweis der Ortskenntnis: Die Ortskundeprüfung ist erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat. Wenn der Fahrer haupt- oder ehrenamtlich bei einer Hilfsorganisation tätig ist, erteilt die Hilfsorganisation eine Bestätigung über die vorhandenen Ortskenntnisse. Der Antrag wird von der Führerscheinstelle erstellt. Der EU-Kartenführerschein muss zuerst beantragt werden. Falls ein vorhandener Führerschein in Papierform nicht von der örtlichen Führerscheinstelle ausgestellt wurde, ist zusätzlich eine Karteikartenabschrift der auswärtigen Führerscheinstelle, die den Führerschein Seite 4 von 33 ausgestellt hat, notwendig. 2 VERKEHRSFORMEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2.1 GENEHMIGUNG FÜR NOTFALLRETTUNG, ARZTBEGLEITETEN PATIENTENTRANSPORT UND KRANKENTRANSPORT IM ÖFFENTLICHEN RETTUNGSDIENST Die Genehmigung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst wird erteilt, wenn ein öffentlichrechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur Durchführung des Rettungsdienstes vorliegt. 2.2 GENEHMIGUNG FÜR DEN KRANKENTRANSPORT AUSSERHALB DES ÖFFENTLICHEN RETTUNGSDIENSTES Die Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des zweiten Teils des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird. Dies gilt nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankenkraftwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt. Bei der Erteilung von Genehmigungen für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes sind Neubewerber und bereits vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Bewerber vorhanden sind. Eine mögliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst ist im Genehmigungsverfahren gemäß Art. 24 Seite 5 von 33 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Schwankungen jeweils für eine Bedarfsregion festzustellen. Die zusätzliche Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist nur zulässig, wenn dies zur Bewältigung des festgestellten Bedarfs für Krankentransporte neben der vorhandenen oder geplanten öffentlichen Vorhaltung im Rettungsdienst unschädlich ist. Hinweis: Werbung auf dem Fahrzeug Das Anbringen von Fremdwerbung auf das Fahrzeug ist nicht erlaubt. Die Außenbeschriftung, Symbole und Embleme müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verwendungszweck stehen. Bei Fahrzeugen von öffentlich-rechtlichen Unternehmen im Krankentransport darf die Bezeichnung und die Notrufnummer auf dem Fahrzeug angebracht werden. Die Industrie- und Handelskammer empfiehlt, offene Fragen in diesem Zusammenhang bereits im Vorfeld schriftlich mit der Genehmigungsbehörde abzuklären. 2.3 LEISTUNGSPFLICHT IM KRANKENTRANSPORT AUSSERHALB DES ÖFFENTLICHEN RETTUNGSDIENSTES Der Unternehmer ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn 1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereiches des Krankenkraftwagens liegt, 2. die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind. 2.4 KRANKENKRAFTWAGEN Definition: Seite 6 von 33 Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzten verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind. 2.5 EINSATZ VON KRANKENKRAFTWAGEN Für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport sind im bodengebundenen Rettungsdienst Krankenkraftwagen einzusetzen. Alle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet sein. Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen. 2.6 KRANKENKRAFTWAGEN UND IHRE BESETZUNG Krankenkraftwagen sind nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayRDG im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayRDG). Im Einzelfall kann ausnahmsweise von Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden, falls ansonsten das Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte (Art. 43 Abs. 3 BayRDG). 2.7 BEFÖRDERUNG VON PERSONEN IM KRANKENTRANSPORT Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist. Die Beförderung Behinderter ist nicht Gegenstand des Krankentransportes, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist. 2.8 KRANKENFAHRTEN (ohne medizinisches Begleitpersonal) Krankenfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Taxi, Mietwagen oder mit dem eigenen Pkw durchgeführt werden. Eine fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt. Seite 7 von 33 Krankenfahrten sind genehmigungspflichtig und unterliegen der örtlichen Taxitarifordnung des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Entsprechende Sondertarife der Unternehmen mit den Krankenkassen müssen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Gewerbsmäßige Kranken- und Behindertenfahrten regelt seit Juni 2000 die unter Federführung des Bayerischen Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie verabschiedete Richtlinie, um einen fairen Wettbewerb zwischen Mietwagenunternehmern und Wohlfahrtsorganisationen gewährleisten zu können. 2.9 VERORDNUNG EINER KRANKENBEFÖRDERUNG Zur Krankenbeförderung (Krankentransport-Richtlinien) können folgende Transportmittel in Frage kommen: a) b) c) d) Taxi/Mietwagen Krankentransportwagen Rettungswagen Notarztwagen Die Art der Beförderung (Transportmittel) wird durch den behandelnden Arzt/Klinik festgelegt. Wegen einer möglichen Kostenübernahme fordern die Krankenkassen eine entsprechende Bestätigung, ob die Benützung des entsprechenden Transportmittels aus medizinischen Gründen notwendig ist. 3 SUBJEKTIVE BERUFSZUGANGSBEDINGUNGEN Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Krankenkraftwagen im Bereich Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektive Berufszugangsbedingungen erfüllen. Diese sind: - persönliche Zuverlässigkeit - Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs und - fachliche Eignung. 3.1 PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers (oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person) ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden Seite 8 von 33 kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Bereich Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport geltenden Vorschriften geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt wird. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind zum Beispiel 1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, 2. schwere Verstöße gegen a) Vorschriften des BayRDG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung, die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 in der jeweils geltenden Fassung, umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der Straßenverkehrszulassungsordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen b) c) d) e) f) Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern. Hinweis: AUFTRETEN IM RECHTS- UND GESCHÄFTSVERKEHR Grundsätzlich möchte jeder Unternehmer eine möglichst werbewirksame Bezeichnung verwenden. Gewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, sollten im Rechts- und Geschäftsverkehr mit ihrem Vor- und Zunamen auftreten. Ein ergänzender Zusatz mit einem Hinweis auf die Ge- Seite 9 von 33 schäftstätigkeit wie z.B. Hugo Müller, Krankentransport, ist sinnvoll und empfehlenswert. Als gewerbe- und wettbewerbsrechtlich unproblematisch sind Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben, die als Zusätze beigefügt sind, anzusehen. Durch die Wahl einer Geschäftsbezeichnung darf keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Beispiel einer unzulässigen Geschäftsbezeichnung (außer bei HR-Eintragung): Fa. THM Emergency Hugo Müller Für Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, regelt § 2 Abs. 2 DL-InfoV, welche Angaben auf Geschäftsbriefe gemacht werden müssen. Bitte achten Sie darauf, dass daher auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Quittungen in der Personenbeförderung und auf Anträgen für die Genehmigungsbehörden die offizielle Geschäftsbezeichnung als Gewerbetreibender hervorgeht. 3.2 SICHERHEIT UND LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES BETRIEBS Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayRDG) sind gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und der Genehmigungsbehörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die auf technische und betriebliche Sicherheit und die allgemeine Verkehrssicherheit abzielenden Vorschriften der BOKraft, der StVZO und der StVO sowie seuchenrechtliche und hygienische Vorschriften für die Dauer der Genehmigung vom Antragsteller als Unternehmer eingehalten werden können. Zur Sicherheit des Betriebes gehört vor allem eine einwandfreie Fahrzeughaltung und eine entsprechende Aufsicht über das Personal. Die Leistungsfähigkeit des Unternehmens/Unternehmers ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers erbracht werden. 3.3 FACHLICHE EIGNUNG Seite 10 von 33 Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, erforderlichen Kenntnisse verfügt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG muss die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Geschäfte bestellten Personen sich insbesondere auf die kaufmännische und auf die medizinische Geschäftsführung erstrecken. Die fachliche Eignung wird i.d.R. durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung nachgewiesen. Die vollständigen Inhalte der Fachkundeprüfung sind in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (§ 26 AVBayRDG) enthalten. 3.3.1 NACHWEIS DER FACHLICHEN EIGNUNG DURCH FACHKUNDEPRÜFUNG Der Eignungsnachweis zum Führen eines Unternehmens, das Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport betreibt, ist in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung (nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG i.V.m. § 24 ff. AVBayRDG) bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu erbringen. Soll Krankentransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) genannten Stoffgebiete (nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AVBayRDG). Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) genannten Stoffgebiete (nach § 26 Abs. 2 Satz 3 AVBayRDG). Die in § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder, sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach § 1 RSanV besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt (nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG). Anmerkung: In Bayern führen nur die Industrie- und Handelskammern Nürnberg und München entsprechende Fachkundeprüfungen durch. Näheres über die Inhalte zur Fachkundeprüfung finden Sie unter Punkt 4. Informationen über den Prüfungsablauf (Organisation) erhalten Sie unter Punkt 7. Seite 11 von 33 3.3.2 NACHWEIS DER FACHLICHEN EIGNUNG OHNE PRÜFUNG Die fachliche Eignung kann außer durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG auch durch eine mindestens dreijährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines entsprechenden Unternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den in § 27 genannten Stoffgebieten vermittelt haben und darf nicht mehr als drei Jahre seit Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde nach Abs. 2 zurückliegen. Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung oder arztbegleitetem Patiententransport beantragt, muss er oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ sein. Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten beantragt, muss er oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person über die Qualifikation nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung verfügen. Angemessenheit einer Tätigkeit zum Nachweis der fachlichen Eignung (nach § 29 AVBayRDG) Der Nachweis über umfassende Kenntnisse in leitender Tätigkeit gem. § 29 Abs. 3 der Ausführungsverordnung (AVBayRDG) muss vom Antragsteller hinreichend geführt werden! Dies ist gegenüber der Genehmigungsbehörde grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse der Rettungsdienstunternehmen, in denen der Antragsteller in leitender Funktion tätig war, nachzuweisen. Eigenbescheinigungen, wie z. B. aus dem elterlichen Betrieb, reichen für eine Befreiung nicht aus. Zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde prüft die zuständige Industrie- und Handelskammer die fachliche Eignung anhand des Nachweises und stellt hierüber auf Antrag eine Bescheinigung aus. 4 INHALTE DER FACHKUNDEPRÜFUNG (AUSZUG) Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über wichtige Inhalte der Fachkundeprüfung (Auflistung in Stichpunkten nach § 27 AVBayRDG): 1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten Seite 12 von 33 a) Krankentransport, Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Rettungsdienst • Rechtsgrundlagen • Genehmigungsverfahren • Beförderungspflicht • Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter b) Straßenverkehrsrecht einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals • StVG, StVZO, StVO, AZO • • • • Arbeitszeit, Arbeitszeitnachweise Ruhezeiten des Fahrpersonals Schichtdienst Gewerbeaufsicht c) Arbeits- und Sozialrecht • • • Einstellung von Personal (u.a. Azubis, Freiwillige) Formulierung eines Arbeitsvertrages Beschäftigungsdauer, Ausstellung von Zeugnissen • • • • Sozialversicherung (Anmeldung und Beiträge) Versicherungsfreiheit, soziale Leistungen Arbeitsschutz Frauen im Fahrdienst, Aushilfsfahrer • Urlaub, Krankheit, Kündigung d) Grundzüge des Benutzungsvertragsrechts • Rechtsgrundlagen, Art und Umfang des Vertragsrechts, Vertragsverstöße, z. B. BGB, HGB, Abgabenordnung • öffentlich-rechtlicher Vertrag mit privaten und öffentlich-rechtlichen • Unternehmen Rettungsvertrag nach BGB • • Gewerberecht Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb e) Grundzüge des Steuerrechts • Direkte und indirekte Steuern • Berechnung der Lohnsteuer, Steuerklassen Seite 13 von 33 • • Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuerschuld, Vorsteuerabzug, Zahllast 2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes a) Zahlungsverkehr • Scheck, Wechsel, bargeldlose Zahlungsmittel, Leasing • gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung • Bürgschaft, Hypotheken, Grundschuld • • Kreditformen, Cash flow Besicherungsformen (Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt etc.) b) Benutzungsentgelte • • • Rechtsgrundlage Höhe des Entgeltes sowie Leistung (Inhalt) Abrechnungsverfahren c) Buchführung • • • • Gesetzliche Bestimmungen Buchführungsarten Journal, Kassenbuch, Inventarbuch, Lohnkonto Aufbewahrungsfristen • Kostenrechnung, Abschreibung, Kalkulation • Bilanz, Gewinnermittlung, Rentabilität d) Versicherungswesen • Pflichtversicherungen • Versicherungen zur Absicherung des Unternehmers • Unfallverhütungsvorschriften, Haftungsfragen • Abrechnung mit Versicherungen 3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung a) Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge • Zulassung nach StVZO und BOKraft • Voraussetzungen für das Fahrpersonal Seite 14 von 33 b) Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge • Ausstattung eines RTW nach EURO-Norm c) Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge d) Betriebspflicht • • • Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Aufgaben des Fahrdienstes, Beförderung von Sachen Fundsachen e) Fernsprech- und Funkverkehr • Funkgenehmigung, Funkdisziplin • Autotelefon, Mobiltelefone 4. Hygiene und Gerätesicherheit a) Infektionsschutzgesetz und rettungsdienstbezogene Hygieneverordnungen • Hygieneplan • • Hautschutzplan Generelle Maßnahmen der Prävention b) DIN EN 1789 Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung-Krankenkraftwagen (Deutsche Fassung EN 1789 aus 2007) c) Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) d) Medizinproduktegesetz (MPG) • Betreiberverordnung (MPBetreibV) • Betreiberpflichten u.a. e) Unfallverhütungsvorschriften (UVV) • Arbeitsschutz • Arbeitssicherheit • Arbeitsmedizin Seite 15 von 33 f) Arbeitsstättenverordnung g) Ausstattungsnormen und –vorschriften h) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr • • (BOkraft) für Einsatzfahrzeuge Fahrerlaubnisverordnung Helferführerscheinregelung 5. Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz a) • Straßenverkehrssicherheit, Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer • zulässige Geschwindigkeit, optimale Fahrweise b) Unfallprävention • Nutzung von Sonderrechten (blaues Blinklicht, Einsatzhorn) • Fahrzeugsicherung, Probefahrt c) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge • Fahrzeugpflege d) Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel Hinweis: Die schriftliche Prüfung dauert 2 Stunden (120 Minuten). Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist von der erreichten Punktezahl abhängig. Für die mündliche Prüfung sind maximal 30 Minuten vorgesehen. 5 RECHTSGRUNDLAGEN 5.1 MASSGEBLICHE RECHTSGRUNDLAGEN • Gesetz zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen – Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1- Seite 16 von 33 l, 215-6-1-l) geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBI S. 71 BayRS 215-5-1-I) • Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl S. 786, BayRS 215-5-1-l) geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (GVBI S. 354 BayRS 215-5-1-5-I) • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. l S. 2569) • Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. S. 1966), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) • Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSan-G) vom 22.05.2013 (BGBl. I S.1348), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBI. I S. 4280), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016(BGBI. I S. 886) • Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) vom 26. Oktober 1978 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBl S. 532) • Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreiben, vom 9. Dezember 2013, veröffentlicht in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und Oberbayern“ im Januar 2014 • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) zuletzt Seite 17 von 33 geändert durch Gesetz zur Strukturreform der Gebühren des Bundes vom 07.08.2013 BGBI S. 3201 • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 06.03.2013 (BGBL I S. 367) • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 8 d. FahrerlaubnisVO vom 05.11.2013 (BGBLI S. 3939) 5.2 ERGÄNZENDE RECHTSGRUNDLAGEN • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) • Handelsgesetzbuch (HGB) • Einkommenssteuergesetz (EStG) • Gewerbesteuergesetz (GewStG) • Gewerbeordnung (GewO) 6 WICHTIGE ADRESSEN Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport Ansprechpartner und Anschriften Stand: November 2016 6.1 ZUSTÄNDIGE GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN FÜR ANTRÄGE ZUM KRANKENTRANSPORT IN OBERBAYERN Kreisfreie Städte und Landkreise haben sich zu Rettungszweckverbänden zusammengeschlossen. Für den jeweiligen Rettungsdienstbereich ist nur eine Genehmigungsbehörde zuständig und wird nachfolgend aufgeführt: Auflistung der Rettungsdienstbereiche München (Stadt München und Landkreise München) LH München Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung III Straßenverkehr Abteilung 1 Verkehrsmanagement Herr Wenzl Tel. 089 233-45160 Fax 089 233-45174 E-Mail: [email protected] Seite 18 von 33 Rettungsdienst/Krankentransport Ruppertstraße 19 80466 München Ingolstadt (Stadt Ingolstadt, Landkreis Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d. Ilm) Stadt Ingolstadt Amt für Brand- und Katastrophenschutz Untere Rettungsdienstbehörde Dreizehnerstraße 1 85049 Ingolstadt Rosenheim (Stadt Rosenheim, Landkreis Rosenheim, Miesbach) Amt für Brand- und Katastrophenschutz Küpferlingstraße 7 83022 Rosenheim Oberland (Landkreise Bad TölzWolfratshausen, GarmischPartenkirchen, WeilheimSchongau) Landratsamt Weilheim-Schongau Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung Stainhartstraße 7 82362 Weilheim Traunstein (Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Mühldorf a. Inn, Traunstein) Landratsamt Traunstein Gabelsberger Straße 8 83278 Traunstein Fürstenfeldbruck (Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Landsberg a. Lech, Starnberg) Landratsamt Fürstenfeldbruck Münchener Straße 32 82256 Fürstenfeldbruck Hausanschrift: Münchener Straße 34 Erding (Landkreise Erding, Ebersberg, Freising) Landratsamt Erding Alois-Schießl-Platz 2 85435 Erding Herr Drexler Tel. 0841 305-3950 Fax 0841 305-3959 E-Mail: [email protected] Frau Cäsar Tel. 08031 3658020 Fax 08031 3658898020 E-Mail: [email protected] Internet: www.rosenheim.de Herr Weber Tel. 0881 681-1223 Fax 0881 681-2298 E-Mail: [email protected] Internet: www.weilheim-schongau.de Frau Kinzner Tel. 0861 58497 Fax 0861 589497 E-Mail: [email protected] Internet: www.traunstein.com Frau Vogl Tel. 08141 519964 Fax 08141 519963 E-Mail: [email protected] Internet: www.lra-ffb.de Herr Freytag Tel. 08122 581293 Fax 08122 581296 E-Mail: [email protected] Internet: www.landkreis-erding.de Seite 19 von 33 6.2 ZWECKVERBÄNDE FÜR RETTUNGSDIENST UND FEUERWEHRALARMIERUNG Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Erding Geschäftsstelle Landratsamt Erding Bajuwarenstraße 3 85435 Erding Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Landshut Geschäftsstelle Landratsamt Landshut Veldener Straße 15 84036 Landshut Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Fürstenfeldbruck Geschäftsstelle Landratsamt Fürstenfeldbruck Münchner Straße 32 82256 Fürstenfeldbruck Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau Geschäftsstelle Stadt Passau Am Fernsehturm 6 94032 Passau Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Region Ingolstadt Geschäftsstelle Dreizehnerstraße 1 85049 Ingolstadt Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Straubing Geschäftsstelle Landratsamt Straubing-Bogen Leutnerstraße 15 94315 Straubing Rettungszweckverband München Geschäftsstelle Ruppertstraße 19 80466 München Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Amberg Geschäftsstelle Stadt Amberg Marktplatz 11 92224 Amberg Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Rosenheim Geschäftsstelle Landratsamt Rosenheim Wittelsbacher Straße 53 83022 Rosenheim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Regensburg Geschäftsstelle Landratsamt Regensburg Altmühlstraße 3 93059 Regensburg Seite 20 von 33 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Traunstein Geschäftsstelle Gewerbepark Kaserne 15a 83278 Traunstein Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz Geschäftsstelle Ulrich-Schönberger-Straße 11a 92637 Weiden i.d.OPf. Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberland Geschäftsstelle Landratsamt Weilheim-Schongau Stainhartstraße 7 82362 Weilheim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bamberg-Forchheim Geschäftsstelle Paradiesweg 1 96049 Bamberg Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayreuth/Kulmbach Geschäftsstelle Stadt Bayreuth Luitpoldplatz 13 95444 Bayreuth Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayerischer Untermain Geschäftsstelle Stadt Aschaffenburg Dalbergstraße 15 63739 Aschaffenburg Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Coburg Geschäftsstelle Landratsamt Coburg Lauterer Straße 60 96450 Coburg Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Schweinfurt Geschäftsstelle Landratsamt Schweinfurt Schrammstraße 1 97421 Schweinfurt Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Hochfranken Geschäftsstelle Landratsamt Hof Schaumbergstraße 14 95032 Hof Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg Geschäftsstelle Landratsamt Würzburg Zeppelinstraße 15 97074 Würzburg Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Ansbach und Geschäftsstelle Landratsamt Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Zweckverband für Rettungsdienst Feuerwehralarmierung Augsburg Geschäftsstelle Stadt Augsburg Rathausplatz 1 86150 Augsburg Seite 21 von 33 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg Geschäftsstelle Stadt Nürnberg Hauptmarkt 18/III 90403 Nürnberg Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu Geschäftsstelle Stadt Kempten Rathausplatz 29 87435 Kempten Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Mittelfranken Süd Geschäftsstelle Stadt Schwabach Königsplatz 1 91126 Schwabach Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Donau-Iller Geschäftsstelle Landratsamt Günzburg An der Kapuzinermauer 1 89312 Günzburg 6.3 BRANCHENVERBÄNDE 6.3.1 Verband privater Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmer in Bayern e.V. (VPR) VPR c/o Paramedic-Ambulanz e.K. Rettungsdienst-Krankentransport Raiffeisenstraße 2 87757 Kirchheim Tel. 08266-8624-0 Fax: 08266-8624-399 1. Vorstand: Kurt Eller [email protected] E-Mail: Internet: www.vpr-bayern.de 6.3.2 Landesvereinigung Privater Rettungsdienste in Bayern e.V. (LPR) LPR Reichenhaller Straße 8 81547 München Tel. 089 51505950 Fax: 089 51505951 1. Vorstand: Robert Schmitt, 2. Vorstand: Reimund Wagenseil E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lpr-bayern.de Seite 22 von 33 6.4 ANSPRECHPARTNER BEI DEN IHKS MÜNCHEN und NÜRNBERG 6.4.1 Anmeldung zur Fachkundeprüfung Notfallrettung/Krankentransport Nähere Auskünfte zum organisatorischen Teil der Fachkundeprüfung einschließlich Anmeldeformulare und Terminvergabe IHK für München und Oberbayern Bereich VII Weiterbildung Frau Tatjana Fritzler Tel. 089 5116-1437 Fax 089 5116-81437 E-Mail: [email protected] IHK Nürnberg für Mittelfranken Abteilung Verkehr, Hauptmarkt 25-27, 90403 Nürnberg Herr Stefan Zwiener Tel. 0911 1335-421 Fax 0911 1335-333; E-Mail: [email protected] 6.4.2 Existenzgründungsberatung Informationsbroschüren „Ich mache selbständig“ sind über das zuständige Referat I/2 Verkehr und Nachhaltige Mobilität, Bereich Innovation, Mobilität, Umwelt, 81541 München zu erhalten. Gespräche zu Existenzgründungen für angehende Unternehmer im Krankentransport, Brancheninfos (nach Terminabsprache) Frau Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Christiane Pöge Tel. 089 5116-1295, Fax: 089 5116-81295 E-Mai: [email protected] Frau Dipl.-Betriebswirt (FH) Elke Hagg Tel. 089 5116-1279 Fax 089 5116-81279 E-Mail: [email protected] Seite 23 von 33 7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR FACHKUNDEPRÜFUNG 7.1 VORAUSSETZUNGEN ZUR TEILNAHME AN DER PRÜFUNG Zur förmlichen Anmeldung für die Fachkundeprüfung bitten wir Sie, den beigefügten Anmeldebogen auszufüllen und umgehend an uns zurücksenden, siehe Anlage. Bitte den Lebenslauf sowie Urkunden zur Ausweisung von Rettungsassistenten bzw. Rettungssanitäter unbedingt beifügen! Die schriftliche Prüfung dauert 2 Stunden. Für die mündliche Prüfung sind maximal 30 Minuten vorgesehen. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 150 Euro ist erst nach Zugang des Gebührenbescheides innerhalb von 14 Tagen auf eines unserer Konten zu überweisen. Bei Barzahlung bitte unbedingt die Nummer des Gebührenbescheides mit dem Kennwort ‘Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport’ angeben! Erst nach Eingang der erbetenen Unterlagen gelten Sie als angemeldet! Die schriftliche Einladung geht Ihnen ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu. Sollte es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, an der Prüfung teilzunehmen, so bitten wir Sie, uns umgehend zu benachrichtigen. 7.2 FERNBLEIBEN VON DER PRÜFUNG Sollten Sie dem Prüfungstermin unentschuldigt fernbleiben bzw. uns Ihr Entschuldigungsschreiben nicht rechtzeitig zugehen, wird die Prüfungsgebühr voll einbehalten. Bei einer kurzfristigen Absage des Ihnen schriftlich mitgeteilten Prüfungstermins infolge Krankheit kann nur ein ärztliches Attest anerkannt werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr für den neuen Prüfungstermin angerechnet. 7.3 PRÜFUNGSVORBEREITUNG Falls Sie sich der Eignungsprüfung unterziehen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich gründlich vorzubereiten. Es werden dazu intensive Vorbereitungskurse bei privaten Lehrgangsinstituten empfohlen. Seite 24 von 33 7.4 FACHLITERATUR Literaturempfehlung zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Notfallrettung/arztbegleiteter Patiententransport/Krankentransport (Stand: März 2014) Rettungsassistentengesetz (RettAssG) Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), 2. aktualisierte Auflage 1999 Verfasser: Hans-Dieter Lippert Verlag: Springer Jahr: 1999, ISBN: 978-3-540-65492-6 (24,95 €) Rettungsdienst heute: mit Zugang zum Elsevier-Portal Verfasser: Dietmar Kühn, Jürgen Luxem, Klaus Runggaldier Verlag: Urban & Fischer Verlag / Elsevier GmbH Jahr: 5. Auflage 2010, ISBN: 978-3-437461934 (74,99 €) Arbeitsgesetze (Beck-Texte im dtv; 5006) Verlag: Beck, München Jahr: 83. neu bearb. Auflage 2013 (9,90 €) ISBN: 978-3-406-61899-4 Straßenverkehrsrecht (StVR) Beck-Texte im dtv; 5015 Verlag: Beck, München Jahr: 51. Auflage 2013, ISBN: 3-423-05015-2 (12,90 €) BOKraft, Kommentar Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi-, und Mietwagenunternehmen Verfasser: Gerhard Hole Verlag: Heinrich Vogel, München Jahr: 24. Auflage 2013, ISBN: 978-3-574-24015-7 (31,99 € ) Einkommenssteuerrecht (Beck-Texte im dtv; 5542) Verlag: Beck, München Jahr: 27. Auflage 2013, ISBN: 3-423-05542-1 (13,90 €) Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Verfasser: Günter Wöhe/Ulrich Döhring Verlag: Beck, München Jahr: 25. Auflage 2013, ISBN: 978-3-8006-4687-6 (31,40 €) Seite 25 von 33 Sicher zur Bürokauffrau / zum Bürokaufmann: Der gesamte Prüfungsstoff in einem Buch Verfasser: Gisbert Groh, Volker Schröer Verlag: Merkur, Rinteln Jahr: 38. Auflage 2013, ISBN: 978-3-8120-04213 (31,40 €) 7.6 VERANSTALTER VON VORBEREITUNGSKURSEN Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport, die sehr zu empfehlen sind, bietet folgender privater Veranstalter an: Bayerisches Rotes Kreuz Bereich Rettungsdienst Fach- und Führungsqualifikation Schumacherring 26 81737 München Tel. 089 627138-27 Fax: 089 627138-79 [email protected] E-Mail: Internet: www.rettungsdienst.brk.de Gemeinnützige Ausbildungs- und Beratungsgesellschaft mbH Rettungsdienstschule Zwickauer Straße 33 08412 Werdau Tel. 03761 5904-0 Fax: 03761 5904-26 E-Mail: [email protected] Internet: www.rettungsdienstschule-werdau.de Über Kursbeginn, Preise etc. informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Veranstalter selbst. Bei der IHK finden keine Vorbereitungskurse statt. Hinweis: Die unter 7.4. genannte Lektüre wird zur Vorbereitung dringend empfohlen. Seite 26 von 33 Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport oder Krankentransport betreiben Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat am 3. Dezember 2013 aufgrund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündigung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes - Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 71 BayRS 215-5-1-I) und Abschnitt 4, §§ 25 und 26 Abs.1, 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBI S. 786, BayRS 215-5-1-5-I) geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 354 BayRS 215-5-1-5-I), in der jeweils geltenden Fassung folgende Prüfungsordnung beschlossen: Inhaltsübersicht: § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Sachliche Zuständigkeit Prüfungsausschüsse Gegenstände der Prüfung und Zulassungsvoraussetzung Vorbereitung der Prüfung Grundsätze für die Prüfung Schriftlicher Prüfungsteil Mündlicher Prüfungsteil Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses Niederschrift Prüfungsbescheinigung Nichtbestehen der Prüfung Inkrafttreten Seite 27 von 33 § 1 Sachliche Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für - die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Durchführung der Prüfung im Bereich Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport oder Krankentransport nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstes, die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 28 (AVBayRDG). § 2 Prüfungsausschüsse (1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreiben. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden. (2) Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Prüfungsausschüsse aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen bestehen. (3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Hinsichtlich der Pflichten der Prüfer/Prüferinnen gelten die Vorschriften der Art. 83, 84 und 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten als Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für jeden durchgeführten Prüfungstermin 120,00 EUR als Vorsitzender/Vorsitzende und 100,00 EUR als Beisitzer/Beisitzerin. § 3 Gegenstände der Prüfung und Zulassungsvoraussetzung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, der/die ein Unternehmen führt, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, die erforderliche fachliche Eignung besitzt. (2) Gegenstände der Prüfung sind die in § 27 AVBayRDG aufgeführten fünf Stoffgebiete. Die Stoffgebiete werden gegliedert in: Seite 28 von 33 - Berufsbezogenes Recht Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung Hygiene und Gerätesicherheit Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz (3) Soll Krankentransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) genannten Stoffgebiete. Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) genannten Stoffgebiete; soweit die zu prüfende Person zu dem in § 8 Abs. 3 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) genannten Personenkreis zählt, sind als Prüfungsstoff die Stoffgebiete der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 RettAssAPrV maßgeblich. (4) Die in Abs. 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder, sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach § 1 RSanV besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt. Besitzt sie als Unternehmer nicht die genannten Kenntnisse, hat eine für die Führung der Bereiche Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport bestellte Person diese nachzuweisen. (5) Können die Urkunden oder Zeugnisse nicht vorgelegt werden, setzt der Prüfungsausschuss die Prüfung aus. § 4 Vorbereitung der Prüfung (1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Prüfungsart auf einem Formblatt der IHK. (3) Die IHK lädt die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen spätestens zehn Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung ein. Die Einladung gibt dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin • • • • Ort und Zeitpunkt der Prüfung, die Art der Prüfung, die Prüfungsdauer, die Art der zugelassenen Hilfsmittel, Seite 29 von 33 • • die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, die in § 8 der Prüfungsordnung getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt. (4) Die Anmeldung zur Prüfung wird für die IHK erst nach Eingang der auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzten Prüfungsgebühr wirksam. § 5 Grundsätze für die Prüfung (1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. (2) Die Prüfungssprache ist deutsch. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK. (4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen. (5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK. (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. (8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin geladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann. (9) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punkte- Seite 30 von 33 zahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 9 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben. (10) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein. (11) Über die Prüfung ist eine Niederschrift gemäß § 10 zu erstellen. (12) Wurde die Zulassung zur Prüfung auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen. (13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Fragebögen der IHK für die Prüfung im Bereich Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport oder Krankentransport oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten. (14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 3 Abs. 2 genannten Stoffgebiete. (15) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist nur in ganzen Punkten zulässig. (16) Offene Fragen werden mit mindestens je einem Punkt und höchstens 11 Punkten bewertet. (17) Multiple-Choice-Fragen haben je nach Schwierigkeitsgrad eine Wertigkeit von 1, 2 oder 3 Punkten. (18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen 1 Jahr aufzubewahren. Das Prüfungsergebnis ist dauerhaft aufzubewahren. § 6 Schriftlicher Prüfungsteil (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus offenen Fragen und Multiple-ChoiceFragen. (2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen die Bearbeitungszeit für die Aufgaben bekannt gegeben. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden. (3) Die Höchstpunktzahl für die schriftliche Prüfung beträgt 120 Punkte. § 7 Mündlicher Prüfungsteil (1) Der mündliche Prüfungsteil soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten. (2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt 50 Punkte. Seite 31 von 33 (3) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung gilt § 9 Abs. 3 b. § 8 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung (1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. (3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Grundlage der Bewertung sind die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, die in Punkten ausgedrückt werden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. (3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn a) die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der erzielte Punkteanteil im schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der erreichbaren Punktezahl liegt, b) bereits in der schriftlichen Teilprüfung mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden. (4) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder „nicht bestanden“ erklärt. Seite 32 von 33 (5) Die Prüfung kann wiederholt werden. § 10 Niederschrift Die auszufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben: 1. Name, Vorname(n), ggf. Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie die Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin, 2. Art und Inhalt der gem. § 3 Abs. 3 und 4 vorzulegenden Urkunden, 3. Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, 4. Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen, 5. die Art und Bestandteile der Prüfung, 6. die Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, 7. die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, 8. einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber, 9. das Prüfungsergebnis, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, bei Nichtbestehen ggf. die Wiederholungsfrist, 10. Name/Namen und Unterschrift(en) der Prüfer/Prüferinnen § 11 Prüfungsbescheinigung Nach bestandener Prüfung erteilt die IHK dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung. Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulosepapier mindestens 100g/m2 versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden. § 12 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK über das Nichtbestehen der Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 13 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündung in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und Oberbayern“ in Kraft. Seite 33 von 33 (2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 18. März 2011 außer Kraft. München, 9. Dezember 2013 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Präsident Hauptgeschäftsführer Dr. Eberhard Sasse Peter Driessen Quelle: Wirtschaft – Das IHK Magazin für München und Oberbayern – 01/2014 Veröffentlicht am 7. Januar 2014
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