DWS-Verlag: Steuerrecht mit Rundumblick. Gut beraten rund um Steuer- und Wirtschaftsrecht. Kompakt. Aktuell. Informativ. »» Aktualisierte Vordrucke Allgemeine Geschäftsbedingungen — Nrn. 5.1 und 5.2 — Stand: 11/2016 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (AGB) werden in neuer Auflage angeboten. Aufgrund zweier aktu eller Gesetzesänderungen wurden die AGB überarbeitet. Dies betrifft zunächst die ab dem 1.2.2017 Steuerberatern nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auferlegte Verpflichtung, Verbraucher-Mandanten über die Möglichkeit der Schlichtung vor allgemeinen Streitschlichtungsstellen zu informieren. Im Hinblick darauf, dass solche Streitschlichtungen bereits den Steuerberaterkammern gesetzlich zugewiesen sind (und dort auch entsprechende Sachkenntnis besteht), wurde in den AGB standardmäßig eine Formulierung dahingehend aufgenommen, dass der Steuerberater nicht bereit ist, an einer Schlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Wenn Steuerberater gleichwohl diese (mit Kosten verbundene) Form der Schlichtung ihren Mandanten eröffnen möchten, müsste das Wort „nicht“ gestrichen werden. Bei der zweiten Gesetzesänderung handelt es sich um die zum 1.10.2016 erfolgte Änderung des § 309 Nr. 13 BGB, nach der gegenüber Verbraucher-Mandanten in AGB die Schriftform durch Textform zu ersetzen ist, soweit keine anderen gesetzlichen Vorgaben bestehen. Die vorstehenden Änderungen wurden zum Anlass genommen, auch bei weiteren Bestimmungen der AGB Klarstellungen und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Stand: November 2016 Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 1. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. (3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. (4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Die folg enden „Allg Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. genden „Steuerb emeinen Ges (5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen1.der Abwesenheit erater“ genann chäftsbedingung Umf t) und ihre des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater imang Zweifel zu en“ Stand: Nov (1) Für und Ausführung n Auftragg gelten für Vert den fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. ember 201 des räge ebern, sow mäßer Umfang der vom Auftrags 6 eit nich zwischen Steu Berufsau t etwas 2. Verschwiegenheitspflicht (2) Die sübung Steuerberate anderes erberatern, Steu Berücksi r zu erbr unter ausdrück erbe chtigun (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis (3) Änd lich in Text vollmächtigte g ausländ Beachtung der ingenden Leis ert sich eins tung die Rech isch gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach n und form vere oderauch die sich tslage nach en Rechts bed chlägigen beru en ist der erte inbart oder Steuerberatu daraus (4) Die Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. fsre arf eine ilte ngsg abschlie gesetzlic ergeben Prüfung r ausdrück chtlichen Nor Auftrag maß ßen h zwingenesellschaften den der der geb men und rung (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater Folgen Erledigu lichen Vere Richtigk und Bila d vorgesch (im Folhinzuwe ng eine eit, Voll der Beru end. Der Auft inbarung nz, geh rieben ist. r Angeleg ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner BerufshaftpflichtversicherungZah zur lena Information isen. rag wird ständigk ört nur in Textform fspflichten nga eit enh ben zum und (5) Der (vgl. StBe nach den Gru eit, so ist , als rich und Mitwirkung verpflichtet ist. Auft rG, BOS tig zu GruAuftrag, wenn Ordnungsmäßig der Steu . tB) ausg ndsätzen ordn dies in Text des Auft rag stellt keine erberate nde lege keit der (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. eführt. ungsgeVoll ragg r n. nicht verp dem Steu form vere Soweit macht für frist wahrend ebers eine Abs er flichtet, (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters timmung die Vertretung offensichtlicheinbart ist. Der erberater übergeb 2. Vers en Han den Auft Steu dlun chwdamit ragg Unr vor mit erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich einverenen erbe gen bere Beh ichtigke eber auf dies rater Unterla (1) Der iegenheitspflich chtigt und em über die örden, Geri die Änd Steu standen, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird. t chten und iten feststellt, wird die vom Auft gen und Zah erung Einlegu verpflich ist gelange erberater ist nach len, ng er sons ragg tet. verp von Rech insbeson n, 3. Mitwirkung Dritter Maß tsbehelf tigen Stellen dar. flichtet, dara eber gemacht dere Beendigu Stillschweige uf hinzuwe en Angaben der Buchfühen oder n zu bewgabe der Gesetze Sie ist geso ngder desHer(2) Die Rech Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei Vert , isen ahre insb tsmittel ndert zu verp ragsverh Verschw . n, esondere n nicht ältnisse es sei denn, flichtet, über iegenhe anziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit ist auchentsprechend möglich, erteilen. Ist weg der s alle itspflich inso en der ist der Steu t besteht fort. Die Verschw Auftraggeber Tatsachen, und Mitw Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten. Der Steuerberater haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen; bei den Herangezogenen handeltweit es sich von der die ihm entb nich erberate Abwesenheit iegenhe irkung verp (3) Ges im Zusa itspflich indet ihn von haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten Dritten angeregt, soflichVerschwiegenhe t, soweit die r im Zwe etzliche mmenh t Offe tet ifel best dies itsp ist. Aus nleg zu ang er eht flicht entb (4) Der Verp kunftshaftet der lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen. Steu unden, ung zur Wahrung im gleichen Umf flichtung. mit der Ausführ und als er nach erforder erberater ist von Aussageverw ung ang auch Die Verschw berechti 3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz lich ist und eige den Vers gter Inte der Vers iegenhe des Auftrags für die standen Mitarbei icherung itspflich chwiege rungsrechte nach zur Ken ress (1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen Mitarbeitern, im Rahmen der erteilten Aufträge zu inso , maschinell dass durc die ter des ntnis t sbedingu en des Steu 3. Mitw h den Zertweit tätigen Persnheitspflicht entb § 102 AO, Steuerbe besteht auch erbe ngen sein irku erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung übertragen. § 53 StPO nach raters. Drit ifizierer/ one und er Beru raters erforder Der Steu ngzu ter und § 383 Auditor n ihrerseits übe en, soweit fshaftpfl lich ist. erbe (2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen. rater ist Sofern dies zur Einsicht Der Steu anziehu zu ichtvers ZPO bleib r ihre bere Dur Vers in icherung ng dafür Sorge zu erberate en unberüh seine – chführun dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater Ziff. 2 Abs fach kundige chtigt, zur Aus r zur Info vom Steu chwiegenheitsp g eines rt. r Dritter führung rmation erberate Zert flich tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. haftung . 1 verpflichten. und date des r angeleg t belehrt wor ifizierungsaud srechtlic nverarbe Auftrags Mita Der te und gefü den sind haftoder its h nichander(3) Soweit der Auftraggeber dem Steuerberater einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf ausdrückliche et der itender t um ErfüSteuerberater . Der Auft in der Kanzlei lediglich hrte – Han Unterne rbeiter, fachkun haftet unte 3a. Elek Informationen weitige Weisung damit einverstanden, dass der Steuerberater ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene zusendet. für hmen hat dige Drit dakte gen raggeber erkl des Steuerbe eine ordn llungsgehilfen tron r ärt sich rate ommen e Komund (1) Der ischhaben Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account er ungsgemäße des Steuerbekeinen Umständ der Steuerbe te sowie date mundass damit einv rs wird. Steu ikation, nver rate rate en Auswah erdortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Steuerberater darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen erheben erberaterbestehen, l des Hera rs. Hat der Steufür die Leistungr dafür zu sorg arbeitende Unt ist bere Datenschutz undnach en, dass erne chti erberate ngezoge en in eine (2) Der etwa das Empfangs-/Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft wird oder Einsendungen vorheriger diese sich hmen hera r die Beiz der Herange nen. r automat gt, personenbe Steunur erbe nzu zoge zur iehung Ankündigung gewünscht werden. Der Steuerberater übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails und isierten Date zogene Date diesübermittelten ist bere eines von nen; bei den Verschwiege ziehen. Bei der er Beau raterDaten n i zu vera Hernhe Herange ihm nam Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber dieserhalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Auftraggeber zumtrag Einsatz vonftrag Signaturverfahte für denchtigt, in Erfü rbeiten des Auftraggeber en, dass zogenen it entsprechen entlich ode Datensch llung seiner der mit; damit (3) Sow rechtzeitig s und von d benann ren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Steuerberater Pflichten r einem Dienstlei eit der Auft Beau ftragte utz nich ten Drit handelt es sich für den t bere nach ten ang stungsre dessen Mitarbei weitige ragg einhergehende Kosten des Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) trägt der Auftraggeber. eregt, so Weisung eber dem Steu Datenschutz its nach Ziff. dem Bundesd chenzent tern Der Auft 2 Abs damit aten sich mit rum zur , im Rahmen erbe 4. Mängelbeseitigung Aufnahm . 1 Satz 3 der schutzgesetz weit der dortige raggeber sicherteinverstanden, rater einen Tele e seiner einen Beau eren Auftrags erteilten Auft Verschw Send dass der faxansch zu,das (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Auftraggeber ungsein hat Tätigkei dass datenver räge mas etwa Der dasSteuerberater t zur Wahiegenheitspflich ftragten für chinell ge rege nur er oder vonSteuerberater luss oder eine Empfang gän Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den abzulehden Date arbeitung zu Ankünd t rung zu lmä ihm unte E-M ihm s-/S ßig übe übertra ail-Adres des Date ohne Eins rliegt, nschutz igun endeger beau nen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt Infowird. rmation g gewünscht wer ät bzw. der rprüft. Der Auft ftragte Persone chränkunge se mitteilt, erkl ngeheimniss hat der Steuerbe zu bestellen gen. en es verp . n über E-Mail-A n Zugriff raggeber Sofe ärt den. Der rate ren und (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab,und so kann der Aufer rn r haft flichtet. jene Kon sich bis dafür Sorg ccou auf ist Vers et auch Steuerbe einhHerabsetzung e zu nich traggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl derung Vergütung rater übent nur unregelmverpflichtet, dendas Empfangs-/S taktdaten man auf Widerru ergehen chlüssel sverfahr t für die dem rnimmt 4. Män de Kost äßig auf datsbezo f oder ausd Steuerbe endeger en die tech Auft oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. kein en des Steu gelbesei rück ät tigung nischen raggeber dies e Haftung fürSendungseingänrater darauf hinz bzw. den E-M gene Information liche andererbe Der Auft werden. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber,(1)berichtigt ail-Accou uwe en zuse raggeber Sonstige Mängel raters (bspw. zurVoraussetzun erhalb ggf. ents die Sicherhe ge überprü Recht wenn ft wird isen, wenn Eins nt haben und ndet. gen it der tehe hat Ans Anschaf darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, Interessen – wenberechtigte oder Eins chränku pruch auf dass er fung und besitzt und dere nden Schäden mit unversc nen, wen n und sow endung ngen hlüs des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. . Sow Bese Einricht n n das Man eit es sich (2) Bese ung notw Einsatz wünscht eit der Auft selten E-Mails en nur nach bestehen, bei dem itigung etwaige dat durc itigt ragg vorh übe endiger 5. Haftung Soft- bzw, teilt er dies demeber zum Eins rmittelten Date eriger traggeb der Steuerberate h den AuftraggMandat um einer Mängel. Dem er atz . Steu n Hardwar eber been n und Steuerbe r die– gelt von Dienstve (1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher aus Kost erberate oder Rück aufSchadensfolge e) trägt rater rech Signaturverf end det rtrag des r gängigm en der Auft ah(3) Offe mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf €1) (inSteu Worten: erberate gemachten Män und der Mangel i. S. d. §§ 611 ist Gelegenheit achu raggeber tzeitig mit; dam nbare Unr , 675 rs die ng des erst zur gel . it Vertfür €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein aufder Fahrlässigkeit. Die Haftung ichtigke darf rags verl Mängel durc nicht innerhal nach wirksam BGB handelt –, Nachbesserung iten (z. Steuerbedes h einen er Been angen. B. Kördesder Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus Verletzung Lebens, des anderen b einer angeme digung die Nachbesser zu geben. Der Steu erberate rater Dritten Schreibfehler, des ung ssen Steuerbe Auft 5. Haft gege Rechenfe pers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, auch für eine rs den Inte ung also insbesondere nüb rater bese en Frist oder Mandats festgestdurch den Steu raggeber hat ressBildung lehnt das erberate itigen lass en des er mit Einwilliguhler) können ellt Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die (1) Haftungsbegrenzung gilt auch bei Die Haft vom Steu r abzulehen bzw er die Mängelb wird. ng des ung des eintretende Sozien/Auftraggeber . nach sein einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft esei mehrere s vorgehen Auftraggeber erberater jede Steuerbe er Wah tigung ab, so n s rzeit Pflic . rate beri Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § rletz 334 BGB wirdrsinsol Herabset , auch Drit htve kann chtigen und sein . Die Einw ungdieser zung der der Auften gege en anlä er Erfü weit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung Vors vor, lassen die Wirksamkeit Regeilligung Vergütun nüber, beri atz bleib llungsge sslich ist g t inso der Erfü nicht erfo hilfen chti pers ode lung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt. für eine llung rderlich, gt werden. Son r der Ges weit unberüh eines Ausweit wenn bere rt. dem stig undheit (2) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des ung Mandatsverhältnisses Auftrags n Schaden, der der Haft . Die bzw.Von chtigte e Mängel einewird, resu ungsbeg aus eine r Soziauchdes Interess Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert aufAuft diese Fälle. Haftung rags renzung €) begrenzt. Die ltiert, wird r oder en Partner. etät/Partner inhalts; eine sbegrenzung ausgeno auf – bei r scha gilt für einheitli mmen Haftungsbegrenz weit ausdDie Haftungsbeg ft und Übe erneuten Vere die sind Haft cher Scha inbarung gesamte rückwerden, undrenz 1 ) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss ein Betrag von mindestens 1 Mio.lung € angegeben die vertrag- rnahme ungsans ung bezieht sich densfolg jedoch lich nicht abb ung gilt ferner des Auftrags der HaftungTätigkeit des Steu prüche e – aus – sow edunge liche Versicherungssumme muss wenigstens 1 Mio. € für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls ist der Absatz 1 zu streichen. Aufeitdie weiterführenden (2) Die für Schä allein auf Fahr erbe € 1) (in n. Einz auch gegenüb durch die Sozi sbegrenzung Haft nich den aus bedarf raters für den Worten: er Dritten, Hinweise im Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen. etät/Par der Verl lässigkeit. Die Zeitpun ungsbegrenzung t ausdrücklich elvertraglich es Auft inso tner e sow etzung anders kt der Höh raggeber Haftung gilt, wen 6. Pflic geregelt Haftungsbegrenz eit diese in schaft sowie weit nicht. Die des erversich n hten den Schu für neu Haftung , also insbeson Lebens, des für – unberüh ungsver erung an entsprechen (1) Der des Auftragg in Kördere tzbe sbeg ® © 11/2016 DWS-Verlag · Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH die einb rt. d reich hoher und erst renzung auch für Sozi eber Auft arungen gilt auch eine Bestellservice: Postfach 023553 · 10127 Berlin · Telefon 0 30/2 88 85 66 · Telefax 0 30/28 88 56 70 gehen diesdes Mandats etät/Partnerscha rater unaraggeber ist zurs; unterlassene Nr. reckt sich, wenVersicherung bei Bild verh 5.1 irku Mitw er Rege ft n der Auft sschutz best ung E-Mail: [email protected] · Internet: www.dws-verlag.de angeme ufgefordert alle Mitwirkung verp lung vor,ältnisses fallen; eintretende ng und and ragsumf ssene Bear Sozien/ Annahm für § 334 lassen die flich ang nach en hat, rück beitung die Ausführung tet, soweit everzug wirk Wirksam BGB wird inso Alle Rechte vorbehalten. Es ist nicht gestattet, die Produkte ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem Weg zu vervielfältigen. träglich es szeit zur des 1 ) Bitte keit dies geändert end von Beginn Verfügu des Auftrags zur ordnungsgemAuftraggeber ggf. Dieses Produkt wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. er Rege oder erw des notw ng steh liche Vers Betrag einsetze eitert wird Mandatsverh t. Entsprec endigen Unt äßen Erledigus ältnisse , auch auf ng erlagen Hinweise icherungssum n. Um von dies hendes s bzw. vollständ des Auftrags me er gilt für diese Fälle im Mer dem erforder die Unt kblatt Nr. muss wenigste Regelung Geb . errichtun ig und so rech lich ist. rauch mac ns 1 Mio 1001 wird tzeit Insb g über hen . € für den ® © 11/201 verwiese alle Vorg ig zu übergeb esondere hat einzelne zu können, mus n. änge und er en, n Schaden Bestells 6 DWS-Verla s ein Umständ dass dem Steudem Steuerbe ervice: sfall betr Betrag von erbe e, die für Postfach g · Verlag des mindest E-Mail: agen; and die Aus rater eine wissen ens 1 Mio info@d 023553 Alle Rech eren führ sch falls ws. € angegeb · 101 te vorb ung des aftl verlag.d ist der ehalten Dieses Absatz e · Interne 27 Berlin · Tele ichen Institut Produkt . Es ist nich 1 zu stre en werden, und s der fon 0 t: www.d wurde ichen. Auf die t gest mit äuß ws-verl 30/ 2 88 85 66 Steuerberate die weit vertragerster Sorgattet, die Prod ag.de r Gm · Telefax erführen ukte gan falt bea 0 30/ 28 bH den z oder teilw rbeitet, 88 56 70 für den Inhalt kan eise nachzud rucken n jedoch keine Gew bzw. auf foto mec ähr übe Nr. rnommen hanischem Weg werden zu verv 5.2 . ielfältige n. für Steu Allge erberate r, Steuer meine Geschäf bevollm tsbeding äc mit Zusti htigte und St ungen euer mmungs erkläru beratungsges ng ellschaf ten Produkte des DWS-Verlags sind im Online-Shop jederzeit bestellbar — www.dws-verlag.de »» Neue Broschüre Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV 2016/RVG 2016) — Nr. 515 — 10. Auflage 2016 Die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene neue Broschüre bietet jedem Steuerberater eine verlässliche Grundlage zur Abrechnung seiner Tätigkeiten und damit eine Basis für seine wirtschaftliche Entwicklung. Mit der roten Broschüre sind Steuerberater up to date. Die 10. Auflage 2016 berücksichtigt die StBVV 2016. Auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist kontinuierlich angepasst worden. In der vorliegenden Broschüre erhalten Sie den Rechtsstand des RVG 2016, so dass Sie auch bei der Abrechnung der für Steuerberater erlaubten rechtsberatenden und -vertretenden Tätigkeiten wieder auf dem aktuellen Stand sind. Steuerberater erzielen nicht nur ihre Einkünfte aus den Standardtätigkeiten, sondern auch aus einer Vielzahl von sogenannten vereinbaren Tätigkeiten. Die Broschüre enthält einen umfangreichen Anhang zu den vereinbaren Tätigkeiten, in denen checklistenartig die Vergütungsvorschriften und die Vergütungsmöglichkeiten für diese weiteren Tätigkeiten aufgeführt sind. Auch dieser Teil ist auf dem Rechtsstand 2016. »» Aktualisierte Vordrucke Steuerberatungsverträge — Nrn. 1b, 1c, 2b — Stand: 2016 Die nachfolgenden Verträge werden in neuer Auflage angeboten: •Steuerberatungsverträge (Nrn. 1b, 1c); •Steuerberatungsvertrag Pauschalvergütung (Nr. 2b); •Berechnungsbögen zur Ermittlung der Pauschalvergütung (Nrn. 3a, 3b); •Vergütungsvereinbarung (Nrn. 4, 4b); •Betriebswirtschaftlicher Beratungsvertrag (Nr. 30) sowie •Auftrag (Nr. 41). Die Vordrucke wurden aufgrund einer Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen sowie von Gesetzesänderungen aktualisiert. Besonders hinweisen möchten wir auf zwei neue Vordrucke: zum einen eine Kurzversion (Nr. 1c) unseres bisherigen Steuerberatungsvertrages (Nr. 1b) und zum anderen eine Vergütungsvereinbarung – Zeitgebühr – (Nr. 4b). Steuerberater sollten grundsätzlich mit ihren Mandanten Steuerberatungsverträge schließen, damit Auftragsumfang, Kommunikationsmittel, Haftungsbegrenzung etc. unstreitig festgelegt sind. »» Neue und aktualisierte Merkblätter Kasseneinnahmen — Fehler vermeiden! — Wichtige praktische Hinweise für Betriebe mit hohen Bareinnahmen — Nr. 1679 — Stand: 10/2016 Viele Fehler bei der Kassenführung resultieren aus Unwissenheit und wären durchaus vermeidbar. Das aktualisierte vierseitige Merkblatt informiert Mandanten über die wichtigsten Anforderungen sowie über das derzeitige Gesetzgebungsverfahren zum Schutz vor Manipulationen an Kassen. Es zeigt auf einen Blick die wichtigsten Änderungen im Zeitablauf. Zudem weist es darauf hin, dass Kassen ohne Journalfunktion bis zum 31.12.2016 umgerüstet werden müssen, da nach Auffassung der Finanzverwaltung ab dem 1.1.2017 alle elektronischen Kassen die Journaldaten speichern müssen. Elektronische Registrierkassen — Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen (Kassen) — Nr. 1776 — Stand: 12/2016 Das Merkblatt wird zusätzlich angeboten und erscheint nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Das Merkblatt ist bereits vorbestellbar. Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Reform — Nr. 632 — Stand: 10/2016 Die neue Auflage des Merkblattes gibt wichtige Hinweise zum aktuellen Erbrecht, wie beispielsweise Erbfolge, Erbengemeinschaft, Ausschlagung der Erbschaft sowie Erbenhaftung. Darüber hinaus werden wesentliche Punkte des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie der Bewertungsvorschriften unter Berücksichtigung der Erbschaftsteuerreform zusammengefasst und Überlegungen zur Gestaltungsberatung angeboten. Überblick über die Erbschaftsteuerreform — Nr. 1749 — Stand: 10/2016 Das neue Merkblatt zur Reform der Erbschaftsteuer zeigt die wichtigsten Änderungen für die Praxis anschaulich auf. Es ist so verständlich formuliert, dass es sich sowohl für Berater als auch bestens zur Weitergabe an Mandanten eignet. Anschaffungskosten, Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwand — Was bei der Abgrenzung zu beachten ist sowie Tipps zur Gestaltung — Nr. 694 — Stand: 11/2016 Bei der Anschaffung oder Herstellung eines bebauten Grundstücks sind viele Details zu beachten. Das aktualisierte Merkblatt zeigt auf, KANZLEI intern Monatszeitschrift für Steuerberater — von Praktikern für Praktiker! Informieren Sie sich auf www.dws-kanzlei-intern.de. Wertvolle Hinweise und konkrete Tipps aus der täglichen Praxis. »» Neue und aktualisierte Merkblätter welche Prüfungsschritte erforderlich sind. Weiterhin wird dargestellt, wie Instandsetzungsmaßnahmen für den sofortigen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug geprüft werden müssen. Die Abgrenzung zwischen Erweiterung und wesentlicher Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus wird ebenfalls aufgezeigt. Der indikatorische Gebäudestandardsprung in den Kernbereichen einer Immobilie wird genauso behandelt wie der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand. Der BFH hat die steuerlichen Anwendungsregeln, insbesondere zwei erforderliche Erläuterungen für die anschaffungsnahen Herstellungskosten (sog. 15 %-Regel) konkretisiert. Umsatzsteuerliche Regelungen bei Bauleistungen — Nr. 1698 — Stand: 11/2016 Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bauleistungen unterlag in der Vergangenheit vielfältigen Änderungen. Daher ist die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich derzeit besonders groß. Die Neuauflage des Merkblattes gibt unter Berücksichtigung des vor Kurzem veröffentlichten BMF-Schreibens zum Anwendungsbereich der Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen einen aktuellen Überblick. Zudem werden die Praxisprobleme im Zusammenhang mit den Altfällen und der Abtretungsregelung sowie Handlungsempfehlungen übersichtlich und aktuell dargestellt. Umsatzsteuer bei Immobilien — Nr. 1693 — Stand: 10/2016 Sowohl bei der Anschaffung und der Veräußerung einer Immobilie wie auch bei der Bewirtschaftung dieser können sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Unternehmer ergeben. So kann die zutreffende Beurteilung der Optionsmöglichkeiten bei Verkauf oder Vermietung mit über den wirtschaftlichen Erfolg einer Immobilieninvestition entscheiden. Dabei ist insbesondere auch die Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der Option und der Abgrenzung der Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkäufen durch Bauträger zu beachten. Das aktualisierte Merkblatt stellt die wesentlichen Punkte dar, die bei Erwerb, Veräußerung und Nutzung von Immobilien aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu beachten sind. Der BFH hat die Regeln der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien nach ergangener EuGH-Rechtsprechung veröffentlicht. Gesellschafterkonten einer Personengesell schaft in der Handels- und Steuerbilanz — Nr. 1775 — Stand: 9/2016 Im Gegensatz zu den Gesellschafterkonten einer Kapitalgesellschaft gibt es für Gesellschafterkonten einer Personengesellschaft nur rudimentäre gesetzliche Regelungen. Ihre buchhalterische Behandlung und ihr Ausweis in der Bilanz der Personengesellschaft leiten sich aus den Gesellschaftsverträgen ab. Die Abgrenzung zwischen Gesellschafterkapital und schuldrechtlichen Ansprüchen ist für die Höhe des Eigenkapitals einer Personengesellschaft von großer Bedeutung. Das Kapital ist für die laufende Besteuerung sowie wirtschaftlich für Haftungsfragen der Gesellschafter von großem Gewicht. Daher gebührt den Gesellschafterkonten eine hohe Aufmerksamkeit. Das neue Merkblatt stellt die in der Praxis üblichen Gesellschafterkonten und ihre Einordnung als Kapital und schuldrechtliche Ansprüche dar. Der Gesellschafterstreit in GmbH und GmbH & Co. KG — Nr. 1778 — Stand: 11/2016 Das neue Merkblatt dient als rechtlicher und taktischer Leitfaden für die außergerichtliche Vorbereitung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Gesellschafterstreits. Vorgestellt werden die Einziehung und Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH, der Ausschluss des Kommanditisten aus einer GmbH & Co. KG, die Abberufung des Geschäftsführers sowie Fragen zur Bestimmung des Abfindungsguthabens. Dabei dient das Merkblatt gleichermaßen der strategischen Positionierung des Beraters eines Minderheits- wie eines Mehrheitsgesellschafters. Personen- und Kapitalgesellschaften 2017 — Aktuelle Gestaltungschancen nutzen! — Nr. 1737 — Stand: 12/2016 Das neue Merkblatt stellt vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsentwicklung und gesetzlicher Änderungen neue Gestaltungsansätze für Personen- und Kapitalgesellschaften dar. Besonderheiten und Möglichkeiten der Lohnund Gehaltsabrechnungen in der Gastronomie — Nr. 1777 — Stand: 9/2016 Schon seit langem stehen Gastronomiebetriebe, egal ob es sich um ein Hotel, Restaurant, Imbiss unternehmen oder einen Partyservice handelt, im Fokus der jeweiligen Prüfungsbehörden. Gerade in dieser Branche wird ganz besonders darauf Alle neuen und neu aufgelegten Merkblätter sind jetzt auch mit individuellem Eindruck (Kanzleidaten) erhältlich. Als Print- und als PDF-Down load-Version »» Neue und aktualisierte Merkblätter geachtet, ob korrekt abgerechnet und dokumentiert wurde. Das neue Merkblatt bietet Mandanten einen Überblick auch über steuerliche Möglichkeiten, die Lohnabrechnung für den Inhaber und dessen Mitarbeiter finanziell attraktiver zu gestalten. Scheinselbstständigkeit — Arbeitnehmer oder selbstständig? — Strafrechtliche Verfolgung und zivilrechtliche Haftungsfälle vermeiden — Nr. 1727 — Stand: 10/2016 Die Frage nach dem sogenannten Status einer Person, d. h. die Frage, ob eine Person Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist, wird im Sozialversicherungsrecht vor allem beim geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, im Ehegatten- und Verwandtenarbeitsverhältnis, vor allem aber im Rahmen der Scheinselbstständigkeit gestellt. Um das Problem „Scheinselbstständigkeit“, vor allem um die damit zusammenhängenden Sozial beiträge, wird zurzeit heftigst gestritten. In der neuen Auflage des Merkblattes werden das Problem der „Scheinselbstständigkeit“, die äußerst einschneidenden Folgen seiner Aufdeckung, aber auch die Gegenstrategien ausführlich dargestellt. Die von den Gerichten angewandten Prüfgrundsätze und Indizien werden anhand von Checklisten anschaulich aufgezeigt. Das Einlagekonto (§ 27 KStG) in der Praxis — Nr. 1773 — Stand: 9/2016 Das Einlagekonto nach § 27 KStG bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten. Der Grundsatz ist einfach: In das Gesellschaftsvermögen gezahlte Einlagen werden bei dieser erfasst, die Rückgewähr an die Gesellschafter ist steuerneutral. Die in § 27 KStG vorgesehenen Formalien und Fiktionen bauen für die Beratungspraxis allerdings Hürden auf, die es zu nehmen gilt. Das neue Merkblatt weist auf die in der Praxis typischerweise auftretenden Problemstellungen hin und bietet entsprechende Lösungshinweise. Bewertung der Vorräte — Nr. 1729 — Stand: 7/2016 Im Rahmen der Erstellung des handels- bzw. steuerrechtlichen Jahresabschlusses ist beim Bilanzposten „Vorräte“ besondere Sorgfalt für die einschlägigen Bewertungsfragen zugrunde zu legen. Das neue Merkblatt bietet dazu wichtige Hinweise. Ausfuhr und Einfuhr — Hinweise für unternehmerische Lieferer und Erwerber zu zoll- und umsatzsteuerlichen Regelungen — Nr. 1768 — Stand: 8/2016 Das neue Merkblatt stellt auf der Basis von Praxisfällen die Zusammenhänge zwischen Zoll und Umsatzsteuer bei Ein- und Ausfuhren dar und erläutert, was Unternehmer beim grenzüberschreitenden Warenverkehr mit dem Drittland zu beachten haben. Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2017/2016 — Nr. 1779 — Stand: 12/2016 Das neue Merkblatt stellt die wesentlichen Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch den Gesetzgeber, die Verwaltung und Rechtsprechung für die Praxis dar und gibt einen Ausblick auf die Änderungen, die sich in 2017 ergeben werden. Mit dem neuen Merkblatt sind Steuerberater up to date. Immobilienbesitz in Spanien — Erwerb, Verwaltung, Veräußerung und Vererbung — Nr. 1766 — Stand: 9/2016 Wer Immobilieneigentum in Spanien vererben möchte, geerbt hat, besitzt oder derzeit überlegt, ein solches zu erwerben, sollte sich mit den grundlegenden Fragen des spanischen Immobilien- und Steuerrechts sowie seinem Zusammenspiel mit dem deutschen Recht vertraut machen. Das neue Merkblatt ermöglicht einen einfachen Einstieg in das Thema und zugleich einen Überblick. Haftung des Steuerberaters — Gefahren und Begrenzungen — Nr. 1608 — Stand: 8/2016 Das aktualisierte Merkblatt informiert Steuerberater über die Haftpflichtgefahren, die ihnen aufgrund der vertraglichen Bedingungen, aus unerlaubter Handlung und insbesondere auch durch die Dritthaftung entstehen können. Es werden deutlich die Gefahren aufgezeigt, die Steuer beratern im Inland und im Ausland drohen. Mit diesem Merkblatt aus der Praxis für die Praxis werden jedem Steuerberater wichtige Hinweise zur Abwehr von Gefahren in seinem Berufsalltag gegeben. Vorsorgeplaner für Mandanten und Steuerberater Beste ns au f eine Notfa llsitu ation vorbe reiten ! »» Neuer Flyer Steuerliche Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen — Nr. 164 — Stand: 10/2016 Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Betrieb kostenlosen Ladestrom für ihr Elektrofahrzeug zur Verfügung stellen, ist dieser Vorteil ab 2017 steuerfrei. Dasselbe gilt auch für das Aufladen eines Firmenwagens im Betrieb. Bei Firmenwagen besteht bereits seit einiger Zeit die Möglichkeit, den Bruttolistenpreis um die Batteriekosten zu mindern. Neu geregelt ist auch die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge auf 10 Jahre. Der Flyer enthält Praxistipps für Arbeitgeber zu allen Steuerfragen „rund ums Elektroauto“. »» Aktualisierte Checklisten Jahresabschluss — Nr. 27 — Stand: 10/2016 Anhang, Lagebericht und Offenlegung — Nr. 28 — Stand: 10/2016 Nachweisbogen zur Bilanz- und Berichtskritik Jahresabschluss — Nr. 89 — Stand: 10/2016 Die drei aktualisierten Checklisten berücksichtigen die Änderungen aufgrund des BilRUG. Mit ihrer Hilfe haben die Mitarbeiter des Beraters die Gewissheit, an alle notwendigen Erstellungshandlungen gedacht zu haben. Existenzgründung — Nr. 60 — Stand: 10/2016 Die betriebswirtschaftliche Existenzgründungsberatung umfasst die finanzielle und außerfinanzielle Planung eines Unternehmens vor und während der Gründung sowie in der Anlaufphase des Unternehmens. In der aktualisierten Checkliste werden die in den verschiedenen Planungsschritten zu beachtenden Fragestellungen erläutert und aktuelle Hinweise zu öffentlichen Finanzhilfen gegeben. »» Neue und aktualisierte Vordrucke Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit Hinweisblatt — Nr. 12 — Stand: 9/2016 Die Vorsorgevollmacht ist ein juristisches Ins trument, das dem Einzelnen in Fällen schwerer Erkrankung oder altersbedingter Hilflosigkeit das rechtliche Mittel an die Hand geben will, die Verwaltung und die Sorge für sein Vermögen einer Person seines Vertrauens zu übertragen. Mit der Patientenverfügung kann man Vorsorge für den medizinischen Notfall treffen. Der BGH hat vor Kurzem noch einmal konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen der Patientenverfügung eine Bindungswirkung zukommt. Entscheidend ist, dass eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation beschrieben wird, in welcher bestimmte Behandlungen durchgeführt werden sollen oder auch nicht. Mit beiden Formularen kann eine gesetzeskonforme Regelung getroffen werden. Vollständigkeitserklärungen — Nrn. 90, 91, 92 — Stand: 5/2016 und 6/2016 Die Berufsgrundsätze zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater empfehlen die Einholung einer Vollständigkeitserklärung. Die Vollständigkeitserklärung hat die Aufgabe, den Mandanten hinsichtlich seiner originären Verpflichtung zur vollständigen Aufstellung eines Jahresabschlusses bzw. seiner umfangreichen Mitwirkungspflichten bei Beauftragung seines Steuerberaters zur Erstellung des Jahresabschlusses zu sensibilisieren. Die nachfolgenden Vordrucke bieten Unterstützung: •Vollständigkeitserklärung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht unter § 264a HGB und das Publizitätsgesetz fallen (Nr. 90), •Vollständigkeitserklärung für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB (einschließlich Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen) (Nr. 91) Neben diesen Vordrucken ist auch die Art.-Nr. 92 für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG aufgelegt. Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute — Nrn. 1112 und 1113 — Stand: 4/2016 Zum Schutz der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 57 StBerG und zur dringend gebotenen eigenen haftungsrechtlichen Absicherung durch Dokumentation für den Fall von etwaigen Schadensersatzprozessen sollte der Steuerberater gegenüber Mandant und Bank für klare und rechtssichere Verhältnisse sorgen. Hierbei hilft der Vordruck Art.-Nr. 1112. Er enthält auch eine Musterformulierung für eine Vollmacht zur Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute. Diese Vollmacht ist auch einzeln beziehbar. Der Vordruck hat die Art-Nr. 1113. Bleiben Sie mit der DWS-App immer auf dem Laufenden über Aktuelles aus dem Hause DWS. Verfügbar für alle iOS-, Android- und Windowsgeräte. FAX-ANTWORT / BESTELLUNG DWS-Verlag Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Postfach 02 35 53 • 10127 Berlin Rechnungsanschrift: (möglichst Stempelabdruck) Fax 030. 28 88 56-70 Tel. 030. 28 88 56-73/74 [email protected] www.dws-verlag.de >> Merkblätter (DIN A4 | Mindestabnahmemenge 2 Expl.) Expl. ab 2 Expl. ab 5 Expl. ab 10 Expl. Nettopreise bei 4 Seiten je 4,83 € je 2,04 € je 1,42 € Nettopreise bei 6 Seiten je 5,56 € je 2,84 € je 2,02 € Nettopreise bei 8 Seiten je 6,50 € je 3,35 € je 2,23 € Nettopreise bei 10 Seiten je 7,43 € je 3,72 € je 2,42 € Kunden-Nr. (soweit vorhanden) Nr. Expl. 1679 Kasseneinnahmen — Fehler vermeiden! — Wichtige praktische Hinweise für Betriebe mit hohen Bareinnahmen (vierseitig) Expl. 1776 Elektronische Registrierkassen — Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen (Kassen) (achtseitig) Expl. Expl. Expl. 632 Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuer (achtseitig) 1749 Überblick über die Erbschaftsteuerreform (vierseitig) 694 Anschaffungskosten, Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwand — Was bei der Abgrenzung zu beachten ist sowie Tipps zur Gestaltung (zehnseitig) Expl. 1698 Umsatzsteuerliche Regelungen bei Bauleistungen (achtseitig) Expl. 1693 Umsatzsteuer bei Immobilien (achtseitig) Expl. 1775 Gesellschafterkonten einer Personengesellschaft in der Handels- und Steuerbilanz (zehnseitig) Expl. 1778 Der Gesellschafterstreit in GmbH und GmbH & Co. KG (achtseitig) Expl. 1737 Personen- und Kapitalgesellschaften 2017 — Aktuelle Gestaltungschancen nutzen! (achtseitig) Expl. 1777 Besonderheiten und Möglichkeiten der Lohn- und Gehaltsabrechnungen in der Gastronomie (achtseitig) Expl. 1727 Scheinselbstständigkeit — Arbeitnehmer oder selbstständig? (achtseitig) Expl. 1773 Das Einlagekonto (§ 27 KStG) in der Praxis (achtseitig) Expl. 1729 Bewertung der Vorräte (achtseitig) Expl. 1768 Ausfuhr und Einfuhr — Hinweise für unternehmerische Lieferer und Erwerber zu zoll- und umsatzsteuerlichen Regelungen (achtseitig) Expl. 1779 Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2017/2016 (achtseitig) Expl. 1766 Immobilienbesitz in Spanien — Erwerb, Verwaltung, Veräußerung und Vererbung (achtseitig) Expl. 1608 Haftung des Steuerberaters — Gefahren und Begrenzungen (achtseitig) >> Neuer Flyer Expl. 164 Steuerliche Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen (achtseitig) 25 Expl. 14,02 € 50 Expl. 11,21 € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 11 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 18 19 20 2 1 E >> Neue und aktualisierte Vordrucke Expl. 5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (zweiseitig) Mindestabnahmemenge: 50 Expl. 19,75 € Expl. 5.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Zustimmungserklärung (zweiseitig) Mindestabnahmemenge: 50 Expl. 19,75 € Expl. 12 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit Hinweisblatt (jeweils zweiseitig) Mindestabnahmemenge: 2 Expl. 8,00 € Expl. 90 Vollständigkeitserklärung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht unter § 264a HGB und das Publizitätsgesetz fallen (vierseitig) Mindestabnahmemenge: 50 Expl. 17,65 € Expl. 91 Vollständigkeitserklärung für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB (einschl. Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen) (vierseitig) Mindestabnahmemenge: 50 Expl. 17,65 € 92 Vollständigkeitserklärung gem. § 4 Abs. 3 EStG (zweiseitig) Mindestabnahmemenge: 10 Expl. 6,64 € Expl. Expl. 1112 Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute (zweiseitig) Mindestabnahmemenge: 2 Expl. 8,40 € Expl. 1113 Vollmacht zur Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute (zweiseitig) Mindestabnahmemenge: 20 Expl. 9,58 € 23,15 € >> Neue und aktualisierte Checklisten Expl. 27 Jahresabschluss (vierzehnseitig) Mindestabnahmemenge: 5 Expl. Expl. 28 Anhang, Lagebericht und Offenlegung (achtseitig) Mindestabnahmemenge: 5 Expl. 18,15 € Expl. 89 Nachweisbogen zur Bilanz- und Berichtskritik von Jahresabschlüssen (vierseitig) Mindestabnahmemenge: 10 Expl. 12,18 € Expl. 60 Existenzgründung (vierzehnseitig) 1 Expl. 20,17 € >> Neue Broschüre Expl. 515 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV 2016/RVG 2016) (404 Seiten) ISBN 978-3-911933-86-5, 10. Auflage 2016 1 Expl. 45,00 €*) *) Ladenpreis einschl. 7 % USt Alle angegebenen Preise sind (soweit nicht anders bezeichnet) Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer plus Porto und Verpackung. Lieferbedingungen: Die angebotenen Mengen sind Mindestbestellmengen. Zahlungsausgleich 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Gerichtsstand ist Berlin. Bitte teilen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse mit, damit wir Sie über Aktualisierungen und Neuerscheinungen informieren können. E-Mail: Ort/Datum: © 11/2016 DWS-Verlag, Berlin Unterschrift:
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