DWS-Verlag: Steuerrecht mit Rundumblick.

DWS-Verlag:
Steuerrecht
mit Rundumblick.
Gut beraten rund um
Steuer- und Wirtschaftsrecht.
Kompakt. Aktuell. Informativ.
»» Aktualisierte Vordrucke
Allgemeine Geschäftsbedingungen — Nrn. 5.1 und
5.2 — Stand: 11/2016
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
­Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
­Steuerberatungsgesellschaften (AGB) werden in
neuer Auflage angeboten. Aufgrund zweier aktu­
eller Gesetzesänderungen wurden die AGB überarbeitet. Dies betrifft zunächst die ab dem 1.2.2017
Steuerberatern nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auferlegte Verpflichtung,
Verbraucher-Mandanten über die Möglichkeit der
Schlichtung vor allgemeinen Streitschlichtungsstellen zu informieren. Im Hinblick darauf, dass
solche Streitschlichtungen bereits den Steuerberaterkammern gesetzlich zugewiesen sind (und
dort auch entsprechende Sachkenntnis besteht),
wurde in den AGB standardmäßig eine Formulierung dahingehend aufgenommen, dass der Steuerberater nicht bereit ist, an einer Schlichtung nach
dem VSBG teilzunehmen. Wenn Steuerberater
gleichwohl diese (mit Kosten verbundene) Form
der Schlichtung ihren Mandanten eröffnen möchten, müsste das Wort „nicht“ gestrichen werden.
Bei der zweiten Gesetzesänderung handelt es sich
um die zum 1.10.2016 erfolgte Änderung des § 309
Nr. 13 BGB, nach der gegenüber Verbraucher-Mandanten in AGB die Schriftform durch Textform zu
ersetzen ist, soweit keine anderen gesetzlichen
Vorgaben bestehen. Die vorstehenden Änderungen
wurden zum Anlass genommen, auch bei weiteren
Bestimmungen der AGB Klarstellungen und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: November 2016
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung
oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben,
insbesondere
Die folg
enden „Allg
Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
genden
„Steuerb emeinen Ges
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen1.der Abwesenheit
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des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater imang
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2. Verschwiegenheitspflicht
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(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags
zur Kenntnis
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gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
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oderauch
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tslage nach en Rechts bed chlägigen beru en ist der erte
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daraus
(4) Die
Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
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r ausdrück chtlichen Nor Auftrag maß
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(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der
Steuerberater
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und Bila
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ng eine
eit, Voll
der Beru end. Der Auft
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ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner BerufshaftpflichtversicherungZah
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Information
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(vgl. StBe nach den Gru
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und Mitwirkung verpflichtet ist.
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tig zu GruAuftrag, wenn Ordnungsmäßig
der Steu .
tB) ausg ndsätzen ordn
dies in Text
des Auft rag stellt keine
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(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
eführt.
ungsgeVoll
ragg
r
n.
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dem Steu
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Soweit
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wahrend ebers eine Abs
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(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei
des
Steuerberaters
timmung die Vertretung offensichtlicheinbart ist. Der erberater übergeb
2. Vers
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erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich
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standen, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
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Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
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anziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit
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Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten. Der Steuerberater haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen; bei den Herangezogenen
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(3) Ges
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haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten
Dritten
angeregt,
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kunftshaftet der lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen.
Steu
unden, ung zur Wahrung im gleichen Umf flichtung. mit der Ausführ
und
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(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen Mitarbeitern, im Rahmen der erteilten
Aufträge
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dass durc die
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3. Mitw
h den Zertweit tätigen Persnheitspflicht entb § 102 AO,
Steuerbe besteht auch
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ngen sein
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erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung
übertragen.
§ 53 StPO
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und
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Der Steu ngzu
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und § 383
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lich ist.
erbe
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz
bestellen.
rater ist Sofern
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dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater
Ziff. 2 Abs fach
kundige chtigt, zur Aus
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vom Steu chwiegenheitsp
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tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
haftung . 1 verpflichten.
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h nichander(3) Soweit der Auftraggeber dem Steuerberater einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf
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. Der Auft in der Kanzlei
lediglich
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Unterne rbeiter, fachkun
haftet unte
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weitige Weisung damit einverstanden, dass der Steuerberater ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene
zusendet.
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(1) Der ischhaben
Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account
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wird.
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rate
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erdortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Steuerberater darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen
erheben erberaterbestehen,
l des Hera rs. Hat der Steufür die Leistungr dafür zu sorg arbeitende Unt
ist bere Datenschutz
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en, dass
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etwa das Empfangs-/Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft wird oder Einsendungen
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diese sich hmen hera
r die Beiz der Herange
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Ankündigung gewünscht werden. Der Steuerberater übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails
und isierten Date zogene Date
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er Beau raterDaten
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Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber dieserhalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Auftraggeber zumtrag
Einsatz
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ren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Steuerberater
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einhergehende Kosten des Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) trägt der Auftraggeber.
eregt, so
Weisung eber dem Steu Datenschutz its nach Ziff. dem Bundesd
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Der Auft
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4. Mängelbeseitigung
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(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
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Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch
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nen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt
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rmation g gewünscht wer ät bzw. der rprüft. Der Auft ftragte Persone chränkunge se mitteilt, erkl ngeheimniss hat der Steuerbe zu bestellen gen.
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(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung
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rater übent nur unregelmverpflichtet, dendas Empfangs-/S taktdaten man auf Widerru
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oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
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nischen raggeber dies e Haftung fürSendungseingänrater darauf hinz bzw. den E-M gene Information liche andererbe
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(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber,(1)berichtigt
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raggeber Sonstige Mängel raters (bspw. zurVoraussetzun erhalb ggf. ents die Sicherhe ge überprü
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darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
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fung und besitzt und dere nden Schäden mit unversc
nen, wen n und sow
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des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
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(2) Bese
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5. Haftung
Soft- bzw, teilt er dies demeber zum Eins rmittelten Date eriger
traggeb der Steuerberate h den AuftraggMandat um einer Mängel. Dem
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(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher
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oder Rück aufSchadensfolge
e) trägt
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mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf
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Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus
Verletzung
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5. Haft
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pers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber,
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rater bese en Frist oder Mandats festgestdurch den Steu raggeber hat
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Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die (1)
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gilt auch bei
Die Haft
vom Steu
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ung des eintretende Sozien/Auftraggeber
. nach sein
einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft
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Pflic
.
rate
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Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen;
§ rletz
334 BGB wirdrsinsol Herabset
, auch Drit
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und sein
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ungdieser
zung der der Auften gege
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weit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung Vors
vor, lassen
die Wirksamkeit
Regeilligung
Vergütun
nüber, beri
atz bleib
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sslich
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lung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
für eine
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r der Ges weit unberüh
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undheit
(2) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn
des ung
Mandatsverhältnisses
Auftrags n Schaden, der
der Haft
. Die bzw.Von
chtigte e Mängel
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aus eine
r Soziauchdes
Interess
Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert
aufAuft
diese
Fälle. Haftung
rags
renzung €) begrenzt. Die ltiert, wird
r oder
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Partner. etät/Partner inhalts; eine sbegrenzung
ausgeno
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gilt für
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mmen Haftungsbegrenz
weit ausdDie Haftungsbeg ft und Übe erneuten Vere
die
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rückwerden, undrenz
1 ) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss ein Betrag von mindestens 1 Mio.lung
€ angegeben
die vertrag- rnahme
ungsans ung bezieht sich
densfolg
jedoch lich nicht abb ung gilt ferner des Auftrags der HaftungTätigkeit des Steu
prüche
e – aus
– sow
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liche Versicherungssumme muss wenigstens 1 Mio. € für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls ist der Absatz
1 zu streichen.
Aufeitdie weiterführenden
(2) Die
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€ 1) (in
n. Einz auch gegenüb durch die Sozi sbegrenzung
Haft
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bedarf raters für den
Worten:
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Hinweise im Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.
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der Verl lässigkeit. Die
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6. Pflic
geregelt Haftungsbegrenz eit diese in schaft sowie weit nicht. Die
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(1) Der des Auftragg
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Bestellservice: Postfach 023553 · 10127 Berlin · Telefon 0 30/2 88 85 66 · Telefax 0 30/28 88 56 70
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E-Mail: [email protected] · Internet: www.dws-verlag.de
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Annahm
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Wirksam BGB wird inso
Alle Rechte vorbehalten. Es ist nicht gestattet, die Produkte ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem
Weg zu vervielfältigen.
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1 ) Bitte
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Verfügu des Auftrags zur ordnungsgemAuftraggeber
ggf.
Dieses Produkt wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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»» Neue Broschüre
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV
2016/RVG 2016) — Nr. 515 — 10. Auflage 2016
Die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene neue Broschüre bietet jedem Steuerberater eine verlässliche Grundlage zur Abrechnung seiner Tätigkeiten und damit eine Basis für
seine wirtschaftliche Entwicklung. Mit der roten
Broschüre sind Steuerberater up to date. Die 10.
Auflage 2016 berücksichtigt die StBVV 2016.
Auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist
kontinuierlich angepasst worden. In der vorliegenden Broschüre erhalten Sie den Rechtsstand des
RVG 2016, so dass Sie auch bei der Abrechnung
der für Steuerberater erlaubten rechtsberatenden
und -vertretenden Tätigkeiten wieder auf dem
aktuellen Stand sind. Steuerberater erzielen nicht
nur ihre Einkünfte aus den Standardtätigkeiten,
sondern auch aus einer Vielzahl von sogenannten
vereinbaren Tätigkeiten. Die Broschüre enthält
einen umfangreichen Anhang zu den vereinbaren
Tätigkeiten, in denen checklistenartig die Vergütungsvorschriften und die Vergütungsmöglichkeiten für diese weiteren Tätigkeiten aufgeführt
sind. Auch dieser Teil ist auf dem Rechtsstand
2016.
»» Aktualisierte Vordrucke
Steuerberatungsverträge — Nrn. 1b, 1c, 2b —
Stand: 2016
Die nachfolgenden Verträge werden in neuer
­Auflage angeboten:
•Steuerberatungsverträge (Nrn. 1b, 1c);
•Steuerberatungsvertrag Pauschalvergütung
(Nr. 2b);
•Berechnungsbögen zur Ermittlung der
­Pauschalvergütung (Nrn. 3a, 3b);
•Vergütungsvereinbarung (Nrn. 4, 4b);
•Betriebswirtschaftlicher Beratungsvertrag
(Nr. 30) sowie
•Auftrag (Nr. 41).
Die Vordrucke wurden aufgrund einer Reihe von
obergerichtlichen Entscheidungen sowie von Gesetzesänderungen aktualisiert. Besonders hinweisen
möchten wir auf zwei neue Vordrucke: zum einen
eine Kurzversion (Nr. 1c) unseres bisherigen Steuerberatungsvertrages (Nr. 1b) und zum anderen eine
Vergütungsvereinbarung – Zeitgebühr – (Nr. 4b).
Steuerberater sollten grundsätzlich mit ihren
Mandanten Steuerberatungsverträge schließen,
damit Auftragsumfang, Kommunikationsmittel,
Haftungsbegrenzung etc. unstreitig festgelegt
sind.
»» Neue und aktualisierte Merkblätter
Kasseneinnahmen — Fehler vermeiden! —
Wichtige praktische Hinweise für Betriebe mit
hohen Bareinnahmen — Nr. 1679 — Stand: 10/2016
Viele Fehler bei der Kassenführung resultieren aus
Unwissenheit und wären durchaus vermeidbar. Das
aktualisierte vierseitige Merkblatt informiert Mandanten über die wichtigsten Anforderungen sowie
über das derzeitige Gesetzgebungsverfahren zum
Schutz vor Manipulationen an Kassen. Es zeigt auf
einen Blick die wichtigsten Änderungen im Zeitablauf. Zudem weist es darauf hin, dass Kassen ohne
Journalfunktion bis zum 31.12.2016 umgerüstet
werden müssen, da nach Auffassung der Finanzverwaltung ab dem 1.1.2017 alle elektronischen
Kassen die Journaldaten speichern müssen.
Elektronische Registrierkassen — Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz
vor Manipulationen an elektronischen
Aufzeichnungssystemen (Kassen) — Nr. 1776 —
Stand: 12/2016
Das Merkblatt wird zusätzlich angeboten und
erscheint nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Das Merkblatt ist bereits vorbestellbar.
Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuer
nach der Reform — Nr. 632 — Stand: 10/2016
Die neue Auflage des Merkblattes gibt wichtige
Hinweise zum aktuellen Erbrecht, wie beispielsweise Erbfolge, Erbengemeinschaft, Ausschlagung
der Erbschaft sowie Erbenhaftung. Darüber hinaus
werden wesentliche Punkte des Erbschaft- und
Schenkungsteuerrechts sowie der Bewertungsvorschriften unter Berücksichtigung der Erbschaftsteuerreform zusammengefasst und Überlegungen zur Gestaltungsberatung angeboten.
Überblick über die Erbschaftsteuerreform
— Nr. 1749 — Stand: 10/2016
Das neue Merkblatt zur Reform der Erbschaftsteuer zeigt die wichtigsten Änderungen für die
Praxis anschaulich auf. Es ist so verständlich formuliert, dass es sich sowohl für Berater als auch
bestens zur Weitergabe an Mandanten eignet.
Anschaffungskosten, Herstellungskosten sowie
Erhaltungsaufwand — Was bei der Abgrenzung
zu beachten ist sowie Tipps zur Gestaltung
— Nr. 694 — Stand: 11/2016
Bei der Anschaffung oder Herstellung eines
bebauten Grundstücks sind viele Details zu
beachten. Das aktualisierte Merkblatt zeigt auf,
KANZLEI intern
Monatszeitschrift für Steuerberater — von Praktikern für Praktiker!
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Wertvolle Hinweise
und konkrete Tipps aus
der täglichen Praxis.
»» Neue und aktualisierte Merkblätter
welche Prüfungsschritte erforderlich sind. Weiterhin wird dargestellt, wie Instandsetzungsmaßnahmen für den sofortigen Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenabzug geprüft werden müssen.
Die Abgrenzung zwischen Erweiterung und
wesentlicher Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus wird ebenfalls aufgezeigt.
Der indikatorische Gebäudestandardsprung in
den Kernbereichen einer Immobilie wird genauso
behandelt wie der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand. Der BFH hat die steuerlichen
Anwendungsregeln, insbesondere zwei erforderliche Erläuterungen für die anschaffungsnahen
Herstellungskosten (sog. 15 %-Regel) konkretisiert.
Umsatzsteuerliche Regelungen bei Bauleistungen — Nr. 1698 — Stand: 11/2016
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von
Bauleistungen unterlag in der Vergangenheit
vielfältigen Änderungen. Daher ist die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich derzeit besonders
groß. Die Neuauflage des Merkblattes gibt unter
Berücksichtigung des vor Kurzem veröffentlichten BMF-Schreibens zum Anwendungsbereich
der Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen einen
aktuellen Überblick. Zudem werden die Praxisprobleme im Zusammenhang mit den Altfällen und
der Abtretungsregelung sowie Handlungsempfehlungen übersichtlich und aktuell dargestellt.
Umsatzsteuer bei Immobilien — Nr. 1693 —
Stand: 10/2016
Sowohl bei der Anschaffung und der Veräußerung
einer Immobilie wie auch bei der Bewirtschaftung
dieser können sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Unternehmer ergeben. So kann
die zutreffende Beurteilung der Optionsmöglichkeiten bei Verkauf oder Vermietung mit über den
wirtschaftlichen Erfolg einer Immobilieninvestition entscheiden. Dabei ist insbesondere auch
die Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der
Option und der Abgrenzung der Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkäufen durch Bauträger
zu beachten. Das aktualisierte Merkblatt stellt die
wesentlichen Punkte dar, die bei Erwerb, Veräußerung und Nutzung von Immobilien aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu beachten sind. Der
BFH hat die Regeln der Vorsteueraufteilung bei
gemischt genutzten Immobilien nach ergangener
EuGH-Rechtsprechung veröffentlicht.
Gesellschafterkonten einer Personengesell­
schaft in der Handels- und Steuerbilanz
— Nr. 1775 — Stand: 9/2016
Im Gegensatz zu den Gesellschafterkonten einer
Kapitalgesellschaft gibt es für Gesellschafterkonten einer Personengesellschaft nur rudimentäre
gesetzliche Regelungen. Ihre buchhalterische
Behandlung und ihr Ausweis in der Bilanz der
Personengesellschaft leiten sich aus den Gesellschaftsverträgen ab. Die Abgrenzung zwischen
Gesellschafterkapital und schuldrechtlichen
Ansprüchen ist für die Höhe des Eigenkapitals
einer Personengesellschaft von großer Bedeutung. Das Kapital ist für die laufende Besteuerung sowie wirtschaftlich für Haftungsfragen
der Gesellschafter von großem Gewicht. Daher
gebührt den Gesellschafterkonten eine hohe
Aufmerksamkeit. Das neue Merkblatt stellt die
in der Praxis üblichen Gesellschafterkonten und
ihre Einordnung als Kapital und schuldrechtliche
Ansprüche dar.
Der Gesellschafterstreit in GmbH und
GmbH & Co. KG — Nr. 1778 — Stand: 11/2016
Das neue Merkblatt dient als rechtlicher und taktischer Leitfaden für die außergerichtliche Vorbereitung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen
im Rahmen des Gesellschafterstreits. Vorgestellt
werden die Einziehung und Zwangsabtretung von
Geschäftsanteilen einer GmbH, der Ausschluss
des Kommanditisten aus einer GmbH & Co. KG, die
Abberufung des Geschäftsführers sowie Fragen
zur Bestimmung des Abfindungsguthabens. Dabei
dient das Merkblatt gleichermaßen der strategischen Positionierung des Beraters eines Minderheits- wie eines Mehrheitsgesellschafters.
Personen- und Kapitalgesellschaften 2017 —
Aktuelle Gestaltungschancen nutzen!
— Nr. 1737 — Stand: 12/2016
Das neue Merkblatt stellt vor dem Hintergrund
der Rechtsprechungsentwicklung und gesetzlicher Änderungen neue Gestaltungsansätze für
Personen- und Kapitalgesellschaften dar.
Besonderheiten und Möglichkeiten der Lohnund Gehaltsabrechnungen in der Gastronomie
— Nr. 1777 — Stand: 9/2016
Schon seit langem stehen Gastronomiebetriebe,
egal ob es sich um ein Hotel, Restaurant, Imbiss­
unternehmen oder einen Partyservice handelt, im
Fokus der jeweiligen Prüfungsbehörden. Gerade
in dieser Branche wird ganz besonders darauf
Alle neuen und neu aufgelegten Merkblätter sind jetzt auch mit individuellem
Eindruck (Kanzleidaten) erhältlich.
Als Print- und
als PDF-Down­
load-Version
»» Neue und aktualisierte Merkblätter
geachtet, ob korrekt abgerechnet und dokumentiert wurde. Das neue Merkblatt bietet Mandanten einen Überblick auch über steuerliche Möglichkeiten, die Lohnabrechnung für den Inhaber
und dessen Mitarbeiter finanziell attraktiver zu
gestalten.
Scheinselbstständigkeit — Arbeitnehmer oder
selbstständig? — Strafrechtliche Verfolgung
und zivilrechtliche Haftungsfälle vermeiden
— Nr. 1727 — Stand: 10/2016
Die Frage nach dem sogenannten Status einer
Person, d. h. die Frage, ob eine Person Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist, wird im Sozialversicherungsrecht vor allem beim geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, im Ehegatten- und
Verwandtenarbeitsverhältnis, vor allem aber im
Rahmen der Scheinselbstständigkeit gestellt.
Um das Problem „Scheinselbstständigkeit“, vor
allem um die damit zusammenhängenden Sozial­
beiträge, wird zurzeit heftigst gestritten. In der
neuen Auflage des Merkblattes werden das Problem der „Scheinselbstständigkeit“, die äußerst
einschneidenden Folgen seiner Aufdeckung, aber
auch die Gegenstrategien ausführlich dargestellt.
Die von den Gerichten angewandten Prüfgrundsätze und Indizien werden anhand von Checklisten anschaulich aufgezeigt.
Das Einlagekonto (§ 27 KStG) in der Praxis
— Nr. 1773 — Stand: 9/2016
Das Einlagekonto nach § 27 KStG bereitet in der
Praxis große Schwierigkeiten. Der Grundsatz ist
einfach: In das Gesellschaftsvermögen gezahlte
Einlagen werden bei dieser erfasst, die Rückgewähr an die Gesellschafter ist steuerneutral. Die
in § 27 KStG vorgesehenen Formalien und Fiktionen bauen für die Beratungspraxis allerdings
Hürden auf, die es zu nehmen gilt. Das neue
Merkblatt weist auf die in der Praxis typischerweise auftretenden Problemstellungen hin und
bietet entsprechende Lösungshinweise.
Bewertung der Vorräte — Nr. 1729 — Stand: 7/2016
Im Rahmen der Erstellung des handels- bzw.
steuerrechtlichen Jahresabschlusses ist beim
Bilanzposten „Vorräte“ besondere Sorgfalt für
die einschlägigen Bewertungsfragen zugrunde zu
legen. Das neue Merkblatt bietet dazu wichtige
Hinweise.
Ausfuhr und Einfuhr — Hinweise für unternehmerische Lieferer und Erwerber zu zoll- und
umsatzsteuerlichen Regelungen — Nr. 1768 —
Stand: 8/2016
Das neue Merkblatt stellt auf der Basis von
Praxisfällen die Zusammenhänge zwischen Zoll
und Umsatzsteuer bei Ein- und Ausfuhren dar
und erläutert, was Unternehmer beim grenzüberschreitenden Warenverkehr mit dem Drittland zu
beachten haben.
Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2017/2016
— Nr. 1779 — Stand: 12/2016
Das neue Merkblatt stellt die wesentlichen
Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch den
Gesetzgeber, die Verwaltung und Rechtsprechung
für die Praxis dar und gibt einen Ausblick auf die
Änderungen, die sich in 2017 ergeben werden.
Mit dem neuen Merkblatt sind Steuerberater up
to date.
Immobilienbesitz in Spanien — Erwerb,
Verwaltung, Veräußerung und Vererbung
— Nr. 1766 — Stand: 9/2016
Wer Immobilieneigentum in Spanien vererben
möchte, geerbt hat, besitzt oder derzeit überlegt, ein solches zu erwerben, sollte sich mit den
grundlegenden Fragen des spanischen Immobilien- und Steuerrechts sowie seinem Zusammenspiel mit dem deutschen Recht vertraut machen.
Das neue Merkblatt ermöglicht einen einfachen
Einstieg in das Thema und zugleich einen Überblick.
Haftung des Steuerberaters — Gefahren und
Begrenzungen — Nr. 1608 — Stand: 8/2016
Das aktualisierte Merkblatt informiert Steuerberater über die Haftpflichtgefahren, die ihnen
aufgrund der vertraglichen Bedingungen, aus
unerlaubter Handlung und insbesondere auch
durch die Dritthaftung entstehen können. Es werden deutlich die Gefahren aufgezeigt, die Steuer­
beratern im Inland und im Ausland drohen. Mit
diesem Merkblatt aus der Praxis für die Praxis
werden jedem Steuerberater wichtige Hinweise
zur Abwehr von Gefahren in seinem Berufsalltag
gegeben.
Vorsorgeplaner
für Mandanten und Steuerberater
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»» Neuer Flyer
Steuerliche Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen — Nr. 164 — Stand: 10/2016
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Betrieb
kostenlosen Ladestrom für ihr Elektrofahrzeug zur
Verfügung stellen, ist dieser Vorteil ab 2017 steuerfrei. Dasselbe gilt auch für das Aufladen eines Firmenwagens im Betrieb. Bei Firmenwagen besteht
bereits seit einiger Zeit die Möglichkeit, den Bruttolistenpreis um die Batteriekosten zu mindern. Neu
geregelt ist auch die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge auf 10 Jahre. Der
Flyer enthält Praxistipps für Arbeitgeber zu allen
Steuerfragen „rund ums Elektroauto“.
»» Aktualisierte Checklisten
Jahresabschluss — Nr. 27 — Stand: 10/2016
Anhang, Lagebericht und Offenlegung — Nr. 28 —
Stand: 10/2016
Nachweisbogen zur Bilanz- und Berichtskritik
Jahresabschluss — Nr. 89 — Stand: 10/2016
Die drei aktualisierten Checklisten berücksichtigen die Änderungen aufgrund des BilRUG. Mit
ihrer Hilfe haben die Mitarbeiter des Beraters die
Gewissheit, an alle notwendigen Erstellungshandlungen gedacht zu haben.
Existenzgründung — Nr. 60 — Stand: 10/2016
Die betriebswirtschaftliche Existenzgründungsberatung umfasst die finanzielle und außerfinanzielle Planung eines Unternehmens vor und während der Gründung sowie in der Anlaufphase des
Unternehmens. In der aktualisierten Checkliste
werden die in den verschiedenen Planungsschritten zu beachtenden Fragestellungen erläutert und
aktuelle Hinweise zu öffentlichen Finanzhilfen
gegeben.
»» Neue und aktualisierte Vordrucke
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit
Hinweisblatt — Nr. 12 — Stand: 9/2016
Die Vorsorgevollmacht ist ein juristisches Ins­
tru­ment, das dem Einzelnen in Fällen schwerer
Erkrankung oder altersbedingter Hilflosigkeit
das rechtliche Mittel an die Hand geben will, die
Verwaltung und die Sorge für sein Vermögen einer
Person seines Vertrauens zu übertragen. Mit der
Patientenverfügung kann man Vorsorge für den
medizinischen Notfall treffen. Der BGH hat vor
Kurzem noch einmal konkretisiert, unter welchen
Voraussetzungen der Patientenverfügung eine
Bindungswirkung zukommt. Entscheidend ist, dass
eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation
beschrieben wird, in welcher bestimmte Behandlungen durchgeführt werden sollen oder auch
nicht.
Mit beiden Formularen kann eine gesetzeskonforme Regelung getroffen werden.
Vollständigkeitserklärungen — Nrn. 90, 91, 92 —
Stand: 5/2016 und 6/2016
Die Berufsgrundsätze zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater empfehlen die
Einholung einer Vollständigkeitserklärung. Die
Vollständigkeitserklärung hat die Aufgabe, den
Mandanten hinsichtlich seiner originären Verpflichtung zur vollständigen Aufstellung eines
Jahresabschlusses bzw. seiner umfangreichen
Mitwirkungspflichten bei Beauftragung seines
Steuerberaters zur Erstellung des Jahresabschlusses zu sensibilisieren. Die nachfolgenden
Vordrucke bieten Unterstützung:
•Vollständigkeitserklärung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht
unter § 264a HGB und das Publizitätsgesetz
fallen (Nr. 90),
•Vollständigkeitserklärung für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des
§ 264a HGB (einschließlich Unternehmen, die
unter das Publizitätsgesetz fallen) (Nr. 91)
Neben diesen Vordrucken ist auch die Art.-Nr. 92
für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG
aufgelegt.
Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute
— Nrn. 1112 und 1113 — Stand: 4/2016
Zum Schutz der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 57 StBerG und zur dringend
gebotenen eigenen haftungsrechtlichen Absicherung durch Dokumentation für den Fall von etwaigen Schadensersatzprozessen sollte der Steuerberater gegenüber Mandant und Bank für klare
und rechtssichere Verhältnisse sorgen. Hierbei
hilft der Vordruck Art.-Nr. 1112. Er enthält auch
eine Musterformulierung für eine Vollmacht zur
Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute.
Diese Vollmacht ist auch einzeln beziehbar. Der
Vordruck hat die Art-Nr. 1113.
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www.dws-verlag.de
>> Merkblätter (DIN A4 | Mindestabnahmemenge 2 Expl.)
Expl.
ab 2 Expl.
ab 5 Expl.
ab 10 Expl.
Nettopreise bei 4 Seiten
je 4,83 €
je 2,04 €
je 1,42 €
Nettopreise bei 6 Seiten
je 5,56 €
je 2,84 €
je 2,02 €
Nettopreise bei 8 Seiten
je 6,50 €
je 3,35 €
je 2,23 €
Nettopreise bei 10 Seiten
je 7,43 €
je 3,72 €
je 2,42 €
Kunden-Nr. (soweit vorhanden)
Nr.
Expl.
1679 Kasseneinnahmen — Fehler vermeiden! — Wichtige praktische Hinweise für Betriebe mit hohen Bareinnahmen (vierseitig)
Expl.
1776 Elektronische Registrierkassen — Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen
Aufzeichnungssystemen (Kassen) (achtseitig)
Expl.
Expl.
Expl.
632 Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuer (achtseitig)
1749 Überblick über die Erbschaftsteuerreform (vierseitig)
694 Anschaffungskosten, Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwand — Was bei der Abgrenzung zu beachten ist sowie Tipps zur
­Gestaltung (zehnseitig)
Expl.
1698 Umsatzsteuerliche Regelungen bei Bauleistungen (achtseitig)
Expl.
1693 Umsatzsteuer bei Immobilien (achtseitig)
Expl.
1775 Gesellschafterkonten einer Personengesellschaft in der Handels- und Steuerbilanz (zehnseitig)
Expl.
1778 Der Gesellschafterstreit in GmbH und GmbH & Co. KG (achtseitig)
Expl.
1737 Personen- und Kapitalgesellschaften 2017 — Aktuelle Gestaltungschancen nutzen! (achtseitig)
Expl.
1777 Besonderheiten und Möglichkeiten der Lohn- und Gehaltsabrechnungen in der Gastronomie (achtseitig)
Expl.
1727 Scheinselbstständigkeit — Arbeitnehmer oder selbstständig? (achtseitig)
Expl.
1773 Das Einlagekonto (§ 27 KStG) in der Praxis (achtseitig)
Expl.
1729 Bewertung der Vorräte (achtseitig)
Expl.
1768 Ausfuhr und Einfuhr — Hinweise für unternehmerische Lieferer und Erwerber zu zoll- und umsatzsteuerlichen Regelungen (achtseitig)
Expl.
1779 Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2017/2016 (achtseitig)
Expl.
1766 Immobilienbesitz in Spanien — Erwerb, Verwaltung, Veräußerung und Vererbung (achtseitig)
Expl.
1608 Haftung des Steuerberaters — Gefahren und Begrenzungen (achtseitig)
>> Neuer Flyer
Expl.
164 Steuerliche Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen (achtseitig)
25 Expl.
14,02 €
50 Expl.
11,21 €
1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 11 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 18 19 20 2 1 E
>> Neue und aktualisierte Vordrucke
Expl.
5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (zweiseitig)
Mindestabnahmemenge: 50 Expl.
19,75 €
Expl.
5.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Zustimmungserklärung (zweiseitig)
Mindestabnahmemenge: 50 Expl.
19,75 €
Expl.
12 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit Hinweisblatt (jeweils zweiseitig)
Mindestabnahmemenge:   2 Expl.
8,00 €
Expl.
90 Vollständigkeitserklärung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht
unter § 264a HGB und das Publizitätsgesetz fallen (vierseitig)
Mindestabnahmemenge: 50 Expl.
17,65 €
Expl.
91 Vollständigkeitserklärung für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im
Sinne des § 264a HGB (einschl. Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen)
(vierseitig)
Mindestabnahmemenge: 50 Expl.
17,65 €
92 Vollständigkeitserklärung gem. § 4 Abs. 3 EStG (zweiseitig)
Mindestabnahmemenge: 10 Expl.
6,64 €
Expl.
Expl.
1112 Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute (zweiseitig)
Mindestabnahmemenge:   2 Expl.
8,40 €
Expl.
1113 Vollmacht zur Weitergabe von Informationen an Kreditinstitute (zweiseitig)
Mindestabnahmemenge: 20 Expl.
9,58 €
23,15 €
>> Neue und aktualisierte Checklisten
Expl.
27 Jahresabschluss (vierzehnseitig)
Mindestabnahmemenge:   5 Expl.
Expl.
28 Anhang, Lagebericht und Offenlegung (achtseitig)
Mindestabnahmemenge:   5 Expl.
18,15 €
Expl.
89 Nachweisbogen zur Bilanz- und Berichtskritik von Jahresabschlüssen (vierseitig)
Mindestabnahmemenge: 10 Expl.
12,18 €
Expl.
60 Existenzgründung (vierzehnseitig)
1 Expl.
20,17 €
>> Neue Broschüre
Expl.
515 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV 2016/RVG 2016) (404 Seiten)
ISBN 978-3-911933-86-5, 10. Auflage 2016
1 Expl. 45,00 €*)
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Alle angegebenen Preise sind (soweit nicht anders bezeichnet) Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer plus Porto und Verpackung.
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