DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Sektion Gewerbe, Industrie und Technik 8. November 2016 RICHTLINIEN für die Abnahme der Qualifikationsverfahren im Kanton Aargau im Prüfungsbereich der Sektion Gewerbe, Industrie und Technik Inhalt 1. Ernennung der CPEX und PEX ....................................................................................................... 2 2. Anforderungen an PEX .................................................................................................................... 2 3. Amtsgeheimnis und verwaltungsrechtliche Grundsätze ............................................................. 2 4. Zuweisung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Prüfungsteile ........................................ 3 5. Aufgaben der CPEX und PEX während der Prüfungsdurchführung .......................................... 3 6. Verstoss gegen die Prüfungsordnung ........................................................................................... 4 7. Prüfungsergebnisse ......................................................................................................................... 4 8. Akteneinsicht; Beschwerdeverfahren; Aufbewahrungsfrist von Prüfungsakten...................... 4 8.1 Organisation der Akteneinsicht ................................................................................................... 4 8.2 Gewährung der Akteneinsicht ..................................................................................................... 5 8.2.1 Legitimation ......................................................................................................................... 5 8.2.2 Umfang der Akteneinsicht ................................................................................................... 5 8.3 Allgemeines zu Beschwerden ..................................................................................................... 6 8.4 Wichtige Punkte zur schriftlichen Stellungnahme ....................................................................... 6 8.5 Aktenführung und -aufbewahrung ............................................................................................... 6 9. Finanzielles ....................................................................................................................................... 6 9.1 Entschädigung............................................................................................................................. 6 9.2 Rechnungsstellung ...................................................................................................................... 7 9.3 Kostenbeiträge der Lehrbetriebe................................................................................................. 7 10. Elektronische Notenlieferung ....................................................................................................... 7 10.1 Vorbereitung .............................................................................................................................. 7 10.2 Vorgehen ................................................................................................................................... 8 10.3 Aufbau Datenrecord .................................................................................................................. 8 1. Ernennung der CPEX und PEX Der Kanton Aargau überträgt in der Regel die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Diesen kommt die Ernennungen der Chefexpert/innen (CPEX) und der Prüfungsexpert/-innen (PEX) zu. Die ernannten Personen müssen der Sektion Gewerbe, Industrie und Technik (GIT) mitgeteilt werden. Die Sektion GIT bestätigt die ernannten CPEX/PEX. Sie besitzt überdies das Recht, den Einsatz von diesen aus wichtigen Gründen nicht zu erlauben. Falls keine OdA vorhanden ist, so wird die Ernennung der CPEX und PEX im Einzelfall gehandhabt. 2. Anforderungen an PEX PEX verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung, im Minimum über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation für den Berufsbereich, in dem sie prüfen. PEX, die mehr als drei bis fünf Jahre vor der Prüfungsabnahme nicht mehr im entsprechenden Beruf aktiv tätig gewesen sind, sollten keine Prüfungen mehr abnehmen. Eine konkrete Zeitbegrenzung liegt im Ermessen des zuständigen CPEX und abschliessend bei der Sektion GIT. Der Besuch des Basiskurses, der vom Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den OdA angeboten wird, ist Voraussetzung für den Einsatz als CPEX und auch als PEX bei den Qualifikationsverfahren. 3. Amtsgeheimnis und verwaltungsrechtliche Grundsätze CPEX und PEX werden durch die Sektion GIT beauftragt, das Qualifikationsverfahren durchzuführen und unterliegen somit dem Amtsgeheimnis. Die ernannten Personen dürfen für ihre Tätigkeit an den Prüfungen weder Weisungen einer OdA oder einer Schulinstanz entgegennehmen noch sind sie ihnen Rechenschaft schuldig. Bei der Durchführung des Qualifikationsverfahrens sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: • die Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten ist zu gewährleisten (keine Willkür) • die gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel Prüfungszeiten, sind einzuhalten • die Zweckmässigkeit der Prüfungen ist zu berücksichtigen; wenn zum Beispiel eine Prüfung zum Ziel hat, die praktischen Fähigkeiten zu überprüfen, so soll keine Theorie abgefragt werden • geeignete und verhältnismässige disziplinarische Massnahmen sind zu ergreifen Prüfungsresultate dürfen weder an die geprüfte, noch an Drittpersonen weitergegeben werden. Die Resultate werden den Beteiligten nach erfolgtem Qualifikationsverfahren durch Entscheid der Sektion GIT schriftlich, mit Rechtsmittelbelehrung, eröffnet. Die reglementkonforme und unvoreingenommene Abnahme und Bewertung von Prüfungsarbeiten in den einzelnen Fächern wird vorausgesetzt (Ausstandspflicht bei Befangenheit). CPEX und PEX müssen sich bei ihrer Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in den Ausstand begeben: • wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben • wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Adoption verbunden sind 2 von 11 Wo das Gesetz keine konkrete Anweisung enthält, so wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgegangen und entschieden. Beispielsweise wird der Bewertungsmassstab nach sachlichen und fachgerechten Kriterien aufgestellt und einheitlich angewendet. 4. Zuweisung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Prüfungsteile Die Sektion GIT informiert die OdA respektive die CPEX jeweils spätestens bis zum 15. September, sollten die Prüfungen im Beruf im nächsten Jahr nicht vom Kanton Aargau durchgeführt werden. Die Sektion GIT weist den CPEX alle Kandidatinnen und Kandidaten mit den notwendigen Angaben und den zu prüfenden Positionen bis jeweils spätestens zum 15. Dezember des Vorjahrs zu. Personelle Mutationen der CPEX werden der Sektion GIT unverzüglich mitgeteilt. Die CPEX melden der Sektion GIT rechtzeitig vor dem Prüfungstermin wann die Prüfungen stattfinden. Sofern der Beruf vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum für Berufsbildung (SDBB) koordiniert wird, müssen die von der SDBB zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen eingesetzt werden. 5. Aufgaben der CPEX und PEX während der Prüfungsdurchführung Zu Beginn der Prüfung geben die CPEX und/oder PEX den Kandidatinnen und Kandidaten eine umfassende Information über die Kriterien und Rahmenbedingungen der Prüfung. Sie erkundigen sich nach dem Gesundheitszustand der Kandidaten. Gesundheitliche Beschwerden werden protokolliert. Die Hauptaufgabe der PEX ist die Aufsicht während der Ausführung von Prüfungsaufgaben und das vollständige Festhalten von besonderen Beobachtungen in den Prüfungsprotokollen. Alle Vorkommnisse werden in einem Prüfungsprotokoll dokumentiert. Die Arbeitspausen und die Prüfungszeiten sind einzuhalten. Administrative und disziplinarische Regelungen des Kantons sind durchzusetzen. Bei unvorhergesehenen Ereignissen reagieren die CPEX und PEX rasch. Nach Ermessen des CPEX wird die Sektion GIT benachrichtigt. Eingriffe in den Prüfungsablauf sind nur zulässig, wenn die Gefahr eines kostspieligen Materialverschleisses, eines Maschinenschadens oder eines Unfalls besteht. Führen technische Schwierigkeiten, zum Beispiel eine defekte Maschine oder ein unbrauchbares Instrument zu einem Prüfungsunterbruch, so darf die verlorene Zeit nachgeholt werden. Auf die Abschlussprüfung bezogen haben nur die beauftragten PEX, CPEX und die Sektion GIT Zutritt zu den Prüfungsräumen (Ausnahmen stellen beispielsweise Abschlussprüfungen in Lehrbetrieben dar). Die Sektion GIT kann allerdings Ausnahmen bewilligen. Ein verspätetes Antreten einer Kandidatin oder eines Kandidaten an die Prüfung ist in der Regel nicht möglich. Die Entschuldigungsgründe werden nach Meldung des CPEX von der Sektion GIT geprüft. Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht zum Qualifikationsverfahren, erfordert dies eine sofortige Rückfrage beim Lehrbetrieb und/oder bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, respektive bei deren beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertretung. Der CPEX orientiert die Sektion GIT über das Ergebnis der Abklärung. Bei Krankheit oder Unfall muss der Kandidat der Sektion GIT ein ärztliches Zeugnis einreichen. Eine Krankmeldung ohne ärztliches Zeugnis gilt als unentschuldigte Absenz. Über ein unentschuldigtes Fernbleiben muss die Sektion GIT sofort orientiert werden. Sie entscheidet, ob und wann die Prüfung wiederholt werden kann, oder ob sie als absolviert und nicht bestanden zu bewerten ist. 3 von 11 Der Entscheid über einen Unterbruch oder Abbruch der Prüfung obliegt dem CPEX oder dem PEX. Bei jedem durch die PEX angeordneten Unterbruch oder Abbruch wird eine Stellungnahme der Kandidatin oder des Kandidaten erfragt und protokolliert. Als Grundsatz zur Entscheidung gilt der Schutz der Kandidatin oder des Kandidaten. In jedem Fall muss die Sektion GIT kontaktiert werden, sie entscheidet über das weitere Vorgehen (Prüfungswiederholung, Prüfungsverschiebung, etc.). 6. Verstoss gegen die Prüfungsordnung Bei einem Verstoss gegen die Prüfungsordnung oder weiteren Irregularitäten informiert der CPEX die Sektion GIT, diese entscheidet über das weitere Vorgehen. 7. Prüfungsergebnisse Die Prüfungsergebnisse werden den Kandidatinnen und den Kandidaten mit einem schriftlichen Entscheid durch die Sektion GIT bekannt gegeben und sind somit Bestandteil des verwaltungsrechtlichen Vorgangs. Die Eingabe der schulischen Erfahrungsnoten über das Pirouettesystem liegt in der Verantwortung der Berufsfachschule. Die Noten der Berufskenntnisse und die Noten der überbetrieblichen Kurse werden in der Verantwortung der CPEX via Chefexpertenportal übermittelt. 8. Akteneinsicht; Beschwerdeverfahren; Aufbewahrungsfrist von Prüfungsakten Kandidatinnen und Kandidaten, die das Qualifikationsverfahren absolviert haben, erhalten die Mitteilung ihrer Resultate in Form eines beschwerdefähigen Entscheids, gegen den in jedem Fall, auch wenn das Qualifikationsverfahren bestanden worden ist, innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Allen Kandidatinnen und Kandidaten muss nach der offiziellen Mitteilung des Entscheids auf Verlangen eine Akteneinsicht gewährt werden. Das Akteneinsichtsrecht dient der Wahrung schutzwürdiger Interessen von Personen, die von einem behördlichen Entscheid betroffen sind. 8.1 Organisation der Akteneinsicht Die Organisation der Akteneinsicht während der laufenden Beschwerdefrist oder während einer laufenden Beschwerde obliegt in der Regel den Chefexpertinnen und Chefexperten. Kandidatinnen und Kandidaten mit negativem Qualifikationsentscheid werden von der Sektion GIT darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich für eine Akteneinsicht beim zuständigen Chefexperten, der zuständigen Chefexpertin melden können. Die Sektion GIT übermittelt den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten dazu den Link zu einer Übersichtsliste mit Mobile-Nummer und E-Mail-Adresse der Chefexpertin oder des Chefexperten oder des Prüfungssekretariats - diese sind gehalten, die gewünschten Koordinaten der Sektion GIT bis spätestens am 30. April zu melden. Eine Vertretung der Sektion GIT ist während der Akteneinsicht nicht präsent. Falls es Kandidatinnen und Kandidaten gibt, welche die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen können, ist von Seiten CPEX/Prüfungsorganisation ein Ersatztermin vorzuschlagen. Lässt sich kein Termin finden, so sind die Prüfungsakten durch den CPEX so schnell wie möglich der Sektion GIT zu überbringen und KandidatInnen sind darauf hinzuweisen, dass sie sich für eine Akteneinsicht bei der Sektion GIT melden müssen. Falls einzelne Kandidatinnen und Kandidaten auf Grund von Ferien oder Militärdienst innerhalb der Beschwerdefrist keine Einsicht in die Akten nehmen können, so können sie eine vorsorgliche Beschwerde einreichen, die nach erfolgter Akteneinsicht zurückgezogen werden kann. 4 von 11 8.2 Gewährung der Akteneinsicht 8.2.1 Legitimation Zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen sind berechtigt: • Prüfungsabsolventinnen und -Absolventen • Personen mit Vollmacht der Prüfungsabsolventinnen oder –Absolventen (bei unmündigen deren gesetzliche Vertretungen) • Personen in Begleitung der Vorgenannten 8.2.2 Umfang der Akteneinsicht • Die Chefexpertin, der Chefexperte führt ein Journal darüber, wer zu welchem Zeitpunkt Einsicht in die Akten genommen hat. • Die Dauer der Akteneinsicht richtet sich nach Art, Umfang und Komplexität der Arbeiten und Unterlagen. • Die Einsichtnahme umfasst die Prüfungsarbeiten, die Beurteilungsunterlagen, Lösungen, Bewertungsraster, Protokolle, Fotos, Unterpositions- und Hilfsnotenblätter usw. Auch persönliche Notizen von Expertinnen und Experten unterstehen der Akteneinsicht, sofern diese als Entscheidungsgrundlage für die Benotung dienten. Solange es nur persönliche handschriftliche Notizen sind, die nach der Prüfung „ins Reine“ geschrieben und zuhanden der Akten abgegeben werden, besteht in die handschriftlichen Notizen kein Akteneinsichtsrecht. Grundsätzlich ist in alle Unterlagen Einblick zu gewähren, die das Zustandekommen der erteilten Noten erklären. • Eine Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht ist auch bei „vertraulichen“ Akten (z.B. Prüfungsunterlagen, die im nächsten Jahr wieder verwendet werden) nicht zulässig. Das Interesse der einsprechenden Person an einer Überprüfung des Prüfungsentscheides bzw. am Zustandekommen der Noten der LAP ist höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung. • Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur in die eigenen Prüfungsarbeiten und Prüfungsunterlagen. • Die Einsichtnahme ist so zu gestalten, dass der berechtigten Person ein sorgfältiges Studium der Akten möglich ist. • Die einsichtnehmende Person hat das Recht, Notizen zu machen oder zu fotografieren. In der Regel kann ihr nicht verwehrt werden, Fotografien mit dem Smartphone oder Kopien von Akten zu erstellen. Ist ein Fotokopierer am Ort der Akteneinsicht verfügbar, ist die einsichtnehmende Person berechtigt, auf einem Fotokopiergerät normalformatige Kopien, oder solche die ohne grossen Aufwand erstellt werden können, gegen Kostenersatz (übliche Kopiertarife) selbst herzustellen. • Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet lediglich den Anspruch, die Akten einzusehen. Ein Recht, die Akten mit nach Hause zu nehmen, besteht nicht. Das Risiko, dass die Akten danach nicht mehr vollständig sind, wäre zu gross. • Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die vorschreiben, dass dem Experten Fragen gestellt werden können. Die Akteneinsicht bietet aber die Gelegenheit, bestehende Missverständnisse in einem kurzen sachlichen, erläuternden Gespräch auszuräumen (sofern ein PEX oder CPEX anlässlich der Akteneinsicht präsent ist). Die an der Akteneinsicht anwesenden Expertinnen und Experten vertreten die Prüfungsbehörde und sind ausdrücklich gehalten, auf negative Kommentare zu Verhalten oder Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten zu verzichten. Die Expertinnen und Experten werden daran erinnert, dass sie in Ausübung ihres Amts keine erzieherische Funktion wahrnehmen. 5 von 11 8.3 Allgemeines zu Beschwerden Im Rahmen der Beschwerdeverfahren können die Sektion GIT, sowie die zuständigen Chef- und PrüfungsexpertInnen aufgefordert werden, zu den in der Beschwerde angefochtenen Punkten Stellung zu nehmen. Damit die Stellungnahme formalen Anforderungen genügt, sind die ChefexpertInnen und PrüfungsexpertInnen gehalten, folgende Punkte zu beachten: 8.4 Wichtige Punkte zur schriftlichen Stellungnahme • Zu allen konkret angesprochenen Punkten bezüglich der Leistung und Bewertung des Kandidaten, des Prüfungsprotokolls und des Prüfungsablaufs Stellung nehmen. • Sachlich und objektiv, keine emotionalen und persönlichen Bemerkungen, denn diese könnten als Voreingenommenheit bewertet werden und zur Gutheissung der Beschwerde führen. • Adressieren an die Sektion GIT, Anrede: "Sehr geehrte Damen und Herren", nicht an den Beschwerdeführer richten. • Unterschrift aller beteiligten Expertinnen und Experten sowie des Chefexperten bzw. der Chefexpertin auf Stellungnahme und Protokoll einholen. • Kurz und prägnant, 1-2 A4-Seiten. • Frist einhalten. • Bei Fragen und Unsicherheiten sofort die Sektion GIT kontaktieren. 8.5 Aktenführung und -aufbewahrung Hinsichtlich der Aktenführung und -aufbewahrung ist das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) massgebend. Die Prüfungsunterlagen (Aufgaben und Lösungen) müssen solange aufbewahrt werden, bis die Beschwerdefrist im Zusammenhang mit einem Qualifikationsentscheid abgelaufen ist, das heisst bis der Qualifikationsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Da es erfahrungsgemäss aber sehr lange dauern kann, bis bekannt ist, ob gegen ein Prüfungsresultat Beschwerde erhoben worden ist, sollten die Akten nach Abschluss des QVs mindestens noch ein halbes Jahr aufbewahrt werden. Die Akten können zur Aufbewahrung der Sektion GIT überbracht werden. Dies gilt für alle Akten, somit auch jene bestandener Prüfungen. Die CPEX sind gehalten, die Verfügbarkeit der Akten innerhalb von zwei Wochen sicherzustellen (z.B. während längerer Abwesenheit). Werkstücke gehören nicht zu den Prüfungsakten und können aus Kostengründen nicht aufbewahrt werden. 9. Finanzielles Die finanziellen Aspekte, respektive die Entschädigung für die erbrachten Leistungen im Rahmen der Qualifikationsverfahren werden vertraglich zwischen der Sektion GIT und der Prüfungsorganisation (in der Regel OdA) vereinbart. 9.1 Entschädigung Die Entschädigung für die erbrachte Leistung für das Qualifikationsverfahren berechnet sich gemäss § 64 Abs. 1 VBW. 6 von 11 1 Spesen müssen separat nach Aufwand mittels des durch die Sektion GIT zur Verfügung gestellten Formulars abgerechnet werden. Massgebend sind das kantonale Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen sowie die dazugehörende Verordnung. Für Lernende, die sich vor dem 1. April vom Qualifikationsverfahren abmelden, werden keine Entschädigungen geleistet. Für Abmeldungen nach dem 1. April werden die Entschädigungen vollumfänglich gezahlt. Bei Nachprüfungen werden die bereits geleisteten Zahlungen in Abzug gebracht. 9.2 Rechnungsstellung Die Sektion GIT übernimmt die Erstellung der Rechnungen für die Auftragnehmer auf Grund der kantonalen Datenbank mit den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten und der vereinbarten Pauschale. Der Auftragnehmer kontrolliert die Rechnung und gibt sie mit oder ohne Korrekturen zu Handen der Sektion GIT frei. Ist die Rechnung bereinigt, erfolgt die Auszahlung. 9.3 Kostenbeiträge der Lehrbetriebe Materialkosten und Raummieten sind von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu übernehmen. Der Auftragnehmer verrechnet die entsprechenden Beträge für Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Lehrverhältnis, das vom Kanton Aargau genehmigt wurde, direkt dem entsprechenden Lehrbetrieb. Materialkosten und Raummieten für die dem Kanton Aargau durch andere Kantone zur Prüfung zugewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten (ausserkantonale Kandidatinnen und Kandidaten) sind der Sektion GIT zu verrechnen. Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag müssen diese Kosten selber tragen. Die Prüfungsorganisation verrechnet die entstandenen Kosten direkt gemäss § 62 VBW (Ausnahme: ausserkantonale Kandidatinnen und Kandidaten). Die Prüfungsorganisation ist verpflichtet, der Sektion GIT nach den Qualifikationsverfahren schriftlich mit der Rechnungsstellung mitzuteilen, wie viel Material- und Raumkosten den Betrieben verrechnet worden sind. 10. Elektronische Notenlieferung Die im Rahmen der Qualifikationsverfahren (QV) von den Prüfungsexpert/-innen generierten Fachnoten können aus den bei den Verbänden eingesetzten Softwarelösungen (bspw. PK ORG; Expertenadmin; Sephir; EUCLID) exportiert und als txt- oder csv-Datei an die Sektion GIT übermittelt werden. Dies bedingt jedoch, dass die zu übermittelnden Daten strukturiert und für die Verarbeitung kompatibel gestaltet werden. Als Grundlage für die Datenlieferung dienen die Richtlinien für den elektronischen Datenaustausch im Berufsbildungswesen der schweizerischen BerufsbildungsämterKonferenz (SBBK). 10.1 Vorbereitung • Zu Beginn des Prüfungsjahres (Herbst des jeweiligen Vorjahres) werden die Daten der Kandidat/innen von der Sektion GIT den interessierten Verbänden/Chefexperten zur Gegenkontrolle zur Verfügung gestellt. • Die Excel- oder csv-Datei enthält Name, Vorname, Lehrvertragsnummer, SBFI-Nummer, Beruf und Branche, QV-Status, sowie übrige Koordinaten der Kandidat/-innen. 1 Zu diesem Punkt ist der Vertrag zwischen der Sektion GIT und der Prüfungsorganisation zu konsultieren. In älteren Verträgen beinhalteten die Pauschalen pro Kandidat/in teilweise noch Spesenanteile. 7 von 11 10.2 Vorgehen Verbände, die Interesse an der elektronischen Notenübermittlung haben, melden sich bitte bei der Sektion GIT jeweils bis spätestens Ende Januar. Ein Beispielfile kann geliefert werden. Das weitere Vorgehen ist danach wie folgt: 1. Die Verbände erstellen einen Datenrecord gemäss den Datenaustausch-Richtlinien der SBBK (http://www.sbbk.ch/dyn/19896.php; aktuelle Version 3.06a). Massgebend ist die Transaktionsart «02300 Prüfungselemente» (S. 16): 2. Der Datenrecord wird als txt- oder csv-Datei mittels einer verschlüsselten zip-Datei an die Sektion GIT übermittelt. 3. Sobald der Datenrecord eingelesen ist, wird der Chefexperte von der Sektion GIT informiert. Er kann die Noten im Chefexpertenportal überprüfen und freigeben. Wichtig: Im März/April wird eine Testphase gestartet, bei welcher uns die Chefexperten Test-files senden, um allfällige Fehler oder Unklarheiten frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. 10.3 Aufbau Datenrecord Nachfolgend finden sich Erläuterungen zum Aufbau des Datenrecords (Auszug aus den Richtlinien für den elektronischen Datenaustausch im Berufsbildungswesen Version 3.06a, Seite 16ff. und Anhang A Codierungen). Die grün hinterlegten Felder müssen zwingend Daten beinhalten. Nr. Feldbezeichnung Feld länge Feld typ* Erläuterungen Anhang 8 von 11 Nr. Feldbezeichnung Feld länge Feld typ* Erläuterungen Anhang 1 Land 1 C X A D F I 7.8 2 C Es werden die Kantonsabkürzungen der Strassenverkehrsämter verwendet 7 N Kantonale Nummerierung z.B. 2015-12345 = 1512345 1 N 1 2 3 4 1. Lehrabschluss 2. Lehrabschluss Teilprüfung Zwischenprüfung 7.19 1 N 0 1 2 Erste Prüfung 1. Wiederholung 2. Wiederholung 7.23 2 N 01 BBT-LAP 7.21 5 N Details siehe im Internet unter SBFI Verordnungen und Bildungspläne (Keyteil-1) 2 Kanton (Keyteil-2) 3 Lehrvertrags-Nummer (Keyteil-3) 4 Prüfungsart (Keyteil-4) 5 Prüfungswiederholung (Keyteil-5) 6 Art Prüfungsresultat Schweiz / Fürstentum Liechtenstein Österreich Deutschland Frankreich Italien 7.6 (Keyteil-6) 7 Berufsnummer SBFI (Keyteil-7) 7.17 http://www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung/index.html? lang=de 8 Berufsvariante 3 N Die Berufsvariante ermöglicht bei gleicher SBFIBerufsnummer die Unterscheidung von Reglementsänderungen (vor der Einführung des nBBG, z.B. KVReglement) oder das Führen von Schwerpunkten, sofern diese in der Bildungsverordnung aufgeführt sind. Berufsvarianten werden durch eine aufsteigende Nummer dargestellt. Die erste Ausgabe eines Reglements bzw. die Berufsbezeichnung ohne Schwerpunkt trägt die Berufsnummernvariante 001. Die weiteren Berufsnummernvarianten werden aufsteigend nach der Schwerpunktsortierung (a = 002, b = 003, c = 004, …) vergeben. In welchen Berufen Berufsvarianten für die Prüfungsschwerpunkte geführt werden, kann unter folgender Adresse nachgeschaut werden: http://sbbk.ch/dyn/19896.php Berufe und Fächer 7.18 5 N Sämtliche Prüfungselemente sind abgelegt unter: 7.29 (Keyteil-8) 9 Prüfungselement http://sbbk.ch/dyn/19896.php Prüfungselemente (Keyteil-9) Die Zuteilung der Prüfungselemente zu den Berufen ist dargestellt unter: http://sbbk.ch/dyn/19896.php Berufe und Fächer 10 PräzisierungPrüfungselement 5 N Dieser Code dient der genaueren Spezifizierung des angegebenen Prüfungselements (z.B. bei Sprachen oder Wahlpflichtfächern). Code Fach 00122 Deutsch 00124 Englisch 00189 Italienisch 7.30 9 von 11 Nr. Feldbezeichnung Feld länge Feld typ* Erläuterungen 00190 Französisch 00191 Romanisch Frühling Sommer Herbst Winter Anhang 11 Prüfungsperiode 1 N 0 1 2 3 7.15 12 Prüfungsjahr 4 N z.B. 2016 13 Identifikations-Nummer Lernender 12 N 14 Name Lernender 40 C 15 Vorname Lernender 40 C 16 Name Lehrbetrieb 40 C 17 Prüfungs-Bemerkungen 50 C 18 Art der Bewertung 1 N 1 2 3 Note (zwischen 1,0 und 6,0) Punkte Boolescher Wert (0=nicht erfüllt oder 1=erfüllt, z.B. bei Röntgenberechtigung, Prüfungserfolg) 7.20 19 Transaktionscode 1 N 1 2 3 4 5 Planung 1. Übermittlung Updates Delete Zusatz 7.22 20 Transaktionssequenz 2 N Fortlaufende Nummerierung 21 Steuerfeld Noten 1 N 0 1 2 3 4 5 22 Prüfungswert 15,5 N Note 23 Hinweiscodes (10x1) 10 24 Lokationscode für Prüfungsdurchführung 12 25 Zugewiesener Kanton 2 26 Prüfungsschwerpunkt 3 kein Noteneintrag Noteneintrag Dispensation nicht relevant (z.B. bei Wahlpflichtfächern) Berufsmaturität unentschuldigt abwesend 7.16 Dieses Feld wird verwendet zur Lieferung zusätzlicher Informationen zu den Noten. Dabei wird jede einzelne Stelle als eigenständiger Code verwendet. 7.27 C Es werden die Kantonsabkürzungen der Strassenverkehrsämter verwendet. 7.6 N Ab Version 3.06 werden die Schwerpunkte mit eigenen Berufsvarianten geführt. 7.24 Wo keine Berufsvarianten für die Schwerpunkte geführt werden, kann dieses Feld weiterhin für die Mitteilung des Prüfungsschwerpunktes verwendet werden. Die Nummern werden gemäss Sortierung der Prüfungsschwerpunkte (a = 002, b = 003, etc.) vergeben. In welchen Berufen Berufsvarianten für die Prüfungsschwerpunkte geführt werden, kann unter folgender Adresse nachgeschaut werden: http://sbbk.ch/dyn/19896.php Berufe und Fächer 10 von 11 Nr. Feldbezeichnung Feld länge Feld typ* Erläuterungen Anhang Bildungsverordnungen (bzw. Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften im Reglement) des entsprechenden Berufes. http://www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung/index.html? lang=de 27 Hinweis Prüfungserleichterung 1 C Ein 1-stelliger Code 'X', falls Erleichterungen vom Prüfungsorgan vorliegen (die Unterlagen dazu sind separat zuzustellen). 7.25 Beispiele: • Zeitbonus bei Behinderten oder • andere Beurteilung bei Legasthenikern 28 Bemerkungen 50 C 29 Übermittelte Daten gültig 8 N ttmmjjjj (leer = ab sofort) * Feldtyp: N = numerisch; C = character bzw. 'Zeichen'. Eine Dezimalstelle bei der Feldlängenangabe sagt aus, wie viele Stellen das Feld insgesamt aufweist und wie viele davon Dezimalstellen sind. Die Feldlängenangabe '15,5' bedeutet also ein Zahlenfeld mit einer Länge von 15 Zeichen, wovon 5 Dezimalstellen sind. Das Dezimalkomma wird bei der Längenangabe nicht als Zeichen gezählt. Für weitere Fragen können Sie sich gerne an Frau Gisela Wernli wenden: 062 835 21 97 ([email protected]). Änderungskontrolle Datum der Änderung Was wurde geändert? 08.11.2016 9.1 Entschädigungen 11 von 11
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