Fechenheimer Weihnachtsmarkt 2016

Fechenheimer Weihnachtsmarkt 2016
Freitag,
2. Dez. 2016
Samstag, 3. Dez. 2016
Sonntag, 4. Dez. 2016
von 15 bis 21 Uhr
von 15 bis 21 Uhr
von 15 bis 19 Uhr
Anmeldeschluss: 28.Oktober 2016
Verbindliche Anmeldung
Ich/Wir melde/n unsere verbindliche Teilnahme am Fechenheimer Weihnachtsmarkt 2016 in
Frankfurt Fechenheim, Ankergasse und Burglehen für die o.g. Veranstaltungstage an, als
 Verein
 Institution
 Kunsthandwerker
 Selbstständige
Name Teilnehmer
………………………………………………………
Ansprechpartner
……………………………………………………….
Straße, Hausnummer
……………………………………………………….
PLZ, Ort
……………………………………………………….
Tel. privat
……………………………………………………….
Tel. geschäftlich
……………………………………………………….
Mobil
……………………………………………………….
Email
……………………………………………………….
Art des Standes
(Bitte genaue Angaben)

Kunsthandwerkerstand im Saal (alle Stände haben das gleiche Maß)

Hütte

benötige eine Hütte
Maße inkl. Stützen, Unterstand u.ä. …...………………………………………………………...…
…………………………………………………………………...………………………………………
Meinen/unseren Stand im Außenbereich und im Saal weihnachtlich auszuschmücken,
unter Beachtung der vorgegebenen Grunddekoration

Die Sonderregelungen für den Saal im Mainbörnchen zu beachten:
In allen Räumen ist das Rauchen untersagt
Es dürfen keine Kerzen angezündet werden
Elektrische Lichterketten müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen
Jegliche Plakatierung und Anbringung anderer Gegenstände (auch
Klebebänder) an Wänden und Türen ist zu unterlassen.
Hinweis: Die Feuerlöscher befinden sich am Haupteingang und in der
Küche des Saals

Den Anordnungen des Aufsichtspersonals und den zuständigen Behörden Folge zu
leisten. Während der Auf- und Abbauphase die unmittelbare Umgebung abzusperren
und auf allgemeine Sicherheit (Unfallgefahren) zu achten.

Eine Standöffnung vor den Öffnungszeiten sowie eine Schließung vor dem offiziellen
Ende zu unterlassen

Während der Öffnungszeiten das Gelände nicht zu befahren

Die Vorschriften des Lebensmittelgesetztes zu beachten, sofern ich/wir Lebensmittel zum Verkauf anbieten

Das Standgelände und seine unmittelbare Umgebung während und nach Abschluss
der Veranstaltung großflächig zu säubern sowie Abfälle – insbesondere Verpackungsmaterialien, Flaschen, Dosen u.ä. sachgemäß in verschlossenen Säcken in die bereitgestellten Container zu entsorgen.

Den Bereich vor der Bühne gemeinsam mit den anderen Teilnehmern zu säubern.
Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung sowie einem unentschuldigten Nichterscheinen wird
eine Konventionalstrafe in Höhe von bis zu 250,- Euro fällig.

Standgebühren







Die Standgebühr für die Teilnahme am diesjährigen Weihnachtsmarkt als Kunsthandwerker im Saal beträgt 52,- Euro. Alle Stände haben die gleiche Größe.
Die Standgebühr für die Teilnahme am diesjährigen Weihnachtsmarkt als Verein und
Institution beträgt pro angefangenen laufenden Meter 35,- Euro.
Bei einem Gastronomieangebot fallen zusätzliche Gebühren von 40,- € an.
Für das Kaffee im Saal beträgt die Standgebühr 105,- Euro.
Alle Teilnehmer mit Gastronomieangebot bitte die Anmeldung für Gastgewerbe (im
Anhang) ausfüllen und mit dem Vertrag einreichen
Für Selbstständige die am Weihnachtsmarkt teilnehmen gilt:
Die Standgebühr ohne Nahrungs- und Genussmittelangebot beträgt pro
angefangenem laufenden Meter 35,-Euro
Bei einem Nahrungs- und Genussmittelangebot fallen zusätzliche Gebühren von
50,- € für Getränke und 50,- € für Speisen an.
Die vom Ordnungsamt erhobene Gebühr ist zusätzlich zu zahlen (s. Anlage).
In den Standgebühren im Außengelände ist 1 E-Anschluss (220 V) enthalten, jeder
weitere Anschluss kostet 50,- Euro zusätzlich (Starkstrom entspricht 3 E-Anschlüssen)
Die Standgebühren sind spätestens bis zum 7.11.2016 auf das Konto des Arbeitskreis
Fechenheimer Vereine e.V. bei der FRASPA, IBAN DE28500502010000238451 BIC
HELADEF1822 zu überweisen.
Eine Rückzahlungsverpflichtung der überwiesenen Standgebühren bei Absagen nach dem
15.11.2015 besteht seitens des Arbeitskreises Fechenheimer Vereine e.V. und des
Gewerbevereins Fechenheim e.V. nicht.
Änderungen und Nebenabsprachen dieses Vertrages sind ausschließlich mit dem Vorstand
des Arbeitskreis Fechenheimer Vereine e.V. und dem Vorstand des Gewerbeverein
Fechenheim e.V. möglich und bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen haben keine
Gültigkeit.
Ort…………………………………..
Datum …………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………...
Unterschrift + Stempel des Vereinsvorstandes oder des Selbstständigen
Ort…………………………………..
Datum ……………………………………………...
………………………………………………………………………………………………………
Unterschrift + Stempel Arbeitskreis der Fechenheimer Vereine e.V.
Ort…………………………………..
Datum ……………………………………………...
………………………………………………………………………………………………………
Unterschrift + Stempel Gewerbeverein Fechenheim e.V.

Das Merkblatt zu Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen
Veranstaltungen habe/n ich/wir erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ort…………………………………..
Datum …………………………………..
…………………………………………………………………………………………
Unterschrift + Stempel des Vereinsvorstandes oder des Selbstständigen
Bitte senden Sie dieses Exemplar mit den ausgefüllten Anlagen unterschrieben zurück
an den Arbeitskreis Fechenheimer Vereine e.V., Postfach 61 01 28, 60343 Frankfurt –
Sie erhalten dann eine gegengezeichnete Kopie für Ihre Unterlagen und eine
Kostenaufstellung gemäß Vertrag.
Anlage - III Anzeige nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
(gastronomische Leistungen – Verkauf von Getränken und / oder Speisen zum
Verzehr vor Ort)
Zur Beachtung:
Diese Anzeige ist von jedem Anbieter gastronomischer Leistungen, der bei der beantragten
Veranstaltung vorübergehend ein Gastgewerbe ausübt, mindestens 4 Wochen vor Beginn der
Veranstaltung einzureichen!
Von Anzeigen nach § 6 HGastG generell per Gesetz freigestellt sind
(Gast-)Gewerbetreibende, denen die angebotenen gastronomischen Leistungen im Rahmen einer
gültigen Reisegewerbekarte als Tätigkeit erlaubt ist (§§ 55-61 Gewerbeordnung – GewO). Ebenso
Gewerbetreibenden mit einem im Gewerberegister gemäß § 14 GewO aktuell angemeldeten
Gewerbe.
Veranstaltung
Name der Veranstaltung
Nur ausfüllen, falls abweichend der Angaben im Antrag - I -„Allgemeine Angaben“
Name und Anschrift des
Anbieters
(z. Hd. Herr/Frau)
Telefon / Faxnummer
Straße, Hausnummer, Flächenbezeichnung
Ort der Veranstaltung
Örtlichkeit:
Halle/
Saal
Gaststätte /
Vereinsheim
Zelt
Stand im
Freien
Freisitzfläche
(bewirtschaftete Fläche)
Tag/-e und Uhrzeit/-en
Veranstaltungszeit/-en
Gastronomisches Angebot:
alkoholfreie Getränke
alkoholische Getränke
Voraussichtlich erwartete Besucherzahl:
_ Personen
Ort, Datum
Antrag „Veranstaltungen“
Speisen
Unterschrift
7
Stand 20.05.2016
Merkblatt
Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Stand
02/2008
1. Ansprechpartner
Branddirektion Frankfurt a. Main
Abteilung Vorbeugung & Planung
Sachgebiet - Veranstaltungssicherheit Feuerwehrstrasse 1
60435 Frankfurt a. Main
069 / 212 - 727272
069 / 212 - 722009
[email protected]
Dieses Sachgebiet wird von den Genehmigungsbehörden als Fachstelle zur brandschutztechnischen
Beurteilung von Veranstaltungen beteiligt. Darüber hinaus beurteilt das Sachgebiet eigenständig, ob
für Veranstaltungen ein Brandsicherheitsdienst erforderlich ist und in welcher Form dieser durchgeführt wird.
2. Rechtsgrundlagen und Hinweise
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Hessische Bauordnung (HBO)
Sonderbauvorschriften / Technische Baubestimmungen
Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr
Hessisches Straßengesetz (HessStraßenG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV) - Technische Regeln
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
3. Sicherheitskonzept
Für Märkte, Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mit
allen Beteiligten ein gemeinsames Sicherheitskonzept unter Federführung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen und festzulegen. Hierbei ist auch die Notwendigkeit der Gestellung
eines Brandsicherheitsdienstes nach § 17 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine
Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) zu prüfen. Die entsprechende Anordnung wird durch die
Branddirektion erlassen. Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird in der Regel vor
Veranstaltungsbeginn durch die federführende Genehmigungsbehörde geprüft und im Laufe der
Veranstaltung überwacht.
4. Lageplan
4.1 Vorlage Lageplan
Der Genehmigungsbehörde und der Branddirektion ist ein maßstabsgerechter Lageplan vorzulegen,
aus dem die Größe und die Aufstellung der Stände, Zelte und Buden sowie deren Abstand zu
bestehenden Gebäuden ersichtlich ist.
4.2 Festlegungen im Lageplan
Im vorgelegten Lageplan können durch die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
örtlichen Feuerwehr zusätzliche notwendigen Gänge, Feuerwehrzufahrten, Abstände zu Gebäuden,
Zugänge und Fluchtwege festgelegt werden. Die im genehmigten Lageplan ausgewiesenen Flächen
sind unbedingt einzuhalten.
5. Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr
5.1 Freihaltung Zufahrten
Die festgelegten Flächen für die Feuerwehr (Zugänge, Zufahrten, Aufstellflächen, Bewegungsflächen) sind im Veranstaltungsbereich während der gesamten Zeit der Nutzung ständig freizuhalten.
Branddirektion Frankfurt a. Main - 37.G 2 Vorbeugung & Planung
Seite 1
Merkblatt
Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Stand
02/2008
Die bestehenden Zugänge und Feuerwehrzufahrten zu Gebäuden im Veranstaltungsbereich dürfen
nicht eingeschränkt werden (Sicherung des 2.Rettungsweges über Leitern der Feuerwehr).
5.2 Zu- und Durchfahrten
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten von Straßen, Fahrwegen und Fußgängerzonen dürfen mit
Aufbauten und ständigen Einrichtungen nur so belegt werden, dass eine möglichst gradlinige
mindestens 3,00 m breite Durchfahrt für Feuerwehr bzw. Rettungsfahrzeuge verbleibt. Wird eine Zuoder Durchfahrt auf einer Länge von mehr als 12,00 m beidseitig durch Bauteile, Wände oder Pfeiler
begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Die erforderliche Breite darf durch
aufgeklappte Vordächer nicht eingeschränkt werden.
Die lichte Höhe der Zu- und Durchfahrten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge muss mindestens
3,50 m betragen. Bei Aufstellung von Tischen und Bänken ist darauf zu achten, dass für
Feuerwehrfahrzeuge eine freie Durchfahrt von mind. 3,00 m gegeben ist.
Nach maximal 50 m sind ausreichende Feuerwehrbewegungsflächen von mindestens 7,00 m x 12,00
m je im Einsatzfall erforderlichem Feuerwehrfahrzeug zu bilden.
5.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten
Kurven im Verlauf der Zu- und Durchfahrten sind in der durch den Außenradius der Kurve
vorgegebenen Mindestbreite frei zu halten. Vor und hinter den Kurven sind Übergangsbereiche von
mindestens 11,00 m einzuplanen.
5.4 Kennzeichnung
Sofern im Einzelfall eine Kennzeichnung der Zu- und Durchfahrten zu den Veranstaltungsbereichen
erforderlich wird, sind Hinweisschilder und Verkehrszeichen (z.B. Haltverbot) entsprechend der
Straßenverkehrsordnung zu verwenden.
5.5 Schranken, Sperrpfosten
Im Zuge der Feuerwehrzufahrten vorhandene Sperrbalken, Sperrpfosten oder Schranken müssen
sich mit einem Dreikantschlüssel nach DIN 3223 (Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels) oder
durch die in der Stadt Frankfurt am Main gültigen Feuerwehrschließung öffnen lassen.
6. Abstände
6.1 Sicherheitsabstände
Stände, Buden, Verkaufsstände usw. sind von bestehenden Gebäuden in einem Abstand von
mindestens 5,00 m anzuordnen. Kann der Sicherheitsabstand von 5,00 m nicht eingehalten werden,
so sind andere Sicherungsmaßnahmen (z.B. Fenster feuerhemmend F 30-A verschließen, brennbare
Außenwände feuerhemmend F 30 A verkleiden) durchzuführen.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Ausgenommen von dieser Abstandsregelung sind beispielsweise:
•
•
•
Stände mit geringen Brandlasten/geringer Brandgefahr
Kleinzelte mit schwer entflammbarer Außenhaut entsprechend DIN 4102 B 1 und ausschließlicher Bestuhlung aus Holz oder Metall (B1 Qualität)
Marktschirme und Stehtische
6.2 Notausgänge
Notausgänge von unterirdischen Anlagen (Verkehrsanlagen, Parkhäuser, Betriebsräume), und
Zugänge von Schalt- und Verteilerräumen sowie Räumen mit sicherheitsrelevanten Anlagen sind in
voller Breite freizuhalten.
6.3 Schutzstreifen
Bei aneinander gebauten Buden, Zelten, Ständen, Verkaufsständen usw. sind in Abständen von
höchstens 40,00 m Schutzstreifen von mind. 5,00 m Breite ständig freizuhalten.
Branddirektion Frankfurt a. Main - 37.G 2 Vorbeugung & Planung
Seite 2
Merkblatt
Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Stand
02/2008
6.4 Fliegende Bauten
Die Abstände zu Gebäuden und untereinander sind Einzelfall bezogen mit der Bauaufsicht und der
Branddirektion abzustimmen.
7. Löscheinrichtungen und Energieversorgungsanlagen
7.1 Freihaltung Löschwasser- und Energieversorgungsanlagen
Löschwasserentnahmeeinrichtungen (Über- oder Unterflurhydranten), sowie Verteil- und Schaltanlagen der Energie- und Wasserversorgung sind einschließlich ihrer Kennzeichnungen von
Aufbauten oder Lagerungen im Umkreis von 1,00 m freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich
sein.
7.2 Behelfsmäßige Verlegungen von Leitungen
Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen im Bereich von Rettungswegen sind so zu verlegen,
dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichem
sichtbar abzudecken. Sofern sie über Feuerwehrzufahrten gespannt werden, ist eine lichte
Durchfahrtshöhe von mind. 3,50 m, über Fahrbahnen eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,00 m
einzuhalten.
7.3 Elektrische Einrichtungen
Elektroinstallationen, Elektrogeräte und sonstige elektrisch betriebene Einrichtungen müssen den
gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis einer Elektrofachkraft ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
7.4 Aufstellung elektrischer Wärme- und Heizgeräte
Elektrische Geräte, insbesondere Wärme- und Widerstandsgeräte, sind so aufzustellen und zu
betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Diese Geräte dürfen nur aufgestellt und
betrieben werden, wenn zur Vermeidung einer Entzündung ein Sicherheitsabstand von mindestens
0,50 m (nach allen Seiten) zu brennbaren Stoffen und Gegenständen eingehalten werden kann.
Werden durch den Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.
Der erforderliche Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen
aus nichtbrennbaren Materialien verwendet werden die geeignet sind, eine Wärmeübertragung zu
verhindern (z.B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten usw.).
7.5 Feuerlöscher
An Ständen, Aufbauten, in Verkaufswagen, Zelten usw. ist zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mindestens ein Feuerlöscher geeignet für die vorhandenen Brandklassen (DIN EN 3) in
betriebsbereitem Zustand sichtbar und zugänglich vorzuhalten (ggf. sind Hinweisschilder nach BGV
A8 anzubringen). Bei der Verwendung von Friteusen ist mindestens ein Feuerlöscher Brandklasse „F“
(8A 25F - DIN EN 3/pr A1) vorzuhalten.
7.6 Löschdecken
Wird mit offenen Flammen und / oder größeren Mengen Speiseöl (z.B. in Friteusen) umgegangen, so
ist zum Ablöschen von Bränden die auf die persönlichen Kleidungsstücke übergreifen können
mindestens eine Löschdecke nach DIN EN 1869 im betroffenen Stand vorzuhalten.
8. Flüssiggase, Druckgasflaschen und Feuerstätten
8.1 Flüssiggase
Die Flüssiggasversorgungs- und Verbrauchseinrichtungen sind nach den Technischen Regeln
Druckgase - TRG 280 -, den Technischen Regeln Flüssiggas - TRF 1996 - und der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34) zu errichten und zu betreiben.
Im Einzelfall wird vor der Inbetriebnahme von der Genehmigungsbehörde eine Sachkundigenprüfung
verlangt. Die Prüfbescheinigung ist am Betriebs-/Veranstaltungsort aufzubewahren
8.2 Druckgasflaschen
Bei Verwendung von Druckgasflaschen mit Flüssiggas darf nur die jeweils im Betrieb befindliche
Branddirektion Frankfurt a. Main - 37.G 2 Vorbeugung & Planung
Seite 3
Merkblatt
Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Stand
02/2008
Flüssiggasflasche im Stand aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden. Reserveflaschen (Druckgasflaschen mit Flüssiggas)
oder leere Druckgasflaschen (Flüssiggas) dürfen nicht im Stand oder am Stand bereitgestellt,
aufbewahrt oder gelagert werden.
Die Lagerung von Reserveflaschen oder leeren Druckgasflaschen ist im Sicherheitskonzept zu regeln
(eine Zentrallagerung ist anzustreben). Druckgasbehälter dürfen nicht in Rettungswegen aufgestellt
oder betrieben werden.
8.3 Feuerstätten
Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind so aufzustellen und zu betreiben,
dass sie keinen Brand verursachen können. Die Geräte dürfen nur aufgestellt und betreiben werden,
wenn zur Vermeidung einer Entzündung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m (nach allen
Seiten) zu brennbaren Stoffen und Gegenständen eingehalten werden kann. Werden durch den
Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten. Der erforderliche
Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen (Wärmedämmungen) aus nicht brennbaren Materialien verwendet werden, die geeignet sind, eine Wärmeübertragung zu verhindern (z.B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten usw.).
Unter / vor den Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind Fußböden aus
brennbaren Baustoffen durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt
nicht für Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung im Fußboden keine
höheren Temperaturen als 85° C auftreten können.
9. Abfallstoffe
9.1 Lagerung Abfallstoffe
Packmaterial, Kartonagen und Papier dürfen außerhalb der Stände und Buden nicht gelagert werden.
Durch den/die Veranstalter/Betreiber ist ein Abfallkonzept, welches die brandschutztechnischen
Belange berücksichtigt, zu erstellen, (z.B. geschlossene, nichtbrennbare Abfallcontainer, Presscontainer etc.).
10. Weitergehende Anforderungen
10.1 Anwesenheit des Betreibers
Während der laufenden Veranstaltung muss ein verantwortlicher Leiter oder eine von ihm beauftragte
Person ständig anwesend sein. Diese Person ist für die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen
verantwortlich. Gegebenenfalls ist eine betriebstechnische Leitung durch den Veranstalter zu bilden.
10.2 Überwachung
Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zugang zum gesamten Veranstaltungsbereich zu gewähren. Das eingesetzte Standpersonal ist darüber zu unterrichten. Im Zuge der
präventiven Gefahrenabwehr (Vorbeugender Brandschutz) ist die Feuerwehr berechtigt, die
Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen jederzeit zu prüfen und die Beseitigung
festgestellter brandschutztechnischer Mängel zu verlangen. Ansprechpartner zur Beseitigung von
Mängeln ist der verantwortliche Leiter der Veranstaltung.
10.3 Brandsicherheitsdienst
Im Zuge der Durchführung des Brandsicherheitsdienstes ist die Feuerwehr berechtigt, die Einhaltung
der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen jederzeit zu prüfen und die Beseitigung festgestellter
Mängel zu verlangen. Verantwortlich für die Beseitigung von Mängeln ist der Veranstalter.
Wird durch die Branddirektion ein Brandsicherheitsdienst gem. § 17 HBKG angeordnet, fallen hierfür
Gebühren nach den örtlichen Gebührenordnungen an, die über einen gesonderten Gebührenbescheid erhoben werden.
Weitere brandschutztechnische Auflagen, die sich aus der jeweiligen Veranstaltungen und / oder
Nutzung ergeben, bleiben vorbehalten.
Branddirektion Frankfurt a. Main - 37.G 2 Vorbeugung & Planung
Seite 4