ZIR ZENTRALINSTITUT FÜR RAUMPLANUNG AN DER UNIVERSITÄT MÜNSTER FORSCHUNGSINSTITUT FÜR DEUTSCHES UND EUROPÄISCHES ÖFFENTLICHES RECHT Direktor Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. 48143 Münster, 03.11.2016 Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Wilmergasse 12–13, 48143 Münster 16 STELLUNGNAHME 16/4443 TELEFON: 02 51 83-2 97 80 FAX: 02 51 83-2 97 90 E-MAIL: [email protected] www.uni-muenster.de/jura.zir UNSER ZEICHEN: z/fo/LEP/b-Stellungnahme LEP 2016 Alle Abg Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Vorlage 16/4116 Dr. Susan Grotefels, Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Die klare Trennung zwischen Zielen und Grundsätzen im Sinne der Definition des § 3 ROG und der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Zielen und Grundsätzen, die erfreulicherweise im gesamten Planwerk durchgehalten wird, ist zu begrüßen. Ziele und Grundsätze, die als solche im Plan deutlich gekennzeichnet werden, werden eindeutig und vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Bindungswirkungen gemäß § 4 ROG und der in § 1 Abs. 4 BauGB sowie in Fachgesetzen vorhandenen Raumordnungsklauseln unterschieden. Auch die klare Diktion bei den Sollzielen in Verbindung mit Ausnahmeregelungen ist durchgehend gelungen. Zur Übersichtlichkeit der Erläuterungen wäre die Wiederholung von „Grundsatz“ oder „Ziel“ in der Überschrift der Erläuterung sinnvoll. Auch wäre die Wiederholung der Überschriften des Inhaltsverzeichnisses zu den einzelnen Kapiteln als Unterüberschriften im Verzeichnis der Ziele und Grundsätze und Erläuterungen der einfachen Lesbarkeit zuträglich. Im LEP werden im Kartenwerk z. T. sogenannte nachrichtliche Darstellungen (z. B. Freiraum oder Grünzüge) zeichnerisch aufgenommen. Es bedarf einer grundsätzlichen Prüfung, ob es sich dabei überhaupt um einen zulässigen Inhalt eines Raumordnungsplans handelt ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage im Raumordnungsgesetz oder im Landesplanungsgesetz NRW für dieses Instrument. Die gesetzlichen Grundlagen (§§ 3, 7 ROG, § 12 LPlG NRW) sprechen als mögliche Inhalte von Plänen nur Festlegungen als Ziele und Grundsätze an. Spätestens bei der Erläuterung der nachrichtlichen Darstellungen in Kapitel 11 zeigt sich, dass es für den LEP-Inhalt an einer landesplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage dafür fehlt. Im Baugesetzbuch wird allerdings in § 5 und in § 9 die nachrichtliche Übernahme explizit als möglicher Inhalt von Bauleitplänen genannt. Vereinzelt werden in anderen Landesplanungsgesetzen auch nachrichtliche Übernahmen/Darstellungen als mögliche Inhalte von Regionalplänen gesetzlich benannt (z. B. § 11 Abs. 6 LPlG BW). Ob eine solche nachrichtliche Übernahme in Raumordnungsplänen ohne gesonderte Rechtsgrundlage ebenfalls erlaubt ist, sollte rechtswissenschaftlich belegt werden. Dafür spricht jedenfalls, dass die nachrichtliche Übernahme keine eigene Bindungswirkung auslöst, sondern dem Plangeber als gängiges Instrument nur zur Verdeutlichung anderer vorhandener planerischer Festlegungen dient. Dieses Verständnis lässt sich auch dem Kapitel 11 zu den Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen im vorletzten Absatz (S. 114) entnehmen. Außerdem handelt es sich 2 offensichtlich um eine allgemeine Planungspraxis, so dass die nachrichtliche Darstellung im LEP nicht in Frage gestellt werden soll. Sinn und Zweck der „Erläuterungen“ als ausführliche Begründung der Planinhalte sollte eingangs erklärt werden, um eindeutig klarzustellen, was zum Planinhalt bzw. zum Inhalt der Rechtsverordnung gehört und als Festlegung mit Bindungswirkung i.S. des § 4 ROG ausgestattet ist. Dies könnte auch als Erläuterung des § 12 Abs. 1 LPlG bzw. § 7 Abs. 5 ROG in Kapitel 11 zu Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen aufgenommen werden. Dann sollte klar getrennt werden zwischen Kartenwerk mit Festlegungen und den Erläuterungskarten ohne Bindungswirkung. Auch innerhalb der Erläuterungen sollten die Überschriften der Ziele oder Grundsätze, auf die verwiesen wird, zur besseren Lesbarkeit ergänzt werden. Es bleibt zu prüfen, welche Wirkung von den jüngst verabschiedeten geänderten Regionalplänen in Nordrhein-Westfalen ausgeht, die schon oder noch auf dem ersten LEPEntwurf in ungeänderter Fassung basieren. Hier bedarf es ggf. einer zeitnahen Anpassung an den endgültigen LEP. Zu 1. Einleitung Bei der einleitenden Schilderung der Ausgangslage (S. 2) unter 1.2 „Demografischen Wandel gestalten“ wird deutlich, dass noch keine Möglichkeit bestand für NRW, auf die jüngsten Flüchtlingszahlen und den auch dadurch ausgelösten erhöhten Wohnungsbedarf zu reagieren. Ggf. könnte auch die Einleitung noch mit Blick auf den überörtlichen und fachübergreifenden Handlungsbedarf ergänzt werden. Allerdings sind Schrumpfung und Wachstum einzelner Regionen durchaus textlich verarbeitet gerade mit Blick auf Kapitel 6, so dass auch ohne ausdrückliche Benennung der Flüchtlingsproblematik an dieser Stelle, spätestens aber bei Ziel 6.1-1 zur flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung deutlich wird, dass dafür planerische Lösungen erarbeitet werden können und sollen. Bei den einleitenden Ausführungen zu den Trends im Einzelhandel könnte ein explizierter Hinweis auf den zunehmenden Online-Handel für das Verständnis und zur Begründung hilfreich sein (S. 5). Zu 2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Es wird begrüßt, dass die Landesregierung sich mit dem LEP die Überarbeitung des ZentraleOrte-Konzepts auf die Fahne schreibt, die bereits dringend notwendig gewesen wäre mit Blick auf den jetzigen LEP-Entwurf. Es ist durchaus kritisch anzumerken, dass das Zentrale-OrteKonzept, wie die jetzigen Ziele und Grundsätze des LEP auch zeigen, keine durchgreifende Wirkung mehr entfalten kann. So wird nur sehr rudimentär in den Erläuterungen und in wenigen Zielen und Grundsätzen darauf Bezug genommen. Bei der angestrebten Untersuchung des Zentrale-Orte-Konzepts sollten die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die in diesem Bereich mittlerweile existieren (vgl. z. B. Greiving/Flex (Hrsg.), Neuaufstellung des Zentrale-Orte-Konzepts in Nordrhein-Westfalen, Arbeitsberichte der ARL 17, 2016), sowie der Beschluss der MKRO vom 9. März 2016 Berücksichtigung finden. So kann eine der Realität und zukünftigen Vorstellungen entsprechende ggf. geänderte Zuordnung der Kommunen sowie eine verstärkte durchaus sinnvolle Bezugnahme der LEPFestlegungen darauf wieder erfolgen. 3 Zu 2.2 Grundsatz Daseinsvorsorge Es gilt zu prüfen, ob die Sätze 2 und 3 zur digitalen Infrastruktur Grundsatzcharakter haben. Eventuell könnten sie auch nur zu den Erläuterungen dieses Grundsatzes zur Daseinsvorsorge gefügt werden. Zu Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Es ist positiv anzumerken, dass auf eine Dopplung von Festlegungen in Klimaschutzplan und Landesentwicklungsplan verzichtet wurde und nur dort Klimaschutz sowie Klimaanpassung Inhalt von LEP-Festlegungen sind, wenn die Landesplanung auch aufgrund der Raumbedeutsamkeit eine Koordinierungs- und Steuerungsmöglichkeit in diesem Bereich wahrnehmen kann. Allerdings gilt es, zukünftig durchaus raumordnerische Klimaschutzaspekte forciert in die einzelnen LEP-Festlegungen über das Kapitel 4 hinaus einzubringen. So wäre z. B. eine Festlegung flächenbezogener Emissionsminderungsvorgaben in Umsetzung des § 3 Abs. 1 KlimaSchG NRW für einzelne Planungsregionen denkbar. Ferner ist zu begrüßen, dass die Festlegungen zu Klimaschutz und –anpassung als Grundsätze aufgenommen wurden. Dies entspricht der Koordinierungsfunktion der Raumordnung im Sinne des § 1 ROG, und es besteht für nachfolgende Planungen weiterhin die Möglichkeit der Abwägung mit anderen Grundsätzen. Zu 5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen Nicht einfach nachvollziehbar erscheint die planerische Entscheidung, ganz NordrheinWestfalen zum „Metropolraum“ zu erklären. Außerdem weisen die Festlegungen zu „Metropolraum“ und „Metropolregionen“ örtlich keine klaren Begrenzungen auf. Sie sind für die Diskussion um die Metropolen ungewöhnlich eingesetzt. Hier stellt sich außerdem die Frage, ob der LEP mit seinen Festlegungen bereits auf die neuen MKRO-Leitbilder vom 9. März 2016 eingehen konnte. Ggf. könnte eine ergänzende Erläuterung zum Grundsatz erfolgen. Außerdem ist ein erläuternder Vergleich von MKRO- und LEP-Begriff der Metropolregion notwendig. Zu 6.1-1 Ziel flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Bei den Erläuterungen auf S. 31 zu Hafenflächen oder zu Brachflächen sollten die in Bezug genommenen Festlegungen, wie 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Hafen- und Wasserstraßen und 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen eindeutig angesprochen werden. Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Bei den Erläuterungen zu diesem Ziel wäre ein Verweis nach unten zu dem Grundsatz 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche namentlich notwendig. Zu 6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“ Satz 4 mit dem Wortlaut „dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen“ kann eher Inhalt einer Erläuterung und nicht der eines Grundsatzes sein. 4 Zu 6.2-1 Grundsatz Siedlungsbereiche Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Hier wäre es wünschenswert gewesen, am Zielcharakter dieser Festlegung (siehe LEPEntwurf, Stand: 25.06.2013) festzuhalten, zumal auch die Erstfassung des LEP Entwurfs in dieser Hinsicht durchaus ausreichend abgewogen und bestimmt schien. Es wird verwiesen auf den Beitrag Milstein/Grotefels, Zur Vereinbarkeit der Beschränkung der gemeindlichen Siedlungsentwicklung auf „zentralörtlich bedeutsame allgemeine Siedlungsbereiche“ mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, NwVBl. 4/2015, S. 125 f. Letztlich schwächt die jetzige Einordnung als Grundsatz auch die Steuerungswirkung des Zentrale-Orte-Konzepts. Sie ist allerdings durchaus rechtlich zulässig. Die Aussagen in der Erläuterung auf S. 37 zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung hätten auch in den Grundsatz aufgenommen werden können. Damit wäre eine größere Steuerungswirkung zu erzielen. Zu 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Der Begriff „bedarfsgerecht“ sollte in den Erläuterungen näher bestimmt werden. Zu Kapitel 7 Freiraum Es wird angeregt, zumindest zukünftig bei der Regionalplanung aufgrund des Landesentwicklungsplans die Ergebnisse des interdisziplinären Verbundprojekts unter Federführung von Thünen - Instituts (vTI) „Wechselwirkungen zwischen Landnutzung und Klimawandel – Strategien für ein nachhaltiges Landmanagement in Deutschland“ in die Überlegungen miteinzubeziehen. Auf die ersten Veröffentlichungen zu diesem Projekt könnte allerdings bereits in den Erläuterungen zum LEP verwiesen werden. Außerdem sollte in den Erläuterungen auch die Nachhaltigkeit der Freiraumsicherung betont werden. Zu 7.1 Grundsatz Freiraumsicherung und Bodenschutz In diesem Kapitel könnte die Nachhaltigkeit mit Blick auf den Flächenverbrauch und die Nutzung des Freiraums noch weiter betont werden, zumindest in den Erläuterungen. Zu 7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz Es sollte überlegt werden, bei der Aufzählung in Satz 3 auch die erneuerbaren Energien aufzunehmen. Da es sich aber um eine nicht abschließende Aufzählung handelt, ist die Nichtbenennung unschädlich. Zu 7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums Die Erläuterung zu diesem Grundsatz stellt nahezu eine Wiederholung des Grundsatztextes dar, so dass eine Erläuterung fast entfallen könnte und etwas ausgeweitet werden sollte. In den Erläuterungen sollte der Begriff „nur noch wenige natürliche Landschaftselemente“ näher erklärt werden. 5 Zu 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund In den Erläuterungen wird unter Verweis auf die Biodiversitätsstrategie in NordrheinWestfalen erläutert, dass dazu die Entwicklung von Wildnisgebieten gehört. Dieses wird unter 7.3-2 auch Teil des Grundsatzes Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder. Im Zusammenhang mit den Zielen und Grundsätzen zu Natur und Landschaft (7.2) könnte überlegt werden, einen ähnlichen Grundsatz wie unter 7.3-2 (Wildnis durch Nutzungsverzicht) einzuführen. Zu Unterkapitel 7.3 Wald und Forstwirtschaft Es gilt zu prüfen, ob ein Ziel oder zumindest ein Grundsatz über die Freihaltung der Waldränder von Bebauung aufgenommen werden sollte. Zumindest sollte eine entsprechende Erläuterung zu Ziel 7.3-1 erfolgen, welche Flächen zum regionalplanerisch festzulegenden „Waldbereich“ gehören. Zu 8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NordrheinWestfalen Hier ist zu überlegen, - ähnlich wie bei dem Zentrale-Orte-Konzept - zumindest in die Erläuterungen eine Eigenverpflichtung des Landes zur Überarbeitung der veralteten Luftverkehrskonzeption aufzunehmen. Bei Vorliegen aktuellerer Entscheidungsgrundlagen sollte eine zeitnahe Änderung des LEP nicht ausgeschlossen werden. In den Erläuterungen sollte der Begriff „Angerlandvergleich über Grenzen des Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung“ für den Flughafen Düsseldorf mit einer Quelle versehen werden und kurz erläutert werden. Zu 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm Das Ziel beinhaltet den Satz „Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gem. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen“. Die Verpflichtung der Regionalplanung zu einer nachrichtlichen Übernahme erscheint ungewöhnlich und würde eher in das Landesplanungsgesetz in eine Regelung über mögliche Inhalte eines Regionalplans passen. An anderen Stellen des LEP sind ebenfalls nachrichtliche Übernahmen, die durchaus im Regionalplan notwendig sein können, nicht angeordnet worden. Der 3. Absatz dieses Ziels zum Inhalt von Bebauungsplänen und Bebauungssatzungen macht auch in den Erläuterungen nicht deutlich, was unter Bebauungssatzungen zu verstehen ist. Das Ziel führt dazu, dass Bauwillige nur dann auf die erhebliche Lärmbelastung hingewiesen werden, wenn ein Bebauungsplan oder eine sogenannte Bebauungssatzung existiert. Es ist zu überlegen, ob man die Unterrichtung der Bauwilligen in den betroffenen Gemeinden nicht eher durch eine landesrechtliche Vorschrift im Zusammenhang mit der Bauordnung erreichen könnte, ohne dafür ein raumordnerisches Ziel zu formulieren. Zu 8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen In den Erläuterungen müssten die Begriffe „Zubeseilungen“ und „Umbeseilungen“ zumindest in einem Klammerzusatz erläutert werden. 6 In den Erläuterungen ist der Satz zu finden „Die Belange des Naturschutzes und der Landund Forstwirtschaft sollen bei der Planung mit abgewogen werden“. Diese Verpflichtung tritt an mehreren Stellen im LEP auf. Es könnte überlegt werden, daraus zukünftig weitere eigene Grundsätze zu formulieren. Zu 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien Der Begriff der Raumbedeutsamkeit sollte in Bezug auf die Deponien in den Erläuterungen näher erklärt werden. Zu 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume In den Erläuterungen dieses Ziels wird davon ausgegangen, dass die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nur als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen sind. Hier sollte ggf. der Regionalplanung bei der Wahl des richtigen Instruments zur Verwirklichung des Ziels mehr Freiheit gelassen werden. Wie in Ziel 10.2-2 („Vorranggebiete für die Windenergienutzung“) hätte der gewünschte Festlegungsinhalt dann auch Niederschlag im Ziel selbst finden können. Zu 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung Es ist zu überlegen, ob der eher erläuternde 2. Satz dieses Grundsatzes („dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern.“) aufgrund des erklärenden Charakters aus systematischen Gründen nicht eher in die Erläuterungen des Grundsatz als in den Grundsatz selbst aufzunehmen ist. Die Beibehaltung der Formulierung führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit des Grundsatzes. Zu 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung Die Formulierung dieses Grundsatzes deutet eher auf einen Zielcharakter hin, wie im übrigen LEP bietet es sich an, eher das Wort „sollen“ statt „sind“ zu verwenden. Zu 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Die Festlegung erscheint so konkret und endgültig abgewogen, dass man sie, wie im LEPEntwurf 2013 noch vorgesehen, auch als Ziel hätte formulieren können. Der Flexibilität hätten Ausnahmebestimmungen dienen können. Die jetzige Formulierung als Grundsatz ist jedoch nicht unzulässig. Zu 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan Hier würde es genügen, nur von „Vorranggebieten“ zu sprechen, ohne den Zusatz „ohne Eignungswirkung“ zu erwähnen. Wenn allerdings die Regionalplanung auf die Festlegungsmöglichkeit der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten i. S. des § 8 Abs. 7 ROG beschränkt werden soll, so sollte eher diese gesetzliche Formulierung aufgegriffen werden. 7 Zu 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte Diesem Grundsatz könnte es an der für die Zulässigkeit notwendigen Raumbedeutsamkeit fehlen. Es bleibt zu prüfen, wie Effizienzstandards für Stromkraftwerke mittelbar raumbedeutsam festzulegen sind. Die Prüfung erfordert aber einigen praktischen und theoretischen Aufwand und ist im jetzigen Planverfahren kaum mehr zu leisten. Zu 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob es sich bei dieser Festlegung zum Ausschluss der Fracking-Technologie um eine zulässige Zielfestlegung handelt. Da es sich um ein Verbot des Einsatzes einer bestimmten Fördertechnologie für ganz Nordrhein-Westfalen handelt, sind bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenzen, wie z. B. für das Bergrecht oder das Wasserrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 32 GG) betroffen. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz könnte die Regelungskompetenz für das Land ausgeschlossen sein, allenfalls ergänzend gegeben sein. Die Raumordnung hat vorrangig die Aufgabe, fachgesetzlich erlaubte Nutzungen zu koordinieren und nicht die, eine bestimmte Nutzungstechnologie flächendeckend zu verbieten. Es bestehen auch Zweifel an der Raumbedeutsamkeit eines solchen Verbots. Die Prüfung eines Fracking-Verbots erscheint politisch durchaus sinnvoll und notwendig. Wenn man dann zu dem Schluss kommt, dass das Verbot erforderlich ist, so ist der LEP aber nicht der richtige Regelungsstandort. Systematisch sinnvoller wäre eine Regelung in einem Fachgesetz wie dem Bundesberggesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz, ggf. auch in einem speziellen Gesetz über das Fracking, das dann durch entsprechende landesrechtliche Fachregelungen ergänzt werden könnte. Darüber hinaus ist eine Begründung („…., weil durch den Einsatz…“) in dem Ziel selbst systematisch bedenklich und im Vergleich zu den übrigen Zielfestlegungen im LEP ungewöhnlich, da diese in die Erläuterung und nicht in eine raumordnerische Festlegung gehört. Zu Kapitel 11 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen Bereits in der Gliederung müsste deutlich gemacht werden, dass das Kapitel 11 der Begründung des Plans zuzurechnen ist. In diesem Kapitel sollte nicht nur der Begriff der Überörtlichkeit, sondern auch fachübergreifende Charakter des Landesentwicklungsplans erläutert werden, um Verhältnis zu den Fachplanungen zu verdeutlichen. Bei den Erläuterungen zu zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP stellt sich die Frage, ob tatsächlich Vorranggebiete festgelegt werden im zeichnerischen Teil des LEP. Gegebenenfalls muss eine weitere Formulierung gewählt werden. der das den nur hier Fazit: Abschließend ist anzumerken, dass die genannten Änderungen oder Ergänzungen sich im Wesentlichen auf die Erläuterungen und nicht auf die LEP-Festlegungen selbst beziehen, so dass davon auszugehen ist, dass nun nach einem aufwendigen Aufstellungsverfahren ein vollständiges Planwerk vorliegt, das nun endlich zeitnah auch umfassende Bindungswirkung erlangen sollte. Es sollte nicht vergessen werden, dass zukünftige neue Herausforderungen jederzeit durch Änderungsverfahren aufgegriffen werden können.
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