ZIR 16/4443 - Landtag NRW

ZIR
ZENTRALINSTITUT FÜR RAUMPLANUNG AN DER UNIVERSITÄT MÜNSTER
FORSCHUNGSINSTITUT FÜR DEUTSCHES UND EUROPÄISCHES ÖFFENTLICHES RECHT
Direktor Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M.
48143 Münster, 03.11.2016
Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster
Wilmergasse 12–13, 48143 Münster
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STELLUNGNAHME
16/4443
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UNSER ZEICHEN:
z/fo/LEP/b-Stellungnahme LEP 2016
Alle Abg
Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW), Vorlage 16/4116
Dr. Susan Grotefels, Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster
Die klare Trennung zwischen Zielen und Grundsätzen im Sinne der Definition des § 3 ROG
und der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Zielen und Grundsätzen, die erfreulicherweise
im gesamten Planwerk durchgehalten wird, ist zu begrüßen. Ziele und Grundsätze, die als
solche im Plan deutlich gekennzeichnet werden, werden eindeutig und vor dem Hintergrund
ihrer unterschiedlichen Bindungswirkungen gemäß § 4 ROG und der in § 1 Abs. 4 BauGB
sowie in Fachgesetzen vorhandenen Raumordnungsklauseln unterschieden. Auch die klare
Diktion bei den Sollzielen in Verbindung mit Ausnahmeregelungen ist durchgehend
gelungen.
Zur Übersichtlichkeit der Erläuterungen wäre die Wiederholung von „Grundsatz“ oder „Ziel“
in der Überschrift der Erläuterung sinnvoll. Auch wäre die Wiederholung der Überschriften
des Inhaltsverzeichnisses zu den einzelnen Kapiteln als Unterüberschriften im Verzeichnis der
Ziele und Grundsätze und Erläuterungen der einfachen Lesbarkeit zuträglich.
Im LEP werden im Kartenwerk z. T. sogenannte nachrichtliche Darstellungen (z. B. Freiraum
oder Grünzüge) zeichnerisch aufgenommen. Es bedarf einer grundsätzlichen Prüfung, ob es
sich dabei überhaupt um einen zulässigen Inhalt eines Raumordnungsplans handelt ohne
ausdrückliche Rechtsgrundlage im Raumordnungsgesetz oder im Landesplanungsgesetz
NRW für dieses Instrument. Die gesetzlichen Grundlagen (§§ 3, 7 ROG, § 12 LPlG NRW)
sprechen als mögliche Inhalte von Plänen nur Festlegungen als Ziele und Grundsätze an.
Spätestens bei der Erläuterung der nachrichtlichen Darstellungen in Kapitel 11 zeigt sich, dass
es für den LEP-Inhalt an einer landesplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage dafür fehlt. Im
Baugesetzbuch wird allerdings in § 5 und in § 9 die nachrichtliche Übernahme explizit als
möglicher Inhalt von Bauleitplänen genannt. Vereinzelt werden in anderen Landesplanungsgesetzen auch nachrichtliche Übernahmen/Darstellungen als mögliche Inhalte von
Regionalplänen gesetzlich benannt (z. B. § 11 Abs. 6 LPlG BW). Ob eine solche nachrichtliche Übernahme in Raumordnungsplänen ohne gesonderte Rechtsgrundlage ebenfalls
erlaubt ist, sollte rechtswissenschaftlich belegt werden. Dafür spricht jedenfalls, dass die
nachrichtliche Übernahme keine eigene Bindungswirkung auslöst, sondern dem Plangeber als
gängiges Instrument nur zur Verdeutlichung anderer vorhandener planerischer Festlegungen
dient. Dieses Verständnis lässt sich auch dem Kapitel 11 zu den Rechtsgrundlagen und
Rechtswirkungen im vorletzten Absatz (S. 114) entnehmen. Außerdem handelt es sich
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offensichtlich um eine allgemeine Planungspraxis, so dass die nachrichtliche Darstellung im
LEP nicht in Frage gestellt werden soll.
Sinn und Zweck der „Erläuterungen“ als ausführliche Begründung der Planinhalte sollte
eingangs erklärt werden, um eindeutig klarzustellen, was zum Planinhalt bzw. zum Inhalt der
Rechtsverordnung gehört und als Festlegung mit Bindungswirkung i.S. des § 4 ROG
ausgestattet ist. Dies könnte auch als Erläuterung des § 12 Abs. 1 LPlG bzw. § 7 Abs. 5 ROG
in Kapitel 11 zu Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen aufgenommen werden.
Dann sollte klar getrennt werden zwischen Kartenwerk mit Festlegungen und den
Erläuterungskarten ohne Bindungswirkung. Auch innerhalb der Erläuterungen sollten die
Überschriften der Ziele oder Grundsätze, auf die verwiesen wird, zur besseren Lesbarkeit
ergänzt werden.
Es bleibt zu prüfen, welche Wirkung von den jüngst verabschiedeten geänderten
Regionalplänen in Nordrhein-Westfalen ausgeht, die schon oder noch auf dem ersten LEPEntwurf in ungeänderter Fassung basieren. Hier bedarf es ggf. einer zeitnahen Anpassung an
den endgültigen LEP.
Zu 1. Einleitung
Bei der einleitenden Schilderung der Ausgangslage (S. 2) unter 1.2 „Demografischen Wandel
gestalten“ wird deutlich, dass noch keine Möglichkeit bestand für NRW, auf die jüngsten
Flüchtlingszahlen und den auch dadurch ausgelösten erhöhten Wohnungsbedarf zu reagieren.
Ggf. könnte auch die Einleitung noch mit Blick auf den überörtlichen und fachübergreifenden
Handlungsbedarf ergänzt werden. Allerdings sind Schrumpfung und Wachstum einzelner
Regionen durchaus textlich verarbeitet gerade mit Blick auf Kapitel 6, so dass auch ohne
ausdrückliche Benennung der Flüchtlingsproblematik an dieser Stelle, spätestens aber bei Ziel
6.1-1 zur flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung deutlich wird, dass
dafür planerische Lösungen erarbeitet werden können und sollen.
Bei den einleitenden Ausführungen zu den Trends im Einzelhandel könnte ein explizierter
Hinweis auf den zunehmenden Online-Handel für das Verständnis und zur Begründung
hilfreich sein (S. 5).
Zu 2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Es wird begrüßt, dass die Landesregierung sich mit dem LEP die Überarbeitung des ZentraleOrte-Konzepts auf die Fahne schreibt, die bereits dringend notwendig gewesen wäre mit Blick
auf den jetzigen LEP-Entwurf. Es ist durchaus kritisch anzumerken, dass das Zentrale-OrteKonzept, wie die jetzigen Ziele und Grundsätze des LEP auch zeigen, keine durchgreifende
Wirkung mehr entfalten kann. So wird nur sehr rudimentär in den Erläuterungen und in
wenigen Zielen und Grundsätzen darauf Bezug genommen. Bei der angestrebten
Untersuchung des Zentrale-Orte-Konzepts sollten die neueren wissenschaftlichen
Erkenntnisse, die in diesem Bereich mittlerweile existieren (vgl. z. B. Greiving/Flex (Hrsg.),
Neuaufstellung des Zentrale-Orte-Konzepts in Nordrhein-Westfalen, Arbeitsberichte der ARL
17, 2016), sowie der Beschluss der MKRO vom 9. März 2016 Berücksichtigung finden. So
kann eine der Realität und zukünftigen Vorstellungen entsprechende ggf. geänderte
Zuordnung der Kommunen sowie eine verstärkte durchaus sinnvolle Bezugnahme der LEPFestlegungen darauf wieder erfolgen.
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Zu 2.2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Es gilt zu prüfen, ob die Sätze 2 und 3 zur digitalen Infrastruktur Grundsatzcharakter haben.
Eventuell könnten sie auch nur zu den Erläuterungen dieses Grundsatzes zur Daseinsvorsorge
gefügt werden.
Zu Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Es ist positiv anzumerken, dass auf eine Dopplung von Festlegungen in Klimaschutzplan und
Landesentwicklungsplan verzichtet wurde und nur dort Klimaschutz sowie Klimaanpassung
Inhalt von LEP-Festlegungen sind, wenn die Landesplanung auch aufgrund der
Raumbedeutsamkeit eine Koordinierungs- und Steuerungsmöglichkeit in diesem Bereich
wahrnehmen kann. Allerdings gilt es, zukünftig durchaus raumordnerische
Klimaschutzaspekte forciert in die einzelnen LEP-Festlegungen über das Kapitel 4 hinaus
einzubringen. So wäre z. B. eine Festlegung flächenbezogener Emissionsminderungsvorgaben
in Umsetzung des § 3 Abs. 1 KlimaSchG NRW für einzelne Planungsregionen denkbar.
Ferner ist zu begrüßen, dass die Festlegungen zu Klimaschutz und –anpassung als Grundsätze
aufgenommen wurden. Dies entspricht der Koordinierungsfunktion der Raumordnung im
Sinne des § 1 ROG, und es besteht für nachfolgende Planungen weiterhin die Möglichkeit der
Abwägung mit anderen Grundsätzen.
Zu 5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
Nicht einfach nachvollziehbar erscheint die planerische Entscheidung, ganz NordrheinWestfalen zum „Metropolraum“ zu erklären. Außerdem weisen die Festlegungen zu
„Metropolraum“ und „Metropolregionen“ örtlich keine klaren Begrenzungen auf. Sie sind für
die Diskussion um die Metropolen ungewöhnlich eingesetzt. Hier stellt sich außerdem die
Frage, ob der LEP mit seinen Festlegungen bereits auf die neuen MKRO-Leitbilder vom
9. März 2016 eingehen konnte. Ggf. könnte eine ergänzende Erläuterung zum Grundsatz
erfolgen. Außerdem ist ein erläuternder Vergleich von MKRO- und LEP-Begriff der
Metropolregion notwendig.
Zu 6.1-1 Ziel flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Bei den Erläuterungen auf S. 31 zu Hafenflächen oder zu Brachflächen sollten die in Bezug
genommenen Festlegungen, wie 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Hafen- und Wasserstraßen und
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen eindeutig angesprochen werden.
Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Bei den Erläuterungen zu diesem Ziel wäre ein Verweis nach unten zu dem Grundsatz 6.2-1
Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche namentlich notwendig.
Zu 6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“
Satz 4 mit dem Wortlaut „dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel
erfüllen“ kann eher Inhalt einer Erläuterung und nicht der eines Grundsatzes sein.
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Zu 6.2-1 Grundsatz
Siedlungsbereiche
Ausrichtung
auf
zentralörtlich
bedeutsame
Allgemeine
Hier wäre es wünschenswert gewesen, am Zielcharakter dieser Festlegung (siehe LEPEntwurf, Stand: 25.06.2013) festzuhalten, zumal auch die Erstfassung des LEP Entwurfs in
dieser Hinsicht durchaus ausreichend abgewogen und bestimmt schien. Es wird verwiesen auf
den Beitrag Milstein/Grotefels, Zur Vereinbarkeit der Beschränkung der gemeindlichen
Siedlungsentwicklung auf „zentralörtlich bedeutsame allgemeine Siedlungsbereiche“ mit dem
Recht auf kommunale Selbstverwaltung, NwVBl. 4/2015, S. 125 f. Letztlich schwächt die
jetzige Einordnung als Grundsatz auch die Steuerungswirkung des Zentrale-Orte-Konzepts.
Sie ist allerdings durchaus rechtlich zulässig.
Die Aussagen in der Erläuterung auf S. 37 zur überörtlich-flächendeckenden
Grundversorgung hätten auch in den Grundsatz aufgenommen werden können. Damit wäre
eine größere Steuerungswirkung zu erzielen.
Zu 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Der Begriff „bedarfsgerecht“ sollte in den Erläuterungen näher bestimmt werden.
Zu Kapitel 7 Freiraum
Es wird angeregt, zumindest zukünftig bei der Regionalplanung aufgrund des
Landesentwicklungsplans die Ergebnisse des interdisziplinären Verbundprojekts unter
Federführung von Thünen - Instituts (vTI) „Wechselwirkungen zwischen Landnutzung und
Klimawandel – Strategien für ein nachhaltiges Landmanagement in Deutschland“ in die
Überlegungen miteinzubeziehen. Auf die ersten Veröffentlichungen zu diesem Projekt könnte
allerdings bereits in den Erläuterungen zum LEP verwiesen werden. Außerdem sollte in den
Erläuterungen auch die Nachhaltigkeit der Freiraumsicherung betont werden.
Zu 7.1 Grundsatz Freiraumsicherung und Bodenschutz
In diesem Kapitel könnte die Nachhaltigkeit mit Blick auf den Flächenverbrauch und die
Nutzung des Freiraums noch weiter betont werden, zumindest in den Erläuterungen.
Zu 7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
Es sollte überlegt werden, bei der Aufzählung in Satz 3 auch die erneuerbaren Energien
aufzunehmen. Da es sich aber um eine nicht abschließende Aufzählung handelt, ist die
Nichtbenennung unschädlich.
Zu 7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Die Erläuterung zu diesem Grundsatz stellt nahezu eine Wiederholung des Grundsatztextes
dar, so dass eine Erläuterung fast entfallen könnte und etwas ausgeweitet werden sollte.
In den Erläuterungen sollte der Begriff „nur noch wenige natürliche Landschaftselemente“
näher erklärt werden.
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Zu 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
In den Erläuterungen wird unter Verweis auf die Biodiversitätsstrategie in NordrheinWestfalen erläutert, dass dazu die Entwicklung von Wildnisgebieten gehört. Dieses wird unter
7.3-2 auch Teil des Grundsatzes Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder. Im
Zusammenhang mit den Zielen und Grundsätzen zu Natur und Landschaft (7.2) könnte
überlegt werden, einen ähnlichen Grundsatz wie unter 7.3-2 (Wildnis durch
Nutzungsverzicht) einzuführen.
Zu Unterkapitel 7.3 Wald und Forstwirtschaft
Es gilt zu prüfen, ob ein Ziel oder zumindest ein Grundsatz über die Freihaltung der
Waldränder von Bebauung aufgenommen werden sollte. Zumindest sollte eine entsprechende
Erläuterung zu Ziel 7.3-1 erfolgen, welche Flächen zum regionalplanerisch festzulegenden
„Waldbereich“ gehören.
Zu 8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NordrheinWestfalen
Hier ist zu überlegen, - ähnlich wie bei dem Zentrale-Orte-Konzept - zumindest in die
Erläuterungen eine Eigenverpflichtung des Landes zur Überarbeitung der veralteten
Luftverkehrskonzeption aufzunehmen. Bei Vorliegen aktuellerer Entscheidungsgrundlagen
sollte eine zeitnahe Änderung des LEP nicht ausgeschlossen werden.
In den Erläuterungen sollte der Begriff „Angerlandvergleich über Grenzen des
Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung“ für den Flughafen Düsseldorf mit einer
Quelle versehen werden und kurz erläutert werden.
Zu 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Das Ziel beinhaltet den Satz „Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten
Lärmschutzzonen gem. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den
Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen“. Die Verpflichtung der Regionalplanung zu
einer nachrichtlichen Übernahme erscheint ungewöhnlich und würde eher in das
Landesplanungsgesetz in eine Regelung über mögliche Inhalte eines Regionalplans passen.
An anderen Stellen des LEP sind ebenfalls nachrichtliche Übernahmen, die durchaus im
Regionalplan notwendig sein können, nicht angeordnet worden.
Der 3. Absatz dieses Ziels zum Inhalt von Bebauungsplänen und Bebauungssatzungen macht
auch in den Erläuterungen nicht deutlich, was unter Bebauungssatzungen zu verstehen ist.
Das Ziel führt dazu, dass Bauwillige nur dann auf die erhebliche Lärmbelastung hingewiesen
werden, wenn ein Bebauungsplan oder eine sogenannte Bebauungssatzung existiert. Es ist zu
überlegen, ob man die Unterrichtung der Bauwilligen in den betroffenen Gemeinden nicht
eher durch eine landesrechtliche Vorschrift im Zusammenhang mit der Bauordnung erreichen
könnte, ohne dafür ein raumordnerisches Ziel zu formulieren.
Zu 8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen
In den Erläuterungen müssten die Begriffe „Zubeseilungen“ und „Umbeseilungen“ zumindest
in einem Klammerzusatz erläutert werden.
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In den Erläuterungen ist der Satz zu finden „Die Belange des Naturschutzes und der Landund Forstwirtschaft sollen bei der Planung mit abgewogen werden“. Diese Verpflichtung tritt
an mehreren Stellen im LEP auf. Es könnte überlegt werden, daraus zukünftig weitere eigene
Grundsätze zu formulieren.
Zu 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Der Begriff der Raumbedeutsamkeit sollte in Bezug auf die Deponien in den Erläuterungen
näher erklärt werden.
Zu 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
In den Erläuterungen dieses Ziels wird davon ausgegangen, dass die Bereiche für die
Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
nur als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen sind. Hier sollte
ggf. der Regionalplanung bei der Wahl des richtigen Instruments zur Verwirklichung des
Ziels mehr Freiheit gelassen werden. Wie in Ziel 10.2-2 („Vorranggebiete für die
Windenergienutzung“) hätte der gewünschte Festlegungsinhalt dann auch Niederschlag im
Ziel selbst finden können.
Zu 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
Es ist zu überlegen, ob der eher erläuternde 2. Satz dieses Grundsatzes („dies dient einer
ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie
kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von
Energienetzen und Speichern.“) aufgrund des erklärenden Charakters aus systematischen
Gründen nicht eher in die Erläuterungen des Grundsatz als in den Grundsatz selbst
aufzunehmen ist. Die Beibehaltung der Formulierung führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit
des Grundsatzes.
Zu 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Die Formulierung dieses Grundsatzes deutet eher auf einen Zielcharakter hin, wie im übrigen
LEP bietet es sich an, eher das Wort „sollen“ statt „sind“ zu verwenden.
Zu 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
Die Festlegung erscheint so konkret und endgültig abgewogen, dass man sie, wie im LEPEntwurf 2013 noch vorgesehen, auch als Ziel hätte formulieren können. Der Flexibilität
hätten Ausnahmebestimmungen dienen können. Die jetzige Formulierung als Grundsatz ist
jedoch nicht unzulässig.
Zu 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
Hier würde es genügen, nur von „Vorranggebieten“ zu sprechen, ohne den Zusatz „ohne
Eignungswirkung“ zu erwähnen. Wenn allerdings die Regionalplanung auf die
Festlegungsmöglichkeit der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten i. S. des
§ 8 Abs. 7 ROG beschränkt werden soll, so sollte eher diese gesetzliche Formulierung
aufgegriffen werden.
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Zu 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Diesem Grundsatz könnte es an der für die Zulässigkeit notwendigen Raumbedeutsamkeit
fehlen. Es bleibt zu prüfen, wie Effizienzstandards für Stromkraftwerke mittelbar
raumbedeutsam festzulegen sind. Die Prüfung erfordert aber einigen praktischen und
theoretischen Aufwand und ist im jetzigen Planverfahren kaum mehr zu leisten.
Zu 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob es sich bei dieser Festlegung zum Ausschluss der
Fracking-Technologie um eine zulässige Zielfestlegung handelt. Da es sich um ein Verbot des
Einsatzes einer bestimmten Fördertechnologie für ganz Nordrhein-Westfalen handelt, sind
bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenzen, wie z. B. für das Bergrecht oder das
Wasserrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 32 GG) betroffen. Aufgrund der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz könnte die Regelungskompetenz für das Land ausgeschlossen sein,
allenfalls ergänzend gegeben sein. Die Raumordnung hat vorrangig die Aufgabe,
fachgesetzlich erlaubte Nutzungen zu koordinieren und nicht die, eine bestimmte
Nutzungstechnologie flächendeckend zu verbieten. Es bestehen auch Zweifel an der
Raumbedeutsamkeit eines solchen Verbots. Die Prüfung eines Fracking-Verbots erscheint
politisch durchaus sinnvoll und notwendig. Wenn man dann zu dem Schluss kommt, dass das
Verbot erforderlich ist, so ist der LEP aber nicht der richtige Regelungsstandort. Systematisch
sinnvoller wäre eine Regelung in einem Fachgesetz wie dem Bundesberggesetz oder dem
Wasserhaushaltsgesetz, ggf. auch in einem speziellen Gesetz über das Fracking, das dann
durch entsprechende landesrechtliche Fachregelungen ergänzt werden könnte.
Darüber hinaus ist eine Begründung („…., weil durch den Einsatz…“) in dem Ziel selbst
systematisch bedenklich und im Vergleich zu den übrigen Zielfestlegungen im LEP
ungewöhnlich, da diese in die Erläuterung und nicht in eine raumordnerische Festlegung
gehört.
Zu Kapitel 11 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Bereits in der Gliederung müsste deutlich gemacht werden, dass das Kapitel 11 der
Begründung des Plans zuzurechnen ist.
In diesem Kapitel sollte nicht nur der Begriff der Überörtlichkeit, sondern auch
fachübergreifende Charakter des Landesentwicklungsplans erläutert werden, um
Verhältnis zu den Fachplanungen zu verdeutlichen. Bei den Erläuterungen zu
zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP stellt sich die Frage, ob tatsächlich
Vorranggebiete festgelegt werden im zeichnerischen Teil des LEP. Gegebenenfalls muss
eine weitere Formulierung gewählt werden.
der
das
den
nur
hier
Fazit:
Abschließend ist anzumerken, dass die genannten Änderungen oder Ergänzungen sich im
Wesentlichen auf die Erläuterungen und nicht auf die LEP-Festlegungen selbst beziehen, so
dass davon auszugehen ist, dass nun nach einem aufwendigen Aufstellungsverfahren ein
vollständiges Planwerk vorliegt, das nun endlich zeitnah auch umfassende Bindungswirkung
erlangen sollte. Es sollte nicht vergessen werden, dass zukünftige neue Herausforderungen
jederzeit durch Änderungsverfahren aufgegriffen werden können.