Amtliches Bekanntmachungsblatt

Amtliches
Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt des Märkischen Kreises-
Nr. 44
Ausgegeben in Lüdenscheid am 02.11.2016
Jahrgang 2016
Inhaltsverzeichnis
24.10.2016
Stadt Meinerzhagen
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen…………….852
31.10.2016
Stadt Iserlohn
Öffentliche Erinnerung an fällig werdende und
Mahnung an fällig gewordene Zahlungen…………….....852
26.10.2016
Stadt Meinerzhagen
Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Fumberg/Butmicke“………….853
27.10.2016
Stadt Balve
Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung 2017...854
21.10.2016
Zweckverbandes für
Abfallbeseitigung
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017……………………...855
20.10.2016
Gemeinde Schalksmühle
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Erweiterung
Wohnbaugebiet Stallhaus“…………………………..........858
24.10.2016
Gemeinde Schalksmühle
Aufhebung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vorrangzonen für Windkraftanlagen“……………860
28.10.2016
Bezirksregierung Arnsberg
27.10.2016
Stadt Hemer
Tagesordnung der 20. Sitzung des Rates
am 08.11.2016………………………………………………862
Stadt Lüdenscheid
Verkauf von Fundsachen der Stadt Lüdenscheid……….863
Stadt Lüdenscheid
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen……………863
28.10.2016
Zweckverband für psychologische
Beratungen & Hilfen
Bekanntmachung des Jahresabschlusses auf den
31.12.2015…………………………………………………..864
28.10.2016
Märkischer Kreis
Entwurf der Haushaltssatzung und Bekanntmachung
des Entwurfs der Haushaltssatzung……………………...867
28.10.2016
Stadt Iserlohn
Bebauungsplan Nr. 404 „Gesamtschule Seilersee“…….869
21.10.2016
25.10.2016
Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für
die 123. Umlegung der Gasversorgungsleitung Nr. 7
("Südwestfalenleitung") ……………………………………862
851
Meinerzhagen, 24.10.2016
Der Bürgermeister
gez. Nesselrath
Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen
Der Rat der Stadt Meinerzhagen hat in seiner Sitzung am 04.10.2016 beschlossen, den städtischen
unbefestigten Weg bei Grünewald (Gemarkung Valbert, Flur 36, Flurstück 346) gemäß §§ 3 und 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S.
1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355 und 2007 S. 327),
in der derzeit geltenden Fassung, dem öffentlichen
Verkehr als sonstige öffentliche Straße förmlich zu
widmen. Der Gemeingebrauch wird auf den Anliegerverkehr beschränkt.
Stadt Iserlohn
Ressort Finanzen
Stadtkasse
Öffentliche Erinnerung an fällig werdende und
Mahnung an fällig gewordene Zahlungen
Die Stadtkasse Iserlohn erinnert an die rechtzeitige
Zahlung der im Monat November fälligen, öffentlichrechtlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge)
und mahnt die Zahlung der in der Vergangenheit fällig gewordenen, bislang nicht gezahlten, öffentlichrechtlichen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) an.
Die Widmung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 StrWG
NRW öffentlich bekannt gemacht.
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die
Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Land NRW (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte
– ERVVO VG/FG v. 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S.
548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht
werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl.
I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen
sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der
elektronischen Form sind besondere technische
Rahmenbedingungen zu beachten. Diese sind unter
www.egvp.de aufgeführt.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt
werden.
Bitte überweisen Sie nur auf das Konto der Stadtkasse Iserlohn
IBAN: DE84 4455 0045 0000 0004 06
BIC: WELADED1IS2
und geben Sie unbedingt das betreffende Kassenzeichen an.
Das Kassenzeichen entnehmen Sie bitte dem Bescheid, der Ihre Zahlungspflicht begründet. Bitte
überweisen Sie mehrere fällige Beträge nach Möglichkeit einzeln und geben sie das jeweilige Kassenzeichen an.
Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist
zur beidseitigen Arbeitserleichterung jederzeit möglich.
Stadt Iserlohn, 31. Oktober 2016
Der Bürgermeister
In Vertretung:
Michael Wojtek
Beigeordneter
Falls die Frist durch das Verschulden eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so
würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter
www.meinerzhagen.de in der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
852
BEKANNTMACHUNG der Stadt Meinerzhagen
Satzung der Stadt Meinerzhagen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich
„Fumberg/Butmicke“ mit Bekanntmachungsanordnung vom 26.10.2016
I.
Der Rat der Stadt Meinerzhagen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.10.2016 die Satzung gemäß § 34 Abs. 4
Nr.3 BauGB (Ergänzungssatzung) für die Ortslage „Fumberg/Butmicke“ beschlossen.
Diese Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli
1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung, den Bestimmungen der Neufassung
des Baugesetzbuches (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414), in der derzeit gültigen Fassung,
sowie der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts - Planzeichenverordnung 1990 – (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), in der derzeit gültigen Fassung.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die bisherige Außenbereichsfläche, welche zwischen der Straße „Butmicke“ und der Straße „Im Brannten“ nördlich des Schullandheimes liegt. Sie ist aus dem nachstehenden Kartenausschnitt ersichtlich.
II.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Bereich „Fumberg/Butmicke“ der Stadt Meinerzhagen in Kraft.
Die Ergänzungssatzung liegt einschließlich zugehöriger Begründung vom 22.08.2016 vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 3, Fachdienst Stadtplanung (3/61), Rathausgebäude 4, Bahnhofstraße 9, Zimmer 104/105 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich
aus.
853
Hinweise:
1.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung
wird hingewiesen.
Die Leistung einer Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 3, Fachdienst Stadtplanung (3/61), Rathausgebäude 4, Bahnhofstraße 9, zu beantragen. Gemäß § 44 Abs.
4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eigetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
2.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung der Satzung
und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich gegenüber der
Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 3, Fachdienst Stadtplanung (3/61), Rathausgebäude 4, Bahnhofstraße 9, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
3.
Ebenso kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meinerzhagen vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Meinerzhagen, den 26.10.2016
Der Bürgermeister
gez. Nesselrath
Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung 2017
Der Entwurf der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2017 liegt gemäß §
80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung
ab 10.11.2016 bis zum Ende des Beratungsverfahrens
im Rat der Stadt Balve im Rathaus der Stadt Balve, Widukindpatz 1,
58802 Balve, Zimmer 23,
wie folgt zur Einsichtnahme öffentlich aus:
montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
zusätzlich
montags von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr.
Einwendungen von Einwohnern oder Abgabepflichtigen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung sind innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung bei der o. g. Stelle der Stadt Balve zu erheben. Über die
Einwendungen beschließt der Rat der Stadt Balve in öffentlicher Sitzung.
Balve, 27.10.2016
Der Bürgermeister
gez.
H. Mühling
854
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung für das Haushaltsjahr 2017
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 ÄndG vom 1. 10.
2013 (GV. NRW. S. 564), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung
mit Beschluss vom 29. September 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben des
Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und notwendigen Aufwendungen sowie
eingehenden
Einzahlungen
und
zu
leistenden
Auszahlungen
und
notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge mit
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
27.854.721 EUR
27.854.721 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
27.854.721 EUR
27.758.411 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
0 EUR
136.000 EUR
0 EUR
0 EUR
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Seite: 1
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird nicht festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§6
entfällt
§7
Die vorläufige Verbandsumlage für das Haushaltsjahr wird gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 der
Zweckverbandssatzung auf 25.640.221 EUR festgesetzt. Sie ist von den Mitgliedern des Verbandes
entsprechend dem Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 1 Zweckverbandssatzung aufzubringen.
§8
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden gem. § 21 Abs. 1 GemHVO die Erträge und
Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen der Produkte 011/001/001 (Ver- und Entsorgung
Abfallbeseitigung) und 016/001/001 (Allgemeine Finanzwirtschaft Abfallbeseitigung) als gegenseitig
deckungsfähig erklärt und zu einem Budget zusammengefasst. Das gleiche gilt für Ein- und
Auszahlungen für Investitionen. Die Differenz aus der Summe der Aufwendungen und der Summe der
Erträge ist verbindlich.
Innerhalb des Budgets dienen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO Mehrerträge zur Deckung von
Mehraufwendungen. Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen für Investitionen.
Seite: 2
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Der Landrat des Märkischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Lüdenscheid hat am
17. Oktober 2016 die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung für
das Haushaltsjahr 2017 festgesetzte Verbandsumlage in Höhe von 25.640.221 EUR gem. § 19 Abs. 2
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1979 (GV NW S. 621) genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NW dem Landrat des Märkischen
Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 30. September
2016 angezeigt worden.
Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes nicht erforderlich.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für
Abfallbeseitigung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband für Abfallbeseitigung vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Iserlohn, 21. Oktober 2016
Dr. Ahrens
Verbandsvorsteher
Seite: 3
Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Erweiterung Wohnbaugebiet Stallhaus“ und 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schalksmühle und Bürgeranhörung
Der Rat der Gemeinde Schalksmühle hat in seiner Sitzung am 26.09.2016 gem. §§ 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), m.W.v. 24.10.2015 die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 29 „Erweiterung Wohnbaugebiet Stallhaus“ und die Durchführung des Verfahrens zur
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schalksmühle beschlossen. Gleichzeitig wurde für beide Bauleitplanverfahren beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3(1) des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4(1) des Baugesetzbuches
(BauGB) durchzuführen.
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Bebauung mit Wohnhäusern zu schaffen. In einem
Teilbereich des Geltungsbereiches der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine bisherige Ausweisung
als Wohnbaufläche zurückgenommen werden.
Die Geltungsbereiche für die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes
sind in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt.
Die o.g. Beschlüsse des Gemeinderates werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches öffentlich
bekannt gemacht.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3(1) des Baugesetzbuches (BauGB) findet im Rahmen einer Bürgeranhörung statt.
Diese Bürgeranhörung ist am
Mittwoch, 09.11.2016, 19 Uhr,
im Vereinsheim des TuS Linscheid-Heedfeld 1914 e.V., Kuhlenhagen 1, 58579 Schalksmühle vorgesehen. Hierbei werden u.a. Ziele und Zweck der Planung erläutert und es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Schalksmühle, 20.10.2016
Der Bürgermeister
gez. Schönenberg
858
859
Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle
Aufhebung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Vorrangzonen für Windkraftanlagen“
Der Rat der Gemeinde Schalksmühle hat in seiner Sitzung am 22.06.2015 beschlossen, die Aufhebung der „Vorrangzone für Windkraftanlagen“, welche am 03.09.2004 aufgrund der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Schalksmühle wirksam wurde, durchzuführen.
Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt.
Mit der Aufhebung der 11. Flächennutzungsplanänderung entfallen sowohl die innergebietliche Standortzuweisung, als auch die außergebietliche Ausschlusswirkung. Somit steht nach der Aufhebung der Darstellung der Vorrangzone für Windkraftanlagen grundsätzlich wieder das gesamte Gemeindegebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung. Die Beurteilung der Zulässigkeit derartiger Vorhaben erfolgt dann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Dadurch wird sichergestellt, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt wird.
Der Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht liegt gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in der Zeit vom
14.11.2016 bis einschließlich 14.12.2016
im Fachbereich „Planen und Bauen“ im Rathaus der Gemeinde Schalksmühle, Rathausplatz 1, 58579 Schalksmühle, Zimmer 49, während folgender Zeiten öffentlich aus:
montags bis mittwochs
donnerstags
freitags
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planentwurf einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen
wurde. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung.
Konkrete Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Aufhebung der Vorrangzone für Windkraftanlagen aber noch nicht einschätzbar. Diese können erst bei Kenntnis von
konkreten Anlagenstandorten im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz im Einzelfall geprüft werden.
Es liegen keine wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen vor.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist können zu dem Planentwurf Stellungnahmen abgegeben werden. Es
wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht
kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständigen Oberverwaltungsgericht unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend
gemacht
werden können.
Schalksmühle, 24.10.2016
Der Bürgermeister
Gez. Schönenberg
860
Geltungsbereich der aufzuhebenden 11. Änderung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Schalksmühle
861
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Am Dienstag, dem 08.11.2016, 17:00 Uhr, findet
in der Aula des Friedrich-Leopold-WoesteGymnasiums, Albert-Schweitzer-Str. 1, 58675
Hemer, die 20. Sitzung des Rates der Stadt Hemer statt.
Geschäftszeichen: 64.21.3.3-2016-2
Dortmund, den 28.10.2016
BEKANNTMACHUNG
Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren für die 123. Umlegung der Gasversorgungsleitung Nr. 7 ("Südwestfalenleitung") der Open
Grid Europe GmbH in Werdohl-Elverlingsen
Tagesordnung
1.
Im energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsverfahren der Open Grid Europe GmbH findet gemäß § 73 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
2.
3.
der Erörterungstermin am 16.11.2016,
um 11:00 Uhr
4.
5.
in Raum 106 der Bezirksregierung Arnsberg am
Standort Dortmund, Goebenstr. 25 statt.
Das Verfahren betrifft Grundstücke in der Stadt
Werdohl in der Gemarkung Werdohl (Flure 1 und 2)
sowie in der Stadt Altena in der Gemarkung Altena
(Flur 29).
6.
7.
Der Termin wird hiermit gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2
VwVfG NRW bekannt gemacht.
Zur Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
und Einwendungen findet nun der Erörterungstermin mit der Vorhabenträgerin, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie denjenigen,
die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen
abgegeben haben, statt.
8.
9.
Der Termin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am
Termin ist jedoch jedem, dessen Belange durch das
Vorhaben berührt werden, freigestellt. Diese Personen werden gebeten, gültige Ausweisdokumente
bereit zu halten.
10.
11.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist
möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch
eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten kann auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Mit Schluss der Verhandlung im Erörterungstermin
ist das Anhörungsverfahren beendet.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit
Fragestunde für Einwohner zu schriftlich eingegangenen oder dringenden
Anfragen
Prüfung der Niederschrift über die Sitzung vom 20.09.2016
Eingänge für den Rat
Haushalt 2017; Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt
Hemer für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage: 09/2016-0604
REGIONALE 2022/2025 – Beschlussfassung zur regionalen Strategie
Vorlage: 09/2016-0593
Erhöhung des Zuschusses an den
Tierschutzverein Iserlohn und Umgebung e. V.
Vorlage: 09/2016-0584
Integrations- und Begegnungszentrum
Altes Amtshaus;
hier: Aufhebung des Sperrvermerks
(Antrag der GAH-Fraktion vom
27.08.2016)
Vorlage: 09/2016-0586
Ausschussumbesetzung;
hier: Antrag der GAH-Fraktion
Vorlage: 09/2016-0608
Mitteilungen des Bürgermeisters
Anfragen
Hemer, 27.10.16
Gez.
Michael Heilmann
Bürgermeister
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Im Auftrag
gez. Wilking
862
von Einwohnern erteilen. Dabei werden Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums übermittelt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das
50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Verkauf von Fundsachen der Stadt Lüdenscheid
Am Samstag, 03.12.2016, findet in der Zeit von 9:00
Uhr bis 12:00 Uhr im Bürgerforum des Rathauses
Lüdenscheid, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid,
ein Verkauf von Fundsachen im Rahmen eines
Flohmarktes statt.
Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6
Monate, danach dürfen sie verwertet werden. Eine
Liste der zu verkaufenden Fundsachen hängt ab sofort an der Bekanntmachungstafel im Bürgerforum
des Rathauses aus. Wer etwas verloren hat und einen Fundgegenstand als seinen wiedererkennt,
kann sich bis zum 01.12.2016 an der Bürger- und
Tourismusinformation im Bürgerforum während der
Sprechzeiten (montags und donnerstags von 8:30
Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr,
dienstags und mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30
Uhr bis 13:00 Uhr) oder unter Telefon-Nummer
02351 171444 melden.
3. Adressbuchverlagen darf zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern Auskunft über Vorund Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der
Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz zu widersprechen.
Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 58 c Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März Namen, Vornamen
und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männern und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden.
Lüdenscheid, den 21.10.2016
Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben.
Der Bürgermeister
Dieter Dzewas
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Diese öffentliche Bekanntmachung und die Liste der
zu verkaufenden Fundsachen kann auch unter
www.luedenscheid.de in der Rubrik "Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen" eingesehen werden
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister auch
regelmäßig übermitteln.
Nach § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz haben
Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) das Recht,
der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
.
Das Widerspruchsrecht steht den Betroffenen ab
der Vollendung des 15. Lebensjahres zu; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung
von Personen, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung
befugt sind.
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen
Fällen Auskünfte erteilen:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bürgeramt, Rathausplatz 2,
58507 Lüdenscheid.
1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
auf staatlicher und kommunaler Ebene in den
sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und
derzeitigen Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene Widersprüche werden berücksichtigt.
Lüdenscheid, 25.10.2016
Der Bürgermeister
Dieter Dzewas
Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter
www.luedenscheid.de in der Rubrik „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
2. Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus
dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen
863
Bekanntmachung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2015 des
Zweckverbands für psychologische Beratungen und Hilfen
gemäß §92 (1) i. V. m. § 96 (2) GO NRW
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands für psychologische Beratungen und Hilfen mit
Sitz in Iserlohn, hat in öffentlicher Sitzung am Mittwoch, 26.10.2016, folgenden einstimmigen
Beschluss gefasst:
Die Verbandsversammlung nimmt den Prüfungsbericht zum Jahresab-schluss 2015 zur Kenntnis,
stellt den Jahresabschluss gem. § 96 I GO NRW mit einer Bilanzsumme von 235.865 EUR fest
und beschließt die Ausschüttung des Jahresüberschusses von 101.074,79 EUR an die
Verbandsgemein-den.
Die endgültige Verbandsumlage wird auf 756.573,51 EUR festgestellt.
Dem Verbandsvorsteher wird gem. § 18 GkG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NW in
Verbindung mit § 6 Abs. 2 Ziff. 9 Verbandssatzung für das Haus-haltsjahr 2015 vorbehaltlos
Entlastung erteilt.
Das Druckwerk zum Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2015 wird in der Geschäftsstelle des
Zweckverbands für psychologische Beratungen und Hilfen, Corunnastraße 50, 58636 Iserlohn
während der Bürozeiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2015 zur Einsichtnahme
verfügbar gehalten.
Die wesentlichen Bilanzpositionen, sowie die Ergebnisrechnung stellen sich wie folgt dar:
Festgestellte Schlussbilanz des Zweckverbands für psych. Beratungen und
Hilfen auf den 31.12.2015
31.12.2015
TEUR
AKTIVA
Vorjahr
TEUR
1. Anlagevermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2 Sachanlagen
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung
0
0,2
9,3
10,4
1,2
1,2
0,4
223,7
1,7
151,3
1,3
235,9
1,1
166
2 Umlaufvermögen
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus
Transferleistungen
2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen
2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich
2.4 Liquide Mittel
3 Aktive Rechnungsabgrenzung
Summe
PASSIVA
1. Eigenkapital
1.1 Allgemeine Rücklage
1.3 Ausgleichsrücklage
41.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
31.12.2015
TEUR
Vorjahr
TEUR
#BEZUG!
4,00
2,00
101,1
#BEZUG!
4,00
2,00
26,1
60,9
71,1
8,8
9,2
2,6
8,8
49,8
253,9
51,3
166
3. Rückstellungen
3.4 Sonstige Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.7 Sonstige Verbindlichkeiten
5. Passive Rechnungsabgrenzung
Summe
Ergebnisrechnung für das Jahr 2015
2015
TEUR
1
Steuern und ähnliche Angaben
2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen
3 + Sonstige Transfererträge
4 + Öffentl.-rechtl. Leistungsentgelte
5 + Privatrechtl. Leistungsentgelte
6 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen
7 + Sonstige ordentliche Erträge
8 + Aktivierte Eigenleistungen
9 +/- Bestandsveränderungen
10 = Ordentliche Erträge
11
- Personalaufwendungen
12
- Versorgungsaufwendungen
13
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
14
- Bilanzielle Abschreibungen
15
- Transferaufwendungen
16
- Sonstige ordentliche Aufwendungen
17 = Ordentliche Aufwendungen
18 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
(Zeilen 10 u. 17)
19
20
21
22
23
24
25
26
+
=
=
+
=
=
Finanzerträge
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
Finanzergebnis (Zeilen 19 u. 20)
Ordentliches Ergebnis (Zeilen 18 u. 21)
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis (Zeilen 23 u. 24)
Jahresergebnis (Zeilen 22 u. 25)
Vorjahr
TEUR
991
156
14
1.161
903
67
7
84
1.060
101
961
145
4
1.111
924
68
6
87
1.085
26
0
101
101
0
26
26
Iserlohn, 28.10.2016
Der Verbandsvorsteher
1. Entwurf der Haushaltssatzung und Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung
Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S.
878), in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.
NRW. S. 496) hat der Kreistag den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes des
Märkischen Kreises, nebst Anlagen, für das Haushaltsjahr 2017 zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse
des Kreistages überwiesen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich
erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
513.423.201 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
513.423.201 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
502.464.461 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
497.555.615 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
6.421.645 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
21.829.266 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
10.922.645 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
5.257.000 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
10.907.636 €
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
§4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
867
1.200.000 €
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
100.000.000 €
§6
(1)
Die Kreisumlage wird auf 48,19 v. H. der für das Haushaltsjahr 2017 maßgebenden Umlagegrundlagen
festgesetzt.
(2)
Für den Fall, dass die Landschafsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe den Hebesatz
der Landschaftsumlage für das Jahr 2017 mit weniger als 17,75 Hebesatzpunkten festsetzen sollte, führt
die sich hierdurch ergebende geringere Zahlungsverpflichtung des Märkischen Kreises zu einer entsprechenden Reduzierung des Hebesatzes der allgemeinen Kreisumlage. Je 0,1 %-Punkte der Landschaftsverbandsumlage ergibt sich eine entlastende Wirkung bei der Kreisumlage um 0,1 %-Punkte. Der Kreistag
bestätigt den sich danach für das Jahr 2017 ergebenden endgültigen Hebesatz in seiner nächsten Sitzung.
Der sich ergebende endgültige Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage kann unabhängig von Satz 3 nach
Feststehen des Hebesatzes der Umlage des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angewendet werden. Der Hebesatz wirkt rückwirkend auf den Beginn des Haushaltsjahres.
(3)
Die Mehrbelastung gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NRW wird für Gemeinden ohne eigenes Jugendamt
auf 18,14 v. H. der für das Haushaltsjahr 2017 maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
(4)
Die Kreisumlage ist mit 1/12 des Gesamtbetrages zum 15. jeden Monats fällig.
(5)
Erfolgt die Wertstellung der Kreisumlage oder der Mehrbelastung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. für die ausstehenden Beträge erhoben.
(6)
Solange die Haushaltssatzung für das Folgejahr noch nicht bekannt gegeben ist, werden Vorausleistungen auf die Allgemeine Kreisumlage und den Mehrbedarf nach § 56 Abs. 5 KrO NRW nach den festgesetzten Umlagegrundlagen und Hebesätzen des Vorjahres erhoben.
§7
(1)
Die Wertgrenze, nach der die Verpflichtung zum Einzelausweis einer Investition im Sinne von § 4 Abs. 4
Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW besteht, wird auf 50.000 € festgesetzt.
(2)
Geringfügige oder regelmäßig wiederkehrende Beträge, die sich über zwei Abrechnungsperioden ausgleichen, sind im Jahresabschluss nicht abzugrenzen.
(3)
Die Wertgrenze für Rechnungsabgrenzungspositionen beträgt 5.000 €. Zwei Abrechnungsperioden gelten
als ausgeglichen, wenn die Differenz kleiner als 5.000 € ist.
(4)
Die Erheblichkeitsgrenze, nach der über- und außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen, gemäß §
83 Abs. 2 GO NRW, dem Kreistag zur vorherigen Zustimmung vorzulegen sind, wird auf 50.000 € festgesetzt. Ausgenommen sind Aufwendungen / Auszahlungen für gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, interne Verrechnungen und für Aufwendungen / Auszahlungen die zur Verwendung zweckbestimmter Erträge / Einzahlungen erforderlich sind.
(5)
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gelten ab einem Betrag von 500.000 € als erheblich.
§8
(1)
Soweit im Stellenplan für Beamte und Tariflich Beschäftigte der Vermerk "künftig wegfallend" (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- und Entgeltgruppen nicht mehr besetzt werden.
(2)
Soweit im Stellenplan für Beamte oder Tariflich Beschäftigte der Vermerk "künftig umzuwandeln" (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen entsprechend des angebrachten ku-Vermerks zu verändern.
(3)
Die rückwirkende Einweisung von Beamten in höhere Planstellen ist unter den Voraussetzungen des § 20
Abs. 3 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz NRW zulässig.
868
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496)
i. V. m. § 53 Abs. 1 der Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) ist der Entwurf der Haushaltssatzung während
der Dauer des Beratungsverfahrens zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Die Haushaltssatzung wird
montags bis donnerstags
in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 15.30 Uhr
sowie
freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
im Kreishaus in Lüdenscheid, Heedfelder Straße 45, Zimmer 217,
zur Verfügung gehalten.
Unter www.maerkischer-kreis.de können Sie die Haushaltssatzung ebenfalls einsehen.
Einwohner oder Abgabenpflichtige können bis zum 18. November 2016 Einwendungen gegen den Entwurf erheben. Diese sind an den Landrat des Märkischen Kreises, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid zu richten.
Lüdenscheid, 28.10.2016
gez.
Thomas Gemke
Landrat
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 404 „Gesamtschule Seilersee“
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB
mit Bekanntmachungsanordnung
Die Stadt Iserlohn beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 404 „Gesamtschule Seilersee“ gem. § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erneut öffentlich auszulegen und der betroffenen Öffentlichkeit so Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Rahmenbedingungen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer Gesamtschule im Plangebiet zu schaffen.
Das Bebauungsplangebiet wird im Norden durch die Bebauung südlich der Bismarckstraße und die nördlich gelegene Kleingartenanlage, im Westen durch die Flurstücke westlich der Bismarckstraße, im Süden durch die Flurstücke südlich der Mendener Landstraße und den Gebäudekomplex der BITS und im Osten durch die Flurstücke nördlich der Straße Reiterweg begrenzt. Die Lage des Plangebiets ist aus der beigefügten Umrisszeichnung zu ersehen.
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen Auslegung vom 05.09.2016 bis zum 07.10.2016, wurden die überbaubare
Grundstücksfläche und die Gebäudehöhen angepasst. Darüber hinaus wurde der Punkt Planungsalternativen in die
Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Die Schlussfassung des Verkehrsgutachtens und des Lärmgutachtens wurde in den Bebauungsplan eingearbeitet. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurde das Thema
Verkehrsmonitoring aufgenommen, die Begründung wurde redaktionell angepasst.
869
Im Rahmen der Auslegung können folgende umweltrelevante Informationen eingesehen werden:
Lärmgutachten:
Diese Untersuchung beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden
Wohngebiete hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen.
Verkehrsgutachten:
Diese Untersuchung beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den verkehrlichen Auswirkungen der Planung im und
um
das
Plangebiet
Altlastengutachten:
Diese Untersuchung beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Belastung der Böden im Plangebiet mit umweltgefährdenden Stoffen.
Artenschutzrechtliche Vorprüfung:
Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung befasst sich mit der Betrachtung der Arten, für die durch das Landesamt Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl getroffen wurde,
die so genannten planungsrelevanten Arten.
Stellungnahmen der Bürgerinformation:
Die Stellungnahmen beschäftigen sich u.a mit den verkehrlichen Auswirkungen der Planung im und um das Plangebiet, den zu erwartenden Immissionen und der Standortfrage der 3 Feld-Sporthalle.
Der Planentwurf und dessen Begründung liegen in der Zeit vom 15.11.2016 bis zum 16.12.2016 einschließlich bei
der Stadt im Rathaus II - Bereich Stadtplanung -, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 bis
16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Des Weiteren ist die
Einsichtnahme in die Planentwürfe auch über das Internet möglich:
http://www.iserlohn.de > Wirtschaft & Stadtentwicklung > Bebauungsplaene
Stellungnahmen können von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift oder per E-Mail unter der Adresse
„[email protected]“ vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat
der Stadt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über
den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Gemäß § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 01.01.2007 ist ein späteres Normenkontrollverfahren unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie
im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte
geltend machen können.
Iserlohn, 28.10.2016
STADT ISERLOHN
Dr. Ahrens
Bürgermeister
870
Bebauungsplan Nr. 404
"Gesamtschule Seilersee"
Abgrenzung des Plangebietes
Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den
Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de
kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.
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