Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission erklärt ungarische Werbesteuer für mit den EU-Vorschriften unvereinbar Brüssel, 4. November 2016 Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die ungarische Werbesteuer gegen die EU-Beihilfevorschriften verstößt, da ihre progressive Struktur bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. Außerdem werden Unternehmen, die im Jahr 2013 keine Gewinne erwirtschafteten, zu Unrecht bevorzugt, da sie weniger Steuern zahlen müssen. Nach dem ungarischen Werbesteuergesetz von 2014 richtete sich der Steuersatz der Unternehmen nach ihren Werbeeinnahmen. Für Unternehmen mit höheren Werbeeinnahmen galten progressive, wesentlich höhere Steuersätze, die von 0 % bis 50 % reichten. Die von der Kommission im März 2015 eingeleitete eingehende Untersuchung ergab, dass die progressive Struktur der Steuersätze bestimmte Unternehmen begünstigt hat. Bei einem Steuersystem, das sich auf einen einheitlichen Steuersatz stützt, würden kleinere Unternehmen ohnehin weniger Steuern zahlen als ihre größeren Wettbewerber, da sie geringere Werbeeinnahmen haben. Aufgrund der im Gesetz von 2014 verankerten progressiven Steuersätze mussten Unternehmen mit niedrigen Werbeeinnahmen wesentlich weniger Werbesteuern zahlen als Unternehmen mit hohen Werbeeinnahmen, d. h. nicht nur einen wesentlich geringeren Steuerbetrag, sondern auch einen wesentlich geringeren Prozentsatz ihrer Werbeeinnahmen. Dies verschaffte Unternehmen mit geringen Einnahmen einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern. Ungarn hat nicht nachgewiesen, dass die progressiven Steuersätze durch das mit der Werbesteuer verfolgte Ziel gerechtfertigt waren. Außerdem ergab die Untersuchung der Kommission, dass auch die Bestimmung des Gesetzes von 2014 über die Möglichkeit des Abzugs vorgetragener Verluste zu Unrecht bestimmte Unternehmen begünstigt hat. Diese Möglichkeit war Unternehmen vorbehalten, die 2013 keine Gewinne erwirtschaftet hatten. Ungarn hat auch hier nicht nachgewiesen, dass diese Bestimmung durch das mit der Werbesteuer verfolgte Ziel gerechtfertigt war. So hat Ungarn weder aufgezeigt, warum die von einem Unternehmen zu entrichtende Werbesteuer von seiner Rentabilität abhängen sollte, noch, warum dieser Vorteil nur Unternehmen gewährt werden sollte, die in dem genannten Jahr keine Gewinne erzielt hatten. Die gebotene Möglichkeit räumte den jeweiligen Unternehmen einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren rentableren Wettbewerbern ein. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme nicht mit den EUBeihilfevorschriften vereinbar war. Als die Kommission ihre eingehende Untersuchung einleitete, forderte sie Ungarn auf, die Erhebung der Steuer auszusetzen. Ungarn tat dies zwar, führte aber eine geänderte Form der Steuer ein, ohne diese bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden oder die Kommission dazu zu konsultieren. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die geänderte Werbesteuer, die seit Juli 2015 in Kraft ist, zwar Schritte in die richtige Richtung beinhaltet, die Bedenken der Kommission jedoch nicht in vollem Umfang ausgeräumt hat. Die geänderte Regelung bietet den Unternehmen die Möglichkeit, sich für oder gegen eine rückwirkende Anwendung der geänderten Regelung zu entscheiden. Auch sie sieht einnahmenbasierte progressive Sätze vor, jedoch mit einer geringeren Bandbreite (0 % und 5,3 %). Allerdings gibt es nach wie vor keine objektive Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung. Die Beschränkungen hinsichtlich des Abzugs früherer Verluste sind unverändert geblieben. Der heute erlassene Beschluss verpflichtet Ungarn dazu, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Unternehmen nach dem Werbesteuergesetz und/oder der geänderten Fassung zu beseitigen und die Gleichbehandlung auf dem Markt wiederherzustellen. Die genauen Beträge, die von den einzelnen Unternehmen unter Umständen zurückzufordern sind, müssen nun von den ungarischen Behörden auf der Grundlage der im Kommissionsbeschluss dargelegten Methode festgesetzt werden. Die Rückforderung gegenüber einem Unternehmen kann vermieden werden, wenn Ungarn nachweist, dass der erhaltene Vorteil den Kriterien der De-minimis-Verordnung entspricht. Die Kommission stellt keineswegs das Recht Ungarns infrage, sein Steuersystem selbst zu gestalten und über die Ziele der verschiedenen Steuern und Abgaben zu entscheiden. Das Steuersystem muss jedoch im Einklang mit dem EU-Recht, so auch mit den EU-Beihilfevorschriften, stehen und darf bestimmte Unternehmen nicht gegenüber anderen bevorzugen. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.39235 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News. IP/16/3606 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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