Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG A. Zulässigkeit

Öffentliches Recht/ VerfR
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Prüfungsschema:EinstweiligeAnordnung,§32BVerfGG
A.Zulässigkeit:
I.(P)Antragserfordernis:
• Streitig ist, ob für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG ein vorheriger
Antrag erforderlich ist, oder ob das BVerfG auch ohne Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassenkann
⇒BVerfGhatbereitsmehrfacheinstweiligeAnordnungauchohnevorherigenAntragerlassen
(BVerfGE1,74;E1,281;E42,103)
Kritik:
o WiderspruchzurEigenarteinesGerichts⇒wirdgrds.nuraufAntraghintätig
o BVerfG darf auf diese Weise nicht eine Stellung im Hinblick auf die anderen
Verfassungsorganeerhalten,diedasGGnichtvorsieht(Gewaltenteilung)
• Klausurtaktik:
o IstbereitsHauptsacheverfahrenanhängig,kanneAauchohneAntragerlassenwerden
o IstnochkeinHauptsacheverfahrenanhängig,istzwingendAntragerforderlich
II.Statthaftigkeit
• § 32 BVerfGG setzt kein bestimmtes Hauptsacheverfahren voraus ⇒ eA kann daher bei allen
Hauptsacheverfahrenergehen
• Ebenfallsnichterforderlichist,dassbereitseinHauptsacheverfahrenanhängigist
III.Antragsberechtigung
• KeineRegelungin§32BVerfGG
• Antragsberechtigt im einstweiligen Rechtsschutz ist, wer auch im Hauptsacheverfahren
antragsberechtigt ist ⇒ Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutz kann nicht weiter reichen,
alsinderHauptsache
IV.KeineevidenteUnzulässigkeitderHauptsache
• Zur Verhinderung der Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache darf diese
nichtoffensichtlichunzulässigsein
• Offensichtlichkeit kann insbesondere bei Fristversäumnissen und Formverstößen angenommen
werden
V.KeineVorwegnahmederHauptsache
• Grds.istdieVorwegnahmederHauptsacheunzulässig
• AusnahmsweiseunterfolgendenVoraussetzungenmöglich
o EntscheidunginderHauptsachekommtzuspätund
o Nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden für Antragssteller bei
AbwartenderEntscheidunginderHauptsache
VI.RSB
VII.Form/Frist:
• FürAntraggem.§32BVerfGGgiltdasSchriftformerfordernisgem.§23BVerfGG
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AusdrücklichistkeineFristgeregelt⇒istaberHauptsacheverfristet,dassauchderAntraggem.
§32BVerfGG
B.Begründetheit
•
GrundsätzlichkeinePrüfungderErfolgsaussichteninderHauptsache(andersalsbei§§80V,123
VwGO)
⇒allerdingsBVerfG:
o istdieHauptsacheoffensichtlichunbegründet,dannistauchAntraggem.§32BVerfGG
unbegründet
o istdieHauptsacheoffensichtlichbegründet,dannwirdinderRegeleineAnordnunggem.
§32BVerfGGergehen
•
IstderAusgangdesVerfahrensinderHauptsachedagegennichtoffensichtlich(Klausurfall),dann
findetechteNachteilsabwägunginFormder(S)Doppelhypothesestatt:
Einstweilige Anordnung ergeht
Einstweilige Anordnung ergeht nicht
Kein Erfolg in der Hauptsache
Erfolg in der Hauptsache
Folgen
Folgen
Abwägung
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