Öffentliches Recht/ VerfR Seite 1 von 2 Prüfungsschema:EinstweiligeAnordnung,§32BVerfGG A.Zulässigkeit: I.(P)Antragserfordernis: • Streitig ist, ob für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG ein vorheriger Antrag erforderlich ist, oder ob das BVerfG auch ohne Antrag eine einstweilige Anordnung erlassenkann ⇒BVerfGhatbereitsmehrfacheinstweiligeAnordnungauchohnevorherigenAntragerlassen (BVerfGE1,74;E1,281;E42,103) Kritik: o WiderspruchzurEigenarteinesGerichts⇒wirdgrds.nuraufAntraghintätig o BVerfG darf auf diese Weise nicht eine Stellung im Hinblick auf die anderen Verfassungsorganeerhalten,diedasGGnichtvorsieht(Gewaltenteilung) • Klausurtaktik: o IstbereitsHauptsacheverfahrenanhängig,kanneAauchohneAntragerlassenwerden o IstnochkeinHauptsacheverfahrenanhängig,istzwingendAntragerforderlich II.Statthaftigkeit • § 32 BVerfGG setzt kein bestimmtes Hauptsacheverfahren voraus ⇒ eA kann daher bei allen Hauptsacheverfahrenergehen • Ebenfallsnichterforderlichist,dassbereitseinHauptsacheverfahrenanhängigist III.Antragsberechtigung • KeineRegelungin§32BVerfGG • Antragsberechtigt im einstweiligen Rechtsschutz ist, wer auch im Hauptsacheverfahren antragsberechtigt ist ⇒ Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutz kann nicht weiter reichen, alsinderHauptsache IV.KeineevidenteUnzulässigkeitderHauptsache • Zur Verhinderung der Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache darf diese nichtoffensichtlichunzulässigsein • Offensichtlichkeit kann insbesondere bei Fristversäumnissen und Formverstößen angenommen werden V.KeineVorwegnahmederHauptsache • Grds.istdieVorwegnahmederHauptsacheunzulässig • AusnahmsweiseunterfolgendenVoraussetzungenmöglich o EntscheidunginderHauptsachekommtzuspätund o Nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden für Antragssteller bei AbwartenderEntscheidunginderHauptsache VI.RSB VII.Form/Frist: • FürAntraggem.§32BVerfGGgiltdasSchriftformerfordernisgem.§23BVerfGG ___________________________________________________________________________________________ www.fethke-bleyer.de Juristisches Repetitorium Hemmer © RA Christian Pope – 30.10.2016 15:02:00 Öffentliches Recht/ VerfR • Seite 2 von 2 AusdrücklichistkeineFristgeregelt⇒istaberHauptsacheverfristet,dassauchderAntraggem. §32BVerfGG B.Begründetheit • GrundsätzlichkeinePrüfungderErfolgsaussichteninderHauptsache(andersalsbei§§80V,123 VwGO) ⇒allerdingsBVerfG: o istdieHauptsacheoffensichtlichunbegründet,dannistauchAntraggem.§32BVerfGG unbegründet o istdieHauptsacheoffensichtlichbegründet,dannwirdinderRegeleineAnordnunggem. §32BVerfGGergehen • IstderAusgangdesVerfahrensinderHauptsachedagegennichtoffensichtlich(Klausurfall),dann findetechteNachteilsabwägunginFormder(S)Doppelhypothesestatt: Einstweilige Anordnung ergeht Einstweilige Anordnung ergeht nicht Kein Erfolg in der Hauptsache Erfolg in der Hauptsache Folgen Folgen Abwägung ___________________________________________________________________________________________ www.fethke-bleyer.de Juristisches Repetitorium Hemmer © RA Christian Pope – 30.10.2016 15:02:00
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