39 311581 019 C Amtliche Bekanntmachungen KV-Blatt 11.2016 A1470 Die KV Berlin hat gegenüber den Zulassungsgremien mitgeteilt, dass eine geringe Arztdichte und damit ein Versorgungsbedarf überall dort besteht, wo der gemäß „letter of intent“ festgestellte Versorgungsgrad im Verwaltungsbezirk geringer ist als der Versorgungsgrad im Planungsbereich Berlin-Bundeshauptstadt. Informationen zum Versorgungsgrad im Planungsbereich Berlin und im jeweiligen Verwaltungsbezirk können dem „letter of intent“ auf den Internetseiten der KV Berlin und des Gemeinsamen Landesgremiums gemäß § 90a SGB V (Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales) entnommen werden. Bogen 19 Vorderseite Nach § 103 Absatz 3a SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss über Anträge zur Nachbesetzung einer Praxis, wenn bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und von einem Nachfolger weitergeführt werden soll. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn der Versorgungsgrad in der Planungsgruppe zwischen 110 und 140 % beträgt und eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Er soll die Nachbesetzung ablehnen, wenn der Versorgungsgrad höher als 140 % ist und die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt bei der Überschreitung der 140 %-Grenze nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der sich bereit erklärt hat, die Praxis in einer Region fortzuführen, für die die KV mitgeteilt hat, dass wegen einer zu geringen Arztdichte ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht. 2016/10/31 10:04:30 Hinweistext: Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zum 1. Januar 2014 Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung gültig ab 01.01.2014) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 1. September 2016 wie folgt geändert: Die vollständigen Texte zu den Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes sind auf der Internetseite der KV Berlin (www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Abrechnung/Honorar > Honorarverteilung > Rechtsgrundlagen veröffentlicht und können bei Bedarf angefordert werden. In § 19b wird Satz 3 gestrichen. 06/11/16 „– Basis ist das Vergütungsvolumen des Parallelquartals des Jahres 2008 –„ 3. In § 19 Abs. 3 wird folgender Text gestrichen: „ , basierend auf dem Vergütungsvolumen der Leistungen des Parallelquartals des Jahres 2008“ 2016/10/31 10:04:30 2. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Halbsatz mit den Spiegelstrichen gestrichen: II. Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung gültig ab 01.01.2016) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 1. September 2016 wie folgt geändert: 19 1. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. Selektivvertrag, Krankenkasse und Arztgruppe ermittelten RLV-QZVBereinigungsbeträge auf die je Vertrag und Krankenkasse gemeldeten neu eingeschriebenen Selektivvertragsversicherten aufgeteilt. Das zu bereinigende RLV-QZV-Volumen eines am Selektivvertrag teilnehmenden Arztes ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Bereinigungsbetrag je neu eingeschriebenen Selektivversicherten mit der Anzahl der neu eingeschriebenen Selektivversicherten des Arztes multipliziert wird und vom unbereinigten RLV-QZV-Volumen des Arztes abgezogen wird.“ Falzbogen I. Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung gültig ab 01.01.2016) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 9. Juni 2016 wie folgt geändert: 311581 KV-Blatt 11/2016 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zum 1. Januar 2016 Es wird folgender § 22a neu eingefügt: „§ 22a Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (WBA) 6.In der Nr. 3 der Anlage 7 werden in Absatz 2 die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst: „Bei der Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen werden die je KV-Blatt 11/2016 5. In der Nr. 2 der Anlage 7 werden nach den Wörtern „MGV-Bereinigungsbetrag“ die Wörter „für neu eingeschriebene Versicherte“ neu eingefügt. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V wird bei der Festlegung der Honorarkürzung wegen Ausdehnung der Praxis bzw. Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Abs. 1 Satz 4 SGB V berücksichtigt.“ Die vollständigen Texte zu den Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes sind auf der Internetseite der KV Berlin (www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Abrechnung/Honorar > Honorarverteilung > Rechtsgrundlagen veröffentlicht und können bei Bedarf angefordert werden. 311581 4. In § 19 Abs. 3 wird das Komma vor den Wörtern „zu den Preisen“ gestrichen. 07/11/16 39
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