Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zum 1

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Amtliche Bekanntmachungen
KV-Blatt 11.2016
A1470
Die KV Berlin hat gegenüber den Zulassungsgremien mitgeteilt, dass
eine geringe Arztdichte und damit ein Versorgungsbedarf überall dort
besteht, wo der gemäß „letter of intent“ festgestellte Versorgungsgrad
im Verwaltungsbezirk geringer ist als der Versorgungsgrad im Planungsbereich Berlin-Bundeshauptstadt. Informationen zum Versorgungsgrad
im Planungsbereich Berlin und im jeweiligen Verwaltungsbezirk können dem „letter of intent“ auf den Internetseiten der KV Berlin und des
Gemeinsamen Landesgremiums gemäß § 90a SGB V (Senatsverwaltung
für Gesundheit und Soziales) entnommen werden.
Bogen 19 Vorderseite
Nach § 103 Absatz 3a SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss über
Anträge zur Nachbesetzung einer Praxis, wenn bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod,
Verzicht oder Entziehung endet und von einem Nachfolger weitergeführt
werden soll. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn
der Versorgungsgrad in der Planungsgruppe zwischen 110 und 140 %
beträgt und eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Er soll die Nachbesetzung ablehnen,
wenn der Versorgungsgrad höher als 140 % ist und die Nachbesetzung
aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt bei der Überschreitung der 140 %-Grenze nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der sich bereit erklärt hat, die Praxis in
einer Region fortzuführen, für die die KV mitgeteilt hat, dass wegen einer
zu geringen Arztdichte ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht.
2016/10/31 10:04:30
Hinweistext:
Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zum 1. Januar 2014
Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung gültig
ab 01.01.2014) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch Beschluss
der Vertreterversammlung vom 1. September 2016 wie folgt geändert:
Die vollständigen Texte zu den Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes sind auf der Internetseite der KV Berlin (www.kvberlin.de) unter
Für die Praxis > Abrechnung/Honorar > Honorarverteilung > Rechtsgrundlagen veröffentlicht und können bei Bedarf angefordert werden.
In § 19b wird Satz 3 gestrichen.
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„– Basis ist das Vergütungsvolumen des Parallelquartals des Jahres 2008
–„
3. In § 19 Abs. 3 wird folgender Text gestrichen:
„ , basierend auf dem Vergütungsvolumen der Leistungen des Parallelquartals des Jahres 2008“
2016/10/31 10:04:30
2. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Halbsatz mit den Spiegelstrichen
gestrichen:
II. Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung
gültig ab 01.01.2016) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 durch
Beschluss der Vertreterversammlung vom 1. September 2016 wie
folgt geändert:
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1. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Selektivvertrag, Krankenkasse und Arztgruppe ermittelten RLV-QZVBereinigungsbeträge auf die je Vertrag und Krankenkasse gemeldeten
neu eingeschriebenen Selektivvertragsversicherten aufgeteilt. Das
zu bereinigende RLV-QZV-Volumen eines am Selektivvertrag teilnehmenden Arztes ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Bereinigungsbetrag je neu eingeschriebenen Selektivversicherten mit der
Anzahl der neu eingeschriebenen Selektivversicherten des Arztes
multipliziert wird und vom unbereinigten RLV-QZV-Volumen des
Arztes abgezogen wird.“
Falzbogen
I. Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung
gültig ab 01.01.2016) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 durch
Beschluss der Vertreterversammlung vom 9. Juni 2016 wie folgt geändert:
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Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zum 1. Januar 2016
Es wird folgender § 22a neu eingefügt:
„§ 22a Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (WBA)
6.In der Nr. 3 der Anlage 7 werden in Absatz 2 die Sätze 1 und 2 wie
folgt neu gefasst:
„Bei der Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen werden die je
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5. In der Nr. 2 der Anlage 7 werden nach den Wörtern „MGV-Bereinigungsbetrag“ die Wörter „für neu eingeschriebene Versicherte“ neu
eingefügt.
In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V wird bei der Festlegung der
Honorarkürzung wegen Ausdehnung der Praxis bzw. Aufrechterhaltung
einer übergroßen Praxis der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Abs. 1 Satz 4 SGB V berücksichtigt.“
Die vollständigen Texte zu den Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes sind auf der Internetseite der KV Berlin (www.kvberlin.de) unter
Für die Praxis > Abrechnung/Honorar > Honorarverteilung > Rechtsgrundlagen veröffentlicht und können bei Bedarf angefordert werden.
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4. In § 19 Abs. 3 wird das Komma vor den Wörtern „zu den Preisen“
gestrichen.
07/11/16
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