Gewerbeordnung Neu

Gewerbeordnung NEU_Positionen
Position_Gewerbeordnung neu
1. Zusammenfassende Forderungen:
Grundlegende Forderungen:
1. Die österreichische Gewerbeordnung soll nicht reformiert, sondern komplett neu
geschrieben werden. Aus heutiger Sicht ist diese GWO nicht reformierbar.
2. Österreich muss die Zahl der reglementierten Gewerbe (dzt. 80) drastisch senken.
Dabei bekennen wir uns zum Prinzip, dass Leib und Leben sowie Vermögen und Umwelt zu
schützen sind. Eine Reduktion auf 26 Branchen würde dieses Prinzip in keinem Fall
gefährden.
3. EIN Gewerbeschein (auch für mehrere Branchen): Ein Gewerbeschein pro
Gewerbetreibenden. Dadurch kann in einem ersten Schritt der inflationären
Gewerbescheinentwicklung – bzw. den Kammerumlagen – entgegen gewirkt werden.
4. Befähigungsnachweis weiterhin wichtig (= Qualitätssicherung des Angebots) – Liste
jener Gewerbe, die Befähigungsnachweise benötigen, wird vom Parlament
festgesetzt: Es sollte eine Positiv-Liste erstellt werden; Eine Liste jener Tätigkeiten, die
einen Befähigungsnachweis erfordern, wird vom Parlament beschlossen. Diese Festlegung
unterliegt einer 5-jährigen Sunset Clause. Für neue Tätigkeiten ist bis zu einer Festlegung
des Erfordernisses eines Befähigungsnachweises durch das Parlament grundsätzlich kein
Befähigungsnachweis erforderlich.
5. Marktorientierte Tools der Qualitätssicherung funktionieren oft besser und sind
effizienter als Verordnungen: Beispielsweise wäre eine Betriebshaftplichtversicherung
für Gewerbetreibende sinnvoll. Diese muss sämtliche Schäden abdecken, die durch die
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit oder durch den Betrieb einer Betriebsanlage
hervorgerufen werden. Auch andere Werkzeuge erscheinen nach dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit geeigneter als eine hoch restriktive Gewerbeordnung.
6. Der logische Aufbau der GWO muss unabhängig von der Wirtschaftskammer erfolgen:
Die neue GWO muss inhaltlich logisch aufgebaut sein und darf nicht von den alten
Strukturen der Wirtschaftskammer abhängen. Sie soll für alle unternehmerischen
Tätigkeiten gelten. Die GWO regelt nur den Zugang zum Gewerbe, die Branchen,
erforderliche Befähigungsnachweise, Ausbildungen und Ausbildungsberechtigungen,
nicht aber Inhalte, die eigentlich anderen Rechtsmaterien unterstehen sollten (Beispiele
hierfür sind: Inhalte zum Arbeitsrecht, Betriebsanlagengenehmigungen,
Umweltverträglichkeitsprüfungen uvm., welche teils auch durch Landesgesetze geregelt
sind.)
7. Schlankere Interessensvertretung ohne Pflichtmitgliedschaft: Die Mitgliedschaft von
Gewerbetreibenden bei der Wirtschaftskammer sollte freiwillig erfolgen und soll in
Branchen unterteilt werden; Landesorganisationen sind dabei nicht notwendig.
Servicestellen z.B. auf Bezirksebene sind sinnvoll und nahe am Unternehmen.
2. Herausforderungen
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Mini-Novellierungen führen zu nichts: Die übergeordnete Herausforderung ist, dass die ÖVPSeite der Regierung seit Jahren glaubt, mit einer kleinen Novelle die Gewerbeordnung
unternehmerfreundlicher machen zu können. Hier ein Beispiel, Zitat BMWFW: „Nicht nur
Gründer, sondern auch bestehende Unternehmen profitieren von einem zeitgemäßen
Unternehmensrecht. Eine wesentliche Novelle war bereits die Novelle 2002, die einen
Durchbruch zu einem modernen Unternehmensrecht mit weniger Hürden im Berufs- und
Alltagsleben, einem Minus an Bürokratie und einem Plus an unternehmerischen Freiheiten
bedeutete.“
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Populistische/klientelorientierte Argumentation bei der Rechtfertigung von Barrieren: Extrem
hohe Eintrittsbarrieren werden nicht nur durch Qualitätsnachfrage gerechtfertigt, sondern
auch durch schützenswerte Lehrlinge in der Branche.
Die GewO ist NICHT reformierbar: Das Wichtigste zuerst: Die österreichische Gewerbeordnung
ist aus heutiger Sicht nicht reformierbar. Es würde Jahrzehnte dauern alle Fachverbände und
Interessensgruppen davon zu überzeugen, ihre Privilegien aufzugeben bzw. sich aus der
Gewerbeordnung streichen zu lassen. Aus diesem Grund streben wir eine komplette
Neufassung an, die die jetzige Fassung ersetzt.
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Die GewO ist kein Instrument der Qualitätssicherung: Die Gewerbeordnung ist heute kein
Instrument der Qualitätssicherung, sondern des Protektionismus und behindert die
wirtschaftliche Entwicklung Österreichs. Aktuell gibt es in Österreich 80 reglementierte und
über 440 freie Gewerbe.
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Keine Logik in der Reglementierung: In vielen Fällen existiert keine evidenzbasierte
Begründung für die Reglementierung eines Gewerbes. Die Tätigkeitsfelder der freien Gewerbe
sind inhaltlich sehr eng und teilweise skurril definiert.
Der Versuch die Gesamtheit der Tätigkeiten des 21. Jhdt. abzubilden ist unmöglich: Die GewO
kann viele unternehmerische Tätigkeiten inhaltlich nicht mehr abbilden, da die rigiden
Definitionen der einzelnen Gewerbe mit dem Wandel des wirtschaftlichen und technischen
Umfelds nicht Schritt halten.
Andere Rechtsmaterien in der GewO: Die GewO ist inhaltlich überfrachtet und enthält
Materien, die einen großen Teil der Gewerbetreibenden nicht betreffen und daher in eigenen
Gesetzen geregelt werden sollten.
Unzahl an Befähigungsnachweisen: Das derzeit geltende Gewerberecht (Gewerbeordnung
1994) unterscheidet zwischen freien Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich
ist, und Handwerken, für die eine Erbringung eines Befähigungsnachweises erforderlich ist. Es
gibt insgesamt etwa 150 Handwerke, die die Erbringung eines Befähigungsnachweises
vorsehen.
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3. Vision:
Ø Freier Zugang zum Gewerbe: Freier Zugang zu unternehmerischer Tätigkeit ist ein Grundrecht
aller volljährigen Bürger_innen. Befähigungsnachweise sind nur mehr für Tätigkeiten
notwendig, die Gesundheit, Umwelt und Finanzen gefährden könnten.
Ø Zukunft denken: Inhaltlich verwandte freie und reglementierte Gewerbe werden zu breit
definierten Branchengewerben zusammengefasst. Neu entstehende wirtschaftliche Tätigkeiten
werden in das inhaltlich passende Branchengewerbe eingegliedert.
Ø Vereinfachte Rahmenbedingungen: Alle unternehmerischen Tätigkeiten fallen unter die
Gewerbeordnung.
Ø Schlanke Gewerbeordnung: Die Gewerbeordnung regelt nur mehr den Zugang zum Gewerbe,
die Branchen sowie die Notwendigkeiten für Befähigungsnachweise und Lehrberechtigungen.
Alle
anderen
Materien
wie
z.B.
Betriebsanlagengenehmigungen
und
Umweltverträglichkeitsprüfungen werden in eigenen, bundeseinheitlichen Gesetzen geregelt.
Ø Bundesweite Interessensvertretung: Die Interessensvertretung der Unternehmer_innen wird
in Branchen gegliedert und vertritt die Unternehmer_innen bundesweit. In den Ländern gibt es
nur noch Servicestellen.
Ø Branchenkollektivverträge: Statt des Wildwuchses an Kollektivverträgen werden vermehrt
Betriebsvereinbarungen geschlossen. Falls in einem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, tritt
ein Branchenkollektivvertrag in Kraft.
Ø Modulare Lehrlingsausbildung in Branchen: Die Einteilung in Branchen ermöglicht die
Ausweitung der modularen Lehrberufe und damit eine bessere Qualifizierung der Lehrlinge.
4. Leitlinien und Maßnahmen
4.1. Freier Zugang zum Gewerbe
Ø Freier Zugang zu unternehmerischer Tätigkeit: Befähigungsnachweise sind nur mehr für
Tätigkeiten erforderlich, die akut oder latent die Gesundheit beeinträchtigen oder die
Finanzen und Umwelt gefährden könnten.
Ø Betriebshaftpflichtversicherung bei Gewerben als allgemeine Voraussetzung. Für den
Schutz
der
Konsument_innen
sorgt die
Vorschrift,
dass jede_r
Gewerbetreibendeeine obligatorische Betriebshaftpflichtversicherung abschließen muss.
Diese muss sämtliche Schäden abdecken, die durch die Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit oder durch den Betrieb einer Betriebsanlage hervorgerufen werden. Damit
werden Konsument_innen besser abgesichert als derzeit. Heute müssen Mitarbeiter_innen
keinen Befähigungsnachweis erbringen und dadurch kann ein Kunde im Zweifel einen
Schaden erleiden, der so groß ist, dass er vom Unternehmen nicht kompensiert werden
kann.
à Außer es besteht bereits Rechtsmaterie, welche das Gefährdungspotential
bereits behandelt (Arbeitnehmer_innen- oder Konsument_innenschutz…)
4.2. Zugangsbeschränkungen
Ø Verurteilungen wegen finanz- oder sozialversicherungsrechtlicher Vergehen und wegen
Straftaten schließen nur so lange von der Gewerbeausübung aus, bis der unbedingte Teil
der Strafe vollständig verbüßt wurde.
Ø Die Berechtigung zur Gewerbeausübung kann während eines Insolvenzverfahrens auf
Antrag des Masseverwalters mit Gerichtsentscheid ruhend gestellt werden.
4.3. Zukunft denken
Ø Reglementierte und freie Gewerbe werden durch eine Gliederung nach Branchen, die
verwandte Tätigkeiten zusammenfassen, ersetzt (Gliederung siehe Anhang).
Ø Der Gewerbeschein wird für die Branche (26) ausgestellt und berechtigt zur Ausführung
aller der Branche zugeordneten Tätigkeiten, außer einzelne Tätigkeiten erfordern einen
eigenen Befähigungsnachweis.
Ø Tätigkeiten, die einen eigenen Befähigungsnachweis erfordern, werden branchenspezifisch
definiert, wie z.B. all jene mit statischen Berechnungen, Eingriffen und Ausführungen
verbundenen Tätigkeiten in der Branche Bau.
Ø Alle anderen Tätigkeiten, wie z.B. Estricharbeiten, Verputz, Zwischenwände, Bodenlegen
oder Tapezieren in der Branche Bau, können frei ausgeführt werden.
Ø Eine Liste der Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern, wird vom Parlament
beschlossen. Diese Festlegung unterliegt einer 5-jährigen Sunset Clause.
Ø Neue entstehende Tätigkeiten erfordern bis zu einer Festlegung des Erfordernisses eines
Befähigungsnachweises durch das Parlament grundsätzlich keinen Befähigungsnachweis.
Ø Unternehmerische Tätigkeiten können fachlich mehreren Branchen zugeordnet werden,
wie z.B. Spreng- und Pyrotechnik der Branche Bergbau und Erzgewinnung als auch der
Branche Bau.
Ø Bei der Zuordnung einer Tätigkeit zu mehreren Branchen ist nur ein Gewerbeschein einer
zugeordneten Branche für die Ausübung der Tätigkeit in allen zugeordneten Branchen
erforderlich.
Ø Unternehmerische Tätigkeiten, die aufgrund des technischen Fortschritts neu entstehen,
werden in die inhaltlich passende Branche integriert.
Ø Opting-In: Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder.
4.4. Verwaltungsvereinfachung
Ø Die GewO ist inhaltlich logisch aufgebaut und gilt für alle unternehmerischen Tätigkeiten.
Ø Die GewO regelt nur den Zugang zum Gewerbe, die Branchen, Befähigungsnachweise,
Ausbildungen und Ausbildungsberechtigungen.
Ø Betriebsanlagengenehmigungen inkl. IPPC-Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfungen
und Umgang mit Gefahren werden in einem bundesweit einheitlichen
Betriebsanlagenrecht in standardisierten Verfahren erteilt.
Ø Bundesweit gelten einheitliche, evidenzbasierte Industrieemissionsrichtlinien, technische
Teile der Bauordnung, Harmonisierung der Garagengesetze und Stellplatzverordnungen.
Ø Eine Unterscheidung zwischen vereinfachtem und nicht vereinfachtem Verfahren bei der
Betriebsanlagengenehmigung wird nach sachlichen Kriterien getroffen.
5. Anhang
Ad 4. 1. Schutz der Konsument_innen:
Jede_r Unternehmer_in, der/die ein Gewerbe ausüben möchte, muss eine obligatorische
Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Diese deckt alle Schäden ab, die durch die Errichtung
und den Betrieb einer Betriebsanlage oder durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
hervorgehen.
Das Ergebnis ist eine bessere Absicherung der Konsument_innen als es derzeit der Fall ist, da
Mitarbeiter_innen keinen Befähigungsnachweis erbringen müssen und Kunden im Zweifel
Schäden erleiden könnten, die die Mittel des einzelnen Unternehmens übersteigen.
Aus Initiativvorschlag 1996 :
Betriebshaftpflichtversicherung § 7 (1 ). Jede_r Gewerbetreibende und jede_r lnhaber_in einer
gewerblichen Betriebsanlage hat 1. vor der Gewerbeanmeldung und 2. vor dem Beginn der
Errichtung und dem Beginn des Betriebes einer Betriebsanlage eine Betriebshaftpflichtversicherung
abzuschließen, die Schäden Dritter die durch die Gewerbeausübung, durch die Errichtung, den
Betrieb oder die Auflassung der Betriebsanlage hervorgerufen worden sind, abdeckt.
(2) Diese Betriebshaftpflichtversicherung muss während des gesamten Zeitraumes der Gewerbeausübung oder der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage aufrecht bestehen.
(3) Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beträgt für freie Gewerbe mindestens
xxxxx je Schadensfall.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch
Verordnung für einzelne Gewerbe abweichende Deckungssummen festsetzen, denen der jeweilige
Versicherungsvertrag zu entsprechen hat.
Ad 4.2. Zugangsbeschränkungen: Bei bestimmten strafrechtlichen Delikten ist die
Gewerbeausübung bis zur Tilgung aus dem Vorstrafenregister verboten: Bei Verurteilung zu einer
höchstens einjährigen Freiheitsstrafe beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre ab Haftende, was de facto zu
einem 6-jährigen Berufsverbot führt.
Finanzstrafen (bei bestimmten Delikten) über € 726.- führen 5 Jahre lang zum Verlust der
Gewerbeberechtigung. Die Strafgesetzgebung geht vom Schuld und Sühne Prinzip aus: d.h. ist die
Strafe verbüßt, ist die Schuld vergeben. Dasselbe sollte auch für die GewO gelten.
Ad 4.3. Branchengliederung: Generell umfassen alle Branchen auch den Vertrieb der Ware bzw.
die Montage vor Ort:
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Land-, Forstwirtschaft und Fischerei
Gewinnung und Vertrieb von Bergbauprodukten und Erzen
Gewinnung und Vertrieb von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas
Herstellung und Vertrieb von Getränken, Nahrungs-, Futtermittel und Tabakverarbeitung
Herstellung und Vertrieb von Textilien, Bekleidung, Leder und Lederwaren
Herstellung und Vertrieb von Holz, Holz-, Kork- und Flechtwaren, Möbeln, Spielwaren,
Sportgeräten und Spielwaren, Schmuck
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Ø
Herstellung und Vertrieb von Papier, Pappe und Waren daraus
Herstellung und Vertrieb von Medien (Printmedien, elektronische Medien, Internet…)
Herstellung und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren
Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (inkl.
Verlegung und Transport)
Metallerzeugung, Bearbeitung und Herstellung von Metallerzeugnissen
Maschinen- und Anlagenbau, Feinmechanik
Energieerzeugung und Energieverteilung und Handel
Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Optik
Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Kfz-Technik und Kfz-Handel
Wasserversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung, Abgasreinigung und Recycling
Bau und Baunebengewerbe inkl. Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen
Groß- und Einzelhandel ohne Kfz
Tourismus- und Freizeitwirtschaft (inkl. Reisebüros!!!)
Verkehr und Rohrfernleitungen
Informations- und Kommunikationstechnologie, Hardware, Software und Vertrieb
Technische, wirtschaftliche und rechtliche Unternehmensdienstleistungen inkl.
Personalvermittlung
Finanzen und Versicherungen
Immobilien
Erziehung und Unterricht
Gesundheit, Pflege und persönliche Dienstleistungen
Ad 4.3. Befähigungsnachweise: Generell muss der Gesetzgeber festlegen, ob für eine bestimmte
Tätigkeit ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Die derzeitige Praxis, bei der Gewerbe von der
Reglementierung befreit werden müssen, wird damit umgekehrt. Alle Gewerbe sind a priori nicht
limitiert: Der Gesetzgeber muss einen Beschluss der Reglementierung fassen – der
Verordnungsweg ist nicht möglich.
Ad 4.4. Inhalt der GewO: Neue Gesetzesmaterien wie z.B. die Industrieemissionsrichtlinie der EU
wurden immer wieder an die GewO angehängt und machen die GewO unübersichtlich. Daher, und
auch weil sie oft den Großteil der Gewerbetreibenden gar nicht betreffen, sollten diese Materien in
separaten Rechtsnormen bundeseinheitlich geregelt werden. Obwohl sich Emissionen nicht an
Landesgrenzen halten, wurde z.B. die Industrieemissionsrichtlinie von jedem Bundesland mit
eigenen, teils sehr unterschiedlich strukturierten Landesgesetzen umgesetzt. Dies kann dazu
führen, dass eine Betriebsanlage zum Teil nach Landesgesetz und zum Teil nach Bundesgesetz zu
genehmigen ist.
Ad 4.4. Vereinfachtes Verfahren: Vereinfachte Verfahren werden vom Wirtschaftsministerium
über Verordnungen geregelt, die Ermessenspielräume zulassen.
Beispiel 1: Gaststätten mit weniger als 200 Verabreichungsplätzen sind jedenfalls im vereinfachten
Verfahren zu genehmigen. Die Vorgangsweise bei mehr als 200 Plätzen ist nicht festgelegt, da
Betriebe mit mehr als 200 Plätzen unter der Liste der Betriebe, die keinesfalls nach dem
vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen, nicht angeführt sind.
Beispiel 2: Die gleichen Tonnagebeschränkungen für die Genehmigungsverfahren bei
Schmelzanlagen für Blei und Cadmium sind technisch nicht zu rechtfertigen, da Cadmium
wesentlich problematischer ist und schärfer beschränkt werden müsste.