§ 1 Geltungsbereich

LUFV: § 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Lehrpersonen im Sinn dieser Verordnung sind alle an staatlichen Universitäten, Universitätsklinika,
Kunsthochschulen und Fachhochschulen wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen, die im Dienst des
Freistaates Bayern stehen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Lehre verpflichtet sind oder
verpflichtet werden können (Art. 5 Abs. 1 BayHSchPG).