LUFV: § 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Lehrpersonen im Sinn dieser Verordnung sind alle an staatlichen Universitäten, Universitätsklinika, Kunsthochschulen und Fachhochschulen wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können (Art. 5 Abs. 1 BayHSchPG).
© Copyright 2024 ExpyDoc