DE - Europäische Kommission

EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den XXX
[…](2016) XXX draft
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom XXX
über die Einsetzung einer hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges
Finanzwesen im Rahmen der Kapitalmarktunion
DE
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom XXX
über die Einsetzung einer hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges
Finanzwesen im Rahmen der Kapitalmarktunion
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
DE
(1)
Das Klimaschutzübereinkommen von Paris enthält die Verpflichtung zur Ausrichtung
der Finanzströme auf eine CO2-arme, klimaverträgliche Entwicklung. Diese
Verpflichtung und das wachsende Bewusstsein für die Dringlichkeit von Maßnahmen
zur
Bekämpfung
von
Klimawandel,
anderen
Umweltschäden
und
Nachhaltigkeitsrisiken erfordern eine wirksame Gesamtstrategie der EU zur
Integration wirksamer politischer Bestimmungen in den finanzpolitischen Rahmen der
EU. Vor dem Hintergrund dieser politischen Verpflichtung, der Umsetzung der
Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und der Bedeutung langfristiger,
nachhaltiger Investitionen für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der EU muss das
aktuelle Finanzsystem besser auf die EU-Politik zur Förderung nachhaltigen
Wachstums und nachhaltiger Investitionen abgestimmt werden.
(2)
Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Kapitalmarktunion: die Reform rasch
voranbringen“ vom 14. September 20161 darlegte, werden Reformen für ein
nachhaltiges Finanzwesen benötigt, um Investitionen in saubere Technologien und
deren Einsatz zu unterstützen, um sicherzustellen, dass das Finanzsystem langfristig
und nachhaltig Wachstum finanzieren kann, und um einen Beitrag zu einer CO2armen, klimaverträglichen Kreislaufwirtschaft zu leisten.
(3)
In dieser Mitteilung zur Kapitalmarktunion hat die Kommission angekündigt, dass sie
eine Expertengruppe einrichten werde, die sie bei der Ausarbeitung einer umfassenden
EU-Gesamtstrategie für ein nachhaltiges Finanzwesen beraten soll. Die Gruppe sollte
sich insbesondere mit den Herausforderungen befassen, denen sich das Finanzsystem
aufgrund von Klimawandel und Umweltrisiken stellen muss, und Möglichkeiten
sondieren, wie die Finanzmärkte bei der Bewältigung dieser Herausforderungen
genutzt werden können. Auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration solcher
Maßnahmen in den EU-Regulierungsrahmen für das Finanzsystem wird die Gruppe
prüfen, inwiefern sinnvolle Empfehlungen auch auf andere Aspekte der Nachhaltigkeit
übertragen werden können.
(4)
Die Kommission hat im Rahmen ihres Legislativvorschlags zur Ausweitung des
Europäischen Fonds für strategische Investitionen vorgeschlagen, den Schwerpunkt
des Fonds und der Europäischen Plattform für Investitionsberatung im Einklang mit
den auf der COP21 eingegangenen Verpflichtungen stärker auf die Förderung von
Klimaschutzmaßnahmen zu verlegen.
1
COM(2016) 601.
2
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(5)
Die Gruppe sollte sich aus bis zu 20 hoch qualifizierten, erfahrenen Experten aus
Zivilgesellschaft, Industrie und von anderen nicht öffentlichen Einrichtungen
zusammensetzen.
(6)
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der
Gruppe festgelegt werden.
(7)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates2 erfolgen –
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gegenstand
Es wird eine hochrangige Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden
die „Gruppe“) eingerichtet.
Artikel 2
Aufgaben
Die Gruppe hat folgende Aufgaben:
1.
2
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Sie legt der Kommission politische Empfehlungen vor, in denen sie
a)
Umfang und Dimensionen der Herausforderungen und Chancen eines
nachhaltigen Finanzwesens beschreibt und
b)
ein umfassendes Programm zur Reform des finanzpolitischen Rahmens der
EU, einschließlich klarer Prioritätensetzung und Planung der zeitlichen
Abfolge, vorschlägt, das folgenden Zielen dient:
i)
Erleichterung des Flusses öffentlichen und privaten Kapitals in
nachhaltige Investitionen mit besonderem Schwerpunkt auf der
ökologischen
Nachhaltigkeit,
jedoch
unter
gleichzeitiger
Berücksichtigung anderer Dimensionen der Nachhaltigkeit in einer Art
und Weise, die der EU die Förderung nachhaltigen Wachstums und eines
hohen Grades an Umweltschutz ermöglicht;
ii)
Prüfung wirksamer, praktischer Schritte, die Finanzinstitute und
Aufsichtsbehörden ergreifen sollten, um die Stabilität des Finanzsystems
insbesondere vor Umwelt- und Nachhaltigkeitsrisiken, falls relevant aber
auch vor sozialen und Governance-Risiken zu schützen;
iii)
europaweite Anwendung dieser politischen Maßnahmen zur
Gewährleistung maximaler Wirksamkeit und zum Schutz der Integrität
des Binnenmarkts für Investoren und Kapitalnehmer;
iv)
Wahrung der internationalen Führungsrolle der EU bei der Entwicklung
nachhaltiger Märkte und Gestaltung unterstützender Maßnahmen der
Politik.
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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2.
Sie erklärt während ihres Mandats mittels strukturierter Kommunikation ihre Arbeit
für ein nachhaltiges Finanzwesen und vertritt diese gegenüber den interessierten
Parteien, d. h. den Repräsentanten der verschiedenen Interessen der Beteiligten.
Artikel 3
Konsultation
1.
Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit
einem nachhaltigen Finanzwesen stellen, konsultieren.
2.
Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission empfehlen, die Gruppe zu einer
bestimmten Frage zu konsultieren.
Artikel 4
Mitgliedschaft
1.
Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.
2.
Mitglieder sind Einzelpersonen, die dazu ernannt werden, ein gemeinsames Interesse
folgender Kategorien von Interessenträgern zu vertreten:
a)
NRO, die die Zivilgesellschaft repräsentieren und in der öffentlichen und
politischen Debatte über die Gestaltung des Rahmens für nachhaltige
Finanzmärkte eine führende Rolle spielen;
b)
Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Vermögensverwalter, Banken,
Betreiber von Finanzinfrastrukturen sowie andere Kategorien von
Finanzinstituten, die Investitionen in nachhaltige oder „grüne“ Finanzierungen
vermitteln oder Risiken im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung
steuern;
c)
Institute und Organisationen, die Analysen, Daten oder Methoden zur
Förderung eines nachhaltigen oder „grünen“ Finanzwesens liefern.
3.
Die Mitglieder vertreten keine einzelnen Interessenträger, sondern die gemeinsamen
politischen Vorstellungen mehrerer Organisationen von Interessenträgern.
4.
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der
Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der zuständigen Dienststelle der
Kommission die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden nicht mehr zur
Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende
Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.
Artikel 5
Auswahlverfahren
1.
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Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung
zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der
Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der
Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Die Aufforderung zur Einreichung von
Bewerbungen kann auch auf anderem Wege, z. B. über spezifische Websites,
veröffentlicht werden. Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss
genaue Angaben zu den Auswahlkriterien enthalten, einschließlich Angaben zu den
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erforderlichen Fachkenntnissen und den Interessen, die vertreten werden sollen. Die
Frist für die Einreichung der Bewerbungen beträgt drei Wochen.
2.
Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, können nur zu Mitgliedern
der Gruppe ernannt werden, wenn sie in das Transparenz-Register eingetragen sind.
3.
Die Mitglieder der Gruppe werden von der GD FISMA aus einem Kreis von
Spezialisten ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 4
Absatz 1 genannten Bereichen verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung
von Bewerbungen reagiert haben.
4.
Die Mitglieder werden für die Dauer von zwölf Monaten ernannt. Sie bleiben bis
zum Ablauf ihres Mandats im Amt. Die GD FISMA kann die Amtszeit der
Mitglieder der Gruppe um bis zu vier Monate (bis zu einer Amtszeit von maximal 16
Monaten) verlängern, wenn sie dies im Hinblick auf das Mandat und die Aufgaben
der Gruppe als erforderlich betrachtet.
Artikel 6
Vorsitz
Die GD FISMA ernennt den Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Gruppe.
Artikel 7
Arbeitsweise
1.
Die Gruppe handelt auf Ersuchen ihres Vorsitzenden im Einvernehmen mit der GD
FISMA und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen.
2.
Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der
Kommission statt.
3.
Die GD FISMA nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Beamte anderer Dienststellen
der Kommission mit Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den
Sitzungen der Gruppe teilnehmen.
4.
Im Einvernehmen mit der GD FISMA kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer
Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich sind.
5.
Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die
Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die
Sitzungsprotokolle erstellt das Sekretariat unter Verantwortung des Vorsitzenden.
6.
Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte
einvernehmlich. Im Falle einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder beschlossen. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können
verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine
Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Artikel 8
Hinzugezogene Experten
Die GD FISMA oder der im Einvernehmen mit der GD FISMA handelnde Vorsitzende kann
Experten mit besonderem Fachwissen zu einem Gegenstand der Tagesordnung punktuell zur
Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe einladen.
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5
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Artikel 9
Beobachter
1.
Organisationen und öffentlichen Einrichtungen kann nach Maßgabe der horizontalen
Bestimmungen Beobachterstatus gewährt werden.
2.
Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre
Vertreter.
3.
Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den
Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen beitragen. Sie haben
jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen
oder Ratschlägen der Gruppe teil.
Artikel 10
Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD FISMA mit einfacher
Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine
Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.
Artikel 11
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe sowie hinzugezogene Experten und Beobachter sind im Einklang
mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen – wie alle Mitglieder der Organe
und deren Mitarbeiter – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den
Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/4433 und (EU, Euratom) 2015/4444 aufgeführten
Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie
gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen
treffen.
Artikel 12
Transparenz
1.
Die Gruppe wird in das Register der Expertengruppen eingetragen.
2.
Im Register der Expertengruppen werden folgende Daten über die Zusammensetzung
der Gruppe veröffentlicht:
3.
3
4
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a)
die Namen der einzelnen Mitglieder, die zur Vertretung eines gemeinsamen
Interesses ernannt wurden, und das vertretene Interesse;
b)
die Namen der Beobachter.
Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und
Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf
einer besonderen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die
entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen
Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der
Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
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Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen
Beschränkungen unterliegen. Insbesondere die Tagesordnung und andere
einschlägige Unterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die
Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung.
Ausnahmen von der Veröffentlichung werden nur vorgesehen, wenn durch die
Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates5 beeinträchtigt würde.
Artikel 13
Sitzungskosten
1.
Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe werden für ihre Dienste nicht vergütet.
2.
Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe anfallenden Reise- und
Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen
erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der
Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der
Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Brüssel, den
Für die Kommission
Valdis DOMBROVSKIS
Mitglied der Kommission
5
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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
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