EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX […](2016) XXX draft BESCHLUSS DER KOMMISSION vom XXX über die Einsetzung einer hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen im Rahmen der Kapitalmarktunion DE DE BESCHLUSS DER KOMMISSION vom XXX über die Einsetzung einer hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen im Rahmen der Kapitalmarktunion DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: DE (1) Das Klimaschutzübereinkommen von Paris enthält die Verpflichtung zur Ausrichtung der Finanzströme auf eine CO2-arme, klimaverträgliche Entwicklung. Diese Verpflichtung und das wachsende Bewusstsein für die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimawandel, anderen Umweltschäden und Nachhaltigkeitsrisiken erfordern eine wirksame Gesamtstrategie der EU zur Integration wirksamer politischer Bestimmungen in den finanzpolitischen Rahmen der EU. Vor dem Hintergrund dieser politischen Verpflichtung, der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und der Bedeutung langfristiger, nachhaltiger Investitionen für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der EU muss das aktuelle Finanzsystem besser auf die EU-Politik zur Förderung nachhaltigen Wachstums und nachhaltiger Investitionen abgestimmt werden. (2) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ vom 14. September 20161 darlegte, werden Reformen für ein nachhaltiges Finanzwesen benötigt, um Investitionen in saubere Technologien und deren Einsatz zu unterstützen, um sicherzustellen, dass das Finanzsystem langfristig und nachhaltig Wachstum finanzieren kann, und um einen Beitrag zu einer CO2armen, klimaverträglichen Kreislaufwirtschaft zu leisten. (3) In dieser Mitteilung zur Kapitalmarktunion hat die Kommission angekündigt, dass sie eine Expertengruppe einrichten werde, die sie bei der Ausarbeitung einer umfassenden EU-Gesamtstrategie für ein nachhaltiges Finanzwesen beraten soll. Die Gruppe sollte sich insbesondere mit den Herausforderungen befassen, denen sich das Finanzsystem aufgrund von Klimawandel und Umweltrisiken stellen muss, und Möglichkeiten sondieren, wie die Finanzmärkte bei der Bewältigung dieser Herausforderungen genutzt werden können. Auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration solcher Maßnahmen in den EU-Regulierungsrahmen für das Finanzsystem wird die Gruppe prüfen, inwiefern sinnvolle Empfehlungen auch auf andere Aspekte der Nachhaltigkeit übertragen werden können. (4) Die Kommission hat im Rahmen ihres Legislativvorschlags zur Ausweitung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen vorgeschlagen, den Schwerpunkt des Fonds und der Europäischen Plattform für Investitionsberatung im Einklang mit den auf der COP21 eingegangenen Verpflichtungen stärker auf die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen zu verlegen. 1 COM(2016) 601. 2 DE (5) Die Gruppe sollte sich aus bis zu 20 hoch qualifizierten, erfahrenen Experten aus Zivilgesellschaft, Industrie und von anderen nicht öffentlichen Einrichtungen zusammensetzen. (6) Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. (7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates2 erfolgen – BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Es wird eine hochrangige Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden die „Gruppe“) eingerichtet. Artikel 2 Aufgaben Die Gruppe hat folgende Aufgaben: 1. 2 DE Sie legt der Kommission politische Empfehlungen vor, in denen sie a) Umfang und Dimensionen der Herausforderungen und Chancen eines nachhaltigen Finanzwesens beschreibt und b) ein umfassendes Programm zur Reform des finanzpolitischen Rahmens der EU, einschließlich klarer Prioritätensetzung und Planung der zeitlichen Abfolge, vorschlägt, das folgenden Zielen dient: i) Erleichterung des Flusses öffentlichen und privaten Kapitals in nachhaltige Investitionen mit besonderem Schwerpunkt auf der ökologischen Nachhaltigkeit, jedoch unter gleichzeitiger Berücksichtigung anderer Dimensionen der Nachhaltigkeit in einer Art und Weise, die der EU die Förderung nachhaltigen Wachstums und eines hohen Grades an Umweltschutz ermöglicht; ii) Prüfung wirksamer, praktischer Schritte, die Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden ergreifen sollten, um die Stabilität des Finanzsystems insbesondere vor Umwelt- und Nachhaltigkeitsrisiken, falls relevant aber auch vor sozialen und Governance-Risiken zu schützen; iii) europaweite Anwendung dieser politischen Maßnahmen zur Gewährleistung maximaler Wirksamkeit und zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts für Investoren und Kapitalnehmer; iv) Wahrung der internationalen Führungsrolle der EU bei der Entwicklung nachhaltiger Märkte und Gestaltung unterstützender Maßnahmen der Politik. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). 3 DE 2. Sie erklärt während ihres Mandats mittels strukturierter Kommunikation ihre Arbeit für ein nachhaltiges Finanzwesen und vertritt diese gegenüber den interessierten Parteien, d. h. den Repräsentanten der verschiedenen Interessen der Beteiligten. Artikel 3 Konsultation 1. Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem nachhaltigen Finanzwesen stellen, konsultieren. 2. Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission empfehlen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren. Artikel 4 Mitgliedschaft 1. Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. 2. Mitglieder sind Einzelpersonen, die dazu ernannt werden, ein gemeinsames Interesse folgender Kategorien von Interessenträgern zu vertreten: a) NRO, die die Zivilgesellschaft repräsentieren und in der öffentlichen und politischen Debatte über die Gestaltung des Rahmens für nachhaltige Finanzmärkte eine führende Rolle spielen; b) Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Vermögensverwalter, Banken, Betreiber von Finanzinfrastrukturen sowie andere Kategorien von Finanzinstituten, die Investitionen in nachhaltige oder „grüne“ Finanzierungen vermitteln oder Risiken im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung steuern; c) Institute und Organisationen, die Analysen, Daten oder Methoden zur Förderung eines nachhaltigen oder „grünen“ Finanzwesens liefern. 3. Die Mitglieder vertreten keine einzelnen Interessenträger, sondern die gemeinsamen politischen Vorstellungen mehrerer Organisationen von Interessenträgern. 4. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der zuständigen Dienststelle der Kommission die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden nicht mehr zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden. Artikel 5 Auswahlverfahren 1. DE Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen kann auch auf anderem Wege, z. B. über spezifische Websites, veröffentlicht werden. Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss genaue Angaben zu den Auswahlkriterien enthalten, einschließlich Angaben zu den 4 DE erforderlichen Fachkenntnissen und den Interessen, die vertreten werden sollen. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beträgt drei Wochen. 2. Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, können nur zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie in das Transparenz-Register eingetragen sind. 3. Die Mitglieder der Gruppe werden von der GD FISMA aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben. 4. Die Mitglieder werden für die Dauer von zwölf Monaten ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt. Die GD FISMA kann die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe um bis zu vier Monate (bis zu einer Amtszeit von maximal 16 Monaten) verlängern, wenn sie dies im Hinblick auf das Mandat und die Aufgaben der Gruppe als erforderlich betrachtet. Artikel 6 Vorsitz Die GD FISMA ernennt den Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Gruppe. Artikel 7 Arbeitsweise 1. Die Gruppe handelt auf Ersuchen ihres Vorsitzenden im Einvernehmen mit der GD FISMA und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen. 2. Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. 3. Die GD FISMA nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Beamte anderer Dienststellen der Kommission mit Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen. 4. Im Einvernehmen mit der GD FISMA kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich sind. 5. Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Sitzungsprotokolle erstellt das Sekretariat unter Verantwortung des Vorsitzenden. 6. Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Im Falle einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird. Artikel 8 Hinzugezogene Experten Die GD FISMA oder der im Einvernehmen mit der GD FISMA handelnde Vorsitzende kann Experten mit besonderem Fachwissen zu einem Gegenstand der Tagesordnung punktuell zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe einladen. DE 5 DE Artikel 9 Beobachter 1. Organisationen und öffentlichen Einrichtungen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen Beobachterstatus gewährt werden. 2. Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter. 3. Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen beitragen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil. Artikel 10 Geschäftsordnung Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD FISMA mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Artikel 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen Die Mitglieder der Gruppe sowie hinzugezogene Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen – wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/4433 und (EU, Euratom) 2015/4444 aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 12 Transparenz 1. Die Gruppe wird in das Register der Expertengruppen eingetragen. 2. Im Register der Expertengruppen werden folgende Daten über die Zusammensetzung der Gruppe veröffentlicht: 3. 3 4 DE a) die Namen der einzelnen Mitglieder, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt wurden, und das vertretene Interesse; b) die Namen der Beobachter. Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer besonderen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41). Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). 6 DE Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere die Tagesordnung und andere einschlägige Unterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung werden nur vorgesehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates5 beeinträchtigt würde. Artikel 13 Sitzungskosten 1. Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe werden für ihre Dienste nicht vergütet. 2. Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Brüssel, den Für die Kommission Valdis DOMBROVSKIS Mitglied der Kommission 5 DE Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). 7 DE
© Copyright 2024 ExpyDoc