und Mitnahmeentschädigung § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG

Erstattungssätze Reisekosten
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG
"große" Wegstreckentschädigung (WE) privates Kfz
"große" WE privates zweirädriges Kfz
30 Cent
13 Cent
§ 6 Abs. 2 LRKG
"kleine" WE bis 50 km privates Kfz
“kleine" WE für jeden weiteren km bis 475 km
"kleine" WE bis zu 50 km privates zweirädriges Kfz
"kleine" WE für jeden weiteren km bis 485 km
30 Cent
20 Cent
13 Cent
10 Cent
§ 6 Abs. 4 und 5 LRKG
Mitnahmeentschädigung für Personen und Sachen
2 Cent
Tagegeld (§ 7 Abs. 1 LRKG)
Abwesenheit mindestens 8 Std., aber weniger als 14 Std.
Abwesenheit mindestens 14 Std., aber weniger als 24 Std.
Abwesenheit 24 Std.
6 Euro
12 Euro
24 Euro
Aufwandsvergütung (Behördenkantine - § 7 Abs. 3 LRKG)
Abwesenheit mindestens 8 Std., aber weniger als 14 Std.
Abwesenheit mindestens 14 Std., aber weniger als 24 Std.
Abwesenheit 24 Std.
4 Euro
7 Euro
19 Euro
Sachbezugswerte für 2013 (Abzüge für unentgeltliche Verpflegung)
Frühstück
Mittag- und Abendessen jeweils 35% vom TG, mindestens jedoch
Übernachtungskosten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LRKG)
Übernachtungspauschale 20 Euro
bei nachgewiesenen höheren Übernachtungskosten können
in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern
in anderen Orten bis zu
anerkannt werden
1,60 Euro
2,93 Euro
80 Euro
50 Euro
§ 4 Abs. 2 LRKG
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 km, wird bei
Antritt oder Beendigung der DR an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung
gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre.
Wichtig!
§ 3 Abs. 8 LRKG Verjährung:
Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate nach Beendigung der Dienstreise.