Erstattungssätze Reisekosten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG "große" Wegstreckentschädigung (WE) privates Kfz "große" WE privates zweirädriges Kfz 30 Cent 13 Cent § 6 Abs. 2 LRKG "kleine" WE bis 50 km privates Kfz “kleine" WE für jeden weiteren km bis 475 km "kleine" WE bis zu 50 km privates zweirädriges Kfz "kleine" WE für jeden weiteren km bis 485 km 30 Cent 20 Cent 13 Cent 10 Cent § 6 Abs. 4 und 5 LRKG Mitnahmeentschädigung für Personen und Sachen 2 Cent Tagegeld (§ 7 Abs. 1 LRKG) Abwesenheit mindestens 8 Std., aber weniger als 14 Std. Abwesenheit mindestens 14 Std., aber weniger als 24 Std. Abwesenheit 24 Std. 6 Euro 12 Euro 24 Euro Aufwandsvergütung (Behördenkantine - § 7 Abs. 3 LRKG) Abwesenheit mindestens 8 Std., aber weniger als 14 Std. Abwesenheit mindestens 14 Std., aber weniger als 24 Std. Abwesenheit 24 Std. 4 Euro 7 Euro 19 Euro Sachbezugswerte für 2013 (Abzüge für unentgeltliche Verpflegung) Frühstück Mittag- und Abendessen jeweils 35% vom TG, mindestens jedoch Übernachtungskosten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LRKG) Übernachtungspauschale 20 Euro bei nachgewiesenen höheren Übernachtungskosten können in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern in anderen Orten bis zu anerkannt werden 1,60 Euro 2,93 Euro 80 Euro 50 Euro § 4 Abs. 2 LRKG Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 km, wird bei Antritt oder Beendigung der DR an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Wichtig! § 3 Abs. 8 LRKG Verjährung: Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate nach Beendigung der Dienstreise.
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