Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 105 KB

19/SN-238/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)
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Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs
1015 Wien, Schauflergasse 6
Tel. 01/53441-0
Fax: 01/53441-8519
www.lko.at
[email protected]
ZVR-Zahl: 729518421
An das
Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Mag. Johann Zimmermann
DW: 8584
[email protected]
GZ: II/2-092016/A-74Z
Per Mail an [email protected]
Wien, 25. Oktober 2016
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
GZ: BMASK-433.001/0022-VI/B/7/2016
Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, dem Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz zum oben genannten Begutachtungsentwurf folgende
Stellungnahme zu übermitteln:
Per Mail an [email protected]
Zu § 4 Abs 1 Z 10 (Ortsübliche Unterkunft)
Die Novelle erweitert die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Voraussetzungen für die
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung um eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass dem
Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur
Verfügung steht. Der Ausdruck „ortsüblich“ ist unbestimmt und wird auch in den
Erläuterungen nicht näher definiert. Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer werden im gesamten
Bundesgebiet eingesetzt und die konkreten örtlichen Verhältnisse variieren hierbei erheblich.
Per Mail
an [email protected]
Der
41. Erwägungsgrund
der RL 2014/36/EU definiert dieses Erfordernis konkreter, wonach
„der Arbeitgeber sicherstellen [sollte], dass die Unterkunft den in dem betreffenden
Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.“
Diesem Erfordernis trägt § 18 Abs. 1 Satz 1 LAG bereits Rechnung, demzufolge muss die
zur Verfügung gestellte Wohnung „den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den
baupolizeilichen Vorschriften entsprechen.“ Es wird angeregt, in den erläuternden
Bemerkungen einen entsprechenden Hinweis auf die in den §§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 88g
LAG gesetzlich festgelegten Erfordernisse an eine Wohnung aufzunehmen.
Zu § 5 (Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer)
Per Mail an [email protected]
Die Umsetzung der Saisonarbeiter-RL erfordert mehrere Anpassungen des § 5 AuslBG.
Neben zwingenden Umsetzungsmaßnahmen soll unter anderem auch die seit Jahren
gepflogene Praxis der Kontingentbewirtschaftung präziser als bisher geregelt werden.
In der Zusammenschau mit der - selbst bei ausgeschöpftem Kontingent - europarechtlich
vorgegebenen Verlängerungsmöglichkeit, bestehen hinsichtlich des vorgeschlagenen Textes
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erhebliche Unsicherheiten, ob die bisherige Praxis bei der Kontingentbewirtschaftung
tatsächlich beibehalten werden kann. Mit der Neuregelung würden auch alle verlängerten
Beschäftigungsbewilligungen
auf
das
Gesamtkontingent
angerechnet.
Eine
vorausschauende Kontingentvergabe ist damit nicht mehr möglich, weil der Ablauf so vieler
Beschäftigungsbewilligungen abzuwarten ist, bis dass die Höchstgrenze unterschritten wird.
Es erfolgt zwar in Satz drei der Hinweis, dass weitere Beschäftigungsbewilligungen
ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden dürfen, dies ist aber nur möglich,
wenn verlängerte Beschäftigungsbewilligungen keine Bindungswirkung auf die
Geltungsdauer der Gesamtkontingente haben. Andernfalls wäre eine Erhöhung der
Kontingente notwendig, um den bisher erforderlichen Saisonbedarf aufrecht zu erhalten.
Daher wird zu § 5 Abs. 6, erster Satz, folgende Änderung vorgeschlagen:
Im Rahmen von Kontingenten gem. Abs. 3 bis 5 erteilte oder verlängerte
Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz.
Im neu vorgeschlagenen Abs. 2 ist die Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Länderebene nicht mehr vorgesehen, während das
Anhörungsrecht der Bundesländer weiter bestehen bleiben soll. Aufgrund der bisherigen
(positiven) Erfahrungen mit der Einbeziehung der Interessenvertreter wird angeregt, diese
auch weiterhin, neben dem künftig ausdrücklich verankerten Anhörungsrecht des
Ausländerausschusses auf Bundesebene, beizubehalten. Dies wär auch insofern konsistent,
weil ja mit den Kontingentverordnungen entsprechende Länderkontingente festgelegt
werden, denen oftmals auch Sozialpartnerverhandlungen auf Länderebene vorausgehen.
Gem. § 5 Abs. 5 beträgt die höchstzulässige Geltungsdauer für Erntehelfer 6 Wochen. Diese
Einsatzdauer ist für bestimmte Produktionssparten in der Landwirtschaft, insbesondere im
Gemüseanbau (zB Essiggurken) oder bei mehreren Feldfrüchten (zB Spargel und
Erdbeeren) viel zu kurz. Daher wird eine Geltungsdauer von längstens 13 Wochen pro
Kalenderjahr vorgeschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Hermann Schultes
Präsident der
Landwirtschaftskammer Österreich
gez. Josef Plank
Generalsekretär der
Landwirtschaftskammer Österreich
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