19/SN-238/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 2 Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs 1015 Wien, Schauflergasse 6 Tel. 01/53441-0 Fax: 01/53441-8519 www.lko.at [email protected] ZVR-Zahl: 729518421 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Mag. Johann Zimmermann DW: 8584 [email protected] GZ: II/2-092016/A-74Z Per Mail an [email protected] Wien, 25. Oktober 2016 Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird GZ: BMASK-433.001/0022-VI/B/7/2016 Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum oben genannten Begutachtungsentwurf folgende Stellungnahme zu übermitteln: Per Mail an [email protected] Zu § 4 Abs 1 Z 10 (Ortsübliche Unterkunft) Die Novelle erweitert die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung um eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht. Der Ausdruck „ortsüblich“ ist unbestimmt und wird auch in den Erläuterungen nicht näher definiert. Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer werden im gesamten Bundesgebiet eingesetzt und die konkreten örtlichen Verhältnisse variieren hierbei erheblich. Per Mail an [email protected] Der 41. Erwägungsgrund der RL 2014/36/EU definiert dieses Erfordernis konkreter, wonach „der Arbeitgeber sicherstellen [sollte], dass die Unterkunft den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.“ Diesem Erfordernis trägt § 18 Abs. 1 Satz 1 LAG bereits Rechnung, demzufolge muss die zur Verfügung gestellte Wohnung „den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen.“ Es wird angeregt, in den erläuternden Bemerkungen einen entsprechenden Hinweis auf die in den §§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 88g LAG gesetzlich festgelegten Erfordernisse an eine Wohnung aufzunehmen. Zu § 5 (Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer) Per Mail an [email protected] Die Umsetzung der Saisonarbeiter-RL erfordert mehrere Anpassungen des § 5 AuslBG. Neben zwingenden Umsetzungsmaßnahmen soll unter anderem auch die seit Jahren gepflogene Praxis der Kontingentbewirtschaftung präziser als bisher geregelt werden. In der Zusammenschau mit der - selbst bei ausgeschöpftem Kontingent - europarechtlich vorgegebenen Verlängerungsmöglichkeit, bestehen hinsichtlich des vorgeschlagenen Textes Bankverbindung: Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien | IBAN: AT45 3200 0000 0008 5506 | BIC-Code: RLNWATWW | DVR: 416649 www.parlament.gv.at 2 von 2 19/SN-238/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 2/2 erhebliche Unsicherheiten, ob die bisherige Praxis bei der Kontingentbewirtschaftung tatsächlich beibehalten werden kann. Mit der Neuregelung würden auch alle verlängerten Beschäftigungsbewilligungen auf das Gesamtkontingent angerechnet. Eine vorausschauende Kontingentvergabe ist damit nicht mehr möglich, weil der Ablauf so vieler Beschäftigungsbewilligungen abzuwarten ist, bis dass die Höchstgrenze unterschritten wird. Es erfolgt zwar in Satz drei der Hinweis, dass weitere Beschäftigungsbewilligungen ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden dürfen, dies ist aber nur möglich, wenn verlängerte Beschäftigungsbewilligungen keine Bindungswirkung auf die Geltungsdauer der Gesamtkontingente haben. Andernfalls wäre eine Erhöhung der Kontingente notwendig, um den bisher erforderlichen Saisonbedarf aufrecht zu erhalten. Daher wird zu § 5 Abs. 6, erster Satz, folgende Änderung vorgeschlagen: Im Rahmen von Kontingenten gem. Abs. 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Im neu vorgeschlagenen Abs. 2 ist die Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Länderebene nicht mehr vorgesehen, während das Anhörungsrecht der Bundesländer weiter bestehen bleiben soll. Aufgrund der bisherigen (positiven) Erfahrungen mit der Einbeziehung der Interessenvertreter wird angeregt, diese auch weiterhin, neben dem künftig ausdrücklich verankerten Anhörungsrecht des Ausländerausschusses auf Bundesebene, beizubehalten. Dies wär auch insofern konsistent, weil ja mit den Kontingentverordnungen entsprechende Länderkontingente festgelegt werden, denen oftmals auch Sozialpartnerverhandlungen auf Länderebene vorausgehen. Gem. § 5 Abs. 5 beträgt die höchstzulässige Geltungsdauer für Erntehelfer 6 Wochen. Diese Einsatzdauer ist für bestimmte Produktionssparten in der Landwirtschaft, insbesondere im Gemüseanbau (zB Essiggurken) oder bei mehreren Feldfrüchten (zB Spargel und Erdbeeren) viel zu kurz. Daher wird eine Geltungsdauer von längstens 13 Wochen pro Kalenderjahr vorgeschlagen. Mit freundlichen Grüßen gez. Hermann Schultes Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich gez. Josef Plank Generalsekretär der Landwirtschaftskammer Österreich 2 www.parlament.gv.at
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