pressemitteilung

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PRESSEMITTEILUNG
Eingang der Meldung
am
27.10.16
Eintreffen der Feuerwehr
27.10.16
um
20:20 Uhr
um
20:28 Uhr
um
22:15 Uhr
um
Uhr
Einsatz unter Kontrolle
am
Einsatzende
am
Einsatzort
New-York-Straße
vermutliche Ursache *
wird durch die Polizei ermittelt
Personenschäden**
keine
geschätzter Sachschaden
800.000,00 €
Einsatzleiter
Hr. Geldner, Leiter der Feuerwehr
eingesetzte Kräfte
Berufsfeuerwehr
bei eigenen Kräften
Freiw. Feuerwehr der Abteilung/en
ca. 50 (Haupt- und
Westwache, Direktion)
ca. 90 (ABC-Zug,
Mühlburg, Neureut,
Rüppurr, Bulach,
Hagsfeld,
Hohenwettersbach,
Wettersbach, Aue)
anwesende Dienste
Rettungsdienst, Polizei, Tiefbauamt
Schadensereignis
Die Feuerwehr Karlsruhe wurde am 27.10.2016 gegen 20:20
Uhr zu einem "Brand von Reifen vor einem Gebäude" in die
New-York-Straße gerufen. Vor Ort stellte sich schnell heraus,
dass es sich entgegen der ersten Meldung um den Vollbrand
einer Lagerhalle mit darin gelagerten ca. 3000 Reifen handelte.
Maßnahmen
Sofort wurde gemäß dem Alarmstichwort "Brand 4" - der
höchsten Alarmstufe der Feuerwehr Karlsruhe - umfassend
nachalarmiert. Von mehreren Seiten aber auch mit Hilfe von
Drehleitern und der Hubrettungsbühne der Feuerwehr Karlsruhe
wurden massive Löschmaßnahmen begonnen. Parallel
begannen Spezialkräfte damit, Messungen der
Rauchgaskonzentration in der Umgebung durchzuführen und
eine leistungsfähige Löschwasserversorgung aufzubauen. Ein
Bereitstellungsraum für die nachrückenden Kräfte wurde
eingerichtet. Insgesamt waren bis zu 140 Kräfte der Feuerwehr
im Einsatz. Momentan befinden sich die Nachlöscharbeiten
noch in vollem Gange. Das Technische Hilfswerk befindet sich
mit einem Bergungsräumgerät zur Unterstützung der Arbeiten
auf der Anfahrt. Die Messergebnisse bestätigen, dass zu keiner
Zeit eine Gefährdung der Bevölkerung in angrenzenden
Bereichen bestand.
Die Branddirektion weist in diesem Zusammenhang auf die Rauchmelderpflicht hin!
Seit dem 01.01.2015 müssen in Baden-Württemberg alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen (z.B. Schlaf-, Kinder- und Gästezimmer), sowie Rettungswege von solchen
Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen)
mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Die Nicht-Beachtung dieser Pflicht stellt
einen baulichen Mangel im Sinne der Landesbauordnung dar.
i.A.
Wolter
* nähere Auskünfte zur Ursache erfragen Sie bitte bei der Polizei
** Auskünfte über den Verletzungsgrad erfragen Sie bitte bei der Rettungsleitstelle