17/SN-239/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Sehr geehrte Damen und Herren, zum im Betreff genannten Gesetzesentwurf nehme ich wie folgt Stellung: § 22 Abs 2 Z 2 WaffG soll laut Entwurf wie folgt lauten: (Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn) „2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“ Kaliberbeschränkung Erfahrungsgemäß führen Waffenträger ihre Schusswaffen ohnehin verdeckt. Um ein verdecktes Tragen ohne „Auftragen“ der Waffe an der Kleidung zu gewährleisten, greift ein Waffenträger idR zu kompakten, schlanken und gleichzeitig bewährten Faustfeuerwaffen, welche aufgrund von Platz- und Kapazitätsgründen überwiegend über keine größeren Kaliber verfügen. Zur Geschossenergie und zur Durchschlagskraft ist anzumerken, dass ein Projektil einer „9 mm“Patrone (gemeint ist bestimmt die Patrone 9x19 mm; Geschossdurchmesser: 9,03 mm) eine höhere Geschossgeschwindigkeit (nämlich ungefähr 300–580 m/s) bei gleichzeitig mehr Durchschlagskraft aufweist, als ein Projektil einer .45 ACP-Patrone (Geschossdurchmesser: 11,12 mm, 220–350 m/s). Die Patrone .45 ACP gilt als eine DER „Selbstverteidigungspatronen“ schlechthin, da sie eine geringe Geschossenergie, weniger Durchschlagskraft, weniger Fremdgefährdung bei gleichzeitig hoher Mannstopwirkung aufweist – und das bei einem größeren Kaliber. Dasselbe kann man auch von der durchaus gängigen .40 S&W-Patrone (Geschossdurchmesser: 10,17 mm) behaupten. Mit dieser Regelung würden Sie also Waffenträgern gerade die an sich geeignetsten Patronen verbieten, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein kann. Zweifellos ist die „9 mm“-Patrone dennoch eine sehr gute Patrone, um sich selbst zu verteidigen. Je größer das Kaliber, desto letaler/schädigender ist allerdings unrichtig. Das Kaliber alleine sagt nichts über die Geschossenergie bzw die Durchschlagskraft eines Projektils aus. Nach der neuen Regelung würde man neben bei bemerkt ohne Weiteres eine FN Five-Seven-Pistole führen dürfen, deren Munition im Kaliber 5,7x28 mm vor allem für ihre hohe Durchschlagskraft, insbesondere in Bezug auf ballistische Schutzwesten, bekannt ist. Diese Kaliberbeschränkung scheint eine rein subjektive Meinung eines Laien zu sein. Fachlichobjektiv ist sie jedenfalls nicht begründbar. Daher erscheint sie sachlich nicht gerechtfertigt und wäre zu streichen. Man sollte den Menschen, denen man beruflich die öffentliche Sicherheit anvertraut, auch privat den verantwortungsvollen Umgang mit Faustfeuerwaffen jeden Kalibers zumuten. Es ist mir kein Fall bekannt, in dem mit „Kanonen auf Spatzen“ geschossen wurde. Justizwachebeamte Es wäre wichtig, Justizwachebeamten ebenfalls einen Rechtsanspruch für einen Waffenpass zu gewähren, da diese ebenso regelmäßig ähnlichen Gefahren wie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesetzt sind. Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen für Jäger Im Sinne des Tierschutzes und der waidgerechten Jagd ist es unverständlich, warum Jäger keine Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen erhalten. Bisweilen dürfen Jäger Schusswaffen der Kategorien C und D ex lege führen. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem dieses Recht missbraucht wurde. www.parlament.gv.at 1 von 2 2 von 2 17/SN-239/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Die Jagd hat unter anderem einen die Tierpopulation regulierenden Zweck, der durch die Inanspruchnahme des Lebensraumes der Tiere durch den Menschen verursacht wird. In unwegsamem, stark verwachsenem Gelände ist wohl eine Faustfeuerwaffe im Gegensatz zu einem rund ein Meter langem Gewehr die zweckmäßigere Schusswaffe, da einerseits durch die raschere Einsatzmöglichkeit dem Tier unnötiges Leid erspart wird, sowie andererseits die Unfallgefahr für den Jäger selbst reduziert wird. Da bei Wildunfällen in den überwiegenden Fällen lediglich ein Fangschuss erforderlich ist, wäre hier ebenfalls eine Faustfeuerwaffe besser geeignet, als ein Jagdgewehr, da eine Faustfeuerwaffe leiser und günstiger, sowie in einer derartigen Situation praktischer handzuhaben ist. Konklusion Ich schlage daher vor, den § 22 Abs 2 Z 2 WaffG wie folgt zu formulieren (Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn) „2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) oder um ein Organ der Justizwache handelt.“, sowie den § 35 zu erweitern § 35 Abs 2b: „Das Führen einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet, welche im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind während der Jagdausübung gestattet. Die Berechtigung gilt auch für den unmittelbaren Weg vom Verwahrungsort zum Ort der Jagdausübung und zurück.“ Appell Ich appelliere an Sie, diese Gesetzesvorlage nochmals zu überarbeiten und Objektivität walten zu lassen. Lassen Sie sich bei legistischen Entscheidungen nicht durch subjektive, rational nicht begründbare Ansichten beeinflussen. Mit besten Grüßen Bernhard Grath Eine Veröffentlichung dieser Stellungnahme ist ausdrücklich erlaubt. www.parlament.gv.at
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