Angebot Name und Anschrift des Bieters (bitte ausfüllen / Stempel) Datum der Versendung: Vergabeart: Offenes Verfahren Zuschlagsfrist endet am: 30.11.2016 Gemeinde Oberhaching SG Abfallwirtschaft, Energie – Zimmer U21 Alpenstraße 11 82041 Oberhaching ANGEBOT Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching 1 Mein / Unser Angebot umfasst: 1.1 Vertragsbestandteile, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebot als Anlagen 1 beigefügt sind: Vertragsunterlagen Erklärung der Bietergemeinschaft Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen Verpflichtungserklärung für Teilleistungen von Unterauftragnehmern Verpflichtungserklärung zur Verfügbarkeit von Mitteln anderer Unternehmen 1.2 Vertragsbestandteile, die dem Angebotsschreiben nicht beigefügt sind: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Fassung 2003 2 An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. 3 Meinem Angebot sind beigefügt: Erklärung zu Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz Erklärung zu § 123 Abs. 1 bis 4 GWB Erklärung zu § 124 Abs. 1 GWB die weiteren Unterlagen gem. Ziffer 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann. 4 Ich bin/wir sind mit der Bekanntgabe/Bekanntmachung meines/unseres Preises nach VgV § 39 Abs. 6 nicht einverstanden, da berechtigte Geschäftsinteressen dagegen stehen. 2 Ort, Datum, Stempel und Unterschrift: __________________________ 1 Die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebots immer zurück zu geben. Von der Vergabestelle noch nicht angekreuzte Anlagen sind – soweit einschlägig - vom Bieter beizufügen. 2 Ggfs. vom Bieter anzukreuzen (siehe Ziffer 10 der Aufforderung zu Abgabe eines Angebots). Unterauftragnehmer Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen Zur Ausführung der nachfolgend genannten Teilleistungen sind Unterauftragnehmer vorgesehen (Auf Ziff. 8 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird hingewiesen.): Unterauftragnehmer Nr. ____ Beschreibung der Teilleistungen Unterauftragnehmer Nr. ____ Beschreibung der Teilleistungen Unterauftragnehmer Nr. ____ Beschreibung der Teilleistungen Unterauftragnehmer Nr. ____ Beschreibung der Teilleistungen Unterauftragnehmer Nr. ____ Beschreibung der Teilleistungen (Blatt bei weiteren Unterauftragnehmern ggf. kopieren) Teilleistungen Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Verpflichtungserklärung für Teilleistungen von Unterauftragnehmern Name des Bieters Nr. des Unterauftragnehmers gem. Verzeichnis der Unterauftragsnehmerleistungen: _______ Name des sich verpflichtenden Unternehmens Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe dem o. g. Bieter mit den Fähigkeiten (Mittel / Kapazitäten) meines/unseres Unternehmens für die nachstehend genannten Teilleistungen zur Verfügung zu stehen. Beschreibung der Teilleistungen …………………………………….., den ………………………. (Stempel und Unterschrift) (Blatt bei weiteren Unterauftragnehmern ggf. kopieren) Bietergemeinschaft Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Erklärung der Bietergemeinschaft Wir, die nachstehend aufgeführten Firmen einer Bietergemeinschaft, geschäftsführendes Mitglied ____________________________________________________________ Leistungsanteil ____________________________________________________________ Mitglied ____________________________________________________________ Leistungsanteil ____________________________________________________________ Mitglied ____________________________________________________________ Leistungsanteil ____________________________________________________________ Mitglied ____________________________________________________________ Leistungsanteil ____________________________________________________________ erklären hiermit verbindlich, uns im Falle der Auftragserteilung zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen. Wir erklären, dass das oben bezeichnete geschäftsführende Mitglied der Bietergemeinschaft und späteren Arbeitsgemeinschaft alle Mitglieder sowohl der Bieter- als auch der Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Erklärungen entgegen- und Zahlungen anzunehmen und alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrages als Gesamtschuldner haften. _________________________________________ (Ort) (Datum) _________________________________________ (Ort) (Datum) _________________________________________ (Ort) (Datum) _________________________________________ (Ort) Hinweis: (Datum) _______________________________________ (Stempel und Unterschrift) _______________________________________ (Stempel und Unterschrift) _______________________________________ (Stempel und Unterschrift) _______________________________________ (Stempel und Unterschrift) Wenn ein Mitglied einer Bietergemeinschaft selbst auch ein eigenes Angebot abgibt, bedingt dies regelmäßig den Ausschluss beider Angebote (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003 - VIIVerg 52/03). (Blatt ggf. kopieren) Mittel anderer Unternehmen Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Verpflichtungserklärung zur Verfügbarkeit von Mitteln anderer Unternehmen (ggf. von anderen Unternehmen (keine Unterauftragnehmer) auszufüllen und zu unterschreiben) Name des Unternehmens: _____________________________________________________________________ Zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters dieses Angebots (gem. § 47 Abs. 1 VgV) erklären wir Folgendes: Wir verpflichten uns, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter dieses Angebots diesem die nachstehend benannten Mittel (Einrichtungen, Know-how usw.) zur Verfügung zu stellen: ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ …………………………………….., den ………………………. (Stempel und Unterschrift) Hinweis: Siehe zu dieser Erklärung Ziffer 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe. (Blatt ggf. kopieren) Schwarzarbeit und Mindestlohn Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Erklärung zu Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Aufenthaltsgesetz oder das Mindestlohngesetz Ich/Wir erkläre(n), dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach § 19 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes oder gemäß § 19 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden sind. Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die genannten Gesetze sind gegen uns nicht anhängig. Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat. …………………………………….., den ………………………. (Stempel und Unterschrift) (Blatt ggf. kopieren) § 123 Abs. 1 bis 4 GWB Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Erklärung zu § 123 Abs. 1 bis 4 GWB Wir erklären (§ 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 4) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, 5) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, 6) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10) den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (Absatz 2) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (Absatz 3) Wir erklären ferner (§ 123 Abs. 4 GWB), dass 1) unser Unternehmen seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dies nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- und bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise keine Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat. …………………………………….., den ………………………. (Stempel und Unterschrift) (Blatt ggf. kopieren) § 124 Abs. 1 GWB Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Erklärung zu § 124 Abs. 1 GWB Wir erklären (§ 123 Abs. 1 GWB), dass folgende fakultativen Ausschlussgründe gegen uns nicht vorliegen: Keiner der nachstehend benannten Sachverhalte trifft auf unser Unternehmen zu. (ankreuzen falls zutreffend) Sofern von folgenden Sachverhalten einzelne zutreffen, sind diese nachstehend anzukreuzen: Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Das Unternahmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich in einem Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeiten eingestellt. Das Unternehmen hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat. …………………………………….., den ………………………. (Stempel und Unterschrift) Der öffentliche Auftraggeber wird prüfen, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, fakultative Ausschlussgründe gegen den Auftragnehmer vorliegen. Anmerkung: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt (vgl. § 124 Abs. 2 GWB). (Blatt ggf. kopieren) Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 1 Vertragsunterlagen INHALTSVERZEICHNIS DIESER VERTRAGSUNTERLAGEN 1 Leistungsbeschreibung ............................................................................................................. 3 1.1 Allgemein ............................................................................................................................ 3 1.2 Leistungsgegenstand – Überblick........................................................................................ 3 1.3 Anmerkungen zum Verpackungsanteil ................................................................................ 3 1.4 Leistungen des Auftraggebers ............................................................................................. 4 1.5 Leistungen des Auftragnehmers .......................................................................................... 4 1.5.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 4 1.5.2 Allgemeines zu Leistungsstörungen und Informationspflicht ...................................................... 5 1.5.3 Allgemeines Kontrollrecht ........................................................................................................... 5 1.5.4 Leistungsstörung, Mitteilungs- und Überwachungspflichten ...................................................... 5 1.5.5 Reklamationen und Nacherfüllung .............................................................................................. 6 1.5.6 Niederlassung / Betriebsstätte .................................................................................................... 6 1.5.7 Fahrzeuge ................................................................................................................................... 6 1.5.8 Personal, Mitarbeiterschulung, Qualität und Verbesserungen ................................................... 7 1.5.9 Abfuhrkalender und Tourenplan ................................................................................................. 8 1.5.10 Einsammlung von Altpapier ........................................................................................................ 9 1.5.10.1 Allgemeines zur Abfuhr ................................................................................................................ 9 1.5.10.2 Behälterbereitstellung zur Leerung und Behälterstandplätze ..................................................... 10 1.5.10.3 Durchführung der Leerung ......................................................................................................... 10 1.5.11 Transport und Übergabe von Altpapier ..................................................................................... 12 1.5.12 Behälteränderungsdienst und Behälterinventur ........................................................................ 12 2 Besondere Vertragsbedingungen ........................................................................................... 14 2.1 Präambel........................................................................................................................... 14 2.2 Vertrag .............................................................................................................................. 14 2.3 Einschlägige Normen ........................................................................................................ 14 2.4 Kontroll- /Weisungsrecht ................................................................................................... 15 2.5 Informationspflicht ............................................................................................................. 15 2.6 Loyalitäts- und Meldepflichten ........................................................................................... 15 2.7 Unterauftragnehmer .......................................................................................................... 16 2.8 Verantwortungsbereich ..................................................................................................... 16 2.9 Haftung / Versicherung ...................................................................................................... 16 2.10 Sicherheitsleistung ............................................................................................................ 17 2.11 Änderung der Leistung ...................................................................................................... 18 2.12 Kündigung aus wichtigem Grund ....................................................................................... 18 2.13 Vertragsstrafen / Ersatzvornahme ..................................................................................... 19 2.13.1 Verspätete Vorlage geforderter Unterlagen .............................................................................. 19 2.13.2 Sonstige Vertrags- und Leistungspflichtverletzungen............................................................... 19 2.13.3 Wettbewerbsbeschränkende Abrede ........................................................................................ 20 2.13.4 Begrenzung der Vertragsstrafensumme ................................................................................... 20 2.13.5 Sonstiges .................................................................................................................................. 20 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 2.19 2.20 2.21 Preise und Preisanpassung............................................................................................... 21 Abrechnung und Rückforderungen .................................................................................... 22 Urkalkulation ..................................................................................................................... 22 Vertragsdauer ................................................................................................................... 22 Abtretungsverbot / Aufrechnung ........................................................................................ 22 Schriftform ......................................................................................................................... 22 Salvatorische Klausel ........................................................................................................ 23 Gerichtsstand .................................................................................................................... 23 Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 2 3 Vertrags- und Abrechnungspreise .......................................................................................... 24 4 Erklärung des Auftragnehmers ............................................................................................... 25 Anlage A Anlage B Abfuhrkalender 2016 und Aufteilung der Tourgebiete Behälter für Altpapier Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 3 1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG 1.1 ALLGEMEIN (1) Der Landkreis München hat als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) verschiedene Aufgaben auf die Gemeinden des Landkreises und damit auch auf die Gemeinde Oberhaching delegiert, darunter auch die Erfassung von Altpapier (Papier, Pappe und Kartonagen). (2) Die Gemeinde Oberhaching sammelt Altpapier über die Papiertonne (Holsystem). Die Gemeinde Oberhaching beabsichtigt, Dritte gemäß § 22 Abs. 1 KrWG mit der Einsammlung und dem Transport von Altpapier aus dem Holsystem zu beauftragen. (3) Die Gemeinde Oberhaching gehört zum Landkreis München und besteht aus den zusammenhängenden Ortsteilen Furth, Oberhaching, Deisenhofen und Laufzorn sowie den eingemeindeten Ortsteilen Ödenpullach, Kreuzpullach. Oberbiberg, Jettenhausen, Gerblinghausen und Oberbiberg. Sie hat derzeit insgesamt 13.018 Einwohner (Stand: 30.06.2015) sowie eine Fläche von gut 33 km². Weitere Informationen zur Gemeinde Oberhaching, der abfallwirtschaftlichen Situation in der Gemeinde sowie die Abfallwirtschaftwirtschaftssatzung sind unter www.oberhaching.de zu finden. 1.2 LEISTUNGSGEGENSTAND – ÜBERBLICK Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe folgender Leistungen: 4-wöchentliche Leerung der Behälter für Altpapier (Papiertonne) Transport und Übergabe des Altpapiers zur weiteren Verwertung an die vom Landkreis benannte Anlieferstelle Weitere Einzelheiten zur Leistungserbringung regelt die nachfolgende Leistungsbeschreibung. 1.3 ANMERKUNGEN ZUM VERPACKUNGSANTEIL (1) Der tatsächliche Gewichtsanteil der Verkaufsverpackungen im Altpapier (PPK) und deren Anteil an den Leistungen, der sich im Wesentlichen nach dem Volumenanteil richtet, sind nicht bekannt und sind auch nicht exakt ermittelbar. Das Entgelt der dualen Systeme an den operativ tätigen Auftragnehmer steht über die Vertragslaufzeit nicht fest. Eine Ausschreibung nur des kommunalen Anteils im Altpapier würde dem Auftragnehmer ggf. keine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen, da die beeinflussenden Umstände nicht festgestellt und angegeben werden können. Aufgrund dieser Vertrags- und Ausschreibungsproblematik hinsichtlich der PPK-Verkaufsverpackungen im Erfassungssystem des Auftraggebers geht diese Ausschreibung von 100 % der erfassten Altpapiermengen aus. Der Auftragnehmer rechnet 100 % der Leistungen mit dem Auftraggeber ab. (2) Treten duale Systeme mit dem Auftragnehmer bzgl. Vertragsverhandlungen über die Bereitstellung bzw. Verwertung von Altpapiermengen oder Altpapieranteilströmen aus der Gemeinde Oberhaching in Kontakt, so führt der Auftragnehmer Vertragsverhandlung mit dualen Systemen in jedem Fall ausschließlich nach vorheriger einvernehmlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber. Zur Verhandlung mit dualen Systemen stehen ausschließlich die Verpackungen im Altpapier. Der Auftraggeber hat das Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen. Kann der Auftragnehmer nicht binnen zwei Monaten nach Auftragserteilung Leistungsverträge mit den dualen Systemen abschließen, behält sich der Auftraggeber vor, selbst Verhandlungen mit den dualen Systemen zu führen und auf eigenen Namen Verträge Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 4 mit den dualen Systemen zu schließen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Vertrages mit einem Systemanbieter einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat. (3) Schließt der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit Verträge mit Betreibern dualer Systeme, reicht er die Entgelte für die Erfassung und Vermarktung der Verkaufsverpackungsanteile (Entgeltzahlungen dualer Systeme abzüglich deren Erlösbeteiligungen) der dualen Systeme an den Auftraggeber durch. Der Auftraggeber trägt somit das Risiko hinsichtlich der PPK-Verkaufsverpackungsanteile und der Entgelte der dualen Systeme. (4) Die Nachweisführung gegenüber den dualen Systemen über den Verpackungsanteil im Altpapier der Gemeinde Oberhaching ist Aufgabe des Auftragnehmers und in den Angebotspreisen zu berücksichtigen. Der mit der Vermarktung / Verwertung des Altpapiers beauftragte Dritte des Landkreises wird die dafür ggf. erforderlichen Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber erhält jeweils eine Kopie der Nachweisführung gegenüber den dualen Systemen. (5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Anteil von 5 % des Leistungsentgelts (Entgeltzahlungen dualer Systeme abzüglich deren Erlösbeteiligungen) der Systembetreiber für die Verkaufsverpackungen, mit denen er Leistungsverträge abgeschlossen hat, für seine Leistungen im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zu den Systembetreibern einzubehalten. (6) Wie sich die Vertragssituation mit den dualen Systemen während der Vertragslaufzeit darstellen wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Derzeit wird nicht von einer körperlichen Übergabe bzw. Herausgabe von Altpapier an Betreiber dualer Systeme ausgegangen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit dualen Systemen einen (vertraglich festgelegten) Anteil aus dem Altpapier der Gemeinde Oberhaching (körperlich) zur Verwertung/Vermarktung dennoch übergeben muss, reduziert sich die an der Übergabestelle anzuliefernde Altpapiermenge um den entsprechenden Anteil der Verkaufsverpackungen. 1.4 LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS (1) Der Auftraggeber ist zentraler Ansprechpartner für die Bürger/Kunden (Eigentümer der Grundstücke). Der Auftraggeber ist zuständig für die Service- und Verwaltungsfunktionen (Beratung, Kundenauftragsverwaltung im Bereich Behälteränderungsdienst u.ä.) (2) Der Auftraggeber benennt für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpartner. (3) Der Auftraggeber trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, dass die zu übernehmenden Abfälle möglichst satzungsgemäß und sortenrein, d. h. möglichst ohne Störstoffe, bereitgestellt werden. Eine Garantie für eine vollständig satzungsgemäße und sortenreine Bereitstellung kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden. Er wird jedoch hierzu im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit beitragen. 1.5 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS 1.5.1 Allgemeine Anforderungen (1) Der Auftraggeber steht – bedingt durch den öffentlichen Auftrag „Sicherstellung der Abfallentsorgung“ – permanent im Lichte der Öffentlichkeit. Ziel des Auftraggebers ist es, alle Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 5 Aufgaben auf qualitativ hohem Niveau abzuwickeln. Dies gilt auch für den Auftragnehmer. In diesem Sinne bemühen sich beide Seiten um ein gutes Gesamterscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Sie vertreten gemeinsam das jeweils gültige Abfallwirtschaftskonzept der Gemeinde Oberhaching und vermeiden alles, was geeignet ist, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu schädigen. Meinungsverschiedenheiten werden vorrangig durch interne Abstimmung beseitigt. (2) Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung werden von der Gemeinde Oberhaching veranlasst. Bei erforderlichen Informationen für die Anschlusspflichtigen im Rahmen der Erfassung von Altpapier wirken der Auftraggeber und der Auftragnehmer zusammen. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen im Zusammenhang mit diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen die geltenden Vorschriften, insbesondere die etwaigen umweltrechtlichen Auflagen, zu beachten und eine geringst mögliche Beeinträchtigung der Umwelt sicherzustellen. 1.5.2 Allgemeines zu Leistungsstörungen und Informationspflicht Störungen, die dazu führen, dass die Leistungen durch den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß und / oder rechtzeitig erbracht werden können, sind dem vom Auftraggeber benannten verantwortlichen Ansprechpartner unabhängig von Art und Ursache unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, sofern der Grund für die Hinderung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Über die betreffenden Maßnahmen ist der Auftraggeber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 1.5.3 Allgemeines Kontrollrecht Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Kontrollrecht bzgl. der ordnungsgemäßen Leistungserbringung an den Betriebs- und Lagerstätten ein. Dabei ist vom Auftragnehmer Einsicht in Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu gewähren. Dazu zählen auch die aufgezeichneten Daten der Tachographen / Fahrtenschreiber der Sammelfahrzeuge 1.5.4 Leistungsstörung, Mitteilungs- und Überwachungspflichten (1) Im Falle einer Leistungsstörung oder einer Leistungsversagung bei der Abfuhr (Holsystem) ist der Bürger (Nutzer der Abfallentsorgung/Anschlussnehmer) vom Auftragnehmer über deren Ursache mittels eines schriftlichen, am Behälter angebrachten Hinweises in Kenntnis zu setzen. Ist ein Anbringen am Behälter nicht möglich oder sinnvoll, ist der Hinweis in den Briefkasten des Bürgers zu werfen. Der Inhalt der Formblätter / Hinweise für Leistungsstörung sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die erforderlichen Materialien beschafft der Auftragnehmer. Bei länger andauernden Leistungsstörungen (Baumaßnahme o. ä.) sind die betroffenen Bürger ebenfalls durch den Auftragnehmer (z. B. über geänderte Abfuhrzeiten oder alternative Bereitstellungsorte während der Baumaßnahme) in geeigneter Form zu informieren. Die entsprechenden Fälle sind dem Auftraggeber täglich nach der Abfuhr / Sammlung zu melden. Sofern dem Auftraggeber vorab bekannt, werden Informationen über zu erwartende Leistungsstörungen (Feste, Baustellen) umgehend dem Auftragnehmer zur Berücksichtigung bei der Disposition mitgeteilt. (2) Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Mitteilungs- und Überwachungspflicht (z.B. bei überfüllten oder beschädigten Behältern, etc.). Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 6 (3) Das An- und Abmelden von Abfallbehältnissen ist nur bei der Gemeinde möglich. Der Unternehmer hat die an ihn in dieser Sache herantretenden Personen an die Gemeinde zu verweisen. (4) Weitere Informationspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus Ziff. 2.5 der besonderen Vertragsbedingungen. 1.5.5 Reklamationen und Nacherfüllung (1) Anfragen bzgl. Reklamationen von Bürgern, die beim Auftragnehmer eingehen oder vom Auftraggeber an ihn weitergeleitet werden, sind möglichst noch am gleichen Tag, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, schlüssig und nachvollziehbar nach bestem Wissen zu beantworten. Der Auftragnehmer bemüht sich dabei, unabhängig von der Verschuldensfrage, der Reklamation selbständig abzuhelfen und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis, auf dessen Wunsch auch schriftlich, mit. (2) Reklamationen, die beim Auftraggeber eingehen werden per Fax bzw. E-Mail an den Auftragnehmer übermittelt. Eine Rückmeldung zu beim Auftragnehmer eingehenden Reklamationen hat unverzüglich jedoch bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags (Montag bis Freitag) zu erfolgen. (3) Behälter, die schuldhaft nicht oder nicht vollständig geleert wurden, sind vom Auftragnehmer selbständig oder auf Verlangen des Auftraggebers möglichst noch am gleichen Tag, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nachzuleeren, es sei denn, den Auftragnehmer trifft zweifelsfrei kein Verschulden. Die Beweislast liegt beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung dieser Leistung über die Einheitspreise hinaus besteht nicht. 1.5.6 Niederlassung / Betriebsstätte (1) Um eine flexible und zeitnahe Zusammenarbeit zu ermöglichen, hat der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit eine Niederlassung oder Betriebstätte in einer maximalen Entfernung von 70 km Wegstrecke vom Rathaus der Gemeinde Oberhaching (Alpenstraße 11, 82041 Oberhaching) entfernt zu unterhalten, von der aus die Leistungen aus dem zu Stande kommenden Vertrag erfüllt werden. (2) Der Auftragnehmer wird bis spätestens zum Leistungsbeginn eine für die Bürger kostenlose Servicetelefonnummer einrichten. Diese muss mindestens in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie bei Feiertagsverschiebungen mit Abfuhr am Samstag jeweils von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem kompetenten Ansprechpartner besetzt sein. 1.5.7 Fahrzeuge (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, insbesondere emissionsarmen Abfalleinsammlung und -transport die notwendigen technischen Voraussetzungen zu treffen, die erforderlichen Sammelfahrzeuge soweit erforderlich anzuschaffen bzw. bereitzustellen, diese am Ort der für die Leistungserbringung zuständigen Niederlassung / Betriebsstätten vorzuhalten und für die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen einzusetzen. Die Fahrzeugausrüstungen sind zur Sicherstellung einer hohen Verfügbarkeit einer regelmäßigen Wartung und Pflege zu unterziehen. (2) Ein-Mann-Ladesystem bzw. Seitenladersystem sind nicht zugelassen. Die Abfuhr ist mit Heckladerfahrzeugen, die mit einem Fahrer und mindestens einem Lader besetzt sind, durchzuführen. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 7 (3) Die Fahrzeuge sind über die Vertragslaufzeit in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand zu halten. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens Abgas-Norm EURO 5 entsprechen. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, seinen Betrieb jederzeit so einzurichten, dass er in der Lage ist, die Anforderungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu erfüllen. Bei den Fahrzeugen ist zu beachten, dass diese auch in Gemeinden mit enger Wohnbebauung und engen, unwegsamen Verkehrswegen tätig sein werden. (5) Für die Leerung der Papiertonnen im Rahmen dieses Auftrags hat der Auftragnehmer eine Fahrzeugreserve in ausreichender Höhe für Ausfälle bereit zu halten. Es muss für jedes ausgefallene Fahrzeug noch am selben Abfuhrtag ein Reservefahrzeug zum Einsatz kommen mit dem Ziel die Tour noch am selben Tag abzuschließen. (6) Der Auftragnehmer hält für alle Fahrzeuge Winterausrüstung, insbesondere Schnellmontage-Schneeketten und/oder Wurf- bzw. Schleuderketten, vor und sorgt dafür, dass diese bei schwierigen Wetterverhältnissen, insbesondere bei Eisglätte, Matsch- oder Schneewetter auf die Reifen der Müllfahrzeuge aufgezogen bzw. montiert werden, um eine möglichst zeitnahe Abfuhr zu ermöglichen. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, seinen Betrieb jederzeit so einzurichten, dass er in der Lage ist, die Anforderungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu erfüllen. (8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger um alle erforderlichen bzw. möglichen Ausnahmeregelungen zum Befahren von Straßen zu bemühen. Hierunter fällt auch die privatrechtliche Einigung (z.B. Haftungsfreistellung). (9) Während der Abfuhr müssen die im Einsatz befindlichen Fahrzeugbesatzungen per Mobiltelefon ständig erreichbar sein. Jedes Fahrzeug muss zur Fotodokumentation eine betriebsbereite Digitalkamera mitführen. (10) Fahrzeuge, die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden, sind mit der Firmenbezeichnung des Auftragnehmers zu versehen. Eigenwerbung des Auftragnehmers oder Fremdwerbung auf den Sammelfahrzeugen, die im Rahmen der ausgeschriebenen Leistung regelmäßig eingesetzt werden, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. 1.5.8 Personal, Mitarbeiterschulung, Qualität und Verbesserungen (1) Der Auftragnehmer stellt das für die Durchführung der Leistung erforderliche fachkundige, ausreichend deutschsprechende Personal. Die eingesetzten Fahrer, auch Ersatz, Urlaubsoder Krankheitsvertretungen, müssen die erforderliche Fach- und Ortskenntnis zur Erbringung der Dienstleistungen besitzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal über alle Pflichten, die im Zusammenhang mit einer reibungslosen und ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung im Sinne dieser Vertragsunterlagen stehen, ausreichend zu informieren. (2) Im Kontakt mit Bürgern verhalten sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers unter allen Umständen höflich und korrekt. Probleme werden dem Bürger nachvollziehbar erläutert. Unnötige Konflikte sind zu vermeiden. Die Annahme von Vergünstigungen durch den Auftragnehmer oder dessen Bedienstete bzw. Beauftragte ist nicht gestattet. (3) Ein für den Auftraggeber verantwortlicher Ansprechpartner des Auftragnehmers oder dessen Stellvertreter muss zu üblichen Geschäftszeiten mindestens von Montag bis Freitag (Ausnahme: Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr durchgehend telefonisch (kein Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 8 Anrufbeantworter) und persönlich erreichbar sein. Der Ansprechpartner muss insoweit befugt sein, dass Beschwerden und Nachfragen vom Bürger aufgenommen und unverzüglich abgearbeitet werden bzw. für Abhilfe gesorgt wird. Auf das einzurichtende Servicetelefon gem. Ziff. 1.5.6 Abs. (2) wird verwiesen. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neues Personal vor dem ersten Einsatz und vorhandenes Personal in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu schulen. Neues Personal, welches in der Disposition eingesetzt wird, ist auf Kosten des Auftragnehmers zu schulen. Inhalt sämtlicher Schulungen sind die wesentlichen Vorgaben zur Leistungserbringung dieser Leistungsbeschreibung. Die Schulungen sind zu dokumentieren und durch Unterschrift der Teilnehmer zu bestätigen. Auf Verlangen ist diese Dokumentation dem Auftraggeber vorzulegen. (5) In regelmäßig (mindestens jährlich) abzuhaltenden und zu protokollierenden Gesprächen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer werden die Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung besprochen. Im Ergebnis werden konkrete Zielvereinbarungen zur ständigen Verbesserung der Leistung getroffen. Die Vereinbarungen und deren Durchführung werden Bestandteil des Vertrages. 1.5.9 Abfuhrkalender und Tourenplan (1) Die Abfuhr von Altpapier erfolgt ganzjährig 4-wöchentlich mit in der Regel 13 Leerungen pro Jahr. (2) Dem Auftraggeber sind alle Informationen, die die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers betreffen, in der gewünschten Form zur Verfügung zu stellen. Hierunter fällt insbesondere die Erstellung Tourenplanes. Eine Umstellung der Tour während der Vertragslaufzeit ist nur zum Wechsel des Kalenderjahres und nur in dringenden Fällen mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. (3) Der Abfuhrkalender 2016 sowie die Einteilung der Abfuhrgebiete für Papier ist Anlage A zu entnehmen. (4) Bei der Planung der Abfuhrtage und des Tourenplans sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: Es steht dem Auftraggeber frei, die Abfuhr des Gemeindegebiets an einem einzigen Tag durchzuführen oder das Gebiet auf bis zu drei Abfuhrtage aufzuteilen. Wird die Abfuhr auf mehrere Tage verteilt, sind zwingend die bestehenden Abfuhrgebiete für Papier (vgl. Anlage A) einzuhalten. Ein gesonderter Abfuhrtag zusätzlich zu den bis zu drei Abfuhrtagen der Abfuhrgebiete für den Ortskern (Ortsteile Furth, Oberhaching, Deisenhofen und Laufzorn incl. Gewerbegebiet) ist ausschließlich für 1.100-l-Behälter zulässig. Die 1.100-l-Behälter der anderen Ortsteile (Ödenpullach, Kreuzpullach. Oberbiberg, Jettenhausen, Gerblinghausen und Oberbiberg) sind zwingend am jeweiligen Abfuhrtag abzufahren. (5) Ist der Abfuhrtag ein gesetzlicher Feiertag oder geht einem Abfuhrtag in der jeweiligen Kalenderwoche ein Feiertag voraus, verschiebt sich die Abfuhr auf den folgenden Werk- oder Samstag (vgl. Ziff. 1.5.10.3). Fallen in eine Woche zwei oder mehr Feiertage, so ist für diese Woche eine mit der Gemeinde individuell abzustimmende Regelung zu treffen. Eine Vorverlegung von Abfuhrterminen aufgrund von Feiertagsverschiebungen ist jedoch in der Regel nicht möglich. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 9 (6) Die Daten und Tourenplanung für das Jahr 2017 (ab Leistungsbeginn) sind vom Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung zur Zustimmung zu übermitteln, damit sie in der Veröffentlichung des Abfallkalenders 2017 noch berücksichtigt werden können. (7) Änderungen am Abfuhrkalender und der Tourenplanung sind jeweils nur zum Jahreswechsel und ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Begründete Änderungswünsche sind dem Auftraggeber spätestens bis 31.08. des Vorjahres anzumelden. Der Auftraggeber entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über die Möglichkeit zur Änderung. (8) Die Veröffentlichung, ggf. Druck und Verteilung der Abfuhrkalender erfolgen durch den Auftraggeber. (9) Die Zeiten der Abfuhr müssen auf die Öffnungszeiten der Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage abgestimmt sein. Die Abfuhr soll an den einzelnen Tagen immer in etwa zum gleichen Zeitpunkt erfolgen. (10) Der Abfuhrkalender und der Tourenplan sind verbindlich einzuhalten. Bei besonderen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Vorkommnissen, vor allem bei extremen Wetterverhältnissen, ist die Verbindlichkeit des Tourenplanes für den jeweils betreffenden Zeitraum ausgesetzt. 1.5.10 Einsammlung 1.5.10.1 von Altpapier Allgemeines zur Abfuhr Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Behälter vom satzungsgemäß zulässigen Bereitstellungsort abzuholen und nach ihrer Entleerung mit geschlossenem Deckel dorthin verkehrssicher zurückzustellen, beim Entleeren der Behältnisse darauf zu achten, dass nichts verschüttet wird, etwaige Verunreinigungen der Straße, der Gehwege oder der Straßenrinne umgehend wieder zu beseitigen, die Abfallbehälter schonend zu behandeln und vollständig zu entleeren, Stichproben durchzuführen und Behälter durch Öffnen des Deckels vor der Entleerung auf Störstoffe oder andere nicht zugelassene Abfälle zu prüfen, ggf. unentleert zu lassen und diese unverzüglich telefonisch dem Auftraggeber zu melden, Mehrmengen an Altpapier, die neben oder auf den Behältern bereitgestellt werden, mitzunehmen, im Abfall gefundene Wertgegenstände dem Auftraggeber zu überlassen, defekte Behälter dem Auftraggeber zu melden und selbständig auszutauschen, Behälter, die in das Sammelfahrzeug gefallen sind oder sonst während der Sammeltour beschädigt oder verlustig gegangen sind, dem Auftraggeber zu melden und die Kosten für erforderliche Reparaturen bzw. Ersatzbehälter zu übernehmen, Absperrpfosten in Entsorgungswegen sind nach der Durchfahrt unverzüglich wiedereinzusetzen und zu verschließen, unverzüglich dem Auftraggeber zu melden, wenn Anwesen (z.B. wegen Bauarbeiten, o.ä.) nicht angefahren werden können. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen 1.5.10.2 Seite 10 Behälterbereitstellung zur Leerung und Behälterstandplätze (1) Vom Auftragnehmer sind alle Behälterstandplätze anzufahren, deren Zuwegung den Vorgaben der BGF (Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen) nach § 16 Nr. 1, geregelt in der Vorschrift BGV C27 Müllbeseitigung (vor 01.01.2005 = VBG 126), entspricht. Außerdem sind Behälterstandplätze insbesondere in älteren Baubeständen unter Beachtung der hierfür vorgesehenen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (z. B. Einweisung bei Rückwärtsfahren) auch unter erschwerten Bedingungen anzufahren. (2) Ein Behälter ist dann nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, wenn er so schwer ist, dass er nicht mehr mit zumutbarem Aufwand geleert werden kann, er so stark beschädigt ist, dass die Leerung unzumutbar erschwert wird, er einen mehr als unerheblichen Anteil an gemäß der Abfallwirtschaftssatzung unzulässigen Stoffen enthält. (3) Die Behälter für Altpapier müssen dort abgeholt werden, wo sie satzungsgemäß aufgestellt sind bzw. bereitgestellt wurden und auch nach der Leerung dorthin zurückgestellt werden. Behälter werden im Regelfall an einem leicht zugänglichen Platz, am Grundstückseingang und zwar direkt an der für die Abfuhrfahrzeuge befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche bereitgestellt. (4) Etwa 5 % der Behälter für Altpapier haben ihren Standplatz in einem abgeschlossenen Tonnenhäuschen. Diese Behälter sind aus dem Tonnenhäuschen zur Leerung durch den Auftragnehmer zu holen und dorthin nach der Leerung geschlossen wieder zurück zu stellen. (5) Die Rückstellung der geleerten Behälter an ihren Standplatz bzw. Bereitstellungsort nach der Leerung muss in jedem Fall verkehrssicher und mit geringster Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer oder Einfahrten etc. erfolgen. (6) Wenn Objekte nur unter Schwierigkeiten anfahrbar sind, bauliche Maßnahmen an Zufahrten zu bestehenden Objekten die Verkehrssituation dauerhaft verändern oder wenn aus anderen Gründen keine Einigkeit darüber herrscht, wo die Behälter bereitzustellen sind, versucht der Auftragnehmer im Einvernehmen mit dem Bürger eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, entscheidet der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer für beide Seiten verbindlich über den jeweiligen Aufstellort. 1.5.10.3 Durchführung der Leerung (1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Abfuhr nach dem verbindlichen Abfuhrplan (vgl. Ziff. 1.5.9) durchgeführt wird. (2) Der Auftragnehmer entleert gemäß den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung bzw. der Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers die am Straßenrand bereitgestellten Behälter sowie die Behälter aus den Tonnenhäuschen im Vollservice ordnungsgemäß in seine Fahrzeuge. Die Leerung der Behälter im Vollservice bedeutet, dass die Abfallbehältnisse von ihrem Standplatz im Tonnenhäuschen zu holen sind. Nach der Entleerung ist der Deckel der Tonne zu schließen und die Tonne ordentlich auf den Standplatz im Tonnenhäuschen wieder zurückzustellen. Tonnenhäuschen sind nach Leerung und Rückstellung der Behälter wieder ordnungsgemäß zu verschließen, ebenso Gartentüren. (3) Zur Öffnung von Tonnenhäuschen sind die gängigen Vier- bzw. Dreikantschlüssel von den Müllwerkern mitzuführen. In einigen Wohnanlagen sind gesonderte Schließanlagenschlüssel im Gebrauch, die vom Auftragnehmer mit Unterstützung der Gemeinde vor Leistungsbeginn von den jeweiligen Eigentümern incl. deren Einverständniserklärung einzuholen Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 11 sind. Bei Vertragsende sind die Schlüssel incl. der zugehörigen Einverständniserklärungen der Eigentümer an den dann neuen Vertragspartner des Auftraggebers rechtzeitig zu übergeben. (4) Die Leerung der Behälter erfolgt i. d. R. von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr (in Ausnahmefällen – siehe unten – auch bis 22.00 Uhr) unter Beachtung der Vorschriften gemäß § 7 der 32. BImSchV in Wohngebieten zwischen 7.00 und 18.00 Uhr (in Ausnahmefällen – siehe unten – auch bis 20.00 Uhr). (5) Die Leerung der Behälter ist sorgfältig und fachgerecht unter Beachtung aller gültigen gesetzlichen Bestimmungen und untergesetzlichen Normen durchzuführen. Insbesondere sind die Bestimmungen zum Schutz Dritter vor Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen und sonstiger Belästigungen, Behinderungen und Gefährdungen zu beachten. (6) Die Schüttungen sind so einzurichten bzw. einzustellen, dass eine Beschädigung der Behälter während des Leerungsvorganges soweit wie möglich vermieden wird. Im Fall einer vom Auftragnehmer verursachten Beschädigung oder des Verlusts eines Behälters während des Leerungsvorgangs, hat der Auftragnehmer den betreffenden Haushalt unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Während der Leerung beschädigte Behälter oder ins Fahrzeug gefallene Behälter sind durch den Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Die Kosten für erforderliche Reparaturen bzw. Ersatzbehälter sind durch den Auftragnehmer zu tragen. Die Reparatur bzw. die Aufstellung eines Ersatzbehälters hat innerhalb von 3 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu erfolgen. (7) Aus dem Sammelfahrzeug austretende Abfälle sind vom Auftragnehmer unverzüglich in geeigneter Weise zu beseitigen. Bei der Behälterleerung verschütteter Abfall ist sofort aufzunehmen und dem Sammelfahrzeug zuzuführen. (8) Leistungen im Zusammenhang mit der Behälterleerung, die vom Auftragnehmer über längere Zeit in einer bestimmten Form gewohnheitsmäßig erbracht wurden, dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Anschlussnehmers geändert werden. Steht eine solche Praxis im Widerspruch zu den ökologischen oder ökonomischen Zielsetzungen des Auftraggebers, kann dieser im Rahmen dieses Vertrages und der Satzung eine entsprechende Änderung verlangen. Dies betrifft insbesondere die Art und Weise, wie und wo die Abfallbehälter vom Bürger zur Leerung bereitgestellt werden und wie die Behälter nach der Leerung zurückgestellt werden. (9) Die Behälter sind in der Regel mit der Schüttvorrichtung am Sammelfahrzeug zu leeren. Beim ersten Leerungsvorgang nicht vollständig geleerte Behälter sind durch weitere Leerungsvorgänge nachzuleeren. (10) Vorübergehende Verkehrsbehinderungen (z. B. parkende Fahrzeuge) entbinden den Auftragnehmer nicht von der ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Ordnungsgemäß und rechtzeitig bereitgestellte Behälter sind folglich auch dann vom Auftragnehmer zu entleeren, wenn die Leistungserbringung durch den ruhenden Verkehr vorübergehend beeinträchtigt ist. Nachleerungen sind möglichst zu vermeiden und gehen i. d. R. zu Lasten des Auftragnehmers. Können Behälterstandplätze nicht angefahren werden (Straße nicht geräumt, zugeparkt, Baustelle o. ä.) ist am selben Tag nach 2 Stunden (oder länger) ein zweiter Anfahrversuch zu unternehmen. Bei Behinderungen durch verkehrswidrig parkende Fahrzeuge kümmert sich der Auftragnehmer selbständig um Abhilfe. Verkehrswidrig parkende Fahrzeuge befreien nicht von der Verpflichtung zur Leerung der Gefäße am Grundstück. (11) Sämtliche Unregelmäßigkeiten (unzulässige Bereitstellung, Befüllung, Nichtanfahrbarkeit usw.) sind durch die Müllwerker / Fahrer während der Abfuhr zu dokumentieren. Kann ein Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 12 Behälter nicht geleert werden, so ist der Grund sowohl schriftlich als auch mit Digitalkamera zu dokumentieren (vgl. Ziff. 1.5.7) und dem Auftraggeber mitzuteilen. (12) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leerungstouren ordnungsgemäß bereitgestellte Behälter übersehen hat und dies der betreffende Haushalt beim Auftragnehmer reklamiert, so hat der Auftragnehmer diese Abfallbehälter zeitnah, d. h. möglichst am selben Tag jedoch spätestens am nächsten Werktag, nachzuleeren. (13) Bei längerfristigen Verkehrsbehinderungen (z. B. durch Straßenbaustellen) erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber die notwendige Öffentlichkeitsarbeit, um eine ordnungsgemäße Abfuhr zu gewährleisten. Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer besteht in diesen Fällen eine gegenseitige Informationspflicht. (14) Kommt es wegen extremen Witterungsereignissen bzw. großen Baumaßnahmen zum Ausfall von Touren oder Teilen einer Tour, so ist dies dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. Die ausgefallene Abfuhr dieser Bereiche ist möglichst kurzfristig, spätestens und unverzüglich jedoch dann, wenn die Straßenverhältnisse ein Befahren wieder zulassen, nachzuholen. 1.5.11 Transport und Übergabe von Altpapier (1) Das Altpapier aus der Abfuhr in der Gemeinde Oberhaching ist sortenrein und ohne Vermischungen mit anderen Abfällen (aus anderen Sammelgebieten des Auftragnehmers oder aus anderen Herkunftsbereichen, z. B. gewerbliche Abfälle) an die vom Auftraggeber benannten Übergabestellen zu transportieren. (2) Der Auftraggeber behält sich vor, die Anlieferstellen während der Vertragslaufzeit zu ändern. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über geplante Änderungen frühzeitig in Kenntnis setzen. Auf Ziff. 2.11 wird hierzu verwiesen. (3) Der Auftragnehmer transportiert eingesammeltes Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching zur weiteren Verwertung zur Übergabestelle des beauftragten Dritten des Landkreises (derzeit Arbeitsgemeinschaft Altpapier-Recycling für den Landkreis München GBR) und liefert dieses zu den Öffnungszeiten der Anlieferstellen an. Folgende Anlieferstellen sind derzeit möglich und stehen dem Auftragnehmer zur Auswahl: Straub & Flach GmbH, Stahlgruberring 45 – 47, 81829 München Rohprog GmbH, Detmoldstr. 29, 80935 München Die derzeit gültigen Öffnungszeiten sind bei Rohprog GmbH Montag bis Freitag 6.00 bis 18.00 Uhr und bei Straub & Flach GmbH Montag bis Donnerstag 7.00 bis 16.30 und Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr. In der Transportleistung sind auch das Verwiegen der Fahrzeuge (Voll- und Leerverwiegung) auf der Fahrzeugwaage der Übergabestelle des beauftragten Dritten und das ordnungsgemäße Entladen enthalten. Bei Feiertagsverschiebungen in einer Woche ist in Absprache auch eine Anlieferung am Samstag möglich. (4) Ist eine Anlieferung des Altpapiers am Abfuhrtag aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, sind die Abfälle am folgenden Werktag morgens anzuliefern. 1.5.12 Behälterbestand und –bestandsverwaltung sowie Behälterinventur (1) Die vorhandenen Behälter für Altpapier (Papiertonnen) befinden sich mit Ablauf des Altvertrags im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber übergibt den Behälterbestand zu Leistungsbeginn – ohne gesonderte Entgeltzahlung – an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen im Rahmen der Behälterbestandspflege für die Behälter für Altpapier während der Vertragslaufzeit durchzuführen. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 13 (2) Die Behälter müssen während der Vertragslaufzeit stets in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Bei schuldhafter Beschädigung der Behälter durch den Besitzer (Anschlussnehmer) kann der Auftragnehmer für die Gestellung eines neuen Behälters ein entsprechendes Entgelt beim Bürger erheben. (3) Der Auftragnehmer führt den kompletten Änderungsdienst für die Altpapierbehälter durch. Hierunter fallen insbesondere: Austausch oder Reparatur defekter Behälter Abzug unbenutzter bzw. Bereitstellung zusätzlicher Behälter Neugestellung von Behältern Abholung von Behältern bei Abmeldung (4) Die Abfallbesitzer wenden sich bzgl. ihrer Veranlagung an den Auftraggeber. Der Behälteränderungsdienst ist vom Auftragnehmer abzuwickeln. Er hält Behälter für den Behälteränderungsdienst bzw. Ersatzteile für die Bestandspflege stets in ausreichender Anzahl bereit. (5) Die vom Auftragnehmer zu liefernden Neubehälter haben sowohl nach den Maßen, der Formgebung als auch bei den Anforderungen an Ausführung und Prüfverfahren mindestens den Bestimmungen der DIN EN 840 zu entsprechen (Volumen: 240 l und 1.100 l). Zusätzlich sind die Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e. V. des RAL Gütezeichens 951/1 von allen zu liefernden Behältern einzuhalten. Es sind recyclingfähige Kunststoffbehälter aus HD-Polyethylen, bei vergleichbarer Qualität auch Recycling-Polyethylen, die verrottungs-, frost- und wärmefest sowie chemikalien-resistent und durch UV-Stabilisierung altersbeständig sind. (6) Alle Behälter für Altpapier in der Gemeinde Oberhaching sind mit grünem Korpus und grünem Deckel zu liefern. Sie sind am Rumpf mit einem entsprechenden Aufdruck oder eine Prägung in weißer Farbe (vgl. Anlage B) mit Gemeinde Oberhaching und einem Hinweis zur Fraktion zu kennzeichnen. Das Layout des Aufdrucks / der Prägung ist vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein Aufdruck bzw. eine Prägung des Entsorgernamens auf den Behältern ist künftig nicht mehr zulässig. Die zu liefernden 1.100-l-Behälter müssen mit Flachdeckeln und Radstopp ausgestattet sein. (7) Aufträge für Änderungsdienste werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber per E-Mail übermittelt. Der Änderungsdienst ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beauftragung durchzuführen. (8) Alle Behälter bleiben bis zum Ende dieses Vertrages im Eigentum des Auftragnehmers. Mit Ablauf der Vertragslaufzeit gehen alle Behälter für Altpapier des Auftragnehmers unabhängig vom jeweiligen Alter – ohne gesonderte Entgeltzahlung – in das Eigentum des Auftraggebers über. (9) Der Auftragnehmer hat einmal im Jahr auf seine Kosten eine Inventur der auf Gemeindegebiet stehenden Behälter für Altpapier durchzuführen. Dazu erhält der Auftragnehmer jährlich zum 15.01. jeden Jahres vom Auftraggeber eine Behälterbestandsliste. Diese ist mit dem tatsächlichen Bestand vor Ort abzugleichen. Abweichungen sind zu vermerken. Die Liste mit den Vermerken zu erforderlichen Anpassungen muss bis spätestens 28.02. beim Auftraggeber vorgelegt werden. Der angepasste Bestand auf Basis der Behälterinventur ist Grundlage für die abschließende Abrechnung der Leistungen des Auftragnehmers für das Abrechnungsjahr 01.04. bis 31.03. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 14 2 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 2.1 PRÄAMBEL Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier, das dem Abschluss des Vertrages vorausgegangen ist, nachgewiesen, dass er über die notwendige Eignung für die Leistungserbringung, einschließlich der hierfür benötigten sachlichen und personellen Ressourcen verfügt. Er gewährleistet, die nachgewiesene Leistungsfähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, insbesondere auch die nachgewiesenen Zertifizierungen. Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Ausführung der Leistungen als Grundlage für die Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzepts von wesentlicher Bedeutung. 2.2 VERTRAG Vertragsbestandteile sind das Auftragsschreiben und das Angebot. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen der Vertragsunterlagen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit. Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. 2.3 EINSCHLÄGIGE NORMEN (1) Sämtliche Rechtsnormen, die auf die ausgeschriebene Leistung anzuwenden sind, insbesondere auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nebst untergesetzlichem Regelwerk, das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und die Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Oberhaching, sind vom Auftragnehmer in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. (2) Etwaige behördliche, insbesondere umweltrechtliche Bestimmungen und Auflagen sind zu beachten. (3) Ferner zu beachten sind Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die verbindlichen Bestimmungen zum Mindestlohn in der Entsorgungswirtschaft. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der arbeits-, sicherheitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal allein verantwortlich. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beim Umgang mit den im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Informationen und Daten die geltenden Bestimmungen bzgl. des Datenschutzes zu beachten. (5) Alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Auftragnehmer zu erwirken bzw. aufrecht zu erhalten. (6) Die Einrichtungen und technischen Mittel zur Erbringung der angebotenen Dienstleistung (z. B. Abfuhrfahrzeuge) müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen bzw. dem Stand der Technik entsprechend betrieben werden. Die Unterhalts- und Betriebskosten hierfür werden ausschließlich vom Auftragnehmer getragen. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen 2.4 Seite 15 KONTROLL- /WEISUNGSRECHT (1) Der Auftraggeber oder ein vom ihm beauftragter Dritter ist befugt, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers zu überwachen. Dem Auftraggeber bzw. dem beauftragten Dritten ist es zu diesem Zweck gestattet, die Grundstücke und Anlagen des Auftragnehmers zu betreten und zu besichtigen. Insbesondere behält sich der Auftraggeber vor, beladene Fahrzeuge zu kontrollieren. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage alle Auskünfte erteilen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages im Zusammenhang stehen. Dabei ist vom Auftragnehmer auch Einsicht in Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu gewähren. Dazu zählen auch ggf. Nachweise, die die Einhaltung einer Bezahlung des jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohns der Entsorgungsbranche belegen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den Betrieb seiner Anlagen und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen usw. ein Betriebstagebuch zu führen und dem Auftraggeber auf Anforderung Einsicht in das Betriebstagebuch zu gewähren. (3) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages die notwendigen Weisungen erteilen. Die Anweisungen dürfen für den Auftragnehmer nicht unzumutbar sein. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese schriftlich festzulegen. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Anordnung aus. Diese ist jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen. (4) Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber die Mitfahrt von Bediensteten oder beauftragten Dritten des Auftraggebers zu Kontroll- und Bewertungszwecken in den zur Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeugen. 2.5 INFORMATIONSPFLICHT Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z. B. technische und sonstige Störungen, Unfälle usw. unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer hat insbesondere Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, unverzüglich mündlich und innerhalb von zwei Werktagen noch einmal schriftlich mitzuteilen. 2.6 LOYALITÄTS- UND MELDEPFLICHTEN (1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzepts zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die der Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers widersprechen, hat der Auftragnehmer zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm erkannte Verstöße gegen die Abfallwirtschaftssatzung oder sonstige einschlägige Rechtsnormen dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und entsprechende, bei ihm eingehende Informationen an den Auftraggeber weiterzuleiten und ggf. schriftlich zu bestätigen. (3) Veröffentlichungen seitens des Auftragnehmers in öffentlich zugänglichen Medien über die vertragsgegenständlichen Leistungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen 2.7 Seite 16 UNTERAUFTRAGNEHMER (1) Mit Ausnahme der bei Angebotsabgabe angegebenen Unterauftragnehmerleistungen darf der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers die Verpflichtungen aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist auch erforderlich bei einer Weitervergabe von unwesentlichen Teilleistungen oder von Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet sein sollte. Unterauftragnehmer können nur mit Zustimmung des Auftraggebers gewechselt werden. Der Auftraggeber kann Unterauftragnehmer bei mangelnder technischer Leistungsfähigkeit oder mangelnder Zuverlässigkeit ablehnen. Ein Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers ferner nicht berechtigt, Verpflichtungen aus seiner Beauftragung ganz oder teilweise an weitere Unterauftragnehmer zu übertragen. (2) Bei der Übertragung von Teilleistungen, der der Auftraggeber zugestimmt hat, sind die Regelungen des § 97 Abs. 4 GWB, zu beachten. (3) Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer für vorgesehene sowie für bereits eingesetzte Unterauftragnehmer geeignete Nachweise zu deren Eignung beibringen. Bringt der Auftragnehmer diese Nachweise nicht unverzüglich bei oder hat der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers, so wird der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer unverzüglich aus der Leistungserbringung herausnehmen. (4) Auch im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang für die Leistung und Tätigkeit des Unterauftragnehmers und hält den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. (5) Überträgt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. 2.8 VERANTWORTUNGSBEREICH (1) Der Auftragnehmer hat die vertraglich geschuldeten Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Dabei hat er die anerkannten Regeln eines ordnungsgemäßen Betriebs und Kraftverkehrs zu beachten und insbesondere stets für den einwandfreien, verkehrssicheren Zustand der Abfuhr- und Transportfahrzeuge und für Ordnung in der Betriebsführung zu sorgen. (2) Die vom Auftragnehmer übernommenen Abfälle gehen mit Beginn des Leerungs-/Ladevorgangs in/auf die Fahrzeuge in seinen Verantwortungsbereich über. Damit geht auch die Gefahr mit Beginn des Entleerungs-/Ladevorgangs auf den Auftragnehmer über. (3) Die Nutzung von Straßen, Wegen, Zufahrten usw. sowie der Transport der Abfälle auf öffentlichen Straßen und innerhalb von Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr des Auftragnehmers. (4) Im Abfall gefundene Wertgegenstände sind dem Auftraggeber zu überlassen. 2.9 HAFTUNG / VERSICHERUNG (1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden des Auftraggebers, dessen Bediensteten oder Dritten, die der Auftragnehmer im Vollzug dieses Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 17 Vertrages verursacht. Ihm obliegen alle zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen unter eigener und voller Verantwortung. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenden, unmittelbaren und mittelbaren Schäden und auch für Schäden, die durch sein Personal am Eigentum Dritter verursacht wird. Die Gemeinde ist als Auftraggeberin von allen gegen sie erhobenen Ansprüche, die auf eine ungenügende Sicherung des Unternehmers oder auf Handlungen seines Personals beruhen, in vollem Umfange befreit. Die Gemeinde trifft im Verhältnis zum Unternehmer keine eigene Sicherungspflicht. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe und eine Kfz-Haftpflichtversicherung (sofern zutreffend) über 50 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sachund Vermögensschäden durch Vorlage der entsprechenden Policen oder einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung(en) nachzuweisen. Erfassen die vorgelegten Nachweise nur einen Teil der Laufzeit des Vertrags, hat der Auftragnehmer spätestens 1 Monat vor Ablauf der Zeitspanne, für die der Versicherungsschutz nachgewiesen ist, einen neuen Nachweis für die Folgezeit vorzulegen. Der Auftragnehmer darf den Versicherungsschutz während der Dauer dieses Vertrages nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers einschränken. (3) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch dessen Versicherungen weder im Umfang eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme beschränkt. (4) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten, die im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers, etwa durch erfasste Abfälle, beschädigte Behälter, beschädigte Tonnenhäuschen etc. entstehen. 2.10 SICHERHEITSLEISTUNG (1) Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit hat sich auf sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu erstrecken, ferner auf Mängelrechte und alle sonstigen Ansprüche, die dem Auftraggeber aufgrund von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zustehen, sowie auf Ansprüche wegen Überzahlungen einschließlich Zinsen. (2) Die Sicherheit ist zu leisten durch Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Der Bürge muss auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB verzichten. Jedoch darf sich der Bürge vorbehalten, die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Absatz 2 BGB dann zu erheben, wenn eine fällige Gegenforderung des Auftragnehmers, durch die sich der Auftraggeber befriedigen kann, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Der Bürgschaftsvertrag muss deutschem Recht unterliegen. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag ist der Sitz des Auftraggebers anzugeben. (3) Die Sicherheit muss sich auf einen Betrag in Höhe von 5 % des dem erteilten Auftrag entsprechenden jährlichen Wertes (netto) der Leistungen multipliziert mit 4 (Mindestvertragslaufzeit) belaufen. Der jährliche Wert ergibt sich aus Ziff. 3 (Gesamtpreis pro Jahr netto). (4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Sicherheit bis spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn zu übergeben. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht fristgerecht, Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 18 ist der Auftraggeber berechtigt, bis zur Vorlage der Bürgschaft fällige Zahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 2.11 ÄNDERUNG DER LEISTUNG (1) Es gilt § 2 VOL/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber unter den dort genannten Voraussetzungen auch solche Leistungsänderungen verlangen kann, die sich nicht auf die Beschaffenheit der Leistung beziehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und Gesetze oder das Abfallwirtschaftskonzept bzw. die Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers ändern. Eine solche Änderung kann z.B. auch die Vorgabe einer anderen Anlieferstelle für Altpapier sein. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer so bald als möglich auf geplante Änderungen hinweisen. (2) Werden durch vom Auftraggeber geforderte Leistungsänderungen die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen (§ 2 Nr. 3 VOL/B). (3) Können sich die Parteien nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmende Anpassung der Vergütung einigen, kann jede Partei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen lassen. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine noch nicht erfolgte Einigung gestützt werden. 2.12 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach Wahl des Kündigungsberechtigten mit einer Auslauffrist von bis zu 6 Monaten gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn z. B. die für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Genehmigungen widerrufen oder zurückgenommen werden oder sonst entfallen. Der Auftraggeber ist außerdem berechtigt, fristlos oder nach seiner Wahl mit einer Auslauffrist von bis zu 6 Monaten zu kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt (zahlungsunfähig ist) oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, der Auftragnehmer eine Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt, der Auftragnehmer auf eigene Rechnung Abfälle von Grundstückseigentümern einsammelt oder transportiert, die dem Anschluss- und Überlassungszwang zur öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen, dem Auftragnehmer die Verletzung von wesentlichen behördlichen Auflagen, Genehmigungen oder gesetzlichen Vorschriften oder eine illegale Abfallentsorgung nachgewiesen wird, der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen hat und trotz einer unter Androhung der Auftragsentziehung gesetzten Frist, die Leistungen nicht wieder im eigenen Betrieb aufgenommen hat, der Auftragnehmer nachweislich unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen hat, insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 19 - Preise - Gewinnaufschläge - Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten - Gewinnbeteiligung oder andere Angaben, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind, der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile (vgl. §§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, in den vorgenannten und in anderen Fällen der vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführten, fristlosen Kündigung die noch nicht erbrachten Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. Den hieraus entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet und bezahlt. (3) Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn sich die Rechtsgrundlagen der zu erbringenden Leistungen soweit ändern, dass ein Fortsetzen des Vertrages unzumutbar oder rechtswidrig wäre. Darunter fällt auch wenn wegen etwaiger Europarechtswidrigkeit dieses Vertrages ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet oder angedroht wird und der Auftraggeber deswegen vom Bund oder durch eine Entscheidung des EuGH angehalten wird, den Vertrag zu beenden. 2.13 VERTRAGSSTRAFEN / ERSATZVORNAHME Vertragsstrafen haben den Zweck, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sichern. Vertragsstrafenansprüche können gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden. 2.13.1 Verspätete Vorlage geforderter Unterlagen Legt der Auftragnehmer die geforderte Sicherheitsleistung (vgl. Ziff. 2.10), Urkalkulation (vgl. Ziff. 2.16) oder Versicherungsbescheinigung (vgl. Ziff. 2.9) nicht vollständig zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt vor, so ist der Auftraggeber jeweils berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 50,00 EUR für jeden Tag der Verspätung aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass der Verstoß nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. 2.13.2 Sonstige Vertrags- und Leistungspflichtverletzungen (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer der nachfolgend aufgeführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR je festgestelltem Vorgang bzw. je Kalendertag der Fortdauer der Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass dieser/diese nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist: Verletzung der Pflicht zur Duldung der Aufsicht und Kontrolle gem. Ziff. 2.4 Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Rechnungsstellung gem. Ziff. 2.15 Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 20 Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versicherungsschutzes gem. Ziff. 2.9 und des Nachweises des Fortbestandes des Versicherungsschutzes auf Verlangen des Auftraggebers Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Genehmigung des Auftraggebers oder trotz Untersagung Abholung bzw. Mitnahme von Abfällen, deren Abholung vertragsgemäß nicht zulässig ist Änderung/Nichteinhaltung des Tourenplans oder Abfuhrkalenders ohne Zustimmung des Auftraggebers Verletzung einer Abfuhrpflicht Nichteinhaltung der Anforderung an die eingesetzten Fahrzeuge Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage des Tourenplans Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Durchführung der Behälterinventur Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Durchführung des Behälteränderungsdienstes (2) Wird eine der o. g. Vertragspflichtverletzungen oder eine andere Leistungspflichtverletzung trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung des Auftraggebers nicht fristgemäß beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer ab Fristablauf für jeden weiteren Werktag, an dem die Pflichtverletzung fortbesteht, eine Vertragsstrafe in Höhe von zusätzlich 40,00 EUR aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass diese nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. 2.13.3 Wettbewerbsbeschränkende Abrede Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % des Nettoauftragswertes des ersten Vertragsjahres aufzuerlegen. 2.13.4 Begrenzung der Vertragsstrafensumme Der Gesamtbetrag aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag ist pro Jahr der Laufzeit dieses Vertrags begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme des betreffenden Jahres. 2.13.5 Sonstiges (1) Der Auftraggeber kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ende des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem der zu einer Vertragsstrafe führende Verstoß festgestellt werden konnte, geltend machen. (2) Steht dem Auftraggeber aus demselben Grund neben dem Anspruch auf Vertragsstrafe ein Schadensersatzanspruch zu, wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt. (3) Unberührt bleibt das Recht, fällige Leistungen, die vom Auftragnehmer schuldhaft auch nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte erbringen zu lassen. Auch Ansprüche auf Ersatz von Ersatzvornahmekosten können gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 21 2.14 PREISE UND PREISANPASSUNG (1) Für die Berechnung der Vergütung sind allein die Einheitspreise maßgeblich. Darin sind sämtliche Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen. Der Bieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet sowie über alle Verhältnisse (z.B. Verkehrsverhältnisse auf den Entsorgungs-, Umschlag- und Verwertungsanlagen) zu informieren, die nach seiner Ansicht für eine eindeutige Preisermittlung relevant sind. Falls es der Bieter für seine Preisermittlung erforderlich hält, kann er in Absprache mit dem Auftraggeber die Örtlichkeiten besichtigen. (2) Sollte sich der zur Preisanpassung herangezogene Index ändern, so sind anstelle der vereinbarten Grundlage vergleichbare andere Indexnotierungen anzuwenden. Soweit dies nicht möglich ist oder zwischen den Parteien keine Einigkeit über die anzuwendenden Indexnotierungen erzielt werden kann, verpflichten sich die Parteien zu Verhandlung über die Anpassung der Preise auf Basis der vorliegenden Urkalkulation. (3) Kommt keine Einigung zustande, können der Vertrag oder Teile des Vertrages vom Auftraggeber mit einer Frist von 9 Monaten gekündigt werden. (4) Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich als Festpreis bis zum 31.03.2019. Eine erstmalige Preisanpassung ist unter den nachfolgenden Bedingungen erstmals zum 01.04.2019 möglich. Weitere Preisanpassungen können unter den nachfolgenden Bedingungen jeweils jährlich zum 01.04. eines Jahres erfolgen. (5) Angepasst werden 75 % des Einheitspreises. 25 % des Preises bleiben unberücksichtigt (unverändert). (6) Als Index für die Preisanpassung wird die „Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr – Kostenstruktur: nationaler Nahverkehr 2013 – Kostenveränderungen: Nahverkehr" (Kosteninformationssystems des Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., Veröffentlichung unter http://www.bgl-ev.de/web/der_bgl/informationen/branchenkostenentwicklung.htm verwendet. (7) Die Anpassungshöhe ab 01.04.2019 ergibt sich aus der Kostenveränderung von Januar 2017 bis Januar 2019. Eine Preisanpassung kann schriftlich beantragt werden, wenn die Werte der jährlichen Kostenentwicklung für Januar veröffentlicht sind. Der Antrag auf Preisanpassung muss spätestens bis zum 28. Februar für eine Preisanpassung ab dem folgenden 1. April gestellt werden (erstmals bis zum 28.02.2019 für die Zeit ab 01.04.2019). Alle Preisanpassungen setzen jeweils voraus, dass sich eine Veränderung des aktuellen Einheitspreises von mindestens 3 % erstmals bzw. seit der letzten Anpassung ergeben hat. Grundlage für die Berechnung ist der beschriebene Index von Januar bis Januar. (8) Zur Berechnung der Preisanpassung wird jeweils der letzte angepasste Preis verwendet. (9) Diejenige Vertragspartei, welche die Preisanpassung beantragt, muss die zur Berechnung erforderlichen Nachweise erbringen. 1 3 PNeu PAlt 1 Index [%] 4 4 Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 22 2.15 ABRECHNUNG UND RÜCKFORDERUNGEN (1) Die Abrechnung durch den Auftragnehmer erfolgt jährlich nach Vorlage der Behälterinventur für das jeweilige Vorjahr. (2) Das Abrechnungsjahr ist jeweils vom 01.04. bis 31.03. (3) Abrechnungsgrundlage ist der monatliche Behälterbestand der vor Abrechnung mit dem Ergebnis der Behälterinventur abgeglichen wird. (4) Der Auftraggeber setzt mit der Jahresabrechnung monatliche Abschlagszahlungen auf Basis des Behälterbestandes von März fest. Die Abschläge werden jeweils zum 1. des Folgemonats an den Auftragnehmer überwiesen. Nach- bzw. Rückzahlungen des Vorjahres werden jeweils mit der ersten Abschlagszahlung für April verrechnet. (5) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. 2.16 URKALKULATION (1) Der Auftragnehmer hat innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung in einem gesonderten versiegelten Umschlag die Kalkulation für alle Entgelte vorzulegen (Urkalkulation). In der Kalkulation sind Investitionskosten, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungskosten und Betriebskosten sowie Verwaltungskosten darzustellen. Ferner sind die Ansätze für Wagnis und Gewinn aufzuführen. Der Umschlag ist mit Aufschrift für das beauftragte Los „Kalkulation –Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier“ und mit Namen und Anschrift des Bieters zu versehen. (2) Der versiegelte Umschlag mit der Kalkulation wird beim Auftraggeber verschlossen verwahrt. Er wird im Fall von Verhandlungen zur Preisanpassung nur gemeinsam im Beisein von Auftraggeber und Auftragnehmer geöffnet. (3) Alle Angaben der Kalkulation werden vertraulich behandelt. 2.17 VERTRAGSDAUER (1) Leistungsbeginn ist der 01.02.2017. (2) Der Vertrag läuft zunächst 4 Jahre bis zum 31.01.2021. Sofern Auftraggeber oder Auftragnehmer der weiteren Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 9 Monate vor seinem Ablauf nicht widersprechen, verlängert sich die Laufzeit jeweils um 12 weitere Monate. 2.18 ABTRETUNGSVERBOT / AUFRECHNUNG Abtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. 2.19 SCHRIFTFORM Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für die Aufhebung der Formabrede ist ebenfalls die Schriftform erforderlich. Mündliche Abreden sind nicht bindend. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 23 Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Vereinbarung aus. Diese ist jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen. 2.20 SALVATORISCHE KLAUSEL Die Gültigkeit des Vertrages wird durch eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. 2.21 GERICHTSSTAND Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertrag selbst ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 24 3 VERTRAGS- UND ABRECHNUNGSPREISE Die Vergütung bemisst sich ausschließlich nach der tatsächlichen Anzahl und Art (Größe, Abfallfraktion) der angemeldeten Abfallbehältnisse gemäß den nachfolgend angegebenen Einheitspreisen. Darin sind sämtliche Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen. Eine evtl. während der Vertragslaufzeit in Kraft tretende Mauterhöhung oder Ausweitung der Maut auf Bundesstraßen etc. berechtigen den Auftragnehmer nicht, eine Preisanpassung zu verlangen. Gleiches gilt für eine evtl. Anpassung des gesetzlich verankerten Mindestlohns in der Entsorgungsbranche. Die Angaben bzw. Eintragungen in den Spalten "Faktor zur Wertung" und "Gesamtpreis pro Jahr" dienen lediglich der Ermittlung des im Rahmen des Vergabeverfahrens in die vergleichende Angebotswertung einzustellenden Wertungspreises. Die als Faktor zur Wertung angesetzte Behälteranzahl basieren auf den Zahlen aus der Zeit vor Vertragsschluss. Es wird vom Auftraggeber nicht gewährleistet, dass entsprechende Mengen auch über die Vertragslaufzeit anfallen werden. Es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass es zu Änderungen und Schwankungen der Mengen kommen kann. Bei Multiplikations-, Summierungs- und Übertragungsfehlern ist der Einheitspreis (netto) maßgeblich. Pos. I Leistung Leerung von 240-l-Behältern für Altpapier (4-wöchentlich) mit Transport und Übergabe des Altpapiers incl. Behältergestellung und -verwaltung incl. aller sonstigen Nebenleistungen II Leerung von 1.100-l-Behältern für Altpapier (4-wöchentlich) mit Transport und Übergabe des Altpapiers incl. Behältergestellung und -verwaltung incl. aller sonstigen Nebenleistungen Einheitspreis (netto) Faktor zur Wertung Gesamtpreis pro Jahr (netto) 33.600 ………… € 2.800 Behälter für 12 Monate bei 13 Leerungen pro Jahr pro Behälter monatlich ……………..…€/a 4.320 ………… € pro Behälter monatlich 360 Behälter für 12 Monate bei 13 Leerungen pro Jahr ……………..…€/a Gesamtpreis pro Jahr (netto) ……………..…€/a zzgl. USt. (derzeit 19 %) ……………..…€/a Gesamtpreis pro Jahr (incl. USt.) zur Angebotswertung ……………..…€/a Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Seite 25 4 ERKLÄRUNG DES AUFTRAGNEHMERS Der Auftragnehmer erklärt hiermit verbindlich, die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung zu erfüllen, alle in den Vertragsunterlagen genannten Bedingungen anzuerkennen und zu erfüllen, alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben, die nachstehende Unterschrift gilt für alle Bestandteile des Angebotes. ............................................................. ......... Ort, Datum, Stempel und Unterschrift ............................................................... ....... Ansprechpartner für Rückfragen zum Angebot mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen ABFUHRKALENDER 2016 UND EINTEILUNG DER TOURGEBIETE Anlage A Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen Anlage A Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching Vertragsunterlagen BEHÄLTER FÜR ALTPAPIER Anlage C
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