ANGEBOT Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier

Angebot
Name und Anschrift des Bieters
(bitte ausfüllen / Stempel)
Datum der Versendung:
Vergabeart:
 Offenes Verfahren
Zuschlagsfrist endet am: 30.11.2016
Gemeinde Oberhaching
SG Abfallwirtschaft, Energie – Zimmer U21
Alpenstraße 11
82041 Oberhaching
ANGEBOT
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
1
Mein / Unser Angebot umfasst:
1.1
Vertragsbestandteile, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebot als Anlagen 1 beigefügt
sind:
 Vertragsunterlagen
 Erklärung der Bietergemeinschaft
 Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen
 Verpflichtungserklärung für Teilleistungen von Unterauftragnehmern
 Verpflichtungserklärung zur Verfügbarkeit von Mitteln anderer Unternehmen
1.2
Vertragsbestandteile, die dem Angebotsschreiben nicht beigefügt sind:
 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Fassung 2003
2
An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
3
Meinem Angebot sind beigefügt:
 Erklärung zu Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz
 Erklärung zu § 123 Abs. 1 bis 4 GWB
 Erklärung zu § 124 Abs. 1 GWB
 die weiteren Unterlagen gem. Ziffer 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe
Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
4

Ich bin/wir sind mit der Bekanntgabe/Bekanntmachung meines/unseres Preises nach VgV § 39 Abs. 6
nicht einverstanden, da berechtigte Geschäftsinteressen dagegen stehen. 2
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:
__________________________
1
Die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebots immer zurück zu geben. Von der Vergabestelle noch
nicht angekreuzte Anlagen sind – soweit einschlägig - vom Bieter beizufügen.
2
Ggfs. vom Bieter anzukreuzen (siehe Ziffer 10 der Aufforderung zu Abgabe eines Angebots).
Unterauftragnehmer
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen
Zur Ausführung der nachfolgend genannten Teilleistungen sind Unterauftragnehmer vorgesehen (Auf Ziff. 8
der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird hingewiesen.):
Unterauftragnehmer Nr. ____
Beschreibung der Teilleistungen
Unterauftragnehmer Nr. ____
Beschreibung der Teilleistungen
Unterauftragnehmer Nr. ____
Beschreibung der Teilleistungen
Unterauftragnehmer Nr. ____
Beschreibung der Teilleistungen
Unterauftragnehmer Nr. ____
Beschreibung der Teilleistungen
(Blatt bei weiteren Unterauftragnehmern ggf. kopieren)
Teilleistungen
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Verpflichtungserklärung für Teilleistungen von Unterauftragnehmern
Name des Bieters
Nr. des Unterauftragnehmers gem. Verzeichnis der Unterauftragsnehmerleistungen: _______
Name des sich verpflichtenden Unternehmens
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe dem o. g. Bieter mit den Fähigkeiten (Mittel / Kapazitäten) meines/unseres Unternehmens für die nachstehend genannten Teilleistungen zur Verfügung zu stehen.
Beschreibung der Teilleistungen
…………………………………….., den ……………………….
(Stempel und Unterschrift)
(Blatt bei weiteren Unterauftragnehmern ggf. kopieren)
Bietergemeinschaft
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Erklärung der Bietergemeinschaft
Wir, die nachstehend aufgeführten Firmen einer Bietergemeinschaft,
geschäftsführendes Mitglied
____________________________________________________________
Leistungsanteil
____________________________________________________________
Mitglied
____________________________________________________________
Leistungsanteil
____________________________________________________________
Mitglied
____________________________________________________________
Leistungsanteil
____________________________________________________________
Mitglied
____________________________________________________________
Leistungsanteil
____________________________________________________________
erklären hiermit verbindlich, uns im Falle der Auftragserteilung zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen.
Wir erklären, dass

das oben bezeichnete geschäftsführende Mitglied der Bietergemeinschaft und späteren Arbeitsgemeinschaft alle Mitglieder sowohl der Bieter- als auch der Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber
rechtsverbindlich vertritt,

das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Erklärungen entgegen- und Zahlungen anzunehmen und

alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrages als Gesamtschuldner haften.
_________________________________________
(Ort)
(Datum)
_________________________________________
(Ort)
(Datum)
_________________________________________
(Ort)
(Datum)
_________________________________________
(Ort)
Hinweis:
(Datum)
_______________________________________
(Stempel und Unterschrift)
_______________________________________
(Stempel und Unterschrift)
_______________________________________
(Stempel und Unterschrift)
_______________________________________
(Stempel und Unterschrift)
Wenn ein Mitglied einer Bietergemeinschaft selbst auch ein eigenes Angebot abgibt, bedingt dies
regelmäßig den Ausschluss beider Angebote (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003 - VIIVerg 52/03).
(Blatt ggf. kopieren)
Mittel anderer Unternehmen
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Verpflichtungserklärung zur Verfügbarkeit
von Mitteln anderer Unternehmen
(ggf. von anderen Unternehmen (keine Unterauftragnehmer) auszufüllen und zu unterschreiben)
Name des Unternehmens: _____________________________________________________________________
Zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters dieses Angebots (gem. § 47 Abs. 1 VgV)
erklären wir Folgendes:
Wir verpflichten uns, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter dieses Angebots diesem die nachstehend
benannten Mittel (Einrichtungen, Know-how usw.) zur Verfügung zu stellen:
____________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
…………………………………….., den ……………………….
(Stempel und Unterschrift)
Hinweis: Siehe zu dieser Erklärung Ziffer 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(Blatt ggf. kopieren)
Schwarzarbeit und Mindestlohn
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Erklärung
zu Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
das Aufenthaltsgesetz oder das Mindestlohngesetz
Ich/Wir erkläre(n), dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit
der Tätigkeit für das Unternehmen nach § 19 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, nach § 21 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes oder gemäß § 19 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden
sind. Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die genannten Gesetze sind gegen uns nicht anhängig.
Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
…………………………………….., den ……………………….
(Stempel und Unterschrift)
(Blatt ggf. kopieren)
§ 123 Abs. 1 bis 4 GWB
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Erklärung
zu § 123 Abs. 1 bis 4 GWB
Wir erklären (§ 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung
terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im
Ausland),
2) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder
wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz
2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
5) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet
werden,
6) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung
mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10) den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder
die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (Absatz 2)
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person
als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (Absatz 3)
Wir erklären ferner (§ 123 Abs. 4 GWB), dass
1) unser Unternehmen seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dies nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- und bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise keine Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
…………………………………….., den ……………………….
(Stempel und Unterschrift)
(Blatt ggf. kopieren)
§ 124 Abs. 1 GWB
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Erklärung
zu § 124 Abs. 1 GWB
Wir erklären (§ 123 Abs. 1 GWB), dass folgende fakultativen Ausschlussgründe gegen uns nicht vorliegen:
 Keiner der nachstehend benannten Sachverhalte trifft auf unser Unternehmen zu.
(ankreuzen falls zutreffend)
Sofern von folgenden Sachverhalten einzelne zutreffen, sind diese nachstehend anzukreuzen:
 Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
 Das Unternahmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich in einem Verfahren der
Liquidation oder hat seine Tätigkeiten eingestellt.
 Das Unternehmen hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
 Das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
…………………………………….., den ……………………….
(Stempel und Unterschrift)
Der öffentliche Auftraggeber wird prüfen, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
fakultative Ausschlussgründe gegen den Auftragnehmer vorliegen.
Anmerkung: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes
und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt (vgl. § 124 Abs. 2 GWB).
(Blatt ggf. kopieren)
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
Seite 1
Vertragsunterlagen
INHALTSVERZEICHNIS DIESER VERTRAGSUNTERLAGEN
1 Leistungsbeschreibung ............................................................................................................. 3
1.1 Allgemein ............................................................................................................................ 3
1.2 Leistungsgegenstand – Überblick........................................................................................ 3
1.3 Anmerkungen zum Verpackungsanteil ................................................................................ 3
1.4 Leistungen des Auftraggebers ............................................................................................. 4
1.5 Leistungen des Auftragnehmers .......................................................................................... 4
1.5.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 4
1.5.2 Allgemeines zu Leistungsstörungen und Informationspflicht ...................................................... 5
1.5.3 Allgemeines Kontrollrecht ........................................................................................................... 5
1.5.4 Leistungsstörung, Mitteilungs- und Überwachungspflichten ...................................................... 5
1.5.5 Reklamationen und Nacherfüllung .............................................................................................. 6
1.5.6 Niederlassung / Betriebsstätte .................................................................................................... 6
1.5.7 Fahrzeuge ................................................................................................................................... 6
1.5.8 Personal, Mitarbeiterschulung, Qualität und Verbesserungen ................................................... 7
1.5.9 Abfuhrkalender und Tourenplan ................................................................................................. 8
1.5.10 Einsammlung von Altpapier ........................................................................................................ 9
1.5.10.1 Allgemeines zur Abfuhr ................................................................................................................ 9
1.5.10.2 Behälterbereitstellung zur Leerung und Behälterstandplätze ..................................................... 10
1.5.10.3 Durchführung der Leerung ......................................................................................................... 10
1.5.11 Transport und Übergabe von Altpapier ..................................................................................... 12
1.5.12 Behälteränderungsdienst und Behälterinventur ........................................................................ 12
2 Besondere Vertragsbedingungen ........................................................................................... 14
2.1 Präambel........................................................................................................................... 14
2.2 Vertrag .............................................................................................................................. 14
2.3 Einschlägige Normen ........................................................................................................ 14
2.4 Kontroll- /Weisungsrecht ................................................................................................... 15
2.5 Informationspflicht ............................................................................................................. 15
2.6 Loyalitäts- und Meldepflichten ........................................................................................... 15
2.7 Unterauftragnehmer .......................................................................................................... 16
2.8 Verantwortungsbereich ..................................................................................................... 16
2.9 Haftung / Versicherung ...................................................................................................... 16
2.10 Sicherheitsleistung ............................................................................................................ 17
2.11 Änderung der Leistung ...................................................................................................... 18
2.12 Kündigung aus wichtigem Grund ....................................................................................... 18
2.13 Vertragsstrafen / Ersatzvornahme ..................................................................................... 19
2.13.1 Verspätete Vorlage geforderter Unterlagen .............................................................................. 19
2.13.2 Sonstige Vertrags- und Leistungspflichtverletzungen............................................................... 19
2.13.3 Wettbewerbsbeschränkende Abrede ........................................................................................ 20
2.13.4 Begrenzung der Vertragsstrafensumme ................................................................................... 20
2.13.5 Sonstiges .................................................................................................................................. 20
2.14
2.15
2.16
2.17
2.18
2.19
2.20
2.21
Preise und Preisanpassung............................................................................................... 21
Abrechnung und Rückforderungen .................................................................................... 22
Urkalkulation ..................................................................................................................... 22
Vertragsdauer ................................................................................................................... 22
Abtretungsverbot / Aufrechnung ........................................................................................ 22
Schriftform ......................................................................................................................... 22
Salvatorische Klausel ........................................................................................................ 23
Gerichtsstand .................................................................................................................... 23
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
Seite 2
3 Vertrags- und Abrechnungspreise .......................................................................................... 24
4 Erklärung des Auftragnehmers ............................................................................................... 25
Anlage A
Anlage B
Abfuhrkalender 2016 und Aufteilung der Tourgebiete
Behälter für Altpapier
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
Seite 3
1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG
1.1
ALLGEMEIN
(1) Der Landkreis München hat als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) verschiedene
Aufgaben auf die Gemeinden des Landkreises und damit auch auf die Gemeinde Oberhaching delegiert, darunter auch die Erfassung von Altpapier (Papier, Pappe und Kartonagen).
(2) Die Gemeinde Oberhaching sammelt Altpapier über die Papiertonne (Holsystem). Die Gemeinde Oberhaching beabsichtigt, Dritte gemäß § 22 Abs. 1 KrWG mit der Einsammlung
und dem Transport von Altpapier aus dem Holsystem zu beauftragen.
(3) Die Gemeinde Oberhaching gehört zum Landkreis München und besteht aus den zusammenhängenden Ortsteilen Furth, Oberhaching, Deisenhofen und Laufzorn sowie den eingemeindeten Ortsteilen Ödenpullach, Kreuzpullach. Oberbiberg, Jettenhausen, Gerblinghausen und Oberbiberg. Sie hat derzeit insgesamt 13.018 Einwohner (Stand: 30.06.2015) sowie
eine Fläche von gut 33 km². Weitere Informationen zur Gemeinde Oberhaching, der abfallwirtschaftlichen Situation in der Gemeinde sowie die Abfallwirtschaftwirtschaftssatzung sind
unter www.oberhaching.de zu finden.
1.2
LEISTUNGSGEGENSTAND – ÜBERBLICK
Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe folgender Leistungen:
 4-wöchentliche Leerung der Behälter für Altpapier (Papiertonne)
 Transport und Übergabe des Altpapiers zur weiteren Verwertung an die vom Landkreis benannte Anlieferstelle
Weitere Einzelheiten zur Leistungserbringung regelt die nachfolgende Leistungsbeschreibung.
1.3
ANMERKUNGEN ZUM VERPACKUNGSANTEIL
(1) Der tatsächliche Gewichtsanteil der Verkaufsverpackungen im Altpapier (PPK) und deren
Anteil an den Leistungen, der sich im Wesentlichen nach dem Volumenanteil richtet, sind
nicht bekannt und sind auch nicht exakt ermittelbar. Das Entgelt der dualen Systeme an
den operativ tätigen Auftragnehmer steht über die Vertragslaufzeit nicht fest. Eine Ausschreibung nur des kommunalen Anteils im Altpapier würde dem Auftragnehmer ggf. keine
einwandfreie Preisermittlung ermöglichen, da die beeinflussenden Umstände nicht festgestellt und angegeben werden können. Aufgrund dieser Vertrags- und Ausschreibungsproblematik hinsichtlich der PPK-Verkaufsverpackungen im Erfassungssystem des Auftraggebers geht diese Ausschreibung von 100 % der erfassten Altpapiermengen aus. Der Auftragnehmer rechnet 100 % der Leistungen mit dem Auftraggeber ab.
(2) Treten duale Systeme mit dem Auftragnehmer bzgl. Vertragsverhandlungen über die Bereitstellung bzw. Verwertung von Altpapiermengen oder Altpapieranteilströmen aus der Gemeinde Oberhaching in Kontakt, so führt der Auftragnehmer Vertragsverhandlung mit dualen Systemen in jedem Fall ausschließlich nach vorheriger einvernehmlicher Abstimmung
mit dem Auftraggeber. Zur Verhandlung mit dualen Systemen stehen ausschließlich die
Verpackungen im Altpapier. Der Auftraggeber hat das Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen. Kann der Auftragnehmer nicht binnen zwei Monaten nach Auftragserteilung
Leistungsverträge mit den dualen Systemen abschließen, behält sich der Auftraggeber vor,
selbst Verhandlungen mit den dualen Systemen zu führen und auf eigenen Namen Verträge
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
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mit den dualen Systemen zu schließen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer nicht
spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Vertrages mit einem Systemanbieter einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat.
(3) Schließt der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit Verträge mit Betreibern dualer
Systeme, reicht er die Entgelte für die Erfassung und Vermarktung der Verkaufsverpackungsanteile (Entgeltzahlungen dualer Systeme abzüglich deren Erlösbeteiligungen) der
dualen Systeme an den Auftraggeber durch. Der Auftraggeber trägt somit das Risiko hinsichtlich der PPK-Verkaufsverpackungsanteile und der Entgelte der dualen Systeme.
(4) Die Nachweisführung gegenüber den dualen Systemen über den Verpackungsanteil im Altpapier der Gemeinde Oberhaching ist Aufgabe des Auftragnehmers und in den Angebotspreisen zu berücksichtigen. Der mit der Vermarktung / Verwertung des Altpapiers beauftragte Dritte des Landkreises wird die dafür ggf. erforderlichen Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber erhält jeweils eine Kopie der Nachweisführung
gegenüber den dualen Systemen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Anteil von 5 % des Leistungsentgelts (Entgeltzahlungen dualer Systeme abzüglich deren Erlösbeteiligungen) der Systembetreiber für die
Verkaufsverpackungen, mit denen er Leistungsverträge abgeschlossen hat, für seine Leistungen im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zu den Systembetreibern einzubehalten.
(6) Wie sich die Vertragssituation mit den dualen Systemen während der Vertragslaufzeit darstellen wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Derzeit wird nicht von einer körperlichen Übergabe bzw. Herausgabe von Altpapier an Betreiber dualer Systeme ausgegangen. Für den
Fall, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit dualen Systemen einen (vertraglich festgelegten) Anteil aus dem Altpapier der Gemeinde Oberhaching (körperlich) zur
Verwertung/Vermarktung dennoch übergeben muss, reduziert sich die an der Übergabestelle anzuliefernde Altpapiermenge um den entsprechenden Anteil der Verkaufsverpackungen.
1.4
LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
(1) Der Auftraggeber ist zentraler Ansprechpartner für die Bürger/Kunden (Eigentümer der
Grundstücke). Der Auftraggeber ist zuständig für die Service- und Verwaltungsfunktionen
(Beratung, Kundenauftragsverwaltung im Bereich Behälteränderungsdienst u.ä.)
(2) Der Auftraggeber benennt für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpartner.
(3) Der Auftraggeber trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, dass die zu übernehmenden Abfälle möglichst satzungsgemäß und sortenrein, d. h. möglichst ohne Störstoffe,
bereitgestellt werden. Eine Garantie für eine vollständig satzungsgemäße und sortenreine
Bereitstellung kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden. Er wird jedoch hierzu im
Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit beitragen.
1.5
LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
1.5.1
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Auftraggeber steht – bedingt durch den öffentlichen Auftrag „Sicherstellung der Abfallentsorgung“ – permanent im Lichte der Öffentlichkeit. Ziel des Auftraggebers ist es, alle
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
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Aufgaben auf qualitativ hohem Niveau abzuwickeln. Dies gilt auch für den Auftragnehmer.
In diesem Sinne bemühen sich beide Seiten um ein gutes Gesamterscheinungsbild in der
Öffentlichkeit. Sie vertreten gemeinsam das jeweils gültige Abfallwirtschaftskonzept der Gemeinde Oberhaching und vermeiden alles, was geeignet ist, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu schädigen. Meinungsverschiedenheiten werden vorrangig durch
interne Abstimmung beseitigt.
(2) Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung werden von der Gemeinde
Oberhaching veranlasst. Bei erforderlichen Informationen für die Anschlusspflichtigen im
Rahmen der Erfassung von Altpapier wirken der Auftraggeber und der Auftragnehmer zusammen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen im Zusammenhang mit diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen die geltenden Vorschriften, insbesondere die etwaigen umweltrechtlichen Auflagen, zu beachten und eine geringst mögliche Beeinträchtigung der Umwelt
sicherzustellen.
1.5.2
Allgemeines zu Leistungsstörungen und Informationspflicht
Störungen, die dazu führen, dass die Leistungen durch den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß und / oder rechtzeitig erbracht werden können, sind dem vom Auftraggeber benannten
verantwortlichen Ansprechpartner unabhängig von Art und Ursache unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, sofern der Grund für die Hinderung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Über die betreffenden Maßnahmen ist der Auftraggeber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
1.5.3
Allgemeines Kontrollrecht
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Kontrollrecht bzgl. der ordnungsgemäßen Leistungserbringung an den Betriebs- und Lagerstätten ein. Dabei ist vom Auftragnehmer Einsicht
in Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu gewähren. Dazu zählen auch
die aufgezeichneten Daten der Tachographen / Fahrtenschreiber der Sammelfahrzeuge
1.5.4
Leistungsstörung, Mitteilungs- und Überwachungspflichten
(1) Im Falle einer Leistungsstörung oder einer Leistungsversagung bei der Abfuhr (Holsystem)
ist der Bürger (Nutzer der Abfallentsorgung/Anschlussnehmer) vom Auftragnehmer über
deren Ursache mittels eines schriftlichen, am Behälter angebrachten Hinweises in Kenntnis
zu setzen. Ist ein Anbringen am Behälter nicht möglich oder sinnvoll, ist der Hinweis in den
Briefkasten des Bürgers zu werfen. Der Inhalt der Formblätter / Hinweise für Leistungsstörung sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die erforderlichen Materialien beschafft der
Auftragnehmer. Bei länger andauernden Leistungsstörungen (Baumaßnahme o. ä.) sind
die betroffenen Bürger ebenfalls durch den Auftragnehmer (z. B. über geänderte Abfuhrzeiten oder alternative Bereitstellungsorte während der Baumaßnahme) in geeigneter Form zu
informieren. Die entsprechenden Fälle sind dem Auftraggeber täglich nach der Abfuhr /
Sammlung zu melden. Sofern dem Auftraggeber vorab bekannt, werden Informationen über
zu erwartende Leistungsstörungen (Feste, Baustellen) umgehend dem Auftragnehmer zur
Berücksichtigung bei der Disposition mitgeteilt.
(2) Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Mitteilungs- und Überwachungspflicht (z.B. bei überfüllten oder beschädigten Behältern, etc.).
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
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(3) Das An- und Abmelden von Abfallbehältnissen ist nur bei der Gemeinde möglich. Der Unternehmer hat die an ihn in dieser Sache herantretenden Personen an die Gemeinde zu
verweisen.
(4) Weitere Informationspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus Ziff. 2.5 der besonderen Vertragsbedingungen.
1.5.5
Reklamationen und Nacherfüllung
(1) Anfragen bzgl. Reklamationen von Bürgern, die beim Auftragnehmer eingehen oder vom
Auftraggeber an ihn weitergeleitet werden, sind möglichst noch am gleichen Tag, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, schlüssig und nachvollziehbar nach bestem
Wissen zu beantworten. Der Auftragnehmer bemüht sich dabei, unabhängig von der Verschuldensfrage, der Reklamation selbständig abzuhelfen und teilt dem Auftraggeber das
Ergebnis, auf dessen Wunsch auch schriftlich, mit.
(2) Reklamationen, die beim Auftraggeber eingehen werden per Fax bzw. E-Mail an den Auftragnehmer übermittelt. Eine Rückmeldung zu beim Auftragnehmer eingehenden Reklamationen hat unverzüglich jedoch bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags (Montag
bis Freitag) zu erfolgen.
(3) Behälter, die schuldhaft nicht oder nicht vollständig geleert wurden, sind vom Auftragnehmer selbständig oder auf Verlangen des Auftraggebers möglichst noch am gleichen Tag,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nachzuleeren, es sei denn, den Auftragnehmer trifft zweifelsfrei kein Verschulden. Die Beweislast liegt beim Auftragnehmer. Ein
Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung dieser Leistung über die Einheitspreise hinaus
besteht nicht.
1.5.6
Niederlassung / Betriebsstätte
(1) Um eine flexible und zeitnahe Zusammenarbeit zu ermöglichen, hat der Auftragnehmer
während der Vertragslaufzeit eine Niederlassung oder Betriebstätte in einer maximalen Entfernung von 70 km Wegstrecke vom Rathaus der Gemeinde Oberhaching (Alpenstraße 11,
82041 Oberhaching) entfernt zu unterhalten, von der aus die Leistungen aus dem zu
Stande kommenden Vertrag erfüllt werden.
(2) Der Auftragnehmer wird bis spätestens zum Leistungsbeginn eine für die Bürger kostenlose
Servicetelefonnummer einrichten. Diese muss mindestens in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie bei Feiertagsverschiebungen mit Abfuhr am
Samstag jeweils von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem kompetenten Ansprechpartner besetzt sein.
1.5.7
Fahrzeuge
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, insbesondere emissionsarmen Abfalleinsammlung und -transport die notwendigen technischen Voraussetzungen zu treffen, die erforderlichen Sammelfahrzeuge soweit erforderlich anzuschaffen bzw. bereitzustellen, diese am Ort der für die Leistungserbringung zuständigen
Niederlassung / Betriebsstätten vorzuhalten und für die ausschreibungsgegenständlichen
Leistungen einzusetzen. Die Fahrzeugausrüstungen sind zur Sicherstellung einer hohen
Verfügbarkeit einer regelmäßigen Wartung und Pflege zu unterziehen.
(2) Ein-Mann-Ladesystem bzw. Seitenladersystem sind nicht zugelassen. Die Abfuhr ist mit
Heckladerfahrzeugen, die mit einem Fahrer und mindestens einem Lader besetzt sind,
durchzuführen.
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
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(3) Die Fahrzeuge sind über die Vertragslaufzeit in einem technisch und optisch einwandfreien
Zustand zu halten. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens Abgas-Norm EURO 5
entsprechen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, seinen Betrieb jederzeit so einzurichten, dass
er in der Lage ist, die Anforderungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu erfüllen. Bei den
Fahrzeugen ist zu beachten, dass diese auch in Gemeinden mit enger Wohnbebauung und
engen, unwegsamen Verkehrswegen tätig sein werden.
(5) Für die Leerung der Papiertonnen im Rahmen dieses Auftrags hat der Auftragnehmer eine
Fahrzeugreserve in ausreichender Höhe für Ausfälle bereit zu halten. Es muss für jedes
ausgefallene Fahrzeug noch am selben Abfuhrtag ein Reservefahrzeug zum Einsatz kommen mit dem Ziel die Tour noch am selben Tag abzuschließen.
(6) Der Auftragnehmer hält für alle Fahrzeuge Winterausrüstung, insbesondere Schnellmontage-Schneeketten und/oder Wurf- bzw. Schleuderketten, vor und sorgt dafür, dass diese
bei schwierigen Wetterverhältnissen, insbesondere bei Eisglätte, Matsch- oder Schneewetter auf die Reifen der Müllfahrzeuge aufgezogen bzw. montiert werden, um eine möglichst
zeitnahe Abfuhr zu ermöglichen.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, seinen Betrieb jederzeit so einzurichten, dass
er in der Lage ist, die Anforderungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu erfüllen.
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger um alle
erforderlichen bzw. möglichen Ausnahmeregelungen zum Befahren von Straßen zu bemühen. Hierunter fällt auch die privatrechtliche Einigung (z.B. Haftungsfreistellung).
(9) Während der Abfuhr müssen die im Einsatz befindlichen Fahrzeugbesatzungen per Mobiltelefon ständig erreichbar sein. Jedes Fahrzeug muss zur Fotodokumentation eine betriebsbereite Digitalkamera mitführen.
(10) Fahrzeuge, die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden, sind mit der Firmenbezeichnung des Auftragnehmers zu versehen. Eigenwerbung des Auftragnehmers oder Fremdwerbung auf den Sammelfahrzeugen, die im Rahmen der ausgeschriebenen
Leistung regelmäßig eingesetzt werden, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
durch den Auftraggeber zulässig.
1.5.8
Personal, Mitarbeiterschulung, Qualität und Verbesserungen
(1) Der Auftragnehmer stellt das für die Durchführung der Leistung erforderliche fachkundige,
ausreichend deutschsprechende Personal. Die eingesetzten Fahrer, auch Ersatz, Urlaubsoder Krankheitsvertretungen, müssen die erforderliche Fach- und Ortskenntnis zur Erbringung der Dienstleistungen besitzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal
über alle Pflichten, die im Zusammenhang mit einer reibungslosen und ordnungsgemäßen
Durchführung der Dienstleistung im Sinne dieser Vertragsunterlagen stehen, ausreichend
zu informieren.
(2) Im Kontakt mit Bürgern verhalten sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers unter allen Umständen höflich und korrekt. Probleme werden dem Bürger nachvollziehbar erläutert. Unnötige Konflikte sind zu vermeiden. Die Annahme von Vergünstigungen durch den Auftragnehmer oder dessen Bedienstete bzw. Beauftragte ist nicht gestattet.
(3) Ein für den Auftraggeber verantwortlicher Ansprechpartner des Auftragnehmers oder dessen Stellvertreter muss zu üblichen Geschäftszeiten mindestens von Montag bis Freitag
(Ausnahme: Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr durchgehend telefonisch (kein
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
Seite 8
Anrufbeantworter) und persönlich erreichbar sein. Der Ansprechpartner muss insoweit befugt sein, dass Beschwerden und Nachfragen vom Bürger aufgenommen und unverzüglich
abgearbeitet werden bzw. für Abhilfe gesorgt wird. Auf das einzurichtende Servicetelefon
gem. Ziff. 1.5.6 Abs. (2) wird verwiesen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neues Personal vor dem ersten Einsatz und vorhandenes Personal in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu schulen.
Neues Personal, welches in der Disposition eingesetzt wird, ist auf Kosten des Auftragnehmers zu schulen. Inhalt sämtlicher Schulungen sind die wesentlichen Vorgaben zur Leistungserbringung dieser Leistungsbeschreibung. Die Schulungen sind zu dokumentieren
und durch Unterschrift der Teilnehmer zu bestätigen. Auf Verlangen ist diese Dokumentation dem Auftraggeber vorzulegen.
(5) In regelmäßig (mindestens jährlich) abzuhaltenden und zu protokollierenden Gesprächen
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer werden die Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung besprochen. Im Ergebnis werden konkrete
Zielvereinbarungen zur ständigen Verbesserung der Leistung getroffen. Die Vereinbarungen und deren Durchführung werden Bestandteil des Vertrages.
1.5.9
Abfuhrkalender und Tourenplan
(1) Die Abfuhr von Altpapier erfolgt ganzjährig 4-wöchentlich mit in der Regel 13 Leerungen
pro Jahr.
(2) Dem Auftraggeber sind alle Informationen, die die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers betreffen, in der gewünschten Form zur Verfügung zu stellen. Hierunter fällt
insbesondere die Erstellung Tourenplanes. Eine Umstellung der Tour während der Vertragslaufzeit ist nur zum Wechsel des Kalenderjahres und nur in dringenden Fällen mit Zustimmung des Auftraggebers möglich.
(3) Der Abfuhrkalender 2016 sowie die Einteilung der Abfuhrgebiete für Papier ist Anlage A zu
entnehmen.
(4) Bei der Planung der Abfuhrtage und des Tourenplans sind folgende Rahmenbedingungen
zu beachten:

Es steht dem Auftraggeber frei, die Abfuhr des Gemeindegebiets an einem einzigen
Tag durchzuführen oder das Gebiet auf bis zu drei Abfuhrtage aufzuteilen.

Wird die Abfuhr auf mehrere Tage verteilt, sind zwingend die bestehenden Abfuhrgebiete für Papier (vgl. Anlage A) einzuhalten.

Ein gesonderter Abfuhrtag zusätzlich zu den bis zu drei Abfuhrtagen der Abfuhrgebiete für den Ortskern (Ortsteile Furth, Oberhaching, Deisenhofen und Laufzorn incl.
Gewerbegebiet) ist ausschließlich für 1.100-l-Behälter zulässig. Die 1.100-l-Behälter
der anderen Ortsteile (Ödenpullach, Kreuzpullach. Oberbiberg, Jettenhausen, Gerblinghausen und Oberbiberg) sind zwingend am jeweiligen Abfuhrtag abzufahren.
(5) Ist der Abfuhrtag ein gesetzlicher Feiertag oder geht einem Abfuhrtag in der jeweiligen Kalenderwoche ein Feiertag voraus, verschiebt sich die Abfuhr auf den folgenden Werk- oder
Samstag (vgl. Ziff. 1.5.10.3). Fallen in eine Woche zwei oder mehr Feiertage, so ist für diese
Woche eine mit der Gemeinde individuell abzustimmende Regelung zu treffen. Eine Vorverlegung von Abfuhrterminen aufgrund von Feiertagsverschiebungen ist jedoch in der Regel nicht möglich.
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
Seite 9
(6) Die Daten und Tourenplanung für das Jahr 2017 (ab Leistungsbeginn) sind vom Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung zur Zustimmung zu übermitteln, damit sie in der Veröffentlichung des Abfallkalenders 2017 noch berücksichtigt werden
können.
(7) Änderungen am Abfuhrkalender und der Tourenplanung sind jeweils nur zum Jahreswechsel und ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Begründete Änderungswünsche sind dem Auftraggeber spätestens bis 31.08. des Vorjahres anzumelden. Der Auftraggeber entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über die Möglichkeit zur Änderung.
(8) Die Veröffentlichung, ggf. Druck und Verteilung der Abfuhrkalender erfolgen durch den Auftraggeber.
(9) Die Zeiten der Abfuhr müssen auf die Öffnungszeiten der Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage abgestimmt sein. Die Abfuhr soll an den einzelnen Tagen immer in etwa zum gleichen Zeitpunkt erfolgen.
(10) Der Abfuhrkalender und der Tourenplan sind verbindlich einzuhalten. Bei besonderen, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretenden Vorkommnissen, vor allem bei extremen Wetterverhältnissen, ist die Verbindlichkeit des Tourenplanes für den jeweils betreffenden Zeitraum
ausgesetzt.
1.5.10 Einsammlung
1.5.10.1
von Altpapier
Allgemeines zur Abfuhr
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
 die Behälter vom satzungsgemäß zulässigen Bereitstellungsort abzuholen und nach ihrer
Entleerung mit geschlossenem Deckel dorthin verkehrssicher zurückzustellen,
 beim Entleeren der Behältnisse darauf zu achten, dass nichts verschüttet wird,
 etwaige Verunreinigungen der Straße, der Gehwege oder der Straßenrinne umgehend wieder zu beseitigen,
 die Abfallbehälter schonend zu behandeln und vollständig zu entleeren,
 Stichproben durchzuführen und Behälter durch Öffnen des Deckels vor der Entleerung auf
Störstoffe oder andere nicht zugelassene Abfälle zu prüfen, ggf. unentleert zu lassen und
diese unverzüglich telefonisch dem Auftraggeber zu melden,
 Mehrmengen an Altpapier, die neben oder auf den Behältern bereitgestellt werden, mitzunehmen,
 im Abfall gefundene Wertgegenstände dem Auftraggeber zu überlassen,
 defekte Behälter dem Auftraggeber zu melden und selbständig auszutauschen,
 Behälter, die in das Sammelfahrzeug gefallen sind oder sonst während der Sammeltour beschädigt oder verlustig gegangen sind, dem Auftraggeber zu melden und die Kosten für erforderliche Reparaturen bzw. Ersatzbehälter zu übernehmen,
 Absperrpfosten in Entsorgungswegen sind nach der Durchfahrt unverzüglich wiedereinzusetzen und zu verschließen,
 unverzüglich dem Auftraggeber zu melden, wenn Anwesen (z.B. wegen Bauarbeiten, o.ä.)
nicht angefahren werden können.
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
1.5.10.2
Seite 10
Behälterbereitstellung zur Leerung und Behälterstandplätze
(1) Vom Auftragnehmer sind alle Behälterstandplätze anzufahren, deren Zuwegung den Vorgaben der BGF (Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen) nach § 16 Nr. 1, geregelt in der
Vorschrift BGV C27 Müllbeseitigung (vor 01.01.2005 = VBG 126), entspricht. Außerdem sind
Behälterstandplätze insbesondere in älteren Baubeständen unter Beachtung der hierfür vorgesehenen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (z. B. Einweisung bei Rückwärtsfahren)
auch unter erschwerten Bedingungen anzufahren.
(2) Ein Behälter ist dann nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, wenn
 er so schwer ist, dass er nicht mehr mit zumutbarem Aufwand geleert werden kann,
 er so stark beschädigt ist, dass die Leerung unzumutbar erschwert wird,
 er einen mehr als unerheblichen Anteil an gemäß der Abfallwirtschaftssatzung unzulässigen Stoffen enthält.
(3) Die Behälter für Altpapier müssen dort abgeholt werden, wo sie satzungsgemäß aufgestellt
sind bzw. bereitgestellt wurden und auch nach der Leerung dorthin zurückgestellt werden.
Behälter werden im Regelfall an einem leicht zugänglichen Platz, am Grundstückseingang
und zwar direkt an der für die Abfuhrfahrzeuge befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche
bereitgestellt.
(4) Etwa 5 % der Behälter für Altpapier haben ihren Standplatz in einem abgeschlossenen
Tonnenhäuschen. Diese Behälter sind aus dem Tonnenhäuschen zur Leerung durch den
Auftragnehmer zu holen und dorthin nach der Leerung geschlossen wieder zurück zu stellen.
(5) Die Rückstellung der geleerten Behälter an ihren Standplatz bzw. Bereitstellungsort nach
der Leerung muss in jedem Fall verkehrssicher und mit geringster Behinderung für andere
Verkehrsteilnehmer oder Einfahrten etc. erfolgen.
(6) Wenn Objekte nur unter Schwierigkeiten anfahrbar sind, bauliche Maßnahmen an Zufahrten zu bestehenden Objekten die Verkehrssituation dauerhaft verändern oder wenn aus
anderen Gründen keine Einigkeit darüber herrscht, wo die Behälter bereitzustellen sind,
versucht der Auftragnehmer im Einvernehmen mit dem Bürger eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, entscheidet der Auftraggeber im Benehmen mit
dem Auftragnehmer für beide Seiten verbindlich über den jeweiligen Aufstellort.
1.5.10.3
Durchführung der Leerung
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Abfuhr nach dem verbindlichen Abfuhrplan (vgl.
Ziff. 1.5.9) durchgeführt wird.
(2) Der Auftragnehmer entleert gemäß den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung bzw. der
Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers die am Straßenrand bereitgestellten Behälter
sowie die Behälter aus den Tonnenhäuschen im Vollservice ordnungsgemäß in seine Fahrzeuge. Die Leerung der Behälter im Vollservice bedeutet, dass die Abfallbehältnisse von
ihrem Standplatz im Tonnenhäuschen zu holen sind. Nach der Entleerung ist der Deckel
der Tonne zu schließen und die Tonne ordentlich auf den Standplatz im Tonnenhäuschen
wieder zurückzustellen. Tonnenhäuschen sind nach Leerung und Rückstellung der Behälter wieder ordnungsgemäß zu verschließen, ebenso Gartentüren.
(3) Zur Öffnung von Tonnenhäuschen sind die gängigen Vier- bzw. Dreikantschlüssel von den
Müllwerkern mitzuführen. In einigen Wohnanlagen sind gesonderte Schließanlagenschlüssel im Gebrauch, die vom Auftragnehmer mit Unterstützung der Gemeinde vor Leistungsbeginn von den jeweiligen Eigentümern incl. deren Einverständniserklärung einzuholen
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
Seite 11
sind. Bei Vertragsende sind die Schlüssel incl. der zugehörigen Einverständniserklärungen
der Eigentümer an den dann neuen Vertragspartner des Auftraggebers rechtzeitig zu übergeben.
(4) Die Leerung der Behälter erfolgt i. d. R. von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr
(in Ausnahmefällen – siehe unten – auch bis 22.00 Uhr) unter Beachtung der Vorschriften
gemäß § 7 der 32. BImSchV in Wohngebieten zwischen 7.00 und 18.00 Uhr (in Ausnahmefällen – siehe unten – auch bis 20.00 Uhr).
(5) Die Leerung der Behälter ist sorgfältig und fachgerecht unter Beachtung aller gültigen gesetzlichen Bestimmungen und untergesetzlichen Normen durchzuführen. Insbesondere
sind die Bestimmungen zum Schutz Dritter vor Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen und
sonstiger Belästigungen, Behinderungen und Gefährdungen zu beachten.
(6) Die Schüttungen sind so einzurichten bzw. einzustellen, dass eine Beschädigung der Behälter während des Leerungsvorganges soweit wie möglich vermieden wird. Im Fall einer
vom Auftragnehmer verursachten Beschädigung oder des Verlusts eines Behälters während des Leerungsvorgangs, hat der Auftragnehmer den betreffenden Haushalt unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Während der Leerung beschädigte Behälter oder ins
Fahrzeug gefallene Behälter sind durch den Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber
zu melden. Die Kosten für erforderliche Reparaturen bzw. Ersatzbehälter sind durch den
Auftragnehmer zu tragen. Die Reparatur bzw. die Aufstellung eines Ersatzbehälters hat innerhalb von 3 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu erfolgen.
(7) Aus dem Sammelfahrzeug austretende Abfälle sind vom Auftragnehmer unverzüglich in
geeigneter Weise zu beseitigen. Bei der Behälterleerung verschütteter Abfall ist sofort aufzunehmen und dem Sammelfahrzeug zuzuführen.
(8) Leistungen im Zusammenhang mit der Behälterleerung, die vom Auftragnehmer über längere Zeit in einer bestimmten Form gewohnheitsmäßig erbracht wurden, dürfen nicht ohne
Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Anschlussnehmers geändert werden. Steht eine
solche Praxis im Widerspruch zu den ökologischen oder ökonomischen Zielsetzungen des
Auftraggebers, kann dieser im Rahmen dieses Vertrages und der Satzung eine entsprechende Änderung verlangen. Dies betrifft insbesondere die Art und Weise, wie und wo die
Abfallbehälter vom Bürger zur Leerung bereitgestellt werden und wie die Behälter nach der
Leerung zurückgestellt werden.
(9) Die Behälter sind in der Regel mit der Schüttvorrichtung am Sammelfahrzeug zu leeren.
Beim ersten Leerungsvorgang nicht vollständig geleerte Behälter sind durch weitere Leerungsvorgänge nachzuleeren.
(10) Vorübergehende Verkehrsbehinderungen (z. B. parkende Fahrzeuge) entbinden den Auftragnehmer nicht von der ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Ordnungsgemäß und
rechtzeitig bereitgestellte Behälter sind folglich auch dann vom Auftragnehmer zu entleeren,
wenn die Leistungserbringung durch den ruhenden Verkehr vorübergehend beeinträchtigt ist.
Nachleerungen sind möglichst zu vermeiden und gehen i. d. R. zu Lasten des Auftragnehmers. Können Behälterstandplätze nicht angefahren werden (Straße nicht geräumt, zugeparkt, Baustelle o. ä.) ist am selben Tag nach 2 Stunden (oder länger) ein zweiter Anfahrversuch zu unternehmen. Bei Behinderungen durch verkehrswidrig parkende Fahrzeuge kümmert sich der Auftragnehmer selbständig um Abhilfe. Verkehrswidrig parkende Fahrzeuge
befreien nicht von der Verpflichtung zur Leerung der Gefäße am Grundstück.
(11) Sämtliche Unregelmäßigkeiten (unzulässige Bereitstellung, Befüllung, Nichtanfahrbarkeit
usw.) sind durch die Müllwerker / Fahrer während der Abfuhr zu dokumentieren. Kann ein
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
Seite 12
Behälter nicht geleert werden, so ist der Grund sowohl schriftlich als auch mit Digitalkamera
zu dokumentieren (vgl. Ziff. 1.5.7) und dem Auftraggeber mitzuteilen.
(12) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leerungstouren ordnungsgemäß bereitgestellte Behälter übersehen hat und dies der betreffende Haushalt beim Auftragnehmer reklamiert, so hat der Auftragnehmer diese Abfallbehälter zeitnah, d. h. möglichst am selben
Tag jedoch spätestens am nächsten Werktag, nachzuleeren.
(13) Bei längerfristigen Verkehrsbehinderungen (z. B. durch Straßenbaustellen) erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber die notwendige Öffentlichkeitsarbeit, um eine ordnungsgemäße Abfuhr zu gewährleisten. Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer besteht in diesen Fällen eine gegenseitige Informationspflicht.
(14) Kommt es wegen extremen Witterungsereignissen bzw. großen Baumaßnahmen zum Ausfall von Touren oder Teilen einer Tour, so ist dies dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.
Die ausgefallene Abfuhr dieser Bereiche ist möglichst kurzfristig, spätestens und unverzüglich jedoch dann, wenn die Straßenverhältnisse ein Befahren wieder zulassen, nachzuholen.
1.5.11 Transport
und Übergabe von Altpapier
(1) Das Altpapier aus der Abfuhr in der Gemeinde Oberhaching ist sortenrein und ohne Vermischungen mit anderen Abfällen (aus anderen Sammelgebieten des Auftragnehmers oder
aus anderen Herkunftsbereichen, z. B. gewerbliche Abfälle) an die vom Auftraggeber benannten Übergabestellen zu transportieren.
(2) Der Auftraggeber behält sich vor, die Anlieferstellen während der Vertragslaufzeit zu ändern. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über geplante Änderungen frühzeitig in
Kenntnis setzen. Auf Ziff. 2.11 wird hierzu verwiesen.
(3) Der Auftragnehmer transportiert eingesammeltes Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
zur weiteren Verwertung zur Übergabestelle des beauftragten Dritten des Landkreises (derzeit Arbeitsgemeinschaft Altpapier-Recycling für den Landkreis München GBR) und liefert
dieses zu den Öffnungszeiten der Anlieferstellen an.
Folgende Anlieferstellen sind derzeit möglich und stehen dem Auftragnehmer zur Auswahl:
 Straub & Flach GmbH, Stahlgruberring 45 – 47, 81829 München
 Rohprog GmbH, Detmoldstr. 29, 80935 München
Die derzeit gültigen Öffnungszeiten sind bei Rohprog GmbH Montag bis Freitag 6.00 bis
18.00 Uhr und bei Straub & Flach GmbH Montag bis Donnerstag 7.00 bis 16.30 und Freitag
von 7.00 bis 15.00 Uhr. In der Transportleistung sind auch das Verwiegen der Fahrzeuge
(Voll- und Leerverwiegung) auf der Fahrzeugwaage der Übergabestelle des beauftragten
Dritten und das ordnungsgemäße Entladen enthalten. Bei Feiertagsverschiebungen in einer Woche ist in Absprache auch eine Anlieferung am Samstag möglich.
(4) Ist eine Anlieferung des Altpapiers am Abfuhrtag aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, sind die Abfälle am folgenden Werktag morgens anzuliefern.
1.5.12 Behälterbestand
und –bestandsverwaltung sowie Behälterinventur
(1) Die vorhandenen Behälter für Altpapier (Papiertonnen) befinden sich mit Ablauf des Altvertrags im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber übergibt den Behälterbestand zu
Leistungsbeginn – ohne gesonderte Entgeltzahlung – an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen im Rahmen der Behälterbestandspflege für die Behälter
für Altpapier während der Vertragslaufzeit durchzuführen.
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
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(2) Die Behälter müssen während der Vertragslaufzeit stets in einem technisch einwandfreien
Zustand sein. Bei schuldhafter Beschädigung der Behälter durch den Besitzer (Anschlussnehmer) kann der Auftragnehmer für die Gestellung eines neuen Behälters ein entsprechendes Entgelt beim Bürger erheben.
(3) Der Auftragnehmer führt den kompletten Änderungsdienst für die Altpapierbehälter durch.
Hierunter fallen insbesondere:

Austausch oder Reparatur defekter Behälter

Abzug unbenutzter bzw. Bereitstellung zusätzlicher Behälter

Neugestellung von Behältern

Abholung von Behältern bei Abmeldung
(4) Die Abfallbesitzer wenden sich bzgl. ihrer Veranlagung an den Auftraggeber. Der Behälteränderungsdienst ist vom Auftragnehmer abzuwickeln. Er hält Behälter für den Behälteränderungsdienst bzw. Ersatzteile für die Bestandspflege stets in ausreichender Anzahl
bereit.
(5) Die vom Auftragnehmer zu liefernden Neubehälter haben sowohl nach den Maßen, der
Formgebung als auch bei den Anforderungen an Ausführung und Prüfverfahren mindestens
den Bestimmungen der DIN EN 840 zu entsprechen (Volumen: 240 l und 1.100 l). Zusätzlich sind die Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e. V. des RAL Gütezeichens 951/1 von allen zu liefernden Behältern einzuhalten. Es
sind recyclingfähige Kunststoffbehälter aus HD-Polyethylen, bei vergleichbarer Qualität
auch Recycling-Polyethylen, die verrottungs-, frost- und wärmefest sowie chemikalien-resistent und durch UV-Stabilisierung altersbeständig sind.
(6) Alle Behälter für Altpapier in der Gemeinde Oberhaching sind mit grünem Korpus und grünem Deckel zu liefern. Sie sind am Rumpf mit einem entsprechenden Aufdruck oder eine
Prägung in weißer Farbe (vgl. Anlage B) mit Gemeinde Oberhaching und einem Hinweis
zur Fraktion zu kennzeichnen. Das Layout des Aufdrucks / der Prägung ist vorab mit dem
Auftraggeber abzustimmen. Ein Aufdruck bzw. eine Prägung des Entsorgernamens auf den
Behältern ist künftig nicht mehr zulässig. Die zu liefernden 1.100-l-Behälter müssen mit
Flachdeckeln und Radstopp ausgestattet sein.
(7) Aufträge für Änderungsdienste werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber per E-Mail
übermittelt. Der Änderungsdienst ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beauftragung durchzuführen.
(8) Alle Behälter bleiben bis zum Ende dieses Vertrages im Eigentum des Auftragnehmers. Mit
Ablauf der Vertragslaufzeit gehen alle Behälter für Altpapier des Auftragnehmers unabhängig vom jeweiligen Alter – ohne gesonderte Entgeltzahlung – in das Eigentum des Auftraggebers über.
(9) Der Auftragnehmer hat einmal im Jahr auf seine Kosten eine Inventur der auf Gemeindegebiet stehenden Behälter für Altpapier durchzuführen. Dazu erhält der Auftragnehmer jährlich zum 15.01. jeden Jahres vom Auftraggeber eine Behälterbestandsliste. Diese ist mit
dem tatsächlichen Bestand vor Ort abzugleichen. Abweichungen sind zu vermerken. Die
Liste mit den Vermerken zu erforderlichen Anpassungen muss bis spätestens 28.02. beim
Auftraggeber vorgelegt werden. Der angepasste Bestand auf Basis der Behälterinventur ist
Grundlage für die abschließende Abrechnung der Leistungen des Auftragnehmers für das
Abrechnungsjahr 01.04. bis 31.03.
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
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2 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1
PRÄAMBEL
Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier, das dem Abschluss des Vertrages vorausgegangen ist, nachgewiesen,
dass er über die notwendige Eignung für die Leistungserbringung, einschließlich der hierfür benötigten sachlichen und personellen Ressourcen verfügt. Er gewährleistet, die nachgewiesene
Leistungsfähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, insbesondere auch
die nachgewiesenen Zertifizierungen. Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Ausführung der Leistungen als
Grundlage für die Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzepts von wesentlicher Bedeutung.
2.2
VERTRAG
Vertragsbestandteile sind das Auftragsschreiben und das Angebot. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen der
Vertragsunterlagen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben
keine Gültigkeit.
Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
2.3
EINSCHLÄGIGE NORMEN
(1) Sämtliche Rechtsnormen, die auf die ausgeschriebene Leistung anzuwenden sind, insbesondere auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nebst untergesetzlichem Regelwerk,
das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und die Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Oberhaching, sind vom Auftragnehmer in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
(2) Etwaige behördliche, insbesondere umweltrechtliche Bestimmungen und Auflagen sind zu
beachten.
(3) Ferner zu beachten sind Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie die
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die verbindlichen Bestimmungen zum Mindestlohn in der Entsorgungswirtschaft. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung
der arbeits-, sicherheitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal allein verantwortlich.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beim Umgang mit den im Rahmen dieses Vertrags
erhaltenen Informationen und Daten die geltenden Bestimmungen bzgl. des Datenschutzes
zu beachten.
(5) Alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom
Auftragnehmer zu erwirken bzw. aufrecht zu erhalten.
(6) Die Einrichtungen und technischen Mittel zur Erbringung der angebotenen Dienstleistung
(z. B. Abfuhrfahrzeuge) müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen bzw. dem
Stand der Technik entsprechend betrieben werden. Die Unterhalts- und Betriebskosten
hierfür werden ausschließlich vom Auftragnehmer getragen.
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
2.4
Seite 15
KONTROLL- /WEISUNGSRECHT
(1) Der Auftraggeber oder ein vom ihm beauftragter Dritter ist befugt, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers zu überwachen. Dem Auftraggeber bzw. dem
beauftragten Dritten ist es zu diesem Zweck gestattet, die Grundstücke und Anlagen des
Auftragnehmers zu betreten und zu besichtigen. Insbesondere behält sich der Auftraggeber
vor, beladene Fahrzeuge zu kontrollieren. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf
Anfrage alle Auskünfte erteilen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages im Zusammenhang
stehen. Dabei ist vom Auftragnehmer auch Einsicht in Dokumente im Zusammenhang mit
der Leistungserbringung zu gewähren. Dazu zählen auch ggf. Nachweise, die die Einhaltung einer Bezahlung des jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohns der Entsorgungsbranche belegen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den Betrieb seiner Anlagen und Besonderheiten im
Zusammenhang mit dem Betrieb und der Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen usw. ein Betriebstagebuch zu führen und dem Auftraggeber auf Anforderung Einsicht in das Betriebstagebuch zu gewähren.
(3) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages die notwendigen
Weisungen erteilen. Die Anweisungen dürfen für den Auftragnehmer nicht unzumutbar sein.
Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese schriftlich festzulegen. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Anordnung aus. Diese ist jedoch
innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen.
(4) Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber die Mitfahrt von Bediensteten oder beauftragten Dritten des Auftraggebers zu Kontroll- und Bewertungszwecken in den zur Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeugen.
2.5
INFORMATIONSPFLICHT
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Erfüllung des Vertrages
wesentlichen Umstände wie z. B. technische und sonstige Störungen, Unfälle usw. unverzüglich
zu informieren. Der Auftragnehmer hat insbesondere Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, unverzüglich mündlich und innerhalb von zwei Werktagen noch einmal schriftlich mitzuteilen.
2.6
LOYALITÄTS- UND MELDEPFLICHTEN
(1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzepts zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die der Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers widersprechen, hat der Auftragnehmer zu unterlassen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm erkannte Verstöße gegen die Abfallwirtschaftssatzung oder sonstige einschlägige Rechtsnormen dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und entsprechende, bei ihm eingehende Informationen an den Auftraggeber weiterzuleiten und ggf. schriftlich zu bestätigen.
(3) Veröffentlichungen seitens des Auftragnehmers in öffentlich zugänglichen Medien über die
vertragsgegenständlichen Leistungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers möglich.
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
2.7
Seite 16
UNTERAUFTRAGNEHMER
(1) Mit Ausnahme der bei Angebotsabgabe angegebenen Unterauftragnehmerleistungen darf
der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers die Verpflichtungen
aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen. Die
Zustimmung ist auch erforderlich bei einer Weitervergabe von unwesentlichen Teilleistungen oder von Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet sein
sollte. Unterauftragnehmer können nur mit Zustimmung des Auftraggebers gewechselt werden. Der Auftraggeber kann Unterauftragnehmer bei mangelnder technischer Leistungsfähigkeit oder mangelnder Zuverlässigkeit ablehnen. Ein Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers ferner nicht berechtigt, Verpflichtungen aus seiner Beauftragung ganz oder teilweise an weitere Unterauftragnehmer zu übertragen.
(2) Bei der Übertragung von Teilleistungen, der der Auftraggeber zugestimmt hat, sind die Regelungen des § 97 Abs. 4 GWB, zu beachten.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer für vorgesehene sowie für bereits eingesetzte Unterauftragnehmer geeignete Nachweise zu deren Eignung beibringen.
Bringt der Auftragnehmer diese Nachweise nicht unverzüglich bei oder hat der Auftraggeber
begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers, so wird der Auftragnehmer
den Unterauftragnehmer unverzüglich aus der Leistungserbringung herausnehmen.
(4) Auch im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer in vollem
Umfang für die Leistung und Tätigkeit des Unterauftragnehmers und hält den Auftraggeber
insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
(5) Überträgt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen
ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene
Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm
nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.
2.8
VERANTWORTUNGSBEREICH
(1) Der Auftragnehmer hat die vertraglich geschuldeten Leistungen in eigener Verantwortung
zu erbringen. Dabei hat er die anerkannten Regeln eines ordnungsgemäßen Betriebs und
Kraftverkehrs zu beachten und insbesondere stets für den einwandfreien, verkehrssicheren
Zustand der Abfuhr- und Transportfahrzeuge und für Ordnung in der Betriebsführung zu
sorgen.
(2) Die vom Auftragnehmer übernommenen Abfälle gehen mit Beginn des Leerungs-/Ladevorgangs in/auf die Fahrzeuge in seinen Verantwortungsbereich über. Damit geht auch die
Gefahr mit Beginn des Entleerungs-/Ladevorgangs auf den Auftragnehmer über.
(3) Die Nutzung von Straßen, Wegen, Zufahrten usw. sowie der Transport der Abfälle auf öffentlichen Straßen und innerhalb von Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr des Auftragnehmers.
(4) Im Abfall gefundene Wertgegenstände sind dem Auftraggeber zu überlassen.
2.9
HAFTUNG / VERSICHERUNG
(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden des
Auftraggebers, dessen Bediensteten oder Dritten, die der Auftragnehmer im Vollzug dieses
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
Vertragsunterlagen
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Vertrages verursacht. Ihm obliegen alle zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen unter eigener und voller Verantwortung. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenden, unmittelbaren und mittelbaren Schäden und
auch für Schäden, die durch sein Personal am Eigentum Dritter verursacht wird. Die Gemeinde ist als Auftraggeberin von allen gegen sie erhobenen Ansprüche, die auf eine ungenügende Sicherung des Unternehmers oder auf Handlungen seines Personals beruhen,
in vollem Umfange befreit. Die Gemeinde trifft im Verhältnis zum Unternehmer keine eigene
Sicherungspflicht.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn
eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe und eine Kfz-Haftpflichtversicherung (sofern zutreffend) über 50 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sachund Vermögensschäden durch Vorlage der entsprechenden Policen oder einer schriftlichen
Bestätigung der Versicherung(en) nachzuweisen. Erfassen die vorgelegten Nachweise nur
einen Teil der Laufzeit des Vertrags, hat der Auftragnehmer spätestens 1 Monat vor Ablauf
der Zeitspanne, für die der Versicherungsschutz nachgewiesen ist, einen neuen Nachweis
für die Folgezeit vorzulegen. Der Auftragnehmer darf den Versicherungsschutz während
der Dauer dieses Vertrages nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers einschränken.
(3) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch dessen Versicherungen weder im Umfang eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme
beschränkt.
(4) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten, die im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers, etwa durch erfasste Abfälle, beschädigte Behälter, beschädigte Tonnenhäuschen
etc. entstehen.
2.10 SICHERHEITSLEISTUNG
(1) Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Sicherheit zu leisten. Die
Sicherheit hat sich auf sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu erstrecken, ferner auf Mängelrechte und alle sonstigen Ansprüche, die
dem Auftraggeber aufgrund von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zustehen, sowie
auf Ansprüche wegen Überzahlungen einschließlich Zinsen.
(2) Die Sicherheit ist zu leisten durch Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Der Bürge muss auf die Einrede der
Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB verzichten. Jedoch darf sich der Bürge vorbehalten, die
Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Absatz 2 BGB dann zu erheben, wenn eine
fällige Gegenforderung des Auftragnehmers, durch die sich der Auftraggeber befriedigen
kann, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Der Bürgschaftsvertrag muss deutschem Recht unterliegen. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag ist der Sitz des Auftraggebers
anzugeben.
(3) Die Sicherheit muss sich auf einen Betrag in Höhe von 5 % des dem erteilten Auftrag entsprechenden jährlichen Wertes (netto) der Leistungen multipliziert mit 4 (Mindestvertragslaufzeit) belaufen. Der jährliche Wert ergibt sich aus Ziff. 3 (Gesamtpreis pro Jahr netto).
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Sicherheit bis spätestens einen Monat vor
Leistungsbeginn zu übergeben. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht fristgerecht,
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ist der Auftraggeber berechtigt, bis zur Vorlage der Bürgschaft fällige Zahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
2.11 ÄNDERUNG DER LEISTUNG
(1) Es gilt § 2 VOL/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber unter den dort genannten Voraussetzungen auch solche Leistungsänderungen verlangen kann, die sich nicht auf die
Beschaffenheit der Leistung beziehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die
einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und Gesetze oder das Abfallwirtschaftskonzept bzw. die Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers ändern. Eine solche Änderung
kann z.B. auch die Vorgabe einer anderen Anlieferstelle für Altpapier sein. Der Auftraggeber
wird den Auftragnehmer so bald als möglich auf geplante Änderungen hinweisen.
(2) Werden durch vom Auftraggeber geforderte Leistungsänderungen die Grundlagen des
Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen (§ 2 Nr. 3 VOL/B).
(3) Können sich die Parteien nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmende Anpassung der Vergütung einigen, kann jede Partei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen lassen. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine
noch nicht erfolgte Einigung gestützt werden.
2.12 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach Wahl des Kündigungsberechtigten mit einer Auslauffrist von bis zu 6
Monaten gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn z. B. die für die
Durchführung der Leistungen erforderlichen Genehmigungen widerrufen oder zurückgenommen werden oder sonst entfallen. Der Auftraggeber ist außerdem berechtigt, fristlos
oder nach seiner Wahl mit einer Auslauffrist von bis zu 6 Monaten zu kündigen, wenn
 der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt (zahlungsunfähig ist) oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird,
 der Auftragnehmer eine Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher
Abmahnung nicht erfüllt,
 der Auftragnehmer auf eigene Rechnung Abfälle von Grundstückseigentümern einsammelt oder transportiert, die dem Anschluss- und Überlassungszwang zur öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen,
 dem Auftragnehmer die Verletzung von wesentlichen behördlichen Auflagen, Genehmigungen oder gesetzlichen Vorschriften oder eine illegale Abfallentsorgung nachgewiesen wird,
 der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz
oder teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen hat und trotz einer unter Androhung
der Auftragsentziehung gesetzten Frist, die Leistungen nicht wieder im eigenen Betrieb
aufgenommen hat,
 der Auftragnehmer nachweislich unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen
getroffen hat, insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit
anderen Bietern über
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- Preise
- Gewinnaufschläge
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten
- Gewinnbeteiligung oder andere Angaben,
es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
zulässig sind,
 der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem
Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile (vgl. §§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen
Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die
auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, in den vorgenannten und in anderen Fällen der vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführten, fristlosen Kündigung die noch nicht erbrachten
Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. Den
hieraus entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Die bis zur Kündigung
erbrachten Leistungen werden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet und
bezahlt.
(3) Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn sich die Rechtsgrundlagen der zu erbringenden Leistungen soweit ändern, dass ein Fortsetzen des Vertrages unzumutbar oder
rechtswidrig wäre. Darunter fällt auch wenn wegen etwaiger Europarechtswidrigkeit dieses
Vertrages ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet oder angedroht wird und der Auftraggeber deswegen vom Bund oder durch eine Entscheidung des EuGH angehalten wird, den Vertrag zu beenden.
2.13 VERTRAGSSTRAFEN / ERSATZVORNAHME
Vertragsstrafen haben den Zweck, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sichern. Vertragsstrafenansprüche können gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden.
2.13.1 Verspätete
Vorlage geforderter Unterlagen
Legt der Auftragnehmer die geforderte Sicherheitsleistung (vgl. Ziff. 2.10), Urkalkulation (vgl.
Ziff. 2.16) oder Versicherungsbescheinigung (vgl. Ziff. 2.9) nicht vollständig zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt vor, so ist der Auftraggeber jeweils berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 50,00 EUR für jeden Tag der Verspätung aufzuerlegen, es sei
denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass der Verstoß nicht auf sein Verschulden
zurückzuführen ist.
2.13.2 Sonstige
Vertrags- und Leistungspflichtverletzungen
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer der nachfolgend aufgeführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR je festgestelltem Vorgang bzw. je Kalendertag der Fortdauer der Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass dieser/diese nicht auf
sein Verschulden zurückzuführen ist:
 Verletzung der Pflicht zur Duldung der Aufsicht und Kontrolle gem. Ziff. 2.4
 Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Rechnungsstellung gem. Ziff. 2.15
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 Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versicherungsschutzes gem. Ziff. 2.9 und des Nachweises des Fortbestandes des Versicherungsschutzes
auf Verlangen des Auftraggebers
 Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Genehmigung des Auftraggebers oder
trotz Untersagung
 Abholung bzw. Mitnahme von Abfällen, deren Abholung vertragsgemäß nicht zulässig
ist
 Änderung/Nichteinhaltung des Tourenplans oder Abfuhrkalenders ohne Zustimmung
des Auftraggebers
 Verletzung einer Abfuhrpflicht
 Nichteinhaltung der Anforderung an die eingesetzten Fahrzeuge
 Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage des Tourenplans
 Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Durchführung der Behälterinventur
 Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Durchführung des Behälteränderungsdienstes
(2) Wird eine der o. g. Vertragspflichtverletzungen oder eine andere Leistungspflichtverletzung
trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung des Auftraggebers nicht
fristgemäß beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer ab Fristablauf für
jeden weiteren Werktag, an dem die Pflichtverletzung fortbesteht, eine Vertragsstrafe in
Höhe von zusätzlich 40,00 EUR aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass diese nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
2.13.3 Wettbewerbsbeschränkende
Abrede
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe
von 3 % des Nettoauftragswertes des ersten Vertragsjahres aufzuerlegen.
2.13.4 Begrenzung
der Vertragsstrafensumme
Der Gesamtbetrag aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag ist pro Jahr der Laufzeit dieses
Vertrags begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme des betreffenden Jahres.
2.13.5 Sonstiges
(1) Der Auftraggeber kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ende des zweiten Monats,
der dem Monat folgt, in dem der zu einer Vertragsstrafe führende Verstoß festgestellt werden konnte, geltend machen.
(2) Steht dem Auftraggeber aus demselben Grund neben dem Anspruch auf Vertragsstrafe ein
Schadensersatzanspruch zu, wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
(3) Unberührt bleibt das Recht, fällige Leistungen, die vom Auftragnehmer schuldhaft auch
nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, auf Kosten des Auftragnehmers
durch Dritte erbringen zu lassen. Auch Ansprüche auf Ersatz von Ersatzvornahmekosten
können gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden.
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2.14 PREISE UND PREISANPASSUNG
(1) Für die Berechnung der Vergütung sind allein die Einheitspreise maßgeblich. Darin sind
sämtliche Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen. Der Bieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse im
Gemeindegebiet sowie über alle Verhältnisse (z.B. Verkehrsverhältnisse auf den Entsorgungs-, Umschlag- und Verwertungsanlagen) zu informieren, die nach seiner Ansicht für
eine eindeutige Preisermittlung relevant sind. Falls es der Bieter für seine Preisermittlung
erforderlich hält, kann er in Absprache mit dem Auftraggeber die Örtlichkeiten besichtigen.
(2) Sollte sich der zur Preisanpassung herangezogene Index ändern, so sind anstelle der vereinbarten Grundlage vergleichbare andere Indexnotierungen anzuwenden. Soweit dies
nicht möglich ist oder zwischen den Parteien keine Einigkeit über die anzuwendenden Indexnotierungen erzielt werden kann, verpflichten sich die Parteien zu Verhandlung über die
Anpassung der Preise auf Basis der vorliegenden Urkalkulation.
(3) Kommt keine Einigung zustande, können der Vertrag oder Teile des Vertrages vom Auftraggeber mit einer Frist von 9 Monaten gekündigt werden.
(4) Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich als Festpreis bis zum 31.03.2019. Eine erstmalige Preisanpassung ist unter den nachfolgenden Bedingungen erstmals zum
01.04.2019 möglich. Weitere Preisanpassungen können unter den nachfolgenden Bedingungen jeweils jährlich zum 01.04. eines Jahres erfolgen.
(5) Angepasst werden 75 % des Einheitspreises. 25 % des Preises bleiben unberücksichtigt
(unverändert).
(6) Als Index für die Preisanpassung wird die „Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr – Kostenstruktur: nationaler Nahverkehr 2013 – Kostenveränderungen: Nahverkehr" (Kosteninformationssystems des Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL)
e.V., Veröffentlichung unter
http://www.bgl-ev.de/web/der_bgl/informationen/branchenkostenentwicklung.htm
verwendet.
(7) Die Anpassungshöhe ab 01.04.2019 ergibt sich aus der Kostenveränderung von Januar
2017 bis Januar 2019. Eine Preisanpassung kann schriftlich beantragt werden, wenn die
Werte der jährlichen Kostenentwicklung für Januar veröffentlicht sind. Der Antrag auf Preisanpassung muss spätestens bis zum 28. Februar für eine Preisanpassung ab dem folgenden 1. April gestellt werden (erstmals bis zum 28.02.2019 für die Zeit ab 01.04.2019). Alle
Preisanpassungen setzen jeweils voraus, dass sich eine Veränderung des aktuellen Einheitspreises von mindestens 3 % erstmals bzw. seit der letzten Anpassung ergeben hat.
Grundlage für die Berechnung ist der beschriebene Index von Januar bis Januar.
(8) Zur Berechnung der Preisanpassung wird jeweils der letzte angepasste Preis verwendet.
(9) Diejenige Vertragspartei, welche die Preisanpassung beantragt, muss die zur Berechnung
erforderlichen Nachweise erbringen.
1 3

PNeu  PAlt     1  Index [%] 
4 4

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2.15 ABRECHNUNG UND RÜCKFORDERUNGEN
(1) Die Abrechnung durch den Auftragnehmer erfolgt jährlich nach Vorlage der Behälterinventur für das jeweilige Vorjahr.
(2) Das Abrechnungsjahr ist jeweils vom 01.04. bis 31.03.
(3) Abrechnungsgrundlage ist der monatliche Behälterbestand der vor Abrechnung mit dem
Ergebnis der Behälterinventur abgeglichen wird.
(4) Der Auftraggeber setzt mit der Jahresabrechnung monatliche Abschlagszahlungen auf Basis des Behälterbestandes von März fest. Die Abschläge werden jeweils zum 1. des Folgemonats an den Auftragnehmer überwiesen. Nach- bzw. Rückzahlungen des Vorjahres werden jeweils mit der ersten Abschlagszahlung für April verrechnet.
(5) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung fällig.
2.16 URKALKULATION
(1) Der Auftragnehmer hat innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung in einem gesonderten versiegelten Umschlag die Kalkulation für alle Entgelte vorzulegen (Urkalkulation). In
der Kalkulation sind Investitionskosten, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungskosten und Betriebskosten sowie Verwaltungskosten darzustellen. Ferner
sind die Ansätze für Wagnis und Gewinn aufzuführen. Der Umschlag ist mit Aufschrift für
das beauftragte Los „Kalkulation –Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier“ und mit Namen und Anschrift des Bieters zu versehen.
(2) Der versiegelte Umschlag mit der Kalkulation wird beim Auftraggeber verschlossen verwahrt. Er wird im Fall von Verhandlungen zur Preisanpassung nur gemeinsam im Beisein
von Auftraggeber und Auftragnehmer geöffnet.
(3) Alle Angaben der Kalkulation werden vertraulich behandelt.
2.17 VERTRAGSDAUER
(1) Leistungsbeginn ist der 01.02.2017.
(2) Der Vertrag läuft zunächst 4 Jahre bis zum 31.01.2021. Sofern Auftraggeber oder Auftragnehmer der weiteren Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 9 Monate vor
seinem Ablauf nicht widersprechen, verlängert sich die Laufzeit jeweils um 12 weitere Monate.
2.18 ABTRETUNGSVERBOT / AUFRECHNUNG
Abtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
2.19 SCHRIFTFORM
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für die Aufhebung
der Formabrede ist ebenfalls die Schriftform erforderlich. Mündliche Abreden sind nicht bindend.
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Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Vereinbarung aus. Diese ist jedoch innerhalb
einer Woche schriftlich zu bestätigen.
2.20 SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Gültigkeit des Vertrages wird durch eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung
durch eine dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende wirksame Bestimmung zu
ersetzen.
2.21 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertrag
selbst ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
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3 VERTRAGS- UND ABRECHNUNGSPREISE
Die Vergütung bemisst sich ausschließlich nach der tatsächlichen Anzahl und Art (Größe, Abfallfraktion) der angemeldeten Abfallbehältnisse gemäß den nachfolgend angegebenen Einheitspreisen. Darin sind sämtliche Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus
keine weiteren Kosten entstehen. Eine evtl. während der Vertragslaufzeit in Kraft tretende
Mauterhöhung oder Ausweitung der Maut auf Bundesstraßen etc. berechtigen den Auftragnehmer nicht, eine Preisanpassung zu verlangen. Gleiches gilt für eine evtl. Anpassung des gesetzlich verankerten Mindestlohns in der Entsorgungsbranche.
Die Angaben bzw. Eintragungen in den Spalten "Faktor zur Wertung" und "Gesamtpreis pro
Jahr" dienen lediglich der Ermittlung des im Rahmen des Vergabeverfahrens in die vergleichende Angebotswertung einzustellenden Wertungspreises. Die als Faktor zur Wertung angesetzte Behälteranzahl basieren auf den Zahlen aus der Zeit vor Vertragsschluss. Es wird vom
Auftraggeber nicht gewährleistet, dass entsprechende Mengen auch über die Vertragslaufzeit
anfallen werden. Es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass es zu Änderungen und
Schwankungen der Mengen kommen kann.
Bei Multiplikations-, Summierungs- und Übertragungsfehlern ist der Einheitspreis (netto)
maßgeblich.
Pos.
I
Leistung
Leerung von 240-l-Behältern für Altpapier (4-wöchentlich) mit Transport und Übergabe des Altpapiers
incl. Behältergestellung und -verwaltung
incl. aller sonstigen Nebenleistungen
II
Leerung von 1.100-l-Behältern für
Altpapier (4-wöchentlich) mit Transport und Übergabe des Altpapiers
incl. Behältergestellung und -verwaltung
incl. aller sonstigen Nebenleistungen
Einheitspreis
(netto)
Faktor zur
Wertung
Gesamtpreis pro
Jahr (netto)
33.600
………… €
2.800 Behälter für
12 Monate bei 13
Leerungen pro
Jahr
pro Behälter monatlich
……………..…€/a
4.320
………… €
pro Behälter monatlich
360 Behälter für
12 Monate bei 13
Leerungen pro
Jahr
……………..…€/a
Gesamtpreis pro Jahr (netto)
……………..…€/a
zzgl. USt. (derzeit 19 %)
……………..…€/a
Gesamtpreis pro Jahr (incl. USt.) zur Angebotswertung
……………..…€/a
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4 ERKLÄRUNG DES AUFTRAGNEHMERS
Der Auftragnehmer erklärt hiermit verbindlich,
 die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung zu
erfüllen,
 alle in den Vertragsunterlagen genannten Bedingungen anzuerkennen und zu erfüllen,
 alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben,
 die nachstehende Unterschrift gilt für alle Bestandteile des Angebotes.
............................................................. .........
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
............................................................... .......
Ansprechpartner für Rückfragen zum Angebot mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse
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ABFUHRKALENDER 2016 UND EINTEILUNG DER TOURGEBIETE
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Anlage A
Einsammlung, Transport und Übergabe von Altpapier aus der Gemeinde Oberhaching
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BEHÄLTER FÜR ALTPAPIER
Anlage C