Europäische Kommission - Pressemitteilung Gasmärkte: Kommission stärkt die Marktbedingungen in ihrem Beschluss zur Änderung der Ausnahme für die OPAL-Pipeline Brüssel, 28. Oktober 2016 Die Kommission hat heute strengere Ausnahmebedingungen für die Nutzung der OPALGaspipeline verabschiedet. Die Kommission möchte ordnungsgemäß funktionierende, liquide und wettbewerbsorientierte Gasmärkte in Europa gewährleisten. Der heute erlassene Beschluss folgt diesen Leitlinien. Ein wettbewerbsorientierter EU-Gasmarkt, in dem Energieunternehmen frei Handel treiben können und leicht Zugang zu Pipelines haben, ist für eine sichere und erschwingliche Energieversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger der EU von entscheidender Bedeutung und eine Priorität im Rahmen der Strategie für die Energieunion. Seit ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2011 war die OPAL zu 100 % von den Regelungen des EUEnergiebinnenmarkts über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung ausgenommen. Nach der überarbeiteten Entscheidung ist nunmehr die Nutzung von nur 50 % der OPAL-Kapazitäten von den Vorschriften über den Netzzugang Dritter freigestellt; der Betrieb der übrigen 50 % der Leitungskapazität wird strengen EU-Marktvorschriften unterliegen. Durch diese Vorschriften wird ein transparenter, diskriminierungsfreier Zugang für alle Gasunternehmen sichergestellt. Darüber hinaus gelten jetzt zusätzliche Bedingungen, die bessere Handelsmöglichkeiten für alle Marktteilnehmer schaffen sollen. In ihrem Beschluss stellte die Kommission fest, dass angesichts der seit 2009 eingetretenen Änderungen auf dem Markt zwar Änderungen der ursprünglichen Freistellungsentscheidung gerechtfertigt sind, aber dennoch strengere Bedingungen vorgesehen werden müssen, um für alle Marktteilnehmer einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zur Pipeline sicherzustellen und somit zur Marktintegration, zur Versorgungssicherheit und zu mehr Wettbewerb auf dem tschechischen Markt beizutragen. In ihrem Beschluss fordert die Kommission insbesondere, dass eine erhebliche Menge der Pipeline-Kapazität den Wettbewerbern als zuverlässige, sogenannte „verbindliche“ Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss. Unter bestimmten Umständen kann die Kommission diesen Schwellenwert sogar erhöhen. Darüber hinaus dürfen Unternehmen mit einer beherrschenden Stellung auf dem tschechischen Markt andere Pipeline-Nutzer hinsichtlich dieser Kapazität nicht überbieten, und zusätzliche Überwachungspflichten bieten weitere Garantien dafür, dass die Pipeline einen Beitrag zur Marktintegration und zum Wettbewerb leistet. Die zusätzlichen Bedingungen, die in den Beschluss der Kommission aufgenommen wurden, ergeben sich aus den jüngsten Marktentwicklungen – Steigerung des grenzüberschreitenden Handels in Mitteleuropa und größere Liquidität auf den Märkten. Da durch ihn sichergestellt wird, dass alle Unternehmen Zugang zu der Pipeline haben, ermöglicht er eine Weiterentwicklung der wettbewerbsorientierten Gasmärkte zum Vorteil der europäischen Verbraucher. Der heutige Beschluss für eine effiziente Nutzung vorhandener Pipelines trägt zur Marktintegration bei, in diesem Fall insbesondere zur Integration des deutschen und des tschechischen Marktes. Dadurch, dass ein umfassenderer Zugang vom deutschen „Gaspool“-Hub zum tschechischen Markt ermöglicht wird, wird auch die Versorgungssicherheit verbessert. Die Ausnahmeregelungen werden, wie bereits im Rahmen der früheren Entscheidung, bis zum Jahr 2033 gelten. Danach unterliegt die OPAL-Pipeline in vollem Umfang den standardmäßigen Rechtsvorschriften. Der Beschluss ist für die deutsche Energieregulierungsbehörde mit sofortiger Wirkung verbindlich. Hintergrund Die OPAL-Pipeline verbindet die Gasfernleitung Nord Stream 1 in Norddeutschland mit der Gasinfrastruktur in der Tschechischen Republik. Nach dem EU-Recht können Ausnahmen von den EU-Gasvorschriften für den Netzzugang Dritter, für die Entgeltregulierung und für die Entflechtung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gewährt werden, um neue Investitionen zu ermöglichen, die bei einer vollumfänglichen Anwendung der Standardrechtsvorschriften nicht getätigt werden würden. Die OPAL-Pipeline wurde 2009 vollständig von den Bestimmungen über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung ausgenommen. Um jedoch den wirksamen Wettbewerb auf den Erdgasmärkten in der Tschechischen Republik sicherzustellen, durften Unternehmen mit beherrschender Stellung auf einem der tschechischen Gasmärkte (dazu gehörten die Gazprom-Gruppe und die RWE-Gruppe) nur dann mehr als 50 % der für die Tschechische Republik bestimmten Kapazität buchen, wenn sie ein „Gasfreigabeprogramm“ umsetzten, d. h. Gas zu von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen verkauften. Ein solches Programm wurde nie umgesetzt, und folglich blieb ein erheblicher Teil der Pipeline-Kapazität ungenutzt. Im Mai 2016 übermittelte die Bundesnetzagentur (die deutsche Energieregulierungsbehörde) der Kommission Änderungen der Freistellungsentscheidung von 2009. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollte die Buchungsbeschränkung von 50 %, für die ein Gasfreigabeprogramm galt, durch den diskriminierungsfreien Zugang zu der Hälfte der Kapazität ersetzt werden. Dies sollte es allen Parteien, auch solchen mit marktbeherrschender Stellung, ermöglichen, diese Hälfte der Pipeline zu buchen, während für die andere Hälfte weiterhin eine vollständige Freistellung gelten sollte. Darüber hinaus sollte ein Teil der Kapazität als verbindliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden. In ihrem heute im Rahmen der dritten Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) erlassenen Beschluss legt die Kommission die folgenden wichtigsten zusätzlichen Bedingungen fest: - Die Menge der aus dem Gaspool-Hub zur Verfügung zu stellenden kurzfristigen Kapazität („FZK“Kapazität) muss bei entsprechender Nachfrage auf bis zu 20 % erhöht werden. Falls technisch machbar, falls Änderungen der Wettbewerbssituation eine Erhöhung rechtfertigen und falls der Nutzen einer Erhöhung ihre Kosten übersteigt, kann die Kommission verlangen, dass diese Kapazität weiter erhöht wird. - Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung in der Tschechischen Republik innehaben oder mehr als 50 % des in Greifswald ankommenden Erdgases kontrollieren, können Gebote für diese Kapazität nur zum Basispreis abgeben. Der Basispreis darf den durchschnittlichen Preis für vergleichbare Kapazität auf anderen Pipelines nicht übersteigen. - Die Bundesnetzagentur muss die Wirksamkeit des OPAL-Beschlusses im Hinblick auf die Verbesserung des Wettbewerbs auf dem tschechischen Markt verfolgen und darüber Bericht erstatten. Der OPAL-Betreiber muss nach den geltenden Entflechtungsvorschriften zertifiziert werden. Der Beschluss der Kommission wird auf folgender Website veröffentlicht werden: http://ec.europa.eu/energy/en/topics/markets-and-consumers/wholesale-market/accessinfrastructure-and-exemptions IP/16/3562 Kontakt für die Medien: Anna-Kaisa ITKONEN (+32 2 29 56186) Nicole BOCKSTALLER (+32 2 295 25 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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