Kommission stärkt die Marktbedingungen in ihrem

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Gasmärkte: Kommission stärkt die Marktbedingungen in ihrem Beschluss zur
Änderung der Ausnahme für die OPAL-Pipeline
Brüssel, 28. Oktober 2016
Die Kommission hat heute strengere Ausnahmebedingungen für die Nutzung der OPALGaspipeline verabschiedet. Die Kommission möchte ordnungsgemäß funktionierende, liquide
und wettbewerbsorientierte Gasmärkte in Europa gewährleisten. Der heute erlassene
Beschluss folgt diesen Leitlinien.
Ein wettbewerbsorientierter EU-Gasmarkt, in dem Energieunternehmen frei Handel treiben
können und leicht Zugang zu Pipelines haben, ist für eine sichere und erschwingliche
Energieversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger der EU von entscheidender Bedeutung
und eine Priorität im Rahmen der Strategie für die Energieunion.
Seit ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2011 war die OPAL zu 100 % von den Regelungen des EUEnergiebinnenmarkts über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung ausgenommen. Nach der
überarbeiteten Entscheidung ist nunmehr die Nutzung von nur 50 % der OPAL-Kapazitäten von den
Vorschriften über den Netzzugang Dritter freigestellt; der Betrieb der übrigen 50 % der
Leitungskapazität wird strengen EU-Marktvorschriften unterliegen. Durch diese Vorschriften wird ein
transparenter, diskriminierungsfreier Zugang für alle Gasunternehmen sichergestellt. Darüber hinaus
gelten jetzt zusätzliche Bedingungen, die bessere Handelsmöglichkeiten für alle Marktteilnehmer
schaffen sollen.
In ihrem Beschluss stellte die Kommission fest, dass angesichts der seit 2009 eingetretenen
Änderungen auf dem Markt zwar Änderungen der ursprünglichen Freistellungsentscheidung
gerechtfertigt sind, aber dennoch strengere Bedingungen vorgesehen werden müssen, um für alle
Marktteilnehmer einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zur Pipeline sicherzustellen und
somit zur Marktintegration, zur Versorgungssicherheit und zu mehr Wettbewerb auf dem tschechischen
Markt beizutragen. In ihrem Beschluss fordert die Kommission insbesondere, dass eine erhebliche
Menge der Pipeline-Kapazität den Wettbewerbern als zuverlässige, sogenannte „verbindliche“ Kapazität
zur Verfügung gestellt werden muss. Unter bestimmten Umständen kann die Kommission diesen
Schwellenwert sogar erhöhen. Darüber hinaus dürfen Unternehmen mit einer beherrschenden Stellung
auf dem tschechischen Markt andere Pipeline-Nutzer hinsichtlich dieser Kapazität nicht überbieten, und
zusätzliche Überwachungspflichten bieten weitere Garantien dafür, dass die Pipeline einen Beitrag zur
Marktintegration und zum Wettbewerb leistet.
Die zusätzlichen Bedingungen, die in den Beschluss der Kommission aufgenommen wurden, ergeben
sich aus den jüngsten Marktentwicklungen – Steigerung des grenzüberschreitenden Handels in
Mitteleuropa und größere Liquidität auf den Märkten. Da durch ihn sichergestellt wird, dass alle
Unternehmen Zugang zu der Pipeline haben, ermöglicht er eine Weiterentwicklung der
wettbewerbsorientierten Gasmärkte zum Vorteil der europäischen Verbraucher. Der heutige Beschluss
für eine effiziente Nutzung vorhandener Pipelines trägt zur Marktintegration bei, in diesem Fall
insbesondere zur Integration des deutschen und des tschechischen Marktes. Dadurch, dass ein
umfassenderer Zugang vom deutschen „Gaspool“-Hub zum tschechischen Markt ermöglicht wird, wird
auch die Versorgungssicherheit verbessert.
Die Ausnahmeregelungen werden, wie bereits im Rahmen der früheren Entscheidung, bis zum
Jahr 2033 gelten. Danach unterliegt die OPAL-Pipeline in vollem Umfang den standardmäßigen
Rechtsvorschriften. Der Beschluss ist für die deutsche Energieregulierungsbehörde mit sofortiger
Wirkung verbindlich.
Hintergrund
Die OPAL-Pipeline verbindet die Gasfernleitung Nord Stream 1 in Norddeutschland mit der
Gasinfrastruktur in der Tschechischen Republik.
Nach dem EU-Recht können Ausnahmen von den EU-Gasvorschriften für den Netzzugang Dritter, für
die Entgeltregulierung und für die Entflechtung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission
gewährt werden, um neue Investitionen zu ermöglichen, die bei einer vollumfänglichen Anwendung der
Standardrechtsvorschriften nicht getätigt werden würden.
Die OPAL-Pipeline wurde 2009 vollständig von den Bestimmungen über den Netzzugang Dritter und die
Entgeltregulierung ausgenommen. Um jedoch den wirksamen Wettbewerb auf den Erdgasmärkten in
der Tschechischen Republik sicherzustellen, durften Unternehmen mit beherrschender Stellung auf
einem der tschechischen Gasmärkte (dazu gehörten die Gazprom-Gruppe und die RWE-Gruppe) nur
dann mehr als 50 % der für die Tschechische Republik bestimmten Kapazität buchen, wenn sie ein
„Gasfreigabeprogramm“ umsetzten, d. h. Gas zu von der Regulierungsbehörde festgelegten
Bedingungen verkauften. Ein solches Programm wurde nie umgesetzt, und folglich blieb ein erheblicher
Teil der Pipeline-Kapazität ungenutzt.
Im Mai 2016 übermittelte die Bundesnetzagentur (die deutsche Energieregulierungsbehörde) der
Kommission Änderungen der Freistellungsentscheidung von 2009. Durch die vorgeschlagenen
Änderungen sollte die Buchungsbeschränkung von 50 %, für die ein Gasfreigabeprogramm galt, durch
den diskriminierungsfreien Zugang zu der Hälfte der Kapazität ersetzt werden. Dies sollte es allen
Parteien, auch solchen mit marktbeherrschender Stellung, ermöglichen, diese Hälfte der Pipeline zu
buchen, während für die andere Hälfte weiterhin eine vollständige Freistellung gelten sollte. Darüber
hinaus sollte ein Teil der Kapazität als verbindliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden.
In ihrem heute im Rahmen der dritten Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) erlassenen Beschluss legt
die Kommission die folgenden wichtigsten zusätzlichen Bedingungen fest:
- Die Menge der aus dem Gaspool-Hub zur Verfügung zu stellenden kurzfristigen Kapazität („FZK“Kapazität) muss bei entsprechender Nachfrage auf bis zu 20 % erhöht werden. Falls technisch
machbar, falls Änderungen der Wettbewerbssituation eine Erhöhung rechtfertigen und falls der Nutzen
einer Erhöhung ihre Kosten übersteigt, kann die Kommission verlangen, dass diese Kapazität weiter
erhöht wird.
- Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung in der
Tschechischen Republik innehaben oder mehr als 50 % des in Greifswald ankommenden Erdgases
kontrollieren, können Gebote für diese Kapazität nur zum Basispreis abgeben. Der Basispreis darf den
durchschnittlichen Preis für vergleichbare Kapazität auf anderen Pipelines nicht übersteigen.
- Die Bundesnetzagentur muss die Wirksamkeit des OPAL-Beschlusses im Hinblick auf die
Verbesserung des Wettbewerbs auf dem tschechischen Markt verfolgen und darüber Bericht erstatten.
Der OPAL-Betreiber muss nach den geltenden Entflechtungsvorschriften zertifiziert werden.
Der Beschluss der Kommission wird auf folgender Website veröffentlicht werden:
http://ec.europa.eu/energy/en/topics/markets-and-consumers/wholesale-market/accessinfrastructure-and-exemptions
IP/16/3562
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