Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 632 KB

14/SN-240/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)
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Wien. 27. Oktober 2016
GZ 301 .372/005- 281/16
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die
Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert
werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 - BRÄG 2016)
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Rechnungshof (RH) dankt für den mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, GZ BMI-Z16.800/000416/2016, übermittelten, im Betreff genannten Entwurf und nimmt hiezu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens aus der Sicht der Rechnungs- und Gebarungskontrolle wie folgt Stellung:
1.
Zu § 49 Abs. 1 RAD i.d.F.d. Art. 1 Z 55 des Entwurfs, § SO Abs. 3 RAO i.d.F.d. Art. 1 Z 67 des
Entwurfs und § 51 RAO i.d.F.d . Art. 1 Z 70 des Entwurfs
(1) Der RH empfahl dem BMI in seinem Bericht "Pensionsvorsorge ausgewählter freier Berufe (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Rechtsanwälte)", Reihe Bund 2012/9, TZ 9, daraufhinzuwirken,
dass die versicherungstechnischen Gutachten zur Nachhaltigkeit des Pensionssystems der Rechtsanwaltskammer Wien schriftlich vorliegen, die zugrunde gelegten Annahmen eindeutig erkennbar sind
und diese in den zuständigen Gremien bei der Beschlussfassung über die Beiträge und Leistungen
behandelt werden.
Nach den dem vorliegenden Entwurf zugrunde liegenden Erläuterungen gibt es im Bereich der Verfügbarkeit von Informationen für die Kammermitglieder über jene Berechnungen und versicherungstechnischen Gutachten, die Grundlage für die Beschlussfassungen in der Plenarversammlung über die
Leistungs- und Umlagenordnung (mit denen die Höhe der von den Kammermitgliedern zu leistenden
Beiträge und der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen jährlich festgelegt
würden) seien, Verbesserungsbedarf. Der Entwurf sieht daher in § 51 RAD vor, dass die Rechtsanwaltskammer den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen
angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der
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Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten
hat.
Der RH beurteilt diese Maßnahme vor dem Hintergrund seiner o.g. Empfehlung positiv.
(2) In TZ 9 empfahl der RH dem BM) weiters, auf eine regelmäßige Überprüfung der versicherungstechnischen Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen hinzuwirken.
Der Entwurf sieht in § 49 Abs. 1 RAO vor, dass die bei der Festsetzung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen zur Anwendung kommenden versicherungsmathematischen Grundlagen in regelmäßigen Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen
sind.
Der RH wertet auch dieses Vorhaben positiv als Umsetzung seiner Empfehlung.
(3) Der RH wies ferner hinsichtlich der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien
darauf hin, dass keine gesetzliche Regelung zur Einrichtung eines (oder mehrerer) Sondervermögen
vorlag und die - konzeptionell vom Gesetzgeber wohl gewünschte - Trennung der Vermögen von
Teil A und Teil B des Pensionssystems gesetzlich nicht geregelt war. Er empfahl dem BM), zur Absicherung des zur Finanzierung der Pensionen angesparten Vermögens in Absprache mit der Rechtsanwaltskammer Wien darauf hinzuwirken, dass eine gesetzliche Regelung von Sondervermögen für
Teil A bzw. Teil B des Pensionssystems erarbeitet wird (TZ 17).
Der vorliegende Entwurf sieht in § SO Abs. 3 RAO nunmehr vor, dass die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen bilden.
Der RH sieht seine Empfehlung mit der geplanten Regelung als umgesetzt.
2.
Zu § 53 Abs. 2 RAD i.d.F.d. Art. 1 Z 71 des Entwurfs
In TZ 14 seines o.g. Berichts empfahl der RH dem BM), in Absprache mit der Rechtsanwaltskammer
Wien zur Sicherstellung der Verfassungskonformität darauf hinzuwirken, dass eine gesetzliche Regelung von Unter- und Dbergrenzen für Beiträge und Leistungen erarbeitet wird.
Der RH hält kritisch fest, dass der vorliegende Entwurf diese Empfehlung nicht berücksichtigt. Die
vorgeschlagene Neufassung des § S3 Abs. 2 RAO legt als Bezugsgröße für die Beiträge einen vom Verordnungsgeber (in der Umlagenordnung) festzusetzenden Normbeitrag fest. Auch zur Höhe der Leistungen ist keine Regelung im Gesetz selbst geplant.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem vom RH im o.g. Bericht zitierten Erkenntnis
VfSlg. 16.900/03 festgehalten hat, verstößt der Gesetzgeber gegen das Determinierungsgebot des
Art. 1B B-VG, wenn er keine Regelung über die Höhe - insbesondere das Höchstausmaß - der von
den teilnahmepflichtigen Kammermitgliedern zu entrichtenden Beiträge an den Pensionsfonds trifft.
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Überlasse er auch die Festlegung der Leistung dem Verordnungsgeber, sei auch die Vorgabe, dass die
Beiträge so festzusetzen seien, dass die Leistungen versicherungsmathematisch gesichert seien, nicht
ausreichend.
Der RH regt an, das Vorhaben vor dem Hintergrund dieser Judikatur und seiner o.g. Empfehlung zu
überde nken.
Von dieser Stellungnahme wird jeweils eine Ausfertigung dem Präsidium des Nationalrates und dem
Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Die Präsidentin:
Dr. Margit Kraker
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