Einheit 3 - Institut für Recht der Wirtschaft, Ordinariat für Privat

INSTITUT FÜR RECHT DER W IRTSCHAFT
ORDINARIAT FÜR PRIVAT- UND W IRTSCHAFTSRECHT
o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger
Univ.-Ass. Mag. Martin Miernicki, B.A.
PFLICHTÜBUNG AUS UNTERNEHMENSRECHT
Einheit III
WS 2016 – Do 27.10.2016
Themen: OG, Unternehmensübergang
Willfried ist Malermeister und führt sein Einzelunternehmen in Wien. In seiner Freizeit
betätigt er sich als Künstler. Eines Tages beauftragt ihn die SeizeTheDate VeranstaltungsGmbH mit der Ausmalung einer ihrer Veranstaltungsräume. Es wird vereinbart, dass die
Arbeit in fünf Monaten beginnen und in sieben Monaten abgeschlossen werden soll. Um
diesen und andere Aufträge erfüllen zu können, schließt Willfried mit der Heidi Baumann
Farbengroßhandels-OG einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Farben, Pinseln
und anderen Ausrüstungsgegenständen über einen Zeitraum von drei Jahren.
Vier Wochen später beschließt Willfried, sich ausschließlich seiner Kunst zu widmen und
durch eine Reise neue kreative Energie zu tanken. Zur Finanzierung dieser Pläne verkauft er
sein gesamtes Unternehmen an die Farben, Klecks & Pinsel GmbH, die Willfrieds Betrieb
in die eigene Unternehmensstruktur integrieren will. Die Farben, Klecks & Pinsel GmbH
meldet sich eine Woche später bei der SeizeTheDate Veranstaltungs-GmbH und
verkündet in einem kurzen Schreiben, dass sie fortan den Auftrag bezüglich des
Veranstaltungsraumes ausführen werde. Die Geschäftsführer der SeizeTheDate
Veranstaltungs-GmbH sind – wegen des schlechten Rufs der Farben, Klecks & Pinsel
GmbH – überhaupt nicht begeistert und benachrichtigen zwei Wochen später diese
Gesellschaft, dass man gegen den Übergang des Vertragsverhältnisses Widerspruch
einlege und die Ausführung der Malerarbeiten „wie abgemacht“ durch Willfried wünsche.
a) Ist Willfried verpflichtet, die Malerarbeiten auszuführen?
Die Heidi Baumann Farbengroßhandels-OG wird vom Verkauf von Willfrieds
Unternehmen nie verständigt und erfährt von diesem Vorgang nur zufällig. Die Forderung der
ersten Lieferung iHv EUR 2.000,- wird ein halbes Jahr nach der Übergabe des
Unternehmens fällig. Als sich die OG wegen dieser Forderung an die Farben, Klecks &
Pinsel GmbH wendet, lehnt diese jegliche Zahlungen ab.
b) Hat die Heidi Baumann Farbengroßhandels-OG einen Anspruch auf Zahlung der
bereits bewirkten Farblieferung gegenüber der Farben, Klecks & Pinsel GmbH? Hat
sie einen solchen Anspruch auch gegen Willfried?
c) Hat die Heidi Baumann Farbengroßhandels-OG auch wegen der noch
ausständigen Farblieferungen einen Anspruch auf Zahlungen von der Farben,
Klecks & Pinsel GmbH oder von Willfried?
Außerdem meldet sich die Michl Huber Interieur & Design KG, die aus einem Schadensfall
– wie aus Willfrieds Geschäftsbüchern ersichtlich – bei der Ausführung eines Auftrages
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noch offene Forderungen von EUR 20.000,- gegen Willfried hat, und verlangt die
Begleichung durch die Farben, Klecks & Pinsel GmbH. Diese erwidert wahrheitsgemäß,
dass sie mit Willfried den Übergang dieses Rechtsverhältnisses vertraglich ausgeschlossen
habe. Dies wurde zwei Wochen nach dem Verkauf des Unternehmens in das Firmenbuch
eingetragen.
d) Hat die Michl Huber Interieur & Design KG einen Anspruch auf Begleichung der
Schadenersatzforderungen durch die Farben, Klecks & Pinsel GmbH?
Nachdem Willfried ein Jahr auf Reisen war, kommt er nach Österreich zurück. Sein Vater
Michael, der einen Gebrauchtwagenhandel in Wien als Einzelunternehmer geführt hat, stirbt
kurz darauf. Willfried ist Alleinerbe und gibt eine bedingte Erbantrittserklärung ab; da er sich
für den Autohandel seines Vaters überhaupt nicht interessiert, stellt er den Betrieb zwei
Monate nach der Einantwortung ein.
e) Haftet Willfried für die Verbindlichkeiten des Unternehmens seines Vaters?
Variante: Michael betrieb den Gebrauchtwarenhandel in Form einer OG gemeinsam mit den
Gesellschaftern Eva und Meike. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine einfache
Nachfolgeklausel vor.
f)
Was kann Willfried tun, um seine Haftung zu beschränken?
Basisliteratur:

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Krejci, Unternehmensrecht5 (2013): 161-189
Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht4 (2016): 166-173
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