Amtsblatt #43 - Gemeinde Rickenbach

Rundschau
Rickenbach
Amtsblatt der Gemeinde Rickenbach
51. Jahrgang Seite 1
Donnerstag, 27. Oktober 2016
Nummer 43
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Wichtige Rufnummern - Informationen - Notdienste
Notrufe..........................................................................................Telefon:
Feuerwehr .......................................................................................... 112
Feuerwehrkommandant Tobias Ücker, ........................... 07761/5590970
Stellv. Gemeindekommandant Karl Kaiser,.......................... 07765/96606
Stellv. Gemeindekommandant Thorsten Wagner, ........... 07765/9182929
Polizeinotruf ....................................................................................... 110
Polizeiposten Segeten................. 07764/9329980, Fax: 07764/9329989
Rettungsdienst.................................................................................... 112
Krankentransport ..............................................................07751 / 19222
Ärztlicher und kinderärztlicher Notfalldienst ................................116 117
Zahnärztlicher Notfalldienst ....................................... 0180 3 222 555-30
Apotheken-Notdienst, www.aponet.de................................08000022833
Giftnotruf 19240
Giftnotruf Freiburg, .......................................................... 0761 270-4361
Krankenhäuser
Spital Bad Säckingen ............................................................ 07761/53-0
Spital Waldshut...................................................................... 07751/85-0
Krankenhaus Rheinfelden.......................................................07623/94-0
Forstdienststelle Rickenbach
Revierförster Werner Gebhardt............. Tel. 07765 / 1054 - Fax: 9185950
Bezirksschornsteinfegermeister....Tel. 07762 / 809703 o. 0160 3773081
Stefan Uftring................................................eMail: [email protected]
EnergieDienst AG
Servicenummer:................................................................07623 92-1800
Störungsnummer:.............................................................07623 92-1818
Wasserversorgung:
Bernhard Albiez..............................................................0160 901 94 592
Bereitschaftsdienste
Ärtzlicher Bereitschaftsdienst
Allgemeinärztlicher Dienst: 116 117
Öffnungszeiten Notfallpraxis Bad Säckingen
am Spital Bad Säckingen,
Meisenhartweg 14, 79713 Bad Säckingen
Sa, So und an den Feiertagen 9-13 Uhr und 15-19 Uhr
Öffnungszeiten Notfallpraxis Waldshut
am Spital Waldshut,
Kaiserstr. 93-101, 79761 Waldshut-Tiengen
Sa, So und an Feiertagen 9-13 Uhr und 15-19 Uhr
Kinderärztlicher Notfalldienst Landkreis Waldshut:
116 117
Augenärztlicher Notfalldienst Landkreis Waldshut:
0180 6076212
Impressum
Amtsblatt der Gemeinde Rickenbach
Herausgeber: Gemeinde Rickenbach.
Verantwortlich für den amtlichen Teil, einschließlich der
Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung:
Bürgermeister Dietmar Zäpernick oder sein Vertreter im
Amt.
Für den übrigen Inhalt, einschließlich des Anzeigenteils:
Werner Huber, Rickenbach.
Druck und Verlag: Huber Druck, Rickenbach
www.huber-druck.eu
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Soziale Dienste..............................................................................Telefon:
Dorfhelferinnenstation Bad Säckingen-Rickenbach-Wehr
Einsatzleitung: Heike Maichel...................................... 07751 / 898 40 44
...................................................................... Telefax: 07751 / 898 40 46
Sozialstation St. Martin e.V. Bad Säckingen........................ 07761/50395
.............................................................................. Telefax: 07761/50359
Außenstelle Rickenbach....................... Tel. 07765 918837 - Fax: 918838
Ambulanter Pflegedienst AWO und AWO Tagespflege......07761/93989-0
Betreutes Wohnen Rickenbach
Ansprechpartner: Christoph Meier........................................07765/12 93
Hausnotrufdienst DRK Kreisverband Bad Säckingen.......... 07761/9201-0
Hospizdienst Hochrhein e.V............................................ 07761 / 802 333
Büro Säckingen............................................................ 07761 / 5534 153
SKM Waldshut e.V........................................................... 07751/8000888
Beratungsstellen
Caritasverband Hochrhein e.V. Waldshut-Tiengen
Bezirksstelle Bad Säckingen ..............................................07761/5698-0
Drogenberatung Waldshut................................................... 07751/70650
Anonyme Telefonberatung: Mo: 10.00 bis 12.00 Uhr
Frauen- und Kinderschutzhaus Waldshut.............................. 07751/3553
Offene Beratung „Courage“, Waldshut...............................07751/910843
Beratungsstelle für alters- und behindertengerechtes Wohnen des
Landkreises Waldshut........................................................07741/913544
Deutsche Rentenversicherung A+B Stelle ...................... 07751 / 8958-0
Deutsche Rentenversicherung
Versichertenberater Manfred Mutter.....................................07765 / 715
donum vitae, Schwangerschaftskonfliktberatung ..............07751/898237
Lebenshilfe Südschwarzwald FUD für Familien mit Kindern mit Behinderungen
Zeppelinstr. 2, 79761 Waldshut-Tiengen................ Tel.: 07741/965 72 77
TelefonSeelsorge Lörrach-Waldshut................................. 0800/111 0 111
........................................................................................0800/111 0 222
Pflegestützpunkt Landkreis Waldshut............................07751 / 86 42 52
Suizidselbsthilfegruppe für Angehörige
und Freunde von Suizidopfern.................................07672/1284 (abends)
Diakonisches Werk Hochrhein, Bad Säckingen (Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatung,
Ehe- Familien und Lebensberatung............................ 07761 / 55 35 890
Gemeindeverwaltung Rickenbach
Hauptstraße 7...................................................... Telefon: 07765/9200-0
.......................................................................... Telefax: 07765/9200-30
Internet:......................................................................www.rickenbach.de
eMail:...............................................................gemeinde@rickenbach.de
Sprechzeiten:............................................... Mo - Fr: 08.00 bis 13.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich:............................................... 14.30 bis 19.00 Uhr
Kläranlage Wickartsmühle ...........Tel.: 07765/1315 oder 0170/5514749
Kindergarten Kunterbunt Rickenbach ........................ Tel.: 07765/921918
Kindergarten Murgtalmäuse Hottingen ............................Tel.: 07765/227
Kindergarten Villa Wirbelwind Willaringen .....................Tel.: 07765/8679
Waldorf-Kindergarten Sonnenbühl ................................Tel.: 07765/8682
Grund- und Werkrealschule Rickenbach ................Tel.: 07765 / 92191-0
Grundschule Willaringen ......................................... Telefon: 07765 / 378
Landratsamt Waldshut .............................................Telefon: 07751/86-0
Abfallkalender
Allgemeine Abfuhr immer donnerstags ab
07:00 Uhr
Fragen/Reklamationen unter Tel.: 07751/86-5432
Gelber Sack03.11.2016
Fragen/Reklamationen unter Remondis-Hotline 0800/122 32 55
Blaue Tonne27.10.2016
Fragen/Reklamationen unter Tel.: 07751/86-5432
Recyclinghof Hottingen:
Mittwoch 14:00 – 17:00 Uhr | Freitag 15:00 – 17:00 Uhr | Sa. 09:00 – 13:00 Uhr
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„Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann,
steht in den Herzen der Mitmenschen.“
(Albert Schweitzer)
Öffnungszeiten auf dem Rathaus
Bürgerbüro Montag – Freitag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr 14:30 bis 19:00 Uhr
Unsere Jubilare
In Rickenbach feierten folgende Jubilare Geburtstag:
Am 21.10.2016
Frau Erna Vogt
Klingenweg 10
85 Jahre
Am 25.10.2016
Herr Klaus-Peter Mehr
Schulstraße 2
75 Jahre
Am 26.10.2016
Herr Johann Friedrich Zipfel
Buchenweg 4
80 Jahre
Ich gratuliere den Jubilaren recht herzlich im Namen der Gemeinde, des Gemeinderates und auch persönlich. Ich wünsche Ihnen Glück,
Zufriedenheit und noch viele gesunde Jahre.
Dietmar Zäpernick
Bürgermeister
Aus dem Gemeinderat
Bericht zur Sitzung des Gemeinderats vom 18. Oktober 2016
Bekanntgaben
Der Sitzungsvorsitzende gibt den Beschluss nach dem Wortlaut aus der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.09.2016 bekannt.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Wasseranschluss der Motorradfreunde an das Wasserversorgungsnetz Murg – Beschluss
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, mit der Gemeinde Murg einen Wasserlieferungsvertrag zur Lieferung von Rohwasser für das
Grundstück Flst.-Nr. 466/1 der Gemarkung Hottingen abzuschließen.
Erneuerung der Bühnenbeleuchtung der Gemeindehalle Willaringen – Beschluss
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die komplette Erneuerung der Bühnenbeleuchtung mit Regeltechnik und die Umstellung auf
LED-Leuchten wie vorgetragen.
Kalkulation der Wassergebühren – Beschluss
Nach der Erläuterung der Thematik und der Gebührenerhöhung erfolgt die Beschlussfassung. Der Gemeinderat beschließt mit 9 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen, die Wassergebühren auf 1,68 €/m³ anzupassen. Die Gebührenanpassung erfolgt zum 01.01.2017.
Neufassung der Wasserversorgungssatzung – Beschluss
Der Gemeinderat lehnt mit 6 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) in der vorliegenden Fassung ab.
Nach dieser Ablehnung stellt der Sitzungsvorsitzende die beantragte Änderung (Streichung von § 1 Abs. 2) zur Abstimmung.
Der Gemeinderat beschließt mit 10 Ja-Stimmen, einer Enthaltung und 2-Nein-Stimmen die Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) in der vorliegenden Fassung, mit
der Maßgabe, dass § 1 Abs. 2 ersatzlos entfällt.
Bausachen - Antrag zum Anbau eines Geräteschuppens an die bestehende Garage in Bergalingen, Bergalingen 8, Flst.Nr. 68
Der Gemeinderat stimmt einstimmig einem Bauantrag zum Anbau eines Geräteschuppens an die bestehende Garage in Bergalingen zu.
Verschiedenes
Herr Gemeinderat Ehrfried Mutter beantragt eine Information bzw. Übersicht über die Wasserversorgungssituation und Quellschüttungen
im Jahr 2016.
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Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Amtliche Bekanntmachungen
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Rickenbach vom 18.10.2016
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
der Gemeinde Rickenbach am 18.10.2016 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Rickenbach betreibt die Wasserversorgung als
eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und
Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.
§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte
und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte
gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten
sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich
Wasser entnimmt.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden
Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an
die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser
nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen
werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass
eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende
Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung
wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen
oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss
und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer
sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu
leisten.
§ 4 Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine
öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung
grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße
durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück
mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist
jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf BeRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
freiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde/
Stadt einzureichen.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist
die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer
auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im
Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe
der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer
Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage
keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage
möglich sind.
§ 6 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und
den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in
dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen
der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen
Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend
notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit
und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen
hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der
Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der
öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst
nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2.
soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung
durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu
beheben.
(3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für
kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
1.
nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und Seite 4
2.
die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8 Verwendung des Wassers, sorgsamer Umgang
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur
Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit
schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt
werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht
in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken,
soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung
erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei
der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen,
sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse
eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und
Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.
(6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam
umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen
der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.
§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei
Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei
Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche -Mitteilung eingestellt,
so haftet der Anschlussnehmer der -Gemeinde für die Erfüllung
sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines
Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10 Einstellung der Versorgung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen
oder Anlagen abzuwehren,
2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflus
sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu
verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabneh
mer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Ge
meinde/Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die
Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung
einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt,
dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass
der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der VersorSeite 5
gung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und
der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11 Grundstücksbenutzung
(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das
Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör
zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind,
die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise
belasten würde.
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig
über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des
Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf
Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden,
es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12 Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz
für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den
Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach
dieser Satzung insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der
Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
§ 13 Anschlussantrag
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und
jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für
jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere
folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
1.
ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplan
ten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
2.
der Name des Installationsunternehmens, durch das die
Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert
werden soll;
3.
eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen
(zum Beispiel von Gewerbebetrieben usw.), für die auf
dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie
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4.
5.
die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;
Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur
Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der
Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der
Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt
und beseitigt.
(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung
im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Verkehrsund Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse); sind sie Teil
der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung
werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.
Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.
(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse
herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für
Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden.
(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung
muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen.
Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die
sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine
Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen
lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das
Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind der
Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Kostenerstattung
(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
1.
Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausan
schlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses
(Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und
Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).
2.
Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen
und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu
diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die
Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die
Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel
im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird
der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung
verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt
die Gemeinde.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der
Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks
ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren
Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. ErbRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
bauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner
ersatzpflichtig.
§ 16 Private Anschlussleitungen
(1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu
unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden
Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit
und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde und verzichtet
der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung,
so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde
zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§
35 BauGB).
(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 17 Anlage des Anschlussnehmers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung
und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde − ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem
Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er
neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen
sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der
Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung
der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden,
können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur
Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss
genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den
Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben,
dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des
Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über
das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers
vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den
Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu
machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr
für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage
sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt
die Gemeinde/Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
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§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen
an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren
und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die
Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde
abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert
werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21 Messung
(1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen
kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis
zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie
Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung,
Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der
Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen
berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen
des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn
dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich
ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und
die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen
dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist
verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist
dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
§ 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.
Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der
Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die
Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 23 Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde abgelesen oder per Selbstauskunft ermittelt. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht
zugänglich sind.
(2) Erfolgt die Ablesung per Selbauskunft sind die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer
selbst abzulesen. Die Ableseergebnisse sind in den von der Gemeinde hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist an die Gemeinde zurückzusenden. Alternativ kann
der Zählerstand elektronisch über die Internetseite der Gemeinde
übermittelt werden
(3) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die GeSeite 7
meinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung
schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Erfolgt die Ablesung per Selbstauskunft und geht der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten,
angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie den Verbrauch auf der
Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 12 bleibt davon
unberührt.
§ 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf
eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen
geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1.
das Grundstück unbebaut ist oder
2.
die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen er
folgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter be
sonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3.
kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasser
zählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen
auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für
ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
III. Wasserversorgungsbeitrag
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für
die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
§ 26 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut
oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen
Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht
auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt
sind.
§ 27 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der
Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die
Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 28 Beitragsmaßstab
Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche.
Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29)
mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle
Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 29 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1.
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die
Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu
grunde zu legen ist;
2.
soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34
Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche
Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücks
fläche bis zu einer Tiefe von 50 Metern von der der Er
schließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze.
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich ange
schlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die
durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der bau
rechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grund
stücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur
Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestim
mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nut
zung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtne
risch genutzte Flächen.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben
unberührt.
§ 30 Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche
(§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur
eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder
Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten
Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind
(zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die
§§ 31 bis 34 finden keine Anwendung.
§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere
Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in
der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
§ 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl
geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die
vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die GeRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
schosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das
Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle
Zahl abgerundet werden.
§ 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung
nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das
festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt
durch
1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und
besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete
(SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine vol
le Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom
mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende
volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung
nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und
besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete
(SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine vol
le Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom
mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende
volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs.
1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder
einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die
zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe
[alternativ: Firsthöhe] gemäß Abs. 2 [alternativ: Abs. 1] und 3 in eine
Geschosszahl umzurechnen.
§ 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten
Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach
den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich
vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl
der auf den Grundstücken der näheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
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1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich
vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben
genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der
LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch
die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch [3,5],
mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das
Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle
Zahl abgerundet werden.
§ 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1.
soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige
Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse
überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen
allgemein zugelassen wird;
2.
soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine
höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3.
wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt
wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden
ist;
4.
soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen,
für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu
gebildet werden.
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG
unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung
entfallen.
§ 36 Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 2,16 Euro.
§ 37 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. in den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen
werden kann;
2. in den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss,
frühestens jedoch mit dessen Genehmigung;
3. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung
der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebau
ungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 und 3 BauGB;
4.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist;
5. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist;
6. in den Fällen des § 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraus
setzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs.
1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbe
sondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes
oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der
Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächli
chen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch Seite 9
frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung
gemäß § 49 Abs. 3.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen hätten angeschlossen werden
können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht
die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit
dessen Genehmigung.
(3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an -öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.
§ 38 Fälligkeit
Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§ 39 Ablösung
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt
nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
IV. Benutzungsgebühren
§ 40 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 41 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer.
Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht
mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf
den neuen Gebührenschuldner über.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 42 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben
(Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße
von:
Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 60 100 m³/h
Nenndurchfluss (Qn)
1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6)10 50
80m³/h
Euro/Monat 2,00
3,00
3,50 12,00 15,00
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern
entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem
der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut
wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im
Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht
vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen
Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter
1,68 Euro.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,68 Euro.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
gemäß § 42 und Umsatzsteuer gemäß § 53) pro Kubikmeter 4,50
Euro.
§ 44 Gemessene Wassermenge
(1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch
schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über
die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus
falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die
Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 45 Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des
Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende
des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld
für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Anschlussnehmer
mit Ablauf des Kalenderjahres.
(3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit
der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer
Messeinrichtung nach § 21.
(4) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit
der Wasserentnahme.
(5) Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit
§ 27 KAG).
§ 46 Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind
vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes,
entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die
Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 47 Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind
Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die
Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist
die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 46 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
(3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der
Wasserentnahme fällig.
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung
§ 48 Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen:
1.
der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche
Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; ent
sprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Woh
nungs- und Teileigentum;
2.
Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage
sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrich
tungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebüh
renbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leis
tung wesentlich erhöht.
(2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber,
nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.
(3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde
mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2
KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie
bauliche Anlagen errichtet werden.
(4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet
im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die
Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche
-Wasserversorgung anschließt,
2.
entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der
öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3.
entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zu
stimmung der Gemeinde weiterleitet,
4.
entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlus
ses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,
5.
entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vor
schriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördli
cher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
6.
entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtun
gen so betreibt dass Störungen anderer Anschlussneh
mer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Ge
meinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte
des Trinkwassers eintreten.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach
§ 21 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 50 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der
Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis
oder unerlaubter Handlung im Falle
1.
der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge
sundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der
Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bedienste
ten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich
noch fahrlässig verursacht worden ist;
2.
der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Scha
den weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit
der Gemeinde/Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder Seite 10
eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist;
3.
eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder
durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines ver
tretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht
worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbu
ches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungs
gehilfen anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen
aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der
Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr
bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden
können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an
einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1) und erleidet dieser durch
Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde
dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten
sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine
weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie
in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den
Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte
Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch
dem Dritten aufzuerlegen.
§ 51 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern
(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung
oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind.
(2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten
noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 53 Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht
bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Wasserabgabesatzung vom 17. März 1998 (mit allen späteren
Änderungen) außer Kraft.
Rickenbach, den 18.10.2016
Zäpernick
Bürgermeister
Hinweis gem. § 4 Absatz 4 GemO Bad.-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Öffentliche Bekanntmachung Regierungspräsidium Freiburg Referat 46 Landesluftfahrtbehörde
Auf der Grundlage §6 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit §49
Luftverkehrszulassungsordnung wird für das Segelfluggelände
Hütten-Hotzenwald die Erweiterung des Flugbetriebes mit Hubschrauber beantragt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können die Unterlagen
– Antrag mit Begründung / Luftfahrttechnisches Konzept / Schallimmissionsgutachten / Flugmeteorologisches Gutachten – im Zeitraum 28.Okt. 2016 bis 01.Dez.2016 je einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Rickenbach während der üblichen Öffnungszeiten
eingesehen werden. Etwaige Einwendungen sind bis 15.Dez. 2016
beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 46, Bissierstr. 7, 79114
Freiburg oder bei der Gemeinde Rickenbach, Hauptstr. 7, 79736 Rickenbach zu erheben.
gez. Horst Rieker
Allgemeine Nachrichten
Durch Blutspenden anderen Gutes tun: Patienten sind auf die Hilfe angewiesen
15.000 Blutspenden sind täglich in Deutschland für die lebenswichtige Blutversorgung der Patienten nötig. Der DRK-Blutspendedienst
bittet daher um eine Blutspende am Montag, 07.11.2016 von 14:30 Uhr bis 19:30 Uhr in der Gemeindehalle, Willaringen 18, Rickenbach-Willaringen. Zu den Menschen, die auf die Unterstützung ihrer Mitmenschen angewiesen sind, gehört auch Tomek Kaczmarek aus Stuttgart.
Er ist erst 30 und dem Tod nur knapp entronnen. Tomek hat schon vier Herzoperationen überstanden. Bei der letzten OP war es aber richSeite 11
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
tig eng für ihn. Innerhalb von Sekunden wandelt sie sich zu einer
Notfall-Operation. Dabei erhielt er 30 Blutkonserven. Dank der Unterstützung seiner Familie sowie der vielen Blutspender hat Tomek
Kaczmarek überlebt. Nach wie vor gibt es zur Blutspende keine Alternative. Ohne Spenderblut kann auch die beste medizinische Versorgung nichts ausrichten. Tomeks Geschichte gibt es unter www.
blutspende.de/tomeklebt. Jede Spende zählt. Blut spenden kann
jeder Gesunde von 18 bis zum 73. Geburtstag, Erstspender dürfen
jedoch nicht älter als 64 Jahre sein. Damit die Blutspende gut vertragen wird, erfolgt vor der Entnahme eine ärztliche Untersuchung.
Die eigentliche Blutspende dauert nur wenige Minuten. Mit Anmeldung, Untersuchung und anschließendem Imbiss sollten Spender
eine gute Stunde Zeit einplanen. Eine Stunde, die ein ganzes Leben
retten kann. Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbringen.
Alternative Blutspendetermine und weitere Informationen zur Blutspende sind unter der gebührenfreien Hotline 0800-1194911 und
im Internet unter www.blutspende.de
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
Aufruf zur Haus- und Straßensammlung vom 31. Oktober bis
13. November 2016
Für die Anlage und zur Erhaltung deutscher Kriegsgräberstätten
im Ausland bittet der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.
V. um Ihre Spende. Der Volksbund arbeitet in 45 Ländern. Er baut
und betreut die Ruhestätten von über 2,7 Millionen deutschen
Kriegstoten. Fast 30.000 Umbettungen im Laufe des Jahres zeugen
von den Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Bei fast einem Drittel
der Kriegstoten kann eine Identifizierung erfolgen und so erhalten
noch heute Angehörige Nachricht über den Verbleib des so lange
Gesuchten. Ein weiterer Schritt zur Klärung von Schicksalen kann
nun angegangen werden. Außenminister Frank-Walter Steinmeier
und sein russischer Amtskollege Sergej Lawrow haben im Juni den
Beschluss eines gemeinsamen Projektes zur Suche und Digitalisierung von Archivunterlagen sowjetischer und deutscher Kriegsgefangener und Internierter in einer gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben. Die Koordination des Projektes auf deutscher Seite
übernimmt der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Kriegsgefangene und Internierte gehören laut Gräbergesetz zu Kriegstoten. Es ist wichtig, die noch verbliebenen Lücken zu schließen, um
letztendlich - soweit irgend möglich - jedem Opfer seinen Namen
zurück zu geben. Denn auch an diese Kriegsopfer ist das Gedenken zu bewahren. Für seine vorbildliche internationale Gedenk-,
Bildungs- und Jugendarbeit wurde der Volksbund zudem in diesem Jahr mit dem „Deutschen Nationalpreis“ ausgezeichnet. Der
Landesverband Baden-Württemberg organisierte Jugendbegegnungen in Italien, den Niederlanden, der Slowakischen Republik,
Frankreich und Slowenien. Die Internationale Jugendbegegnung
Hegau/ Bodensee führte 30 Jugendliche aus 12 Nationen an die
Ruhestätten der Kriegstoten in der Region. Bei Arbeit, Bildung und
Begegnung entstanden zahlreiche Freundschaften. Bitte helfen Sie
dem Volksbund mit Ihrer Spende bei der Anlage und Pflege der
Kriegsgräberstätten sowie beim Ausbau der Jugendarbeit. Sie tragen mit Ihrem Beitrag zum Frieden in der Welt bei.
Bärbel Schäfer; Regierungspräsidentin
Dr. Sven von Ungern-Sternberg; Vorsitzender des Bezirksverbands
Südbaden-Südwürttemberg
Landratsamt Waldshut
Start der Untersuchung zur hausärztlichen Versorgung
Der Landkreis Waldshut hat mit der Universität Tübingen und dem
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein einen Kooperationsvertrag geschlossen, um die hausärztliche Versorgungssituation im
Landkreis durch ein Forschungsprojekt untersuchen zu lassen.
Sämtliche Kommunen des Landkreises unterstützen dieses Vorhaben durch die Bereitstellung von Daten der Einwohnermeldeämter.
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Auch die Kassenärztliche Vereinigung stellt Daten zur Verfügung.
Die Ärzteschaft wurde bei einer Veranstaltung am 14. September über das Projekt informiert. Im Auftrag des Landratsamtes
Waldshut wird das Institut für Allgemeinmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, in den nächsten
Wochen eine Befragung von Bürgerinnen und Bürgern zu deren
Einschätzungen der medizinischen Versorgung in unserer Region
– heute und in Zukunft - durchführen. Zu diesem Zweck werden
2000 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger angeschrieben.
Die Befragung erfolgt, um ein modernes Konzept für die zukünftige medizinische Versorgung im Landkreis Waldshut zu erstellen.
Die Projektverantwortlichen und das Landratsamt Waldshut hoffen
auf eine rege Beteiligung bei dieser Erhebung. Für Fragen stehen
das Institut für Allgemeinmedizin, Campus Lübeck, Tel. 0451/31018012 und das Landratsamt Waldshut – Gesundheitsamt, Tel. 07751/
86-5121 zur Verfügung.
Landratsamt Waldshut
Verschiebung der Müllabfuhr an Allerheiligen
Aufgrund des Feiertages „Allerheiligen“ am 01.11.2016 verschiebt
sich die Müllabfuhr entsprechend der üblichen Feiertagsregelung
um jeweils einen Tag. Die Abfuhr wird wie folgt verlegt:
Von Dienstag, den 01.11.2016 auf Mittwoch, den 02.11.2016,
von Mittwoch, den 02.11.2016 auf Donnerstag, den 03.11.2016,
von Donnerstag, den 03.11.2016 auf Freitag, den 04.11.2016,
von Freitag, den 04.11.2016 auf Samstag, den 05.11.2016.
Pflegestützpunkt - Informationen und individuelle Beratung
rund um das Thema Pflege im Rathaus Görwihl am Mittwoch,
02.11.2016 von 09:00 bis 10:30 Uhr. Terminvereinbarung unter Tel.
07751/86-4256 oder eMail: [email protected]
Selbsthilfegruppe für Angehörige von Suizidopfern
Die Selbsthilfegruppe für Angehörige und Freunde von Suizidopfern trifft sich am Mittwoch, 02. November 2016 um 19:30 Uhr in
den Räumen des Caritasverbandes Hochrhein, Poststraße 1, 79761
Waldshut-Tiengen. Ansprechpartnerin ist Frau Dagmar Reinker,
Tel.: 07751/2606, eMail: [email protected] oder Caritasverband
Hochrhein, Barbara Scholz, Tel.: 07751/8011-33, eMail: b.scholz@
caritas-hochrhein.de
Der Sozialverband VdK informiert: November-Termine
Die Sprechtage des VdK Sozialverbandes eGmbH finden statt in
der VdK Geschäftsstelle Bahnhofstr.12, 79661 WT-Tiengen: mittwochs 02./ 09./ u. 23.11.2106 von 8:15 – 12:15 Uhr, montags 14./ 21./
u. 28.11.2016 von 8:15 -12:15 Uhr. Wir bitten um Terminvereinbarung
unter Tel.: 07741/96 98 73-0. Informiert und beraten wird in allen
sozialrechtlichen Fragen, u. a. im Schwerbehindertenrecht, in der
gesetzlichen Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
eMail: [email protected]
Landratsamt Waldshut – Sprechstunde des Jugendamtes
Die nächste Sprechstunde des Jugendamtes, Allgemeiner Sozialdienst, findet am Donnerstag, 03. November 2016 in der Zeit von
14:30 bis 15:30 Uhr im Rathaus in Görwihl statt.
Kindertagespflege im Landkreis
Tagesmütter und Tagesväter gesucht
Eines oder mehrere Kinder gut und liebevoll zu fördern, das ist
Aufgabe von Tagesmüttern und Tagesvätern. Diese suchen wir,
da Eltern immer häufiger auf eine flexible Angebotsstruktur in der
Kinderbetreuung angewiesen sind. Wer Interesse an der Tätigkeit
als Tagespflegeperson hat, kann sich beim Jugendamt melden.
Alle Fragen rund um das Thema beantworten Ihnen gerne: In Bad
Säckingen: Frau Giebson, Tel. 07751/86-4369 und Frau ZieglerSeite 12
Hofmann, Tel. 07751/86-4368. Am Freitag, 04.11.2016 um 09:30 Uhr
findet zum Thema Kindertagespflege in Bad Säckingen, Hauensteinstrasse 14 (Dachgeschoss) eine Informationsveranstaltung für
Interessierte statt.
Selbsthilfegruppe Prostatakrebs
Die Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Waldshut-Tiengen lädt am
Dienstag,8. Nov. um 19:00 Uhr im FC Vereinsheim des FC08-Tiengen Courtenaystr. 4 in WT- Tiengen zu dem Thema: „Da Vinci“ die
Schlüsselloch OP!, einem Vortrag mit Prof. Dr. Zantl aus Singen, ein.
Ein durchaus interessantes Thema für Prostataerkrankte. Patienten,
Interessierte auch mit Partner, sind dazu herzlich willkommen und
eintrittsfrei eingeladen.
Deutsch-schweizerische Rentenberatung vor Ort
Die Deutsche Rentenversicherung und Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung in der Schweiz bieten auch dieses Jahr wieder grenzüberschreitende Informationen zur Rente an. Angesprochen sind alle, die Beiträge zur gesetzlichen deutschen und
schweizerischen Rentenversicherung einbezahlt haben. Auf diesen
Internationalen Beratungstagen erteilen Experten beider Länder
kostenlos Auskünfte zum jeweiligen nationalen Recht und zu den
zwischenstaatlichen Auswirkungen. Zu dem Beratungstag am
9. November 2016, von 13:30 bis 18:30 Uhr in Waldshut, Waldtorstraße 1a (im Gebäude der Agentur für Arbeit), laden wir ein. Um
Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Anmeldung
unter 07751/895810. Bringen Sie zum Beratungstag bitte Ihre Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis mit. Weitere Beratungstage in Waldshut sind im Jahr 2017 vorgesehen. Diese werden
gesondert angekündigt.
Sprechtag des BLHV
Der nächste Sprechtag des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes findet in unserer Gemeinde am Freitag, 11. November
2016 ab 09:00 Uhr im Schulhaus Bergalingen, Im Dorf 1 in Ricken-
bach statt. Wer eine Beratung wünscht, der wendet sich bitte vorab
bei der Bezirksgeschäftsstelle in Tiengen, Telefon 07741/6091-0.
Hinweis: Aufgrund der Umbaumaßnahmen im Rathaus Rickenbach
findet der Sprechtag bis Ende 2016 wie angegeben im Schulhaus
Bergalingen statt.
Helferfest für alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer
in der Flüchtlingsarbeit
Landrat Dr. Martin Kistler lädt ein!
Auch in diesem Jahr lädt Herr Landrat Dr. Martin Kistler zum Helferfest ein, um den vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer
rund um die Flüchtlingsarbeit ein herzliches Dankeschön zu sagen.
Die Veranstaltung findet am 02.12.2016 ab 18:30 Uhr im Kreistagssaal des Landratsamtes Waldshut statt. Für das leibliche Wohl und
die musikalische Umrahmung wird gesorgt. Um entsprechend planen zu können, wird um Anmeldung bis zum 14.11.2016 gebeten.
Die Anmeldungen richten Sie bitte an Frau [email protected], gerne auch telefonisch unter 07751/86-4201.
Deutsches Rotes Kreuz
DRK Kleiderkammer Görwihl
Die Kleiderkammer des DRK Görwihl hat wie folgt geöffnet:
Kleiderannahme: Montag, 07. November 2016 von 15:30 – 16:30 Uhr
Kleiderausgabe: Dienstag, 22. November 2016 von 15:00 – 17:00 Uhr
Während der Ausgabe können keine Kleidungsstücke angenommen werden!
Zur Info: Wegen Blutspende am 17.11.2016 und Personalmangel
bleibt die Kleiderkammer am 14.11 und 17.11.2016 geschlossen.
Kindertagespflege – Landratsamt Waldshut
Suchen Sie eine Tagesmutter für Ihr Kind/ Ihre Kinder oder möchten
Sie selbst gerne Kinder betreuen? Frau Giebson informiert und berät Sie in allen Fragen rund um die Kindertagesbetreuung. Kontakt:
Tel.: 07751-86 4369 oder Tel.: 07751-86 4368
Vereinsmitteilungen
FC Bergalingen
1. Mannschaft:
Die 1. Mannschaft hat gegen den SV Obersäckingen mit 2:1 Toren gewonnen. Torschütze: 2x Sven Allgaier. Am Sonntag, den
30.10.2016 spielt die 1. Mannschaft gegen den FC Dachsberg.
Spielbeginn ist um 15:00 Uhr in Bergalingen. Am Dienstag, den
01.11.2016 spielt die 1. Mannschaft im Bezirkspokal gegen den FC
Huttingen. Spielbeginn ist um 14:30 Uhr in Bergalingen.
2. Mannschaft:
Die 2. Mannschaft hat gegen den SV Luttingen mit 5:1 Toren verloren. Torschütze: Andreas Cebandt. Am Sonntag, den 30.10.2016
spielt die 2. Mannschaft gegen den SV Obersäckingen 2. Spielbeginn ist um 17:15 Uhr in Bergalingen.
Damen:
Die Damen spielen am Samstag, den 29.10.2016 gegen den FC
Geißlingen. Spielbeginn ist um 18:00 Uhr in Bergalingen.
Mehr Infos auf: www.fc-bergalingen.de
Jugend
Ergebnisse der Jugendspiele
A-Junioren:
SG Bergalingen - SG Hänner10:1
FC Bergalingen – SV Murg 3:2
TuS Lö-Stetten – FC Bergalingen
3:2
B-Junioren:
TJZ Weil - SG Wehr/Bergalingen
2:7
SG Wehr/Bergal. – SV Rheintal
0:1
SG Wehr/Bergal. – SG Efr-Kirchen
0:6
SG Waldhaus - SG Wehr/Bergal.
5:0
Seite 13
C-Junioren:
FC Bergalingen – FC Wallbach
0:4
SV Niederhof - FC Bergalingen
4:1
SG Eggingen 2 – FC Bergalingen
2:1
D-Junioren:
FC Bergalingen - SV Schopfheim II 4:1
SV Nollingen – FC Bergalingen
3:1
E-Junioren:
SV Görwihl – FC Bergalingen
5:6
FC Bergalingen – FC Herrischried
8:2
Die nächsten Spiele
A-Junioren:
Am Sonntag, den 30. Oktober, um 13.00 Uhr
Heimspiel gegen SV Lö-Brombach 2.
B-Junioren:
Am Samstag, den 29. Oktober, um 16.00 Uhr
Heimspiel gegen FC Steinen-Höllstein.
C-Junioren:
Am Freitag, den 28. Oktober, um 18.00 Uhr
Heimspiel gegen FC Dachsberg.
D-Junioren:
Am Samstag, den 29. Oktober, um 15.15 Uhr
bei der SG Grenzach-Wyhlen.
C-Mädchen:
Am Montag, den 31. Oktober, um 19.00 Uhr
Heimspiel gegen SG Niederhof
Am Mittwoch, den 2. November, um 18.30 Uhr
beim FC Wittlingen.
Bezirkspokal 1. Hauptrunde
A-Junioren: SG Bergalingen - SG Hänner 10:1.
Der FC Bergalingen erreicht die nächste Pokalrunde.
B-Junioren:
TJZ Weil - SG Wehr/Bergalingen 2:7
Der FC Bergalingen erreicht die nächste Pokalrunde.
C-Junioren:
FC Bergalingen – FC Wallbach 0:4.
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Der FC Bergalingen scheidet gegen den Bezirksligisten FC Wallbach
aus.
Bezirkspokal 2. Hauptrunde
A-Junioren:
Am Mittwoch, den 26. Oktober, um 19.00 Uhr
bei der SG Weizen.
B-Junioren:
Am Mittwoch, den 26. Oktober, um 18.30 Uhr
beim FC Steinen-Höllstein.
meindhalle Willaringen zu finden.
Das Kozertmotto? Des Rätselslösung ist bestimmt schon gefunden?
Oder? Unsere Musikerjugend steckt voller Energie in den Vorbereitungen zu ihrem Jahreskonzert und freut sich auf Ihren Besuch.
Ihr Musikverein „Alpenblick“ Willaringen
BJH Hotzenwald
Herzlichen Dank an alle fleißigen Mitglieder für die Mithilfe den
Platz winterfest zu machen.
Bitte vormerken: Generalversammlung am 18. November 2016 um
20 Uhr im Engel. Alle Informationen sind auf unserer Homepage
unter www.tc-rickenbach.de zu finden.
Hauptversammlung
Die Ausbildungsgemeinschaft der Rickenbacher und Herrischrieder
Musikvereine (BJH) hält am Montag, 7. November 2016 ihre Hauptversammlung ab. Beginn ist um 19:30 Uhr im Saal im Obergeschoß
des Alemannenhof Hotel Engel in Rickenbach.
Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
1.Begrüßung
2.
Information über die neue Organisation BJH
3.Geschäftsbericht
4.Kassenbericht
5.Kassenprüferbericht
6.
Entlastung des Organisationsteams
7.Gebührenerhöhung
8.
Beiträge der Mitgliedsvereine zur Finanzierung der MusicKids
9.
Zusammenarbeit mit der Jugendmusikschule
10.
Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Alle Mitglieder der angeschlossenen Vereine, von denen je zwei
Stimmberechtigte anwesend sein sollten, sind eingeladen. Ebenfalls eingeladen sind die Ausbilder und alle Gemeinderäte sowie
alle interessierten Musiker und die Kooperationspartner.
Freiw. Feuerwehr Rickenbach - Altenschwand
Schwarzwaldverein Ortsgruppe Vorderer Hotzenwald
SPORTVEREIN RICKENBACH
Trainingszeiten Gemeindehalle Willaringen
Fitness-Gymnastik
Mi 20.30 – 21.30 Uhr (Claudia Franck)
Gymnastik
Mo 18.15 – 19.15 Uhr Frauen (Ulrike Reichert)
Mo 19.30 – 20.30 Uhr Männer (Ulrike Reichert)
Leichtathletik
Mo 17.00 – 18.00 Uhr Kinder von 5 – 8 (Carmen Fieles)
Tischtennis
Do 18 – 20 Uhr Kinder / Jugend (Matthias Lauber)
Do 20 – 22 Uhr Erwachsene (Manfred Lütte)
Zeiten, Infos und mehr unter www.sv-rickenbach.de
TENNISCLUB Rickenbach
Unsere nächste Probe ist am Montag, den 31. Oktober 2016 um
20.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus Rickenbach. Wir bitten um
pünktliches und vollzähliges Erscheinen. Wer Spass und Interesse
an der Arbeit der Freiw. Feuerwehr hat und gerne mal bei uns reinschnuppern möchte, ist jederzeit zu den Proben herzlich willkommen.
Jugendfeuerwehr Rickenbach
Probenplan (Änderungen vorbehalten)
Termine der nächsten Proben
08.11.2016
18.30 Uhr
Die Proben finden immer Dienstags statt. Treffpunkt ist das Feuerwehrgerätehaus in Rickenbach. Von hieraus wird in die jeweiligem
Ortsteile zur Feuerwehrprobe gefahren. Dauer max. 2,5 Std. Die Jugendlichen müssen nach der Probe abgeholt werden
Unverbindlich kann man jederzeit zu einer Schnupperprobe vorbei
schauen.
Ansprechpartner:
Benjamin Vogt 0160 - 8059349
Tom Kenzler
0171 - 1423772
[email protected]
Musikverein „Alpenblick“ Willaringen e.V.
Jahreskonzert unserer Jugendkapelle am Samstag, den 29.Oktober 2016 um 19.00 Uhr in der Gemeindehalle Willaringen
Es plätschert, es rauscht, es brandet, es fließt, es gurgelt, es
schwappt, es findet immer einen Weg. Es kann uns Wohlbehagen
verschaffen aber auch Kummer. Denn Kummer lassen wir jetzt mal
außen vor, ausschließlich Wohlbehagen soll der Konzertabend unserer Jugendkapelle, unter der musikalischen Leitug ihrer Dirigentin Isolde Goldmann, bereiten. Der Auftritt von unserem Zöglingsorchester mit ihrer Leiterin Gisela Klein rundet den Abend ab. Und
dann kommen da noch unsere musikalischen Gäste, die Jugend der
Trachtenvereinigung „Alt Hotzenwald“, in`s Spiel. Die Küche und die
Theke bietet sicher auch noch etwas für das Wohlbefinden. Es gibt
viele Gründe, den Weg am Samstag, den 29.Oktober 2016 in die GeRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Herbst-Aktionstag
Quer durch die Gemeinde Rickenbach zogen sich die Einsatzorte
der diesjährigen Herbstaktion. Mehrere Arbeitsteams kümmerten
sich um die Biotoppflege in Egg, pflanzten Weiden, pflegten den
Blühstreifen auf der Hennematt und schnitten den, mit Büschen
zugewachsenen Wanderweg beim Energiemuseum in Hottingen
frei. Dem großblättrigen Scheinalant beim Golfplatz wurde nun
endgültig der Garaus gemacht und im kommenden Frühjahr wird
den Rickenbachern einiges blühen:
Unter der alten Hainbuche am Busbahnhof in Rickenbach warten
1000 Blumenzwiebeln auf ihren Auftritt.
Nicht zu vergessen, auch herumliegender Müll wurde an den Einsatzorten gleich mit entsorgt.
Nach getaner Arbeit gab´s vom Schwarzwaldverein für alle Helfer
ein zünftiges Vesper in der Maisenhardthütte in Egg.
Die Ortsgruppe bedankt sich bei allen Helfern, die diese Aktion
möglich gemacht haben.
Ein herzliches Dankeschön an den Bauhof Rickenbach für die Unterstützung und an das Forstamt für die Überlassung der Maisenhardthütte. Über weitere „Mitmacher“ freuen wir uns. Die Kontaktadressen sind:
Joachim Zipfel (Vorsitzender) oder Ralf Engel (Naturschutzwart)
E-Mail: [email protected] oder [email protected]
Die nächste Aktion kommt bestimmt!
Liebe Mitglieder des Loipenvereins Hotzenwald e.V.
Zur diesjährigen Hauptversammlung des Loipenvereins Hotzenwald e.V. laden wir Sie sehr herzlich ein.
Sie findet statt am Freitag, den 28. Oktober 2016, im Gasthaus Eichrüttehof in Görwihl - Hartschwand, Beginn ist um 20:00 Uhr im
„Oberstübchen“
Tagesordnung
Begrüßung
Berichte der Funktionsträger
Ehrungen und Gedenken
Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung der Vorstandschaft
Seite 14
Bestimmung des Wahlleiters
Neuwahlen: Schatzmeister, Schriftführer und Technischer Leiter,
alle für jeweils für 2 Jahre
Grußworte
Mitglieder werben Mitglieder, Preisvergabe
Ausblick
Sonstiges
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und bedanken uns für Ihre Mitgliedschaft und Treue.
Falls unter dieser Anschrift mehrere Familienmitglieder Mitglied im
Loipenverein sind, so gilt die Einladung auch für sie.
Ihr Loipenverein Hotzenwald e.V.
Bernhard Kühnel
Akkordeon Orchester Herrischried
Wir proben wieder am Freitag, den 28.10.16 um 20.00 Uhr. Gute Zeit
bis dahin wünscht Euch
Eure Vorstandschaft
Theater-Workshop bei Mutabor
Hallo Kids,
Was macht ihr denn in den Herbstferien?
Wie wär’s mit einem Theater-Workshop?
Wir wollen uns mit einer Geschichte beschäftigen, in der Rübezahl
auf die Heiligen Drei Könige trifft. Wie das zusammenpasst? – Lasst
euch überraschen!
Wann: 2. bis 4. November, jeweils von 14 bis 17 Uhr
Wo: Mutaborsaal im Rathaus Herrischried
Wer: Alle Theaterbegeisterten ab 7 Jahren, gemeinsam mit Spielleiterin Ursula Seeherr
Kosten: 15 Euro
Anmeldung: bis 28. Oktober bei Karin Steinebrunner, Tel. 07755937840 oder Mail: [email protected]
Skiclub Hotzenwald
1. Loipenhaus
Öffnungszeiten:
Freitag von 18.00 bis 24.00 Uhr
Samstag von 16.00 bis 24.00 Uhr
Sonntag von 10.00 bis 20.00 Uhr
2. Mountainbike Training für Jugendliche/Kinder:
Witterungsbedingt nach Absprache
Weitere Infos bei Bernhard Bauer-Ewert 07765 91 78 08
3. Aktuell: Biathlon-Training für Kinder und Jugendliche mit
Wolfgang Köchlin
Das Training:
Interessierte können sich bei Wolfgang Köchlin melden. Das Biathlon-Training ist immer donnerstags von 17 bis 18.15 Uhr. Kontakt
unter Telefon 0151/55 39 55 39.
Die Kosten:
Die Lasergewehre werden vom Verein bereitgestellt. Für die SkiAusrüstung besteht über die Vereinsmitgliedschaft die Möglichkeit,
diese zu einem vergünstigten Preis zu beziehen. Bis 14 Jahre beträgt der Mitgliedsbeitrag 6 Euro pro Jahr. Das Training ist mit dem
Mitgliedsbeitrag abgegolten. Startgebühren bei den Wettkämpfen
werden vom Verein getragen.
Der Trainer:
Bereits 2005 absolvierte Wolfgang Köchlin den Langlauf-InstruktorTrainerschein, 2008 folgte eine Biathlon-Fortbildung in der Schweiz.
Als Nordisch-Trainer engagiert er sich beim Ski-Club Bad Säckingen
und beim Ski-Club Hotzenwald seit 2010. Im Januar 2013 rief der
heute 65-Jährige die Säckinger Biathlon-Jugendgruppe ins Leben.
4. Hallentraining ‚Fit in den Winter für Jedermann‘:
Hallentraining jeweils donnerstags ab 19:00 Uhr in der Rotmooshalle Herrischried
Leitung: Corinna Bayer
5. Brettle-Markt am 19.11.2016:
Unser Brettle-Markt findet am 18. / 19.11.2016 statt.
Annahme von Gebrauchtmaterial: Freitag, 18.11. ab 18:00 Uhr
Verkauf: Samstag, 19.11. von 14:00 bis 15:30 Uhr
Auszahlung/Abholung: Samstag, 19.11. von 15:30 bis 17:00 Uhr
6. Skiausfahrt nach Adelboden vom 02.01. – 06.01.2017:
Im Januar findet wieder eine Skiausfahrt nach Adelboden statt,
Unterkunft: http://www.gruppenhaus.ch/?h=407
Genauere Infos/Anmeldung ab Ende Oktober über die Homepage.
Tourist - Information
HOTZENWALD TOURIST INFO
28. FREITAG
14:00 Buurewägele, Verkauf regionaler Produkte,
Parkplatz Gaststätte Adler, Rickenbach
29. SAMSTAG
16:00 Schlachtfest mit der Eintracht Wihl in der Pfarrscheuer
Niederwihl
30. SONNTAG
17:00 Schritt für Schritt Tanzen, DRK Rickenbach,
Gemeindehalle Willaringen
04. FREITAG
08:30 Wochenmarkt am Rathausvorplatz in Laufenburg bis
12:30 Uhr
05. SAMSTAG
11:00 Buurewägele, Verkauf regionaler Produkte, Im Dorf 5,
Bergalingen bis 17:00 Uhr
08:00 Martinimarkt der Gemeinde Görwihl
20:00 Martinitanz mit der Hotzenwald-Bauernkapelle Görwihl
in der Hotzenwaldhalle Görwihl
Seite 15
06. SONNTAG
10:30 Kapellenfest durch die Pfarrei Hochsal in Rotzel
Terminänderungen vorbehalten
Energiemuseum Rickenbach-Hottingen
Öffnungszeiten: März bis 30. November, Sonntag 14:00 – 16:00 Uhr,
Eintritt frei (Spende erbeten), ganzjährig Gruppenführungen nach
Anmeldung: Tel. 07765/9200-17,
Kosten 30 € (max. 20 Pers.), jede weitere Pers. 1,50 €, www.energiemuseum-rickenbach.de
Waldorfschule Dachsberg: „Die Dame Kobold“,
eine Komödie von Calderon
Die 12. Klasse der Waldorfschule Dachsberg lädt ein zu ihrem Klassenspiel: „Die Dame Kobold“ von Calderon, einem spanischen Autor aus dem 17. Jahrhundert, Zeitgenosse von Shakespeare und
Moliere. Die Aufführungen: Donnerstag, 27.10. und Freitag, 28.10.
jeweils 20 Uhr und Samstag, 29.10. um 19 Uhr im Saal der Waldorfschule Dachsberg auf dem Goldenhof in Urberg. Der Eintritt ist frei,
um Spenden wird gebeten.
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Kirchliche Nachrichten
Kath. Kirchengemeinde St. Wendelin Hotzenwald Rickenbach/Herrischried
Jugendgruppe – interessierte Jugendliche
Am Freitag, 4. November, 17.30 – 19.30 Uhr treffen sich im Jugendheim Rickenbach, Ministranten und Jugendliche zu einer Information über mögliche Formen künftiger Jugendarbeit.
Fr. Sonja Specker, Bildungsreferentin der KLJB Freiburg wird über
die Ziele und Möglichkeiten der Landjugendbewegung informieren. Für die Teilnehmer des Projektes „Mahl für Afrika“ wird es auch
eine kleine Bildershow geben.
Alle Jugendlichen, gleich welcher Konfession, sind eingeladen.
Treffen für die Verantwortlichen der Sternsingeraktion 2017
Sie haben schon mal die Sternsingeraktion begleitet? Oder Sie
möchten dies zum ersten Mal tun? Seien Sie deshalb herzlich willkommen zum 1. Treffen am Mittwoch, den 02.11.2016, gegen 20:00
Uhr (nach der Allerseelenmesse) im Pfarrhaus in Herrischried. (B.
Stahlberger)
Weitere Gottesdienste und Termine sind dem Wendelinusboten zu entnehmen.
Evangelische Kirchengemeinde
Murg - Rickenbach - Herrischried
Öffnungszeiten Pfarrbüro Murg:
Dienstag, Mittwoch, Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Telefon: 07763-6961
e-mail: [email protected]
11:00 Uhr Hauptgottesdienst in Herrischried
Wochenspruch:
„Dem König aller Könige und Herrn aller Herren, der allein Unsterblichkeit hat, dem sei Ehre und ewige Macht.“ 1. Timotheus 6,15.16
Sonntag, 30. Oktober / 23. Sonntag nach Trinitatis
Kollekte: Für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werk
09:30 Uhr Hauptgottesdienst in Murg mit Taufen
11:00 Uhr Hauptgottesdienst in Herrischried
HERZLICHE EINLADUNG!
Gestärkt in den Gottesdienst
In den Monaten November 2016 – März 2017 bietet die evang. Kirchengemeinde Murg-Rickenbach-Herrischried jeweils am 1. Sonntag des Monats ein gemeinsames Frühstück vor dem Gottesdienst
an. Bei Interesse kommen Sie bitte ohne Anmeldung in das evang.
Gemeindehaus Murg.
Termine: 6.11. / 4.12. / 8.1. / 5.2. / 5.3. von 8:30 – 9:30 Uhr
VORSCHAU:
Heiligabend in der Gemeinschaft feiern!
Alle die sich angesprochen fühlen, laden wir recht herzlich ein, am
24. Dezember 2016 um 18:30 Uhr im ev. Gemeindehaus Murg,
zusammen den Heiligabend zu verbringen. Wir wollen miteinander
essen, singen und die Weihnachtsgeschichte hören. Den Abend
beenden wir mit dem Besuch der Christmette um 21:00 Uhr in der
evang. Christuskirche. Anmeldungen werden bis zum 15. Dezember 2016 im evang. Pfarramt Murg Tel. 07763/6961 entgegen genommen.
Den Unkostenbeitrag von 5 Euro bitte am 24.12.16 mitbringen.
ACHTUNG! Änderung der Gottesdienst-Anfangszeiten
Ab sofort gelten folgende Zeiten (bis 31.3.2017)
09:30 Uhr Hauptgottesdienst in Murg
Unsere Grundschule informiert:
Keito lebt – Spannende Indianergeschichten aus erster Hand
Im Rahmen des Fredericktags war die Autorin Annette Kühlwein an der Grundschule Rickenbach zu Gast. Die engagierte Schreiberin berichtete den Kindern der dritten und vierten Klassen von ihrem Leben bei den Amazonasindianern im Osten Perus. Im Mittelpunkt ihres
Vortrags stand ihr Buch „Keito lebt!“, das auf wahren Erlebnissen von Kühlwein beruht. Immer wieder unterstütze sie ihren spannenden
Vortrag durch die mitgebrachten Gegenstände aus dem Urwald und durch beeindruckende Fotos. Gespannt folgten die Schülerinnen und
Schüler der Autorin auf diesem Ausflug in eine andere Welt.
Was sonst noch interessiert
Gemeindebücherei Rickenbach
(unter der Turnhalle)
Öffnungszeiten: Mittwoch 19 – 20 Uhr
Freitag 14:30 – 15:30 Uhr
Lesetipp: Die Kinder des Kindergartens Hottingen und die Jury des
Deutschen Jugendliteraturpreises 2016 wählten das Bilderbuch
„Der Hund, den Nino nicht hatte“ zum diesjährigen Preisträger.
Alle 6 Bücher der Nominierungsliste liegen bereit zum Ausleihen.
PSW Atdorf
Schreiben des Landratsamtes
In den letzten Tagen haben insbesondere viele Landwirte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bzw. der WiderspruchserRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
hebung zum PSW Atdorf vom Landratsamt Post erhalten; darin
werden sie aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Es wird nach
Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin den etwaigen
Betroffenen empfohlen, sich bei Unklarheiten telefonisch unter der
genannten Nummer zu informieren.
19. Flohmarkt für kleine und große Leute in Willaringen
Bald ist es wieder soweit: am Samstag, den 19. November von 11.00
bis 16.00 Uhr veranstaltet die Villa Wirbelwind zum neunzehnten
Mal einen Flohmarkt für kleine und große Leute in der Gemeindehalle und in der Villa Wirbelwind.
An mehr als 45 Ständen wird es wieder jede Menge Schnäppchen,
Spielzeug, Trödel, Raritäten und Selbstgebasteltes geben.
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Die Eltern und das Team der Villa Wirbelwind sorgen für ein leckeres Mittagessen
und in der Kaffeestube gibt es feine Kuchen. Natürlich können Sie auch gerne
Kuchen für den Sonntagskaffee zuhause
mitnehmen.
Wie immer ist auch die Villa Wirbelwind
geöffnet und die Kinder können spielen,
basteln oder schmökern. Wir freuen uns in
diesem Jahr wieder über die Unterstützung
der Landfrauen Bergalingen, die zum Frederikstag verschiedene Angebote für die
Kinder vorbereitet haben: die Kinder können kleine Mäuse backen, sich schminken
lassen und im Kreativbereich gibt es unterschiedliche Angebote.
Auch unsere Advents- Buchausstellung lädt
zum Stöbern und Nachlesen ein.
Bei gutem Wetter können sich alle „PferdeFans“ auf das Ponyreiten freuen, das um
12.00 Uhr beginnt.
Also, wir sehen uns am Flohmarkt in Willaringen.
Das Team der Villa Wirbelwind
St. Martins- Umzug in Willaringen
Am Freitag, den 11. November laden wir
wieder kleine und große Menschen zum
Laternenumzug nach Willaringen ein.
Wir treffen uns bei der Villa Wirbelwind, wo
die vielen selbst gebastelte Laternen der
Kinder bereits hell leuchten und starten
um 17.30 Uhr. St. Martin auf seinem Pferd
wird unseren Umzug anführen, und wenn
es das Wetter zulässt, wir werden die Mantelteilung vor stimmungsvoller Kulisse am
Waldrand erleben.
Wir freuen uns sehr, dass unsere Laternenlieder wieder auf dem Akkordeon begleitet
werden. Zurück in der Villa Wirbelwind wird
St. Martin an alle Kinder etwas verteilen.
Anschließend laden wir ein zu leckerem
Kinderpunsch, Glühwein und heißen
Würstchen,
(in diesem Jahr gibt es sogar eine vegetarische Alternative) während wir uns am Martinsfeuer wärmen können.
Also: bringen Sie Familie und Freunde mit.
Wir freuen uns auf viele kleine und große
Menschen mit Laternen und Lichtern.
Das Team und der Elternbeirat der Villa Wirbelwind
Hotzenwälder Allerlei –
Kultur uff’m Wald lädt ein:
Ein gemütlicher Abend mit Geschichten
vom Hotzenwald, vorgetragen von dem
quietschfidelen Ibachtaler Georg Albiez.
Dazu serviert das Team vom Gasthof Engel einen Apero und ein Drei-Gänge-Menu
nach hotzenwälder Art am 04.11. um 19:00
Uhr im Gasthof Engel in Engelschwand. Eintritt: 25,- Euro (Menu und Apero inbegriffen). Anmeldung: im Gasthof Engel bis zum
03.11. unter der Tel.: 07754/7257 oder per
eMail: [email protected]
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Dachsberger Advents- und Weihnachtsmarkt am 27. November
Kurzfristig noch einige Standplätze frei
Der Dachsberger Advents- und Weihnachtsmarkt findet am 1. Adventssonntag
in der Zeit von 11 bis 18 Uhr auf dem Rathausplatz in Wittenschwand statt. Kurzfristig sind noch einige Standplätze frei.
Die Anmeldeunterlagen sind auf www.
gemeinde-dachsberg.de zum Download
eingestellt. Standgebühr 20,- €, Stand muss
mitgebracht werden. Anmeldeschluss für
auswärtige Bewerber ist Freitag, 4. November. Da Schnapsbrenner inkl. Liköre, Selbstvermarkter mit Wurst, Speck u.s.w., Krippen
und Imkereierzeugnisse aus Dachsberg bereits angemeldet sind, können gleichartige
Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt
werden, Bewirtungsstände werden nicht
zugelassen. Gerne jedoch Töpfer, Filzarbeiten, Kerzen, Handarbeiten, Bastelarbeiten,
Advents-/Weihnachtsdeko und Ähnliches,
jedoch keine Stände mit Alltagswaren, Bekleidung oder Schuhen. Auskunft erteilt die
Tourist-Info Dachsberg, Tel: 07672/990611
(Mo + Mi 14 – 18 Uhr, Di – Fr 9 – 12.30 Uhr),
eMail: [email protected]
Offene Treffs im Landkreis Waldshut
Ein kostenfreies Angebot für Eltern mit
Kindern im vorschulischen Alter
Vielleicht suchen Sie Kontakt zu Familien
und möchten sich gerne mit anderen Eltern
über deren Erfahrungen austauschen? Oder
Sie wünschen sich Tipps zur Erziehung? Im
Landkreis Waldshut gibt es acht Offene
Treffs an den Standorten: Bad Säckingen,
Klettgau, Küssaberg-Kadelburg, Lauchringen, Jestetten, Murg, Höchenschwand und
Waldshut-Tiengen. Jeder Offene Treff wird
von einer Fachkraft geleitet. Kontaktdaten
und weitere Informationen zu den einzelnen Offenen Treffs finden Sie unter: www.
familien-plus.de: Frühe Hilfen - Betreuung/
Förderung - Familienbegleitende Angebote
Handwerkskammer Konstanz
informiert Betriebe
So gelingt die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen
Wer einen Flüchtling im eigenen Betrieb
ausbilden oder beschäftigen möchte, sieht
sich oft mit einer Vielzahl von bürokratischen Hürden konfrontiert. Gemeinsam
mit den Kreishandwerkerschaften lädt die
Handwerkskammer Konstanz daher zu
einem kompakten Praxis- und Informationsabend zum Thema Ausbildung und
Beschäftigung von geflüchteten Menschen
ein. Vor dem Hintergrund des neuen Integrationsgesetzes erfahren Inhaber und
Ausbilder von Handwerksunternehmen,
welche rechtlichen Grundlagen sie beachten müssen und welche Chancen sich bei
der Beschäftigung eines Flüchtlings bieten.
Im Anschluss können sie sich mit den zuständigen Ansprechpartnern austauschen
und individuell beraten lassen. Neben Marina Mauch, der Flüchtlingsbeauftragten
der Handwerkskammer Konstanz, werden
auch Vertreter der Agentur für Arbeit und
der Ausländerbehörde vor Ort sein. Die
kostenlose Veranstaltung findet am 16. November in Waldshut-Tiengen statt. Beginn
ist 19:00 Uhr. Um Anmeldung bei Waldtraud Tripolt wird gebeten, Tel.: 07531-205337, Fax: 07531-205-6-337, waltraud.tripolt@
hwk-konstanz.de oder über www.hwk-konstanz.de.
Zimmererhandwerk erlernen
und gleichzeitig studieren:
Ausbildung und Studium „Holzbau Projektmanagement“
Momentan genug von Schule, aber dennoch den Wunsch zu studieren und dabei
noch Geld verdienen? „Holzbau - Projektmanagement“ bietet beides: Ausbildung
zum Zimmerer und gleichzeitig Studium
1. Semester Projektmanagement (Bau).
Zielgruppe sind junge Leute mit Hochschulzugangsberechtigung, die im Bereich
Holzbau Führungspositionen anstreben.
Die Dauer des gesamten Ausbildungsganges beträgt fünf Jahre und drei Monate. Die
Absolventen erwerben während ihrer Ausbildungszeit folgende Qualifikationen:
• Gesellenbrief im Zimmererhandwerk
• Polier im Zimmererhandwerk
• Hochschulabschluss Bachelor of Engineering im Studiengang Projektmanagement/
Bauingenieurwesen
• Meister im Zimmererhandwerk
Nächster Ausbildungsstart: September
2017. Bewerbungsschluss: 31. Mai 2017.
Studienplätze maximal: 20. Informationen
und Anmeldung unter: Kompetenzzentrum Holzbau & Ausbau, Biberach, Wolfgang
GESCHENKARTIKEL
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SCHREIBWAREN
79736 Rickenbach - Kirchstraße 3
Tel. 07765 / 83 33
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
Schafitel, Tel.: 07351/44091-55, eMail: [email protected], www.
zimmererzentrum.de. Rückmeldungen von Teilnehmern finden
Sie unter http://zimmererzentrum.de/ausbildung/duales-studiumbiberacher-modell/feedback/
Agentur für Arbeit
Berufe im Gesundheitswesen
Die Informationsveranstaltung findet am Donnerstag, 10. November 2016 um 14:00 Uhr in der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen,
Gruppenraum 2.11, Waldtorstr. 1a, 79761 Waldshut-Tiengen statt.
Die Physiotherapieschule in Bad Säckingen, die Fachschule für Pflege am Spital Waldshut, die Justus-von-Liebig-Schule in Waldshut
und das Deutsche Rote Kreuz in Waldshut informieren in einem
Vortrag über folgende Ausbildungsberufe:
14:00 Uhr: Physiotherapeut/in
15:00 Uhr: Gesundheits- und Krankenpfleger/in
16:00 Uhr: Altenpfleger/in
17:00 Uhr: Notfallsanitäter/in
Eine Anmeldung ist erforderlich im Berufsinformationszentrum der
Agentur für Arbeit Lörrach, Tel.: 07621/178-516 oder per eMail: [email protected]
Gewerbe Akademie Schopfheim
Vertieftes Wissen zur 3D-Konstruktion
Detailliertes Fachwissen vermittelt der Fachkurs „CAD mit Inventor
3D von Autodesk“ an der Gewerbe Akademie Schopfheim vom 7.
bis 26. November. Die leistungsfähige Konstruktionssoftware sorgt
für raschere Konstruktionszyklen, eine einfachere Datenverwaltung
und kostengünstige Produktionsentwicklung. Im Seminar werden
die wesentlichen Arbeitstechniken der konzeptionellen 3D-Konstruktion erlernt. Interessierte Teilnehmer sollten Kenntnisse im konventionellen Zeichnen und Konstruieren haben. Der Fachkurs kann
unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Bildungsgutschein
der Arbeitsagentur oder aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
gefördert werden. Weitere Auskünfte zum Lehrgang und den möglichen Zuschüssen erteilt die Gewerbe Akademie Schopfheim unter
Tel.: 07622/686815 oder unter www.wissen-hoch-drei.de
Gastschülerprogramm
Schüler aus Lateinamerika suchen dringend Gastfamilien!
Lernen Sie einmal die neuen Länder in Lateinamerika ganz praktisch durch Aufnahme eines Gastschülers kennen. Im Rahmen eines
Gastschülerprogramms mit Schulen aus Argentinien, Brasilien und
Mexiko sucht die DJO - Deutsche Jugend in Europa Familien, die
offen sind, Schüler als „Kind auf Zeit“ bei sich aufzunehmen, um mit
und durch den Gast den eigenen Alltag neu zu erleben. Die Familienaufenthaltsdauer für die Schüler aus Argentinien/Buenos Aires
ist vom 15.01.2017 – 08.02.2017, Brasilien/Sao Paulo vom 14.01.2017
– 03.03.2017 und Mexiko/Guadalajara vom 17.01.2017 - 12.04.2017.
Dabei ist die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums oder einer Realschule am jeweiligen Wohnort der Gastfamilie für den Gast
verpflichtend. Die Schüler sind zwischen 14 und 17 Jahre alt und
sprechen Deutsch als Fremdsprache. Ein viertägiges Seminar vor
dem Familienaufenthalt soll die Gastschüler auf das Familienleben
bei Ihnen vorbereiten und die Basis für eine aktuelle und lebendige Beziehung zum deutschen Sprachraum aufbauen helfen. Der
Gegenbesuch ist möglich. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:
DJO-Deutsche Jugend in Europa e.V., Schlossstraße 92, 70176 Stuttgart. Nähere Informationen erteilen gerne Herr Liebscher unter Tel.:
0711-625138 Handy 0172-6326322, Frau Sellmann und Frau Obrant
unter Tel.: 0711-6586533, Fax 0711-625168, eMail: [email protected],
www.gastschuelerprogramm.de.
in der Ukraine. Abgabe im Samariterladen und im Samariterlager
bis einschließlich Mittwoch, 07.Dez. 2016. Abgabe in der Bernauer
Schule vom 07. - 25. Nov. 2016. Flyer zur diesjährigen Weihnachtsaktion liegen in diversen Geschäften und Arztpraxen aus. Infos
auch unter www.samariterladen.de. Ab 09.11.2016 Sonderaktion
mit Weihnachtsartikel im Samariterlager im Weierle (Mittwochnachmittag 14:30 – 18:00 Uhr). Samariterladen, Steingaß 1, 79872
Bernau-Altenrond, mittwochs 9:00 – 12:00 Uhr und 14:30 – 18:00
Uhr, Tel.: 07675/476 oder 0152-08709652. Samariterlager, Todtmooser Str.90, 79872 Bernau-Weierle. Mittwochnachmittag: 14:30 Uhr –
18:00 Uhr, Tel.: 07675/9299388
Nachtcafé: „Regionale Vermarktung – geht das? Zukunftsfähige Konzepte oder hohles Gerede?“
Diskussionsabend über Chancen und Hinderungsgründe regionaler Vermarktungsformen u. a. mit Heinrich Schüle, Fachhochschule
Nürtingen, Wendelin Obrecht, Obstgroßmarkt Mittelbaden, Stefanie Reichenbach, Projektmanagerin Fair-Trade-Diözese, Peter Volz,
Agronauten am Freitag, 04.11.16 um 19:30 Uhr im Ussermannsaal
unterhalb des Bildungshaus Kloster St. Ulrich. Weitere Infos unter:
07602/9101-0, [email protected]
Bildungszentrum Waldshut
„sonntags um fünf“ – Auftakt der neuen Gesprächs- und Vortragsreihe
Das Bildungszentrum Waldshut lädt am Sonntag, 06. Nov. zum
Auftakt der neuen Gesprächs- und Vortragsreihe „sonntags um
fünf“ ein. Auslöser dieser Gesprächs- und Vortragsreihe sind 500
Jahre Thesenanschlag und Reformation. Unter dem Titel Reformationssymphonie soll ausgehend von der (wörtlich genommenen)
Bedeutung des Wortes signalisiert werden, dass Verschiedenes
zusammenklingt, also beim Zugang eines komplexen Phänomens
zusammenspielt: unterschiedliche Themenbereiche und Zugänge
zur Reformation. Zum Auftakt gibt es ein Kamingespräch. In der
entspannten Atmosphäre dieses Kamingesprächs dreht sich alles
um Martin Luther. Was weiß ich von und über Luther? Was bringe
ich mit Luther in Verbindung - und was nicht? Diese und viele weitere Fragen und Hintergründe prägen im Gespräch, im Austausch
und im Zusammenspiel mit Sachkunde den Auftakt der sonntäglichen Vortrags- und Gesprächsreihe. Für diesen Abend wird um
Anmeldung gebeten. Die weiteren Termine, dann als Vortrags- und
Gesprächsabende mit verschiedenen Referenten sind der 27. Nov.
und der 18. Dez. 2016 sowie der 19. Feb. und 30. April 2017. Weitere
Informationen und Anmeldung zu dieser Reihe unter 07751/8314500 oder Email [email protected]
Grund- und Orientierungswissen“ – neue Kurse im Herbst
Ab 07. Nov. starten im Bildungszentrum Waldshut zwei neue Kurse aus dem Bereich der Allgemeinbildung. Im Mittelpunkt stehen
Grundfragen, Zeitfragen und Zukunftsfragen der Welt. Die Kurse
bieten einen offenen Lernraum, um sich in und mit einer Lerngruppe unterschiedlichen Fragen aus dem Bereich der Allgemeinbildung intensiv zu nähern, sich mit diesen kreativ auseinanderzusetzen, Zusammenhänge zu erkennen, zu verstehen und nach
Antworten zu suchen - und selbst neue Fragen zu stellen. Die Kurse
stehen unabhängig von Vorwissen und Vorbildung allen Interessierten offen, die neugierig sind und bleiben möchten - und in einem offenen Lernformat neues Wissen aufbauen und vorgefundenes Wissen hinterfragen möchten. Angeboten werden ein Abendkurs, jeweils montags ab 07. Nov. und ein Vormittagskurs, jeweils
mittwochs ab 09. Nov. Informationen und Anmeldung unter 07751
/ 8314-500 oder per Email an [email protected]
Samariterladen
Das Bernauer Hilfswerk Samariterladen bittet herzlich um Päckchen oder Geldspenden für bedürftige Kinder, Familien u. Senioren
Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016
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