Rundschau Rickenbach Amtsblatt der Gemeinde Rickenbach 51. Jahrgang Seite 1 Donnerstag, 27. Oktober 2016 Nummer 43 Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Wichtige Rufnummern - Informationen - Notdienste Notrufe..........................................................................................Telefon: Feuerwehr .......................................................................................... 112 Feuerwehrkommandant Tobias Ücker, ........................... 07761/5590970 Stellv. Gemeindekommandant Karl Kaiser,.......................... 07765/96606 Stellv. Gemeindekommandant Thorsten Wagner, ........... 07765/9182929 Polizeinotruf ....................................................................................... 110 Polizeiposten Segeten................. 07764/9329980, Fax: 07764/9329989 Rettungsdienst.................................................................................... 112 Krankentransport ..............................................................07751 / 19222 Ärztlicher und kinderärztlicher Notfalldienst ................................116 117 Zahnärztlicher Notfalldienst ....................................... 0180 3 222 555-30 Apotheken-Notdienst, www.aponet.de................................08000022833 Giftnotruf 19240 Giftnotruf Freiburg, .......................................................... 0761 270-4361 Krankenhäuser Spital Bad Säckingen ............................................................ 07761/53-0 Spital Waldshut...................................................................... 07751/85-0 Krankenhaus Rheinfelden.......................................................07623/94-0 Forstdienststelle Rickenbach Revierförster Werner Gebhardt............. Tel. 07765 / 1054 - Fax: 9185950 Bezirksschornsteinfegermeister....Tel. 07762 / 809703 o. 0160 3773081 Stefan Uftring................................................eMail: [email protected] EnergieDienst AG Servicenummer:................................................................07623 92-1800 Störungsnummer:.............................................................07623 92-1818 Wasserversorgung: Bernhard Albiez..............................................................0160 901 94 592 Bereitschaftsdienste Ärtzlicher Bereitschaftsdienst Allgemeinärztlicher Dienst: 116 117 Öffnungszeiten Notfallpraxis Bad Säckingen am Spital Bad Säckingen, Meisenhartweg 14, 79713 Bad Säckingen Sa, So und an den Feiertagen 9-13 Uhr und 15-19 Uhr Öffnungszeiten Notfallpraxis Waldshut am Spital Waldshut, Kaiserstr. 93-101, 79761 Waldshut-Tiengen Sa, So und an Feiertagen 9-13 Uhr und 15-19 Uhr Kinderärztlicher Notfalldienst Landkreis Waldshut: 116 117 Augenärztlicher Notfalldienst Landkreis Waldshut: 0180 6076212 Impressum Amtsblatt der Gemeinde Rickenbach Herausgeber: Gemeinde Rickenbach. Verantwortlich für den amtlichen Teil, einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung: Bürgermeister Dietmar Zäpernick oder sein Vertreter im Amt. Für den übrigen Inhalt, einschließlich des Anzeigenteils: Werner Huber, Rickenbach. Druck und Verlag: Huber Druck, Rickenbach www.huber-druck.eu Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Soziale Dienste..............................................................................Telefon: Dorfhelferinnenstation Bad Säckingen-Rickenbach-Wehr Einsatzleitung: Heike Maichel...................................... 07751 / 898 40 44 ...................................................................... Telefax: 07751 / 898 40 46 Sozialstation St. Martin e.V. Bad Säckingen........................ 07761/50395 .............................................................................. Telefax: 07761/50359 Außenstelle Rickenbach....................... Tel. 07765 918837 - Fax: 918838 Ambulanter Pflegedienst AWO und AWO Tagespflege......07761/93989-0 Betreutes Wohnen Rickenbach Ansprechpartner: Christoph Meier........................................07765/12 93 Hausnotrufdienst DRK Kreisverband Bad Säckingen.......... 07761/9201-0 Hospizdienst Hochrhein e.V............................................ 07761 / 802 333 Büro Säckingen............................................................ 07761 / 5534 153 SKM Waldshut e.V........................................................... 07751/8000888 Beratungsstellen Caritasverband Hochrhein e.V. Waldshut-Tiengen Bezirksstelle Bad Säckingen ..............................................07761/5698-0 Drogenberatung Waldshut................................................... 07751/70650 Anonyme Telefonberatung: Mo: 10.00 bis 12.00 Uhr Frauen- und Kinderschutzhaus Waldshut.............................. 07751/3553 Offene Beratung „Courage“, Waldshut...............................07751/910843 Beratungsstelle für alters- und behindertengerechtes Wohnen des Landkreises Waldshut........................................................07741/913544 Deutsche Rentenversicherung A+B Stelle ...................... 07751 / 8958-0 Deutsche Rentenversicherung Versichertenberater Manfred Mutter.....................................07765 / 715 donum vitae, Schwangerschaftskonfliktberatung ..............07751/898237 Lebenshilfe Südschwarzwald FUD für Familien mit Kindern mit Behinderungen Zeppelinstr. 2, 79761 Waldshut-Tiengen................ Tel.: 07741/965 72 77 TelefonSeelsorge Lörrach-Waldshut................................. 0800/111 0 111 ........................................................................................0800/111 0 222 Pflegestützpunkt Landkreis Waldshut............................07751 / 86 42 52 Suizidselbsthilfegruppe für Angehörige und Freunde von Suizidopfern.................................07672/1284 (abends) Diakonisches Werk Hochrhein, Bad Säckingen (Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Ehe- Familien und Lebensberatung............................ 07761 / 55 35 890 Gemeindeverwaltung Rickenbach Hauptstraße 7...................................................... Telefon: 07765/9200-0 .......................................................................... Telefax: 07765/9200-30 Internet:......................................................................www.rickenbach.de eMail:...............................................................gemeinde@rickenbach.de Sprechzeiten:............................................... Mo - Fr: 08.00 bis 13.00 Uhr Donnerstag zusätzlich:............................................... 14.30 bis 19.00 Uhr Kläranlage Wickartsmühle ...........Tel.: 07765/1315 oder 0170/5514749 Kindergarten Kunterbunt Rickenbach ........................ Tel.: 07765/921918 Kindergarten Murgtalmäuse Hottingen ............................Tel.: 07765/227 Kindergarten Villa Wirbelwind Willaringen .....................Tel.: 07765/8679 Waldorf-Kindergarten Sonnenbühl ................................Tel.: 07765/8682 Grund- und Werkrealschule Rickenbach ................Tel.: 07765 / 92191-0 Grundschule Willaringen ......................................... Telefon: 07765 / 378 Landratsamt Waldshut .............................................Telefon: 07751/86-0 Abfallkalender Allgemeine Abfuhr immer donnerstags ab 07:00 Uhr Fragen/Reklamationen unter Tel.: 07751/86-5432 Gelber Sack03.11.2016 Fragen/Reklamationen unter Remondis-Hotline 0800/122 32 55 Blaue Tonne27.10.2016 Fragen/Reklamationen unter Tel.: 07751/86-5432 Recyclinghof Hottingen: Mittwoch 14:00 – 17:00 Uhr | Freitag 15:00 – 17:00 Uhr | Sa. 09:00 – 13:00 Uhr Seite 2 „Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.“ (Albert Schweitzer) Öffnungszeiten auf dem Rathaus Bürgerbüro Montag – Freitag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr 14:30 bis 19:00 Uhr Unsere Jubilare In Rickenbach feierten folgende Jubilare Geburtstag: Am 21.10.2016 Frau Erna Vogt Klingenweg 10 85 Jahre Am 25.10.2016 Herr Klaus-Peter Mehr Schulstraße 2 75 Jahre Am 26.10.2016 Herr Johann Friedrich Zipfel Buchenweg 4 80 Jahre Ich gratuliere den Jubilaren recht herzlich im Namen der Gemeinde, des Gemeinderates und auch persönlich. Ich wünsche Ihnen Glück, Zufriedenheit und noch viele gesunde Jahre. Dietmar Zäpernick Bürgermeister Aus dem Gemeinderat Bericht zur Sitzung des Gemeinderats vom 18. Oktober 2016 Bekanntgaben Der Sitzungsvorsitzende gibt den Beschluss nach dem Wortlaut aus der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.09.2016 bekannt. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Wasseranschluss der Motorradfreunde an das Wasserversorgungsnetz Murg – Beschluss Der Gemeinderat beschließt einstimmig, mit der Gemeinde Murg einen Wasserlieferungsvertrag zur Lieferung von Rohwasser für das Grundstück Flst.-Nr. 466/1 der Gemarkung Hottingen abzuschließen. Erneuerung der Bühnenbeleuchtung der Gemeindehalle Willaringen – Beschluss Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die komplette Erneuerung der Bühnenbeleuchtung mit Regeltechnik und die Umstellung auf LED-Leuchten wie vorgetragen. Kalkulation der Wassergebühren – Beschluss Nach der Erläuterung der Thematik und der Gebührenerhöhung erfolgt die Beschlussfassung. Der Gemeinderat beschließt mit 9 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen, die Wassergebühren auf 1,68 €/m³ anzupassen. Die Gebührenanpassung erfolgt zum 01.01.2017. Neufassung der Wasserversorgungssatzung – Beschluss Der Gemeinderat lehnt mit 6 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) in der vorliegenden Fassung ab. Nach dieser Ablehnung stellt der Sitzungsvorsitzende die beantragte Änderung (Streichung von § 1 Abs. 2) zur Abstimmung. Der Gemeinderat beschließt mit 10 Ja-Stimmen, einer Enthaltung und 2-Nein-Stimmen die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) in der vorliegenden Fassung, mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 2 ersatzlos entfällt. Bausachen - Antrag zum Anbau eines Geräteschuppens an die bestehende Garage in Bergalingen, Bergalingen 8, Flst.Nr. 68 Der Gemeinderat stimmt einstimmig einem Bauantrag zum Anbau eines Geräteschuppens an die bestehende Garage in Bergalingen zu. Verschiedenes Herr Gemeinderat Ehrfried Mutter beantragt eine Information bzw. Übersicht über die Wasserversorgungssituation und Quellschüttungen im Jahr 2016. Seite 3 Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Amtliche Bekanntmachungen Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Rickenbach vom 18.10.2016 Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Rickenbach am 18.10.2016 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Rickenbach betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf BeRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 freiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde/ Stadt einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind, 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und Seite 4 2. die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers, sorgsamer Umgang (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche -Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der -Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflus sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabneh mer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Ge meinde/Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der VersorSeite 5 gung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 11 Grundstücksbenutzung (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen § 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplan ten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage); 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll; 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (zum Beispiel von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 4. 5. die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs; Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage; im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten. § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Verkehrsund Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse); sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausan schlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. ErbRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 bauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. § 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde − ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde/Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Seite 6 § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen. § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. § 23 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde abgelesen oder per Selbstauskunft ermittelt. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Erfolgt die Ablesung per Selbauskunft sind die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abzulesen. Die Ableseergebnisse sind in den von der Gemeinde hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist an die Gemeinde zurückzusenden. Alternativ kann der Zählerstand elektronisch über die Internetseite der Gemeinde übermittelt werden (3) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die GeSeite 7 meinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. (4) Erfolgt die Ablesung per Selbstauskunft und geht der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten, angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 12 bleibt davon unberührt. § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen er folgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter be sonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasser zählers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag § 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 28 Beitragsmaßstab Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 29 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu grunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücks fläche bis zu einer Tiefe von 50 Metern von der der Er schließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich ange schlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der bau rechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grund stücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestim mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nut zung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtne risch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die GeRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 schosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine vol le Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine vol le Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe [alternativ: Firsthöhe] gemäß Abs. 2 [alternativ: Abs. 1] und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: Seite 8 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch [3,5], mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 2,16 Euro. § 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. in den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann; 2. in den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung; 3. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebau ungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB; 4. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist; 5. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist; 6. in den Fällen des § 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraus setzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbe sondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächli chen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch Seite 9 frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 49 Abs. 3. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an -öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich. § 38 Fälligkeit Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 39 Ablösung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. IV. Benutzungsgebühren § 40 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 60 100 m³/h Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6)10 50 80m³/h Euro/Monat 2,00 3,00 3,50 12,00 15,00 Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,68 Euro. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,68 Euro. (3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 gemäß § 42 und Umsatzsteuer gemäß § 53) pro Kubikmeter 4,50 Euro. § 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung. § 45 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG). § 46 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 47 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 46 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig. Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 48 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen: 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; ent sprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Woh nungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrich tungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebüh renbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leis tung wesentlich erhöht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche -Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zu stimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlus ses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vor schriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördli cher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtun gen so betreibt dass Störungen anderer Anschlussneh mer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Ge meinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 50 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge sundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bedienste ten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist; 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Scha den weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde/Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder Seite 10 eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist; 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines ver tretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbu ches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungs gehilfen anzuwenden. (2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1) und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 51 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 52 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 53 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 17. März 1998 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Rickenbach, den 18.10.2016 Zäpernick Bürgermeister Hinweis gem. § 4 Absatz 4 GemO Bad.-Württemberg: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Öffentliche Bekanntmachung Regierungspräsidium Freiburg Referat 46 Landesluftfahrtbehörde Auf der Grundlage §6 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit §49 Luftverkehrszulassungsordnung wird für das Segelfluggelände Hütten-Hotzenwald die Erweiterung des Flugbetriebes mit Hubschrauber beantragt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können die Unterlagen – Antrag mit Begründung / Luftfahrttechnisches Konzept / Schallimmissionsgutachten / Flugmeteorologisches Gutachten – im Zeitraum 28.Okt. 2016 bis 01.Dez.2016 je einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Rickenbach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Etwaige Einwendungen sind bis 15.Dez. 2016 beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 46, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg oder bei der Gemeinde Rickenbach, Hauptstr. 7, 79736 Rickenbach zu erheben. gez. Horst Rieker Allgemeine Nachrichten Durch Blutspenden anderen Gutes tun: Patienten sind auf die Hilfe angewiesen 15.000 Blutspenden sind täglich in Deutschland für die lebenswichtige Blutversorgung der Patienten nötig. Der DRK-Blutspendedienst bittet daher um eine Blutspende am Montag, 07.11.2016 von 14:30 Uhr bis 19:30 Uhr in der Gemeindehalle, Willaringen 18, Rickenbach-Willaringen. Zu den Menschen, die auf die Unterstützung ihrer Mitmenschen angewiesen sind, gehört auch Tomek Kaczmarek aus Stuttgart. Er ist erst 30 und dem Tod nur knapp entronnen. Tomek hat schon vier Herzoperationen überstanden. Bei der letzten OP war es aber richSeite 11 Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 tig eng für ihn. Innerhalb von Sekunden wandelt sie sich zu einer Notfall-Operation. Dabei erhielt er 30 Blutkonserven. Dank der Unterstützung seiner Familie sowie der vielen Blutspender hat Tomek Kaczmarek überlebt. Nach wie vor gibt es zur Blutspende keine Alternative. Ohne Spenderblut kann auch die beste medizinische Versorgung nichts ausrichten. Tomeks Geschichte gibt es unter www. blutspende.de/tomeklebt. Jede Spende zählt. Blut spenden kann jeder Gesunde von 18 bis zum 73. Geburtstag, Erstspender dürfen jedoch nicht älter als 64 Jahre sein. Damit die Blutspende gut vertragen wird, erfolgt vor der Entnahme eine ärztliche Untersuchung. Die eigentliche Blutspende dauert nur wenige Minuten. Mit Anmeldung, Untersuchung und anschließendem Imbiss sollten Spender eine gute Stunde Zeit einplanen. Eine Stunde, die ein ganzes Leben retten kann. Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbringen. Alternative Blutspendetermine und weitere Informationen zur Blutspende sind unter der gebührenfreien Hotline 0800-1194911 und im Internet unter www.blutspende.de Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. Aufruf zur Haus- und Straßensammlung vom 31. Oktober bis 13. November 2016 Für die Anlage und zur Erhaltung deutscher Kriegsgräberstätten im Ausland bittet der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. um Ihre Spende. Der Volksbund arbeitet in 45 Ländern. Er baut und betreut die Ruhestätten von über 2,7 Millionen deutschen Kriegstoten. Fast 30.000 Umbettungen im Laufe des Jahres zeugen von den Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Bei fast einem Drittel der Kriegstoten kann eine Identifizierung erfolgen und so erhalten noch heute Angehörige Nachricht über den Verbleib des so lange Gesuchten. Ein weiterer Schritt zur Klärung von Schicksalen kann nun angegangen werden. Außenminister Frank-Walter Steinmeier und sein russischer Amtskollege Sergej Lawrow haben im Juni den Beschluss eines gemeinsamen Projektes zur Suche und Digitalisierung von Archivunterlagen sowjetischer und deutscher Kriegsgefangener und Internierter in einer gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben. Die Koordination des Projektes auf deutscher Seite übernimmt der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Kriegsgefangene und Internierte gehören laut Gräbergesetz zu Kriegstoten. Es ist wichtig, die noch verbliebenen Lücken zu schließen, um letztendlich - soweit irgend möglich - jedem Opfer seinen Namen zurück zu geben. Denn auch an diese Kriegsopfer ist das Gedenken zu bewahren. Für seine vorbildliche internationale Gedenk-, Bildungs- und Jugendarbeit wurde der Volksbund zudem in diesem Jahr mit dem „Deutschen Nationalpreis“ ausgezeichnet. Der Landesverband Baden-Württemberg organisierte Jugendbegegnungen in Italien, den Niederlanden, der Slowakischen Republik, Frankreich und Slowenien. Die Internationale Jugendbegegnung Hegau/ Bodensee führte 30 Jugendliche aus 12 Nationen an die Ruhestätten der Kriegstoten in der Region. Bei Arbeit, Bildung und Begegnung entstanden zahlreiche Freundschaften. Bitte helfen Sie dem Volksbund mit Ihrer Spende bei der Anlage und Pflege der Kriegsgräberstätten sowie beim Ausbau der Jugendarbeit. Sie tragen mit Ihrem Beitrag zum Frieden in der Welt bei. Bärbel Schäfer; Regierungspräsidentin Dr. Sven von Ungern-Sternberg; Vorsitzender des Bezirksverbands Südbaden-Südwürttemberg Landratsamt Waldshut Start der Untersuchung zur hausärztlichen Versorgung Der Landkreis Waldshut hat mit der Universität Tübingen und dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein einen Kooperationsvertrag geschlossen, um die hausärztliche Versorgungssituation im Landkreis durch ein Forschungsprojekt untersuchen zu lassen. Sämtliche Kommunen des Landkreises unterstützen dieses Vorhaben durch die Bereitstellung von Daten der Einwohnermeldeämter. Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Auch die Kassenärztliche Vereinigung stellt Daten zur Verfügung. Die Ärzteschaft wurde bei einer Veranstaltung am 14. September über das Projekt informiert. Im Auftrag des Landratsamtes Waldshut wird das Institut für Allgemeinmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, in den nächsten Wochen eine Befragung von Bürgerinnen und Bürgern zu deren Einschätzungen der medizinischen Versorgung in unserer Region – heute und in Zukunft - durchführen. Zu diesem Zweck werden 2000 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger angeschrieben. Die Befragung erfolgt, um ein modernes Konzept für die zukünftige medizinische Versorgung im Landkreis Waldshut zu erstellen. Die Projektverantwortlichen und das Landratsamt Waldshut hoffen auf eine rege Beteiligung bei dieser Erhebung. Für Fragen stehen das Institut für Allgemeinmedizin, Campus Lübeck, Tel. 0451/31018012 und das Landratsamt Waldshut – Gesundheitsamt, Tel. 07751/ 86-5121 zur Verfügung. Landratsamt Waldshut Verschiebung der Müllabfuhr an Allerheiligen Aufgrund des Feiertages „Allerheiligen“ am 01.11.2016 verschiebt sich die Müllabfuhr entsprechend der üblichen Feiertagsregelung um jeweils einen Tag. Die Abfuhr wird wie folgt verlegt: Von Dienstag, den 01.11.2016 auf Mittwoch, den 02.11.2016, von Mittwoch, den 02.11.2016 auf Donnerstag, den 03.11.2016, von Donnerstag, den 03.11.2016 auf Freitag, den 04.11.2016, von Freitag, den 04.11.2016 auf Samstag, den 05.11.2016. Pflegestützpunkt - Informationen und individuelle Beratung rund um das Thema Pflege im Rathaus Görwihl am Mittwoch, 02.11.2016 von 09:00 bis 10:30 Uhr. Terminvereinbarung unter Tel. 07751/86-4256 oder eMail: [email protected] Selbsthilfegruppe für Angehörige von Suizidopfern Die Selbsthilfegruppe für Angehörige und Freunde von Suizidopfern trifft sich am Mittwoch, 02. November 2016 um 19:30 Uhr in den Räumen des Caritasverbandes Hochrhein, Poststraße 1, 79761 Waldshut-Tiengen. Ansprechpartnerin ist Frau Dagmar Reinker, Tel.: 07751/2606, eMail: [email protected] oder Caritasverband Hochrhein, Barbara Scholz, Tel.: 07751/8011-33, eMail: b.scholz@ caritas-hochrhein.de Der Sozialverband VdK informiert: November-Termine Die Sprechtage des VdK Sozialverbandes eGmbH finden statt in der VdK Geschäftsstelle Bahnhofstr.12, 79661 WT-Tiengen: mittwochs 02./ 09./ u. 23.11.2106 von 8:15 – 12:15 Uhr, montags 14./ 21./ u. 28.11.2016 von 8:15 -12:15 Uhr. Wir bitten um Terminvereinbarung unter Tel.: 07741/96 98 73-0. Informiert und beraten wird in allen sozialrechtlichen Fragen, u. a. im Schwerbehindertenrecht, in der gesetzlichen Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. eMail: [email protected] Landratsamt Waldshut – Sprechstunde des Jugendamtes Die nächste Sprechstunde des Jugendamtes, Allgemeiner Sozialdienst, findet am Donnerstag, 03. November 2016 in der Zeit von 14:30 bis 15:30 Uhr im Rathaus in Görwihl statt. Kindertagespflege im Landkreis Tagesmütter und Tagesväter gesucht Eines oder mehrere Kinder gut und liebevoll zu fördern, das ist Aufgabe von Tagesmüttern und Tagesvätern. Diese suchen wir, da Eltern immer häufiger auf eine flexible Angebotsstruktur in der Kinderbetreuung angewiesen sind. Wer Interesse an der Tätigkeit als Tagespflegeperson hat, kann sich beim Jugendamt melden. Alle Fragen rund um das Thema beantworten Ihnen gerne: In Bad Säckingen: Frau Giebson, Tel. 07751/86-4369 und Frau ZieglerSeite 12 Hofmann, Tel. 07751/86-4368. Am Freitag, 04.11.2016 um 09:30 Uhr findet zum Thema Kindertagespflege in Bad Säckingen, Hauensteinstrasse 14 (Dachgeschoss) eine Informationsveranstaltung für Interessierte statt. Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Die Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Waldshut-Tiengen lädt am Dienstag,8. Nov. um 19:00 Uhr im FC Vereinsheim des FC08-Tiengen Courtenaystr. 4 in WT- Tiengen zu dem Thema: „Da Vinci“ die Schlüsselloch OP!, einem Vortrag mit Prof. Dr. Zantl aus Singen, ein. Ein durchaus interessantes Thema für Prostataerkrankte. Patienten, Interessierte auch mit Partner, sind dazu herzlich willkommen und eintrittsfrei eingeladen. Deutsch-schweizerische Rentenberatung vor Ort Die Deutsche Rentenversicherung und Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Schweiz bieten auch dieses Jahr wieder grenzüberschreitende Informationen zur Rente an. Angesprochen sind alle, die Beiträge zur gesetzlichen deutschen und schweizerischen Rentenversicherung einbezahlt haben. Auf diesen Internationalen Beratungstagen erteilen Experten beider Länder kostenlos Auskünfte zum jeweiligen nationalen Recht und zu den zwischenstaatlichen Auswirkungen. Zu dem Beratungstag am 9. November 2016, von 13:30 bis 18:30 Uhr in Waldshut, Waldtorstraße 1a (im Gebäude der Agentur für Arbeit), laden wir ein. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Anmeldung unter 07751/895810. Bringen Sie zum Beratungstag bitte Ihre Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis mit. Weitere Beratungstage in Waldshut sind im Jahr 2017 vorgesehen. Diese werden gesondert angekündigt. Sprechtag des BLHV Der nächste Sprechtag des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes findet in unserer Gemeinde am Freitag, 11. November 2016 ab 09:00 Uhr im Schulhaus Bergalingen, Im Dorf 1 in Ricken- bach statt. Wer eine Beratung wünscht, der wendet sich bitte vorab bei der Bezirksgeschäftsstelle in Tiengen, Telefon 07741/6091-0. Hinweis: Aufgrund der Umbaumaßnahmen im Rathaus Rickenbach findet der Sprechtag bis Ende 2016 wie angegeben im Schulhaus Bergalingen statt. Helferfest für alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in der Flüchtlingsarbeit Landrat Dr. Martin Kistler lädt ein! Auch in diesem Jahr lädt Herr Landrat Dr. Martin Kistler zum Helferfest ein, um den vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer rund um die Flüchtlingsarbeit ein herzliches Dankeschön zu sagen. Die Veranstaltung findet am 02.12.2016 ab 18:30 Uhr im Kreistagssaal des Landratsamtes Waldshut statt. Für das leibliche Wohl und die musikalische Umrahmung wird gesorgt. Um entsprechend planen zu können, wird um Anmeldung bis zum 14.11.2016 gebeten. Die Anmeldungen richten Sie bitte an Frau [email protected], gerne auch telefonisch unter 07751/86-4201. Deutsches Rotes Kreuz DRK Kleiderkammer Görwihl Die Kleiderkammer des DRK Görwihl hat wie folgt geöffnet: Kleiderannahme: Montag, 07. November 2016 von 15:30 – 16:30 Uhr Kleiderausgabe: Dienstag, 22. November 2016 von 15:00 – 17:00 Uhr Während der Ausgabe können keine Kleidungsstücke angenommen werden! Zur Info: Wegen Blutspende am 17.11.2016 und Personalmangel bleibt die Kleiderkammer am 14.11 und 17.11.2016 geschlossen. Kindertagespflege – Landratsamt Waldshut Suchen Sie eine Tagesmutter für Ihr Kind/ Ihre Kinder oder möchten Sie selbst gerne Kinder betreuen? Frau Giebson informiert und berät Sie in allen Fragen rund um die Kindertagesbetreuung. Kontakt: Tel.: 07751-86 4369 oder Tel.: 07751-86 4368 Vereinsmitteilungen FC Bergalingen 1. Mannschaft: Die 1. Mannschaft hat gegen den SV Obersäckingen mit 2:1 Toren gewonnen. Torschütze: 2x Sven Allgaier. Am Sonntag, den 30.10.2016 spielt die 1. Mannschaft gegen den FC Dachsberg. Spielbeginn ist um 15:00 Uhr in Bergalingen. Am Dienstag, den 01.11.2016 spielt die 1. Mannschaft im Bezirkspokal gegen den FC Huttingen. Spielbeginn ist um 14:30 Uhr in Bergalingen. 2. Mannschaft: Die 2. Mannschaft hat gegen den SV Luttingen mit 5:1 Toren verloren. Torschütze: Andreas Cebandt. Am Sonntag, den 30.10.2016 spielt die 2. Mannschaft gegen den SV Obersäckingen 2. Spielbeginn ist um 17:15 Uhr in Bergalingen. Damen: Die Damen spielen am Samstag, den 29.10.2016 gegen den FC Geißlingen. Spielbeginn ist um 18:00 Uhr in Bergalingen. Mehr Infos auf: www.fc-bergalingen.de Jugend Ergebnisse der Jugendspiele A-Junioren: SG Bergalingen - SG Hänner10:1 FC Bergalingen – SV Murg 3:2 TuS Lö-Stetten – FC Bergalingen 3:2 B-Junioren: TJZ Weil - SG Wehr/Bergalingen 2:7 SG Wehr/Bergal. – SV Rheintal 0:1 SG Wehr/Bergal. – SG Efr-Kirchen 0:6 SG Waldhaus - SG Wehr/Bergal. 5:0 Seite 13 C-Junioren: FC Bergalingen – FC Wallbach 0:4 SV Niederhof - FC Bergalingen 4:1 SG Eggingen 2 – FC Bergalingen 2:1 D-Junioren: FC Bergalingen - SV Schopfheim II 4:1 SV Nollingen – FC Bergalingen 3:1 E-Junioren: SV Görwihl – FC Bergalingen 5:6 FC Bergalingen – FC Herrischried 8:2 Die nächsten Spiele A-Junioren: Am Sonntag, den 30. Oktober, um 13.00 Uhr Heimspiel gegen SV Lö-Brombach 2. B-Junioren: Am Samstag, den 29. Oktober, um 16.00 Uhr Heimspiel gegen FC Steinen-Höllstein. C-Junioren: Am Freitag, den 28. Oktober, um 18.00 Uhr Heimspiel gegen FC Dachsberg. D-Junioren: Am Samstag, den 29. Oktober, um 15.15 Uhr bei der SG Grenzach-Wyhlen. C-Mädchen: Am Montag, den 31. Oktober, um 19.00 Uhr Heimspiel gegen SG Niederhof Am Mittwoch, den 2. November, um 18.30 Uhr beim FC Wittlingen. Bezirkspokal 1. Hauptrunde A-Junioren: SG Bergalingen - SG Hänner 10:1. Der FC Bergalingen erreicht die nächste Pokalrunde. B-Junioren: TJZ Weil - SG Wehr/Bergalingen 2:7 Der FC Bergalingen erreicht die nächste Pokalrunde. C-Junioren: FC Bergalingen – FC Wallbach 0:4. Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Der FC Bergalingen scheidet gegen den Bezirksligisten FC Wallbach aus. Bezirkspokal 2. Hauptrunde A-Junioren: Am Mittwoch, den 26. Oktober, um 19.00 Uhr bei der SG Weizen. B-Junioren: Am Mittwoch, den 26. Oktober, um 18.30 Uhr beim FC Steinen-Höllstein. meindhalle Willaringen zu finden. Das Kozertmotto? Des Rätselslösung ist bestimmt schon gefunden? Oder? Unsere Musikerjugend steckt voller Energie in den Vorbereitungen zu ihrem Jahreskonzert und freut sich auf Ihren Besuch. Ihr Musikverein „Alpenblick“ Willaringen BJH Hotzenwald Herzlichen Dank an alle fleißigen Mitglieder für die Mithilfe den Platz winterfest zu machen. Bitte vormerken: Generalversammlung am 18. November 2016 um 20 Uhr im Engel. Alle Informationen sind auf unserer Homepage unter www.tc-rickenbach.de zu finden. Hauptversammlung Die Ausbildungsgemeinschaft der Rickenbacher und Herrischrieder Musikvereine (BJH) hält am Montag, 7. November 2016 ihre Hauptversammlung ab. Beginn ist um 19:30 Uhr im Saal im Obergeschoß des Alemannenhof Hotel Engel in Rickenbach. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte: 1.Begrüßung 2. Information über die neue Organisation BJH 3.Geschäftsbericht 4.Kassenbericht 5.Kassenprüferbericht 6. Entlastung des Organisationsteams 7.Gebührenerhöhung 8. Beiträge der Mitgliedsvereine zur Finanzierung der MusicKids 9. Zusammenarbeit mit der Jugendmusikschule 10. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Alle Mitglieder der angeschlossenen Vereine, von denen je zwei Stimmberechtigte anwesend sein sollten, sind eingeladen. Ebenfalls eingeladen sind die Ausbilder und alle Gemeinderäte sowie alle interessierten Musiker und die Kooperationspartner. Freiw. Feuerwehr Rickenbach - Altenschwand Schwarzwaldverein Ortsgruppe Vorderer Hotzenwald SPORTVEREIN RICKENBACH Trainingszeiten Gemeindehalle Willaringen Fitness-Gymnastik Mi 20.30 – 21.30 Uhr (Claudia Franck) Gymnastik Mo 18.15 – 19.15 Uhr Frauen (Ulrike Reichert) Mo 19.30 – 20.30 Uhr Männer (Ulrike Reichert) Leichtathletik Mo 17.00 – 18.00 Uhr Kinder von 5 – 8 (Carmen Fieles) Tischtennis Do 18 – 20 Uhr Kinder / Jugend (Matthias Lauber) Do 20 – 22 Uhr Erwachsene (Manfred Lütte) Zeiten, Infos und mehr unter www.sv-rickenbach.de TENNISCLUB Rickenbach Unsere nächste Probe ist am Montag, den 31. Oktober 2016 um 20.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus Rickenbach. Wir bitten um pünktliches und vollzähliges Erscheinen. Wer Spass und Interesse an der Arbeit der Freiw. Feuerwehr hat und gerne mal bei uns reinschnuppern möchte, ist jederzeit zu den Proben herzlich willkommen. Jugendfeuerwehr Rickenbach Probenplan (Änderungen vorbehalten) Termine der nächsten Proben 08.11.2016 18.30 Uhr Die Proben finden immer Dienstags statt. Treffpunkt ist das Feuerwehrgerätehaus in Rickenbach. Von hieraus wird in die jeweiligem Ortsteile zur Feuerwehrprobe gefahren. Dauer max. 2,5 Std. Die Jugendlichen müssen nach der Probe abgeholt werden Unverbindlich kann man jederzeit zu einer Schnupperprobe vorbei schauen. Ansprechpartner: Benjamin Vogt 0160 - 8059349 Tom Kenzler 0171 - 1423772 [email protected] Musikverein „Alpenblick“ Willaringen e.V. Jahreskonzert unserer Jugendkapelle am Samstag, den 29.Oktober 2016 um 19.00 Uhr in der Gemeindehalle Willaringen Es plätschert, es rauscht, es brandet, es fließt, es gurgelt, es schwappt, es findet immer einen Weg. Es kann uns Wohlbehagen verschaffen aber auch Kummer. Denn Kummer lassen wir jetzt mal außen vor, ausschließlich Wohlbehagen soll der Konzertabend unserer Jugendkapelle, unter der musikalischen Leitug ihrer Dirigentin Isolde Goldmann, bereiten. Der Auftritt von unserem Zöglingsorchester mit ihrer Leiterin Gisela Klein rundet den Abend ab. Und dann kommen da noch unsere musikalischen Gäste, die Jugend der Trachtenvereinigung „Alt Hotzenwald“, in`s Spiel. Die Küche und die Theke bietet sicher auch noch etwas für das Wohlbefinden. Es gibt viele Gründe, den Weg am Samstag, den 29.Oktober 2016 in die GeRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Herbst-Aktionstag Quer durch die Gemeinde Rickenbach zogen sich die Einsatzorte der diesjährigen Herbstaktion. Mehrere Arbeitsteams kümmerten sich um die Biotoppflege in Egg, pflanzten Weiden, pflegten den Blühstreifen auf der Hennematt und schnitten den, mit Büschen zugewachsenen Wanderweg beim Energiemuseum in Hottingen frei. Dem großblättrigen Scheinalant beim Golfplatz wurde nun endgültig der Garaus gemacht und im kommenden Frühjahr wird den Rickenbachern einiges blühen: Unter der alten Hainbuche am Busbahnhof in Rickenbach warten 1000 Blumenzwiebeln auf ihren Auftritt. Nicht zu vergessen, auch herumliegender Müll wurde an den Einsatzorten gleich mit entsorgt. Nach getaner Arbeit gab´s vom Schwarzwaldverein für alle Helfer ein zünftiges Vesper in der Maisenhardthütte in Egg. Die Ortsgruppe bedankt sich bei allen Helfern, die diese Aktion möglich gemacht haben. Ein herzliches Dankeschön an den Bauhof Rickenbach für die Unterstützung und an das Forstamt für die Überlassung der Maisenhardthütte. Über weitere „Mitmacher“ freuen wir uns. Die Kontaktadressen sind: Joachim Zipfel (Vorsitzender) oder Ralf Engel (Naturschutzwart) E-Mail: [email protected] oder [email protected] Die nächste Aktion kommt bestimmt! Liebe Mitglieder des Loipenvereins Hotzenwald e.V. Zur diesjährigen Hauptversammlung des Loipenvereins Hotzenwald e.V. laden wir Sie sehr herzlich ein. Sie findet statt am Freitag, den 28. Oktober 2016, im Gasthaus Eichrüttehof in Görwihl - Hartschwand, Beginn ist um 20:00 Uhr im „Oberstübchen“ Tagesordnung Begrüßung Berichte der Funktionsträger Ehrungen und Gedenken Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung der Vorstandschaft Seite 14 Bestimmung des Wahlleiters Neuwahlen: Schatzmeister, Schriftführer und Technischer Leiter, alle für jeweils für 2 Jahre Grußworte Mitglieder werben Mitglieder, Preisvergabe Ausblick Sonstiges Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und bedanken uns für Ihre Mitgliedschaft und Treue. Falls unter dieser Anschrift mehrere Familienmitglieder Mitglied im Loipenverein sind, so gilt die Einladung auch für sie. Ihr Loipenverein Hotzenwald e.V. Bernhard Kühnel Akkordeon Orchester Herrischried Wir proben wieder am Freitag, den 28.10.16 um 20.00 Uhr. Gute Zeit bis dahin wünscht Euch Eure Vorstandschaft Theater-Workshop bei Mutabor Hallo Kids, Was macht ihr denn in den Herbstferien? Wie wär’s mit einem Theater-Workshop? Wir wollen uns mit einer Geschichte beschäftigen, in der Rübezahl auf die Heiligen Drei Könige trifft. Wie das zusammenpasst? – Lasst euch überraschen! Wann: 2. bis 4. November, jeweils von 14 bis 17 Uhr Wo: Mutaborsaal im Rathaus Herrischried Wer: Alle Theaterbegeisterten ab 7 Jahren, gemeinsam mit Spielleiterin Ursula Seeherr Kosten: 15 Euro Anmeldung: bis 28. Oktober bei Karin Steinebrunner, Tel. 07755937840 oder Mail: [email protected] Skiclub Hotzenwald 1. Loipenhaus Öffnungszeiten: Freitag von 18.00 bis 24.00 Uhr Samstag von 16.00 bis 24.00 Uhr Sonntag von 10.00 bis 20.00 Uhr 2. Mountainbike Training für Jugendliche/Kinder: Witterungsbedingt nach Absprache Weitere Infos bei Bernhard Bauer-Ewert 07765 91 78 08 3. Aktuell: Biathlon-Training für Kinder und Jugendliche mit Wolfgang Köchlin Das Training: Interessierte können sich bei Wolfgang Köchlin melden. Das Biathlon-Training ist immer donnerstags von 17 bis 18.15 Uhr. Kontakt unter Telefon 0151/55 39 55 39. Die Kosten: Die Lasergewehre werden vom Verein bereitgestellt. Für die SkiAusrüstung besteht über die Vereinsmitgliedschaft die Möglichkeit, diese zu einem vergünstigten Preis zu beziehen. Bis 14 Jahre beträgt der Mitgliedsbeitrag 6 Euro pro Jahr. Das Training ist mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Startgebühren bei den Wettkämpfen werden vom Verein getragen. Der Trainer: Bereits 2005 absolvierte Wolfgang Köchlin den Langlauf-InstruktorTrainerschein, 2008 folgte eine Biathlon-Fortbildung in der Schweiz. Als Nordisch-Trainer engagiert er sich beim Ski-Club Bad Säckingen und beim Ski-Club Hotzenwald seit 2010. Im Januar 2013 rief der heute 65-Jährige die Säckinger Biathlon-Jugendgruppe ins Leben. 4. Hallentraining ‚Fit in den Winter für Jedermann‘: Hallentraining jeweils donnerstags ab 19:00 Uhr in der Rotmooshalle Herrischried Leitung: Corinna Bayer 5. Brettle-Markt am 19.11.2016: Unser Brettle-Markt findet am 18. / 19.11.2016 statt. Annahme von Gebrauchtmaterial: Freitag, 18.11. ab 18:00 Uhr Verkauf: Samstag, 19.11. von 14:00 bis 15:30 Uhr Auszahlung/Abholung: Samstag, 19.11. von 15:30 bis 17:00 Uhr 6. Skiausfahrt nach Adelboden vom 02.01. – 06.01.2017: Im Januar findet wieder eine Skiausfahrt nach Adelboden statt, Unterkunft: http://www.gruppenhaus.ch/?h=407 Genauere Infos/Anmeldung ab Ende Oktober über die Homepage. Tourist - Information HOTZENWALD TOURIST INFO 28. FREITAG 14:00 Buurewägele, Verkauf regionaler Produkte, Parkplatz Gaststätte Adler, Rickenbach 29. SAMSTAG 16:00 Schlachtfest mit der Eintracht Wihl in der Pfarrscheuer Niederwihl 30. SONNTAG 17:00 Schritt für Schritt Tanzen, DRK Rickenbach, Gemeindehalle Willaringen 04. FREITAG 08:30 Wochenmarkt am Rathausvorplatz in Laufenburg bis 12:30 Uhr 05. SAMSTAG 11:00 Buurewägele, Verkauf regionaler Produkte, Im Dorf 5, Bergalingen bis 17:00 Uhr 08:00 Martinimarkt der Gemeinde Görwihl 20:00 Martinitanz mit der Hotzenwald-Bauernkapelle Görwihl in der Hotzenwaldhalle Görwihl Seite 15 06. SONNTAG 10:30 Kapellenfest durch die Pfarrei Hochsal in Rotzel Terminänderungen vorbehalten Energiemuseum Rickenbach-Hottingen Öffnungszeiten: März bis 30. November, Sonntag 14:00 – 16:00 Uhr, Eintritt frei (Spende erbeten), ganzjährig Gruppenführungen nach Anmeldung: Tel. 07765/9200-17, Kosten 30 € (max. 20 Pers.), jede weitere Pers. 1,50 €, www.energiemuseum-rickenbach.de Waldorfschule Dachsberg: „Die Dame Kobold“, eine Komödie von Calderon Die 12. Klasse der Waldorfschule Dachsberg lädt ein zu ihrem Klassenspiel: „Die Dame Kobold“ von Calderon, einem spanischen Autor aus dem 17. Jahrhundert, Zeitgenosse von Shakespeare und Moliere. Die Aufführungen: Donnerstag, 27.10. und Freitag, 28.10. jeweils 20 Uhr und Samstag, 29.10. um 19 Uhr im Saal der Waldorfschule Dachsberg auf dem Goldenhof in Urberg. Der Eintritt ist frei, um Spenden wird gebeten. Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Kirchliche Nachrichten Kath. Kirchengemeinde St. Wendelin Hotzenwald Rickenbach/Herrischried Jugendgruppe – interessierte Jugendliche Am Freitag, 4. November, 17.30 – 19.30 Uhr treffen sich im Jugendheim Rickenbach, Ministranten und Jugendliche zu einer Information über mögliche Formen künftiger Jugendarbeit. Fr. Sonja Specker, Bildungsreferentin der KLJB Freiburg wird über die Ziele und Möglichkeiten der Landjugendbewegung informieren. Für die Teilnehmer des Projektes „Mahl für Afrika“ wird es auch eine kleine Bildershow geben. Alle Jugendlichen, gleich welcher Konfession, sind eingeladen. Treffen für die Verantwortlichen der Sternsingeraktion 2017 Sie haben schon mal die Sternsingeraktion begleitet? Oder Sie möchten dies zum ersten Mal tun? Seien Sie deshalb herzlich willkommen zum 1. Treffen am Mittwoch, den 02.11.2016, gegen 20:00 Uhr (nach der Allerseelenmesse) im Pfarrhaus in Herrischried. (B. Stahlberger) Weitere Gottesdienste und Termine sind dem Wendelinusboten zu entnehmen. Evangelische Kirchengemeinde Murg - Rickenbach - Herrischried Öffnungszeiten Pfarrbüro Murg: Dienstag, Mittwoch, Freitag 09:00 – 12:00 Uhr Telefon: 07763-6961 e-mail: [email protected] 11:00 Uhr Hauptgottesdienst in Herrischried Wochenspruch: „Dem König aller Könige und Herrn aller Herren, der allein Unsterblichkeit hat, dem sei Ehre und ewige Macht.“ 1. Timotheus 6,15.16 Sonntag, 30. Oktober / 23. Sonntag nach Trinitatis Kollekte: Für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werk 09:30 Uhr Hauptgottesdienst in Murg mit Taufen 11:00 Uhr Hauptgottesdienst in Herrischried HERZLICHE EINLADUNG! Gestärkt in den Gottesdienst In den Monaten November 2016 – März 2017 bietet die evang. Kirchengemeinde Murg-Rickenbach-Herrischried jeweils am 1. Sonntag des Monats ein gemeinsames Frühstück vor dem Gottesdienst an. Bei Interesse kommen Sie bitte ohne Anmeldung in das evang. Gemeindehaus Murg. Termine: 6.11. / 4.12. / 8.1. / 5.2. / 5.3. von 8:30 – 9:30 Uhr VORSCHAU: Heiligabend in der Gemeinschaft feiern! Alle die sich angesprochen fühlen, laden wir recht herzlich ein, am 24. Dezember 2016 um 18:30 Uhr im ev. Gemeindehaus Murg, zusammen den Heiligabend zu verbringen. Wir wollen miteinander essen, singen und die Weihnachtsgeschichte hören. Den Abend beenden wir mit dem Besuch der Christmette um 21:00 Uhr in der evang. Christuskirche. Anmeldungen werden bis zum 15. Dezember 2016 im evang. Pfarramt Murg Tel. 07763/6961 entgegen genommen. Den Unkostenbeitrag von 5 Euro bitte am 24.12.16 mitbringen. ACHTUNG! Änderung der Gottesdienst-Anfangszeiten Ab sofort gelten folgende Zeiten (bis 31.3.2017) 09:30 Uhr Hauptgottesdienst in Murg Unsere Grundschule informiert: Keito lebt – Spannende Indianergeschichten aus erster Hand Im Rahmen des Fredericktags war die Autorin Annette Kühlwein an der Grundschule Rickenbach zu Gast. Die engagierte Schreiberin berichtete den Kindern der dritten und vierten Klassen von ihrem Leben bei den Amazonasindianern im Osten Perus. Im Mittelpunkt ihres Vortrags stand ihr Buch „Keito lebt!“, das auf wahren Erlebnissen von Kühlwein beruht. Immer wieder unterstütze sie ihren spannenden Vortrag durch die mitgebrachten Gegenstände aus dem Urwald und durch beeindruckende Fotos. Gespannt folgten die Schülerinnen und Schüler der Autorin auf diesem Ausflug in eine andere Welt. Was sonst noch interessiert Gemeindebücherei Rickenbach (unter der Turnhalle) Öffnungszeiten: Mittwoch 19 – 20 Uhr Freitag 14:30 – 15:30 Uhr Lesetipp: Die Kinder des Kindergartens Hottingen und die Jury des Deutschen Jugendliteraturpreises 2016 wählten das Bilderbuch „Der Hund, den Nino nicht hatte“ zum diesjährigen Preisträger. Alle 6 Bücher der Nominierungsliste liegen bereit zum Ausleihen. PSW Atdorf Schreiben des Landratsamtes In den letzten Tagen haben insbesondere viele Landwirte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bzw. der WiderspruchserRundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 hebung zum PSW Atdorf vom Landratsamt Post erhalten; darin werden sie aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Es wird nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin den etwaigen Betroffenen empfohlen, sich bei Unklarheiten telefonisch unter der genannten Nummer zu informieren. 19. Flohmarkt für kleine und große Leute in Willaringen Bald ist es wieder soweit: am Samstag, den 19. November von 11.00 bis 16.00 Uhr veranstaltet die Villa Wirbelwind zum neunzehnten Mal einen Flohmarkt für kleine und große Leute in der Gemeindehalle und in der Villa Wirbelwind. An mehr als 45 Ständen wird es wieder jede Menge Schnäppchen, Spielzeug, Trödel, Raritäten und Selbstgebasteltes geben. Seite 16 Die Eltern und das Team der Villa Wirbelwind sorgen für ein leckeres Mittagessen und in der Kaffeestube gibt es feine Kuchen. Natürlich können Sie auch gerne Kuchen für den Sonntagskaffee zuhause mitnehmen. Wie immer ist auch die Villa Wirbelwind geöffnet und die Kinder können spielen, basteln oder schmökern. Wir freuen uns in diesem Jahr wieder über die Unterstützung der Landfrauen Bergalingen, die zum Frederikstag verschiedene Angebote für die Kinder vorbereitet haben: die Kinder können kleine Mäuse backen, sich schminken lassen und im Kreativbereich gibt es unterschiedliche Angebote. Auch unsere Advents- Buchausstellung lädt zum Stöbern und Nachlesen ein. Bei gutem Wetter können sich alle „PferdeFans“ auf das Ponyreiten freuen, das um 12.00 Uhr beginnt. Also, wir sehen uns am Flohmarkt in Willaringen. Das Team der Villa Wirbelwind St. Martins- Umzug in Willaringen Am Freitag, den 11. November laden wir wieder kleine und große Menschen zum Laternenumzug nach Willaringen ein. Wir treffen uns bei der Villa Wirbelwind, wo die vielen selbst gebastelte Laternen der Kinder bereits hell leuchten und starten um 17.30 Uhr. St. Martin auf seinem Pferd wird unseren Umzug anführen, und wenn es das Wetter zulässt, wir werden die Mantelteilung vor stimmungsvoller Kulisse am Waldrand erleben. Wir freuen uns sehr, dass unsere Laternenlieder wieder auf dem Akkordeon begleitet werden. Zurück in der Villa Wirbelwind wird St. Martin an alle Kinder etwas verteilen. Anschließend laden wir ein zu leckerem Kinderpunsch, Glühwein und heißen Würstchen, (in diesem Jahr gibt es sogar eine vegetarische Alternative) während wir uns am Martinsfeuer wärmen können. Also: bringen Sie Familie und Freunde mit. Wir freuen uns auf viele kleine und große Menschen mit Laternen und Lichtern. Das Team und der Elternbeirat der Villa Wirbelwind Hotzenwälder Allerlei – Kultur uff’m Wald lädt ein: Ein gemütlicher Abend mit Geschichten vom Hotzenwald, vorgetragen von dem quietschfidelen Ibachtaler Georg Albiez. Dazu serviert das Team vom Gasthof Engel einen Apero und ein Drei-Gänge-Menu nach hotzenwälder Art am 04.11. um 19:00 Uhr im Gasthof Engel in Engelschwand. Eintritt: 25,- Euro (Menu und Apero inbegriffen). Anmeldung: im Gasthof Engel bis zum 03.11. unter der Tel.: 07754/7257 oder per eMail: [email protected] Seite 17 Dachsberger Advents- und Weihnachtsmarkt am 27. November Kurzfristig noch einige Standplätze frei Der Dachsberger Advents- und Weihnachtsmarkt findet am 1. Adventssonntag in der Zeit von 11 bis 18 Uhr auf dem Rathausplatz in Wittenschwand statt. Kurzfristig sind noch einige Standplätze frei. Die Anmeldeunterlagen sind auf www. gemeinde-dachsberg.de zum Download eingestellt. Standgebühr 20,- €, Stand muss mitgebracht werden. Anmeldeschluss für auswärtige Bewerber ist Freitag, 4. November. Da Schnapsbrenner inkl. Liköre, Selbstvermarkter mit Wurst, Speck u.s.w., Krippen und Imkereierzeugnisse aus Dachsberg bereits angemeldet sind, können gleichartige Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt werden, Bewirtungsstände werden nicht zugelassen. Gerne jedoch Töpfer, Filzarbeiten, Kerzen, Handarbeiten, Bastelarbeiten, Advents-/Weihnachtsdeko und Ähnliches, jedoch keine Stände mit Alltagswaren, Bekleidung oder Schuhen. Auskunft erteilt die Tourist-Info Dachsberg, Tel: 07672/990611 (Mo + Mi 14 – 18 Uhr, Di – Fr 9 – 12.30 Uhr), eMail: [email protected] Offene Treffs im Landkreis Waldshut Ein kostenfreies Angebot für Eltern mit Kindern im vorschulischen Alter Vielleicht suchen Sie Kontakt zu Familien und möchten sich gerne mit anderen Eltern über deren Erfahrungen austauschen? Oder Sie wünschen sich Tipps zur Erziehung? Im Landkreis Waldshut gibt es acht Offene Treffs an den Standorten: Bad Säckingen, Klettgau, Küssaberg-Kadelburg, Lauchringen, Jestetten, Murg, Höchenschwand und Waldshut-Tiengen. Jeder Offene Treff wird von einer Fachkraft geleitet. Kontaktdaten und weitere Informationen zu den einzelnen Offenen Treffs finden Sie unter: www. familien-plus.de: Frühe Hilfen - Betreuung/ Förderung - Familienbegleitende Angebote Handwerkskammer Konstanz informiert Betriebe So gelingt die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen Wer einen Flüchtling im eigenen Betrieb ausbilden oder beschäftigen möchte, sieht sich oft mit einer Vielzahl von bürokratischen Hürden konfrontiert. Gemeinsam mit den Kreishandwerkerschaften lädt die Handwerkskammer Konstanz daher zu einem kompakten Praxis- und Informationsabend zum Thema Ausbildung und Beschäftigung von geflüchteten Menschen ein. Vor dem Hintergrund des neuen Integrationsgesetzes erfahren Inhaber und Ausbilder von Handwerksunternehmen, welche rechtlichen Grundlagen sie beachten müssen und welche Chancen sich bei der Beschäftigung eines Flüchtlings bieten. Im Anschluss können sie sich mit den zuständigen Ansprechpartnern austauschen und individuell beraten lassen. Neben Marina Mauch, der Flüchtlingsbeauftragten der Handwerkskammer Konstanz, werden auch Vertreter der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde vor Ort sein. Die kostenlose Veranstaltung findet am 16. November in Waldshut-Tiengen statt. Beginn ist 19:00 Uhr. Um Anmeldung bei Waldtraud Tripolt wird gebeten, Tel.: 07531-205337, Fax: 07531-205-6-337, waltraud.tripolt@ hwk-konstanz.de oder über www.hwk-konstanz.de. Zimmererhandwerk erlernen und gleichzeitig studieren: Ausbildung und Studium „Holzbau Projektmanagement“ Momentan genug von Schule, aber dennoch den Wunsch zu studieren und dabei noch Geld verdienen? „Holzbau - Projektmanagement“ bietet beides: Ausbildung zum Zimmerer und gleichzeitig Studium 1. Semester Projektmanagement (Bau). Zielgruppe sind junge Leute mit Hochschulzugangsberechtigung, die im Bereich Holzbau Führungspositionen anstreben. Die Dauer des gesamten Ausbildungsganges beträgt fünf Jahre und drei Monate. Die Absolventen erwerben während ihrer Ausbildungszeit folgende Qualifikationen: • Gesellenbrief im Zimmererhandwerk • Polier im Zimmererhandwerk • Hochschulabschluss Bachelor of Engineering im Studiengang Projektmanagement/ Bauingenieurwesen • Meister im Zimmererhandwerk Nächster Ausbildungsstart: September 2017. Bewerbungsschluss: 31. Mai 2017. Studienplätze maximal: 20. Informationen und Anmeldung unter: Kompetenzzentrum Holzbau & Ausbau, Biberach, Wolfgang GESCHENKARTIKEL Die Morgen-Oase Wolke 7 ab 6.45 Uhr Arbeitsweg bequem auf Ihrem Druckerpatronen Top Qualität u.v.m. ab sensationellen 8,00 € SCHREIBWAREN 79736 Rickenbach - Kirchstraße 3 Tel. 07765 / 83 33 Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Schafitel, Tel.: 07351/44091-55, eMail: [email protected], www. zimmererzentrum.de. Rückmeldungen von Teilnehmern finden Sie unter http://zimmererzentrum.de/ausbildung/duales-studiumbiberacher-modell/feedback/ Agentur für Arbeit Berufe im Gesundheitswesen Die Informationsveranstaltung findet am Donnerstag, 10. November 2016 um 14:00 Uhr in der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen, Gruppenraum 2.11, Waldtorstr. 1a, 79761 Waldshut-Tiengen statt. Die Physiotherapieschule in Bad Säckingen, die Fachschule für Pflege am Spital Waldshut, die Justus-von-Liebig-Schule in Waldshut und das Deutsche Rote Kreuz in Waldshut informieren in einem Vortrag über folgende Ausbildungsberufe: 14:00 Uhr: Physiotherapeut/in 15:00 Uhr: Gesundheits- und Krankenpfleger/in 16:00 Uhr: Altenpfleger/in 17:00 Uhr: Notfallsanitäter/in Eine Anmeldung ist erforderlich im Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit Lörrach, Tel.: 07621/178-516 oder per eMail: [email protected] Gewerbe Akademie Schopfheim Vertieftes Wissen zur 3D-Konstruktion Detailliertes Fachwissen vermittelt der Fachkurs „CAD mit Inventor 3D von Autodesk“ an der Gewerbe Akademie Schopfheim vom 7. bis 26. November. Die leistungsfähige Konstruktionssoftware sorgt für raschere Konstruktionszyklen, eine einfachere Datenverwaltung und kostengünstige Produktionsentwicklung. Im Seminar werden die wesentlichen Arbeitstechniken der konzeptionellen 3D-Konstruktion erlernt. Interessierte Teilnehmer sollten Kenntnisse im konventionellen Zeichnen und Konstruieren haben. Der Fachkurs kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Bildungsgutschein der Arbeitsagentur oder aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden. Weitere Auskünfte zum Lehrgang und den möglichen Zuschüssen erteilt die Gewerbe Akademie Schopfheim unter Tel.: 07622/686815 oder unter www.wissen-hoch-drei.de Gastschülerprogramm Schüler aus Lateinamerika suchen dringend Gastfamilien! Lernen Sie einmal die neuen Länder in Lateinamerika ganz praktisch durch Aufnahme eines Gastschülers kennen. Im Rahmen eines Gastschülerprogramms mit Schulen aus Argentinien, Brasilien und Mexiko sucht die DJO - Deutsche Jugend in Europa Familien, die offen sind, Schüler als „Kind auf Zeit“ bei sich aufzunehmen, um mit und durch den Gast den eigenen Alltag neu zu erleben. Die Familienaufenthaltsdauer für die Schüler aus Argentinien/Buenos Aires ist vom 15.01.2017 – 08.02.2017, Brasilien/Sao Paulo vom 14.01.2017 – 03.03.2017 und Mexiko/Guadalajara vom 17.01.2017 - 12.04.2017. Dabei ist die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums oder einer Realschule am jeweiligen Wohnort der Gastfamilie für den Gast verpflichtend. Die Schüler sind zwischen 14 und 17 Jahre alt und sprechen Deutsch als Fremdsprache. Ein viertägiges Seminar vor dem Familienaufenthalt soll die Gastschüler auf das Familienleben bei Ihnen vorbereiten und die Basis für eine aktuelle und lebendige Beziehung zum deutschen Sprachraum aufbauen helfen. Der Gegenbesuch ist möglich. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: DJO-Deutsche Jugend in Europa e.V., Schlossstraße 92, 70176 Stuttgart. Nähere Informationen erteilen gerne Herr Liebscher unter Tel.: 0711-625138 Handy 0172-6326322, Frau Sellmann und Frau Obrant unter Tel.: 0711-6586533, Fax 0711-625168, eMail: [email protected], www.gastschuelerprogramm.de. in der Ukraine. Abgabe im Samariterladen und im Samariterlager bis einschließlich Mittwoch, 07.Dez. 2016. Abgabe in der Bernauer Schule vom 07. - 25. Nov. 2016. Flyer zur diesjährigen Weihnachtsaktion liegen in diversen Geschäften und Arztpraxen aus. Infos auch unter www.samariterladen.de. Ab 09.11.2016 Sonderaktion mit Weihnachtsartikel im Samariterlager im Weierle (Mittwochnachmittag 14:30 – 18:00 Uhr). Samariterladen, Steingaß 1, 79872 Bernau-Altenrond, mittwochs 9:00 – 12:00 Uhr und 14:30 – 18:00 Uhr, Tel.: 07675/476 oder 0152-08709652. Samariterlager, Todtmooser Str.90, 79872 Bernau-Weierle. Mittwochnachmittag: 14:30 Uhr – 18:00 Uhr, Tel.: 07675/9299388 Nachtcafé: „Regionale Vermarktung – geht das? Zukunftsfähige Konzepte oder hohles Gerede?“ Diskussionsabend über Chancen und Hinderungsgründe regionaler Vermarktungsformen u. a. mit Heinrich Schüle, Fachhochschule Nürtingen, Wendelin Obrecht, Obstgroßmarkt Mittelbaden, Stefanie Reichenbach, Projektmanagerin Fair-Trade-Diözese, Peter Volz, Agronauten am Freitag, 04.11.16 um 19:30 Uhr im Ussermannsaal unterhalb des Bildungshaus Kloster St. Ulrich. Weitere Infos unter: 07602/9101-0, [email protected] Bildungszentrum Waldshut „sonntags um fünf“ – Auftakt der neuen Gesprächs- und Vortragsreihe Das Bildungszentrum Waldshut lädt am Sonntag, 06. Nov. zum Auftakt der neuen Gesprächs- und Vortragsreihe „sonntags um fünf“ ein. Auslöser dieser Gesprächs- und Vortragsreihe sind 500 Jahre Thesenanschlag und Reformation. Unter dem Titel Reformationssymphonie soll ausgehend von der (wörtlich genommenen) Bedeutung des Wortes signalisiert werden, dass Verschiedenes zusammenklingt, also beim Zugang eines komplexen Phänomens zusammenspielt: unterschiedliche Themenbereiche und Zugänge zur Reformation. Zum Auftakt gibt es ein Kamingespräch. In der entspannten Atmosphäre dieses Kamingesprächs dreht sich alles um Martin Luther. Was weiß ich von und über Luther? Was bringe ich mit Luther in Verbindung - und was nicht? Diese und viele weitere Fragen und Hintergründe prägen im Gespräch, im Austausch und im Zusammenspiel mit Sachkunde den Auftakt der sonntäglichen Vortrags- und Gesprächsreihe. Für diesen Abend wird um Anmeldung gebeten. Die weiteren Termine, dann als Vortrags- und Gesprächsabende mit verschiedenen Referenten sind der 27. Nov. und der 18. Dez. 2016 sowie der 19. Feb. und 30. April 2017. Weitere Informationen und Anmeldung zu dieser Reihe unter 07751/8314500 oder Email [email protected] Grund- und Orientierungswissen“ – neue Kurse im Herbst Ab 07. Nov. starten im Bildungszentrum Waldshut zwei neue Kurse aus dem Bereich der Allgemeinbildung. Im Mittelpunkt stehen Grundfragen, Zeitfragen und Zukunftsfragen der Welt. Die Kurse bieten einen offenen Lernraum, um sich in und mit einer Lerngruppe unterschiedlichen Fragen aus dem Bereich der Allgemeinbildung intensiv zu nähern, sich mit diesen kreativ auseinanderzusetzen, Zusammenhänge zu erkennen, zu verstehen und nach Antworten zu suchen - und selbst neue Fragen zu stellen. Die Kurse stehen unabhängig von Vorwissen und Vorbildung allen Interessierten offen, die neugierig sind und bleiben möchten - und in einem offenen Lernformat neues Wissen aufbauen und vorgefundenes Wissen hinterfragen möchten. Angeboten werden ein Abendkurs, jeweils montags ab 07. Nov. und ein Vormittagskurs, jeweils mittwochs ab 09. Nov. Informationen und Anmeldung unter 07751 / 8314-500 oder per Email an [email protected] Samariterladen Das Bernauer Hilfswerk Samariterladen bittet herzlich um Päckchen oder Geldspenden für bedürftige Kinder, Familien u. Senioren Rundschau Rickenbach Nr. 43 - 27. Oktober 2016 Seite 18
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