Rundschreiben vom 10. Oktober 2016 (PDF, 0,8 MB )

Rundmail der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen (LRegB NRW)
zu folgenden Themen:
(1) Netzentgelte 2017; Veröffentlichung zum 15.10.2016 gemäß § 20 EnWG
(1a) Erlösobergrenzen 2017 für Strom und Gas
(1b) Aktueller Verbraucherpreisgesamtindex (VPI)
(1c) Volatile Kostenanteile - Verlustenergie Strom
(1d) Q-Element (Strom) für die Jahre 2017 und 2018
(1e) Besonderheit Regulierungskonto wegen ARegV-Novelle
(2) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung
(2a) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung
(Strom)
(2b) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (Gas)
(3) Mehraufwand wegen Vorlage unvollständiger Unterlagen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Rundmail möchte Ihnen die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
(kurz: RegK NRW) nähere Informationen zur Ermittlung und Veröffentlichung der
Netzentgelte 2017 zum 15.10.2016 wie auch zu weiteren Themen zur Verfügung
stellen.
(1) Netzentgelte 2017; Veröffentlichung zum 15.10.2016 gemäß § 20 EnWG
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, spätestens bis zum
15.10. eines Jahres die Netzzugangsentgelte für das Folgejahr zu ermitteln und im
Internet zu veröffentlichen. Sollte die Ermittlung der Netzentgelte (aufgrund nicht
endgültig feststehender Parameter) bis zum 15.10. eines Jahres nicht erfolgt sein,
verpflichtet § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG die Netzbetreiber, die Höhe der Entgelte zu
veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden
Erlösobergrenzen ergeben.
Soweit die zur Berechnung der Erlösobergrenze 2017 erforderlichen Daten noch
nicht endgültig feststehen, weil z.B. die vorgelagerten Netzentgelte noch nicht
veröffentlicht wurden, ist auf die Ihnen bekannten Werte bzw. sachgerecht
geschätzte Planwerte zurückzugreifen. Ebenso erfordert § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2
möglichst sachgerechte Schätzungen der jeweiligen Mengengerüste. Hinsichtlich ggf.
zu berücksichtigender Regulierungskontosalden, Erweiterungsfaktor-Anträge oder
sonstiger Parameter sind die Wertansätze zu berücksichtigen, die sich nach Ihren
eigenen (sachgerechten) Berechnungen ergeben, soweit Sie als Netzbetreiber
diesbezüglich noch keine hiervon abweichenden Vorgaben von Seiten der RegK
NRW erhalten haben.
Mit der ARegV-Novelle hat sich der Katalog der dauerhaft nicht beeinflussbaren
Kostenanteile erweitert. Da diese Erweiterung des Katalogs voraussichtlich nur in
Einzelfällen bei Verteilnetzbetreibern zur Anwendung kommt, wurden die als Anlage
beigefügten EOG-Tools diesbezüglich nicht erweitert. Die betroffenen Netzbetreiber
haben die Möglichkeit, Eintragungen ggf. in den für solche Fälle vorsorglich
eingeführten Leerzeilen vorzunehmen.
(1a) Erlösobergrenzen 2017 für Strom und Gas
Für die Kalkulation der Netzentgelte zum 15.10.2016 wird als Ausgangswert die vom
Netzbetreiber für 2017 angepasste Erlösobergrenze herangezogen. Zur Berechnung
bzw. Anpassung der Erlösobergrenze 2017 verwenden Sie bitte die Ihnen von der
LRegB zur Verfügung gestellten Erlösobergrenzen-Tools. Diese erhalten Sie mit
aktualisierten Werten als Anlage beigefügt.
Die Vorschriften nach § 4 Abs. 3 ARegV zur Anpassung der Erlösobergrenze jeweils
zum 01.01. eines Kalenderjahres und zur Ermittlung von Netzentgelten nach § 17
Abs. 2 ARegV sind einzuhalten. Der Netzbetreiber hat danach seine
Vorgehensweise gemeinsam mit den zum 01.01. vorzulegenden Unterlagen
(Preisblatt, Verprobungsrechnung, Herleitung der dauerhaft nicht beeinflussbaren
Kostenanteile, Bericht) gegenüber der RegK NRW darzulegen. Ein Festhalten an
den bereits zum 15.10. veröffentlichten Netzentgelten zum 01.01. bleibt dann ohne
Beanstandung, wenn die Ermittlung der Netzentgelte (auch unter Beachtung der
Vorläufigkeit einiger Werte zum 15.10.) sachgerecht erfolgte und die Veränderungen
der Netzentgelte durch die Berechnung zum 01.01. von untergeordneter Bedeutung
sind. Anpassungen der Netzentgelte und der veröffentlichten Preisblätter können
dann, auch zur Unterstützung des Wettbewerbs, unterbleiben. Die sich ggf. durch
eine endgültige Anpassung/Berechnung der Erlösobergrenze ergebende Differenz
wird über das Regulierungskonto ausgeglichen.
(1b) Aktueller Verbraucherpreisgesamtindex (VPI)
Der für die Berechnung der Erlösobergrenze 2017 anzuwendende VPI beträgt 106,9
(EOG 2016: 106,6) und entspricht dem vom statistischen Bundesamt per 2015 (t-2Verzug) ausgerechneten Jahresdurchschnitt (Verbraucherpreisindex für
Deutschland, 2010=100). Bitte prüfen Sie, ob dieser Wert bereits in dem von Ihnen
verwendeten Erlösobergrenzen-Tool enthalten ist bzw. tragen Sie diesen Wert
entsprechend in das Tool ein.
(1c) Volatile Kostenanteile - Verlustenergie Strom
Nach Angaben der Bundesnetzagentur beträgt der Referenzpreis für das Jahr
2017 2,815 Ct./kWh (entsprechend: 28,15 €/MWh; Vorjahr: 3,514 Ct./kWh). Bitte
verwenden Sie diesen Referenzpreis (in Verbindung mit den feststehenden
Verlustenergiemengen) zur Berechnung der Differenz aus den im Rahmen der
Kostenprüfung berücksichtigten Verlustenergiekosten und den aktuell zulässigen
Verlustenergiekosten. (siehe EOG-Tool Strom, Register „Sondersachverhalte
(RV+VV)“, Zeilen 40-46)
(1d) Q-Element für die Jahre 2017 und 2018 (Strom)
Die Bundesnetzagentur hat für die Erlösobergrenzen der Jahre 2017 und 2018
aktuell noch keine netzbetreiberspezifischen Werte für das Q-Element ermittelt.
Aufgrund der dadurch fehlenden aktuellen Daten haben die Verteilernetzbetreiber für
die zum 15.10.2016 zu veröffentlichenden Netzentgelte bei der
Erlösobergrenzenanpassung die Boni bzw. Mali des Vorjahres anzusetzen. Die
Vorgehensweise ist bundesweit unter den Regulierungsbehörden abgestimmt. Über
das weitere Vorgehen wird rechtzeitig informiert.
Sollte es im Zuge der konkreten Berechnung des Q-Elements zu Abweichungen
kommen, werden die sich daraus ergebenden Mehr- bzw. Mindererlöse über das
Regulierungskonto ausgeglichen.
(1e) Besonderheit Regulierungskonto wegen ARegV-Novelle
Am 17.09.2016 ist die Novelle der ARegV in Kraft getreten, die auch neue
Regelungen im Hinblick auf das Regulierungskonto vorsieht. Hiernach ermittelt der
Netzbetreiber jährlich die Differenzen und verbucht diese auf dem
Regulierungskonto. Er ist nach Ermittlung des Saldos für das vorangegangene Jahr
verpflichtet, jährlich zum 30.06. einen Antrag auf Anpassung der EOG zu stellen. Die
Anpassung erfolgt gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV zum 01.01. des folgenden Jahres,
sofern die Regulierungsbehörde den durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo
genehmigt. Der ermittelte und genehmigte Saldo wird annuitätisch über die drei dem
Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die
Erlösobergrenzen verteilt und verzinst.
Die Verpflichtung (bei Mehrerlösen) und die Möglichkeit (bei Mindererlösen) zur
Anpassung der Netzentgelte, wie sie in der alten Fassung des § 5 ARegV
vorgegeben waren, entfallen somit.
Gemäß § 34 Abs. 4 ARegV (Übergangsregelung) muss der Netzbetreiber erstmals
am 30.06.2017 einen Ausgleich des Regulierungskontosaldos beantragen, der sich
aus den noch offenen Differenzen (d.h. im Gas für die Jahre 2012 - 2016, im Strom
für die Jahre 2013 - 2016) ergibt. Dieser Saldo wird dann in den Zu- bzw. Abschlägen
auf die Erlösobergrenzen ab dem Jahr 2018 bis zum Ende der 3.
Regulierungsperiode (2022 im Gas, 2023 im Strom) berücksichtigt.
Eine Anpassung der Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 zum 01.01.2017 bei
Mehr- oder Mindererlösen des Jahres 2015 ist somit nicht erforderlich.
(2) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung
Durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 29.08.2016 wurden das
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) erlassen (Art. 1) und u.a. auch die StromNEV
geändert (Artikel 4). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MsbG sind die Entgelte für den
Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen
Messeinrichtungen zukünftig Bestandteil eines Messstellenvertrages nach §§ 9 und
10 MsbG. Nach Satz 3 soll es hingegen für den grundzuständigen
Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit (herkömmlichen) Messeinrichtungen und
Messsystemen bei den Regelungen der StromNEV und der GasNEV bleiben.
(2a) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung
(Strom)
Gemäß § 17 Abs. 7 StromNEV ist ab dem 01.01.2017, soweit es (herkömmliche)
Messeinrichtungen und Messsysteme betrifft, ein gemeinsames Entgelt für
Messstellenbetrieb und Messung zu bilden. Ein gesondertes Abrechnungsentgelt
darf ab dem 01.01.2017 nicht mehr ausgewiesen werden.
(2b) Kalkulation der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung
(Gas)
Das Entgelt für die Messung und das Entgelt für den Messstellenbetrieb gemäß § 21
b Abs. 2 EnWG i.V.m. § 15 Abs. 7 GasNEV werden weiterhin getrennt ausgewiesen.
Die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb werden pro Ausspeisepunkt
erhoben. An Ausspeisepunkten ohne Leistungsmessung richten sich die Entgelte
nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl
der entsprechenden Ausspeisepunkte (§ 15 Abs. 7 S. 4 GasNEV). Gemäß § 3 Satz 1
Nr. 26c EnWG umfasst Messung auch die Weitergabe der Daten an die
Berechtigten, welche insofern über die auf die der Kostenstelle „Messung"
zugeordneten Erlöse zu bepreisen ist.
Ein Entgelt für die Abrechnung wird ungeachtet der abweichenden Bestimmung in §
15 Abs. 7 GasNEV aufgrund des höherrangigen § 7 Abs. 2 S. 2 MsbG ab dem 01
.01.2017 nicht mehr ausgewiesen; die Kosten für die Abrechnung sind Bestandteil
der Netzentgelte.
Bitte beachten Sie:
Der schriftlichen Dokumentation der Netzentgeltkalkulation mit den Informationen zu
den Netzentgelten (Excel-Tabellen, ggf. Berichte, etc.) ist zusätzlich das vom
Netzbetreiber gemäß § 27 Abs. 1 GasNEV zu veröffentlichende Preisblatt in der
Form beizufügen, wie es auch im Internet veröffentlicht wird.
(3) Mehraufwand wegen Vorlage unvollständiger Unterlagen bzw. verspäteter
Vorlage von Unterlagen
Die von den Netzbetreibern vorgelegten Unterlagen, sei es zur Bestimmung des
Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV, zur Erlösobergrenzenanpassung, zur
Genehmigung eines Erweiterungsfaktors, etc. weisen von Fall zu Fall höchst
unterschiedliche Qualitätsniveaus auf, ebenso werden Fristen oft nicht eingehalten
und Antworten hinausgezögert. In einigen Fällen sind die Unterlagen trotz knapper
Form sehr aussagekräftig und es Bedarf weniger Rückfragen, um einen Vorgang
abzuschließen, in anderen Fällen genügen selbst lange Erläuterungen nicht, die zu
beschreibenden Sachverhalte einem sachkundigen Dritten nachvollziehbar zu
erläutern.
Wir weisen darauf hin, dass die Mitteilungspflichten gegenüber der
Regulierungsbehörde unbedingt zu beachten und die Unterlagen so aufzubereiten
sind, dass ein sachkundiger Dritter in der Lage ist, die Sachverhalte grundsätzlich
ohne weitere Informationen abschließend zu bearbeiten.
Verstöße gegen Verpflichtungen können durchaus als Ordnungswidrigkeiten
betrachtet und mit Geldbußen geahndet werden. Nach § 30 ARegV besteht zudem
die Möglichkeit, fehlende Daten zu schätzen bzw. alte und bereits bekannte Daten zu
verwenden.
Im Dienste einer effizienten und raschen Bearbeitung der vorgelegten Unterlagen
bitten wir um entsprechende Beachtung der einschlägigen Mitteilungspflichten und
vorgegebenen Fristen.
Die zugehörigen Anlagen finden Sie im Downloadbereich:
http://www.wirtschaft.nrw.de/energie/landesregulierungskammer/DownloadbereichLRB/index.php