Newsletter 12 vom 18.10.2016

Newsletter 12 | Steilmann SE
Forderungsanmeldung STB Fashion GmbH
SdK-Geschäftsführung
Hackenstr. 7b
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Tel.: (089) 20 20 846 0
Sehr geehrte Damen und Herren,
Fax: (089) 20 20 846 10
E-Mail: [email protected]
wir möchten Ihnen heute neue Informationen bzgl. des Insolvenzverfahrens der
Steilmann SE bzw. zur Forderungsanmeldung im Verfahren STB Fashion Holding
GmbH zukommen lassen.
Forderungsanmeldung bestritten
Im Newsletter Nr. 11 vom 17. August 2016 haben wir Anleiheinhabern der Anleihe
2012/2017 (WKN A1PGWZ), welche die Anleihen vor dem 12.9.2014 erworben
haben und immer noch im Besitz der Anleihen sind, empfohlen, sogenannte Nachhaftungsansprüche zur Insolvenztabelle der STB Fashion Holding GmbH anzumelden. Dieser Empfehlung sind zahlreiche betroffene Mitglieder nachgekommen.
Mittlerweile hat der Insolvenzverwalter der STB Fashion Holding GmbH mitgeteilt,
dass die Forderung sowohl vonseiten der Insolvenzverwaltung als auch von Seiten
der IKB Deutsche Industriebank AG bestritten wurde. Letztere hat jedoch mittlerweile mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 das Bestreiten zurückgenommen.
Gemeinsamer Vertreter macht ebenfalls Forderung geltend
Hintergrund für das Bestreiten der Forderung ist der Umstand, dass neben den betroffenen Anleiheinhabern auch der gemeinsame Vertreter der Anleihe 2012/2017,
die CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, die Nachhaftungsansprüche zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der STB Fashion GmbH angemeldet hat. Dies
hat zur Folge, dass nun Doppelanmeldungen vorliegen und die Anleiheinhaber die
Forderung teilweise doppelt angemeldet haben. Daher ist nachvollziehbar, dass der
Insolvenzverwalter zunächst alle Forderungen aus der Anleihe, sowohl die vom
gemeinsamen Vertreter geltend gemachte als auch die von den individuellen Anleiheinhabern angemeldeten Forderungen, bestreitet. Aus Sicht der SdK dürfte eine
Forderungsanmeldung des gemeinsamen Vertreters nicht durchsetzbar sein, da dieser nicht detailliert nachweisen können dürfte, wie hoch der Anteil der Anleihe ist,
der überhaupt in den Nachhaftungsanspruch kommt. Wir gehen davon aus, dass
diese rechtliche Frage gerichtlich geklärt werden muss, und prüfen aktuell, inwieweit es nötig ist, dass alle Gläubiger eine Forderungsfeststellungsklage führen müssen. Wir werden uns hierzu melden, sobald uns ein Ergebnis hierzu vorliegt.
Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne unter 089 / 2020846-0 oder
unter [email protected] zur Verfügung
Vorsitzender
Daniel Bauer
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München, den 18. Oktober 2016
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.