DE DE EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
B8-1124/2016
19.10.2016
EMPFEHLUNG FÜR EINEN
BESCHLUSS
eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 6 der Geschäftsordnung
keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom
4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische
Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine
zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte zu erheben
(C(2016)06329 – 2016/2930(DEA))
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Werner Langen
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
B8-1124/2016
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die
delegierte Verordnung der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTCDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische
Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale
Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte zu erheben
(C(2016)06329 – 2016/2930(DEA))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)06329),
–
unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 2016, in dem diese
das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die
delegierte Verordnung erheben wird,
–
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom
13. Oktober 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
–
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister1 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen – EMIR),
insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,
–
unter Hinweis auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
Kommission2, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission3 und der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission4,
–
unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der am 8. März 2016
von den europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
1
ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
3
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
4
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
2
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Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) gemäß
Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurde,
–
unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und
Währung,
–
gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass in der EMIR-Verordnung Clearing- und bilaterale
Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the-counter – OTC)
Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche
Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central
counterparties – CCP) und Transaktionsregistern festgelegt werden;
B.
in der Erwägung, dass die europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 15
der EMIR-Verordnung allgemeine Entwürfe für technische Regulierungsstandards
erarbeiten, in denen die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der
Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der
Vorschriften nach Artikel 11 Absatz 3 der EMIR-Verordnung erforderlich sind, die
Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei
Freistellungen gemäß Artikel 11 Absätze 6 bis 10 der EMIR-Verordnung zu befolgen
haben, und die maßgeblichen Kriterien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der EMIRVerordnung, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches
Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung
von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien betrachtet werden sollten, festgelegt
werden;
C.
in der Erwägung, dass der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 15 der EMIRVerordnung in Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei die Befugnis
übertragen wird, diese technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Verordnung), der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 (EIOPA-Verordnung) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
(ESMA-Verordnung) zu erlassen;
D.
in der Erwägung, dass der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und die
Internationale Vereinigung der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) ihren gemeinsamen
globalen Rahmen für die Festsetzung der Einschussanforderungen für nicht zentral
geclearte Derivate im September 2013 veröffentlichten und im März 2015
überarbeiteten;
E.
in der Erwägung, dass die europäischen Aufsichtsbehörden am 8. März 2016 der
Kommission den Entwurf technischer Regulierungsstandards vorlegten;
F.
in der Erwägung, dass die Kommission die europäischen Aufsichtsbehörden am 28. Juli
2016 von ihrer Absicht in Kenntnis setzte, den Entwurf technischer
Regulierungsstandards vorbehaltlich einiger Änderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
EBA-, EIOPA- und ESMA-Verordnung zu unterstützen;
G.
in der Erwägung, dass die europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission am
8. September 2016 eine förmliche Stellungnahme im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der
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EBA-, EIOPA- und ESMA-Verordnung sowie einen überarbeiteten Entwurf technischer
Regulierungsstandards vorlegten;
H.
in der Erwägung, dass die Kommission die delegierte Verordnung am 4. Oktober 2016
annahm;
I.
in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für
die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das
Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden;
J.
in der Erwägung, dass der in Artikel 13 Absatz 1 der EBA-, EIOPA und ESMAVerordnung vorgesehene Zeitraum für die Prüfung drei Monate nach dem Datum der
Übermittlung der technischen Regulierungsstandards beträgt; in der Erwägung, dass der
Prüfungszeitraum demnach am 4. Januar 2017 endet;
K.
in der Erwägung, dass der Zeitplan für die Umsetzung der Einschussanforderungen für
nicht zentral geclearte Derivate auf internationaler Ebene vereinbart wurde (BCBS und
IOSCO); in der Erwägung, dass die EU zwar die für die erste Umsetzungsphase
festgesetzte Frist (1. September 2016) überschritt, es ihr jedoch nach wie vor möglich
ist, ihre Rechtsvorschriften rechtzeitig innerhalb der zweiten Frist (1. März 2017)
umzusetzen, mit deren Ablauf der Austausch von Einschüssen zwischen zahlreichen
finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gruppen eingeleitet werden soll;
L.
in der Erwägung, dass die Absicht, keine Einwände zu erheben, daher so schnell wie
möglich mitgeteilt werden sollte, damit die EU ihren internationalen Verpflichtungen
nachkommen kann und den Gegenparteien genügend Zeit eingeräumt wird, um sich auf
die neuen Anforderungen vorzubereiten; in der Erwägung, dass ein solcher Ansatz dazu
beitragen wird, auf schnellstem Wege Rechtssicherheit für die Markteilnehmer in der
EU und in Drittstaaten zu schaffen;
1.
erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu
übermitteln.
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