05. VO SchER

Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka
VO Schadenersatzrecht
5. Einheit
Gefährdungshaftung
• Vergleich:
Größe der Gefährdung Sorglosigkeit des Geschädigten
• § 7 EKHG
• § 11 PHG
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Schadensminderungsobliegenheit
• ergibt sich aus § 1304
• Obliegenheit des Geschädigten, Schadenseintritt oder Schadensvergrößerung entgegenzuwirken
– zB Löschung eines Brandes, ärztliche Behandlung nach zB Löschung eines Brandes ärztliche Behandlung nach Verletzung, Abschluss eines günstigen Deckungsgeschäftes
• Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit
– strittig
– Teilung des (vergrößerten) Schadens
– Rsp: Geschädigter muss vergrößerten Schaden tragen
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Vorteilsausgleich
Schädigendes Ereignis bringt Geschädigtem gleichzeitig auch Vorteile
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Beispiele
• Gebäude unter Denkmalschutz wird durch Brandstiftung zerstört. Denkmalschutz wird aufgehoben, sodass Grundstück mehr wert ist
• A verletzt ein Kind. Das Kind bekommt deswegen vom Großvater zum Trost ein Geschenk.
• A verletzt B. B erhält die Heilungskosten vom Sozialversicherungsträger ersetzt.
Sollen Vorteile des schädigenden Ereignisses bei der Höhe des Schadenersatzanspruchs berücksichtigt werden?
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Volle Genugtuung
• grobes Verschulden
• subjektive Schadensberechnung
• Differenzmethode
Berücksichtigung ergibt sich automatisch
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Ersatz des positiven Schadens
• leichte Fahrlässigkeit
• objektive Schadensberechnung
• gemeiner Wert des verletzten Guts
keine Berücksichtigung eines Vorteils
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Erstaunliches Ergebnis
• nur bei grobem Verschulden wird Schadenersatz um Vorteile gemindert
• Schädigung unter grobem Verschulden wäre für Schädiger vorteilhafter
• aber Geschädigter kann auch bei grobem Verschulden Schaden objektiv berechnen
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Verhinderter Vorteilsausgleich
• Vorteilsanrechung entlastet Schädiger
• oftmals sachlich nicht gerechtfertigt
• manche Vorteile werden nicht angerechnet
– zB Gefälligkeitsgeschenke Dritter haben nicht Zweck, Schädiger zu entlasten
• keine allgemeine Formel
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Legalzession
• Verhinderung des Vorteilsausgleichs
• dh Forderung des Geschädigten gegen Schädiger entsteht in vollem Umfang
g
g
• § 332 ASVG: Verletzung einer sozialversicherten Person Forderung des Verletzten gegen Schädiger geht auf SozVers über, soweit diese Leistungen erbringen muss
– bereits im Schädigungszeitpunkt
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Legalzession II
• § 67 VersVG: Schaden wird von Versicherung getragen Forderung des Geschädigten geht auf Versicherung über
g
g
g
– erst im Zeitpunkt der Leistung der Versicherung
• § 10 EntgeltfortzahlungsG
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Unterhaltspflicht und Lohnfortzahlung
• sofern nicht sondergesetzliche Legalzession
• Zwei Möglichkeiten:
• Heranziehung des § 1358
– Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers.
• Geschädigter zediert Forderung gegen Schädiger an Unterhaltspflichtigen bzw Dienstgeber
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Drittschadensproblem
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Vorbemerkung
• idR stehen Schadenersatzansprüche nur unmittelbar Geschädigtem zu
– zB Verletzung absolut geschützter Rechte, g
g
,
vertraglicher Pflichten
• aber nicht mittelbar Geschädigtem
– Vermögensnachteil ohne Verletzung absolut geschützter Rechte oder vertraglicher Pflichten
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1. Beispiel aus K/W II 332
• A zerstört Sache des B, die B bereits an C verkauft, aber noch nicht übereignet hat. C ist im Annahmeverzug und trägt deswegen Preisgefahr C muss Kaufpreis an B zahlen, erhält aber C K f i B hl häl b keine Gegenleistung.
• Wer hat Schadenersatzanspruch gegenüber A?
– B ist in absolut geschütztem Recht verletzt, erhält aber Kaufpreis von C
– C ist nicht in absolut geschütztem Recht verletzt, muss aber Kaufpreis leisten
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2. Beispiel aus K/W II 332
• B kauft als indirekter Stellvertreter des C eine Maschine von A. A erfüllt seine Leistungspflicht nicht, so dass C einen Schaden erleidet.
• Wer hat Schadenersatzanspruch gegenüber A?
– B ist in vertraglichen Rechten verletzt, hat aber keinen Schaden
– C hat Schaden, aber keine vertraglichen Rechte A gegenüber
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Schadensüberwälzung
• Unmittelbar Angegriffener hat keinen Schaden
• Schaden wurde nämlich auf Dritten überwälzt
– gesetzliche oder vertragliche Regelung
• Dritter hat Schaden
• Schadensüberwälzung betrifft nur Verhältnis zwischen Vertragsparteien
• keine Ausuferung
• Schädiger soll daraus keinen Vorteil ziehen
Dritter hat Schadenersatzanspruch gegenüber Schädiger
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Überblick: Fälle der Schadensüberwälzung
•
•
•
•
Übergang der Preisgefahr
mittelbare Stellvertretung
vertragliche Schadenstragungsregelung
Lohnfortzahlung und Unterhaltspflicht
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Alternative Kausalität
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Beispiel
• Treibjagd
• Treiber wird von einem Schuss getroffen
• Zwei Jäger schossen auf Hasen in der Nähe
• Nicht feststellbar, welcher Jäger getroffen hat
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Problemstellung
• Einer von mehreren potenziellen Tätern hat Schaden verursacht
Nicht feststellbar welcher es war
• Nicht feststellbar, welcher es war
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Ergebnis
• Beweisproblem soll nicht zu Lasten des Geschädigten gehen
• § 1302 analog
• Solidarhaftung der potenziellen Schädiger
• Voraussetzungen:
– rechtswidrig (konkret gefährlich)
– schuldhaft
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Regress
• Ein potenzieller Schädiger begleicht Schaden
• Rückgriff den übrigen gegenüber
Rü k iff d üb i
üb
• iZw nach Köpfen
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Alternative Kausalität mit dem Zufall
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Beispiel
• Patient nimmt bestimmtes Medikament
• Patient bekommt zB Krebserkrankung
• Nicht feststellbar, ob Patient Nicht feststellbar ob Patient Krebserkrankung aufgrund Einnahme dieses Medikaments bekommen hat
• Potenzielle Schadensauslöser
– Medikament oder
– Zufall
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Problemstellung
• Potenzieller Täter oder Zufall hat Schaden verursacht
• Kausalität nicht feststellbar
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Ergebnis
• strittig
• Teile der Lehre
– § 1302 analog
– Täter haftet für einen Teil des Schadens, welcher der Wahrscheinlichkeit seiner Verursachung entspricht
– Bedeutet: „die Hälfte oder nichts“
• Gegner
– Bei ungeklärter Kausalität könnte stets Zufall kausal gewesen sein
– Verstoß gegen Verursachungsprinzip (§ 1294)
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