Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Gefährdungshaftung • Vergleich: Größe der Gefährdung Sorglosigkeit des Geschädigten • § 7 EKHG • § 11 PHG 1 Schadensminderungsobliegenheit • ergibt sich aus § 1304 • Obliegenheit des Geschädigten, Schadenseintritt oder Schadensvergrößerung entgegenzuwirken – zB Löschung eines Brandes, ärztliche Behandlung nach zB Löschung eines Brandes ärztliche Behandlung nach Verletzung, Abschluss eines günstigen Deckungsgeschäftes • Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit – strittig – Teilung des (vergrößerten) Schadens – Rsp: Geschädigter muss vergrößerten Schaden tragen 2 Vorteilsausgleich Schädigendes Ereignis bringt Geschädigtem gleichzeitig auch Vorteile 3 1 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Beispiele • Gebäude unter Denkmalschutz wird durch Brandstiftung zerstört. Denkmalschutz wird aufgehoben, sodass Grundstück mehr wert ist • A verletzt ein Kind. Das Kind bekommt deswegen vom Großvater zum Trost ein Geschenk. • A verletzt B. B erhält die Heilungskosten vom Sozialversicherungsträger ersetzt. Sollen Vorteile des schädigenden Ereignisses bei der Höhe des Schadenersatzanspruchs berücksichtigt werden? 4 Volle Genugtuung • grobes Verschulden • subjektive Schadensberechnung • Differenzmethode Berücksichtigung ergibt sich automatisch 5 Ersatz des positiven Schadens • leichte Fahrlässigkeit • objektive Schadensberechnung • gemeiner Wert des verletzten Guts keine Berücksichtigung eines Vorteils 6 2 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Erstaunliches Ergebnis • nur bei grobem Verschulden wird Schadenersatz um Vorteile gemindert • Schädigung unter grobem Verschulden wäre für Schädiger vorteilhafter • aber Geschädigter kann auch bei grobem Verschulden Schaden objektiv berechnen 7 Verhinderter Vorteilsausgleich • Vorteilsanrechung entlastet Schädiger • oftmals sachlich nicht gerechtfertigt • manche Vorteile werden nicht angerechnet – zB Gefälligkeitsgeschenke Dritter haben nicht Zweck, Schädiger zu entlasten • keine allgemeine Formel 8 Legalzession • Verhinderung des Vorteilsausgleichs • dh Forderung des Geschädigten gegen Schädiger entsteht in vollem Umfang g g • § 332 ASVG: Verletzung einer sozialversicherten Person Forderung des Verletzten gegen Schädiger geht auf SozVers über, soweit diese Leistungen erbringen muss – bereits im Schädigungszeitpunkt 9 3 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Legalzession II • § 67 VersVG: Schaden wird von Versicherung getragen Forderung des Geschädigten geht auf Versicherung über g g g – erst im Zeitpunkt der Leistung der Versicherung • § 10 EntgeltfortzahlungsG 10 Unterhaltspflicht und Lohnfortzahlung • sofern nicht sondergesetzliche Legalzession • Zwei Möglichkeiten: • Heranziehung des § 1358 – Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers. • Geschädigter zediert Forderung gegen Schädiger an Unterhaltspflichtigen bzw Dienstgeber 11 Drittschadensproblem Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka 12 4 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Vorbemerkung • idR stehen Schadenersatzansprüche nur unmittelbar Geschädigtem zu – zB Verletzung absolut geschützter Rechte, g g , vertraglicher Pflichten • aber nicht mittelbar Geschädigtem – Vermögensnachteil ohne Verletzung absolut geschützter Rechte oder vertraglicher Pflichten 13 1. Beispiel aus K/W II 332 • A zerstört Sache des B, die B bereits an C verkauft, aber noch nicht übereignet hat. C ist im Annahmeverzug und trägt deswegen Preisgefahr C muss Kaufpreis an B zahlen, erhält aber C K f i B hl häl b keine Gegenleistung. • Wer hat Schadenersatzanspruch gegenüber A? – B ist in absolut geschütztem Recht verletzt, erhält aber Kaufpreis von C – C ist nicht in absolut geschütztem Recht verletzt, muss aber Kaufpreis leisten 14 2. Beispiel aus K/W II 332 • B kauft als indirekter Stellvertreter des C eine Maschine von A. A erfüllt seine Leistungspflicht nicht, so dass C einen Schaden erleidet. • Wer hat Schadenersatzanspruch gegenüber A? – B ist in vertraglichen Rechten verletzt, hat aber keinen Schaden – C hat Schaden, aber keine vertraglichen Rechte A gegenüber 15 5 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Schadensüberwälzung • Unmittelbar Angegriffener hat keinen Schaden • Schaden wurde nämlich auf Dritten überwälzt – gesetzliche oder vertragliche Regelung • Dritter hat Schaden • Schadensüberwälzung betrifft nur Verhältnis zwischen Vertragsparteien • keine Ausuferung • Schädiger soll daraus keinen Vorteil ziehen Dritter hat Schadenersatzanspruch gegenüber Schädiger 16 Überblick: Fälle der Schadensüberwälzung • • • • Übergang der Preisgefahr mittelbare Stellvertretung vertragliche Schadenstragungsregelung Lohnfortzahlung und Unterhaltspflicht 17 Alternative Kausalität 18 6 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Beispiel • Treibjagd • Treiber wird von einem Schuss getroffen • Zwei Jäger schossen auf Hasen in der Nähe • Nicht feststellbar, welcher Jäger getroffen hat 19 Problemstellung • Einer von mehreren potenziellen Tätern hat Schaden verursacht Nicht feststellbar welcher es war • Nicht feststellbar, welcher es war 20 Ergebnis • Beweisproblem soll nicht zu Lasten des Geschädigten gehen • § 1302 analog • Solidarhaftung der potenziellen Schädiger • Voraussetzungen: – rechtswidrig (konkret gefährlich) – schuldhaft 21 7 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Regress • Ein potenzieller Schädiger begleicht Schaden • Rückgriff den übrigen gegenüber Rü k iff d üb i üb • iZw nach Köpfen 22 Alternative Kausalität mit dem Zufall 23 Beispiel • Patient nimmt bestimmtes Medikament • Patient bekommt zB Krebserkrankung • Nicht feststellbar, ob Patient Nicht feststellbar ob Patient Krebserkrankung aufgrund Einnahme dieses Medikaments bekommen hat • Potenzielle Schadensauslöser – Medikament oder – Zufall 24 8 Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht 5. Einheit Problemstellung • Potenzieller Täter oder Zufall hat Schaden verursacht • Kausalität nicht feststellbar 25 Ergebnis • strittig • Teile der Lehre – § 1302 analog – Täter haftet für einen Teil des Schadens, welcher der Wahrscheinlichkeit seiner Verursachung entspricht – Bedeutet: „die Hälfte oder nichts“ • Gegner – Bei ungeklärter Kausalität könnte stets Zufall kausal gewesen sein – Verstoß gegen Verursachungsprinzip (§ 1294) 26 9
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