BAB A 59 hier: Ersatzneubau BW 5108 608 AS

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
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Datum:
17.10.2016
BAB A 59 hier: Ersatzneubau BW 5108 608 AS Wahn
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Erläuterung des Vorhabens
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung RheinBerg, plant den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen den Anschlussstellen Flughafen
und Lind. Die Maßnahme ist im Bundesverkehrswegeplan als vordringlicher Bedarf eingestuft und befindet sich derzeit in der Vorentwurfsplanung.
Im Bereich des Ausbauabschnittes befindet sich an der Anschlussstelle Porz-Wahn das
Brückenbauwerk BW 5108 608, welches die L 489 überspannt. Es handelt sich um ein
Dreifeldbauwerk mit Stützweiten von 16,50 – 33,00 – 16,50 Metern und abgeschrägten
Widerlagern. Die Flächen unterhalb der Brücke sind vollständig versiegelt. Die Endfelder weisen bereits Notunterstützungen durch zusätzliche Stützpfeiler auf. Aufgrund der
erheblichen baulichen Schäden des Brückenbauwerks muss ein Ersatzneubau bis Ende
des Jahres 2018 umgesetzt und daher vom eigentlichen 6-streifigen Ausbau der A 59
entkoppelt und vorgezogen werden. Bei diesem Ersatzneubau soll der künftige 6-streifige Ausbau der A 59 bereits berücksichtigt werden.
Eine wie im vorliegenden Fall vorgesehene Sanierungsmaßnahme zählt nicht zu den in
der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgelegten UVP-pflichtigen Vorhaben.
Unmittelbar östlich an die A 59 angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet
5107-021 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Längel rrh“. Durch die Errichtung der Behelfsbrücke/-fahrbahnen und von Baustelleneinrichtungsflächen im Böschungsbereich der Autobahn erfolgen vorübergehende bauzeitliche Inanspruchnahmen innerhalb des LSG.
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Anlagebedingt betrifft die Verbreiterung des Brückenbauwerks um 4,0 m in östlicher
Richtung das genannte LSG (240 m² durch Überspannung Brückenbauwerk und Mehrversiegelung Brückenwiderlager).
Merkmale des Vorhabens
Das Brückenbauwerk führt aufgrund der Verbreiterung um 4 m auf jeder Seite zu einer
dauerhaften anlagebedingten Mehrversiegelung von 240 m² im Bereich der Brückenwiderlager. Die durch die neue Brücke überspannten Flächen sind bereits vollständig versiegelt.
Die vorübergehenden baubedingten Flächeninanspruchnahmen weisen einen Gesamtumfang von 9.000 m² auf und teilen sich auf in 3.700 m² für die Behelfsbrücke und
5.300 m² für Baustelleneinrichtungsflächen im Bereich der Autobahnböschungen an der
AS Wahn.
Eine anlagebedingte Inanspruchnahme von Flächen des LSG (Überspannung Brückenbauwerk und Mehrversiegelung durch Brückenwiderlager) beträgt 240 m².
Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens
Der Eingriffsbereich umfasst ausschließlich straßennahe, zwischen den Rampen der
AS Wahn und der A 59 verinselte Bereiche, die in ihrer faunistischen Funktion aufgrund
der Vorbelastung durch den Straßenverkehr sowie auch durch großflächige gewerbliche
Bebauung und Freileitungen im Nahbereich eingeschränkt sind. Die überwiegend bauzeitlich beanspruchten gehölzbestandenen Böschungsbereiche der A 59 weisen allenfalls eine geringe Lebensraumeignung für weit verbreitete Tierarten auf.
Auch im Hinblick auf das Landschaftsbild/Landschaftsgebundene Erholung unterliegen
der Planungsraum und sein unmittelbares Umfeld einer sehr starken landschaftlichen
Vorbelastung (A 59, L489, Gewerbeflächen, Freileitungen).
Gering überprägte schutzwürdige Bodenbildungen liegen innerhalb des Eingriffsbereiches nicht vor.
Ergebnis der Einzelfallprüfung
Die Regionalniederlassung Rhein-Berg hat eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 c UVPG
durchgeführt mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar sind. Es ist daher keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableitbar.
Begründung
Betroffenheiten, die im Zusammenhang mit Merkmalen des Vorhabens zu erheblichen
und nachhaltigen Umweltauswirkungen im Sinne einer UVP führen können, sind nicht
gegeben. Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Wirkfaktoren weder
als erheblich noch als nachhaltig einzuschätzen sind.
Die Einzelfallprüfung wurde von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung
Köln geprüft; die HLB stimmte dem Ergebnis mit Schreiben vom 5. Mai 2015 zu.
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