Stand: 23. Juni 2005 der Primarschulgemeinde Eichberg Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 1/14 der Primarschulgemeinde Eichberg Der Primarschulrat Eichberg erlässt, gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (VSG) und der Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 (VVU) folgende Schuldordnung: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Geltungsbereich Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den örtlichen Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten. Sie gilt für alle der Primarschule Eichberg angehörenden Abteilungen und Organisationen vom Kindergarten bis zur sechsten Primarklasse. 1.2 Aufgaben Die Primarschulgemeinde Eichberg führt: • den Kindergarten • die erste bis und mit sechste Primarklasse als Regelklasse der Volksschule Die Schulgemeinde kann zur Wahrnehmung ihres Auftrages und im Interesse einer regionalen Zusammenarbeit Vereinbarungen mit anderen Schulgemeinden abschliessen (zB Zweckverbände, Musikschule etc.). Die Primarschule kann weitergehende Angebote im Bereich der ausserschulischen Betreuung machen, wobei eine angemessene finanzielle Beteiligung der Eltern anzustreben ist. 1.3 Schulanlagen Die Schulanlagen, insbesondere die Mehrzweckhalle, die Kaffeestube und das Office (Kücheneinrichtung im Nebenraum der Mehrzweckhalle), der Singsaal sowie in Ausnahmefällen Schulzimmer (zB für Klassenzusammenkünfte) stehen Dritten im Rahmen des Benützungsreglementes zur Verfügung; ausgenommen sind das Sitzungszimmer und das Lehrerzimmer. Die Belegungen dürfen den Schulbetrieb nicht stören oder beeinflussen. Den Schulanlagen ist Sorge zu tragen. Im Übrigen sind die Benützungsregeln und die Kosten im Benützungsreglement festgehalten. Die Tarife werden periodisch überprüft. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 2/14 2. SCHULBETRIEB 2.1 Stundenpläne Die Stundenpläne werden nach den kantonalen Richtlinien von der Lehrerschaft erstellt und vom Primarschulrat Eichberg erlassen. Nachträgliche Stundenplanänderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Primarschulrates Eichberg. 2.2 Blockzeiten Der Primarschulrat legt die Block- und die Unterrichtszeiten nach Rücksprache mit der Lehrerschaft fest. Die Blockzeiten gelten für alle Schulstufen vom Kindergarten bis zur 6. Klasse. 2.3 Schulweg/ Schülertransporte Für Kinder mit einem nicht zumutbaren Schulweg wird von der Schulgemeinde ein Schulbusdienst organisiert. Der Primarschulrat entscheidet über die Berechtigung und erlässt einen entsprechenden Fahrplan. Schulisch notwendige Transporte (für Exkursionen etc.) werden durch die Schulleitung ihm Rahmen des Budgets geprüft und bewilligt. Der allfällige Transport von Kindern durch die Eltern oder durch Dritte geschieht ausdrücklich auf eigene Verantwortung. Die Eltern sind dabei auf den privaten Charakter solcher Fahrten aufmerksam zu machen. 2.4 Pausen Die grosse Pause am Vormittag beträgt 20 Minuten. Bei mehr als zwei Lektionen am Nachmittag gibt es eine Pause von 10 - 15 Minuten. Während den Pausen halten sich die Kinder in der Regel im Freien auf. Ohne Bewilligung des Klassenlehrers dürfen sich die Kinder nicht vom Schulareal entfernen. Die Lehrerschaft organisiert und stellt täglich eine Pausenaufsicht. Jede Lehrkraft ist verpflichtet, diese Aufsicht gemäss Einsatzplan zu übernehmen. 2.5 Unterrichtsfreie Tage An folgenden Tagen fällt der Schulunterricht aus: • an den öffentlichen Ruhetagen des Kantons St. Gallen; • am Morgen des auf den Schmutzigen Donnerstag folgenden Freitags; • am Nachmittag des Fasnachtsdienstags; • am Freitag nach Auffahrt. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 3/14 Der Unterricht wird vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden. 2.6 Ferien Der Primarschulrat Eichberg legt in Zusammenarbeit mit der Oberstufenschulgemeinde Altstätten die Weihnachts- und Wintersportferien fest. Die übrigen Ferien richten sich nach dem kantonalen Ferienplan. Der Ferienplan wird jährlich den Schülern verteilt. Er ist zudem auf dem Internet abrufbar (www.schule-eichberg.ch). 2.7 Schulreisen Jede Klasse kann pro Schuljahr eine eintägige Schulreise durchführen. Das Reiseprogramm soll stufengemäss und der Klasse und dem Budget angepasst sein. Der Schulleiter und die Behörde werden jeweils über das geplante Reiseprogramm orientiert. Die Mittelstufe führt die Schulreise nur durch, wenn nicht im gleichen Schuljahr ein Sommerlager durchgeführt wird. Die Schulgemeinde trägt die Reisekosten. Von den Eltern kann ein angemessener Beitrag erhoben werden, soweit für sie Einsparungen resultieren. 2.8 Wintersportlager Skilager Jährlich findet ein obligatorisches Wintersportlager statt. Dieses dauert von Montag bis Freitag. Teilnahmepflichtig sind die Schüler der 4.- 6. Klasse. Die Schüler der 3. Klasse nehmen je nach Platzverhältnissen am Lager teil. Die Eltern haben pro Kind und Tag einen vom Schulrat in Einklang mit der entsprechenden erziehungsrätlichen Weisung festgelegten Beitrag zu leisten. Dieser kann bei einer finanziellen Härte auf schriftliches Gesuch hin vom Schulrat ganz oder teilweise erlassen werden. 2.9 Sommerlager Ein Sommerlager wird in der Regel in der Mittelstufe durchgeführt. Das Lager dauert von Montag bis Freitag und ist obligatorisch. Die Eltern haben pro Kind und Tag einen vom Schulrat in Einklang mit der entsprechenden erziehungsrätlichen Weisung festgelegten Beitrag zu leisten. Dieser kann bei einer finanziellen Härte auf schriftliches Gesuch hin vom Schulrat ganz oder teilweise erlassen werden. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 4/14 3. SCHULRAT 3.1 Grundsatz Der Schulrat führt die Schule nach den kantonalen Vorschriften im Rahmen der Schulgemeindeordnung und der Schulordnung. 3.2 Weisungen / Vereinbarungen Der Schulrat erlässt die für den Schulbetrieb erforderlichen Weisungen und schliesst Vereinbarungen ab. 4 SCHÜLERINNEN / SCHÜLER 4.1 Absenzen Für die Abwesenheiten der Schulkinder und Kindergärtner vom Unterricht gelten grundsätzlich die Bestimmungen gemäss Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes (VSG) sowie Art. 16 der Verordnung über den Volksschulunterricht. Für den Kindergarten gilt zusätzlich Art. 5 der Kindergartenverordnung. Dazu ergänzend werden für die Schulgemeinde Eichberg nachstehende Regelungen erlassen. 4.2 Allgemein Die Eltern haben die zuständige Lehrkraft vor Beginn des Unterrichtes über die Absenz des Kindes zu orientieren. Fehlt ein Kind ohne entsprechende Mitteilung, erkundigt sich die Lehrkraft sofort bei den Eltern. Die Schulleitung kann nach dem Eingang einer Absenzmeldung weitere Abklärungen treffen. Bei längerdauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall haben die Eltern auf Verlangen der Lehrkraft ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die Schulkinder haben den verpassten Stoff innert angemessener Frist nachzuholen. 4.3 Befreiung vom Unterricht / Urlaube 4.3.1 Volksschule Gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG können die Eltern das Kind an zwei Halbtagen pro Schuljahr durch schriftliche Mitteilung drei Tage vor der Unterrichtsunterbrechung an die zuständige Lehrkraft vom Unterricht befreien. In folgenden Fällen haben Schulkinder unabhängig von der Befreiung vom Unterricht gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG Anspruch auf Urlaub, wobei die zuständige Lehrkraft die Bewilligung erteilt: Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 5/14 • Teilnahme an der Hochzeit der Mutter, des Vaters, der Geschwister oder besonders nahe stehender Personen 1 Tag • Tod von Mutter oder Vater bis 3 Tage • Tod von Geschwistern, Grosseltern, Onkel oder Tante bis 2 Tage • Teilnahme an der Bestattung von anderen Verwandten oder nahe stehenden Personen 1 Tag Bei weiteren Urlaubsgesuchen wird in erster Linie der Anspruch auf die zwei Halbtage gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG angerechnet. Bewilligungen für Ferienverlängerungen, die über die zwei Halbtage gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG hinausgehen, werden grundsätzlich nicht bewilligt. Für die übrigen Fälle ist wie folgt mindestens drei Wochen vor dem fraglichen Urlaub ein schriftliches Gesuch einzureichen: • Bei der Klassenlehrkraft für die Abwesenheit bis zu einem Tag. • Bei der Schulleitung für Vereinsaktivitäten für zwei oder drei Tage oder für Familienanlässe für einen zusätzlichen Tag. Die Schulleitung nimmt Rücksprache mit der Klassenlehrkraft. • Beim Schulrat für Vereinsaktivitäten für mehr als drei Tage oder für Familienanlässe für mehr als einen zusätzlichen Tag. Der Schulrat nimmt Rücksprache mit der Klassenlehrkraft. Bei verspäteter Einreichung kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Für die Bewilligung aller anderen Urlaubsgesuche ist der Schulrat zuständig. Die Kontrolle obliegt der Schulleitung. 4.3.2 Kindergarten Für den Kindergarten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Volksschule. Zusätzlich kann im ersten und zweiten Kindergartenjahr je eine Woche Sonderurlaub bewilligt werden. Das Gesuch ist der Schulleitung spätestens einen Monat vorher mit schriftlicher Begründung einzureichen. 4.4 Nichteinhalten der Absenzenregelung Die Schulleitung meldet dem Schulrat Verstösse gegen die Absenzenregelung wie etwa unentschuldigte und/oder unzureichend begründete Absenzen oder eine Überschreitung eines bewilligten Urlaubs. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 6/14 Der Schulrat entscheidet über die Anerkennung oder Ablehnung der Begründung. Eltern, welche gegen die bestehenden Bestimmungen verstossen, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumten Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.--, insgesamt höchstens Fr. 1'000.--. 4.5 Unfallversicherung für Schüler Sämtliche Schüler sind von den Eltern gegen die Unfallfolgen zu versichern. Für Brillen und andere persönliche Gegenstände, die während der Schulzeit beschädigt werden, lehnt die Schule jede Haftung ab. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. 4.6 Sachbeschädigungen Für Sachbeschädigungen, die von Schülern mutwillig durchgeführt werden, haftet der Schüler bzw. die Eltern (OR Art. 41). Bei grober Sachbeschädigung wird eine Verzeigung nicht ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. 4.7 Schulzahnpflege Die Schüler haben die Möglichkeit, sich der Schulzahnpflege anzuschliessen. Die Primarschulgemeinde übernimmt die Kosten des jährlichen Untersuches; die Behandlungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Eltern. 4.8 Übertritt in die Oberstufe Der Übertritt in die Oberstufe erfolgt prüfungsfrei. Der Antrag erfolgt nach gegenseitiger Absprache zwischen Lehrkraft und Elternhaus. Abschliessend entscheidet der Oberstufenschulrat. 5 LEHRKRÄFTE 5.1 Zusätzliche Aufgaben Der Schulrat wählt auf Vorschlag der Lehrkräfte eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, welche/r mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des Schulrates teilnimmt. Die Aufgaben der Schulleitung werden in einem separaten Pflichtenheft festgehalten. Die Entschädigung für diese zusätzlichen Aufgaben wird vom Schulrat festgelegt. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 7/14 An den Sitzungen des Schulrates kann zusätzlich eine von der Lehrerschaft gewählte Vertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Gegebenenfalls kann der Schulleiter für diese Aufgabe Einsitz nehmen. 5.2 Fortbildung Auf Gesuch leistet die Schulgemeinde Beiträge an die Lehrerfortbildung. Ein entsprechendes Gesuch ist dem Schulrat vor der Kursanmeldung zusammen mit einer Kopie der Kursausschreibung einzureichen. Die Vergütung von Kosten und Entschädigungen erfolgt gegen Rechnungsstellung und Beilage der entsprechenden Belege. 5.3 Urlaub für Lehrkräfte Falls die folgenden Ereignisse nicht in die unterrichtsfreie Zeit fallen, kann die Schulleitung die folgenden bezahlten Urlaubstage bewilligen: 5.3.1 Familiäre Eigene Heirat bis 2 Tage • Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag • Teilnahme an der Hochzeit der Kinder, Eltern, Gründe Geschwister, oder besonders nahe stehender Personen • 1 Tag Plötzliche Erkrankung oder Unglücksfall eines Familienangehörigen, wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt bis 2 Tage • Tod von Ehegatten, Kindern, Eltern bis 3 Tage • Tod von Geschwistern, Gross- oder Schwiegereltern, Schwägerin, Schwager, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Grosskinder, Onkel, Tante • Teilnahme an der Bestattung von anderen Verwandten oder nahe stehenden Personen • • bis 2 Tage 1 Tag Nicht in der unterrichtsfreien Zeit ansetzbare familiäre Verpflichtungen max. 1 Tag Wohnungswechsel 1 Tag In Ausnahmefällen kann der bezahlte Urlaub auf begründetes Gesuch hin durch den Schulrat angemessen verlängert werden. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 8/14 5.3.2 Beanspruchung durch öffentliche Institutionen und für Dienstleistungen im Militär, Zivilschutz Vereine oder Feuerwehr gemäss LBG • Inspektionen und Entlassung aus der Wehrpflicht erforderliche Zeit • Bei Vorladung vor eine Behörde oder ein Gericht erforderliche Zeit • Zur Teilnahme an Sitzungen als Behördemitglied, als Mitglied öffentlicher Körperschaften oder in anderen amtlichen Funktionen max. 15 Tage/Jahr Hospitation 2 x ½ Tag 5.3.3 Andere bezahlte Urlaube / unbezahlte Urlaube • Für Vereinsanlässe (Auftritte, Turniere, Reisen, Exkursionen), Wettkampfsport, Jugendarbeit bis 1 Tag/Jahr Urlaub für mehr als einen Tag ist in der Regel unbezahlt (siehe auch Art. 5.4) und muss mindestens drei Wochen vor dem Urlaub beim Schulrat beantragt werden. Bei Kompensation der ausfallenden Lektionen, ohne dass für Schulkinder ein Nachteil entsteht, kann der Schulrat in Ausnahmefällen auch bezahlten Urlaub bewilligen. Handelt es sich um regelmässigen Urlaub, so ist der Stundenplan entsprechend anzupassen. Ausfallende Unterrichtszeit ist nach Massgabe der kantonalen Vorschriften vor- oder nachzuholen. Die Schulleitung und der Schulrat sind über Änderungen zu informieren. 5.3.4 Stellvertretungen Eine Stellvertretung wird in der Regel eingesetzt, wenn die Absenz einer Kindergärtnerin oder einer Lehrkraft länger als drei Unterrichtstage dauert. Jede Stellvertretung ist durch die Schulleitung dem Schulratspräsidenten und dem Kassier zu melden und wird durch den Schulrat bestätigt. 5.4 Unbezahlter Urlaub Der Schulrat kann unbezahlten Urlaub gewähren. Das Gesuch ist rechtzeitig beim Schulratspräsidenten einzureichen (siehe auch Art. 5.3.3). Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 9/14 5.5 Absenzen Krankheit / Unfall Für die Absenzen von Lehrkräften gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer (LBG). In Ergänzung dazu werden für die Schulgemeinde Eichberg nachfolgende Regelungen erlassen. 5.5.1 Allgemein Abwesenheiten während der Unterrichtszeit sind möglichst zu vermeiden. Jede Abwesenheit ist durch die Lehrkraft frühzeitig und raschmöglichst der Schulleitung zu melden. 5.5.2 Krankheit / Unfall Lehrkräfte, die infolge Krankheit oder Unfalls keinen Unterricht erteilen können, haben die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Absenzen durch Unfall sind durch die betroffenen Lehrkräfte zuhanden der Versicherung auch dem Schulkassier zu melden. Arztbesuche sowie aufschiebbare medizinische Eingriffe und Behandlungen oder Erholungsurlaube sind grundsätzliche in die unterrichtsfreie Zeit zu verlegen. Ist dies nicht möglich, so ist der Schulleitung frühzeitig ein Gesuch mit ärztlichem Zeugnis zuzustellen. Über entsprechende Abwesenheiten bis zu drei Tagen entscheidet die Schulleitung. Gesuche für länger dauernde Abwesenheiten leitet die Schulleitung an den Schulratspräsidenten weiter. 5.6 Blockzeiten Die Lehrkräfte sind für die Einhaltung der Blockzeiten verantwortlich; der Schulleitung obliegt deren Kontrolle. 6 ELTERN 6.1 Schule / Eltern Die Schule informiert die Eltern über den Schulbetrieb und den Unterricht. Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrkraft jederzeit die Unterrichtsstunden besuchen. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 10/14 6.2 Lehrkraft / Eltern Die Lehrkraft sorgt für die notwendigen Verbindungen zu den Eltern nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und den Weisungen des Schulrates und der Schulleitung. In der Regel werden jährlich ein bis zwei Elternkontakte durchgeführt. 6.3 Ortswechsel Bei einem bevorstehenden Ortswechsel in eine andere Schulgemeinde haben die Eltern die Klassenlehrkraft frühzeitig zu informieren. 7 KOMMISSIONEN 7.1 Betriebskommission Mehrzweckhalle Die Betriebskommission wird vom Schulrat gewählt und setzt sich zusammen aus: a) zwei Mitgliedern des Schulrates, wobei eines das Präsidium übernimmt; b) einem Mitglied des Gemeinderates; c) einer vom Schulrat zu wählenden Lehrervertretung; d) einer vom Schulrat zu wählenden Vereinsvertretung. Die Vereine können dem Schulrat Wahlvorschläge unterbreiten. Die Betriebskommission entscheidet selbständig über den Betrieb der Schulanlagen. 7.2 Übrige Kommissionen Der Schulrat kann jederzeit Kommissionen für spezielle Aufgaben einsetzen. Er entscheidet über ihre Aufgaben und die Entschädigung der Mitglieder. 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8.1 Inkraftsetzung Die Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg vom 26. Oktober 1988 wird mit Vollzugsbeginn der neuen Schulordnung aufgehoben. Die neue Schulordnung tritt mit deren Genehmigung durch das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen per 1. August 2004 in Vollzug. 8.2 Referendum Diese Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 11/14 8.3 Genehmigungsvermerk I Vom Primarschulrat Eichberg erlassen: Eichberg, 26. August 2004 Für den PRIMARSCHULRAT EICHBERG 8.4 Auflage 8.5 Genehmigungsvermerk II Richard Spira Daniel Kehl Präsident Finanzen/Administration Öffentlich aufgelegt vom 20.09.2004 - 19.10.2004 Vom Erziehungsdepartement genehmigt am: Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 12/14 9 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1.1 Geltungsbereich Seite 2 Art. 1.2 Aufgaben Seite 2 Art. 1.3 Schulanlagen Seite 2 II. SCHULBETRIEB Art. 2.1 Stundenpläne Seite 3 Art. 2.2 Blockzeiten Seite 3 Art. 2.3 Schulweg / Schülertransporte Seite 3 Art. 2.4 Pausen Seite 3 Art. 2.5 Unterrichtsfreie Tage Seite 3 Art. 2.6 Ferien Seite 4 Art. 2.7 Schulreisen Seite 4 Art. 2.8 Wintersportlager / Skilager Seite 4 Art. 2.9 Sommerlager Seite 4 III. SCHULRAT Art. 3.1 Grundsatz Seite 5 Art. 3.2 Weisungen und Vereinbarungen Seite 5 IV. SCHÜLERINNEN / SCHÜLER Art. 4.1 Absenzen Seite 5 Art. 4.2 Allgemein Seite 5 Art. 4.3.1 Befreiung vom Unterricht / Urlaube Volksschule Seite 5 Art. 4.3.2 Befreiung vom Unterricht / Urlaube Kindergarten Seite 6 Art. 4.4 Nichteinhalten der Absenzenregelung Seite 6 Art. 4.5 Unfallversicherung für Schüler Seite 7 Art. 4.6 Sachbeschädigungen Seite 7 Art. 4.7 Schulzahnpflege Seite 7 Art. 4.8 Übertritt in die Oberstufe Seite 7 Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 13/14 V. LEHRKRÄFTE Art. 5.1 Zusätzliche Aufgaben Seite 7 Art. 5.2 Fortbildung Seite 8 Art. 5.3 Urlaub für Lehrkräfte - Allgemein Seite 8 Art. 5.3.1 Urlaub für Lehrkräfte - Familiäre Gründe Seite 8 Art. 5.3.2 Urlaub für Lehrkräfte - Beanspruchung durch Seite 9 öffentliche Institutionen und Vereine Art. 5.3.3 Urlaub für Lehrkräfte - Andere bezahlte und Seite 9 unbezahlte Urlaube Art. 5.3.4 Urlaub für Lehrkräfte - Stellvertretungen Seite 9 Art. 5.4 Urlaub für Lehrkräfte - Unbezahlter Urlaub Seite 9 Art. 5.5 Absenzen Lehrkräfte - Gesetz Seite 10 Art. 5.5.1 Absenzen Lehrkräfte - Allgemein Seite 10 Art. 5.5.2 Absenzen Lehrkräfte - Krankheit/Unfall Seite 10 Art. 5.6 Blockzeiten Seite 10 VI. ELTERN Art. 6.1 Schule / Eltern Seite 10 Art. 6.2 Lehrkraft / Eltern Seite 11 Art. 6.3 Ortswechsel Seite 11 VII. KOMMISSIONEN Art. 7.1 Betriebskommission Mehrzweckhalle Seite 11 Art. 7.2 Übrige Kommissionen Seite 11 VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 8.1 Inkraftsetzung Seite 11 Art. 8.2 Referendum Seite 11 Art. 8.3 Genehmigungsvermerk I Seite 12 Art. 8.4 Auflage Seite 12 Art. 8.5 Genehmigungsvermerk II Seite 12 IX. INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg Seite 13 Seite 14/14
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