Schulordnung der Primarschule Eichberg

Stand: 23. Juni 2005
der Primarschulgemeinde Eichberg
Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg
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der Primarschulgemeinde Eichberg
Der Primarschulrat Eichberg erlässt, gestützt auf Art. 33 des
Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (VSG) und der Verordnung über
den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 (VVU) folgende Schuldordnung:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1
Geltungsbereich
Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den örtlichen
Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.
Sie gilt für alle der Primarschule Eichberg angehörenden Abteilungen und
Organisationen vom Kindergarten bis zur sechsten Primarklasse.
1.2
Aufgaben
Die Primarschulgemeinde Eichberg führt:
•
den Kindergarten
•
die erste bis und mit sechste Primarklasse als Regelklasse der
Volksschule
Die Schulgemeinde kann zur Wahrnehmung ihres Auftrages und im Interesse
einer regionalen Zusammenarbeit Vereinbarungen mit anderen Schulgemeinden abschliessen (zB Zweckverbände, Musikschule etc.).
Die Primarschule kann weitergehende Angebote im Bereich der
ausserschulischen Betreuung machen, wobei eine angemessene finanzielle
Beteiligung der Eltern anzustreben ist.
1.3
Schulanlagen
Die Schulanlagen, insbesondere die Mehrzweckhalle, die Kaffeestube und das
Office (Kücheneinrichtung im Nebenraum der Mehrzweckhalle), der Singsaal
sowie in Ausnahmefällen Schulzimmer (zB für Klassenzusammenkünfte)
stehen Dritten im Rahmen des Benützungsreglementes zur Verfügung;
ausgenommen sind das Sitzungszimmer und das Lehrerzimmer.
Die Belegungen dürfen den Schulbetrieb nicht stören oder beeinflussen. Den
Schulanlagen ist Sorge zu tragen.
Im Übrigen sind die Benützungsregeln und die Kosten im
Benützungsreglement festgehalten. Die Tarife werden periodisch überprüft.
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2.
SCHULBETRIEB
2.1
Stundenpläne
Die Stundenpläne werden nach den kantonalen Richtlinien von der
Lehrerschaft erstellt und vom Primarschulrat Eichberg erlassen.
Nachträgliche Stundenplanänderungen bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des Primarschulrates Eichberg.
2.2
Blockzeiten
Der Primarschulrat legt die Block- und die Unterrichtszeiten nach Rücksprache
mit der Lehrerschaft fest. Die Blockzeiten gelten für alle Schulstufen vom
Kindergarten bis zur 6. Klasse.
2.3
Schulweg/
Schülertransporte
Für Kinder mit einem nicht zumutbaren Schulweg wird von der Schulgemeinde
ein Schulbusdienst organisiert. Der Primarschulrat entscheidet über die
Berechtigung und erlässt einen entsprechenden Fahrplan.
Schulisch notwendige Transporte (für Exkursionen etc.) werden durch die
Schulleitung ihm Rahmen des Budgets geprüft und bewilligt.
Der allfällige Transport von Kindern durch die Eltern oder durch Dritte
geschieht ausdrücklich auf eigene Verantwortung. Die Eltern sind dabei auf
den privaten Charakter solcher Fahrten aufmerksam zu machen.
2.4
Pausen
Die grosse Pause am Vormittag beträgt 20 Minuten. Bei mehr als zwei
Lektionen am Nachmittag gibt es eine Pause von 10 - 15 Minuten.
Während den Pausen halten sich die Kinder in der Regel im Freien auf. Ohne
Bewilligung des Klassenlehrers dürfen sich die Kinder nicht vom Schulareal
entfernen.
Die Lehrerschaft organisiert und stellt täglich eine Pausenaufsicht. Jede
Lehrkraft ist verpflichtet, diese Aufsicht gemäss Einsatzplan zu übernehmen.
2.5
Unterrichtsfreie
Tage
An folgenden Tagen fällt der Schulunterricht aus:
•
an den öffentlichen Ruhetagen des Kantons St. Gallen;
•
am Morgen des auf den Schmutzigen Donnerstag folgenden Freitags;
•
am Nachmittag des Fasnachtsdienstags;
•
am Freitag nach Auffahrt.
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Der Unterricht wird vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei
Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden.
2.6
Ferien
Der Primarschulrat Eichberg legt in Zusammenarbeit mit der
Oberstufenschulgemeinde Altstätten die Weihnachts- und Wintersportferien
fest. Die übrigen Ferien richten sich nach dem kantonalen Ferienplan.
Der Ferienplan wird jährlich den Schülern verteilt. Er ist zudem auf dem
Internet abrufbar (www.schule-eichberg.ch).
2.7
Schulreisen
Jede Klasse kann pro Schuljahr eine eintägige Schulreise durchführen. Das
Reiseprogramm soll stufengemäss und der Klasse und dem Budget angepasst
sein. Der Schulleiter und die Behörde werden jeweils über das geplante
Reiseprogramm orientiert.
Die Mittelstufe führt die Schulreise nur durch, wenn nicht im gleichen Schuljahr
ein Sommerlager durchgeführt wird.
Die Schulgemeinde trägt die Reisekosten. Von den Eltern kann ein
angemessener Beitrag erhoben werden, soweit für sie Einsparungen
resultieren.
2.8
Wintersportlager
Skilager
Jährlich findet ein obligatorisches Wintersportlager statt. Dieses dauert von
Montag bis Freitag. Teilnahmepflichtig sind die Schüler der 4.- 6. Klasse. Die
Schüler der 3. Klasse nehmen je nach Platzverhältnissen am Lager teil.
Die Eltern haben pro Kind und Tag einen vom Schulrat in Einklang mit der
entsprechenden erziehungsrätlichen Weisung festgelegten Beitrag zu leisten.
Dieser kann bei einer finanziellen Härte auf schriftliches Gesuch hin vom
Schulrat ganz oder teilweise erlassen werden.
2.9
Sommerlager
Ein Sommerlager wird in der Regel in der Mittelstufe durchgeführt. Das Lager
dauert von Montag bis Freitag und ist obligatorisch. Die Eltern haben pro Kind
und Tag einen vom Schulrat in Einklang mit der entsprechenden
erziehungsrätlichen Weisung festgelegten Beitrag zu leisten. Dieser kann bei
einer finanziellen Härte auf schriftliches Gesuch hin vom Schulrat ganz oder
teilweise erlassen werden.
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3.
SCHULRAT
3.1
Grundsatz
Der Schulrat führt die Schule nach den kantonalen Vorschriften im Rahmen
der Schulgemeindeordnung und der Schulordnung.
3.2
Weisungen /
Vereinbarungen
Der Schulrat erlässt die für den Schulbetrieb erforderlichen Weisungen und
schliesst Vereinbarungen ab.
4
SCHÜLERINNEN / SCHÜLER
4.1
Absenzen
Für die Abwesenheiten der Schulkinder und Kindergärtner vom Unterricht
gelten grundsätzlich die Bestimmungen gemäss Art. 96 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes (VSG) sowie Art. 16 der Verordnung über den
Volksschulunterricht. Für den Kindergarten gilt zusätzlich Art. 5 der
Kindergartenverordnung. Dazu ergänzend werden für die Schulgemeinde
Eichberg nachstehende Regelungen erlassen.
4.2
Allgemein
Die Eltern haben die zuständige Lehrkraft vor Beginn des Unterrichtes über
die Absenz des Kindes zu orientieren. Fehlt ein Kind ohne entsprechende
Mitteilung, erkundigt sich die Lehrkraft sofort bei den Eltern. Die Schulleitung
kann nach dem Eingang einer Absenzmeldung weitere Abklärungen treffen.
Bei längerdauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall haben die Eltern auf
Verlangen der Lehrkraft ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die Schulkinder haben den verpassten Stoff innert angemessener Frist
nachzuholen.
4.3
Befreiung vom
Unterricht / Urlaube
4.3.1 Volksschule
Gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG können die Eltern das Kind an zwei Halbtagen
pro Schuljahr durch schriftliche Mitteilung drei Tage vor der Unterrichtsunterbrechung an die zuständige Lehrkraft vom Unterricht befreien.
In folgenden Fällen haben Schulkinder unabhängig von der Befreiung vom
Unterricht gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG Anspruch auf Urlaub, wobei die
zuständige Lehrkraft die Bewilligung erteilt:
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•
Teilnahme an der Hochzeit der Mutter, des Vaters,
der Geschwister oder besonders nahe stehender
Personen
1 Tag
•
Tod von Mutter oder Vater
bis 3 Tage
•
Tod von Geschwistern, Grosseltern, Onkel oder Tante
bis 2 Tage
•
Teilnahme an der Bestattung von anderen Verwandten
oder nahe stehenden Personen
1 Tag
Bei weiteren Urlaubsgesuchen wird in erster Linie der Anspruch auf die zwei
Halbtage gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG angerechnet.
Bewilligungen für Ferienverlängerungen, die über die zwei Halbtage gemäss
Art. 96 Abs. 2 VSG hinausgehen, werden grundsätzlich nicht bewilligt.
Für die übrigen Fälle ist wie folgt mindestens drei Wochen vor dem fraglichen
Urlaub ein schriftliches Gesuch einzureichen:
• Bei der Klassenlehrkraft für die Abwesenheit bis zu einem Tag.
• Bei der Schulleitung für Vereinsaktivitäten für zwei oder drei Tage oder für
Familienanlässe für einen zusätzlichen Tag. Die Schulleitung nimmt
Rücksprache mit der Klassenlehrkraft.
• Beim Schulrat für Vereinsaktivitäten für mehr als drei Tage oder für
Familienanlässe für mehr als einen zusätzlichen Tag. Der Schulrat nimmt
Rücksprache mit der Klassenlehrkraft.
Bei verspäteter Einreichung kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Für die Bewilligung aller anderen Urlaubsgesuche ist der Schulrat zuständig.
Die Kontrolle obliegt der Schulleitung.
4.3.2 Kindergarten
Für den Kindergarten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die
Volksschule. Zusätzlich kann im ersten und zweiten Kindergartenjahr je eine
Woche Sonderurlaub bewilligt werden. Das Gesuch ist der Schulleitung
spätestens einen Monat vorher mit schriftlicher Begründung einzureichen.
4.4
Nichteinhalten
der Absenzenregelung
Die Schulleitung meldet dem Schulrat Verstösse gegen die Absenzenregelung wie etwa unentschuldigte und/oder unzureichend begründete
Absenzen oder eine Überschreitung eines bewilligten Urlaubs.
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Der Schulrat entscheidet über die Anerkennung oder Ablehnung der
Begründung. Eltern, welche gegen die bestehenden Bestimmungen
verstossen, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse
beträgt je versäumten Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.--, insgesamt
höchstens Fr. 1'000.--.
4.5
Unfallversicherung
für Schüler
Sämtliche Schüler sind von den Eltern gegen die Unfallfolgen zu versichern.
Für Brillen und andere persönliche Gegenstände, die während der Schulzeit
beschädigt werden, lehnt die Schule jede Haftung ab. Vorbehalten bleiben
zwingende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
4.6
Sachbeschädigungen
Für Sachbeschädigungen, die von Schülern mutwillig durchgeführt werden,
haftet der Schüler bzw. die Eltern (OR Art. 41). Bei grober Sachbeschädigung
wird eine Verzeigung nicht ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben zwingende
Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
4.7
Schulzahnpflege
Die Schüler haben die Möglichkeit, sich der Schulzahnpflege anzuschliessen.
Die Primarschulgemeinde übernimmt die Kosten des jährlichen Untersuches;
die Behandlungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Eltern.
4.8
Übertritt in die
Oberstufe
Der Übertritt in die Oberstufe erfolgt prüfungsfrei. Der Antrag erfolgt nach
gegenseitiger Absprache zwischen Lehrkraft und Elternhaus. Abschliessend
entscheidet der Oberstufenschulrat.
5
LEHRKRÄFTE
5.1
Zusätzliche
Aufgaben
Der Schulrat wählt auf Vorschlag der Lehrkräfte eine Schulleiterin oder
einen Schulleiter, welche/r mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des
Schulrates teilnimmt.
Die Aufgaben der Schulleitung werden in einem separaten Pflichtenheft
festgehalten. Die Entschädigung für diese zusätzlichen Aufgaben wird vom
Schulrat festgelegt.
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An den Sitzungen des Schulrates kann zusätzlich eine von der Lehrerschaft
gewählte Vertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Gegebenenfalls kann
der Schulleiter für diese Aufgabe Einsitz nehmen.
5.2
Fortbildung
Auf Gesuch leistet die Schulgemeinde Beiträge an die Lehrerfortbildung. Ein
entsprechendes Gesuch ist dem Schulrat vor der Kursanmeldung zusammen
mit einer Kopie der Kursausschreibung einzureichen. Die Vergütung von
Kosten und Entschädigungen erfolgt gegen Rechnungsstellung und Beilage
der entsprechenden Belege.
5.3
Urlaub für
Lehrkräfte
Falls die folgenden Ereignisse nicht in die unterrichtsfreie Zeit fallen, kann die
Schulleitung die folgenden bezahlten Urlaubstage bewilligen:
5.3.1 Familiäre
Eigene Heirat
bis 2 Tage
•
Geburt eines eigenen Kindes
1 Tag
•
Teilnahme an der Hochzeit der Kinder, Eltern,
Gründe
Geschwister, oder besonders nahe stehender Personen
•
1 Tag
Plötzliche Erkrankung oder Unglücksfall eines
Familienangehörigen, wenn es an der notwendigen
Betreuung fehlt
bis 2 Tage
•
Tod von Ehegatten, Kindern, Eltern
bis 3 Tage
•
Tod von Geschwistern, Gross- oder Schwiegereltern,
Schwägerin, Schwager, Schwiegertochter,
Schwiegersohn, Grosskinder, Onkel, Tante
•
Teilnahme an der Bestattung von anderen Verwandten
oder nahe stehenden Personen
•
•
bis 2 Tage
1 Tag
Nicht in der unterrichtsfreien Zeit ansetzbare familiäre
Verpflichtungen
max. 1 Tag
Wohnungswechsel
1 Tag
In Ausnahmefällen kann der bezahlte Urlaub auf begründetes Gesuch hin
durch den Schulrat angemessen verlängert werden.
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5.3.2 Beanspruchung
durch öffentliche
Institutionen und
für Dienstleistungen im Militär, Zivilschutz
Vereine
oder Feuerwehr
gemäss LBG
•
Inspektionen und Entlassung aus der Wehrpflicht
erforderliche Zeit
•
Bei Vorladung vor eine Behörde oder ein Gericht
erforderliche Zeit
•
Zur Teilnahme an Sitzungen als Behördemitglied,
als Mitglied öffentlicher Körperschaften oder in anderen
amtlichen Funktionen
max. 15 Tage/Jahr
Hospitation
2 x ½ Tag
5.3.3 Andere bezahlte
Urlaube /
unbezahlte
Urlaube
•
Für Vereinsanlässe (Auftritte, Turniere, Reisen,
Exkursionen), Wettkampfsport, Jugendarbeit
bis 1 Tag/Jahr
Urlaub für mehr als einen Tag ist in der Regel unbezahlt (siehe auch Art. 5.4)
und muss mindestens drei Wochen vor dem Urlaub beim Schulrat beantragt
werden. Bei Kompensation der ausfallenden Lektionen, ohne dass für
Schulkinder ein Nachteil entsteht, kann der Schulrat in Ausnahmefällen auch
bezahlten Urlaub bewilligen.
Handelt es sich um regelmässigen Urlaub, so ist der Stundenplan
entsprechend anzupassen. Ausfallende Unterrichtszeit ist nach Massgabe der
kantonalen Vorschriften vor- oder nachzuholen. Die Schulleitung und der
Schulrat sind über Änderungen zu informieren.
5.3.4 Stellvertretungen
Eine Stellvertretung wird in der Regel eingesetzt, wenn die Absenz einer
Kindergärtnerin oder einer Lehrkraft länger als drei Unterrichtstage dauert.
Jede Stellvertretung ist durch die Schulleitung dem Schulratspräsidenten und
dem Kassier zu melden und wird durch den Schulrat bestätigt.
5.4
Unbezahlter
Urlaub
Der Schulrat kann unbezahlten Urlaub gewähren. Das Gesuch ist rechtzeitig
beim Schulratspräsidenten einzureichen (siehe auch Art. 5.3.3).
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5.5
Absenzen
Krankheit /
Unfall
Für die Absenzen von Lehrkräften gelten grundsätzlich die Bestimmungen des
Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer (LBG).
In Ergänzung dazu werden für die Schulgemeinde Eichberg nachfolgende
Regelungen erlassen.
5.5.1 Allgemein
Abwesenheiten während der Unterrichtszeit sind möglichst zu vermeiden.
Jede Abwesenheit ist durch die Lehrkraft frühzeitig und raschmöglichst der
Schulleitung zu melden.
5.5.2 Krankheit /
Unfall
Lehrkräfte, die infolge Krankheit oder Unfalls keinen Unterricht erteilen
können, haben die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Absenzen
durch Unfall sind durch die betroffenen Lehrkräfte zuhanden der Versicherung
auch dem Schulkassier zu melden.
Arztbesuche sowie aufschiebbare medizinische Eingriffe und Behandlungen
oder Erholungsurlaube sind grundsätzliche in die unterrichtsfreie Zeit zu
verlegen.
Ist dies nicht möglich, so ist der Schulleitung frühzeitig ein Gesuch mit
ärztlichem Zeugnis zuzustellen. Über entsprechende Abwesenheiten bis zu
drei Tagen entscheidet die Schulleitung. Gesuche für länger dauernde
Abwesenheiten leitet die Schulleitung an den Schulratspräsidenten weiter.
5.6
Blockzeiten
Die Lehrkräfte sind für die Einhaltung der Blockzeiten verantwortlich; der
Schulleitung obliegt deren Kontrolle.
6
ELTERN
6.1
Schule /
Eltern
Die Schule informiert die Eltern über den Schulbetrieb und den Unterricht.
Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrkraft jederzeit die
Unterrichtsstunden besuchen.
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6.2
Lehrkraft /
Eltern
Die Lehrkraft sorgt für die notwendigen Verbindungen zu den Eltern nach den
Vorschriften des kantonalen Rechts und den Weisungen des Schulrates und
der Schulleitung. In der Regel werden jährlich ein bis zwei Elternkontakte
durchgeführt.
6.3
Ortswechsel
Bei einem bevorstehenden Ortswechsel in eine andere Schulgemeinde haben
die Eltern die Klassenlehrkraft frühzeitig zu informieren.
7
KOMMISSIONEN
7.1
Betriebskommission
Mehrzweckhalle
Die Betriebskommission wird vom Schulrat gewählt und setzt sich
zusammen aus:
a) zwei Mitgliedern des Schulrates, wobei eines das Präsidium übernimmt;
b) einem Mitglied des Gemeinderates;
c) einer vom Schulrat zu wählenden Lehrervertretung;
d) einer vom Schulrat zu wählenden Vereinsvertretung.
Die Vereine können dem Schulrat Wahlvorschläge unterbreiten.
Die Betriebskommission entscheidet selbständig über den Betrieb der
Schulanlagen.
7.2
Übrige
Kommissionen
Der Schulrat kann jederzeit Kommissionen für spezielle Aufgaben
einsetzen. Er entscheidet über ihre Aufgaben und die Entschädigung der
Mitglieder.
8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1
Inkraftsetzung
Die Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg vom 26. Oktober 1988
wird mit Vollzugsbeginn der neuen Schulordnung aufgehoben.
Die neue Schulordnung tritt mit deren Genehmigung durch das
Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen per 1. August 2004 in Vollzug.
8.2
Referendum
Diese Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
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8.3
Genehmigungsvermerk I
Vom Primarschulrat Eichberg erlassen:
Eichberg, 26. August 2004
Für den
PRIMARSCHULRAT EICHBERG
8.4
Auflage
8.5
Genehmigungsvermerk II
Richard Spira
Daniel Kehl
Präsident
Finanzen/Administration
Öffentlich aufgelegt vom 20.09.2004 - 19.10.2004
Vom Erziehungsdepartement genehmigt am:
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9
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1.1
Geltungsbereich
Seite 2
Art. 1.2
Aufgaben
Seite 2
Art. 1.3
Schulanlagen
Seite 2
II. SCHULBETRIEB
Art. 2.1
Stundenpläne
Seite 3
Art. 2.2
Blockzeiten
Seite 3
Art. 2.3
Schulweg / Schülertransporte
Seite 3
Art. 2.4
Pausen
Seite 3
Art. 2.5
Unterrichtsfreie Tage
Seite 3
Art. 2.6
Ferien
Seite 4
Art. 2.7
Schulreisen
Seite 4
Art. 2.8
Wintersportlager / Skilager
Seite 4
Art. 2.9
Sommerlager
Seite 4
III. SCHULRAT
Art. 3.1
Grundsatz
Seite 5
Art. 3.2
Weisungen und Vereinbarungen
Seite 5
IV. SCHÜLERINNEN / SCHÜLER
Art. 4.1
Absenzen
Seite 5
Art. 4.2
Allgemein
Seite 5
Art. 4.3.1
Befreiung vom Unterricht / Urlaube Volksschule
Seite 5
Art. 4.3.2
Befreiung vom Unterricht / Urlaube Kindergarten
Seite 6
Art. 4.4
Nichteinhalten der Absenzenregelung
Seite 6
Art. 4.5
Unfallversicherung für Schüler
Seite 7
Art. 4.6
Sachbeschädigungen
Seite 7
Art. 4.7
Schulzahnpflege
Seite 7
Art. 4.8
Übertritt in die Oberstufe
Seite 7
Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg
Seite 13/14
V. LEHRKRÄFTE
Art. 5.1
Zusätzliche Aufgaben
Seite 7
Art. 5.2
Fortbildung
Seite 8
Art. 5.3
Urlaub für Lehrkräfte - Allgemein
Seite 8
Art. 5.3.1
Urlaub für Lehrkräfte - Familiäre Gründe
Seite 8
Art. 5.3.2
Urlaub für Lehrkräfte - Beanspruchung durch
Seite 9
öffentliche Institutionen und Vereine
Art. 5.3.3
Urlaub für Lehrkräfte - Andere bezahlte und
Seite 9
unbezahlte Urlaube
Art. 5.3.4
Urlaub für Lehrkräfte - Stellvertretungen
Seite 9
Art. 5.4
Urlaub für Lehrkräfte - Unbezahlter Urlaub
Seite 9
Art. 5.5
Absenzen Lehrkräfte - Gesetz
Seite 10
Art. 5.5.1
Absenzen Lehrkräfte - Allgemein
Seite 10
Art. 5.5.2
Absenzen Lehrkräfte - Krankheit/Unfall
Seite 10
Art. 5.6
Blockzeiten
Seite 10
VI. ELTERN
Art. 6.1
Schule / Eltern
Seite 10
Art. 6.2
Lehrkraft / Eltern
Seite 11
Art. 6.3
Ortswechsel
Seite 11
VII. KOMMISSIONEN
Art. 7.1
Betriebskommission Mehrzweckhalle
Seite 11
Art. 7.2
Übrige Kommissionen
Seite 11
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 8.1
Inkraftsetzung
Seite 11
Art. 8.2
Referendum
Seite 11
Art. 8.3
Genehmigungsvermerk I
Seite 12
Art. 8.4
Auflage
Seite 12
Art. 8.5
Genehmigungsvermerk II
Seite 12
IX. INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
Schulordnung der Primarschulgemeinde Eichberg
Seite 13
Seite 14/14