Newsletter Energytax Oktober 2016-1

Strom- und Energiesteuer NEWS
Oktober 2016
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
bereits in unserer letzten Ausgabe haben wir die geplante Einführung des Strommarktgesetzes und die damit einhergehenden Einschränkungen im Bereich der Stromsteuerbefreiung für Betreiber von EEG-Anlagen vorgestellt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes am
26. Juli 2016 stellen sich nun weitere Fragen, die wir Ihnen im Folgenden näher vorstellen
wollen.
Neben weiteren Entwicklungen und aktueller Rechtsprechung (mit weiterführenden Informationen in CuR 02/2016 S. 70 f. im Anhang) möchten wir Sie auch auf unser Webinar
„Aktuelle Entwicklungen im Strom- und Energiesteuerrecht“ am Montag, den 24. Oktober von 14:00 bis 15:00 Uhr hinweisen. Die aktuelle Entwicklungen sowie die noch
bevorstehenden Änderungen im Bereich des Gesetzgebungsverfahrens zum Energiesteuerund Stromsteuergesetz (aktueller Stand: Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums) bieten weiterhin Anlass zum Informationsaustausch und zur Diskussion.
Weitere Informationen zum Inhalt der Veranstaltung, die über das World Wide Web präsentiert wird, finden Sie über das PwC-Veranstaltungsportal unter www.pwcevents.com/tax-energy.
Wir würden uns freuen, Sie bei diesem neuen Veranstaltungsformat begrüßen zu können.
Ihr PwC Energiesteuer-Team
www.pwc.com
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer ........................... 3
Strommarktgesetz ändert stromsteuerliche Verhältnisse für Betreiber
von EEG-Anlagen zum 01.01.2016 ......................................................... 3
BMWi-Referentenentwurf schließt Stromsteuerbefreiung für KWKAnlagen im Ausschreibungsverfahren aus ............................................. 4
Aktuelle Rechtsprechung ............................................................................... 5
Grenzen der Energiesteuerentlastung für den Schienenverkehr ...........5
Finanzgericht München entscheidet zu Antrags- und
Verjährungsfristen bei energiesteuerlichen Vergütungsansprüchen .... 6
Entstehung der Energiesteuer bei Streckengeschäften .......................... 7
Veranstaltung ................................................................................................ 8
Tax-Webinar: Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Strom- und
Energiesteuer .......................................................................................... 8
Ihre Ansprechpartner .................................................................................... 9
Bestellung und Abbestellung .........................................................................10
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Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und
Energiesteuer
Strommarktgesetz ändert stromsteuerliche Verhältnisse für
Betreiber von EEG-Anlagen zum 01.01.2016
Bereits in den letzten Ausgaben dieses Newsletters haben wir über das geplante Strommarktgesetz informiert. Am 26. Juli 2016 wurde das Gesetz nun
vom Bundestag verabschiedet und ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten. Die
Auswirkungen im Bereich der Stromsteuer sowie die daraus resultierenden
Probleme in der praktischen Umsetzung möchten wir Ihnen im Folgenden
kurz vorstellen.
Wie befürchtet, schließt eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) durch
den neu eingeführten § 19 Absatz 1a EEG zukünftig im Ergebnis die Inanspruchnahme einer Stromsteuerfreiheit für Strom aus EEG-Anlangen nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3
Stromsteuergesetz (StromStG) neben einer EEG-Förderung aus. Der ebenfalls durch das
Strommarktgesetz neu eingefügte § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EEG regelt, dass der Anspruch
auf EEG-Förderung auf null absinkt, solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Absatz 1a EEG verstoßen. Eine Geltendmachung der Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Absatz
1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG ist dann nicht mehr möglich, wenn der Anlagenbetreiber eine
EEG-Förderung in Anspruch nehmen möchte. Das Strommarktgesetz tritt zwar grundsätzlich erst am Tag nach seiner Verkündung, also am 30. Juli 2016 in Kraft. Allerdings wurde
im Rahmen des Strommarktgesetzes auch § 104 EEG geändert, der in Absatz 5 eine rückwirkende Anwendung von § 19 Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2014 anordnet,
so dass diese beiden Vorschriften bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten sollen.
Nach Inkrafttreten des Strommarktgesetzes wird in Fachkreisen weiterhin die Frage erörtert, ob ein Verzicht auf die Stromsteuerbefreiung mit dem Ziel, die EEG-Vergütung zu sichern, rechtlich überhaupt möglich ist. Das Stromsteuergesetz sehe in § 9 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 3 obligatorische Steuerbefreiungen vor, welche streng genommen weder zur Disposition des Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung stünden („von der Steuer ist befreit…“). Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG trete vielmehr bereits
kraft Gesetzes ein. Der insoweit klare Gesetzeswortlaut suggeriere damit, dass ein Verzicht
auf die vorgeschriebene Stromsteuerfreiheit grundsätzlich nicht möglich sei.
Ein Fachverband hatte bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes in einem Positionspapier zu dem Referentenentwurf gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)
Stellung genommen und auf die eben dargestellten Probleme hingewiesen. Der Verband
schlug dem BMWi daher eine Lösung vor, nach der die Stromsteuerbegünstigung auf die
EEG-Förderung anzurechnen ist. Im späteren Gesetzgebungsverfahren wurden diese Lösungsvorschläge aber nicht berücksichtigt.
Zwar gewährt die Finanzverwaltung für Strom aus EEG-Anlagen seit 1. April 2015 in vielen
Konstellationen keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG mehr (vgl.
BMF-Schreiben vom 10.Dezember 2015), so dass die Frage, ob ein Verzicht auf die Steuerbefreiung rechtlich möglich ist, oftmals dahinstehen kann. Gleichwohl könnte in den verbliebenen Fällen, in denen auch aus Sicht der Finanzverwaltung weiterhin eine Stromsteu-
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erbefreiung realisierbar ist (insbesondere Fälle der kaufmännisch-bilanziellen Stromeinspeisungen sowie Stromvermarktungen im Wege der „regionalen Direktvermarktung“ mittels Stromerzeugungsanlagen bis 2 MW) die zuvor dargestellte Frage aufkommen, ob die
Stromsteuerfreiheit obligatorisch ist, oder ob auf sie - zugunsten der EEG-Vergütung - verzichtet werden kann.
In der Fachliteratur und der Rechtsprechung ist der freiwillige Verzicht auf eine Steuerbefreiung bislang kaum diskutiert worden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es u.E. nicht die
Intention des Gesetzgebers des Strommarktgesetzes gewesen sein kann, die EEG-Förderung für Anlagenbetreiber zu gefährden, wenn diese nicht auf die Stromsteuerfreiheit verzichten könnten. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang davon, dass eine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG nicht „in Anspruch genommen“
werden darf und räumt dem Anlagenbetreiber insoweit eine Dispositionsbefugnis ein. Die
Regelungen im neuen EEG würden wenig Sinn machen, wenn eine Stromsteuerbefreiung
automatisch eintritt und die EEG-Förderung damit im Umkehrschluss denklogisch ohnehin ausgeschlossen wäre. Vielmehr sollte durch die Gesetzesänderung lediglich eine europarechtswidrige Überförderung durch EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung ausgeschlossen werden.
Trotz dieser Rechtsunsicherheit ist betroffenen Anlagenbetreibern zu raten, gegenüber der
Zollverwaltung ab dem Veranlagungsjahr 2016 die nach dem EEG geförderten Strommengen zur Stromsteuer anzumelden, die bislang nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG
von der Steuer befreit waren. Anlagenbetreiber, die eine Versorger- oder Eigenerzeugerlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG haben und die Steuer jährlich anmelden, berücksichtigen
dies grundsätzlich bei der Abgabe der Steueranmeldung für das Jahr 2016 bis spätestens
31. Mai 2017. Bei Rückfragen zu einem rechtssicheren Vorgehen sprechen Sie uns gerne
an.
BMWi-Referentenentwurf schließt Stromsteuerbefreiung für
KWK-Anlagen im Ausschreibungsverfahren aus
Am 26. September 2016 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Verbänden
einen Referentenentwurf zur erneuten Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), zur Stellungnahme zukommen lassen. Darin ist mit § 8a KWKG-E eine Regelung enthalten, nach welcher ein KWKZuschlag im Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG in Anspruch genommen wird. Die Regelung ist mit der oben angesprochenen Änderung des EEG 2014 durch das Strommarktgesetz vergleichbar und soll ebenfalls eine beihilferechtswidrige Überförderung ausschließen.
§ 8a KWKG-E soll ausdrücklich nur für Fälle der Vergabe des Zuschusses im Ausschreibungsverfahren gelten. Nach § 35 Absatz 14 KWKG-E können solche Zuschüsse auch noch
gewährt werden, wenn die Anlage bis Ende 2016 genehmigt oder bestellt wurde und die
Anlage bis zum 31.12.2018 in Betrieb genommen wurde.
Die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
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Aktuelle Rechtsprechung
Grenzen der Energiesteuerentlastung für den Schienenverkehr
Nach dem BFH-Urteil vom 16. März 2016 – VII R 17/14 – (www.bundesfinanzhof.de unter Entscheidungen) gehören Fahrten von Servicefahrzeugen im
Schienenverkehr nicht zu den begünstigten notwendigen Betriebsfahrten, so
dass eine Energiesteuerentlastung für sie ausgeschlossen ist.
Die Klägerin betreibt Schienenbahnen für den ÖPNV und nahm hierfür in den Streitjahren
2008 und 2009 die Steuerentlastung gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EnergieStG in Anspruch. Das beklagte Hauptzollamt verweigerte die Steuerentlastung für
den Dieselkraftstoff, der beim Betrieb einer Schneefräse und für den Betrieb der Diesellokomotive(n) zum Antrieb der Schneefräse sowie für eine gleisgebundene Arbeitsmaschine
und für Rangierfahrten eingesetzt wurde. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse
gewährt, die in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen verwendet werden. Weitere Voraussetzung ist,
dass in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite
50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteige. Mit Wirkung vom
30. September 2011 hat der durch Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890)
eingefügte § 102 Abs. 6 EnergieStV n.F. den Umfang des begünstigten ÖPNV mit Schienenbahnen konkretisiert. Danach sind auch die mit dem ÖPNV zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten von der Steuerentlastung erfasst. Hierzu zählten nach Satz 2 der
Vorschrift u.a. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln
(z.B. Rangierfahrten) sowie Hilfszugeinsatzfahrten. Dagegen sind nach Satz 3 bis 5 u.a.
Fahrten von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie Fahrten zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke, insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs, nicht begünstigt.
Die Klägerin hat nach Auffassung des höchsten Gerichts für die vorgetragene Nutzung keinen Anspruch auf eine Steuerentlastung gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 EnergieStG. Insbesondere bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Steuerentlastung
hinsichtlich des für die Schneefräse oder für die zum Antrieb der Schneefräse erforderliche
Diesellokomotive verwendeten Dieselkraftstoffs. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf Steuerentlastung hinsichtlich des Dieselkraftstoffs für die gleisgebundene Arbeitsmaschine. Dies folge aber nicht aus den Ausschlusstatbeständen des § 102 Abs. 6
EnergieStV n.F., insbesondere nicht aus dem Ausschluss für Servicefahrzeuge gemäß § 102
Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 EnergieStV n.F, denn diese Regelungen hätten erst seit dem 30. September 2011 gegolten. Dass im Streitfall keine weitere Steuerentlastung zu gewähren sei,
folge aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, der von einer Verwendung
in zur „Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen“ spreche. Damit seien nur
solche Schienenbahnen begünstigt, mit denen unmittelbar die Personenbeförderung
durchgeführt werde, die also selbst als Verkehrsmittel zur Beförderung von Personen dienten. Diese Voraussetzung sei weder bei der Schneefräse noch bei der Diesellokomotive zum
Antrieb der Schneefräse oder der gleisgebundenen Arbeitsmaschine erfüllt.
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Betroffenen Unternehmen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zu raten, die Reichweite der beanspruchten Begünstigung gemäß § 56 EnergieStG und bei Bedarf auch entsprechende Änderungen der Veranlagungen genau zu prüfen.
Finanzgericht München entscheidet zu Antrags- und Verjährungsfristen bei energiesteuerlichen Vergütungsansprüchen
Erneut hat sich ein Finanzgericht mit Beginn und Ende des Fristlaufs bei Entlastungsansprüchen befasst. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom
4. Februar 2016 (14 K 23/14) entschieden, dass die Frist zur Geltendmachung
von Vergütungsansprüchen erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in
dem der Anspruch durch Erfüllung des Entlastungstatbestandes entstanden
ist. Nach Ansicht der Richter kommt es dabei nicht nur auf die Entstehung
der Steuer (durch Entnahme des Energieerzeugnisses) sondern auf die tatsächliche Versteuerung – regelmäßig – durch die Steueranmeldung des Lieferanten an. Damit setzt sich das Finanzgericht München ausdrücklich in
Widerspruch zu dem Urteil des FG Düsseldorf vom 27. Mai 2015 (4 K 1961/14
VSt), über das wir in der April-Ausgabe dieses Newsletters berichtet hatten.
Die Zollverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren wird
unter dem Aktenzeichen VII R 7/16 geführt.
In dem Urteilsfall beantragte die Klägerin im Jahr 2013 eine Steuervergütung nach § 51
Absatz 1 EnergieStG für im Jahr 2011 verwendete Erdgasmengen. Das Hauptzollamt lehnte
die Steuerentlastung mit der Begründung ab, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass für einen Entlastungsanspruch nicht lediglich die Verwendung des Energieerzeugnisses in 2011, sondern die Versteuerung dieses
Energieerzeugnisses vorausgesetzt werde. Eine solche Versteuerung sei aber erst mit der
Steueranmeldung ihres Lieferanten im Jahre 2012 eingetreten.
Dieser Einschätzung folgte auch das Finanzgericht München. Es komme für die Entlastungsansprüche im Energiesteuergesetz nicht nur darauf an, dass die Steuer durch die Verwendung des Energieerzeugnisses entstanden sei, sondern darauf, dass die Steuer für das
Energieerzeugnis tatsächlich bereits festgesetzt wurde, was im Regelfall der Jahresanmeldung erst durch eine Steueranmeldung bis Ende Mai des auf die Entnahme/die Verwendung folgenden Jahres geschieht. Dabei stellte das Gericht auch fest, dass eine Versteuerung nicht bereits durch die geleitsteten Vorauszahlungen des Versorgers/Lieferers erfolgt
sei, wie dies seitens der Zollverwaltung vorgetragen wurde.
Im Gegensatz zu den Düsseldorfer Richtern beschäftigte sich das Finanzgericht München
konsequenterweise auch mit der Frage einer möglicherweise nach § 95 Absatz 1 Satz 4
EnergieStV verlängerten Antragsfrist zur Geltendmachung der Entlastungsansprüche. Die
Münchener Richter sehen in der erst 2011 eingeführten Regelung des § 95 Absatz 1 Satz 4
EnergieStV die Intention des Verordnungsgebers, das Tatbestandsmerkmal „versteuert“
und die Festsetzung der Steuer auch in die Berechnung der Antragsfrist einfließen zu lassen. Nach § 95 Absatz 1 Satz 3 EnergieStV, welcher sich nahezu wortgleich in § 17b Absatz
1 Satz 4 StromStV auch im Bereich des Stromsteuerrechts findet, ist der Entlastungsantrag
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bis zum 31.12. des Jahres, das auf die Steuerfestsetzung folgt einzureichen, wenn eine Festsetzung der Steuer – wie im zu entscheidenden Fall – erst nach der Verwendung des Energieerzeugnisses erfolgt. Eine seitens der Zollverwaltung vorgetragene Einschränkung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle, in denen eine Festsetzung durch Steuerbescheid (z.B. nach einer Außenprüfung) erfolgt, erkennt das Finanzgericht München dabei
nicht an.
Wir raten betroffenen Unternehmen in der oben beschriebenen Konstellation, ablehnende
Bescheide über – nach Auffassung der Zollverwaltung - verfristete Entlastungsanträge offen zu halten. Die beiden Entscheidungen des BFH zu den dargestellten Fragen dürfen mit
Spannung erwartet werden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem beigefügten Artikel, erschienen in CuR 02 -2016 S. 70 f., entnehmen.
Entstehung der Energiesteuer bei Streckengeschäften
In 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Entstehung der Energiesteuer
bei einem Streckengeschäften entschieden (Urteil vom 14.05.2013; VII R
39/11). Nach Auffassung des BFH - und nachfolgend auch des BMF (Erlass
vom 14.05.2014; III B 6 – V 8115/11/10002:001) – war die Steuer auf das Energieerzeugnis in einem Streckengeschäft bereits dann entstanden, wenn der
Abgebende einer anderen Person aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung den mittelbaren Besitz an den Energieerzeugnissen verschafft hat und
diese andere Person nicht über eine Verteilererlaubnis (nach § 24 Absatz 2
Satz 2 Energiesteuergesetz) verfügte. Am 02.06.2016 hat sich nun auch der
Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dieser Thematik im Rahmen des bulgarischen Energiesteuerrechts beschäftigt. Das Gericht hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Kassationsgerichts zu entscheiden.
Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin (A) Steuerlagerinhaberin, die über eine Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen im Verfahren der Steueraussetzung verfügte. A unterhielt vertragliche Beziehungen über den Verkauf schweren
Heizöls zum Zwischenhändler B, welcher das Heizöl seinerseits an C weiterveräußerte. C
war eine nach bulgarischem Recht von der Verbrauchsteuer befreite Endverbraucherin, die
das schwere Heizöl zur Stromerzeugung verwendete. B war ein nicht von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher. Aufgrund der zwischen A und B sowie B und C bestehenden vertraglichen Beziehungen lieferte A das schwere Heizöl direkt an C.
In ihren Verbrauchsteuererklärungen gab A an, dass die B die Empfängerin des von ihr
steuerfrei gelieferten Heizöls sei. Die Finanzbehörden und auch das Finanzgericht erster
Instanz bejahten eine Steuerentstehung der Lieferung von A an B.
Der EuGH stellte hinsichtlich der Entstehung der Steuer fest, dass auf die Regelungen in
der Richtlinie abgestellt werden müsse, wobei Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
vorschreibe, dass Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung verwendet werden, von der
Energiesteuer zu befreien sind. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118 komme es
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für die Entstehung des Steueranspruchs auf den Zeitpunkt der Überführung des Energieerzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr an, welche u.a. durch die Entnahme aus
dem Verfahren der Steueraussetzung erfolge.
Nach Ansicht des EuGH ist das Begriff der „Entnahme“ dabei im Sinne des gewöhnlichen
Sprachgebrauchs zu verstehen und auf die tatsächliche, physische Entnahme aus dem
Steuerlager abzustellen und nicht auf den geschlossenen Vertrag über die Veräußerung des
Energieerzeugnisses. Außerdem stellt der EuGH klar, dass es sich bei der Energiesteuer
um eine Verbrauchsteuer handele, so dass es auch tatsächlich auf den Verbrauch und nicht
auf den Verkauf des Energieerzeugnisses ankommen müsse. Da im zu entscheidenden Fall
eine Lieferung von dem Steuerlagerinhaber direkt in die steuerbefreite Endverbraucherin
erfolgte und diese die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung einsetzte, kann einer Steuerbefreiung der Energieerzeugnisse nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Zwischenhändler nach nationalem Recht nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.
Diese praxisnahe und am Wortlaut und am Sinn und Zweck der europäischen Verbrauchsteuerrichtlinien orientierte Anwendung ist sehr zu begrüßen.
Nach dem Urteil des EuGH werden sich die Rechtsprechung des BFH und das daraufhin
ergangene BMF Schreiben in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten lassen. In Fällen, in
denen die Lieferung von dem Steuerlagerinhaber direkt an einen Dritten erfolgt, dürfte
grundsätzlich keine Steuerentstehung auf Seiten des Steuerlagerinhabers oder des Zwischenhändlers aufgrund der Erlangung von mittelbarem Besitz angenommen werden können. Bei anderslautenden Entscheidungen der Zollverwaltung sollte die Einlegung von
Rechtsmitteln geprüft werden.
Veranstaltung
Tax-Webinar: Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Stromund Energiesteuer
Wir laden Sie herzlich zu unserem Tax-Webinar: Aktuelle Entwicklungen im Strom- und
Energiesteuerrecht am Montag, 24. Oktober 2016 von 14.00 bis 15.00 Uhr ein.
In jüngster Zeit sind verschiedene Anpassungen des Stromsteuer- und Energiesteuerrechts, wie beispielsweise die EU-Transparenzvorschriften und die Energiesteuer- und
Stromsteuer-Durchführungsverordnungen, vorgenommen worden. Weitere wichtige Änderungen stehen noch bevor. Hierzu zählt insbesondere der Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Stromsteuer- und Energiesteuergesetzes. Diese aktuellen Entwicklungen
möchten wir zusammen mit Ihnen aufgreifen und im Rahmen eines Webinars näher erläutern.
Weitere Informationen zum Inhalt der Veranstaltung, die über das World Wide Web gehalten wird, finden Sie über das PwC-Veranstaltungsportal unter www.pwcevents.com/tax-energy
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Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen die nachfolgenden Ansprechpartner aus Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig,
Erfurt, Berlin und München zur Verfügung.
Ralf Reuter, RA, FAStR
+49 (0) 211/981-4763
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Dr. Friderike Frizen
+49 (0) 69/ 9585-6160
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Jan Steinkemper, RA, FAStR
+49 (0) 211/981-4766
+49 (0) 89/5790-5379
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Thomas Übleiß, RA
+49 (0) 211/981-5859
[email protected]
Anna Stuch, RAin, LL.M. oec.
+49 (0) 211/981-2360
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Bernd Kalker, RA
+49 (0) 211/981-2131
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Nils Kürten, RA, LL.M.
+49 (0) 211/981-2436
[email protected]
Sarah Sduntzig, RAin
+49 (0) 211/981-2486
[email protected]
Dr. Christian Trottmann, RA
+49 (0) 69/9585-6617
[email protected]
Moritz Nikolas Obst, RA
+49 (0) 89/5790-6134
[email protected]
Carsten Kudla, RA
+49 (0) 711/25034-3140
[email protected]
Karin Jenner, LL.M.
+49 (0) 711/25034-1151
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Juliane Döring
+49 (0) 341/9856-254
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Corinna Jacob, StBin
+49 (0) 30/2636-3464
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Torsten Stockem, StB
+ 49 (0) 40 – 6378-1721
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Angelika Schädtrich, StBin
+49 (0) 361/5586-190
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