Asbest 4.4 Information und Unterweisung

4.4 Unterweisung / Information gemäß § 25 GKV
Unterlage zur Information und Unterweisung der
Arbeitnehmer:
Asbestinformation
(gemäß §25 GKV für Arbeiten mit geringfügiger Exposition)
1. Wie wirkt Asbest? (Asbestbedingte Berufserkrankungen)
Asbestfasern können nach dem Einatmen zu schweren
Erkrankungen der Atemwege und der Lunge führen. Diese treten
oft erst nach Jahrzehnten auf. Die seit 1990 verbotenen und heute
noch in den Gebäuden vorhandenen asbesthaltigen Baumaterialien
gefährden die Gesundheit von Bauarbeitern und Hausbewohnern,
insbesondere bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten.
Die Anzahl der asbestbedingten Erkrankungen der Lunge und des
Rippenfells steigt trotz des Verbots seit 1990 stetig an. Zukünftige
Erkrankungen können heute nur durch den richtigen Schutz und
staubvermeidenden Umgang mit asbesthaltigen Materialien bei
Abbruch, Sanierung und Instandhaltung verhindert werden.
Asbestbedingte Berufserkrankungen :
- Rippenfellkrebs (Pleuramesotheliom)
- Lungenkrebs
- Asbestose
- Kehlkopfkrebs
Aufnahme über die Atemwege
(Quelle SUVA)
Latenzzeit (Verzögerungszeit): Diese Erkrankungen treten erst mit einer Verzögerung von 10
Jahren nach der Exposition mit Asbest auf, können aber auch noch Jahrzehnte später auftreten.
Eine regelmäßige Untersuchung der Lunge hat das Ziel der Früherkennung einer möglichen
Erkrankung und somit frühzeitigen Einleitung von Behandlungsmaßnahmen.
Vermeidung von Asbeststaubbelastung ist die einzig wirksame Vorbeugung gegen
zukünftige Asbesterkrankungen!
1a Entwicklung der asbestbedingten Berufserkrankungen – Statistik
der AUVA
27a…… Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) Leistungsminderung von Atmung oder
Kreislauf
27b……
Bösartige Neubildungen des
Rippenfells, des Herzbeutels und
des Bauchfells
27c…...
Bösartige Neubildungen der Lunge
27d…..
Bösartige Neubildungen des
Kehlkopfes
Stand 07/2016
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2. Grenzwerte und Überwachung
Die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV) legt folgende Grenzwerte in der Atemluft fest:
TRK-Wert: 100.000 Fasern/m³
Zusätzlicher Wert für geringfügige Exposition von 15.000 Fasern/m³
Sofern geringfügige Arbeiten nur gelegentlich vorgenommen werden, entfallen viele der in der
Grenzwerteverordnung festgelegten Maßnahmen (siehe Tabelle „Maßnahmen beim Umgang mit
Asbest
Der Begriff "gelegentlich" umfasst Tätigkeiten mit Asbest, die nicht regelmäßig durchgeführt
werden und deren Zweck nicht ausschließlich auf den Umgang mit Asbest ausgerichtet ist.
Als zeitliche Größenordnung kann von ca. 2 Tagen/Monat, insgesamt aber nicht mehr als 20
Tage/Jahr ausgegangen werden
Grenzwertevergleichsmessungen müssen bei allen Arbeiten, bei denen keine geringfügige
Exposition nachgewiesen ist, vorgenommen werden.
Der Wert von max. 15.000 Fasern/m³ wird in der Regel bei Anwendung von Arbeitsverfahren
gemäß Merkblatt M376.2 und M367.3 oder bei Anwendung der standardisierten Verfahren nach
der deutschen BGVR – Information 201-012, eingehalten.
3. Hygienemaßnahmen
Um Asbestfasern nicht zu verschleppen, ist es notwendig die Kleidung
beim Verlassen des Asbestbereiches zu wechseln. Dies erfolgt bei
einer Asbestfaserkonzentration > 100.000 F/m³ im installierten Schleusensystem, wobei
die Duschen zu verwenden sind und die kontaminierte Arbeitskleidung in dicht schließende und
entsprechend gekennzeichnete Behältnisse zu verpacken ist.
Werden Arbeiten mit geringfügiger Exposition (< 15.000 Fasern/m³) durchgeführt, kann durch
tragen eines Einwegoveralls, welcher auf der Baustelle entsorgt wird, das geforderte Schutzziel
erreicht werden.
Ansonsten müsste geduscht und die Arbeitskleidung gegen saubere getauscht werden. Wird
Mehrweg-Schutzkleidung verwendet, ist diese durch Absaugen oder Abwischen zu reinigen und
getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren. Eine Kontamination der Räumlichkeiten und
der Privatkleidung ist zu vermeiden.
Aus arbeitshygienischer Sicht ist die einzig praxistaugliche Methode die Verwendung des
Einwegoveralls.
Essen, Trinken und Rauchen im Asbestbereich sind verboten, da es die Aufnahme der
Asbestfasern in den Körper fördert!
Durch Rauchen wird die Wirkung der Asbestfasern vervielfacht!
Einmalschutzanzug „inside – out“ ausziehen, In einem Sack luftdicht
verpacken und mit dem Asbestmüll entsorgen,
waschen – persönliche Hygiene
nicht vergessen!
Abwaschen der Schuhe oder Stiefel und der
Schutzhandschuhe - beim Bereich für Arbeitskleidung ablegen.
ZULETZT die Atemschutzmaske abnehmen!
Stand 07/2016
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4. Schutzausrüstung und Schutzkleidung (PSA)
Mögliche PSA:
 Feinstaubmaske (Filterklasse FFP2 oder FFP3) nach ÖNORM EN 149 -filtrierende
Halbmasken.
 Für umfangreichere Arbeiten sind motorunterstützte Filtergeräte oder umluftunabhängige
Atemschutzgeräte zu verwenden
 Der Einwegschutzanzug (EN 13982-1 Typ 5 partikeldicht, EN 13034 Typ 6 begrenzt
spritzdicht lt. TRGS 519), ist nicht nur eine wirksame Maßnahme, sondern erspart auch
den sonst erforderlichen aufwändigen Umgang mit kontaminierter Arbeitskleidung.
 Mehrweganzüge kommen in der Regel erst beim Einsatz von Schleusensystemen zur
Anwendung
In Abhängigkeit von Exposition und Häufigkeit der Arbeiten wird der Einsatz folgender PSA
festgelegt:
Exposition und Häufigkeit
gelegentlich und geringfügig
Atemschutz
FFP2 verpflichtend
Schutzkleidung
Schutzanzug empfohlen
nicht gelegentlich aber
geringfügig
Über 15.000 Fasern / m³
Über 100.000 Fasern / m³
FFP2 verpflichtend
Schutzanzug verpflichtend
FFP3 verpflichtend
motorunterstützte Filtergeräte
(TM3P) oder (TH3P)
umluftunabhängiger
Atemschutz
Schutzanzug verpflichtend
Schutzanzug verpflichtend
Neben Schutzanzug und Atemschutz können selbstverständlich weitere Schutzausrüstungen
erforderlich werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen notwendig ist (z. B.
Schutzhelm, Schutzschuhe, Augenschutz, Schutzhandschuhe und dgl.)
Arbeits- und Schutzkleidung ist grundsätzlich kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen
und zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu
ersetzen. Keinesfalls aber darf kontaminierte Arbeitskleidung mit der Privatkleidung gemeinsam
gereinigt werden. Die Straßen- und Arbeitskleidung ist getrennt aufzubewahren.
Durch geeignete Lagerung sowie durch entsprechende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und
Ersatzmaßnahmen ist die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung in
einwandfreiem technischem und hygienischem Zustand zu erhalten! Die Herstellerinformationen
zur Verwendung der PSA sind dabei einzuhalten!
Die PSA-Verwendungsverordnung regelt unter anderem den ordnungsgemäßen Gebrauch der
persönlichen Schutzausrüstung für den Atemschutz:
 Besondere Unterweisung mit praktischen Übungen (alle 6 Monate) über das An- und
Ablegen und die zugehörige Funktionskontrolle.
 Mehrwegatemschutz ist in vierteljährlichen Abständen durch eine fachkundige Person
nachweislich zu überprüfen.
Stand 07/2016
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5. Besondere Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so
weit wie möglich zu verringern
5.1 Technische Schutzeinrichtungen / Maßnahmen zur Minimierung von
Asbeststaubbelastungen
Geräte und Werkzeuge:
Das geeignete Werkzeug ist vom Arbeitgeber bereitzustellen:
 Geräte, die auf Asbestbaustellen verwendet werden, sollen grundsätzlich nicht auf
anderen Baustellen eingesetzt werden (ev. Kennzeichnung anbringen).
 Geräte, die auf Asbestbaustellen verwendet werden, sind ausschließlich in dichten
Behältnissen zu lagern und zu transportieren. Dies dient zur Vermeidung der
Kontamination anderer Bereiche(Kennzeichnung anbringen).
 Großgeräte (z. B. Flächenschleifmaschinen) sind mit dem Asbestsauger nach der
Verwendung zu reinigen und mit Wickelfolie zu verpacken.
 Leicht zu reinigende Handwerkzeuge dürfen nach gründlicher Reinigung auch in anderen
Bereichen eingesetzt werden.
 Langsam laufende Arbeitsgeräte (z. B. elektrischer Fuchsschwanz, Stichsäge usw.) die
mit geeigneten filternden Absaugungen (Asbestsauger) ausgestattet sind.
 Geeignete Arbeitsmittel, die im Nassverfahren verwendet werden.
 Verwendung von Glove- Bags für den Ausbau geringer Mengen an schwachgebundenem
Asbest.
 Für die Absaugung des entstehenden Staubes ist ein
Asbestsauger zu verwenden:
Filterlasse H mit Zusatzanforderung Asbest.
Entsorgungsverpackung / Lagerung:



Verwendung von staubdichten Säcken, Big Bags, Containern, Mulden für Transport und
Lagerung.
Asbesthaltige Abfälle sind so rasch wie möglich staubdicht zu verpacken um jede
Staubentwicklung ist möglichst zu vermeiden.
Sämtliche Asbest-Verpackungen sind als Einwegverpackungen ausgelegt und werden mit
dem Asbest-Abfall gemeinsam entsorgt. Dies gilt auch für die verwendete
Einwegschutzausrüstung - keine Mülltrennung!
5.2 Organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von
Asbeststaubbelastungen









Benennung eines Verantwortlichen mit theoretischen und praktischen Kenntnissen im
Umgang mit Asbest.
Erstellung des vorgeschriebenen Arbeitsplanes gemäß § 23 GKV 2011und Erstellung des
SiGe - Plans gemäß § 7 BauKG
Im Gefährdungsbereich dürfen sich nur die unmittelbar mit den gefährlichen Arbeiten
beschäftigten und unterwiesenen Personen aufhalten!
Bereiche absperren und kennzeichnen.
Wenn möglich, Staubbindung durch Feuchtigkeit (Penetriermittel) gewährleisten.
Flächen mit Restfaserbindemittel nachbehandeln.
Absaugen der Arbeitskleidung mit Asbestsauger, nicht „ausbeuteln“, abblasen oder
abkehren vor Ort.
Wechsel der Arbeitskleidung sofort nach Beendigung der Tätigkeit (Einwegschutzanzug
auf der Baustelle entsorgen).
Den Arbeitnehmern sind Waschgelegenheiten, Waschräume, Umkleidemöglichkeiten,
Kleiderschränke, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
Stand 07/2016
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4.4 Unterweisung / Information gemäß § 25 GKV

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren ist gemäß Chemikalienverbotsverordnung 2003
verboten!
6. Untersuchungen
Arbeitgeber müssen die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen veranlassen:
Untersuchungsintervall 2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 4 Jahre.
Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen
Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach
Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.
Die vorgeschriebene Untersuchung entfällt bei Arbeiten mit geringfügiger Exposition, wenn sie
nur gelegentlich durchgeführt werden!
(siehe Tabelle „Maßnahmen beim Umgang mit Asbest“)
Stand 07/2016
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Asbestunterweisung
(gemäß §25 GKV)
1. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die
Gesundheit
Auf die Gesundheitsgefahren und möglichen Berufskrankheiten wurde bereits in der Information
hingewiesen. Besonders sollte das Rauchverbot hervorgehoben werden, da dies die Wirkung der
Asbestfasern vervielfacht.
2. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten
können:
Stark gebundene Fasern:
Materialien bei deren Manipulation 15.000
Fasern /m³ unter Einhaltung bestimmter
Maßnahmen eingehalten werden können;
Schwach gebundene oder reine
Asbestfasern:
Materialien bei deren Manipulation meist
15.000 Fasern / m³ überschritten werden
Q: UVA
Blumenkisten aus
Asbestzement
Q: SUVA
Rohrleitungen aus
Asbestzement
Q: SUVA
Asbesthaltiger Mörtel zur
Rohrisolation
Asbesthaltige
Kesselisolierung
(abgedeckt)
:
SUVA
Asbestzementwellplatten
asbesthaltige
Bodenbeläge
Asbesthaltige
Leichtbauplatten
(Lüftungen, Schaltschrankauskleidung)
Beschichtung aus
Spritzasbest
(Brandschutz)
Fassaden und Dächer
aus
Asbestzement
asbesthaltige
Dichtungen
Bodenbelag mit Asbest
in der kartonartigen
Schicht (Cushion-Vinyl)
Nachtspeicherofen
reine Asbestfasern:
Brandschutzplatten in
Elektroanlagen
Q:
Foto Abfluss- bzw.
Abgasrohr
aus Asbestzement
Füllstoffe
ÖSBS in
Elektroverteilern
Dichtungsschnüre aus
reinem Asbest in Brennund Ofenkammern
Quellen: SUVA, EU-Leitfaden, ÖSBS
Stand 07/2016
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4.4 Unterweisung / Information gemäß § 25 GKV
Achtung!
Ob Materialien Asbest enthalten, kann oft nur durch spezielle
Untersuchungen eindeutig geklärt werden – im Verdachtsfall Proben zur
Analyse an die ÖSBS (österreichische Staub- und
Silikosebekämpfungsstelle) senden!
Im Verdachtsfall ist die Arbeit einzustellen und der zuständige
Baustellenverantwortliche bzw. die Firmenleitung zu benachrichtigen.
3. Arbeiten mit Asbestexposition
Bei folgenden Arbeiten kommt Asbest vor. In diesem Fall sind die geforderten
Schutzmaßnahmen gemäß Arbeitsplan und die zugehörige Verfahrensbeschreibung einzuhalten.
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4. Sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche
Schutzausrüstungen
Zu obigen Arbeiten wurden folgende Arbeitsverfahren, welche die Einhaltung der
15.000 Fasern/m³ (Arbeiten mit geringfügiger Exposition) garantieren, festgelegt:
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Die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung ist im Arbeitsplan bzw. in der zugehörigen
Baustellenevaluierung definiert.
5. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger
Einsatz von Atemschutzausrüstungen:
Folgender Atemschutzausrüstung wird zur Verfügung gestellt:
filtrierende Halbmaske FFP2
motorunterstütztes Filtergerät
oder FFP3
umluftunabhängiger
Atemschutz
Hersteller:
Hersteller:
Hersteller:
Type:
Type:
Type:
6. Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und
Abfallbeseitigung
6.1 Dekontaminationsverfahren
Da bei Anwendung der oben genannten Verfahren mit geringer Exposition keine
Schleusensysteme aufgebaut werden, beschränkt sich die Dekontamination auf
folgende Maßnahmen:
 Verwendete Geräte und Elektrogeräte mit Asbestsauger reinigen und als Gerät „nur für
Asbestarbeiten“ kennzeichnen. Grundsätzlich nicht auf anderen Baustellen einsetzen und
in geschlossenen Behältern aufbewahren oder mit Wickelfolie verpacken.
 Handwerkzeuge mit feuchten Tüchern abwischen oder mit Wasser reinigen.
 Ungeschützte Ausrüstungsteile (z.B. Sicherheitsschuhe oder wiederverwendbare PSA)
mit Asbestsauger absaugen, wenn möglich feucht abwischen.
 Leicht zu reinigende Handwerkzeuge dürfen nach gründlicher Reinigung auch in anderen
Bereichen eingesetzt werden.
 Gesamtreinigung der ungeschützten Körperteile mit Wasser.
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4.4 Unterweisung / Information gemäß § 25 GKV
6.2 Notfallverfahren
Da es sich um Verfahren geringer Exposition handelt, ist das Verhalten im Notfall (Brand, Unfall),
wie im Baustellenaushang vorgesehen, anzuwenden.
Sollte erkennbar sein, dass die angewandten sicheren Verfahren aufgrund der offensichtlichen
Staubexposition nicht mehr anwendbar sind oder aufgrund eines Gebrechens erhöhte
Asbeststaubexposition auftreten gilt folgendes:
1) Mitarbeiter warnen und den Arbeitsbereich verlassen, Sammelplatz aufsuchen
2) Bereich absperren und gegen unbefugtes Betreten sichern
3) Vorgesetzten verständigen und die weitere Vorgehensweise festlegen
6.3 Abfallbeseitigung
Unsachgemäß oder unverpackte asbesthaltige Abfälle fallen unter die
Bestimmungen des Gefahrguttransportgesetzes, somit ist Asbest immer entweder in
Einweg-Verpackungen oder dichtschließende Container / Mulden zu entsorgen.
 Sämtliche Asbest-Verpackungen sind als Einwegverpackungen ausgelegt und
werden mit dem Asbestabfall gemeinsam entsorgt. Dies gilt auch für die
verwendete Einwegschutzausrüstung
 Asbest ist in jedem Fall als gefährlicher Abfall zu deklarieren und zu entsorgen.
 Keine Mülltrennung !
7. Erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
Für gelegentliche Arbeiten mit geringfügiger Exposition sind keine Eignungs- und
Folgeuntersuchungen erforderlich.
Für Arbeiten mit geringfügiger Exposition in erheblichem Ausmaß (nicht mehr gelegentlich)
sind Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich.
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