Schulabschlüsse an der Oberschule nach Klasse 10 (AVO Sek I) § 13 Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss Den Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und WPK erfüllt hat. Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt. §14 Sekundarabschluss I – Realschulabschluss Den Realschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klasse 10 über die Voraussetzungen nach §13 hinaus 1. mindestens zwei E-Kurse mit mindestens ausreichenden Leistungen, 2. höchstens zwei G-Kurse mit mindestens befriedigenden Leistungen und 3. befriedigende Leistungen in mindestens zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung erbracht hat. §15 Erweiterter Sekundarabschluss I Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer am Ende der Klasse 10 über die Voraussetzungen nach §13 hinaus 1. mindestens befriedigende Leistungen in mindestens drei E-Kursen, 2. ausreichende Leistungen in einem vierten E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und 3. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den übrigen ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und in den WPK erbracht hat. In die Berechnung des Durchschnittswertes nach (3.) sind bei einer Fachleistungsdifferenzierung bis zu zwei E-Kurse einzubeziehen, wenn in diesen Kursen bessere Leistungen als die Mindestanforderungen erbracht worden sind. § 16 Hauptschulabschluss Den Hauptschulabschluss erwirbt nach Besuch des 9. Schuljahrgangs, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und WPK erfüllt hat. Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.
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