ORGANISATION / KONTAKT Teilnehmergebühr: Pro Person zuzüglich MwSt., inkl. Bewirtung, Mittagsimbiss und Vortragskompendium als Download: – 160,00 € (120,00 € für Frühbucher) für GUEP-Mitglieder, Mitglieder der der ib angeschlossenen Landesgütegemeinschaften und der BFI sowie Behördenvertreter ANREISE Veranstaltungsort: Maternushaus Maternussaal, EG Kardinal-Frings-Straße 1 – 3 50668 Köln www.maternushaus.de EINLADUNG – 230,00 € (190,00 € für Frühbucher) für Nichtmitglieder – 40,00 € für Studenten Den Frühbucherrabatt gewähren wir bis zum 30. 09. 2016 Anmeldung: Durch beigefügten Fax-Vordruck oder unter www.guep.de. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie eine Rechnung. Eine separate Anmeldebestätigung erfolgt nicht. Zur Online-Anmeldung! Zahlung: Überweisung vor Veranstaltungsbeginn Sparkasse Krefeld, IBAN DE87 3205 0000 0000 1539 73, BIC: SPKRDE 33 Mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vom Kölner Hauptbahnhof zu Fuß 5 Minuten über die „Dompropst-Ketzer-Straße“. Mit der U-Bahn bis zur Haltestelle Appellhofplatz. Eingang über die Kardinal-Frings-Straße. Stornierungen: Bei Stornierungen nach dem 31. 10. 2016 ist eine Erstattung der Teilnehmergebühr nicht mehr möglich. Mit dem PKW: Aus allen Richtungen der Beschilderung Zentrum folgen und weiter Richtung Dom / Rhein / Hauptbahnhof. Ab hier orientieren Sie sich bitte an der Beschilderung Richtung Maternushaus und an unserem Kartenausschnitt. Einfahrt Parkhaus „Auf dem Hunnenrücken“. Ihr Ansprechpartner: Gütegemeinschaft Planung der Instandhaltung von Betonbauwerken e. V. Astrid Grünendahl, Ulrike Alba Bökendonk 15, 47809 Krefeld Tel.: 02151 5155-30, Fax: 02151 5155-89 www.guep.de, [email protected] Anerkannt als Fortbildung durch die Ingenieurkammer-Bau NRW und die Architektenkammer NW. 11. GUEP Planertag 29. November 2016 in Köln, Maternushaus PROGRAMM 09:00 – 10:00 Uhr Fachausstellung Kaffee, Tee, Obsttheke 10:00 – 10:30 Uhr Eröffnung des 11. GUEP Planertages Begrüßung, Moderation sowie Einführungsvortrag Mit der Zeit gehen – Neuigkeiten für die Sachkundigen Planer in 2016 Dr.-Ing. Michael Fiebrich, Bau Ingenieur Sozietät Sasse & Fiebrich, Aachen und Vorsitzender der GUEP, Krefeld 10:30 – 11:15 Uhr Die Leistungsfähigkeit von Flüssigkunststoffabdichtungen und bitumenhaltigen Abdichtungen (auf der Basis der ZTV-ING, Teil 7, Abschnitte 1 u. 3) zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit von Parkdecks Teil 1: Dipl.-Ing. Thomas Sikinger, Multivia GmbH & Co. KG, Lüneburg Teil 2: Dipl.-Ing. Heiko Pucker, REAKU Bauwerkserhaltungs-GmbH, Dortmund 11:15 – 11:45 Uhr Kaffeepause 11:45 – 12:30 Uhr Anforderungen an die sachkundige Planung von kathodischen Korrosionsschutzmaßnahmen an Bestandsbauwerke – Regelwerke, Anwendungsbeispiel Prof. Dr.-Ing. Bernd Isecke, CORR-LESS Isecke & Eichler Consulting GmbH & Co. KG, Berlin 12:30 – 13:00 Uhr Die Behandlung von Rissen an Stahlbetonbauteilen nach den Verfahren und Prinzipien der neuen Instandhaltungs-Richtlinie Dr.-Ing. Angelika Eßer, Universität Duisburg-Essen, Institut für Massivbau, Essen 13:00 – 14:15 Uhr Mittagspause mit Imbiss / Besuch der Fachausstellung 14:15 – 14:45 Uhr Die Anforderungen und Merkmale der Betoninstandsetzungsprodukte vor dem Hintergrund der Bauproduktenverordnung und der neuen Musterbauordnung Dr.-Ing. Inga Hohberg, Deutsche Bauchemie e.V., Frankfurt 11. GUEP Planertag 14:45 – 15:15 Uhr Instandsetzungsbedarf an Infrastrukturbauten in Deutschland Dr.-Ing. Gero Marzahn, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abteilung Straßenbau, Bonn 15:15 – 16:00 Uhr Die Herausforderung der sachkundigen Planung von Betoninstandsetzungsmaßnahmen nach der Instandhaltungs-Richtlinie vor dem Hintergrund der neuen Musterbauordnung und der Bau PVO RA Michael Halstenberg, HFK Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf 16:00 – 16:15 Uhr Diskussionsrunde 16:15 – 17:15 Uhr „Get Together“ im Foyer Der GUEP Planertag ist als jährlich wiederkehrendes Fachsymposium im Jahr 2005 ins Leben gerufen worden und ist Forum und Plattform für alle an der Betoninstandhaltung interessierten Kreise. 3. Anforderungen an die sachkundige Planung von kathodischen Korrosionsschutzmaßnahmen an Bestandsbauwerke – Regelwerke, Anwendungsbeispiel In diesem Beitrag wird über die Planung und Ausführung des kathodischen Korrosionsschutzes auf der Basis der DIN EN ISO 12 696 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der neuen Instandhaltungs-Richtlinie informiert. Die Qualifikationsanforderungen an das Planungspersonal als auch an die ausführenden Unternehmen bezüglich DIN EN 15 257 werden aufgezeigt. Im Mittelpunkt des Beitrags stehen Anwendungs- und Ausführungsbeispiele. 4. Die Behandlung von Rissen an Stahlbetonbauteilen nach den Verfahren und Prinzipien der neuen Instandhaltungs-Richtlinie Die neue Instandhaltungs-Richtlinie sieht Rissbehandlungsmaßnahmen vor, um den Beton gegen Eindringen von Stoffen zu schützen (Verfahren 1.5), zur Regulierung des Wasserhaushalts des Betons (Verfahren 2.6), zur Verstärkung des Betontragwerks (Verfahren 4.5) sowie zum Erhalt oder der Widerherstellung der Passivität (Verfahren 7.6). Am Beispiel des Verfahrens 7.6 werden die Arbeitsschritte einer sachkundigen Planung im Hinblick auf die Erfassung der Rissmerkmale bei der Bestandsaufnahme sowie die Spezifikation der Leistungsmerkmale der passenden Rissfüllstoffe gemäß Teil 2 der Richtlinie vorgestellt. Ebenfalls angesprochen wird die Aufgabenstellung, die bei einigen Expositionsklassen entsteht, wenn Risse die Bewehrung kreuzen. 5. Die Anforderungen und Merkmale der Betoninstandsetzungsprodukte vor dem Hintergrund der Bauproduktenverordnung und der neuen Musterbauordnung Zum 11. Mal lädt die GUEP Sie zum Planertag in Köln ein. Die neue Dekade beginnt mit einer Auswahl an Themen, die keinen der Planer unberührt lässt. Als Vortragende konnten sowohl erfahrene Experten gewonnen werden als auch junge engagierte Ingenieure und – als besonderes Highlight – ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Ab Oktober 2016 werden die seit Jahren bekannten und geschätzten Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (ABP) sowie ausgewählte Bauregellisten seitens des DIBt nicht mehr zur Verfügung gestellt. In den harmonisierten Normen für die Instandsetzungsprodukte sind nicht alle Leistungsmerkmale deklariert, die erforderlich sind, um die Grundanforderungen an die Bauwerke gemäß Bauproduktenverordnung und neuer Musterbauordnung zu erfüllen. Nach der neuen Instandhaltungs-Richtlinie ist vorgesehen, dass die Planer in ihrer Leistungsbeschreibung künftig alle erforderlichen Leistungsmerkmale und Anforderungen, die zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke gestellt werden, präzisieren. Wie werden die Bauproduktehersteller, die in der Deutschen Bauchemie zusammengeschlossen sind, künftig die Leistungserklärungen für ihre Produkte gestalten? 1. Mit der Zeit gehen – Neuigkeiten für die sachkundigen Planer in 2016 6. Instandsetzungsbedarf an Infrastrukturbauten in Deutschland Aus dem EuGH-Urteil vom Oktober 2014 bezüglich der nationalen Nachregelungen bei bestehenden harmonisierten Produktnormen werden sich im Laufe des Jahres 2016 wesentliche baurechtliche Änderungen im Hinblick auf eine neue Musterbauordnung, die Zurückziehung von Bauregellisten und Abschaffung der ABPs ergeben. Welche neuen Herausforderungen ergeben sich für die am Bau Beteiligten als auch für die Bauproduktehersteller? Welche Konsequenzen ergeben sich aus der neuen Instandhaltungs-Richtlinie? …und wie steht es mit dem Projekt „Ausbildungsbeirat?“ Die Einführung gibt einen Überblick über Neuerungen, Änderungen und den aktuellen Diskussionsbedarf. Eine breite Öffentlichkeit ist sich seit geraumer Zeit darüber im Klaren, dass Deutschland als bedeutende Industrienation mit steigendem Schwerlastverkehr und auch wachsenden privaten Verkehrsströmen auf ein einwandfrei funktionierendes sicheres Verkehrsnetz angewiesen ist. Die Sünden der Vergangenheit – Instandsetzungsrückstau genannt – beginnen sich inzwischen zu rächen. Sach- und fachkundige Planer und Ausführende haben mehr als genug zu tun. Wieviel und wo, welche Prioritäten zu setzen sind und wie die zur Verfügung gestellten Mittel sinnvoll und zielgerichtet verwendet werden können beleuchtet dieser Beitrag. 11. GUEP Planertag am 29. November 2016 2. Die Leistungsfähigkeit von Flüssigkunststoffabdichtungen und bitumenhaltigen Abdichtungen (auf der Basis der ZTV-ING, Teil 7, Abschnitte 1 und 3) zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit von Parkdecks Die Ad-Hoc Arbeitsgruppe beim Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) „Dauerhaftigkeit von Parkdecks“ hat in den Jahren 2013 bis 2015 ein Schutzkonzept für befahrene Parkflächen aus Stahlbeton und Spannbeton bei Eintrag von Chloriden aus Taumitteln aufgestellt, woraus sich auch eine Änderung im nationalen Anhang des Eurocode 2, Tabelle 4.1, ergeben hat, die in der Novellierung des Heftes 600 kommentiert werden soll. Das Schutzkonzept C1 sieht die Variante „Flächige, rissüberbrückende Abdichtung mit Schutzschicht: OS 10 oder unterlaufsichere bahnenförmige Abdichtung, jeweils mit Dichtungs- und Schutzschicht aus Gussasphalt“ vor. Diese beiden Abdichtungsvarianten werden bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer Vor- und Nachteile unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzbereichs auf Bodenplatten wasserundurchlässiger Tiefgaragen vorgestellt. 7. Die Herausforderung der sachkundigen Planung von Betoninstandsetzungsmaßnahmen nach der Instandhaltungs-Richtlinie vor dem Hintergrund der neuen Musterbauordnung und der BauPVO Abschließend eine Betrachtung aus juristischer Sicht. Nach § 3 Absatz 1 des Entwurfs der MBO hat ein Planer ein Bauwerk im Zuge seiner Instandhaltungsplanung so zu gestalten, dass die Grundanforderungen an die Bauwerke erfüllt werden. In den harmonisierten Normen für die Instandsetzungsprodukte sind nicht alle Leistungsmerkmale und Anforderungen deklariert, die erforderlich sind, um die Grundanforderungen an die Bauwerke zu erfüllen. Welche Empfehlungen können aus juristischer Sicht dazu gegeben werden, wie ein sachkundiger Planer sein Leistungsverzeichnis zu gestalten hat? Nach den harmonisierten Normen für die Instandsetzungsprodukte ist keine Fremdüberwachung der Produktion vorgesehen, um die „Leistungsbeständigkeit eines Bauproduktes“ (BauPVO, Artikel 6, Absatz 2) zu gewährleisten. Könnten im Rahmen einer Ausschreibung hier zusätzliche Anforderungen für die am Bauwerk zu verwendenden Chargen spezifiziert werden? www.guep.de
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