PUK-Brandschutztag Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.buv Sachverständiger

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Brandschutztag, 19.10.2016
PUK-Brandschutztag
Dipl.-Ing. Manfred Lippe
ö.b.u.v. Sachverständiger
- der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk,
- der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk
(Brandabschottungen und Schallschutz)
- der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen
und anlagentechnischen Brandschutz
Anforderungen und Problemstellungen bei Planung, Montage und
Prüfung von Kabeltragsystemen in notwendigen Rettungswegen und mit
Funktionserhalt
Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung:
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Anforderungen und
Problemstellungen bei
Planung, Montage und
Prüfung von Kabeltragsystemen in notwendigen Rettungswegen
und mit Funktionserhalt
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ö.b.u.v. Sachverständiger
− der IHK Mittlerer Niederrhein für den
baulichen und anlagentechnischen
Brandschutz,
− der HWK Düsseldorf für das
Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk,
− der HWK Düsseldorf für das Wärme-,
Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und
Schallschutz)
PUK-Brandschutztag
am 19.10.2016 in Berlin
Quelle für Abbildungen:
Kommentar zur MLAR 2005, 4. Auflage,
der Autoren Lippe, Wesche, Reintsema
und Rosenwirth
Heizungsjournal-Verlag
Die Themen
 Was ändert sich durch die MLAR 2016
 Anforderungen und Problemstellungen bei Planung, Montage
und Prüfung von Kabeltragsystemen in Flucht- und Rettungswegen
 Anforderungen und Problemstellungen bei Planung, Montage
und Prüfung von Kabeltragsystemen des elektrischen Funktionserhaltes
 Empfehlungen zur Ausschreibung, Dokumentation und Übereinstimmungserklärung von Kabeltragsystemen mit Gemischtbelegungen
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Stand der baurechtlichen Einführung
Leitungsanlagen-Richtlinie
LAR/RbALei
(Basis MLAR 2005)
LAR-NRW
(Basis MLAR 2000)
Geplante Änderungen durch
die MLAR 2016 sind über rote
Textstellen eingefügt.
Bisherige Richtlinientexte:
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Verordnungen
Richtlinien und Regelwerke
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Stand der baurechtlichen Einführung
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Stand der baurechtlichen Einführung
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Der neue Kommentar 2011, 4. komplett überarbeitete Auflage
 Auslieferung ab Mitte April 2011
 Kommentar zur MLAR
inkl. Systemböden-Richtlinie und
EltBauVO
 Auch als USB-Stick lieferbar
(nur mit Stick lauffähig)
 Stick mit Mehrwertfunktion
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1 Geltungsbereich
1Diese Richtlinie gilt für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen
notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen
Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile
(Wände und Decken),
c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
2Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die Richtlinie entsprechend.
3Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen.
4Für Lüftungsanlagen ist die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) zu beachten.
5Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) bleibt
unberührt.
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Notwendige Treppenräume nach § 35 (1) MBO
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Notwendige Flure nach § 36 (1) MBO
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Sicherheitstreppenräume nach § 33 (2), Satz 3 MBO
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2 Begriffe
2.1 1Leitungsanlagen
sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder
Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.
2Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen.
3Lichtwellenleiter-Kabel
und elektrische Kabel gelten als elektrische
Leitungen.
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2 Begriffe
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102 -1:1998-05 in
Verbindung mit DIN 4102 –16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen
und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu europäisch
gleichwertig klassifiziert sind.
2.3 Medien
im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
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3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 1Gemäß § 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in
a) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 MBO,
b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins
Freie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und
c) notwendigen Fluren gemäß § 36 Abs. 1 MBO
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend
lang möglich ist.
2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen
Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.
3Dabei gelten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und
Sicherheitsschleusen die Anforderungen wie an notwendige Treppenräume.
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3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 1Elektrische Leitungsanlagen müssen
c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise,
jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an
der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen verlegt werden
z. B. Steckdosen, Schalter,
Telefondosen, Wandauslässe
beidseitig der Wand.
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Leitungsdurchführungen für die Verlegung von elektrischen
Leitungen
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Praxisbeispiele
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3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 1Elektrische Leitungsanlagen müssen
d) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
e) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
f) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
g) in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden)
verlegt werden.
Hinweis:
Die Anwendung wird später dargestellt.
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3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
2Sie
dürfen offen verlegt werden, wenn sie
a) nichtbrennbar sind
(z. B. Leitungen nach DIN EN 60702-1
(VDE 0284 Teil 1):2002-11),
b) ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1
dienen oder
c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine
Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind.
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Schutzzieldefinition bei Leitungsanlagen in notwendigen Fluren
 Buchstabe A) bis K) stellen die Schutzzielbeschreibungen des
Kommentars dar.
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Praxisbeispiele
Brandlastfreie Leitungstrassen mit offener Verlegung
(Kabeltrasse im I-Kanal)
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Praxisbeispiele
Brandlastfreie Leitungstrasse mit offener Verlegung
(Kabeltrasse in den Büros)
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Praxisbeispiele
Leitungstrasse oberhalb einer F 30-Unterdecke
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Einbau von F 30-Unterdecken
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3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber
a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, Öffnungen in
diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse
aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung zu verschließen;
b) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit
geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.
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Montage einer elektrischen Unterverteilung innerhalb eines
notwendigen Flures
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Montage einer elektrischen Unterverteilung innerhalb eines
notwendigen Treppenraumes
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3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.5.6 1Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die
Verlegung von Leitungen müssen in notwendigen Treppenräumen, in
Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie
sowie in notwendigen Fluren eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben.
2Sie
dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen in notwendigen Fluren
Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen. 3Diese Öffnungen müssen
Abschlüsse haben, die umlaufend dicht schließen und aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
MLAR_Kabeltragsysteme_026
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Praxisbeispiele
Unterflurkanal unter dem
schwimmenden Estrich
Unterflurkanal innerhalb
der Fußbodenkonstruktion
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Praxisbeispiele
Installation in Installationsschächten und -kanälen
Installation unterhalb von
Systemböden
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Anforderung an ein S 90-Mörtelschott
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S 30/60/90 Weichschott
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4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände
1Abweichend
von Abschnitt 4.1.2 dürfen durch feuerhemmende Wände –
ausgenommen solche notwendiger Treppenräume und Räume zwischen
notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie –
a) einzelne elektrische Leitungen sowie einzelne dichtgepackte Kabelbündel
bis 50 mm Durchmesser und
b) Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen – auch mit brennbaren
Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke –
geführt werden, wenn der Raum zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel
und dem umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen
vollständig ausgefüllt wird.
2Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur
von mindestens 1.000°C aufweisen. Bei Verwendung von aufschäumenden
Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der
Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als
50 mm betragen.
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Durchführungen von nichtbrennbaren Rohrleitungen mit nichtbrennbaren Dämmstoffen (A1/A2) nach Abschnitt 4.2 der
MLAR 2005/LAR/RbALei durch feuerhemmende Wände (F 30)
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Durchführungsvarianten von elektrischen Leitungen gemäß MLAR,
Abschnitt 4.2
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Rohrdurchführungsvarianten von einzelnen elektrischen
Leitungen gemäß MLAR, Abschnitt 4.3 gültig für Wände u. Decken
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5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1 Grundlegende Anforderungen
5.1.1 1Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so
beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang
funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). 2Dieser Funktionserhalt muss bei
möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren
Teilen gewährleistet bleiben.
 Was sind Wechselwirkungen?
Hinweis:
Die Vorgabe und „Einrichtungen“ entfällt im gesamten Abschnitt 5 der
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Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind z. B.:
 Zerstörung der Funktionserhaltstrasse durch herabfallende Bauteile oder
andere Trassen im Brandfall.
 Temperaturerhöhung in Verteilerkästen E 30- E 90 und dadurch Ausfall
der elektrischen Schaltelemente (> 70 °C).
 Erhöhung der Luftfeuchtigkeit in Verteilerkästen E 30 - E 90 und dadurch
Ausfall der elektrischen Schaltelemente
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Verlegebeispiel der Leitungsanlagen für die Sicherheitsstromverteilung in einem Büro- und Verwaltungsgebäude
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Verlegebeispiel der Leitungsanlagen für die Sicherheitsstromverteilung in einer eingeschossigen Industriehalle mit einer Stahloder Holzkonstruktion im Dachbereich
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Befestigung von Funktionserhaltstrassen an Massivbauteilen
(Beispiele)
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Befestigung von Funktionserhaltstrassen
MLAR 2016 (Fassung 10.2.2015, Redaktionsstand 05.04.2016)
5.2
Funktionserhalt
5.2.1
Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die
Leitungen
a) die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90) erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sind
oder
b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von
mindestens 30 mm oder
c) im Erdreich
verlegt werden.
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Befestigung von Funktionserhaltskabeln in durchgängigen Installationsschächten
Das Schutzziel ist die Zugentlastung
der Funktionserhaltsleitungen im
Brandfall
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Einhaltung von Mindestradien auf Grundlage der VDE-Bestimmungen
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Befestigung von Funktionserhaltstrassen an vom Standard
„abweichenden Bauteilen“
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Verlegung von elektrischen Leitungen für die Sicherheitsstromversorgung
 Normalkabel zur Sicherheitsstromverteilung innerhalb
von E 30/60/90-Kanälen
 Funktionserhaltsleitungen
E 30/60/90 oberhalb von
F 30/60/90-Unterdecken
oder innerhalb von
I 30/60/90-Kanälen
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Verlegung von Funktionserhaltsleitungen in den
„zu entrauchenden Bereichen“
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Verlegung von Funktionserhaltsleitungen in der Dachdämmung
oberhalb eines Trapezblechdaches/Möglichkeiten der Stromversorgung
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Beispielhafte Bestimmung der elektrischen Leitungsdimensionierung
eines Funktionserhaltskabels
V-Verhältnis von
„kalter“ zu „heißer“
Kabellänge
E 30
(P 30)
E 90
(P 90)
90 : 10
1,16
1,34
80 : 20
1,32
1,67
70 : 30
1,48
2,01
60 : 40
1,63
2,34
50 : 50
1,79
2,67
40 : 60
1,95
3,01
30 : 70
2,10
3,34
Klassifizierung
national (europäisch)
20 : 80
2,26
3,68
10 : 90
2,42
4,01
E 30/90 (P 30/90)
0 : 100
2,57
4,34
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Verteiler des elektrischen Funktionserhaltes im eigenen Raum ohne
andere Nutzung, MLAR 5.2.2, Buchstabe a)
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Verteiler des elektrischen Funktionserhaltes mit Verwendbarkeitsnachweis, MLAR 5.2.2, Spiegelstrich b)
Variante 1
Brandschutzprüfung mit
fester Bestückung mit
abZ für die Gesamtlösung
Variante 2
Brandschutzgehäuse als
Leergehäuse mit abZ
und zusätzlicher
Typprüfung mit fester
Bestückung als Gesamtnachweis entsprechend
den Vorgaben der abZ
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Verteiler in vor Ort erstellten Brandschutzgehäusen, z. B. F 30/60/90
mit variabler Bestückung, MLAR 5.2.2, Spiegelstrich c)
2)
Bei Verteilern mit einem bauaufsichtlichen
Verwendbarkeitsnachweis, der die
Funktion der elektrotechnischen Einbauten
des Verteilers im Brandfall für die
notwendige Dauer des Funktionserhaltes
nachweist, sind die Angaben im
Verwendbarkeitsnachweis und die
Betriebs- und Wartungsanleitung des
Herstellers zu beachten.
Für Verteiler nach Abschnitt 5.2.2 c) ist
sicherzustellen, dass die elektrotechnischen Einbauten im Brandfall
ausreichend lange funktionieren. Hier sind
z. B. Temperatur- und Luftfeuchtigkeitserhöhung, Beeinträchtigung der
Umgebung durch Brandgase etc. zu
berücksichtigen. Der Nachweis obliegt
dem Planer und Errichter.
Der Nachweis des Funktionserhalts der
elektrotechnischen Einheiten ist zu
dokumentieren.
MLAR_Kabeltragsysteme_050
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Dauer des Funktionserhaltes, MLAR 5.3.1 bis
5.3.1 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens
90 Minuten betragen bei
a) automatischen Feuerlöschanlagen und Wasserdruckerhöhungsanlagen zur
Löschwasserversorgung,
b) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für
notwendige Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für
die solche Anlagen im Einzelfall verlangt werden; abweichend hiervon
genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb dieser Treppenräume verlegt
sind, eine Dauer von 30 Minuten,
c) Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit
entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der
Triebwerksräume befinden.
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Dauer des Funktionserhaltes, MLAR 5.3.2
5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens
30 Minuten betragen bei
a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen,
die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines
Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m²
betragen,
b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume
befinden,
c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen;
ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische
Brandmelder überwacht werden sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne
automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese
Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,
MLAR_Kabeltragsysteme_052
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Worauf ist im Hinblick auf die Verwendbarkeitsnachweise zu achten?
 Mischinstallationen verschiedener kabelspezifischer abP‘s
 Vermischung von Kabelherstellern auf der Trasse nachgewiesen?
 Passen die Abhängestiele und Abhängeabstände in Verbindung mit den
zulässigen Lasten? Passen die zulässigen Gewichte?
 Nachweise für Übergänge von horizontalen zu vertikalen Tragsystemen,
konform dem Verwendbarkeitsnachweis/den Verwendbarkeitsnachweisen
 Nachweise für Sonderkonstruktionen, z.B. Übergänge horizontal <> vertikal
 Verwendung von Normtragekonstruktionen bei vertikalen E30-E90-Trassen
 Nachweise zu den WuM‘s bei Abweichungen von den Standard‘s
 Bestätigung von nichtwesentlichen Abweichungen mit dem Inhaber des abP
 Befestigung der Kabeltragsysteme in Verbindung mit Deckendämmungen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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