NGG-Region Münsterland

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Vertrag vom:
24.10.1995
Gültig ab:
01.01.1995
Kündbar zum:
31.12.1998
Kündigungsfrist:
3 Monate
Einheitlicher Manteltarifvertrag
Zwischen dem
Deutschen Brauer-Bund e.V.
Annaberger Straße 28, 53175 Bonn
in Vollmacht für den
Brauereiverband Nord e.V.
Reichsbahnstraße 95, 22525 Hamburg
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Landesbezirk Nord
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:
§1
Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt
räumlich:
für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern
fachlich:
für die Mitgliedsunternehmen, ihre Nebenbetriebe und Auslieferungslager, die den oben bezeichneten Tarifträgerverbänden als
Mitglieder angeschlossen sind.
persönlich:
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende -im folgenden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin genannt-, die
Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sind.
Nicht als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gelten:
Leitende Angestellte im Sinne des Paragraphen 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
Angestellte, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt,
als die höchste tarifliche Bewertungsgruppe vorsieht.
§2
1
Beginn des Arbeitsverhältnisses
1.
Die Einstellung, Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erfolgt unter Mitbestimmung des Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
Arbeitsplätze werden grundsätzlich im Betrieb ausgeschrieben. Stellenbeschreibungen werden grundsätzlich in weiblicher und männlicher Form abgefaßt.
2.
Der Inhalt des Arbeitsvertrages muß vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber den Arbeitnehmern/den Arbeitnehmerinnen schriftlich mitgeteilt
werden, insbesondere die Bewertungsgruppe, die Höhe und Zusammensetzung des Monatsentgeltes, die Kündigungsfristen sowie die Bezeichnung des
Arbeitsbereiches oder der Funktion.
Für Änderungskündigungen gelten die gleichen Vorschriften.
Gegenüber ausländischen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind die Informationen so vorzunehmen, daß diese sie verstehen können.
3.
Bei der Einstellung kann eine Probezeit vereinbart werden, die 3 Monate nicht
überschreiten soll. In Ausnahmefällen kann eine Probezeit bis zu 6 Monaten,
die in der Tätigkeit begründet sein muß, vereinbart werden. Dies bedarf der
Zustimmung des Betriebsrates.
Soll eine Probezeit von weniger als 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses verlängert werden, ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Die Probezeit beträgt in diesem Falle längstens 6 Monate.
4.
Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme.
Ist der vereinbarte Tag der Arbeitsaufnahme in Folge eines Sonnabends,
Sonntags oder Feiertags nicht der Monatserste, gilt für alle tarifvertraglichen
und gesetzlichen Ansprüche und Bedingungen dieser Monat als voller Kalendermonat.
§3
Befristete Arbeitsverhältnisse
1.
Die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gemäß Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.04.1985 ist nur zulässig, wenn die Befristung
nach Kalenderdatum erfolgt oder eine Zweckbefristung vorliegt.
Eine kalendermäßige Befristung ist bis zur Dauer von 18 Monaten zulässig.
2.
In Fällen der Vertretung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Mutterschutzfristen und/oder gesetzlichen Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen,
sind kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse in Abweichung zu 1. bis zu
einer Gesamtdauer von 36 Monaten zulässig.
3.
Bei Fortsetzung der Beschäftigung über die Befristung hinaus wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.
4.
Die Befristung bedarf der Schriftform. Der sachliche Grund für die Befristung
sollte angegeben werden.
§4
2
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.
Durch Zeitablauf
1.1.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der
Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
1.2.
Ist das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zweck abgeschlossen, so ist
dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin mindestens 1 Woche vor Ablauf der
Frist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen.
1.3.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bezieht, spätestens aber mit Ablauf des
Monats, in dem er/sie das 65. Lebensjahr vollendet hat.
2.
Durch ordentliche Kündigung
Hierbei betragen die beiderseitigen Kündigungsfristen
2.1.
bei Probearbeitsverhältnissen
- im 1. Monat 3 Arbeitstage
- ab 2. Monat 2 Wochen
2.2.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Befristung
- bis zu 6 Monaten 1 Woche
- über 6 Monate gem. 2.3.
2.3.
bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
- bis zum vollendeten 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit 14 Tage
- ab dem vollendeten 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit 4 Wochen zum 15.
oder zum Ende des Kalendermonats,
- ab dem vollendeten 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Ende
des Kalendermonats,
- ab dem vollendeten 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende
des Kalendermonats.
Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den
Arbeitgeber
- nach dem vollendeten 8. Jahr der Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
- nach dem vollendeten 10 Jahr der Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
- nach dem vollendeten 12. Jahr der Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
- nach dem vollendeten 15. Jahr der Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
- nach dem vollendeten 20. Jahr der Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum
Ende eines Kalendermonats.
2.4.
2.5.
Bei der Berechnung der o. g. Kündigungsfristen ab dem vollendeten 2. Jahr
der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin liegen, nicht berücksichtigt.
Hat der Arbeitgeber gekündigt oder ist dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin
die Beendigung eines zweckbestimmten Arbeitsverhältnisses gemäß 1.2. mitgeteilt worden, ist dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für die Suche nach
3
einem neuen Arbeitsplatz angemessene arbeitsfreie Zeit unter Fortzahlung
des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
3.
Ausnahmen für ältere Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
3.1.
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren kann das Arbeitsverhältnis gegenüber
dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nur aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates oder des Tarifträgerverbandes und der Gewerkschaft NGG, Landesbezirk Nord, gekündigt werden.
3.2.
Als wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3.
Die Kündigung ist nicht auf einen wichtigen Grund beschränkt für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach Ziffer 3.1., wenn eine Betriebsänderung nach
§§ 111 f. BetrVG vorliegt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten. Die
Kündigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist ebenfalls nicht auf einen wichtigen Grund beschränkt. In diesen
Fällen gelten die ordentlichen Kündigungsfristen dieses Tarifvertrages.
4.
Durch außerordentliche Kündigung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.
Form der Kündigung
Eine Kündigung muß grundsätzlich schriftlich erfolgen. Sie ist auf Verlangen
des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu begründen; dies gilt nicht für die
ersten 6 Monate oder während der Probezeit.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung bedarf der
Schriftform. Bei Gesprächen/Verhandlungen über den Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darüber zu informieren, daß er/sie das Recht hat, ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen.
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat das Recht, ohne Angabe von Gründen, binnen einer Frist von zwei Tagen nach Abschluß der Vereinbarung von
dieser zurückzutreten.
Im Vorfelde eines Aufhebungsvertrages soll der Betriebsrat davon in Kenntnis
gesetzt werden.
6.
Zeugnisse und Arbeitspapiere
6.1.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über seine/ihre bisherige
Tätigkeit. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf Führung und Leistung auszudehnen.
6.2.
Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ist auf Anforderung ein Zwischenzeugnis auszustellen.
4
6.3.
Die Arbeitspapiere sind dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin unverzüglich
nach Erstellung der letzten Abrechnung zuzustellen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält auf Verlangen eine Ersatzbescheinigung.
§5
Regelung der Arbeitszeit
1.
Arbeitszeit
1.1.
Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte ausschließlich der Pausen 40 Stunden, ab 01.01.1998 39 Stunden pro
Woche. Sie ist auf die Tage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit keine abweichende Regelung mit dem Betriebsrat vereinbart wurde.
1.2.
Beginn und Ende der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen sind
durch Betriebsvereinbarung festzulegen und durch Aushang bekanntzugeben.
1.3.
Für Auszubildende gilt die Schulzeit einschließlich der Wegezeit als Arbeitszeit.
1.4.
An- und Auskleiden gilt nicht als Arbeitszeit.
1.5.
Im 3-Schicht-System wird eine bezahlte Pause von 30 Minuten gewährt.
1.6.
Beim Schichtwechsel darf der Arbeitsplatz erst dann verlassen werden, wenn
die Ablösung den Dienst angetreten hat. Die Ablösung muß innerhalb von 2
Stunden erfolgen.
1.7.
Am 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des jeweiligen Entgeltes
insgesamt 8 Stunden arbeitsfrei. Bei Urlaub an diesen Tagen werden insgesamt 8 Stunden als Urlaub berechnet.
2.
Mehrarbeit
2.1.
Mehrarbeit ist jede über die tägliche vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.
2.2.
Mehrarbeit ist in dringenden Fällen zulässig und mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Bei ihrer Anordnung sind persönliche Belange des Arbeitnehmers/
der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.
2.3.
Dauert die Mehrarbeit voraussichtlich länger als 2 Stunden, steht jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin nach Beendigung der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit eine bezahlte Pause von 20 Minuten zu.
2.4.
Für die Berechnung der Mehrarbeit wird jede angefangene Stunde bis zu
30 Minuten als halbe Mehrarbeitstunde und über 30 Minuten als volle Mehrarbeitstunde zugrunde gelegt.
2.5.
Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge kann im Einvernehmen durch Freizeit
abgegolten werden.
2.6.
Für Teilzeitbeschäftigte beginnt die Mehrarbeit bei Überschreitung der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß 1.1.
3.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
5
3.1.
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet wird.
3.2.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und
24.00 Uhr geleistete Arbeit.
Sie ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig und muß mit
dem Betriebsrat vereinbart werden.
3.3.
Bei Schichtarbeit kann eine Verschiebung der Zeiträume der Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten im Einvernehmen mit
dem Betriebsrat betrieblich festgelegt werden.
4.
Gleitzeitarbeit
Gleitzeitregelungen haben zum Ziel, daß die Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen im Rahmen festgelegter Grenzen Beginn, Ende und Dauer ihrer regelmäßigen Arbeitszeit selbst
bestimmen können.
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist die jeweils gültige vereinbarte Arbeitszeit, die innerhalb eines Ausgleichszeitraumes durchschnittlich erreicht
werden muß. Die Gleitzeitarbeit kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
5.
Teilzeitarbeit
Arbeitgeber und Betriebsrat bemühen sich, durch angemessene Maßnahmen
unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen Teilzeitarbeit zu fördern. Näheres wird durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.
§6
Schichtfreizeit
1.
Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in 3-Schicht-Wechsel auftretenden
Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit
gegeben.
2.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in 3-Schichten-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten jährlich 4 Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.
Bei anteiliger Schichtleistung im Jahr, erfolgt eine anteilige Gewährung.
3.
Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Fehlzeiten führen dabei nicht zu Kürzungen.
§7
Kurzarbeit
1.
In Fällen von Arbeitsmangel und zur Vermeidung von Entlassungen kann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Betriebsrat eine Ver6
kürzung der regelmäßigen Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder für einzelne
Abteilungen vereinbart werden.
Alle Möglichkeiten, die von der Kurzarbeit bedrohten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in vollbeschäftigte Betriebsabteilungen einzusetzen,
sind auszuschöpfen.
2.
Die Einführung von Kurzarbeit kann mit einer Ankündigungsfrist von 10 Kalendertagen erfolgen.
Eine Ankündigungsfrist entfällt, wenn die Kurzarbeit infolge höherer Gewalt
erforderlich ist.
3.
Bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit wird der Unterschied zwischen Kurzarbeitergeld und Nettoentgelt gezahlt, soweit die Höhe des Kurzarbeitergeldes dadurch nicht berührt wird.
4.
Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 3 ist das für
die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgebende Entgelt. Der Ausgleich
beträgt höchstens 37 %.
§8
Fahrpersonal
1.
Allgemeine Regelungen
1.1.
Zu den Aufgaben des Fahrpersonals gehören insbesondere
-
Erledigung der Tourenarbeiten
Be- und Entladung der Fahrzeuge
Wartung und Pflege der Fahrzeuge.
Als Wartung im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten, zu deren Durchführung die Kenntnisse eines Kraftfahrers
ausreichen.
1.2.
Kraftfahrer sind verpflichtet, einen Arbeitsnachweis entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Die einzelnen Eintragungen sind unmittelbar
nach jedem Arbeitsgang und nach jeder Pause vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat die vorgeschriebenen Formulare zur Verfügung zu stellen und die Führung durch Sichtvermerke zu bestätigen.
1.3.
Kraftfahrer erhalten eine Übersicht über die jeweils geltenden EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
2.
Arbeitszeitregelung für das Fahrpersonal
2.1.
Die Arbeitszeit umfaßt die Lenkzeit, das Be- und Entladen, Vor- und Abschlußarbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten, Reparaturarbeiten und sonstige Arbeiten wie Wartung und Pflege sowie nicht von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu vertretende Standzeiten.
Eine Pausenregelung ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
2.2.
Die Lenk-, Ruhe- und Schichtzeiten richten sich nach den gemäß
EG-Sozialvorschriften für den Straßenverkehr zulässigen Zeiten.
2.3.
Für Kraftfahrer im Fernverkehr kann die regelmäßige Arbeitszeit in der Doppelwoche im Hinblick auf die evtl. eintretende Arbeitsbereitschaft bis
7
120 Stunden betragen. Es darf jedoch in einer der beiden Wochen nicht mehr
als 72 Stunden gearbeitet werden.
2.4.
Für das übrige Fahrpersonal kann mit dem Betriebsrat eine gesonderte Regelung getroffen werden.
2.5.
Ist ein Fahrzeug ohne Schlafkabine mit zwei Kraftfahrern besetzt, ist die gesamte Arbeitszeit auf die in 2.3. festgelegte Arbeitszeit anzurechnen.
2.6.
Ist ein Fahrzeug mit einer Schlafkabine ausgestattet, so kann zu der in 2.3.
festgelegten Arbeitszeit eine Kabinenzeit von 37 Stunden innerhalb der Doppelwoche hinzutreten.
2.7.
Spesenregelungen sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
§9
Entgeltregelung
1.
Das Entgelt richtet sich nach dem BRTV in Verbindung mit den jeweils für den
Geltungsbereich dieses Vertrages abgeschlossenen Entgelttarifverträgen.
Abweichende Regelungen entsprechend § 4 BRTV sind zulässig.
2.
Ist ein/eine zur Arbeit bestellter/bestellte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin an der
Arbeitsstätte erschienen, kann jedoch aus Gründen, die er/sie selbst nicht zu
vertreten hat, die Arbeit nicht zur vorgesehenen Zeit aufnehmen, sondern wird
zu einer späteren Arbeitsaufnahme am gleichen Tag bestellt, so erhält er/sie
die tatsächliche Wegezeit, wenigstens aber 2 Stunden vergütet.
Die Vergütung der Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerinnen, die außerhalb ihrer
regelmäßigen Arbeitszeit zu Reparaturen oder anderen Arbeiten herangezogen werden, ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
3.
Besteht kein Anspruch auf ein volles Monatsentgelt, wird jeder Arbeitstag des
Teilmonats im Verhältnis geleistete Arbeitstage zu Sollarbeitstagen bezahlt.
Als Sollarbeitstage gelten auch zu bezahlende Feiertage.
4.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können vorübergehend auch zu anderen
zumutbaren Arbeiten herangezogen werden als zu denen, für die sie eingestellt sind. Eine Kürzung des Entgelts darf hierbei nicht erfolgen.
5.
Einzelne Stunden, Mehrarbeit und Zuschläge werden mit dem Divisor 173,3
und ab dem 01.01.1998 mit dem Divisor 169 des Monatsentgeltes berechnet.
6.
Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich in der Regel bargeldlos. Einzelheiten sind
betrieblich zu regeln; dies gilt insbesondere für den Auszahlungstag.
7.
Eine Herabsetzung in eine niedriger bezahlte Gruppe, weil der Arbeitnehmer
in Folge Alters oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, erfolgt nicht, wenn der Arbeitnehmer das
50. Lebensjahr vollendet und eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahre hat.
§ 10
Zuschläge
1.
Mehrarbeit
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Bei Mehrarbeit betragen die Zuschläge für jede Stunde
- außerhalb der Nacht
- in der Nacht
- an arbeitsfreien Samstagen
- an Sonntagen
- an gesetzlichen Feiertagen
2.
25 %
40 %
35 %
60 %
150 %
Nachtarbeit
Die Zuschläge betragen je Stunde
3.
25 %.
Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der Schichtarbeit
Die Zuschläge betragen je Stunde
- an Sonntagen
- an gesetzlichen Feiertagen
4.
60 %
150 %.
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der jeweils höhere Zuschlag
gezahlt.
§ 11
Schmutz- und Erschwerniszulagen
1.
Für Schmutzarbeiten und Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, die über
die üblichen Tätigkeiten hinausgehen, wird eine Zulage von höchstens 25 %
auf den tariflichen Stundenlohn gezahlt, wenn diese Arbeiten länger als 30
Minuten dauern.
2.
Einzelheiten sind in einer Betriebsvereinbarung zu vereinbaren.
§ 12
Jahressonderzahlung
1.
Die Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung unter der Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis zum
Zeitpunkt der Auszahlung nicht gekündigt ist oder ruht.
Dies gilt nicht für Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes und des Mutterschaftsund Erziehungsurlaubes bzw. vergleichbare Zeiten. In diesen Fällen wird die
Jahressonderzahlung - bezogen auf das Kalenderjahr - entsprechend der Arbeitsleistung anteilig gewährt.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die im laufenden Kalenderjahr eingestellt
wurden, erhalten für jeden vollen Kalendermonat der Betriebszugehörigkeit
1/12 des Betrages nach Ziffer 4.
2.
Teilzeitbeschäftigte erhalten einen Anteil an der Jahressonderzahlung, die
dem Anteil ihrer vereinbarten Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
3.
Die Auszahlung erfolgt mit dem November-Entgelt.
9
4.
Die Jahressonderzahlung beträgt für
1995
80 %
1996
90 %
ab 1997
100 %
des tariflichen Monatsentgeltes.
5.
Sollten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bis zum 31. März des folgenden
Jahres auf eigenem Wunsch ausscheiden oder aus einem in ihrer Person liegenden Grund fristlos gekündigt werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, die
über 200,-- DM ausgezahlte Jahressonderzahlung vom Monatsentgelt einzubehalten bzw. zurückzufordern.
6.
Bei Krankheit wird - wenn die Arbeitsunterbrechung insgesamt länger als
6 Monate im Kalenderjahr dauert - die Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat um 1/12 gekürzt, es sei denn, die Krankheit ist eine Berufskrankheit oder Folge eines Arbeitsunfalls.
§ 13
Urlaub
1.
Urlaubsanspruch
1.1.
Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin hat in jedem Urlaubsjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Für die Gewährung des Zusatzurlaubes nach dem Schwerbehindertengesetz
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1.2.
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
1.3.
Tariflicher Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht,
erlischt für den Fall der berechtigten fristlosen Kündigung.
1.4.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin keine dem
Urlaubszweck widersprechende Arbeit gegen Entgelt leisten. Handelt er/sie
dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt.
2.
Urlaubsdauer
2.1.
Der Urlaub beträgt für alle volljährigen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im
Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 28 Arbeitstage, danach 30
Arbeitstage jährlich.
2.2.
Für volljährige Auszubildende beträgt der Urlaub jährlich 25 Arbeitstage.
2.3.
Für Auszubildende und jugendliche Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen unter 18
Jahren richtet sich die Urlaubsdauer nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
2.4.
Der anteilige Jahresurlaub wird auch gewährt bei Ausscheiden aus Altersoder Invaliditätsgründen.
Stichtagregelung: Das heißt nach Ausscheiden aus dem Betrieb vor dem
30.06. anteilmäßige Gewährung des Urlaubs, nach dem 30.06. voller Urlaubsanspruch.
3.
Wartezeit
10
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach 6-monatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
4.
Teilurlaub
Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin;
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er/sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er/sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Als voller Monat gilt ein bestehendes Arbeitsverhältnis von mindestens 14 Kalendertagen. Bei der Berechnung der Urlaubstage sind halbe Tage auf volle
Tage aufzurunden.
5.
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
5.1.
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,
wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung
muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres
gewährt und genommen werden.
5.2.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.
5.3.
Vom vollen Jahresurlaub sind mindestens 3 Wochen zusammenhängend zu
gewähren.
5.4.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
6.
Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
7.
Tritt während des Urlaubs, einer der in § 16 Absatz 11 genannten Sterbefälle
ein, so werden die zu gewährenden Tage nicht auf den Urlaub angerechnet.
Das Urlaubsende verlängert sich dabei ohne Zustimmung des Betriebes nicht.
§ 14
Urlaubsentgelt
1.
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt,
das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in den letzten 3 Monaten vor dem
Beginn des Urlaubs erhalten hat.
11
2.
Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Art, die während des Berechnungszeitraumes oder während des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.
§ 15
Zusätzliches Urlaubsgeld
1.
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit
von einem Jahr ein zusätzliches Urlaubsgeld unter der Voraussetzung, daß
das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht gekündigt ist.
Die Betriebszugehörigkeit wird ab Eintrittstag in den Betrieb gerechnet.
2.
Das zusätzliche Urlaubsgeld wird zusammen mit der Entgeltzahlung für den
Monat Juni ausgezahlt.
Über den Auszahlungszeitpunkt sind abweichende Betriebsvereinbarungen
zulässig.
3.
Teilzeitbeschäftigte erhalten ein anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
4.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der
Auszahlung ruht, erhalten kein zusätzliches Urlaubsgeld.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis wegen Ableistung
des Wehr- oder Zivildienstes oder wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruht, erhalten nur dann kein zusätzliches Urlaubsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres ruht. Ruht es dagegen
nur teilweise, so wird das zusätzliche Urlaubsgeld gem. Ziffer 5 anteilig gezahlt.
Dies gilt auch während des Mutterschaftsurlaubes.
5.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für
1995
DM 450,-
1996
DM 700,-
1997
DM 800,-
1998
DM 900,-
im Kalenderjahr.
Für Auszubildende beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld für
1995
DM 150,-
1996
DM 275,-
1997
DM 325,-
1998
DM 400,-
im Kalenderjahr.
§ 16
Freistellung von der Arbeit
Bei Eintritt der nachstehend genannten Ereignisse ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die jeweils angemessene bzw. angegebene Zeitdauer von der Arbeit zu
befreien, ohne daß ein Entgeltausfall eintritt:
12
1.
Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, insbesondere
- Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Beteiligung an Wahlausschüssen;
- gerichtlicher und polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin veranlaßt sind und soweit
kein Anspruch auf Erstattung des Entgeltausfalles besteht oder eine ausgleichende Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
2.
Behördengänge, soweit diese von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin persönlich vorgenommen werden müssen.
3.
Unfall oder durch plötzliche Erkrankung hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit
während der Arbeitszeit.
4.
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand
2 Tage
5.
Eheschließung
- des Arbeitnehmers /der Arbeitnehmerin
- der Kinder, Stief- und Pflegekinder, Geschwister
2 Tage
1 Tag
6.
Niederkunft der Ehefrau
1 Tag
7.
Silberhochzeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
1 Tag
8.
Jubiläum anläßlich 25- und 40-jähriger
Betriebszugehörigkeit
2 Tage
Plötzliche schwere Erkrankung des mit dem
Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ehegatten, bei der die
Anwesenheit des Ehegatten erforderlich ist
1 Tag
9.
10.
Bei notwendiger häuslicher Pflege kann unbezahlte
Freistellung gewährt werden.
11.
Sterbefall
12.
- des Ehegatten, wenn häusliche Gemeinschaft bestand
3 Tage
- der Eltern, Schwiegereltern, Pflegeeltern, Kinder,
Stief- und Pflegekinder, Geschwister
2 Tage
- der Großeltern
1 Tag
Die freien Arbeitstage werden nur im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt.
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat rechtzeitig vor dem Ereignis die
Freistellung von der Arbeitsleistung zu beantragen. Ist dieses nicht möglich,
so ist unverzüglich nach dem Ereignis der Grund der Arbeitszeitversäumnisse
anzugeben und nachzuweisen.
13
13.
Die Mitglieder der Tarifkommission sind für die Dauer der Tarifverhandlungen
von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für eine Tarifkommissionssitzung je
Tarifverhandlung. Zwischen Ende der Tarifverhandlung mit einschließlich Wegezeit und Beginn der Arbeitszeit sollen 8 Stunden Freizeit liegen.
14.
Die Freistellungen gelten auch für Lebensgemeinschaften, wenn eine gesetzliche Regelung zur Gleichstellung mit Ehegemeinschaften in Kraft tritt.
§ 17
Arbeitsunfähigkeit
1.
Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit ist dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin das Entgelt nach den gesetzlichen Bestimmungen weiter zu zahlen.
2.
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen
und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer einzureichen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als in der Bescheinigung angegeben, ist
der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.
Die Berechnung des Entgeltes erfolgt gem. § 15 Ziffer 1 dieses Vertrages.
4.
Eine von der Sozialversicherung bewilligte prophylaktische Kur, eine Heil- oder Genesungskur sowie eine sich daran anschließende ärztlich verordnete
Schonungszeit, sofern während dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit besteht, steht
einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gleich.
Bei der Berechnung des Entgeltes wird entsprechend verfahren.
§ 18
Beihilfe in Sterbefällen
1.
Beim Tod eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin zahlt der Arbeitgeber an
den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder an die hinterbliebenen Kinder,
die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, eine Beihilfe. Diese beträgt insgesamt ein Monatsentgelt, bei einer Betriebszugehörigkeit von über 10 Jahren zwei Monatsentgelte.
2.
Beim Tod eines unverheirateten Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, der/die
überwiegend zum Unterhalt seiner/ihrer Eltern beigetragen hat, steht der Beihilfeanspruch gemäß Ziffer 1 den Eltern zu.
3.
Bei tödlichem unverschuldeten Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt die Beihilfe 3 Monatsentgelte.
4.
Als Monatsentgelt im Sinne dieser Bestimmung gilt das laufende Monatsentgelt ohne Berücksichtigung von Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.
5.
Leistungen aus betrieblichen Pensionskassen oder sonstigen betrieblichen
Versorgungseinrichtungen können nur auf diese Monatsentgelte angerechnet
werden.
6.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers wird durch die Leistung an einen der vorstehend genannten Empfangsberechtigten erfüllt.
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§ 19
Betriebszugehörigkeit
1.
Soweit es auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt und deren Berechnung in diesem Tarifvertrag nicht gesondert geregelt ist, zählt als Betriebszugehörigkeit die gesamte im Unternehmen bzw. seinen Rechtsvorgängern verbrachte Zeit, sofern das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr unterbrochen war; dies gilt nicht für Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie
des Erziehungsurlaubes.
2.
Im Betrieb geleistete Ausbildungszeiten werden im vollen Umfang angerechnet.
§ 20
Schlichtung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten, die sich bei der Auslegung dieses Vertrages ergeben, ist eine gütliche Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien herbeizuführen. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, so steht der Rechtsweg offen.
§ 21
Ausschlußfristen
Ansprüche auf Bezahlung von Zuschlägen sind zur Vermeidung des Ausschlusses
innerhalb von einem Monat nach der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, gegenüber der Personalabteilung geltend zu machen.
Alle übrigen gegenseitigen Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind spätestens innerhalb von
3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend zu machen.
§ 22
Schlußbestimmungen
1.
Dieser Manteltarifvertrag tritt ab 01.01.1995 rückwirkend in Kraft. Er kann mit
einer Frist von 3 Monaten erstmalig zum 31.12.1998 gekündigt werden.
2.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten der Manteltarifvertrag vom
22.03.1991, der Zusatztarifvertrag vom 25.11.1993 sowie der Zusatztarifvertrag vom 25.11.1994 außer Kraft.
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Plau, den 24. Oktober 1995
Deutscher Brauer-Bund e.V.
in Vollmacht des
Brauereiverbandes Nord
Dr. M. Dietzsch
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nord
G. Ellenberg
H. Grimberg
J. Mühlertz
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Protokollnotiz
zum Manteltarifvertrag
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in den Brauereien und deren Niederlagen
in Mecklenburg-Vorpommern
vom 24.10.1995
§ 13 des einheitlichen Manteltarifvertrages zwischen den Arbeitgeberverbänden der
Brauindustrie in den fünf neuen Ländern und der Gewerkschaft Nahrung-GenussGaststätten Hauptvorstand vom 22. März 1991:
§ 13
1. Für jede Arbeitswoche erhalten Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- nach dem vollendeten 18. Lebensjahr
6 Liter
12 Liter
Freitrunk mindestens.
2. Für Teilzeitbeschäftigte wird anteilig Freitrunk gewährt.
3. Einzelheiten hierzu sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln
gilt weiter.
Plau, den 24. Oktober 1995
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nord
Deutscher Brauer-Bund e.V.
in Vollmacht des
Brauereiverbandes Nord
Dr. M. Dietzsch
H. Grimberg
G. Ellenberg
J. Mühlertz
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Protokollnotiz
zum Manteltarifvertrag
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in den Brauereien und deren Niederlagen
in Mecklenburg-Vorpommern
vom 24.10.1995
1.
§ 2 Absatz 2 des einheitlichen Manteltarifvertrages vom 24.10.1995 (Kündigungsfristen) gilt abweichend von § 22 erst ab dem 01.11.1995.
2.
Die in § 10 geregelten Zuschläge werden ab 01.11.1995 wirksam.
Plau, den 24. Oktober 1995
Deutscher Brauer-Bund e.V.
in Vollmacht des
Brauereiverbandes Nord
Dr. M. Dietzsch
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nord
G. Ellenberg
H. Grimberg
J. Mühlertz
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Maßregelungsklauseln
Jede Maßregelung von Beschäftigten aus Anlaß oder in Zusammenhang mit dem
Warnstreiks am 28.09.1995 unterbleiben oder werden rückgängig gemacht, falls sie
erfolgt sind. Schadensersatzforderungen aus Anlaß oder in Zusammenhang mit den
Warnstreiks am 28.09.1995 unterbleiben.
Plau, den 24.10.1995
Deutscher Brauer-Bund e.V.
in Vollmacht des
Brauereiverbandes Nord
Dr. M. Dietzsch
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nord
G. Ellenberg
H. Grimberg
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