Amtsblatt für den Kreis Soest 7. Jahrgang Soest, 21. Oktober 2016 Nummer 09 Öffentliche Bekanntmachung Antrag der Stadtentwässerung Lippstadt AöR auf Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Laufverlängerung der Alten Weihe in Lippstadt. hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Stadtentwässerung Lippstadt AöR beantragte bei mir die Genehmigung gemäß § 68 WHG zur Laufverlängerung der „Alten Weihe“ auf den Grundstücken Gemarkung Rixbeck, Flur 5, Flurstücke 200, 213, 527 und 665. Für die Maßnahme ist nach Nr. 13.18.2 in Anlage 1 zum UVPG in der zurzeit geltenden Fassung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Ich stelle fest, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Soest, 12. September 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Untere Wasserbehörde I. A., gez. Jürgen Windmeier Öffentliche Bekanntmachung Die Firma Schotterwerk Westereiden GmbH & Co. KG beantragt gemäß der §§ 6 und 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz die wesentliche Änderung eines vorhandenen Steinbruchs durch die Erweiterung der Abgrabungsfläche (Steinrippe) des Steinbruches um 1,2 ha an dem Standort in 59609 Anröchte, Gemarkung Anröchte, Flur 9, Flurstücke 21, 22, 23, 24 und 25. Bei dem Steinbruch handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 2.1.1 - G des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmiHerausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2249 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016 gungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Die beantragte Erweiterung des Steinbruches der Firma Schotterwerk Westereiden GmbH & Co. KG stellt gemäß § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG) eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage dar. Sie kann auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG anhand der Flächengröße von weniger als 10 ha unter der Verwendung von Sprengstoffen nach Nr. 2.1.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BlmSchV) als vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BlmSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchgeführt werden! Zudem gehört der Steinbruch zu den unter Nr. 2.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Für das beantragte Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich des v. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2056, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Soest, 22. September 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Bauen, Wohnen und Immissionsschutz I.A., gez. Dieter Erlhöfer Öffentliche Bekanntmachung Die Biogas Brockhof GmbH & Co.KG, Gut Brockhof 1, 59597 Erwitte-Stirpe, beantragt gemäß § 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines dritten StandortBlockheizkraftwerkes mit 1.487 kW elektrischer Leistung/ 3.526 kW Feuerungswärmeleistung und die Neuordnung der Betriebseinheiten an dem Standort in 59597 Erwitte, Gemarkung Stirpe, Flur 3, Flurstück 73. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.2.2.2 i. V. mit Nr. 1.15 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehört die Biogasanlage zu den in der Anlage 1, Spalte 2 unter 1.2.2.2 und Nr. 1.11.1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016 Für diese Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 i.V.m. 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich des o. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar! Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2021a, aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, 21. September 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Bauen, Wohnen, Immissionsschutz I.A., gez. Ralf Lietz Öffentliche Bekanntmachung Die Firma Enser Biogas GmbH & Co. KG, Der Grüne Weg, 59469 Ense (auf dem Betriebsgelände der Fa. Wiotec) beantragt gemäß §16 Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung eines Blockheizkraftwerkes durch Austausch des Motors mit 2.132 kW Feuerungswärmeleistung. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.2.2.2 -V des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehört das Blockheizkraftwerk zu den unter Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich des v. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016 Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2024, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, 6. Oktober 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Bauen, Wohnen, Immissionsschutz I.A., gez. Irene Burkhardt Öffentliche Bekanntmachung Antrag des Kreises Soest, Hoher Weg 1- 3, 59494 Soest, auf Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz für Ökologische Verbesserungen und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Biber in Rüthen von Gewässerkilometer 0 bis Gewässerkilometer 1,76 hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Der Kreis Soest beantragte bei mir die Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz für Ökologische Verbesserungen und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Biber in Rüthen von Gewässerkilometer 0 bis Gewässerkilometer 1,76 Für die Maßnahme ist nach Nr. 13.18.2 in Anlage 1 zum UVPG in der zurzeit geltenden Fassung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Ich stelle fest, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Soest, 12. Oktober 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Untere Wasserbehörde I. A., gez. Bußmann Öffentliche Bekanntmachung Die untere Jagdbehörde des Kreises Soest erlässt folgende Allgemeinverfügung Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016 I. Nach § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 422 der Verordnung vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 2849), in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 8 b sowie Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2, 1997 S. 56), zuletzt geändert am 12. Mai 2015, GV. NRW. S. 448, ber. am 1. September 2015, GV. NRW. S. 629, wird die Baujagd im Kunstbau im Kreis Soest vom Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verfügung bis zum 28. Februar 2017 erlaubt. Folgende Jagdreviere bleiben von dieser Erlaubnis ausgenommen: Stadt Werl: Stadtwald Werl, Gemeinde Wickede: Ketteler-Beringhof; Wimbern; Boeselager; Echthausen; Gelsenwasser, Gemeinde Ense: Haus Füchten; Hünningen-Lüttringen; von Fürstenberg (Höingen); Höingen; Niederense; Hollmann II. Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kunstbaujagd entfallen. III. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 28.02.2017. IV. Diese Verfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV.NRW. 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), öffentlich bekannt gemacht. Als Tag der Bekanntmachung, mit dem diese Allgemeinverfügung wirksam wird, wird der 21. Oktober 2016 bestimmt. V. Diese Verfügung, einschließlich deren Begründung sowie weitere Hinweise, kann bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Soest, Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest, während der allgemeinen Geschäftszeiten in Raum 1044, 1. OG, eingesehen werden. Soest, 12. Oktober 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Untere Jagdbehörde Im Auftrag Hellermann Ltd. Kreisrechtsdirektor Öffentliche Bekanntmachung Die Firma Dirk Osthoff-Dahlhoff, Agrarenergie Osthoff GmbH & Co.KG, Recklingser Straße 1, 59514 Welver-Recklingsen beantragt gemäß der §§ 6 und 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Standort-Blockheizkraftwerkes mit 250 kW elektrischer Leistung / 610 kW Feuerungswärmeleistung, insgesamt 500 kW elektrischer Leistung / 1.220 kW Feuerungswärmeleistung. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016 genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehört die Biogasanlage zu den in der Anlage 1, Spalte 2 unter 1.2.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich des v. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2021a, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, 17. Oktober 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Bauen, Wohnen, Immissionsschutz I.A., gez. Ralf Lietz Öffentliche Bekanntmachung Am Donnerstag, 27. Oktober 2016, 17 Uhr, tritt der Kreistag im Kreishaus, Sitzungssaal des Kreishauses in Soest, Hoher Weg 1-3, zur zwölften Sitzung der Wahlperiode 2014 bis 2020 zusammen. Zu der öffentlichen Sitzung sind Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Soest herzlich eingeladen. Tagesordnung: A. Öffentliche Sitzung Vorlagen-Nr. 1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung 2 Einwohnerfragestunde 3 Wahl der Beisitzer des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017 88/2016 Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016 4 Bildung der Einigungsstelle 102/2016 5 Liquidation der WLE-Spedition GmbH 99/2016 6 Weiterentwicklung des MVA-Hamm-Verbundes ab 01.01.2018 94/2016 7 Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Regionalverkehr RuhrLippe GmbH (RLG) durch den Kreis Soest 100/2016 8 Antrag der Fraktion "Bündnis 90 / Die Grünen" zur Ausschussumbesetzung 108/2016 9 Weiterentwicklung des Sozialtickets im Kreis Soest 104/2016 10 Haushalt und Stellenplan 2017 - Einbringung 11 Informationen B. Nichtöffentliche Sitzung 12 Erwerb von gebrauchten Messsystemen für die stationäre Geschwindigkeitsüberwachung 13 Informationen Soest, 17. Oktober 2016 Eva Irrgang Landrätin Vorlagen-Nr. 105/2016
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