Amtsblatt - Kreis Soest

Amtsblatt
für den Kreis Soest
7. Jahrgang
Soest, 21. Oktober 2016
Nummer
09
Öffentliche Bekanntmachung
Antrag der Stadtentwässerung Lippstadt AöR auf Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Laufverlängerung der Alten Weihe in Lippstadt.
hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach §
3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Stadtentwässerung Lippstadt AöR beantragte bei mir die Genehmigung gemäß § 68 WHG zur
Laufverlängerung der „Alten Weihe“ auf den Grundstücken
Gemarkung Rixbeck, Flur 5, Flurstücke 200, 213, 527 und 665.
Für die Maßnahme ist nach Nr. 13.18.2 in Anlage 1 zum UVPG in der zurzeit geltenden Fassung eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Ich stelle fest, dass das Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen
wären. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Soest, 12. September 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Untere Wasserbehörde
I. A., gez. Jürgen Windmeier
Öffentliche Bekanntmachung
Die Firma Schotterwerk Westereiden GmbH & Co. KG beantragt gemäß der §§ 6 und 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz die wesentliche Änderung eines vorhandenen Steinbruchs
durch die Erweiterung der Abgrabungsfläche (Steinrippe) des Steinbruches um 1,2 ha an dem
Standort in 59609 Anröchte, Gemarkung Anröchte, Flur 9, Flurstücke 21, 22, 23, 24 und 25.
Bei dem Steinbruch handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 2.1.1 - G des Anhangs der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmiHerausgeberin:
Die Landrätin des Kreises Soest
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon: 02921 30-2249
E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus
im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei
den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis
Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich.
Verantwortlich für den Inhalt:
Landrätin Eva Irrgang
Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de
(klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung
> Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt)
Erscheinungsweise:
monatlich oder nach Bedarf
Druck:
Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest
Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt
und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016
gungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden
Fassung einzustufen ist.
Die beantragte Erweiterung des Steinbruches der Firma Schotterwerk Westereiden GmbH & Co. KG
stellt gemäß § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG) eine wesentliche Änderung einer
genehmigungsbedürftigen Anlage dar. Sie kann auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 16 Abs. 2
BImSchG anhand der Flächengröße von weniger als 10 ha unter der Verwendung von Sprengstoffen
nach Nr. 2.1.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BlmSchV) als vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BlmSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchgeführt werden!
Zudem gehört der Steinbruch zu den unter Nr. 2.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden
Fassung genannten Vorhaben. Für das beantragte Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die
Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante
Vorhaben im Bereich des v. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2056, aus und können dort während
der Dienststunden eingesehen werden.
Soest, 22. September 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
I.A., gez. Dieter Erlhöfer
Öffentliche Bekanntmachung
Die Biogas Brockhof GmbH & Co.KG, Gut Brockhof 1, 59597 Erwitte-Stirpe, beantragt gemäß
§ 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer
Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines dritten StandortBlockheizkraftwerkes mit 1.487 kW elektrischer Leistung/ 3.526 kW Feuerungswärmeleistung
und die Neuordnung der Betriebseinheiten an dem Standort in 59597 Erwitte, Gemarkung Stirpe, Flur 3, Flurstück 73.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.2.2.2 i. V. mit Nr. 1.15
des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504)
in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist.
Zudem gehört die Biogasanlage zu den in der Anlage 1, Spalte 2 unter 1.2.2.2 und Nr. 1.11.1.1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der
zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben.
Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016
Für diese Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 i.V.m. 2 UVPG
vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die
Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante
Vorhaben im Bereich des o. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar!
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2021a, aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.
Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und
erläutert sie.
Soest, 21. September 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Bauen, Wohnen, Immissionsschutz
I.A., gez. Ralf Lietz
Öffentliche Bekanntmachung
Die Firma Enser Biogas GmbH & Co. KG, Der Grüne Weg, 59469 Ense (auf dem Betriebsgelände
der Fa. Wiotec) beantragt gemäß §16 Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung
zur wesentlichen Änderung eines Blockheizkraftwerkes durch Austausch des Motors mit
2.132 kW Feuerungswärmeleistung.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.2.2.2 -V des Anhangs
der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504)
in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist.
Zudem gehört das Blockheizkraftwerk zu den unter Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden
Fassung genannten Vorhaben. Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für
die Entscheidung maßgeblichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das
geplante Vorhaben im Bereich des v. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz,
im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2024, aus und können dort
während der Dienststunden eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich
sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung
eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit
möglich, vor und erläutert sie.
Soest, 6. Oktober 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Bauen, Wohnen, Immissionsschutz
I.A., gez. Irene Burkhardt
Öffentliche Bekanntmachung
Antrag des Kreises Soest, Hoher Weg 1- 3, 59494 Soest, auf Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz für Ökologische Verbesserungen und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Biber in Rüthen von Gewässerkilometer 0 bis Gewässerkilometer 1,76
hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach §
3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Kreis Soest beantragte bei mir die Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz für Ökologische Verbesserungen und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Biber in Rüthen von Gewässerkilometer 0 bis Gewässerkilometer 1,76
Für die Maßnahme ist nach Nr. 13.18.2 in Anlage 1 zum UVPG in der zurzeit geltenden Fassung eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Ich stelle fest, dass das Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen
wären. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Soest, 12. Oktober 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Untere Wasserbehörde
I. A., gez. Bußmann
Öffentliche Bekanntmachung
Die untere Jagdbehörde des Kreises Soest erlässt folgende
Allgemeinverfügung
Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016
I. Nach § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 422 der Verordnung vom 31.August
2015 (BGBl. I S. 2849), in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 8 b sowie Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2, 1997 S. 56),
zuletzt geändert am 12. Mai 2015, GV. NRW. S. 448, ber. am 1. September 2015, GV. NRW. S. 629,
wird die Baujagd im Kunstbau im Kreis Soest vom Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser
Verfügung bis zum 28. Februar 2017 erlaubt.
Folgende Jagdreviere bleiben von dieser Erlaubnis ausgenommen:
Stadt Werl:
Stadtwald Werl,
Gemeinde Wickede:
Ketteler-Beringhof;
Wimbern;
Boeselager;
Echthausen;
Gelsenwasser,
Gemeinde Ense:
Haus Füchten; Hünningen-Lüttringen; von Fürstenberg (Höingen);
Höingen; Niederense; Hollmann
II. Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.
Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Kunstbaujagd entfallen.
III. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 28.02.2017.
IV. Diese Verfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV.NRW. 1999 S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), öffentlich bekannt
gemacht.
Als Tag der Bekanntmachung, mit dem diese Allgemeinverfügung wirksam wird, wird der 21. Oktober
2016 bestimmt.
V. Diese Verfügung, einschließlich deren Begründung sowie weitere Hinweise, kann bei der unteren
Jagdbehörde des Kreises Soest, Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest, während der allgemeinen
Geschäftszeiten in Raum 1044, 1. OG, eingesehen werden.
Soest, 12. Oktober 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Untere Jagdbehörde
Im Auftrag
Hellermann
Ltd. Kreisrechtsdirektor
Öffentliche Bekanntmachung
Die Firma Dirk Osthoff-Dahlhoff, Agrarenergie Osthoff GmbH & Co.KG, Recklingser Straße 1, 59514
Welver-Recklingsen beantragt gemäß der §§ 6 und 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Standort-Blockheizkraftwerkes mit 250 kW elektrischer Leistung / 610 kW Feuerungswärmeleistung, insgesamt 500 kW elektrischer Leistung / 1.220 kW Feuerungswärmeleistung.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016
genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist.
Zudem gehört die Biogasanlage zu den in der Anlage 1, Spalte 2 unter 1.2.2.2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden
Fassung genannten Vorhaben.
Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG
vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die
Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante
Vorhaben im Bereich des v. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2021a, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.
Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und
erläutert sie.
Soest, 17. Oktober 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Bauen, Wohnen, Immissionsschutz
I.A., gez. Ralf Lietz
Öffentliche Bekanntmachung
Am Donnerstag, 27. Oktober 2016, 17 Uhr, tritt der Kreistag im Kreishaus, Sitzungssaal des
Kreishauses in Soest, Hoher Weg 1-3, zur zwölften Sitzung der Wahlperiode 2014 bis 2020 zusammen. Zu der öffentlichen Sitzung sind Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Soest
herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
A. Öffentliche Sitzung
Vorlagen-Nr.
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der
Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
2 Einwohnerfragestunde
3 Wahl der Beisitzer des Kreiswahlausschusses für die
Landtagswahl 2017
88/2016
Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 09/2016 – 21.10.2016
4 Bildung der Einigungsstelle
102/2016
5 Liquidation der WLE-Spedition GmbH
99/2016
6 Weiterentwicklung des MVA-Hamm-Verbundes ab 01.01.2018
94/2016
7 Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Regionalverkehr RuhrLippe GmbH (RLG) durch den Kreis Soest
100/2016
8 Antrag der Fraktion "Bündnis 90 / Die Grünen" zur
Ausschussumbesetzung
108/2016
9 Weiterentwicklung des Sozialtickets im Kreis Soest
104/2016
10 Haushalt und Stellenplan 2017 - Einbringung
11 Informationen
B. Nichtöffentliche Sitzung
12 Erwerb von gebrauchten Messsystemen für die stationäre
Geschwindigkeitsüberwachung
13 Informationen
Soest, 17. Oktober 2016
Eva Irrgang
Landrätin
Vorlagen-Nr.
105/2016