Leistungsbeschreibung BHKW Wartung und

Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH
Kläranlage Halle - Nord
Ausschreibung Instandhaltungs- und Wartungsvertrag für eine BHKW-Anlage bestehend aus drei
Gas-Motoren des Typs TBG 616 V16 K/ MWM der Kläranlage Halle-Nord
1. Vorwort
Die HWS, im folgenden Auftraggeber genannt, hat sich für einen Instandhaltungs- und
Wartungsvertrag für eine BHKW-Anlage bestehend aus drei Gas-Motoren des Typs TBG 616
V16 K/ MWM auf der Kläranlage Halle - Nord entschieden. Der Vertrag wird für eine Dauer
von 5 Jahren beschlossen und beginnt 2017.
Standort/Lieferanschrift
Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH
Kläranlage Halle - Nord
Zum Teich 6
06120 Halle (Saale)
2.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Instandhaltung laut DIN 31051, d. h. Wartung und
Instandsetzung folgender BHKW-Anlage:
Der
Typenbezeichnung:
TBG 616 V16 K/ MWM
Anzahl:
3 Module
Wartungsvertrag
bzgl.
der
BHKW-Anlage
umfasst
voraussichtlich
folgenden
Leistungsumfang für 5 Jahre:
•
•
•
Modulwartungen:
6 Stück E10-Wartung
2 Stück E50-Wartung inkl. Wartungs- / Instandsetzungsteile
3 Stück E60-Wartung inkl. Wartungs- / Instandsetzungsteile
1 Stück E70-Wartung inkl. Wartungs- / Instandsetzungsteile
Außerplanmäßige Instandsetzung/ Störungsbeseitigung
½ jährliche Peripheriewartung
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2.1 Planmäßige Modulwartung und Instandsetzung
Grundlage der planmäßigen Modulwartung und Instandsetzung ist der vom Auftraggeber
vorgegebene Wartungsplan für die jeweiligen Jahresscheiben (siehe Anlage 1). Der
Wartungsplan ist Vertragsbestandteil. Die planmäßige Modulwartung umfasst alle im
Wartungsplan festgelegten Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhanden
Abnutzungsvorrates der BHKW-Anlage bezogen auf Modulwartung E 10, E 50, E 60 und E 70.
Die Instandsetzung umfasst alle Maßnahmen zur Rückführung der BHKW-Anlage in den
funktionsfähigen Zustand. Aufgrund des Fahrregimes der BHKW-Anlage ist nicht davon
auszugehen, dass die im Wartungsplan ausgewiesenen Regelwartungen in jedem
Kalenderjahr erreicht werden. Es kann dabei zu Verschiebungen kommen. Somit ist der
Wartungsplan nicht bindend für die Abrechnung, sondern sieht lediglich die Anzahl und Art
der Wartungen für 5 Jahre vor. Alle Nebenkosten (Fahrtkosten etc.) für die jeweiligen
Modulwartungen sind zu kalkulieren.
2.2 Außerplanmäßige Instandsetzung/ Störungsbeseitigung
Kommt es trotz der durchgeführten planmäßigen Wartung und Instandsetzung zu
Schäden/Störungen und vorzeitigem Verschleiß an der BHKW-Anlage, so umfasst die
außerplanmäßige Instandsetzung alle im Störungsfall erforderlichen Maßnahmen zur
Wiederherstellung des Sollzustandes der BHKW-Anlage insbesondere auch die hierzu
erforderlichen Reparaturen.
Die Reaktionszeit beträgt maximal 72 Stunden nach Anzeige der Funktionsstörung
(Schadensmeldung) durch den Auftraggeber.
Bei Überschreitung dieser Frist, behält sich der AG vor, eine Pönale für jeden Werktag in
Höhe von 5 % der anfallenden Reparaturkosten geltend zu machen.
Die Abrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf der Grundlage der
geforderten Angaben für den Stundensatz eines Monteurs und dessen Fahrtkosten.
Bieterangabe:
Stundensatz (Monteur):
…………………..€/h
Fahrtkosten:
…………………..€
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3. Ausführung der Leistung
Der Auftragnehmer hat nach der Wartung Art und Umfang der ausgeführten Leistungen
einschließlich der eingebauten Teile in die Arbeitskarte einzutragen und die bei der Wartung
getroffenen Feststellungen über den Zustand der Aggregate, auch über etwaige in
absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten, in einem Arbeitsbericht
anzugeben.
Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigen Herr Ströhl oder ein beauftragter Mitarbeiter
der HWS GmbH die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die
fachgerechte Ausführung.
Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit den Beauftragten des
Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
Die planmäßigen Modulwartungen sind innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit der HWS
GmbH zu folgenden Zeiten, 6.30 Uhr bis 15.15 Uhr, durchzuführen.
Davon abweichende Leistungszeiten können vereinbart werden.
4. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer führt die Tätigkeiten durch, die sich aus Ziffer 2 ergeben. Er stellt alle
erforderlichen Betriebsmittel (z. B. Messgeräte und Werkzeuge) auf seine Kosten zur
Verfügung. Verschleißteile, nicht mehr benötigte Hilfsmittel und Verpackungsmaterialien
werden vom Auftragnehmer auf eigene Kosten fachgerecht entsorgt. Der Auftragnehmer
hält, für den Auftraggeber kostenfrei, am Standort der BHKW-Anlage, Bauteile zur
schnelleren Schadensbehebung im ausreichenden Umfang vor.
Die Kosten und die Gefahr der Lagerung werden nach Möglichkeit durch den Auftraggeber
getragen.
Der Auftragnehmer führt die Schmierölanalysen nach den geltenden technischen
Anweisungen durch, beurteilt die Messergebnisse bezüglich zulässiger Grenzwerte für
Gebrauchtöl. Das Ziehen und Versenden der Ölproben liegt nach Ziffer 5 im Aufgabenbereich
des Auftraggebers. Die Probebehälter sind vom Auftragnehmer zeitnah beizustellen und
versandbereit vorzubereiten. Die Ergebnisse der Schmierölanalysen müssen dem
Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
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Der Auftragnehmer stimmt Arbeitsabläufe, Betriebszustände, Freigaben von Anlagen usw.
mit dem vom Auftraggeber bestimmten Koordinator ab und benennt ihm die für die
Instandhaltungsarbeit benötigten Hilfsmittel, einschließlich Personal.
Der Auftragnehmer hat das Recht, im Zuge der Störungsbeseitigung bei außerplanmäßiger
Instandhaltung
alle
Störprotokolle
einzusehen.
Der
Auftragnehmer
bietet
Ausbildungsmaßnahmen für das Betriebspersonal des Auftraggebers an. Der Auftragnehmer
benennt gegenüber dem Auftraggeber eine verantwortliche Person für die Durchführung der
Instandhaltungsarbeiten.
5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber setzt einen Koordinator ein, der die Aufgaben des Auftragnehmers mit
anderen Gewerken abstimmt. Er hat auch die verantwortliche Person des Auftragnehmers
über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Dem Personal des
Auftragnehmers ist nach Abstimmung mit dem Auftraggeber der Zutritt zu der BHKW-Anlage
zur Durchführung einer angekündigten Instandhaltung zu gestatten. Der Auftraggeber wird
dem Auftragnehmer jede erforderliche Auskunft über die instand zuhaltende BHKW-Anlage
erteilen und die zugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die vom Auftragnehmer
erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Strom, Wasser, Arbeitsplatz für kleinere Arbeiten) werden
vom Auftraggeber nach Möglichkeit und Einzelabstimmung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber sorgt für die notwendige Ausbildung seines Betriebspersonals, dass mit der
Durchführung der täglichen Kontrollgänge und der Bedienung entsprechend den
Herstellervorschriften der BHKW-Anlage betraut ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zu folgendem:
•
die Kontroll- und Wartungsarbeiten (E 30), die gemäß Betriebstagebuch und
Wartungsplan im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, ordnungsgemäß
durchzuführen und zu protokollieren sowie das Betriebstagebuch zu führen
•
das Ziehen und Entsenden der Ölprobe
•
Kerzenpflege außerhalb der Regelwartung
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•
Eingriffe und Veränderungen an den eingestellten Betriebsparametern der Anlage
durch den Betreiber bzw. Dritte dürfen nur in Notfällen zur Abwendung von
Personen- und Sachschäden bzw. im Einverständnis mit dem zuständigen
Serviceleiter des Auftragnehmers erfolgen (sie bedürfen einer schriftlichen
Bestätigung). Betreiberseitige Freigabeberechtigungen des Auftraggebers sind von
diesem Punkt nicht betroffen.
6. Gewährleistung/ Haftung
Die Gewährleistungsdauer (Verjährungsfrist für Mängelansprüche) für die Wartungsleistung
beträgt mindestens 12 Monate beginnend nach Datum Wartungsprotokoll.
Werden im Zusammenhang mit der Wartung und Instandsetzung Schäden an den Anlagen
verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine
Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Werden im Zusammenhang mit der Wartung und
Instandsetzung andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wenn
ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7. Benutzung von Straßen und Wegen
Die Kläranlage Halle - Nord ist über öffentliche Verkehrsflächen zu erreichen. Die Anreise
muss unter Beachtung alle straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden. Bei
Verstoß gegen diesen Sachverhalt behält sich der Auftraggeber eine Kündigung des Vertrages
vor. Über Verkehrsunfälle, die mit der Anreise in Verbindung stehen, ist der Auftraggeber
unverzüglich zu informieren. Für im Zusammenhang mit dem Transport eintretende
Haftungsfälle ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme des
Auftraggebers
ist
ausgeschlossen.
Dies
gilt
auch
bei
der
Beauftragung
von
Nachunternehmern durch den Auftragnehmer.
8. Unfallgefahren
Grundsätzlich wird auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen
Berufsgenossenschaft hingewiesen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsanlage ein Gefahrenpotential darstellt. Beim
unsachgemäßen
Umgang
Gesundheitsgefährdung
mit
des
abwasserberührten
Auftragnehmer-Personals.
Teilen
Die
besteht
Unterweisung
eine
des
Auftragnehmer-Personals erfolgt nach Absprache durch den benannten Ansprechpartner der
Kläranlage-Nord.
9. Vertragsdauer/ Kündigung
Vertragsbeginn ist der 01.01.2017.
Vertragsende ist – ohne dass es eine Kündigung bedarf – der 31.12.2021.
Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Die HWS kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des
Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren
eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden
ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der
Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
Die HWS kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,
•
wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf das dem Vertrag zugrunde liegende
Ausschreibungsverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt
hat,
•
wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer die in §§ 10, 12 Abs. 2 und
§ 17 Abs. 2 LVG-LSA genannten Pflichten schuldhaft verstoßen hat.
Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere, wenn
•
die in der Bestandsliste aufgeführten Aggregate dauernd stillgelegt werden
•
der Auftragnehmer seine Vertragspflichten einmal vorsätzlich oder grob fahrlässig
oder mehrmals leicht fahrlässig verletzt hat,
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•
wenn der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der
Aggregate
nicht
mehr
auf
die
dann
erforderlichen
Wartungs-
und
lnstandsetzungsarbeiten eingerichtet ist.
Wird ein Teil der in der Bestandsliste aufgeführten Aggregate dauernd stillgelegt, ist eine
angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
Werden in der Bestandsliste aufgeführte Aggregate oder Teile davon vorübergehend außer
Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in
entsprechendem Umfang.
Die Absicht, Aggregate dauernd stillzulegen oder vorübergehend außer Betrieb zu setzen, ist
dem Auftragnehmer mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden
Außerbetriebnahme anzugeben.
Für die bei der Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme ggf. erforderlichen
Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Aggregate wesentlich geändert, kann eine
entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
10. Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden sind nicht bindend.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Halle (Saale).
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12. Ansprechpartner
Auskünfte werden erteilt bei
Name: (nur schriftlich) Gunnar Eltz
Tel.:
+49 345/ 581-4199
Fax:
+49 345/ 581-4122
E-Mail: [email protected]
Name: (nur schriftlich) Helmut Feger
Tel.:
+49 345/ 581-4126
Fax:
+49 345/ 581-4122
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner KA-Nord
Herr Ströhl
Tel.:
+49 345/ 581-64 21 0
Mobil: +49 170/ 31 75 25 9
Fax:
+49 345/ 64 10 1
E-Mail: [email protected]
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Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, das die von ihm angebotenen Preise die Leistungsanforderungen erfüllen. Der Bieter hat das Angebot mit Datum, Firmenstempel und Unterschrift zu
versehen.
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Datum / Unterschrift / Firmenstempel
Hinweise zur Wertung:
Alleiniges Wertungskriterium ist der Preis. Der Bieter, der seine Eignung nachgewiesen hat und
den günstigsten (geprüften) Gesamtpreis inkl. USt. angegeben hat, erhält den Zuschlag.
An unser Angebot halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
Wird die Leistungsbeschreibung an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht
abgegeben.
Anlage 1 - Übersicht Wartungsplan
Anlage 2 - Regelwartungsplan KA Halle-Nord
Anlage 3 - Wartungs-/ Instandsetzungsteile für E50, E60 und E70
Anlage 4 - Arbeitskarten
Anlage 5 - Preisblatt
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