Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord Ausschreibung Instandhaltungs- und Wartungsvertrag für eine BHKW-Anlage bestehend aus drei Gas-Motoren des Typs TBG 616 V16 K/ MWM der Kläranlage Halle-Nord 1. Vorwort Die HWS, im folgenden Auftraggeber genannt, hat sich für einen Instandhaltungs- und Wartungsvertrag für eine BHKW-Anlage bestehend aus drei Gas-Motoren des Typs TBG 616 V16 K/ MWM auf der Kläranlage Halle - Nord entschieden. Der Vertrag wird für eine Dauer von 5 Jahren beschlossen und beginnt 2017. Standort/Lieferanschrift Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord Zum Teich 6 06120 Halle (Saale) 2. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Instandhaltung laut DIN 31051, d. h. Wartung und Instandsetzung folgender BHKW-Anlage: Der Typenbezeichnung: TBG 616 V16 K/ MWM Anzahl: 3 Module Wartungsvertrag bzgl. der BHKW-Anlage umfasst voraussichtlich folgenden Leistungsumfang für 5 Jahre: • • • Modulwartungen: 6 Stück E10-Wartung 2 Stück E50-Wartung inkl. Wartungs- / Instandsetzungsteile 3 Stück E60-Wartung inkl. Wartungs- / Instandsetzungsteile 1 Stück E70-Wartung inkl. Wartungs- / Instandsetzungsteile Außerplanmäßige Instandsetzung/ Störungsbeseitigung ½ jährliche Peripheriewartung Seite 1 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord 2.1 Planmäßige Modulwartung und Instandsetzung Grundlage der planmäßigen Modulwartung und Instandsetzung ist der vom Auftraggeber vorgegebene Wartungsplan für die jeweiligen Jahresscheiben (siehe Anlage 1). Der Wartungsplan ist Vertragsbestandteil. Die planmäßige Modulwartung umfasst alle im Wartungsplan festgelegten Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhanden Abnutzungsvorrates der BHKW-Anlage bezogen auf Modulwartung E 10, E 50, E 60 und E 70. Die Instandsetzung umfasst alle Maßnahmen zur Rückführung der BHKW-Anlage in den funktionsfähigen Zustand. Aufgrund des Fahrregimes der BHKW-Anlage ist nicht davon auszugehen, dass die im Wartungsplan ausgewiesenen Regelwartungen in jedem Kalenderjahr erreicht werden. Es kann dabei zu Verschiebungen kommen. Somit ist der Wartungsplan nicht bindend für die Abrechnung, sondern sieht lediglich die Anzahl und Art der Wartungen für 5 Jahre vor. Alle Nebenkosten (Fahrtkosten etc.) für die jeweiligen Modulwartungen sind zu kalkulieren. 2.2 Außerplanmäßige Instandsetzung/ Störungsbeseitigung Kommt es trotz der durchgeführten planmäßigen Wartung und Instandsetzung zu Schäden/Störungen und vorzeitigem Verschleiß an der BHKW-Anlage, so umfasst die außerplanmäßige Instandsetzung alle im Störungsfall erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der BHKW-Anlage insbesondere auch die hierzu erforderlichen Reparaturen. Die Reaktionszeit beträgt maximal 72 Stunden nach Anzeige der Funktionsstörung (Schadensmeldung) durch den Auftraggeber. Bei Überschreitung dieser Frist, behält sich der AG vor, eine Pönale für jeden Werktag in Höhe von 5 % der anfallenden Reparaturkosten geltend zu machen. Die Abrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf der Grundlage der geforderten Angaben für den Stundensatz eines Monteurs und dessen Fahrtkosten. Bieterangabe: Stundensatz (Monteur): …………………..€/h Fahrtkosten: …………………..€ Seite 2 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord 3. Ausführung der Leistung Der Auftragnehmer hat nach der Wartung Art und Umfang der ausgeführten Leistungen einschließlich der eingebauten Teile in die Arbeitskarte einzutragen und die bei der Wartung getroffenen Feststellungen über den Zustand der Aggregate, auch über etwaige in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten, in einem Arbeitsbericht anzugeben. Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigen Herr Ströhl oder ein beauftragter Mitarbeiter der HWS GmbH die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung. Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit den Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen. Die planmäßigen Modulwartungen sind innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit der HWS GmbH zu folgenden Zeiten, 6.30 Uhr bis 15.15 Uhr, durchzuführen. Davon abweichende Leistungszeiten können vereinbart werden. 4. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer führt die Tätigkeiten durch, die sich aus Ziffer 2 ergeben. Er stellt alle erforderlichen Betriebsmittel (z. B. Messgeräte und Werkzeuge) auf seine Kosten zur Verfügung. Verschleißteile, nicht mehr benötigte Hilfsmittel und Verpackungsmaterialien werden vom Auftragnehmer auf eigene Kosten fachgerecht entsorgt. Der Auftragnehmer hält, für den Auftraggeber kostenfrei, am Standort der BHKW-Anlage, Bauteile zur schnelleren Schadensbehebung im ausreichenden Umfang vor. Die Kosten und die Gefahr der Lagerung werden nach Möglichkeit durch den Auftraggeber getragen. Der Auftragnehmer führt die Schmierölanalysen nach den geltenden technischen Anweisungen durch, beurteilt die Messergebnisse bezüglich zulässiger Grenzwerte für Gebrauchtöl. Das Ziehen und Versenden der Ölproben liegt nach Ziffer 5 im Aufgabenbereich des Auftraggebers. Die Probebehälter sind vom Auftragnehmer zeitnah beizustellen und versandbereit vorzubereiten. Die Ergebnisse der Schmierölanalysen müssen dem Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Seite 3 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord Der Auftragnehmer stimmt Arbeitsabläufe, Betriebszustände, Freigaben von Anlagen usw. mit dem vom Auftraggeber bestimmten Koordinator ab und benennt ihm die für die Instandhaltungsarbeit benötigten Hilfsmittel, einschließlich Personal. Der Auftragnehmer hat das Recht, im Zuge der Störungsbeseitigung bei außerplanmäßiger Instandhaltung alle Störprotokolle einzusehen. Der Auftragnehmer bietet Ausbildungsmaßnahmen für das Betriebspersonal des Auftraggebers an. Der Auftragnehmer benennt gegenüber dem Auftraggeber eine verantwortliche Person für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. 5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber setzt einen Koordinator ein, der die Aufgaben des Auftragnehmers mit anderen Gewerken abstimmt. Er hat auch die verantwortliche Person des Auftragnehmers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Dem Personal des Auftragnehmers ist nach Abstimmung mit dem Auftraggeber der Zutritt zu der BHKW-Anlage zur Durchführung einer angekündigten Instandhaltung zu gestatten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jede erforderliche Auskunft über die instand zuhaltende BHKW-Anlage erteilen und die zugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die vom Auftragnehmer erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Strom, Wasser, Arbeitsplatz für kleinere Arbeiten) werden vom Auftraggeber nach Möglichkeit und Einzelabstimmung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber sorgt für die notwendige Ausbildung seines Betriebspersonals, dass mit der Durchführung der täglichen Kontrollgänge und der Bedienung entsprechend den Herstellervorschriften der BHKW-Anlage betraut ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu folgendem: • die Kontroll- und Wartungsarbeiten (E 30), die gemäß Betriebstagebuch und Wartungsplan im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, ordnungsgemäß durchzuführen und zu protokollieren sowie das Betriebstagebuch zu führen • das Ziehen und Entsenden der Ölprobe • Kerzenpflege außerhalb der Regelwartung Seite 4 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord • Eingriffe und Veränderungen an den eingestellten Betriebsparametern der Anlage durch den Betreiber bzw. Dritte dürfen nur in Notfällen zur Abwendung von Personen- und Sachschäden bzw. im Einverständnis mit dem zuständigen Serviceleiter des Auftragnehmers erfolgen (sie bedürfen einer schriftlichen Bestätigung). Betreiberseitige Freigabeberechtigungen des Auftraggebers sind von diesem Punkt nicht betroffen. 6. Gewährleistung/ Haftung Die Gewährleistungsdauer (Verjährungsfrist für Mängelansprüche) für die Wartungsleistung beträgt mindestens 12 Monate beginnend nach Datum Wartungsprotokoll. Werden im Zusammenhang mit der Wartung und Instandsetzung Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Werden im Zusammenhang mit der Wartung und Instandsetzung andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. 7. Benutzung von Straßen und Wegen Die Kläranlage Halle - Nord ist über öffentliche Verkehrsflächen zu erreichen. Die Anreise muss unter Beachtung alle straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden. Bei Verstoß gegen diesen Sachverhalt behält sich der Auftraggeber eine Kündigung des Vertrages vor. Über Verkehrsunfälle, die mit der Anreise in Verbindung stehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Für im Zusammenhang mit dem Transport eintretende Haftungsfälle ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei der Beauftragung von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer. 8. Unfallgefahren Grundsätzlich wird auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft hingewiesen. Seite 5 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord Es wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsanlage ein Gefahrenpotential darstellt. Beim unsachgemäßen Umgang Gesundheitsgefährdung mit des abwasserberührten Auftragnehmer-Personals. Teilen Die besteht Unterweisung eine des Auftragnehmer-Personals erfolgt nach Absprache durch den benannten Ansprechpartner der Kläranlage-Nord. 9. Vertragsdauer/ Kündigung Vertragsbeginn ist der 01.01.2017. Vertragsende ist – ohne dass es eine Kündigung bedarf – der 31.12.2021. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die HWS kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Die HWS kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, • wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf das dem Vertrag zugrunde liegende Ausschreibungsverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat, • wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer die in §§ 10, 12 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 LVG-LSA genannten Pflichten schuldhaft verstoßen hat. Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn • die in der Bestandsliste aufgeführten Aggregate dauernd stillgelegt werden • der Auftragnehmer seine Vertragspflichten einmal vorsätzlich oder grob fahrlässig oder mehrmals leicht fahrlässig verletzt hat, Seite 6 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord • wenn der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Aggregate nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und lnstandsetzungsarbeiten eingerichtet ist. Wird ein Teil der in der Bestandsliste aufgeführten Aggregate dauernd stillgelegt, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. Werden in der Bestandsliste aufgeführte Aggregate oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. Die Absicht, Aggregate dauernd stillzulegen oder vorübergehend außer Betrieb zu setzen, ist dem Auftragnehmer mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Außerbetriebnahme anzugeben. Für die bei der Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme ggf. erforderlichen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Aggregate wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden. 10. Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Halle (Saale). Seite 7 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord 12. Ansprechpartner Auskünfte werden erteilt bei Name: (nur schriftlich) Gunnar Eltz Tel.: +49 345/ 581-4199 Fax: +49 345/ 581-4122 E-Mail: [email protected] Name: (nur schriftlich) Helmut Feger Tel.: +49 345/ 581-4126 Fax: +49 345/ 581-4122 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner KA-Nord Herr Ströhl Tel.: +49 345/ 581-64 21 0 Mobil: +49 170/ 31 75 25 9 Fax: +49 345/ 64 10 1 E-Mail: [email protected] Seite 8 von 9 Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Kläranlage Halle - Nord Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, das die von ihm angebotenen Preise die Leistungsanforderungen erfüllen. Der Bieter hat das Angebot mit Datum, Firmenstempel und Unterschrift zu versehen. ………………………………………………………………………….. Datum / Unterschrift / Firmenstempel Hinweise zur Wertung: Alleiniges Wertungskriterium ist der Preis. Der Bieter, der seine Eignung nachgewiesen hat und den günstigsten (geprüften) Gesamtpreis inkl. USt. angegeben hat, erhält den Zuschlag. An unser Angebot halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. Wird die Leistungsbeschreibung an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben. Anlage 1 - Übersicht Wartungsplan Anlage 2 - Regelwartungsplan KA Halle-Nord Anlage 3 - Wartungs-/ Instandsetzungsteile für E50, E60 und E70 Anlage 4 - Arbeitskarten Anlage 5 - Preisblatt Seite 9 von 9
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