Eidgenössisches Polizei- und Justizdepartement EJPD Vom Bundesrat genehmigt am 19. Oktober 2016. Strategische Ziele des Bundesrates für das Eidgenössische Institut für Metrologie für die Jahre 2017 bis 2020 1 Einleitung Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. Es ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. In seiner Organisation und Betriebsführung ist es selbständig und führt eine eigene Rechnung. Zweck und Grundauftrag des METAS sind im Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) und im Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (MessG) umschrieben. Gestützt auf Artikel 23 EIMG legt der Bundesrat jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele des METAS fest. 2 Strategische Schwerpunkte 2.1 Programmatische Schwerpunkte Der Bundesrat erwartet, dass das METAS im gesetzlich geregelten Bereich das richtige und gesetzeskonforme Messen sicherstellt. Weiter hat es dafür zu sorgen, dass der Schweizer Wirtschaft und Wissenschaft die notwendige metrologische Infrastruktur, die benötigten Messgrundlagen und metrologischen Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Zudem erwartet der Bundesrat, dass das METAS seine Kundschaft nachhaltig zufriedenstellt, der hohen Loyalität seiner Mitarbeitenden Sorge trägt sowie seinem hohen Ansehen in Fachkreisen mit entsprechenden Leistungen in Forschung und Entwicklung Beachtung schenkt. 2.2 Aufgaben- und unternehmensbezogene Ziele Der Bundesrat erwartet, dass das METAS 1. die Voraussetzungen dafür schafft, dass o in der Schweiz mit der Genauigkeit gemessen werden kann, wie es für die Belange von Wirtschaft, Forschung und Verwaltung erforderlich ist. o die zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie zur Sicherstellung von Bundesaufgaben notwendigen Messungen jederzeit richtig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt werden, sei es im Handel und Geschäftsverkehr, Gesundheitswesen, Umweltschutz, bei der öffentlichen Sicherheit und der amtlichen Feststellung von Sachverhalten. o die Infrastruktur für das Messen, Prüfen und Zertifizieren so zur Verfügung steht, wie dies aus wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. 2. bei seiner Aufgabenerfüllung das internationale Umfeld berücksichtigt, indem es sich mit anderen nationalen Metrologieinstituten vernetzt und mit diesen zusammenarbeitet, insbesondere im Rahmen der Europäischen Vereinigung der nationalen Metrologieinstitute EURAMET, und indem es in internationalen Organisationen und Verbänden mitwirkt. 3. Die Bezeichnung designierter Institute [nach Art. 4 Abs. 2 EIMG und Art. 4 EIMV] und die Ermächtigung von Eichstellen [nach Art. 18 Abs. 3 MessG und Art. 19 ff. ZMessV] nach klaren Kriterien vornimmt und diese regelmässig hinsichtlich Qualität und Kosteneffizienz überprüft. 4. dort, wo es Tätigkeiten unterhält, eines der weltweit führenden nationalen Metrologieinstitute bleibt. 5. die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen verfolgt und seine Kompetenzen auf dem aktuellen Stand hält. 6. die strategischen Grundsätze für die Labore des Bundes gemäss dem Bericht «Strategische Grundsätze und Masterplan für die Labore des Bundes» vom 17. August 2011 einhält und eine umfassende Umsetzung der Strategie auf Stufe Bund unterstützt. 7. seine Anlagen und technischen Einrichtungen durch angemessene Neu-, Ersatzund Erweiterungsinvestitionen auf dem erforderlichen Stand hält. 8. Beiträge an die Weiterentwicklung des Internationalen Einheitensystems (SI) leistet. 9. dafür sorgt, dass seine Dienstleistungen über die erforderliche Anerkennung gemäss den einschlägigen internationalen Abkommen verfügen. 10. als Fachstelle des Bundes für das Messwesen der Bundesverwaltung ihr Wissen und ihre Leistungen zur Verfügung stellt. 11. beim Gesetzesvollzug und dessen Organisation neben den technischen Gesichtspunkten auch risikorelevante Aspekte (z. B. die Kostenfolge von Fehlmessungen) berücksichtigt. 12. eine Konformitätsbewertungsstelle für Messmittel betreibt, für die Gebiete, in denen für die Schweizer Wirtschaft ein ausgewiesener Bedarf besteht. 13. den Innovationsprozess und die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft mit dem vorhandenen Expertenwissen und der metrologischen Infrastruktur sowie mit anwendungsorientierten Forschungsprojekten in Zusammenarbeit mit Industriepartnern (namentlich im Rahmen von KTI-/Innosuisse-Projekten) gezielt unterstützt. 3 Finanzielle Ziele Der Bundesrat erwartet, dass das METAS 14. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und seine Ressourcen wirtschaftlich und wirksam einsetzt. 15. seine Tätigkeiten zu einem Anteil von mindestens 45 Prozent des Jahresbudgets aus Gebühren, Abgeltungen nach Artikel 3 Absatz 5 EIMG und Drittmitteln finanziert (Selbstfinanzierungsgrad). 16. über die Geltungsdauer der strategischen Ziele mindestens ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt. 17. ihm Antrag stellt über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Dieser kann den Reserven für künftige Investitionen zugewiesen (Artikel 20 EIMG) oder an den Eigner abgeliefert werden. 2/8 18. seine Investitionen grundsätzlich aus selbst erwirtschafteten Mitteln (Cash Flow) oder im Rahmen von Kooperationen finanziert. Für Grossinvestitionen bezieht es frühzeitig die interessierten Kreise innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung ein. 19. über ein Risikomanagementsystem verfügt, das sich an der Norm ISO 31000 orientiert. Das METAS informiert das EJPD über die bedeutenden Unternehmensrisiken. 4 Personal- und vorsorgepolitische Ziele Der Bundesrat erwartet, dass das METAS 20. eine vorausschauende, sozial verantwortliche, transparente und verlässliche Personalpolitik betreibt und konkurrenzfähige Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsumfeld anbietet, das die persönliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit sowie Innovationsfreudigkeit fördert. 21. bei Kadern und Mitarbeitenden eine Arbeitshaltung fördert, die auf Integrität sowie auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Corporate Governance des Bundes beruht. 22. eine Führungspraxis pflegt, die auf Wertschätzung sowie transparenter Kommunikation basiert, die Mitarbeitenden fördert und fordert und Vertrauen schafft. 23. die massgebenden Teile der strategischen Ziele in die Zielvereinbarungen mit den obersten Kadern aufnimmt und diese bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt. 24. einen Anteil an Lernenden, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Doktorandinnen und Doktoranden von mindestens 7 Prozent des Personalbestands hat. 25. darauf hinwirkt, den Frauenanteil beim wissenschaftlich-technischen Personal und in Kaderpositionen nach Möglichkeit zu erhöhen. 26. das Leistungsniveau der Vorsorgepläne an jenen der Bundesverwaltung orientiert und die Lasten angemessen auf Versicherte und Arbeitgeber verteilt. 27. den Bundesrat bei einer sanierungsbedürftigen Unterdeckung über die vorgesehenen Massnahmen informiert. 5 Kooperationen Das METAS kann unter Berücksichtigung seines Auftrags und im Rahmen seiner gesetzlichen (Art. 18 Abs. 3 MessG und Art. 4 EIMG), finanziellen und personellen Möglichkeiten Kooperationen eingehen (Allianzen, Teilnahme an Netzwerken, andere Formen der Zusammenarbeit), wenn damit die Erreichung der strategischen Ziele unterstützt wird. Ferner kann das METAS unter Berücksichtigung seines Auftrags und im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten neue zusätzliche Aufgaben von der Bundesverwaltung übernehmen (Art. 3 Abs. 5 EIMG). Falls das METAS zusätzliche, ihm übertragene Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 5 EIMG an Dritte weiterzugeben gedenkt, meldet es dies vorgängig dem EJPD und der Einheit, die die Aufgaben an das METAS delegiert hat. 3/8 6 Anpassungen und Massnahmen des Bundesrates Der Bundesrat kann bei Bedarf die strategischen Ziele innerhalb ihrer Geltungsperiode anpassen. Er entscheidet über eine Anpassung nach Rücksprache mit dem Institutsrat des METAS. 7 Berichterstattung Der Bundesrat erwartet, dass das METAS ihm in Ergänzung zu Geschäftsbericht und Jahresrechnung rechtzeitig schriftlich über die Erreichung der strategischen Ziele im Vorjahr berichtet. Es erhebt die dafür erforderlichen Daten und Kennzahlen gemäss Anhang. Im Weiteren pflegt das METAS während des Jahres den regelmässigen Austausch mit Vertretern des Bundes, dies namentlich im Rahmen der jährlich stattfindenden Eignergespräche. 4/8 Anhang Katalog von Kennzahlen und Indikatoren Finanzielle und personelle Kennzahlen Umsatz Reingewinn / -verlust Bilanzsumme Eigenkapitalquote Liquiditätsgrad II (Quick ratio) Anlagedeckungsgrad II Anlagenabnutzungsgrad Personalbestand (Anzahl FTE) Anteil Lernende, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Doktorandinnen und Doktoranden Frauenanteil (mit Sonderauswertung wissenschaftlich-technisches Personal und Kader) Anstaltsspezifische Kennzahlen Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Total der Ausgaben (inklusive Drittmittel) Anzahl CMCs (Entwicklung mit Kurzbegründung) [CMC = Calibration and Measurement Capabilities; dies sind deklarierte Messmöglichkeiten, die nach strenger Prüfung durch ein internationales Fachgremium in der Datenbank Calibration and Measurement Capabilities of National Metrology Institutes des Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) aufgeführt werden]. Vollzugsquote im gesetzlichen Messwesen Investitionsquote (Nettoinvestitionen im Verhältnis zu den Anschaffungskosten des Anlagevermögens) Bundesbeiträge und Gebühren Einnahmen aus (in Mio. CHF und %) o Gebühren o Abgeltungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a–h und Abs. 3 und 4 EIMG o Abgeltungen nach Art. 3 Abs. 5 EIMG o Drittmitteln Weitere Indikatoren Jahresrechnung jährliche Rückmeldungen der Mitarbeitenden über das Führungsverhalten der Vorgesetzten Jahresbericht über den Vollzug des Messgesetzes Bericht über den Vollzug der Nachträglichen Kontrolle im Gesetzlichen Messwesen Feststellungen der Revisionsstelle zum Risikomanagement Mitarbeitendenbefragung (alle vier Jahre) Kundenbefragung (alle vier Jahre) 5/8 Ziele mit zugeordneten Indikatoren Ziel 1 Jahresbericht über den Vollzug des Messgesetzes in der Schweiz Ziel 2 Beteiligung des METAS an den Arbeiten und Gremien von internationalen Vereinigungen und Organisationen der Metrologie Ziel 3 Kriterien zur Bezeichnung von designierten Instituten und zur Ermächtigung von Eichstellen Ziel 4 Anzahl CMCs (Entwicklung) [Erläuterungen vgl. oben], Review Procedure des EURAMET Technical Committee for Quality Ziel 5 Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Total der Ausgaben (inklusive Drittmittel) Ziel 6 Strategische Grundsätze gemäss dem Bericht "Strategische Grundsätze und Masterplan für die Labore des Bundes" Ziel 7 Investitionsquote Ziel 8 Forschungsarbeiten mit Bezug auf die Entwicklung des Internationalen Einheitensystems Ziel 9 Anzahl CMCs (Entwicklung) [Erläuterungen vgl. oben] Ziel 10 Beteiligung an Ämterkonsultationen, Kontakte mit relevanten Bundesstellen Ziel 11 Jahresbericht über den Vollzug des Messgesetzes in der Schweiz Ziel 12 Eintrag im Nando (New Approach Notified and Designated Organisations) Information System der EU [Neufassung] Ziel 13 Art und Anzahl anwendungsorientierter Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit Industriepartnern oder Anwendern Ziel 14 Jahresrechnung Ziel 15 Jahresrechnung Ziel 16 Jahresrechnung Ziel 17 Antrag an den Bundesrat über die Gewinnverwendung Ziel 18 Jahresrechnung Ziel 19 Feststellungen der Revisionsbehörde zum Risikomanagement Ziel 20 Bericht über Rückmeldungen der Mitarbeitenden über das Führungsverhalten der Vorgesetzten und daraus abgeleitete Massnahmen, Fluktuationsrate, Mitarbeitendenbefragung (alle vier Jahre) Ziel 21 Feststellungen der Revisionsstelle zur Corporate Governance Ziel 22 Führungsgrundsätze, Bericht über Rückmeldungen der Mitarbeitenden über das Führungsverhalten der Vorgesetzten und daraus abgeleitete Massnahmen 6/8 Ziel 23 Zielvereinbarungen Ziel 24 Anteil Lernende, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, Doktorandinnen und Doktoranden. Ziel 25 Frauenanteil (mit Sonderauswertung wissenschaftlich-technisches Personal und Kader) Ziel 26 Leistungsniveau der Vorsorgepläne Ziel 27 Deckungsgrad des Vorsorgewerks 7/8 Strategische Grundsätze für die Labore des Bundes gemäss dem Bericht «Strategische Grundsätze und Masterplan für die Labore des Bundes» vom 17. August 2011 5.1 Strategischer Grundsatz 1 Auftrag/Mandat Für den Betrieb und die Leistung aller Labore des Bundes ist ein klares Mandat (BRBeschluss, gesetzlicher Auftrag, Verordnung, Leistungsauftrag, Strategie) zwingend erforderlich und die Laborstrategie unterliegt notwendigerweise dem Auftrag. Die Erreichung der Auftragsziele ist zu gewährleisten. Dabei fördern die Labore des Bundes die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Volkswirtschaft und leisten einen Beitrag zur Sicherheit und Gesundheit der Schweizer Bevölkerung. 5.2 Strategischer Grundsatz 2 Governance/Unabhängigkeit Die Unabhängigkeit der Labore des Bundes von zu prüfenden Subjekten oder Organisationen respektive der Privatwirtschaft ist fortlaufend sichergestellt, unterstützt die Akzeptanz in der Bevölkerung und garantiert den Schutz der erhobenen Daten. 5.3 Strategischer Grundsatz 3 Governance-Trennung von Dienstleistungen und Gesetzgebungs-/Vollzugsaufgaben Bei Laboren des Bundes, die (kommerzielle) Dienstleistungen gemäss Art. 41 FHG anbieten, sind dieBereiche Gesetzgebung und Vollzug organisatorischund prozessual getrennt. 5.4 Strategischer Grundsatz 4 Kosteneffizienz Die Labore des Bundes erbringen Leistungen kosteneffizient. Ist dies nicht der Fall, werden Leistungen entweder intern gebündelt (Skaleneffekte oder Economies of Scope) respektive an Dritte oder an andere Labore der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung nach vorgegebenen Kriterien vergeben. Von der Auslagerung ausgenommen sind Leistungen, die durch ihren Charakter zwingend selbst erbracht werden müssen (z.B. Leistungen zur Landesverteidigung). 5.5 Strategischer Grundsatz 5 Kritische Grösse Der Bund betreibt keine Laborstandorte subkritischerGrösse. Beim Festlegen der kritischen Grösse ist u.a. die Aufrechterhaltung wichtiger fachlicher Wissensgrundlagen und die Auslastung der Laborinfrastruktur zu berücksichtigen. 5.6 Strategischer Grundsatz 6 Laborinfrastruktur Der Bund ist bestrebt, seine vorhandene bauliche Laborinfrastruktur möglichst optimal zu nutzen. Vorhandene freie bauliche Laborinfrastruktur wird entweder mit Aufträgen anderer Ämter oder durch Dritte produktiv ausgelastet oder andernfalls abgebaut. 5.7 Strategischer Grundsatz 7 Internationale Standards (Qualität) In Bezug auf Kompetenz, Technologie und Infrastruktur müssen die Labore des Bundes international anerkannten Kriterien und Vergleichen genügen. 5.8 Strategischer Grundsatz 8 Sicherheit Labore des Bundes erfüllen alle relevanten Sicherheitsauflagen wie Auflagen EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit), Biosicherheit, Umweltsicherheit oder ähnliche. 8/8
© Copyright 2024 ExpyDoc