160924 BÖLW SN Klimaschutzplan 2050 ENTWURF

Bio-Geflügelhaltung: Regelungen zu Stallgrößen und Auslauf laut
EU-Öko-Verordnung
BÖLW-Information
Im Art. 12 des europäischen Bio-Rechts (VO 889/20081) ist die Maximalzahl von Tieren, die
in einem Geflügelstall untergebracht sein dürfen, geregelt. Für Legehennen sind 3.000 Tiere
festgelegt.
Geltende Rechtsauffassung der Behörden: 3.000 Legehennen in einem Raum
Seit langer Zeit werden die Regelungen von den zuständigen Behörden in Deutschland und
anderen EU-Staaten folgendermaßen ausgelegt: Ein Stall ist der Raum, in dem Tiere ohne
Trennwände zusammen leben und gemeinsam einen Auslauf nutzen. Es ist möglich, mehrere solche Ställe nebeneinander zu bauen und mit einem die Ställe übergreifenden Dach zu
bedecken. Zentrale Technikelemente zum Sammeln der Eier, zum Heranführen des Futters
und zum Abtransport des Hühnerkotes können über diese Ställe hinweg gemeinsam genutzt
werden.
Tieranzahl begrenzen: Vorschlag des BÖLW für das neue Bio-Recht
Die Mitgliedsverbände des BÖLW hatten schon vor etlichen Jahren diskutiert, ob es eine
Begrenzung für die Anzahl der Ställe unter einem Dach geben sollte. Es war den Beteiligten
wichtig, dafür ein objektives und nachvollziehbares Kriterium anzusetzen. Die Gestaltung der
Ausläufe bildet dieses Kriterium: Von der Erfahrung ausgehend, dass die Legehennen die
Auslaufflächen stärker nutzen, die dichter am Stall liegen, soll die maximale Auslauftiefe
künftig auf 150 m begrenzt werden. Derzeit sind bis zu 350 m erlaubt. Das Kriterium ergibt
die maximale Zahl der Ställe bereits rein geometrisch, da der Weg zum Auslauf für jedes Tier
höchstens 150 m betragen darf. Mit mehr als viermal 3.000 Tieren pro Stall ist diese Vorgabe
nicht einzuhalten. Der BÖLW hat deshalb für die neue EU-Ökoverordnung eine Begrenzung
auf vier Ställe unter einem Dach, also maximal 12.000 Legehennen, gefordert.
Über die gesetzliche Regelung hinaus hat auch hier jeder einzelne Verband die Möglichkeit,
mit seinen privatrechtlichen Richtlinien stärkere Einschränkungen vorzunehmen.
Auslaufmanagement zur Sicherstellung der Begrünung
Laut Öko-Verordnung muss der Legehennenhalter durch das Auslauflaufmanagement für
eine Begrünung des Auslaufs sorgen.
In Extremsituationen wie heftigen Niederschlägen oder strenger Kälte ist es bereits heute
gestattet, den Auslauf temporär einzuschränken, um Boden und Tier zu schützen. Um Tiergesundheit und Bodenschutz noch besser in Einklang zu bringen haben die Bio-Verbände
vorgeschlagen, den Stall um einen geschützten Auslauf (Geflügellaufhof) zu erweitern. Mit
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Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008, online s.
http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/OekologischerLandbau/889_2008_EG_D
urchfuehrungsbestimmungen.html.
dem Geflügellaufhof soll den Tieren auch bei ungünstiger Witterung oder in empfindlichen
Lebensphasen den Tiere der Zugang ins Freie ermöglicht werden.
Die Begrünung zu erhalten ist insbesondere dann eine schwierige Herausforderung, wenn
das Pflanzenwachstum gering ausfällt – zum Beispiel durch Trockenheit oder Kälte. Diese
Herausforderung besteht unabhängig von der Größe der Legehennen-Herde. Der BÖLW
schlägt deshalb für die neue Öko-Verordnung vor, den Auslauf zeitlich begrenzt aufteilen zu
können. Im jeweils ungenutzten Bereich könnte sich dadurch die Pflanzendecke erholen, der
Boden bleibt geschützt und die Hennen haben begrünten Auslauf. Auch für mobile GeflügelStälle empfiehlt der BÖLW, dass die Auslauffläche unterteilt werden kann
Stand: 10. Oktober 2016
Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft, Marienstr. 19-20, 10117 Berlin
Tel. 030.28482300 Fax 030.28482309 [email protected] www.boelw.de
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