Bio-Geflügelhaltung: Regelungen zu Stallgrößen und Auslauf laut EU-Öko-Verordnung BÖLW-Information Im Art. 12 des europäischen Bio-Rechts (VO 889/20081) ist die Maximalzahl von Tieren, die in einem Geflügelstall untergebracht sein dürfen, geregelt. Für Legehennen sind 3.000 Tiere festgelegt. Geltende Rechtsauffassung der Behörden: 3.000 Legehennen in einem Raum Seit langer Zeit werden die Regelungen von den zuständigen Behörden in Deutschland und anderen EU-Staaten folgendermaßen ausgelegt: Ein Stall ist der Raum, in dem Tiere ohne Trennwände zusammen leben und gemeinsam einen Auslauf nutzen. Es ist möglich, mehrere solche Ställe nebeneinander zu bauen und mit einem die Ställe übergreifenden Dach zu bedecken. Zentrale Technikelemente zum Sammeln der Eier, zum Heranführen des Futters und zum Abtransport des Hühnerkotes können über diese Ställe hinweg gemeinsam genutzt werden. Tieranzahl begrenzen: Vorschlag des BÖLW für das neue Bio-Recht Die Mitgliedsverbände des BÖLW hatten schon vor etlichen Jahren diskutiert, ob es eine Begrenzung für die Anzahl der Ställe unter einem Dach geben sollte. Es war den Beteiligten wichtig, dafür ein objektives und nachvollziehbares Kriterium anzusetzen. Die Gestaltung der Ausläufe bildet dieses Kriterium: Von der Erfahrung ausgehend, dass die Legehennen die Auslaufflächen stärker nutzen, die dichter am Stall liegen, soll die maximale Auslauftiefe künftig auf 150 m begrenzt werden. Derzeit sind bis zu 350 m erlaubt. Das Kriterium ergibt die maximale Zahl der Ställe bereits rein geometrisch, da der Weg zum Auslauf für jedes Tier höchstens 150 m betragen darf. Mit mehr als viermal 3.000 Tieren pro Stall ist diese Vorgabe nicht einzuhalten. Der BÖLW hat deshalb für die neue EU-Ökoverordnung eine Begrenzung auf vier Ställe unter einem Dach, also maximal 12.000 Legehennen, gefordert. Über die gesetzliche Regelung hinaus hat auch hier jeder einzelne Verband die Möglichkeit, mit seinen privatrechtlichen Richtlinien stärkere Einschränkungen vorzunehmen. Auslaufmanagement zur Sicherstellung der Begrünung Laut Öko-Verordnung muss der Legehennenhalter durch das Auslauflaufmanagement für eine Begrünung des Auslaufs sorgen. In Extremsituationen wie heftigen Niederschlägen oder strenger Kälte ist es bereits heute gestattet, den Auslauf temporär einzuschränken, um Boden und Tier zu schützen. Um Tiergesundheit und Bodenschutz noch besser in Einklang zu bringen haben die Bio-Verbände vorgeschlagen, den Stall um einen geschützten Auslauf (Geflügellaufhof) zu erweitern. Mit 1 Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008, online s. http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/OekologischerLandbau/889_2008_EG_D urchfuehrungsbestimmungen.html. dem Geflügellaufhof soll den Tieren auch bei ungünstiger Witterung oder in empfindlichen Lebensphasen den Tiere der Zugang ins Freie ermöglicht werden. Die Begrünung zu erhalten ist insbesondere dann eine schwierige Herausforderung, wenn das Pflanzenwachstum gering ausfällt – zum Beispiel durch Trockenheit oder Kälte. Diese Herausforderung besteht unabhängig von der Größe der Legehennen-Herde. Der BÖLW schlägt deshalb für die neue Öko-Verordnung vor, den Auslauf zeitlich begrenzt aufteilen zu können. Im jeweils ungenutzten Bereich könnte sich dadurch die Pflanzendecke erholen, der Boden bleibt geschützt und die Hennen haben begrünten Auslauf. Auch für mobile GeflügelStälle empfiehlt der BÖLW, dass die Auslauffläche unterteilt werden kann Stand: 10. Oktober 2016 Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft, Marienstr. 19-20, 10117 Berlin Tel. 030.28482300 Fax 030.28482309 [email protected] www.boelw.de 2
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