Erläuterung für den Abzug von Aufwendungen als

Erläuterung
für den Abzug von Aufwendungen als Sonderwerbungskosten
Allgemeines
Sonderwerbungskosten, wie z.B. fondsbezogene Rechtsberatungskosten oder Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Refinanzierung des Eigenkapitals (Kreditaufnahme), können bei der
persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Beteiligten nicht unmittelbar berücksichtigt werden,
sondern sind zwingend bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
Gesellschaft gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO zu erfassen.
Zur Berücksichtigung der Sonderwerbungskosten ist der Beteiligte daher verpflichtet, seine
Sonderwerbungskosten der Beteiligungsgesellschaft bzw. deren Beauftragten mitzuteilen, damit sie
in die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung einfließen können. Sonderwerbungskosten,
die nicht, oder nicht fristgerecht gemeldet werden, können bei der Feststellungserklärung nicht
berücksichtigt werden.
Hinweise zur Geltendmachung Ihrer persönlichen Sonderwerbungskosten
Zu- und Abflussprinzip:
Nur Kosten, die im angegebenen Jahr tatsächlich gezahlt worden sind, können als
Sonderwerbungskosten im angegebenen Jahr geltend gemacht werden.
Ohne Belege keine Berücksichtigung:
Die gemeldeten Belege können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Belege nachgewiesen
werden. Bitte fügen Sie daher unbedingt die entsprechenden Belege bei, z.B.:
Kreditzinsen: durch Zinsbescheinigung oder Darlehenskontoauszug
Reisekosten: zur Hilfestellung bei der Abrechnung von Reisekosten stellen wir auf Anforderung gern
ein entsprechendes Formular zu Verfügung.
Ausfüllen des Formulars
Alle Beträge, die geltend gemacht werden sollen, müssen im Formular eingetragen sein.
Zeile 1: z.B. Kreditzinsen, wenn die Beteiligung fremdfinanziert wurde, Disagio des Darlehens, jedoch
NICHT das Agio der Beteiligung.
Zeile 3: z.B.: Portokosten, Telefonkosten, fondsbezogene Rechtsberatungskosten.
Zeile 4 „Sonderschulden“: wenn Sie die Beteiligung fremdfinanziert haben, tragen Sie bitte hier den
Darlehensstand zum 31.12. des angegebenen Jahres ein.
Das Formular muss vom Gesellschafter selbst unterschrieben sein
Hinweis zu Geltendmachung von Kreditzinsen als Sonderwerbungskosten:
Kreditzinsen gelten nur dann als Sonderwerbungskosten, wenn der unmittelbare Zusammenhang des
Darlehens mit der Finanzierung der Beteiligung nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung des
Darlehens von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten setzt in der Regel voraus,
dass die Fremdmittelvalutierung erfolgt ist, bevor der Beteiligungsbetrag vom Konto des Anlegers
abgeflossen ist.