Erläuterung für den Abzug von Aufwendungen als Sonderwerbungskosten Allgemeines Sonderwerbungskosten, wie z.B. fondsbezogene Rechtsberatungskosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Refinanzierung des Eigenkapitals (Kreditaufnahme), können bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Beteiligten nicht unmittelbar berücksichtigt werden, sondern sind zwingend bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO zu erfassen. Zur Berücksichtigung der Sonderwerbungskosten ist der Beteiligte daher verpflichtet, seine Sonderwerbungskosten der Beteiligungsgesellschaft bzw. deren Beauftragten mitzuteilen, damit sie in die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung einfließen können. Sonderwerbungskosten, die nicht, oder nicht fristgerecht gemeldet werden, können bei der Feststellungserklärung nicht berücksichtigt werden. Hinweise zur Geltendmachung Ihrer persönlichen Sonderwerbungskosten Zu- und Abflussprinzip: Nur Kosten, die im angegebenen Jahr tatsächlich gezahlt worden sind, können als Sonderwerbungskosten im angegebenen Jahr geltend gemacht werden. Ohne Belege keine Berücksichtigung: Die gemeldeten Belege können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden. Bitte fügen Sie daher unbedingt die entsprechenden Belege bei, z.B.: Kreditzinsen: durch Zinsbescheinigung oder Darlehenskontoauszug Reisekosten: zur Hilfestellung bei der Abrechnung von Reisekosten stellen wir auf Anforderung gern ein entsprechendes Formular zu Verfügung. Ausfüllen des Formulars Alle Beträge, die geltend gemacht werden sollen, müssen im Formular eingetragen sein. Zeile 1: z.B. Kreditzinsen, wenn die Beteiligung fremdfinanziert wurde, Disagio des Darlehens, jedoch NICHT das Agio der Beteiligung. Zeile 3: z.B.: Portokosten, Telefonkosten, fondsbezogene Rechtsberatungskosten. Zeile 4 „Sonderschulden“: wenn Sie die Beteiligung fremdfinanziert haben, tragen Sie bitte hier den Darlehensstand zum 31.12. des angegebenen Jahres ein. Das Formular muss vom Gesellschafter selbst unterschrieben sein Hinweis zu Geltendmachung von Kreditzinsen als Sonderwerbungskosten: Kreditzinsen gelten nur dann als Sonderwerbungskosten, wenn der unmittelbare Zusammenhang des Darlehens mit der Finanzierung der Beteiligung nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung des Darlehens von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten setzt in der Regel voraus, dass die Fremdmittelvalutierung erfolgt ist, bevor der Beteiligungsbetrag vom Konto des Anlegers abgeflossen ist.
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